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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE160051
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE160051 vom 10.05.2016 (ZH)
Datum:10.05.2016
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_374/2016/ABS/CEA
Leitsatz/Stichwort:Rechtsschutz in klaren Fällen
Schlagwörter : Partei; Recht; Gesuch; Beklagten; Parteien; Depotbank; Vermögens; Bestritt; Klägers; Gericht; Auftrag; Gesuchsgegnerin; Rechenschaft; Unbestritten; LugÜ; Kommission; Zusammenhang; Vermittlung; Konto; Mandat; Sämtlicher; Streit; Auftrags; Liquid; Gesuchsteller; Kopie; [nachfolgend; Management; Anwalt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 257 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 395 OR ; Art. 396 OR ; Art. 400 OR ; Art. 6 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 123;
Kommentar zugewiesen:
WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, VI, 2, 4, Art. 400 OR m, 1992
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160051-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger

Verfügung vom 10. Mai 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. ,

    gegen

  2. AG,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2 f.)

    1. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB gegen ihre Organe im Unterlassungsfall zu verpflichten:

    1. Rechenschaft über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der möglichen Einzahlung der bis im Mai 2013 in dem vom Gesuchsteller gemieteten Safe der C. gelegenen Bargelder auf die Konten des Gesuchstellers bei der C. abzulegen und dem Gesuchsteller Kopien sämtlicher diesbezüglicher Korrespondenz mit der C. und sämtlicher Aufzeichnungen betreffend diesbezügliche Kontakte mit der C. herauszugeben.

    2. Rechenschaft über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung des Gesuchstellers an die D. SA abzulegen und dem Gesuchsteller Kopien sämtlicher diesbezüglicher Korrespondenz mit der D. SA sowie Herrn E. , und sämtlicher Aufzeichnungen betreffend diesbezügliche Kontakte mit der D. SA sowie Herrn E. herauszugeben;

    3. sämtliche Zahlungen oder sonstigen geldwerten Vorteile offenzulegen, die der Gesuchsgegnerin oder ihr nahestehenden Personen, insbesondere Herrn F. , in diesem Zusammenhang direkt oder indirekt zugekommen oder zugesichert worden sind und Kopien sämtlicher diesbezüglichen Dokumente oder Aufzeichnungen herauszugeben;

    4. eine Kopie des im Schreiben der Gesuchsgegnerin an die

      D. SA vom 11. Juni 2014 genannten Vertrags zwischen

      der Gesuchsgegnerin und der D. SA betreffend Finder's Fees herauszugeben;

    5. eine Kopie der im Schreiben der Gesuchsgegnerin an die

D. SA vom 11. Juni 2014 genannten separaten Vereinbarung zwischen der Gesuchsgegnerin und der D. SA herauszugeben;

f den Inhalt der im Schreiben der Gesuchsgegnerin an die

D. SA vom 11. Juni 2014 genannten mündlichen Abmachung zwischen der Gesuchsgegnerin und der D. SA offenzulegen;

  1. die Höhe der im Schreiben der Gesuchsgegnerin an die

    D. SA vom 11. Juni 2014 genannten Finder's Fee offenzulegen und Kopien sämtlicher Dokumente und Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang herauszugeben;

  2. offenzulegen, wer die im Schreiben der Gesuchsgegnerin an die D. SA vom 11. Juni 2014 genannte Drittperson ist und Kopien sämtlicher Dokumente oder Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang herauszugeben.

  3. offenzulegen, ob der Gesuchsgegnerin oder ihr nahestehenden Personen, insbesondere Herrn F. , im Zusammenhang mit der Instruction of Payment vom 15. Mai 2014 Zahlungen oder sonstige geldwerte Vorteile zugekommen sind oder solche zugesichert wurden, und Kopien sämtlicher Dokumente und Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang herauszugeben.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
  1. Prozessverlauf

    Der Gesuchsteller [nachfolgend Kläger] reichte sein Gesuch am 29. Januar 2016 (Datum Poststempel) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin [nachfolgend Beklagten] Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. act. 6). Die Beklagte nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. März 2016 zum klägerischen Begehren Stellung (act. 7; act. 11). Mit Eingabe vom 14. März 2016 nahm der Kläger seinerseits hierzu Stellung (act. 13), welche der Beklagten per Einschreiben zugestellt wurde (Prot. S. 6).

