Zusammenfassung des Urteils HE160154: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin, eine AG, hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. August 2016 Beschwerde eingelegt. Es geht um die Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen und Lastenverzeichnissen in Grundpfandverwertungsbetreibungen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen und keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin fordert die Aufschiebung einer Versteigerung und die Einberufung weiterer Beteiligter. Es handelt sich um ein Verfahren bezüglich eines Lastenverzeichnisses und Zahlungsbefehlen, in dem die Beschwerde abgelehnt wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE160154 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahmen |
Schlagwörter : | Veranstalter; Veranstaltervertrag; Parteien; Gericht; Beklagten; Bundesgericht; Massnahme; Eigenverkauf; Recht; Vertrag; Vertrags; Urteil; Exklusivität; Tickets; Bundesgerichts; Vertrieb; Anspruch; System; Verfügung; Kündigung; Massnahmen; Zusammenarbeit; Gesuch; Präambel; Kommentar; ägen |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 13 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 177 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 262 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 337 OR ;Art. 404 OR ;Art. 418a OR ;Art. 418r OR ;Art. 6 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 91 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 108 II 69; 125 III 14; 128 III 428; 130 III 321; 131 III 473; 131 III 70; |
Kommentar: | -, 2. Aufl., Art. 261 ZPO, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160154-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch X2. ,
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. ,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
(act. 1 S. 2)
1. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Strafandrohung gegenüber ihren Organen nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit C. SA, ... [Adresse] bis zum Ende der Saison 2018/2019 im Bereich des Ticketings zusammenzuarbeiten bzw. die bestehende Zusammenarbeit fortzuführen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Prozessverlauf
Am 7. April 2016 machte die Klägerin das obgenannte Massnahmebegehren anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 8. April 2016 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde in der Folge rechtzeitig geleistet (act. 6). Innert erstreckter Frist reichte die Beklagte ihre Gesuchsantwort vom 1. Juni 2016 ein (act. 16), welche der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte die Klägerin eine Stellungnahme dazu ein (act. 23), welche der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 8). Daraufhin reichte die Beklagte mit Eingabe vom 2. August 2016 ihrerseits eine Stellungnahme ein (act. 28), welche der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 10). Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess sich die Klägerin nochmals vernehmen (act. 31).
Prozessuales
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 17 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 4; act. 16 Rz. 3).
Das Gesetz sieht für das summarische Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Die klagende Partei hat mithin das gesamte Klagefundament (substantiierte Parteibehauptungen und Bezeichnung der Beweismittel) mit dem Gesuch vorzutragen. Nach Eingang der Gesuchsantwort ist der Schriftenwechsel grundsätzlich abgeschlossen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden die Gesuchsantwort der Klägerin und die alsdann eingegangenen Stellungnahmen jeweils der Gegenpartei zugestellt. In ihrer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahme vom 6. Juli 2016 präzisiert die Klägerin ihr Massnahmebegehren (act. 23 S. 2). Ob dies prozessual zulässig ist, braucht entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang nicht entschieden zu werden.
Die Beklagte beantragt zunächst, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, da das Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt formuliert sei. So sei unpräzis, was die Klägerin mit ihrer Formulierung im Bereich des Ticketings konkret verboten haben möchte, mithin ob nur der Verkauf von Tickets auch das Bereitstellen von Infrastruktur (Software und Hardware) zum Vertrieb von Tickets darunter fallen soll. Auch der Begriff Zusammenarbeit sei zu umfassend und lasse unterschiedliche Deutungen zu (act. 16 Rz. 101 ff.).
Dazu, was folgt: Unterlassungsbegehren müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungsoder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, die Beklagte habe eine untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.1). Die Formulierung im Bereich des Ticketings ist insofern weit gefasst, als darunter jegliche Form vertraglicher Verbindung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf zu subsumieren ist. Selbst wenn sich die Formulierung als zu weitgehend erweisen würde, könnte sie vorliegend auf das zulässige Mass eingeschränkt werden, wenn sich das Begehren bei der materiellen Beurteilung als begründet erwiese (Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 10.1). Insoweit ist das Rechtsbegehren nicht zu beanstanden.
