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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE160469
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE160469 vom 12.01.2017 (ZH)
Datum:12.01.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Benjamin; Büchler; Zürich; Organisationsmangel; Elrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Wiedikon; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 894 OR ; Art. 908 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160469-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 12. Januar 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. Genossenschaft,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine genügende Verwaltung (Art. 894 Abs. 1 OR),

      • kein gültiges Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 908 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 3 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wiedikon -Zürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder - falls es sie nicht (mehr) benötigt - an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 12. Januar 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

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