  2. Zuständigkeit

    1. Örtliche Zuständigkeit

      1. Die Parteien haben ihren jeweiligen (Wohn-)Sitz in unterschiedlichen Län- dern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (FELIX DASSER, in: Dasser/ Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1 LugÜ). Das Investment Advisory Agreement [nachfolgend Beratungsvertrag], welche beide Parteien unterzeichnet haben, enthält eine Gerichtsstandsklausel in Ziff. 17 (act. 3/2, Ziff. 17); ebenso das Investment Management Agreement vom 15. Mai 2014 [nachfolgend Managementvertrag] (act. 3/3, Ziff. 19). Deren Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche

        Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen [LugÜ, SR 0.275.12], da die Schweiz Signatarstaat des LugÜ ist und für die Anwendung von Art. 23 LugÜ lediglich eine der Parteien (Wohn-)Sitz in einem LugÜ-Staat haben muss (Art. 23 Abs. 1 LugÜ; vgl. LAURENT KILLIAS; in: Dasser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 23 LugÜ). Der Streit ist überdies als Zivilund Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt. Art. 23 Abs. 1 LugÜ hält Folgendes fest:

        Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ( ) die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind ( ) die Gerichte dieses Staates zuständig. ( ) die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

        2.1.2 Die identische Gerichtsstandsklausel beider Verträge hält fest, dass für sämtliche Streitigkeiten die Gerichte in Zürich ausschliesslich zuständig sind:

        [ ] the place of exclusive jurisdiction for all proceedings shall be Zurich. (act. 3/2, Ziff. 17; act. 3/3, Ziff. 19).

        Die Vereinbarung wurde für ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung) geschlossen. Zudem werden durch die Parteien Gerichtsstände in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung ist gültig. Zürcherische Gerichte sind folglich örtlich zuständig.

    2. Sachliche Zuständigkeit

      1. Im Kanton Zürich ist für handelsrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und mindestens die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO).

      2. Vorliegend liegt der Anspruch auf Rechenschaftslegung aus einem behaupteten Mandatsverhältnis zwischen den Parteien im Streit (vgl. act. 1 Rz. 11 ff.), womit die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betroffen ist. Der Streitwert wurde seitens des Gerichts auf CHF 1 Mio. geschätzt (vgl. Prot. S. 2), womit grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. Die Beklagte ist weiter im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 3/6). Es handelt sich im Ergebnis um eine handelsrechtliche Streitigkeit, womit die sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts gegeben ist.

  3. Unbestrittener Sachverhalt

    1. Der Kläger ist tschechisch-griechischer Doppelbürger und zur Zeit wohnhaft in Griechenland. Sein Vater verstarb im Jahre 1975 und hinterliess ihm ein erhebliches Finanzvermögen, welches bis im Juni 2014 ununterbrochen bei der Bank

      G. , deren Rechtsnachfolgerin G1.

      und schliesslich bei der C.

      verwahrt wurde. Er finanziert seinen Lebensunterhalt aus dem Ertrag des hinterlassenen Vermögens, welches sich heute auf gut EUR 15 Mio. beläuft. Er hat keine Fachkenntnisse in der Vermögensanlage, weshalb er stets auf externe Berater angewiesen war (act. 1 Rz. 12 f.; unbestritten in act. 11).

    2. Die Beklagte wurde am 13. März 2012 unter der Firma H.

      AG im

      Handelsregister eingetragen. Am 1. Juli 2014 änderte sie ihre Firma auf das heu-

      tige B.

      AG. Ihr Zweck umfasst insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Vermögens-, Nachlassund Finanzplanung, Anlageberatung und Vermögensverwaltung (act. 1 Rz. 14; unbestritten in act. 11; act. 3/4).

    3. F. , gegenwärtig Partner der Beklagten und mit KUZ im Handelsregis-

      ter eingetragen, war bis 2012 Kundenberater bei der Bank G1.

      AG [nach-

      folgend G1. ] und seit 2004 für die Betreuung des Klägers zuständig. Im

      Verlauf der Finanzkrise im Jahre 2008 war der Kläger angesichts der Turbulenzen am Finanzmarkt höchst beunruhigt, zog im Herbst 2008 fast sein gesamtes Vermögen vom Markt ab und hinterlegte es in bar in einem Safe bei der G1. . Im Jahr 2010 zahlte er einen Teil wieder bei der G1. auf ein Konto ein und investierte diesen. Im November 2011 hinterlegte er erneut seine Gelder im Safe.

