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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE140508: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Beschwerde gegen die Rechtsöffnung eines Bezirksgerichts. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von verschiedenen Beträgen verurteilt, darunter Forderungen, Zinsen und Kosten. Die Gesuchsgegnerin legte Beschwerde ein, argumentierte gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils aus Graz-Ost und machte Unregelmässigkeiten bei den vorgelegten Unterlagen geltend. Das Obergericht wies die Beschwerde grösstenteils ab und legte die Kosten der Gesuchsgegnerin auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE140508

Kanton:ZH
Fallnummer:HE140508
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140508 vom 21.05.2015 (ZH)
Datum:21.05.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Beweisführung
Schlagwörter : Gesuch; Beweis; Recht; Gesuchgegner; Gesuchsteller; Gesuchgegnerin; Werke; Musik; Beweisführung; Beklagten; Urheber; Rechtsbegehren; Ziffer; Gesuchgegnerinnen; Bearbeitung; Bearbeitungen; Urheberrecht; Beilage; Begehren; Sachverhalt; Kompositionen; Gericht; Musikstück; Rechtsbegehrens; Musikwerke; Verwendung; Marketing; Klägern; Ausstrahlung
Rechtsnorm:Art. 11 URG ;Art. 150 ZPO ;Art. 158 ZPO ;Art. 2 URG ;
Referenz BGE:138 III 76; 140 III 12; 96 II 266;
Kommentar:
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 158 OR ZPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HE140508

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140508-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 21. Mai 2015

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. C1. AG,

  2. C2. AG,

  3. C3. AG,

  4. C4. AG,

    Beklagte

    1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.

    betreffend vorsorgliche Beweisführung

    Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014:

    (act. 1 S. 2 ff.)

    1.a) Es sei ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung durchzuführen.

    1.b) Es sei die Entscheidung, eine vorsorgliche Beweisführung zuzulassen, gesondert vorweg zu fällen und bejahendenfalls den Gesuchstellern danach die Möglichkeit zu geben, weitere Anträge (einschliesslich Editionsanträge) zu stellen und Beweise einzureichen.

    1. Es sei ein neutrales gerichtliches Gutachten zu erstellen

      1. zur Klärung der Frage, ob die Schlussfolgerungen der Expertise von PD Dr. D. vom 17. Juni 2013 zutreffen,

      2. zur Klärung der Frage, ob die in der periodischen audiovisuellen Veröffentlichung C5. seit 1. Dezember 2005 bis heute verwendeten Jingles und Musikwerke Kompositionen der Gesuchsteller zuzurechnen sind, ob sie verglichen mit dem Werk der Gesuchsteller E. identisch sind, Bearbeitungen darstellen, die vom Urheberrecht der Gesuchsteller erfasst werden, eine urheberrechtlich relevante Nähe zu deren Kompositionen aufweisen, sowie

      3. zur Klärung der Frage, ob die in weiteren Nutzungen durch im Interesse einer Gesuchgegnerin verwendeten Musikwerke Kompositionen der Gesuchsteller zuzurechnen sind, ob sie identisch sind, Bearbeitungen darstellen eine urheberrechtlich relevante Nähe zu Kompositionen der Gesuchstellerin aufweisen sowie

      4. zu weiteren noch zu formulierenden Fragen.

    1. Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._

      AG, ... [Adresse], zu verpflichten, sämtliche

      Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von Werbeproduktionen

      oder anderen Marketingproduktionen, die mit der C3. AG

      oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehen

      oder diesen bewerben, weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute zu edieren;

    2. eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese

      sich weigern, die F.

      AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die

      Mediapläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3. AG

      oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehenden diese bewerbenden Nutzungen weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren,

    3. Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F. AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3. AG einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehenden diese bewerbenden Nutzungen in den USA seit 1. Dezember 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren.

  1. Es seien die Gesuchgegner zu verpflichten, die Personen anzugeben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Verwendung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendungen zuständig sind und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befragen über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von E. und anderer Werke der Gesuchsteller von Bearbeitungen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von E._ anderen den Gesuchstellern zuzuordnenden Werken zu verwenden nicht mehr zu verwenden sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.

