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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE180111
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE180111 vom 06.08.2018 (ZH)
Datum:06.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Verfahren; Recht; Gericht; Beklagten; Organisation; Aktionär; Aktien; Gesellschaft; Bundesgericht; Partei; Urteil; Nebenintervenient; Offerte; Geschäft; Untersuchungsgrundsatz; Vorliegenden; Versteigerung; Aktionäre; Preis; Rechtsbegehren; Auflösung; Sachverhalt; Gelte; Verpflichtet; Erwähnte; Organisationsmangel; Lösung; Liquidation; Pattsituation
Rechtsnorm: Art. 120 OR ; Art. 2 ZGB ; Art. 254 ZPO ; Art. 255 ZPO ; Art. 344 ZPO ; Art. 731 OR ; Art. 731b OR ; Art. 77 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 166; 138 III 294; 142 III 629;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180111-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Verfügung und Urteil vom 6. August 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

sowie

  1. ,

    streitgenössischer Nebenintervenient

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2.

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren Kläger:

    (act. 1 S. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Rechtsbegehren Beklagte:

    (act. 7 S. 2)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Rechtsbegehren C. :

    (act. 15 S. 6)

    die Beklagte [sei] aufzulösen und konkursamtlich zu liquidieren

    Rechtsbegehren A. :

    (act. 16 S. 2)

    C. sei zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das in seinem Eigentum stehende und auf seinen Namen lautende Aktienzertifikat der Beklagten Nr. 2 über 5000 Namenaktien Nr. 5001 bis Nr. 10000 im Gesamtwert von nominal CHF 50'000 Zug um Zug gegen Bezahlung des durch einen durch das Gericht ernannten Sachverständigen ermittelten Liquidationswerts (eventualiter: wirklichen Werts) rechtsgültig auf A. zu übertragen.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Das Verfahren begann, wie zuvor schon über 3'000 Verfahren betreffend Organisationsmangel hierorts eingeleitet wurden, mit einem Gesuch (fortan Klage genannt) des Handelsregisteramtes (act. 1). Die Rechtshängigkeit trat am 9. März 2018 ein (act. 1). Der Beklagten fehlte der Verwaltungsrat. Ihr wurde die übliche Frist zur Mangelbehebung angesetzt (act. 3).

    2. Schon aus der Stellungnahme der Beklagten vom 24. April 2018 (act. 7) ergab sich der tiefere Grund des Organisationsmangels. A. (fortan A. ) und C. (fortan C. ) teilen sich den Aktienbestand. Sie sind seit einiger Zeit zerstritten, was ein vernünftiges Agieren der Generalversammlungen nicht zulässt. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hatte das hiesige Gericht aus nämlichem Anlass eine Revisionsstelle eingesetzt (act. 9/10; HE170051).

    3. In seiner Verfügung vom 25. April 2018 erwog das Einzelgericht, die einfachste Lösung bestünde in der Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen (act. 10). Den beiden Aktionären wurde die Möglichkeit eröffnet, Offerten abzugeben, einstweilen nur zuhanden des Gerichts und unverbindlich (act. 10).

    4. Wie aus seiner Eingabe vom 15. Mai 2018 hervorgeht, sah sich C. nicht in der Lage, eine Offerte zu formulieren (act. 15). Er wies darauf hin, die Abschlüsse der Jahre 2016 und 2017 seien nicht abgenommen worden. C. selber will im August und November 2016 Kaufund Verkaufsofferten gestellt haben, die er allerdings dem Gericht zunächst nicht offenbarte. A. habe die Beklagte seit dem Abgang C. s im Herbst 2016 ausgehöhlt. Als einzige Lö- sung bleibe die Liquidation durch das Konkursamt.

    5. A. stellte in seiner Eingabe vom 5. Juni 2018 den Antrag, er sei als streitgenössischer Nebenintervenient zuzulassen (act. 16). Auch er wies auf frühere Gespräche bezüglich eines Kaufs bzw. Verkaufs von Aktien hin, hielt sich aber

      bezüglich Zahlen ebenfalls bedeckt. A.

      betonte, eine Liquidation der Beklagten sei unbedingt zu vermeiden, da sie finanziell gesund dastehe und mit vier Mitarbeitenden ein gut funktionierendes Geschäftsmodell verfolge. Er gab ein unverbindliches Kaufsangebot ab, welches aber auf seinen Wunsch hin den anderen Beteiligten nicht offenbart wurde (act. 17-A).