      Sein Kundenbetreuer bei der G1.

      war nach wie vor F.

      (act. 1 Rz.

      18 ff.). Im April 2012 fusionierte die G1.

      mit der C. AG [nachfolgend

      C. ]. Damit gingen die Kunden der G1.

      auf die C.

      über, und

      der Kläger war fortan Bankkunde der C. act. 11 Rz. 8 ff.; act. 3/7-10).

      (act. 1 Rz. 18 ff.; unbestritten in

    4. Als F. zur Beklagten wechselte, folgte ihm der Kläger und unterschrieb am 26. Juni 2013 einen Beratungsvertrag (act. 1 Rz. 22; unbestritten in act. 11

      Rz. 8 ff.; act. 3/2). Er unterzeichnete weiter eine von der C.

      vorbereitete

      Vermögensverwaltungs-Vollmacht zugunsten der Beklagten (act. 1 Rz. 24; unbestritten in act. 11 Rz. 8 ff.; act. 3/11).

    5. Im Mai 2014 begab sich der Kläger zur C. , entnahm dort dem Safe EUR 15'000.-- in bar und zahlte diesen Betrag auf sein Konto ein. Als sich die Turbulenzen auf den Anlagemärkten beruhigten, beschloss der Kläger, sämtliche

      seiner Vermögenswerte aus dem Safe wieder bei der C.

      einzuzahlen. Er

      ging davon aus, dass die Beklagte für ihn die Einzahlung der Vermögenswerte auf

      das bestehende Bankkonto bei der C.

      vornehmen könnte (act. 1 Rz. 26 ff.;

      unbestritten in act. 11 Rz. 8 ff.). Die Beklagte teilte ihm jedoch mit, dass es ihr trotz mehrmonatigen, intensiven Bemühungen nicht möglich gewesen sei, die im Safe bei der C. liegenden Barbeträge auf die bestehenden Konten des Klä- gers bei der C. einzuzahlen (act. 1 Rz. 28; act. 11 Rz. 15).

    6. Am 12. Mai 2014 eröffnete die D.

      SA, Zweigniederlassung Basel

      [nachfolgend D. ], eine auf den Namen des Klägers lautende Kontobeziehung. Die Verwaltungsvollmacht des Klägers zugunsten der Beklagten für dieses Konto bei der D. datiert ebenfalls vom 12. Mai 2014 (act. 1 Rz. 35 f.; act. 11 Rz. 20; act. 3/17).

    7. Am 15. Mai 2014 unterzeichneten die Parteien einen Managementvertrag (act. 1 Rz. 38; act. 11 Rz. 21; act 3/3). Vom selben Tag datiert die Instruction of Payment [nachfolgend Zahlungsinstruktion], welche vom Kläger und seiner

      Mutter unterzeichnet wurde. Diese sah vor, dass 2 % der auf die D.

      übertragenen Vermögenswerte der neuseeländischen Offshore-Gesellschaft I. Ltd. [nachfolgend I. ] als Kommission überwiesen werden sollte (act. 1 Rz. 40; act. 11 Rz. 23; act. 3/19). Wirtschaftlich Berechtigter an der I. ist RA

      J. . Dieser wurde dem Kläger von F.

      empfohlen. RA J.

      beriet

      den Kläger u.a. in Steuerfragen bezüglich seiner Vermögenswerte (act. 1 Rz. 45; act. 11 Rz. 24; act. 3/21).

    8. Am 10. April 2015 machte der Kläger erstmals bei der Beklagten seinen Rechenschaftsund Herausgabeanspruch geltend (act. 1 Rz. 49; unbestritten in act. 11 Rz. 30 f.; act. 3/22). Mit Antwortschreiben vom 24. April 2015 sandte die Beklagte dem Kläger eine Reihe von Unterlagen zu (act. 1 Rz. 50; unbestritten in act. 11 Rz. 30 f.; act. 3/23). Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (act. 3/24) hakte der

      Kläger nach und verwies ausdrücklich auf die durch F.