  2. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Dokumente, aus denen die Nutzungsbefugnis für E. und weitere Werke der Gesuchsteller, die die Gesuchgegnerinnen einzeln zusammen seit 01.12.2005 verwendet haben, zu edieren.

    1. Über die Kostenfolgen des Verfahrens sei im Hauptprozess zu entscheiden, sofern ein solcher innert einer vom Gericht zu setzenden Frist angehoben wird.

    2. Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden.

    3. Es sei auf eine Kaution zu verzichten.

Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 15. Januar 2015

(act. 8 S. 2 ff.)

1. Es sei ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung hinsichtlich der in der vorliegenden Eingabe offerierten sowie den nachfolgend beantragten Beweisen durchzuführen.

2.1 Es sei ein neutrales gerichtliches Gutachten bei einer durch das Gericht zu ernennenden sachverständigen Person einzuholen zur Klärung der nachfolgend unter Ziffer 2.2 bis 2.11 aufgeführten Fragen:

2.2. Sind die Schlussfolgerungen der Expertise von PD Dr. D. vom 5. Juli 2013 (Beilage 15a+b) zutreffend

2.3 Sind die in den durch die Gesuchgegnerinnen vollständig in elektronischer Kopie zu edierenden (alle Ausgaben bis zum Editionszeitpunkt) eventualiter auszugsweise in Beilage 10a+b, Beweis 1-6 und 7c sowie 66, 66a, 67, 69, 71, 73, 74, 75, 76, 76a aufgeführten periodischen audiovisuellen Veröffentlichungen C5. jeweils am Anfang (Intro) und am Ende (Outro) verwendeten Musikwerke (Jingles) urheberrechtlich Kompositionen der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa) zuzurechnen (Originale; Umgestaltungen Bearbeitungen, die genügend nahe am bearbeiteten Werk der Gesuchsteller sind, dass die Bearbeitungen vom Urheberrecht der Gesuchsteller erfasst werden)

2.4.a Sind die oben in Ziffer 2.3 genannten Werke (lntro/Outro C5. ) urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, deren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt

    1. Sind die Werke der Gesuchsteller gemäss Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, deren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt

    2. Verpflichtet die öffentliche Ausstrahlung/Sendung von Jingles gemäss Beilage 10c, Beweis 7a, 7aa und 7b in der Schweiz zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA

    3. Sind die Musikproduktionen gemäss Beilagen 10c je einzeln Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

    4. Welche Werke gemäss der Beilage 10c verletzten bei kommerzieller Nutzung ohne Bewilligung der Urheber deren Urheberrechte

    5. Welche in den Beilagen 10c aufgeführten Musikwerke lassen sich welchen Werken der Gesuchsteller gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Beilage 10c zuordnen im Sinne einer Entsprechung (Verwendung des Originals Teilen davon) Bearbeitung, die so nahe am Original gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Beilage 10c befindet, dass eine Ermächtigung der Urheber der Originalwerke für eine kommerzielle Nutzung notwendig ist

    6. Nimmt die im Trailer zum Film ... von ... (2012) nebst ... von ... verwendete Musik (Beilage 10c, Beweis 61) musikalisch und/oder emotional und/oder assoziativ Bezug auf Teile des Werkes E. der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a)

    7. Sind weitere Nutzungen von Musikwerken durch eine im Interesse einer Gesuchgegnerin (soweit sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der sachverständigen Person vorliegen) Kompositionen der Gesuchsteller (gemäss erfolgter Zuordnung im Zeitpunkt des Gutachtens) zuzurechnen, sind sie identisch, stellen sie Bearbeitungen dar, sind sie urheberrechtlich schützbare Werke

    1. Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F.

      AG, ... [Adresse], zu verpflichten, sämtliche

      Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von akustisch wahrnehmbaren Werbeoder anderen Marketingproduktionen, die mit

      der C3.

      AG einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehen diese direkt indirekt bewerben,

      weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute in einer akustisch wahrnehmbaren Weise zu edieren;

    2. Eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese

      sich weigern, die F.