    6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (act. 18) wurde den Beteiligten die Gelegenheit zu Stellungnahmen im Rahmen der sog. Replikfrist von 14 Tagen eröffnet und wurde A. ersucht, dem Gericht mitzuteilen ob er für den Fall, dass das Gericht ohne Weiterungen einen Verkauf der Beteiligung von C. an ihn anordnete, seine Offerte für verbindlich erklären würde.

    7. gab am 19. Juni 2018 ein verbindliches und bedingungsloses

      Kaufsangebot für das Aktienpaket C. s ab (act. 20 Rz. 13). Es lautete auf CHF 125'000. In einem Anruf vom 21. Juni 2018 ergänzte die Rechtsvertreterin A. s, im Angebot seien noch Ansprüche der Gesellschaft gegen C. von CHF 35'000 eingerechnet (Prot.S. 8). C. nahm unter dem 22. Juni 2018

      Stellung (act. 22).

    8. Die wesentlichen Unterlagen wurden auch diesmal den Beteiligten zugestellt (act. 24 - 26). Weitere Eingaben unterblieben.

    9. Würdigung

      1. Das Bundesgericht hat im Jahre 2012 einen Leitentscheid zur Anwendung von Art. 731b OR gefällt, insbesondere auch zur Aufgabe des Gerichtes (BGE 138 III 294). Im Präjudiz ging es gleichfalls um zwei zerstrittene Aktionäre, welche eine Pattsituation herbeigeführt hatten, was das Einschreiten des Handelsregisteramtes und die Anrufung des Gerichts notwendig machte. Dort wie hier hatten die Gesellschafter selber keine rechtlichen Schritte ergriffen und bestand auch kein privatrechtlicher Regelungsmechanismus, welchen die Vernunft geboten hät- te (vgl. dazu die Hinweise von Hans Caspar von der Crone, Lösung von Pattsituationen bei Zweimanngesellschaften, in: SJZ 89/1993, S. 37 ff., insbesondere S. 42 ff.).

      2. Im erwähnten Leitentscheid erwog das Bundesgericht, allerdings für den Fall der Klage eines 50%-Gesellschafters gestützt auf Art. 731 b OR, das Verfahren betreffend Organisationsmangels dürfe nicht zur erleichterten Auflösung der Gesellschaft verwendet werden (E. 3.1.6). Die verpönte Erleichterung bezog sich auf den wichtigen Grund bei der Auflösungsklage (Art. 736 Ziff. 4 OR). Das Bundesgericht hielt dafür, die Prüfung betreffend gerichtlicher Anordnung der Auflösung bedürfe einer Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen. Alsdann dürfe die Auflösung nur in einer Situation Platz greifen, welche derart gravierend ist, dass der Fortbestand der Gesellschaft nach Treu und Glauben als nicht mehr tragbar erscheint, die beklagte Gesellschaft mithin ihr Existenzrecht verwirkt hat und verschwinden muss (E. 3.1.6). Im damaligen Streit - es ging um die fehlende Revisionsstelle - verneinte das Bundesgericht die Variante der Auflösung, zumal wenn es sich wie bei der Beschwerdeführerin um ein im Aussenverkehr handlungsfähiges und gemäss den Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich funktionierendes und finanziell gesundes Unternehmen handelt (E. 3.3.1).

      3. Der Sachverhalt des Leitentscheides gleicht dem vorliegenden. C. hat das Unternehmen der Beklagten im Jahre 2016 verlassen und überliess damit A. die Führung der Geschäfte. In der Folge kam es zu den beiden Organisationsmängeln. Die Beklagte steht seit 29. Januar 2018 ohne Verwaltungsrat da. Allerdings verfügt sie über eine Geschäftsleitung. Die Beklagte ist geschäftlich aktiv und beschäftigt Mitarbeiter. Die Einwendungen C. s, wonach die Beklagte im Wesentlichen nur über einen Mitarbeiter - A. - verfüge und ein rückläufiger Geschäftsgang zu verzeichnen sei, können nicht als haltlos bezeichnet werden. Sie ändern aber nichts daran, dass die Beklagte per dato aufrecht dasteht

        (act. 17/8). C.

        hat nicht schlüssig dargetan, dass Konkursgefahr besteht.