      angeblich erfolgte

      Vermittlung der Depotbank. Die Beklagte bestritt in ihrer Antwort vom 11. Juni 2015, dass sie den Kläger beim Wechsel der Depotbank beraten habe (act. 1 Rz. 51 f.; unbestritten in act. 11 Rz. 30 f.). Mit Schreiben vom 7. August 2015 (act. 3/25) forderte der Kläger die Beklagte erneut dazu auf, sämtliche Informationen im Zusammenhang zu ihrer Tätigkeit für den Gesuchsteller, insbesondere zu den dabei erfolgten Kommissionen, offenzulegen. Mit Schreiben vom 19. August 2015 (act. 3/12) stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, keine weiteren Entschädigungen erhalten zu haben, da sie den Kläger nicht an die D. vermittelt habe. Am 8. Oktober 2015 (act. 3/26) forderte der Kläger erneut eine Rechenschaftsablegung und verwies wiederum auf die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Vermittlung des Klägers an die D. . Mit Antwort vom 14. Oktober 2015 (act. 3/27) führte die Beklagte aus, dass es keine Unterlagen bezüglich einer Kommission gäbe (act. 1 Rz. 56 ff.; unbestritten in act. 11 Rz. 30 f.).

  4. Parteivorbringen

    1. Der Kläger macht geltend, dass der Mandatsvertrag offenkundig keinen anderen Gegenstand als die Beratung darüber gehabt habe, wann die Bargeldsumme wieder auf ein Konto eingezahlt (und investiert) werden solle (act. 1 Rz. 28). Er äussert daneben grosse Zweifel am beklagtischen Dafürhalten, es sei nicht möglich gewesen, die im Safe bei der C. liegenden Barbeträge auf die bestehenden Konten des Klägers bei der C. einzuzahlen (act. 1 Rz. 29).

      Der Kläger stellt sich weiter auf den Standpunkt, F.

      habe ihn bei der

      D.

      eingeführt und die Beklagte habe dafür eine Finder's Fee von der

      D. erhalten, was er, der Kläger, jedoch erst viel später erfahren habe (act. 1 Rz. 36 f.). So zeige die Zahlungsinstruktion, dass die Beklagte und nicht etwa die I. den Kontakt zur D. vermittelt habe und dass die Beklagte einen Anspruch auf eine Finder's Fee gehabt habe (act. 1 Rz. 43). F.

      habe zudem

      die D. die I.

      angewiesen, zulasten des Kontos des Klägers EUR 275'559.08 an zu überweisen. Dieser Betrag entspreche genau der vereinbarten

      Kommission von 2 % des auf die D.

      übertragenen Vermögens (act. 1

      Rz. 44), womit erstellt sei, dass (i) eine Provision, die der Beklagten zustand, an einen Dritten gezahlt worden und dass (ii) eine Kommission in Höhe von EUR 275'559.08 an die I. geflossen sei (act. 1 Rz. 46).

      Die Beklagte schulde daher dem Kläger Rechenschaft über diese beiden substantiellen Kommissionen, so wie dies Beratungsund Managementvertrag vorsehen würden. Die Beklagte weigere sich jedoch, dem Gesuchsteller Rechenschaft abzulegen, verschweige die Existenz der wesentlichen Dokumente, bestreite ihre Tätigkeit bei der Vermittlung sowie ihren Kommissionsanspruch gegenüber der

      D.

      und verneine jegliche Beteiligung an der Kommission, welche der

      I. zugeflossen seien (act. 1 Rz. 48).

    2. Die Beklagte bestreitet, dass der Mandatsvertrag die Wiedereinzahlung des Bargelds zum Inhalt gehabt habe (act. 11 Rz. 13 ). Auch mündlich hätten die Parteien nie derartiges vereinbart. Die Beklagte habe daher den Kläger auch nicht bei der Suche nach einer geeigneten Depotbank beraten (act. 11 Rz. 17).

      F. , als ehemaliger Arbeitnehmer der C.

      sowie langjähriger Berater

      und enge Bezugsperson des Klägers, habe sich zwar bereit erklärt, aufgrund der langen Vorgeschichte mit dem Kläger, sich um eine Bareinzahlung auf das bestehende Konto bei der C. zu bemühen (act. 11 Rz. 15, 36). Nachdem dies jedoch nicht möglich gewesen sei, habe F. dem Kläger geraten, für die Regelung seiner Steuerangelegenheiten und die Suche nach der geeigneten Depotbank, Spezialisten beizuziehen, da die Regelung der Steuerangelegenheiten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Suche nach einer neuen Depotbank sei.

