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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE150466: Handelsgericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Eheschutzverfahren zwischen A. (Klägerin) und dem Kanton Zürich (Beschwerdegegner). Die Klägerin beantragte eine unentgeltliche Rechtsvertretung, da sie aufgrund der komplexen Situation und des Gesundheitszustands ihres Ehemannes darauf angewiesen war. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied zugunsten der Klägerin und bestellte eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Gerichtskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen, und die Klägerin erhielt eine Entschädigung. Die Klägerin beantragte auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, was jedoch abgeschrieben wurde. Der Richter war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE150466

Kanton:ZH
Fallnummer:HE150466
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE150466 vom 08.12.2015 (ZH)
Datum:08.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Beklagten; Verbindung; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; David; Egger; Organisationsmangel; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Stäfa; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil; Sachen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 740 OR ;Art. 819 OR ;Art. 821 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE150466

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150466-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr.

David Egger

Urteil vom 8. Dezember 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. GmbH in Liquidation,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 821 a OR in Verbindung mit Art. 740 OR),

      • kein gültiges Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Stäfa wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Pfannenstiel und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Stäfa.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 8. Dezember 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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