Parteien und Prozessgegenstand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. , deren Zweck der Betrieb einer Ticketorganisation ist. Sie bietet Dienstleistungen für den Ticketverkauf an (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E. . Sie führt einen Eishockeyclub und tritt als Veranstalterin von Eishockeyspielen und anderen Events auf (act. 3/3).
Die Parteien arbeiteten im Bereich des Ticketverkaufs zusammen. Tickets von Veranstaltungen werden entweder vom Organisator selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Eigenverkauf) durch die Inanspruchnahme eines Dritten (Fremdverkauf) vertrieben. Die Klägerin stellte für die Beklagte das Ticketing-System F. zur Verfügung, welches sowohl die Abwicklung des Fremdals auch des Eigenverkaufs ermöglichte, wofür die Beklagte der Klägerin unterschiedlich hohe Gebühren schuldete. Ende 2015 schloss die Beklagte mit
der C.
SA einen Lizenzvertrag betreffend Nutzung einer Softwarelösung für
den Verkauf, für die Administration von Eintritten sowie für das Management von Kundendaten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der zwischen den Parteien im Veranstaltervertrag vom 13. März 2014 vereinbarten Exklusivität, weshalb sie der Beklagten verbieten lassen will, die Zusammenarbeit mit der C. SA fortzuführen.
Vorsorgliche Massnahmen
Rechtliches
Damit das Gericht gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund gegeben sein (vgl. KOFMEL EHRENZELLER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 261 ZPO). Für den Verfügungsanspruch stellt das Gericht eine Hauptsachenprognose. Als Verfügungsgrund muss der Klägerin ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohen (Nachteilsprognose); gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorliegt. Sie wird dann bejaht, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und das Resultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann (KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 261 ZPO). Sodann wird nach der Praxis des Bundesgerichts dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Demgemäss haben die Gerichte vor der Anordnung von Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen, gar eine besonders sorgfältige, wenn es nicht nur um Sicherung, sondern um vorläufige Vollstreckung geht, insbesondere bei der Nachteildiskussion (ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Dike Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 33 zu Art. 261 ZPO; BGE 131 III 473 E. 2.3 = Pra
95 Nr. 32; Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2008 vom 14. November 2008
E. 4.2).
Das Bundesgericht verlangt neben der Glaubhaftmachung und summarischer Rechtsprüfung eine Betrachtung der Nachteile, welche sich bei den Varianten Anordnung Nichtanordnung für die jeweils betroffene Partei ergeben. Das Gericht muss auch das mutmassliche Recht der Klägerin und die (möglicherweise unwiederbringlichen) Nachteile der Gegenseite abwägen. Je einschneidender eine vorsorgliche Massnahme die Gegenpartei treffen kann, desto höhere Anforderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.254/2002 vom
12. September 2002 E. 2.6).
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (S PRECHER, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 262 ZPO).
Dabei muss die Klägerin sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Das Kriterium der Glaubhaftmachung führt dazu, dass Art. 8 ZGB ausser Funktion tritt. Das Gericht ist dabei gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (HUBER, IN: SUTTERSOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 261 ZPO mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321 E. 3.3). Ein Anspruch ist vorsorglich zu schützen, wenn er sich nach summarischer Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 E. 3.6.1; BGE 108 II 69 E. 2). Die Beklagte kann allerdings das Glaubhaftmachen der Klägerin zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1).
Verfügungsanspruch (Hauptsachenprognose)
Unbestrittener Sachverhalt
Die Zusammenarbeit der Parteien im Bereich des Ticketings wurde im Jahr 2004 aufgenommen und in einem in der Folge mehrfach geänderten Veranstaltervertrag geregelt. Am 13. März 2014 wurde ein neuer Veranstaltervertrag abgeschlossen, welcher den Vertrieb der Tickets der beklagtischen Veranstaltungen über das Ticketing-System der Klägerin für die Saisons 2014/2015 bis und mit den Saisons 2018/2019 regelte. In diesem Veranstaltervertrag findet sich in der Präambel von Anhang 1.1 folgende streitgegenständliche Vertragsbestimmung (act. 1 Rz. 10 ff; act. 16 Rz. 5 ff.; act. 3/2 S. 8):
L'organisateur distribue, par représentation, 100% de ses places mises en vente par les canaux de distribution de A. et le system de A. (vente externe et vente propre).