      Die unentgeltliche Empfehlung für die im transnationalen Steuerrecht spezialisier-

      te Anwaltskanzlei K. sei zwar von der Beklagten bzw. von F.

      ge-

      kommen, aber auch nicht mehr. Die Mandatierung und Instruktion von RA

      J.

      sei indessen durch den Kläger erfolgt. Die Kanzlei von RA J.

      sei

      denn auch bei der Suche und Einführung des Klägers bei der neuen Depotbank federführend gewesen (act. 1 Rz. 18 f.). Der Kläger müsse daher die wohl berechtigten Fragen betreffend Rechenschaftsablage und gegebenenfalls Herausgabe einer Vermittlungsprovision an den begünstigten, vom Kläger selbst mandatierten

      RA J.

      oder an seine Bank D. richten. Aus der Zahlungsinstruktion ergebe sich nichts, was auf eine direkte oder indirekte Begünstigung der Beklagten oder F. s hindeute (act. 11 Rz. 25).

      Nach dem Kenntnisstand der Beklagten und von F. sei im Zusammenhang

      mit der Kontoeröffnung bei der D.

      lediglich eine Kommissionszahlung des

      Klägers an seinen Anwalt bzw. die von ihm beherrschte I.

      im Betrag von

      EUR 275'559.08 ausgerichtet worden. Festzuhalten sei, dass an der I. weder die Beklagte noch F. in irgend einer Form beteiligt oder berechtigt seien noch dass sonst wie ein Teil der Kommissionszahlung an die Beklagte oder an

      F.

      persönlich weiter geflossen wären. Von weiteren Zahlungen, d.h. konkret

      von einer allfälligen Finder's Fee der D. bspw. an die erwähnte Drittperson, habe die Beklagte keine Kenntnis, da sie in allfällige Abmachungen und Vorgän- ge, die sich zwischen dem Kläger, seinem Anwalt J. , dieser Drittperson und

      der D. Rz. 26 f.).

      abgespielt haben müssten, nicht involviert gewesen sei (act. 11

      Die Beklagte sei daher nicht in der Lage, weitergehende Rechenschaft abzulegen, zumal sie weder irgend etwas zu Unrecht verschweige (angebliche Existenz von wesentlichen Dokumenten), bestreite (angebliche weitergehende Tätigkeit bei der Vermittlung, Kommissionsanspruch gegenüber D. ) oder verneine (angebliche Beteiligung an der Kommission an die I. ) (act. 11 Rz. 29).

  5. Rechtliche s

    1. Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn (i) der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und (ii) die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist dann klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]).

    2. Vorliegend macht der Kläger Rechenschaftsund Herausgabeansprüche nach Massgabe von Art. 400 Abs. 1 OR geltend. Hiernach hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftsund Auskunftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle darüber ermöglichen, ob der Beauftragte seine Verpflichtungen vertragsgemäss erfüllt (WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, VI/2/4, 1992, N 14 zu Art. 400 OR m.w.H.). Sie erstreckt sich dabei auf das gesamte Auftragsverhältnis (FELLMANN, a.a.O., N 17 zu Art. 400 OR). Durch das Auftragsverhältnis wird die Pflicht des Beauftragten jedoch auch beschränkt: Die Rechenschaftsund Auskunftspflicht bezieht sich einzig auf die dem Beauftragten übertragenen Geschäfte oder Dienste. Er muss daher nur solche Auskünfte erteilen, die sich auf das konkrete Auftragsverhältnis beziehen (FELLMANN, a.a.O., N 25 zu Art. 400 OR).

      Ein Auftrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Das Auftragsverhältnis bedarf also nicht zwingend der Schriftlichkeit, sondern kann auch mündlich oder konkludent zustande kommen (ROLF H. WEBER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 395 OR). Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat (Art. 395 OR).

      Ist der Umfang des Auftrags nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts (Art. 396 Abs. 1 OR).