        Unter dem Stichwort der (seiner Ansicht nach fehlenden) Fortführungsfähigkeit übt er zwar Kritik an der Buchführung, ohne aber auch nur ansatzweise eine Überschuldung oder einen Kapitalverlust aufzuzeigen (act. 22 Rz. 22 ff.). Gemäss den letzten verfügbaren Daten (act. 17/8) übersteigen die Aktiven die Schulden deutlich. Aufgrund der Akten resultiert kein Bild, wonach die Beklagte ihr Existenzrecht verwirkt habe. Deshalb ist die Liquidation im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein gangbarer Weg.

      4. Bevor der gangbare Weg beschritten wird, einige wenige rechtliche Anmerkungen.

        1. Es gilt die Offizialmaxime (BGE 138 III 294 E. 3.1.3).

        2. Sodann fragt sich, ob die Verhandlungsmaxime oder der (gemäss Lehre eingeschränkte oder uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz gilt. Art. 255 ZPO schreibt den Untersuchungsgrundsatz nur bei bestimmten summarischen Verfahren vor, wozu dasjenige betreffend Organisationsmängel nicht zählt. Das Bundesgericht hat sich - soweit ersichtlich - zur Frage noch nicht geäussert bzw. nur indirekt. In BGE 138 III 166 E. 3.9 (= Pra 101 Nr. 102 E 3.9) hiess es bezüg- lich des Vorgehens bei einem Organisationsmangel, im summarischen Verfahren seien andere Beweismittel als der Urkundenbeweis zulässig, sofern es der Verfahrenszweck erfordere (unter Hinweis auf Art. 254 Abs. 2 lit. b ZPO). Hätte die Auffassung bestanden, der Sachverhalt sei von Amtes festzustellen, es gelte mithin der Untersuchungsgrundsatz, so wäre es bezüglich der Erweiterung des Beweismittelkataloges nahe gelegen, wenn das Bundesgericht auf lit. c von Art. 254 Abs. 2 ZPO hingewiesen hätte. Das hat es nicht getan. Ob versehentlich oder im Sinne eines qualifizierten Schweigens, muss offen bleiben. Wie auch immer: Die Literatur neigt eher der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu, was die - sehr oft rechtskundig vertretenen - Parteien entlasten und die Gerichte belasten würde (vgl. Schönbächler, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich 2013, S. 372, S. 393, je mit Hinweisen; Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016, S. 53). Immerhin findet sich auch die Ansicht, es sei klar zwischen Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz zu unterscheiden (Staehelin et al., Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 10 N 24). Trotzdem wird anschliessend eine gewisse Interpendenz von Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz bejaht (a.a.O., N 25). Es erscheint tatsächlich denkbar, dass das Gericht im Hinblick auf eine bestimmte, ins Auge gefasste Massnahme mehr Informationen für nötig erachtet (z.B. Einholung eines Betreibungsausweises, allenfalls Befragung der Beteiligten). Insofern sollte ihm erlaubt sein, gewisse Sachverhaltselemente von sich aus abzuklären. Wird aber - wie vorliegend - den wesentlichen Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt und besteht bei ihnen Sachnähe sowie anwaltlicher Beistand, dann darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, die Betreffenden hätten die ihnen wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente vorgetragen. Das Gericht muss bei Verfahren wie dem vorliegenden in keinem Fall Forschung betreiben (Staehelin et al., a.a.O., N 26). Ergän- zend sei angemerkt, dass das Gesellschaftsrecht zu den Urdomänen der Privatautonomie zählt, weshalb den Protagonisten zuzumuten ist, den ihnen relevant erscheinenden Sachverhalt in schlüssiger Form vorzutragen. Im Wesentlichen muss mit anderen Worten die Verhandlungsmaxime gelten.