bzw. gemäss klägerischer Übersetzung (act. 1 S. 6):
Der Veranstalter [B. ] vertreibt, durch Stellvertretung, 100% der in den Verkauf gelangenden Tickets über die Vertriebskanäle von A. und das System von A. (Fremdverkauf und Eigenverkauf).
Im bis dahin gültigen Vorgänger-Veranstaltervertrag vom 13. Juli 2011 lautete die Präambel von Anhang 1.1 dagegen noch folgendermassen (act. 18/2 S. 8):
A.
est le partenaire exclusif en billetterie de l'organisateur. Tous types de billets, abonne-
ments, système d'accès sera gérer, distribué exclusivement par le système de A. .
Parteistandpunkte
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sämtliche Tickets im Fremdund Eigenverkauf bis Ende der Saison 2018/2019 über ihr Vertriebssystem und über ihre Vertriebskanäle zu vertreiben seien. Zentrales Element der zwischen den Parteien vereinbarten langfristigen Zusammenarbeit sei die Exklusivität gewesen, welche zu besonders günstigen Konditionen hinsichtlich der Gebühren und zu jährlichen Sponsoringbeiträgen geführt habe. Durch die Verwendung des von der
C.
SA lizenzierten Ticketing-Vertriebssystems werde ihr Anspruch auf Exklusivität aus dem Veranstaltervertrag verletzt (act. 1 Rz. 10 ff. und 31 ff.).
Die Beklagte bringt dagegen vor, aus dem VorgängerVeranstaltervertrag vom 13. Juli 2011 gehe hervor, dass die Beklagte höchstens für den Vertrieb durch Dritte Exklusivität gewährt habe, ohne den Eigenverkauf durch die Beklagte selbst ausschliessen zu wollen. Dementsprechend habe die Beklagte den Eigenverkauf sowohl unter der Geltung des VorgängerVeranstaltervertrages als auch unter Geltung des streitgegenständlichen neuen Veranstaltervertrags fortgeführt, wogegen die Klägerin nie opponiert habe. Im neuen Veranstaltervertrag vom 13. März 2014 habe die Klägerin inhaltliche Änderungen in der Präambel vorgenommen, ohne dies gegenüber der Beklagten zu erwähnen. Über die Gewährung einer die Beklagten vom Eigenverkauf ausschliessenden Exklusivität hätten die Parteien zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Im Hauptvertrag werde die Exklusivität zugunsten der Klägerin an keiner einzigen Stelle erwähnt. Die von der Klägerin einseitig und ohne Absprache mit der Beklagten angepasste Klausel in der Präambel sei mithin nicht verhandelt worden, weshalb ein versteckter Dissens ein Grundlagenirrtum bzw. gar eine absichtliche Täuschung vorliege. Auch habe die Klägerin nie gegen den Eigenverkauf der Beklagten opponiert. Da der Abschluss des Lizenzvertrags mit der C. SA nur den Eigenverkauf betreffe, liege damit keine Verletzung des Veranstaltervertrags vor (act. 16 Rz. 18 ff., 52 ff. und 120 ff.). Sodann bringt die Beklagte vor, das klägerische Ticketing-System F. sei mangelhaft (Verlust von Reservationen für Jahresabonnements; Schnittstellenprobleme; Druckprobleme; SoftwareProbleme) und der klägerische Kundenservice ungenügend gewesen (act. 16 Rz.
29 ff.). Die zahlreichen Fehler und Probleme hätten ein Ausmass erreicht, welches für die Beklagte nicht mehr zumutbar gewesen sei, weshalb sie den Veranstaltervertrag [mit Schreiben vom 31. Mai 2016; act. 18/35] subsidiär gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR sowie aus wichtigem Grund per sofort gekündet habe (act. 16 Rz. 52 ff. und 129). Die Klägerin bestreitet die Verantwortung für die geltend gemachten Fehler und Probleme bzw. das Vorliegen von wichtigen Gründen zur Kündigung (act. 23 Rz. 37 ff.).