  6. Würdigung

    1. Es ist vorliegend zwar unbestritten, dass zwischen den Parteien eine auftragsrechtliche Beziehung nach Massgabe von Art. 394 ff. OR bestand, umstritten ist jedoch der genaue Inhalt dieses Auftrags. Während der Kläger vortragen lässt, dass das Auftragsverhältnis gerade darum geschlossen worden sei, um ihn dahingehend zu beraten, wann und wie sein Bargeld wieder auf ein Konto eingezahlt (und investiert) werden solle, bestreitet die Beklagte jegliche vertragliche Verpflichtung eingegangen zu sein, dem Kläger eine neue Depotbank zu suchen. Der Inhalt des Auftrags ist mithin nicht unbestritten. Sämtliche Rechtsbegehren des Klägers erfordern jedoch als Grundlage eine Mandatsbeziehung zwischen den Parteien, welche (zumindest auch) das Finden einer Depotbank für die entsprechenden Barmittel des Klägers zum Inhalt hatte. Es ist daher zu prüfen, ob anhand der eingereichten Urkunden erstellt werden kann, dass ein dahingehendes Auftragsverhältnis, so wie es vom Kläger vorgetragen wird, zwischen den Parteien erstellt werden kann.

    2. Als erstes legt der Kläger hierzu den Beratungsvertrag vom 26. Juni 2013 (act. 3/2) ins Recht (vgl. act. 1 Rz. 27). Dieser hält fest [Hervorhebungen hinzugefügt]:

      [the Clients] hereby appoints H. Ltd., Zürich (hereinafter Adviser), to provide him with investment advice on the investment of his assets deposited at

      the following banks (hereinafter Custody Bank) in account(s) under the name of the Client (hereinafter Account) (act. 3/2, S. 2).

      Es liegt mithin ein gewöhnlicher Anlageberatungsvertrag vor, womit sich die Beklagte verpflichtet, den Kläger bei den Investitionen seiner Vermögenswerte, welche sich bereits auf den Konten einer Depotbank befinden, zu beraten. Eine irgendwie geartete Verpflichtung, für klägerische Barschaften eine geeignete Depotbank zu finden, wird dagegen nicht stipuliert, auch nicht in den darauf folgenden terms and conditions der Beklagten. Der Beratungsvertrag ist damit nicht geeignet, den vom Kläger behaupteten Vertragsinhalt, sofort liquide zu beweisen.

    3. Als nächstes führt der Kläger ein Schreiben der Beklagten an die Rechtsvertreter des Klägers (act. 3/12) an (act. 1 Rz. 28). Die Beklagte verweist darin zuerst auf ihre Schreiben vom 24. April 2015 (act. 3/23) und vom 11. Juni 2015 (act. 3/14) und die darin gemachten Angaben zum Sachverhalt. Sie führt zwar aus, dass sie mehrmonatige, intensive Bemühungen unternahm, um eine Einzahlung der Gelder aus dem Safe bei der C.

      zu erwirken, führt aber auch

      an, dass der Kläger - da dieser Versuch scheiterte - einen Berater mandatierte und nicht die Beklagte (act. 3/12, Abs. 3). Sie erwähnt wohl, dass sie Beträge

      (Retrozessionen) seitens der D.

      erhalten habe im Zusammenhang mit den

      zwei Beziehungen bei D. , welche sie dem Kläger offengelegt habe. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie darüber hinaus keine Entschädigungen erhalten habe, insbesondere nicht für eine Vermittlung von Kunden an die D. , da sie den Kläger nicht an diese Bank vermittelt habe (act. 3/12, Abs. 4). Mit dem Schreiben kann der Kläger demnach zwar beweisen, dass die Beklagte eine Einzahlung bei der C.

      versuchte. Ob dieser Versuch aufgrund eines geschlossenen Mandatsverhältnisses geschah, so wie es der Kläger vorträgt, oder ob es sich dabei bloss um eine Art Gefälligkeit für einen langjährigen Kunden gehandelt hat, wie es die Beklagte darstellt, ergibt sich dagegen nicht liquide aus dem Schreiben. Aus dem Schreiben kann dagegen entnommen werden, dass ein Berater - mithin ein Dritter - beauftragt wurde, eine andere Bankverbindung zu su-

      chen und dass die Beklagte den Kläger nicht zur D.

      vermittelt haben will.

      Sie räumt zwar ein, dass sie im Rahmen mit zwei Beziehungen bei der D.

      Retrozessionen erhalten habe, es ergibt sich jedoch nicht liquide aus dem Inhalt des Schreibens, dass sie diese für die Vermittlung der D. als Depotbank an den Kläger erhalten habe; noch viel weniger, dass eine solche Vermittlung aufgrund eines Mandats mit dem Kläger erfolgt wäre. Der Inhalt des Schreibens vermag somit die Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht liquide zu beweisen, sondern spricht im Gegenteil eher für die Darstellung der Beklagten.