      AG, ... [Adresse], zu verpflichten, Mediapläne und Ausstrahlungsdaten weltweit seit 1. Dezember 2005

      bis heute vollständig zu edieren in denen Kompositionen der Gesuchsteller deren Bearbeitungen für Nutzungen im Interesse

      der C3.

      AG einer anderen Gesuchgegnerin (einschliesslich Tochtergesellschaften und verbundenen Gesellschaften) verwendet werden.

    3. Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F. AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3. AG einer anderen Gesuchgegnerin (einschliesslich USamerikanischer mit einer Gesuchgegnerin dem C. - Konzern rechtlich faktisch verbundenen Gesellschaft) in Zusammenhang stehenden diese bewerbenden Nutzungen akustischer audiovisueller Werke in den USA seit 1. Dezember 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren.

    4. Subsubeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln zu verpflichten, vollständige Angaben über die Personen und Gesellschaften zu edieren, die für die Schaltung der Werbefilme seit 1.12.2005 in den USA zuständig sind, einschliesslich der Zustän- digkeit für die konkrete Ausführung und Anmeldung bei den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

  1. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, detailliert schriftlich darüber Auskunft zu geben, wie das Marketing im Hinblick auf die Nutzung von musikalischen Werken weltweit koordiniert wird und wer die obersten Weisungsbefugnisse dafür hat.

  2. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Personen anzugeben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Verwendung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendungen zuständig sind (Gesuchgegnerin 3 mit besonderem Hinweis auf C5. ) und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befragen über die rechtlichen und faktischen Weisungsbefugnisse hinsichtlich dem Gebrauch von Musikwerken und akustischen Effekten im Branding, in der Corporate ldentity und generell im Marketing weltweit, über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von E. und anderer Werke der Gesuchsteller o- der von Bearbeitungen und Auszügen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von E. anderen den Gesuchstellern direkt indirekt zuzuordnenden Werken zu verwenden nicht mehr zu verwenden (einschliesslich von Klingeltönen für Telefone) sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.

  3. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Dokumente aus denen die Nutzungsbefugnis für E. und weitere Werke der Gesuchsteller, die die Gesuchgegnerinnen einzeln zusammen seit 01.12.2005 verwendet haben, zu edieren.

    1. Über die Kostenfolgen des Verfahrens sei im Hauptprozess zu entscheiden, sofern ein solcher innert einer vom Gericht zu setzenden Frist angehoben wird.

    2. Eventualiter seien die Kostenund Entschädigungsfolgen nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden.

Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:

1. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung ging am 19. Dezember 2014 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurde den Klägern unter anderem Frist zur allfälligen Ergänzung des Begehrens angesetzt (Prot. S. 2 f.; act. 4). Am 19. Januar 2015 ging das verbesserte Begehren der Kläger ein (act. 8), welches das am 19. Dezember 2014 eingegangene Gesuch ersetzt (Prot.

S. 4). Die Beklagten nahmen dazu mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Stellung

(act. 14). Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wurde den Klägern Frist bis

4. März 2015 angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen. Den Klägern war die Frist zur Stellungnahme bis 23. April 2015 erstreckt worden (Prot.

S. 7). In der Folge reichten die Kläger eine verspätete Stellungnahme ein (Prot.

S. 8). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde vorgemerkt, dass die Kläger zufolge Fristversäumnis auf Stellungnahme verzichtet haben (Prot. S. 8). Die Verfügung wurde den Parteien zugestellt.

    1. Die Kläger haben unbestrittenermassen gestützt auf diverse Vereinbarungen mit der F. AG, der Agentin der Beklagten 3, Musik für die Beklagte 3 komponiert, so auch das Musikstück E. .