Würdigung
Der Wortlaut der streitgegenständlichen Präambel im Veranstaltervertrag vom 13. März 2014 spricht für das Vertragsverständnis der Klägerin, wonach sowohl der Eigenverkauf als auch der Fremdverkauf von der Exklusivitätsvereinbarung erfasst wird, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, wenn sie sich auf einen versteckten Dissens bzw. auf Willensmängel beruft. Die Beklagte offeriert für ihren Standpunkt, wonach über eine den Eigenverkauf ausschliessende Exklusivität gar nie gesprochen worden sei, den Zeugenbeweis und legt Erklärungen der von ihr an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen bei (act. 16 Rz. 18 ff; act. 18/7-8); nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Beweis jedoch grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Von Parteien eingeholten schriftliche Erklärungen - die bestritten sind (act. 23 Rz. 2) kommt zudem regelmässig kein Beweiswert zu (ZR 111 [2012] Nr. 80 E. 4.3.3; D OLGE, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 177 ZPO; MÜLLER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Dike
Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 177 ZPO). Auch der beklagtische Hinweis auf die Formulierung im Vorgänger-Veranstaltervertrag ist unbehelflich, da sich daraus die Zulässigkeit des Eigenverkaufs nicht eindeutig ergibt. Doch selbst wenn der Eigenverkauf unter den Vorgänger-Veranstalterverträgen zulässig gewesen wäre, würde dies nicht ohne Weiteres für das Nicht-Zustandekommen bzw. für die Ungültigkeit der Präambel sprechen, angesichts dessen, dass in der Vergangenheit regelmässig Änderungen an den Veranstalterverträgen (auch an der fraglichen Präambel) vorgenommen wurden. Die Beklagte vermag jedenfalls nach summarischer Prüfung nichts vorzubringen, was das Zustandekommen bzw. die Gültigkeit der streitgegenständlichen Vertragsklausel zu erschüttern vermöchte.
Fraglich ist hingegen, ob angesichts der subsidiär erfolgten Kündigung infolge der von der Beklagten geltend gemachten Problemen (Verlust von Reservationen; Schnittstellen-Probleme; Doubletten; act. 16 Rz. 34 ff.) ein Weiterbestand des Veranstaltervertrags über den 31. Mai 2016 hinaus glaubhaft gemacht ist, mithin, ob überhaupt ein Anspruch auf Realerfüllung besteht.
Einigkeit besteht in der Lehre und Rechtsprechung, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund stets auflösbar sind (BGE 128 III 428 E. 3). Bei gewissen Verträgen kann bei deren vorzeitigen Auflösung (unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes) keine Realerfüllung gefordert werden. So wird gemäss ausdrücklicher und zwingender Regelung im Arbeitsvertragsund in dem darauf Bezug nehmenden Agenturvertragsrecht die Gegenseite in diesen Fällen (alleine) auf Schadenersatzansprüche verwiesen (Art. 337 OR; Art. 418r OR). Selbst wenn sich die ausgesprochene Kündigung nachträglich als ungerechtfertigt erweist, wird das Vertragsverhältnis sofort beendet. Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung damit, dass Streitigkeiten über das Vorliegen eines wichtigen Grundes selten während der ordentlichen Kündigungsfrist rechtsverbindlich beigelegt werden können (BGE 125 III 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 5; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE110817 vom 19. Dezember 2011 E. 9.2; W ETTENSCHWILER, in:
HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 418r OR).
Dies führt zur Frage nach der Vertragsqualifikation. Die Beklagte qualifiziert den Veranstaltervertrag als gemischten Vertrag, der sowohl agenturrechtliche als auch auftragsrechtliche Bestimmungen enthalte (act. 16 Rz. 124 ff.). Auch die Klägerin nimmt ein gemischtes Vertragsverhältnis an, wobei sie jedoch die Anwendbarkeit von Art. 404 OR ablehnt, da zwischen den Parteien kein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege (act. 23 Rz. 48 ff.).