        3. Hans Caspar von der Crone hatte im oben erwähnten Aufsatz die Auflö- sungsklage im Blick, dort insbesondere die andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung (Art. 736 Ziff. 4 OR). Er wandte sich gegen ein Vorgehen über einen externen Wertungsentscheid bzw. einen drittbestimmten Preis, präferierte vielmehr einen Mechanismus mit Versteigerungscharakter, der sich auf die beiden Beteiligten beschränken sollte (a.a.O., S. 43). Das Bundesgericht nahm in BGE 138 III 294 Bezug auf diesen Gedanken und regte an, bei einer blockierten Zweimanngesellschaft ( ) an eine Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung zu denken (E. 3.3.3). Die fehlende formelle Parteistellung der Aktionäre sollte offenbar kein Hindernis darstellen. In BGE 142 III 629, welcher Leitendscheid von der Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention im Organisationsmängelverfahren handelt, hielt das Bundesgericht fest, das Sachgericht sei nicht gehalten, einem Aktionär, der sich nicht (als streitgenössischer Nebenintervenient) am Verfahren beteiligen wolle, Parteistellung einzuräumen (E. 2.3.7). Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass das Bundesgericht es für zulässig hält, einem Aktionär Parteistellung einzuräumen, wozu dann auch die entsprechenden Rechte und Pflichten gehören müssen. In jenem Fall (der Sachverhalt wurde im Leitenscheid nicht publiziert, findet sich aber unter BGer 4A_160/2016, Urteil vom 1. September 2016) hatte das Sachgericht in einer Pattsituation mit offenbar mehr als zwei Aktionären eine Versteigerung aller Aktien angeordnet. Das Bundesgericht hielt diesen auf Art. 731b OR abgestützten Entscheid für zulässig (E. 2.3.7).

    1. Im Unterschied zum vorstehend erwähnten Präjudiz hat sich vorliegend nur ein Aktionär - A. - als Nebenintervenient am Verfahren beteiligt. Sein Antrag, ihn als streitgenössischen Nebenintervenienten zuzulassen, ist gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 142 III 629) ohne Weiteres gutzuheissen. Theoretisch hätte er auch als Kläger auftreten können. C. machte zwar vom Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch, nahm aber keine formelle Parteistellung ein, weder als Nebenintervenient noch als Kläger. Aus dieser Passivität leitet er das Recht ab, im vorliegenden Verfahren nicht zu einer Leistung verpflichtet werden zu können. Es fragt sich, ob dieser Standpunkt nicht rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Als Mitverantwortlicher an der Pattsituation - so könnte argumentiert werden - wäre C. im Sinne einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, sich als Hauptoder Nebenpartei am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Diese ultima ratio - Begründung ist allerdings entbehrlich. In BGE 142 III 629 wurde das Folgende statuiert (E. 2.3.7): Bei einem Organisationsmängelgesuch handelt es sich mithin wie bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsoder Auflösungsklage (Art. 706 bzw. Art. 736 Ziff. 4 OR) um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit, über die mit einem Urteil zu entscheiden ist, das gegenüber allen Aktionären kraft materiellen Rechts notwendigerweise direkte Wirkungen entfaltet, die nicht nach Art. 77 ZPO in einem Folgeprozess beseitigt oder abgemildert werden können. Damit ist klar, dass der Entscheid im vorliegenden Verfahren auch gegenüber C. Wirkung entfalten kann.

    2. Als einzige vernünftige Lösung zur Beendigung der Pattsituation erscheint vorliegend nach dem Ausgeführten der Verkauf der Beteiligung durch einen Aktionär an den anderen. Im Leitentscheid BGE 142 III 629 und auch im jüngeren Präjudiz BGer 4A_51/2017, Urteil vom 30. Mai 2017 (vgl. diesbezüglich auch die Besprechung von Vischer/Zysset, in: AJP 2017 S. 1147, mit weiteren Hinweisen) waren Versteigerungen unter den Aktionären angeordnet worden. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht darin, dass in den beiden anderen Verfahren ein Sachwalter eingesetzt worden war, dem - jedenfalls im älteren Fall - die Leitung der Versteigerung oblag. Im jüngeren Fall wurde ein Notar für die Umsetzung vorgesehen.