    4. Der Umstand, dass die Beklagte die Wahl einer geeigneten Depotbank als grundsätzliche Leistung anbietet, wie dies der Kläger unter Hinweis auf den Auszug der Homepage der Beklagten (vgl. act. 3/15) darlegt (act. 1 Rz. 33), vermag einen dahingehenden Auftrag zwischen den Parteien nicht zu beweisen. Wohl wäre grundsätzlich ein Fall von Art. 395 OR denkbar, jedoch ergibt sich aus den eingereichten Urkunden vielmehr, dass die Beklagte kein derartiges Mandat angenommen hat, sondern den Kläger aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten an einen externen Anwalt verwies.

    5. Für die Behauptung, dass F. den Kläger bei der D. einführt ha-

      be, legt der Kläger weiter den Kundenprüfungs-Report der D.

      vom 12. Mai

      2014 (act. 3/16; nachfolgend Prüfungsreport) ins Recht (act. 1 Rz. 34). Dieser umfasst elf Seiten. Der Kläger unterlässt es auf die genaue Passage hinzuweisen, welche seiner Ansicht nach sein Dafürhalten belegt. Der Prüfungsreport stammt von E. , offenbar ein Mitarbeiter der D. , welcher als Senior Account Manager ausgewiesen wird (act. 3/16, S. 1). Der einzige Hinweis auf die Beklagte findet sich unter der Rubrik Origin of the funds: Client History auf Seite 3. Dort wird wörtlich ausgeführt [Hervorhebungen hinzugefügt]:

      [ ] Both, the son and mother have as relationship manager (independent asset manager) H. AG in Zuerich. The H. AG is a kind of Management buyout of the former G1. Management. Mr. F. (coming from Basel) is the relationship manager in H. and knows the entire family for more than 30 years. The assets, an amount of approx. EUR 26 MLN in total have been with G1. ; due to the integration now with C. ; the assets are composed in different currencies as the family switched for diversifications reasons into different currencies. The main part will be in EUR [ ].

      Die Beklagte resp. F.

      werden zwar genannt, allerdings lediglich als unabhängige Vermögensverwalter (independet asset manager). Es findet sich kein Hinweis darauf, dass F. den Kläger bei der D. einführte.

      Die Beklagte findet hiernach in der Client History keine weiter Erwähnung.

      Hingegen wird weiter unten auf die Anwaltskanzlei K. Client History hierzu wörtlich:

      hingewiesen. Die

      [ ] Based on the paper of the law firm K. all important elements have been discussed and analysed such as PEP, GWG, US, FACTA, Inheritance Tax, Income tax. In the document attached they confirm all aspects in writing.

      The mother and son are in negotiation with CH to settle down in the VD area. The law firm K. are accompanying the step for the so called lump sum taxation. They (K. ) will also ensure that we will get - after having settled down in CH - the regular tax declaration from CH [ ]

      Auch der Prüfungsreport vermag hiernach nicht liquid ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien zu beweisen, welche die Vermittlung einer (neuen) Depotbank zum Inhalt gehabt hätte. Auch gemäss dieser Urkunde erscheinen andere Akteure - im vorliegend Fall die namentlich genannte Anwaltskanzlei K. - von grösserer Bedeutung gewesen zu sein.

    6. Weiter stützt der Kläger sein Dafürhalten auf ein Schreiben vom 11. Juni 2014 der Beklagten an die D. (act. 3/18). Der kurze Inhalt liest sich wie folgt [Hervorhebungen hinzugefügt]:

      Finders Fee A. und L.

      Sehr geehrter Herr E.

      Wir bestätigen Ihnen unsere mündliche Abmachung, dass wir auf die uns zustehende Finders Fee aus dem Vertrag mit der D. , für obige Kunden verzichten. Diese sind an die Ihnen bekannte Drittperson gemäss separater Vereinbarung zu entrichten. (act. 3/18)

      Dem kurzen Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass aufgrund einer vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und der D. eine finder's fee im Zusammenhang mit dem Kläger und seiner Mutter grundsätzlich geschuldet gewesen wäre, auf welche die Beklagte jedoch aus nicht genannten Gründen zugunsten eines Dritten verzichten würde. Das Schreiben vermag jedoch keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger die Beklagte mit der Suche nach einer Depotbank beauftragte. Das Schreiben vermag generell keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien liquide zu beweisen, da alleine das Vermitteln eines neuen Bankkunden noch keine vertragliche Beziehung zwischen dem (möglichen) Neukunden und dem Vermittler voraussetzt.