    2. Die Kläger begründen ihr Begehren um vorsorgliche Beweisführung im Wesentlichen damit, dass die Beklagten die von den Klägern komponierten Jingles weiterhin verwenden würden, so beispielsweise in der C5. , in Telefonwarteschlangen, auf Internet-Seiten und in Marketingproduktionen (act. 8 Rz. 25 ff.). Dabei werde meistens der Jingle, der aus einem Auszug des Spots E.

      erstellt worden sei, verwendet. Weiter würden Werke verwendet, die Bearbeitungen der Werke der Kläger darstellen würden (act. 8 Rz. 32, Rz. 36). Die Benutzung der Werke sei ohne Lizenz erfolgt. Weiter machen die Kläger geltend, dass die Verwertungserlöse aus den USA gering ausgefallen seien. Aufgrund der wenigen Angaben sei für die Kläger nicht eruierbar, welche Namen und welche Urheberschaft für welche Musiktitel für die Werbung in den USA angegeben worden seien (act. 8 Rz. 15). Die von den Klägern in Auftrag gegebene Expertise von PD

      Dr. D.

      vom 5. Juli 2013 habe ergeben, dass die meisten der untersuchten

      Werke urheberrechtlich den Werken der Kläger zuzuordnen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Expertise in einem Gerichtsverfahren als Parteibehauptung behandelt würde. Auch scheine es nicht möglich zu sein, an weitere nützliche Informationen der Beklagten zu gelangen. Daher könnten die Prozessaussichten nicht genügend eruiert werden. Es könne sein, dass Klagen in mehreren Ländern zu erheben sein werden und/oder entsprechende Streitverkündungen zu erfolgen hätten (act. 8 Rz. 50). Die vorsorgliche Beweisführung sei erforderlich, um zu klären, ob vertragliche Rechte und/oder Urheberrechte in zivilund strafrechtlich relevanter Weise durch eine mehrere Beklagten auf Kosten der Kläger verletzt worden seien. Es sei eine genauere Abklärung notwendig, um herauszufinden, welche weiteren Verwendungen allenfalls vorliegen, ob sie urheberrechtlich vertragsrechtlich relevant seien und ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohne (act. 8 Rz. 56 ff.).

    3. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung nicht erfüllt seien. Zum einen würden die von den Klägern gestellten Rechtsbegehren Rechtsfragen betreffen (Ziffer 2.2-2.11), was nicht Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein könne (act. 14 Rz. 6.2). Zum anderen seien Rechtsbegehren (Ziffer 3.1-3.4 und 6) ungenügend spezifiziert würden unzulässige Beweisausforschungen der Beklagten darstellen (act. 14 Rz. 6.3). Für die Auskunftsbegehren (Ziffer 4 und 5) bestehe keine Grundlage (act. 14 Rz. 6.3.6. f.). Im Übrigen seien die Beklagten 2, 3 und 4 nicht passivlegitimiert (act. 14 Rz. 4).

3. Bei den Begehren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO geht es um die vorsorgliche Beweisabnahme, sei es, weil die spätere Abnahme von Beweismitteln gefährdet ist, sei es, weil sonstwie ein schutzwürdiges Interesse besteht, worunter gemeinhin die Abklärung der Beweisund Prozessaussichten verstanden wird (zum Ganzen ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO zu Art. 158; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7315; BGE 138 III 76

E. 2.4.2 S. 81). Ganz grundsätzlich ist anzumerken, dass es in aller Regel immer nur um die Festhaltung -stellung von Tatsachen gehen kann. Denn Beweisgegenstand sind in der Regel nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Als weitere mögliche Beweisthemen nennt das Gesetz Übung, Ortsgebrauch sowie ausländisches Recht (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Die Würdigung von Beweisen und die Beurteilung eines Rechtsstreites stellen keine Themen der vorsorglichen Beweisführung dar (ZÜRCHER, a.a.O., N 2 zu Art. 158; BGE 96 II 266 E. 1 S. 269; ZR 112/2013 S. 17, S. 21 f.; BGE 140 III 12 E. 3.3.4 S. 14).

Der Gesuchsteller, welcher sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweisund Prozessaussichten abzuklären, macht der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81; FELLMANN, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 19 zu Art. 158; ZÜRCHER, a.a.O., N 15 zu

Art. 158).