    3. Vorliegend ging das Gericht pragmatisch vor (vgl. oben E. 3). Es resultierte

      nur ein Angebot, nämlich dasjenige des A.

      an C. . Bei dieser Ausgangslage gilt es zu prüfen, ob schlagende Argumente bestehen, welche gegen eine Verpflichtung der beiden Aktionäre zur Durchführung des Kaufgeschäftes sprechen.

      1. C. machte geltend, er verfüge nicht über belastbare Angaben zum Status der Beklagten (act. 15 Rz. 4). Offenbar war der letzte abgenommene Abschluss derjenige des Jahres 2015 (e contrario aus act. 15 Rz. 4). Diese Umstän- de liegen aber in der Natur der Sache. C. verliess den Verwaltungsrat der Beklagten per 12. September 2016 und begab sich damit der Möglichkeit, aktiv die Geschäftsführung der Beklagten zu beeinflussen. Dass dieses Ausscheiden zwingend war, ist nicht dargetan. Der Hinweis auf einen Vertrauensbruch (act. 22 Rz. 4) ist zu allgemein gehalten. Spätestens damals war der Keim für die Blockade gelegt. Wären schon in jener Zeit rechtliche Schritte, z.B. eine Auflö- sungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR, eingeleitet worden, hätte man aufgrund eines beiderseitigen Wissens über die Lage der Gesellschaft eine Versteigerung durchführen können. Offenbar haben die Parteien gegenseitig Vorschläge gemacht, sie fanden sich aber nicht. Jetzt muss man mit den Unterlagen arbeiten, die vorhanden sind.

      2. hat kein Angebot abgegeben. Damit entfiel die Möglichkeit einer

        Versteigerung. C.

        hat sich auch nicht zur Offerte A. s geäussert. Er

        erging sich stattdessen in Vorwürfen gegen A. . So werde diesem ein Lohn von CHF 20'000 monatlich ausgezahlt (vgl. Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2017; act. 17/7). Dass dies widerrechtlich sein soll, wurde nicht schlüssig dargetan. Gemäss dem Abschluss 2017 konnten die Lohnkosten von über CHF 360'000 durch die Einnahmen gedeckt werden (act. 9/17). Gestützt auf eine nicht nachvollziehbare Berechnung (vgl. act. 5 und act. 22 Rz. 36) behauptete C. , Ende 2018 könnten Profit Commissions von rund CHF 400'000 zugunsten der Beklagten fällig werden. C. wirft A. vor, nachdem das Geschäft immer schlechter laufe, gehe es diesem darum, sich diesen Betrag mit seinen überhöh- ten Lohnansprüchen gewissermassen unter den Nagel zu reissen. Hier bewegt

        sich C. aber im Bereich der reinen Spekulation. Der vereinbarte Lohn kann nicht einfach so als übermässig eingestuft werden, die Beklagte ist aufrechtstehend, die erwähnte Berechnung nicht nachvollziehbar.

      3. Im Rechtsbegehren A. s ist der Antrag enthalten, das Gericht solle durch einen Sachverständigen den Liquidationswert, eventualiter den wirklichen Wert der Beklagten ermitteln lassen. Diesem Ansinnen kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. In prozessualer Hinsicht fehlt es - selbst unter Anwendung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes, der höchstens in Frage käme - an Parteibehauptungen. Behauptungen über den Unternehmenswert wurde keine aufgestellt, geschweige denn Berechnungen vorgelegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts bzw. des Sachverständigen, sämtliche Unterlagen für eine Bewertung zu beschaffen und alsdann zu rechnen. Auch das im summarischen Verfahren geltende Beschleunigungsgebot verbietet eine Begutachtung. Diese würde eine bis zwei Jahre beanspruchen (Suche der sachverständigen Person, Ernennung, Instruktion, Erstellung Gutachten, Stellungnahmen). Das ist zu lang, zumal die Beklagte ohne Verwaltungsrat dasteht. Inhaltlich wäre zu klären - auch darüber fehlen Parteibehauptungen -, welches der massgebliche Zeitpunkt für die Bewertung darstellte. Vermutlich müsste auf den Beginn der Blockade abgestellt werden, d.h. auf den Sommer/Herbst 2006, da der damalige Wert gemeinsam erschaffen wurde und eine Teilung dieses Wertes gerecht erscheinen würde. Sowohl A. (vgl. act. 16 Rz. 6) als auch C. (vgl. act. 22 Rz. 6) erwähnten