Agent ist, wer sich verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte abzuschliessen, wobei er ständig und für eine gewisse Dauer tätig ist (W ETTENSCHWILER, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 418a OR).
Unbestritten ist, dass die Klägerin die Tickets im Namen und auf Rechnung der Beklagten vertreibt (act. 1 Rz.12; act. 16 Rz. 124). Vertragsgenstand bildet denn auch hauptsächlich der Vertrieb von Tickets, womit auf die Vertragsauflösung Agenturrecht anwendbar sein dürfte, was einen Anspruch auf Realerfüllung nach dem Ausgeführten ausschliesst. Doch selbst wenn hinsichtlich der Auflösung aufgrund von zusätzlich bestehenden auftragsrechtlichen Komponenten (act. 16 Rz. 124) von der Anwendbarkeit von Art. 404 OR ausgegangen würde, wäre ein Anspruch auf Realerfüllung nicht glaubhaft, da auch beim einfachen Auftrag von der Gültigkeit einer ungerechtfertigt erfolgten Kündigung auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1; K ULL, Verbindlichkeit der fristlosen und ungerechtfertigten Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, SJZ 107/2011 S. 245). Ohnehin erschiene vorliegend die Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR als sachgerecht: Einerseits aufgrund der bestehenden Nähe des Vertragsverhältnisses zum Agenturrecht, andererseits setzt ein aus- schliesslicher Vertrieb der Tickets durch die Klägerin durchaus ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voraus, dem aufgrund der Wichtigkeit des Ticketvertriebs für die Beklagte besondere Bedeutung zukäme (Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2013 vom 13. Februar 2014 E. 3.5.1).
Ob die Kündigung gerechtfertigt war nicht, wird in einem allfälligen Hauptprozess zu beurteilen sein. Angesichts der erfolgten Kündigung gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, einen Anspruch auf Realerfüllung glaubhaft zu machen, weshalb die Hauptsachenprognose zu verneinen ist.
Verfügungsgrund (Nachteilsprognose)
Parteistandpunkte
Als drohender Nachteil macht die Klägerin zunächst den finanziellen Verlust durch ausbleibende Ticketverkäufe geltend. Weiter bringt sie vor, die Marketingund Sponsoringmassnahmen würden bei einer Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung ins Leere laufen. Zudem befürchtet sie die Preisgabe von Know-How hin-
sichtlich von Systemstrukturen und Systemabläufen an die C.
SA, welche
direkte Konkurrentin von ihr sei. Endlich müsse damit gerechnet werden, dass andere Veranstalter vertragsbrüchig würden, wenn bekannt würde, dass Exklusivitätsvereinbarungen mit der Klägerin sehr einfach gebrochen werden könnten, wodurch ihre wirtschaftliche Position geschädigt würde (act. 1 Rz. 26 ff. und 34 ff.).
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile (act. 16 Rz. 90 ff.). So würden sich die Erträge der Klägerin aus Zahlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Veranstaltervertrag auf jährlich ca. CHF 30'000.beschränken, womit diese keinesfalls gravierend seien. Unzutreffend sei ferner, dass die Beklagte gegenüber der C. SA Know-How der Klägerin offenbare.
Die C.
SA verfüge über keine Login-Daten der Beklagten für Systeme der
Klägerin. Abgesehen davon seien die Systeme der C. SA und der Klägerin vollkommen unterschiedlich aufgebaut. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei einer Gutheissung des klägerischen Begehrens die Beklagte zur Zusammenarbeit mit der Klägerin gezwungen werde, wodurch ihr ein Reputationsschaden und ein Zuschauerverlust drohe (act. 16 Rz. 84 ff. und 108 ff.).