    7. Als nächstes legt der Kläger die Zahlungsinstruktion vom 15. Mai 2015 (act. 3/19) ins Recht (act. 1 Rz. 39 f.). Wie das Deckblatt in deutscher Sprache festhält, handelt es sich um einen Zahlungsauftrag an die D. . Dieser wurde vom Kläger und seiner Mutter, welche als Clients bezeichnet werden, unterschrieben. F. , welcher als Banker genannt wird, unterzeichnete die Zahlungsinstruktion nicht, dafür E.

      von der D. . Mit der Zahlungsinstruk-

      tion beauftragten der Kläger und seine Mutter F.

      erstens, bei der D.

      eine Kontoaufstellung sämtlicher Vermögenswerte zu verlangen, welche zur Bank transferiert wurden, und zwar in der Nominalwährung Euro. Zudem wurde

      F.

      instruiert, die finder's fee im Betrag von 2 % an die Bank des Agenten,

      die I.

      Ltd., Neuseeland, zu transferieren. Auch mit dieser Urkunde kann der

      Kläger folglich weder liquide beweisen, dass er die Beklagte mit der Suche nach

      einer Depotbank betraute, noch dass diese ihn zur D.

      vermittelt hätte. Der

      Inhalt legt vielmehr nahe, dass die Vermittlung durch die I. bzw. deren wirtschaftlichen Berechtigten, der - wie der Kläger selbst vortragen lässt - der Zürcher

      Rechtsanwalt J.

      Rz. 45).

      von der Anwaltskanzlei K.

      ist, erfolgte (vgl. act. 1

    8. Auch der Managementvertrag vom 15. Mai 2014 (act. 3/3) zwischen den Parteien, der ebenfalls im Recht liegt, vermag nicht liquide zu beweisen, dass der Kläger die Beklagte mit der Findung einer (neuen) Depotbank betraut hätte. Dieser hält vielmehr fest [Hervorhebungen hinzugefügt]:

      [The Client] hereby appoints H.

      Ltd, Zürich (hereinafter Adviser), to

      manage his/her assets deposited at the following banks (hereinafter Custody Bank) in account(s) under the name of the Client (hereinafter Account) (act. 3/3 S. 2).

      Es liegt damit offenkundig ein Vermögensverwaltungsvertrag vor. Die Beklagte verpflichtet sich damit, die vom Kläger bei der angegebenen Depotbank (der D. ) auf Konten hinterlegte Vermögenswerte - entsprechend der vereinbarten Strategie - zu investieren. Auch hier findet sich keine beklagtische Verpflichtung, für Barschaften des Klägers eine (neue) Depotbank zu finden. Der Managementvertrag weist ohnehin bereits die D. als Depotbank aus (act. 3/3 S. 2).

    9. Auch die von der Klägerin eingereichte weiter Korrespondenz zwischen den Parteien zwischen dem 10. April 2015 und dem 14. Oktober 2015 (act. 3/22-3/27) sowie diejenige zwischen der Klägerin und der Anwaltskanzlei K. (act. 3/21) vermag keinen entsprechenden Auftrag der Beklagten liquide zu beweisen.

    10. Im Ergebnis lässt sich mit den Mitteln des summarischen Verfahrens weder abschliessend eruieren, ob zwischen den Parteien ein entsprechendes Mandatsverhältnis bestand, noch, ob aufgrund dieses Vertragsverhältnisses die Beklagte

      den Kläger bei der D.

      tatsächlich einführte. Der hierfür notwendige Sachverhalt ist hinsichtlich beider Vorfragen unklar, weshalb kein Rechtschutz in klaren Fällen gewährt werden kann.

  7. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 1 Mio. (vgl. Prot. S. 2) auszugehen. Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr ist auf rund zwei Drittel der Grundgebühr festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu decken. Ausserdem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 22'000.-- zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11

Abs. 1 AnwGebV).

Der Einz elrichter verfügt:
  1. Auf das Begehren wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.--.

  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'000.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1 Mio.

Zürich, 10. Mai 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Thomas Steininger

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