Verhandlungen in den letzten zwei Jahren. C.

reichte sogar eine vom

26. August 2016 datierende Offerte ein, in welcher er A.

einen Preis von

CHF 134'500 für dessen Aktien anbot, wobei noch 50% der ausgeschütteten Gewinnbeteiligung aus dem to dato abgeschlossenen Geschäft hinzugekommen wären (act. 23/2). A. nannte keine Zahlen bezüglich seiner Offerte(n). Wä- ren sie offenbart worden, hätte erst die Notwendigkeit einer Begutachtung geprüft werden können, welche entfallen wäre, falls die Zahlen nicht allzu weit auseinander gelegen wären.

    1. Als vernünftigste und beste Lösung verbleibt das Kaufgeschäft mit A. als Käufer und C. als Verkäufer. Dabei hat das Nachfolgende zu gelten.

      1. Gemäss act. 20 offerierte A. einen Preis von CHF 125'000 (Rz. 13). Wie erwähnt, teilte die Rechtsvertreterin A. s dem Gericht unaufgefordert mit, in die Offerte seien Ansprüche der Gesellschaft gegen C. im Betrage von CHF 35'000 eingerechnet (Prot.S. 8). Das bedeutet aber nichts anderes, als dass A. einen Preis von CHF 160'000 für angemessen hält. Eine Verrechnung ist nur zwischen den selben Parteien möglich (Art. 120 OR). Mit einer Forderung der Gesellschaft gegenüber C. kann A. nicht verrechnen. Folglich ist ein Preis von CHF 160'000 einzusetzen.

      2. C. ist zu verpflichten, die Offerte anzunehmen, wobei seine Erklärung durch den vorliegenden Entscheid, soweit vollstreckbar, ersetzt wird (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig ist A. zu verpflichten die Aktien zu kaufen.

      3. Gemäss dem Rechtsbegehren A. s sind die Namenaktien der Beklagten in Aktienzertifikaten verurkundet. Die Übertragung kann durch Indossament oder Zession erfolgen (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2012, § 16 N 290, N 304). Die Verpflichtung C. s ist entsprechend zu formulieren.

  1. Act. 17-A ist verschlossen bei den Akten zu belassen und A. nach definitiver Beendigung des Verfahrens mit seinen anderen Einlegerakten zurückzugeben.

  2. Die Beklagte kann kaum als unterliegende Partei gelten. Sie hat aber die Ursache des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Kosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger die übliche Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 107 Abs 1 lit. f ZPO). Bei den Kosten ist die Regelgebühr von CHF 2‘200 wegen des erheblichen Aufwandes um rund einen Drittel zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 GGebV).

Der Einzelrichter verfügt und erkennt:
  1. A. wird als streitgenössischer Nebenintervenient des Klägers zugelassen.

  2. C. wird verpflichtet, 5'000 Namenaktien der Beklagten, verurkundet in einem auf seinen Namen lautenden Zertifikat (Nr. 2) an A. zum Preis von CHF 160'000 zu verkaufen. Seine diesbezügliche Erklärung wird bei Vollstreckbarkeit dieses Urteils durch selbiges ersetzt.

  3. A. wird verpflichtet, die erwähnten Aktien von C. zum Preis von CHF 160'000 zu kaufen. Seine diesbezügliche Erklärung wird bei Vollstreckbarkeit dieses Urteils durch selbiges ersetzt.

  4. C. wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Erhalt des Urteils das Aktienzertifikat Nr. 2 der Beklagten Zug um Zug gegen Bezahlung von

    CHF 160'000 rechtsgültig - durch Indossament oder Zession - an A. zu übertragen.

  5. Act. 17-A wird verschlossen bei den Akten belassen und nach definitiver Beendigung des Verfahrens dem Einreicher A. zurückgegeben.

  6. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'900 wird der Beklagten auferlegt.

  7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen.

  8. Schriftliche Mitteilung an Kläger, Beklagte, Nebenintervenient und C. , an Kläger, Beklagte und C. mit Kopien von act. 27 und act. 28.

  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 6. August 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

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