Würdigung
Zum befürchteten Verlust durch den Wegfall der Ticketverkäufe macht die Klägerin keine genaueren Ausführungen, insbesondere fehlen Angaben zu den Ticketverkäufen der Vorjahren bzw. zu drohenden Verlusten von (relevanten) Marktanteilen. Gemäss der Beklagten geht es lediglich um jährliche Erträge von ca. CHF 30'000.- (act. 16 Rz. 84). Auch behauptet die Klägerin nicht, dass die Berechnung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs Schwierigkeiten bereiten würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sich die Anzahl verkaufter Tickets nachträglich leicht eruieren lässt.
Sodann legt die Klägerin nicht dar, inwiefern die Marketingund Sponsoringmassnahmen durch den Lizenzvertrag mit der C. SA ins Leere laufen: Dass
die Beklagte solche Massnahmen neu mit der C.
SA durchführen würde,
wird nicht geltend gemacht. Auch werden keine konkreten Nachteile aufgeführt, falls diese infolge einer allfälligen Vertragsbrüchigkeit seitens der Beklagten - nicht mehr wie vereinbart vorgenommen werden können.
Schliesslich bleibt auch der befürchtete Transfer von Know-How an die C. SA unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte für Geschäftsgeheimnisse an die C. SA weitergeben könnte bzw. worauf sie überhaupt Zugriff hat.
Das Risiko, dass sich andere Veranstalter, die mit der Klägerin entsprechende Verträge abgeschlossen haben, veranlasst sehen könnten, ihrerseits die Exklusivität zu verletzen, stellt keinen relevanten Nachteil dar; falls andere Veranstalter vertragsbrüchig würden, stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung bzw. es entstehen entsprechende Schadenersatzansprüche.
Auch im Rahmen der Interessenabwägung erweist sich die beantragte Massnahme als nicht verhältnismässig: Die Beklagte wäre bis zur Saison 2018/2019 zur exklusiven Zusammenarbeit mit der Klägerin gezwungen. Würden sich die Vorwürfe der Beklagten, wonach das Ticketing-System mangelhaft und der Kundenservice ungenügend ist, als zutreffend erweisen (was im vorliegenden Verfahren
nicht näher beurteilt werden muss), würden die über diese Zeitspanne für die Beklagte möglicherweise resultierenden Nachteile (finanzielle Einbussen, Reputationsverlust) überwiegen, zumal der Ticketverkauf ihre wichtigste Einnahmequelle darstellt (über CHF 5.6 Mio.; act. 16 Rz. 49) und ein reibungsloser Verkauf von Eintritten damit von erheblicher Bedeutung ist. Demgegenüber misst die Klägerin der Einhaltung des Veranstaltervertrags einen finanziellen Wert von (nur) CHF 375'000.zu (act. 1 Rz. 7). Die Beklagte nimmt gar an, dass der Klägerin für die Restdauer des Vertrags höchstens noch Nettoerträge von CHF 90'000.zustehen würden (act. 16 Rz. 66).
Ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist damit nicht glaubhaft gemacht, zumal die Klägerin zur Nachteilsprognose auch keine Beweismittel zu den Akten legt.
4.4. Fazit
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist das Massnahmebegehren abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Klägerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 ZPO).
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist. Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
Da sich die Parteien nicht einig sind, hat das Gericht den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin beziffert den Wert für die beantragte Unterlassung unter Berücksichtigung der
Restdauer des Veranstaltervertrags und den in den letzten Jahren erzielten Jahresumsätzen auf CHF 375'000.- (act. 1 Rz. 7). Die Beklagte rechnet mit jährlichen Nettoerträgen von CHF 30'000.- und nimmt entsprechend der Restdauer des Veranstaltervertrags einen Streitwert von CHF 90'000.an (act. 16 Rz. 66). Lediglich auf die Umsatzzahlen abzustellen würde jedoch zu einem zu tiefen Streitwert führen. Das Interesse der Klägerin ist weitergehend und zielt auch auf ihre wirtschaftliche Position im Markt und auf ihr Geschäftsmodell ab (act. 1 Rz. 7). Der Streitwert ist damit nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 200'000.festzusetzen.
Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m.
§ 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 15'900.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 AnwGebV auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5).
Das klägerische Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'500.-.
Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 31.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert
beträgt CHF 200'000.-.
Zürich, 15. August 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Adrian Joss
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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