Unzulässig sind Beweisausforschungsbegehren, sogenannte fishing expeditions. Daher hat die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollen. Sie muss mit anderen Worten den Sachverhalt bereits kennen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt müssen zudem so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie

ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Der Gesuchsteller ist also verpflichtet, die Beweismittel, so auch die zu edierenden Unterlagen, möglichst präzis zu bezeichnen (FELLMANN, a.a.O., N 17a zu Art. 158; BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 14 zu Art. 158; SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 14 f.; ZÜRCHER, a.a.O., N 16 zu Art. 158; KILLIAS/KRAMER/ROHNER, Gewährt Art. 158 ZPO eine «pre-trial discovery» nach USamerikanischem Recht, 2011, S. 942). Nach dem Gesagten darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Andernfalls würde über diese Bestimmung auch in Fällen ohne entsprechende Grundlage im materiellen Recht bzw. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines entsprechenden, materiellrechtlichen Informationsanspruchs ein Editionsanspruch zu Informationszwecken begründet, was nicht Sinn und Zweck der Norm sein kann.

Ist nicht glaubhaft, dass die vorsorgliche Beweisführung dem Gesuchsteller ermöglicht, die Prozesschancen besser abzuschätzen, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse.

    1. Das Gesuch der Kläger vermag den Anforderungen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen. Wie gesehen, müssen die Kläger im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung einen Sachverhalt glaubhaft machen, gestützt auf den ihnen das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beklagten gewährt. Die vorsorgliche Beweisführung dient sodann der Abklärung der Beweisaussichten in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen. Es geht darum, herauszufinden, ob die Durchsetzung des (behaupteten) Anspruchs daran scheitern wird, dass sich eine Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen lässt. Da das Beweisthema durch die klagende Partei vorgegeben werden muss, liegt es vorliegend an den Klägern, dessen konkreten Inhalt darzulegen. Daran mangelt es dem gestellten Gesuch. Die Kläger begnügen sich hauptsächlich damit, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne eine Verbindung zwischen ihren Anträgen und dazugehöriger Sachverhaltsdarstellung herzustellen und ohne zwischen den einzelnen Beklagten zu differenzieren. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf jedoch erwartet werden, dass gestellte Anträge begründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und immerhin aber doch im aufs Wesentliche beschränkten Umfang) dargelegt wird, welcher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheissung welches Begehrens gegen welche Beklagte sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. Dementsprechend vermögen die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ausserdem zielen die Kläger teilweise auf die Beschaffung von Informationen, um hernach das Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, auf die Klärung von Rechtsfragen, was nicht Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweisführung sein kann. Die einzelnen Rechtsbegehren erweisen sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als unbestimmt unzulässig.

    2. Den Ziffern 1 und 2.1 des Rechtsbegehrens kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

    3. In Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens, wonach ein Gutachter die Schlussfolgerungen einer von den Klägern bereits eingeholten Expertise würdigen soll, zielen die Kläger auf eine Beweiswürdigung, was nicht Gegenstand der vorsorglichen Beweisführung sein kann.

    4. In den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger ein gerichtliches Gutachten, das jeweils klären soll, ob bestimmte Musikstücke der Kläger urheberrechtliche Kompositionen bzw. urheberrechtlich relevante Werke seien, sowie ob die von den Beklagten verwendeten Musikstücke Urheberrechtsverletzung darstellten. Die Frage, ob ein Musikstück ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG) darstellt, ist eine rechtliche (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG), und ihre Beantwortung ist nicht Sache des Gutachters. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Gleich verhält es sich mit Ziffer

2.6 des Rechtsbegehrens. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausstrahlung klägerischer Jingles zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA verpflichte, ist ebenfalls Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit, die nicht im Rahmen einer vorsorglicher Beweisführung zu beurteilen ist. Ziffer 2.9 des Rechtsbegehrens betrifft ebenfalls eine im Rahmen eines Gutachtens nicht zu klärende Rechtsfrage, da es um die Beantwortung der Frage geht, ob es für die behauptete Verwendung der klägerischen Musikstücke durch die Beklagten eine Ermächtigung der Kläger im Sinne von Art. 11 URG bedürfe. Zudem handelt es sich dabei um einen unzulässigen Suchauftrag, zumal die Kläger nicht selber angeben, welche konkreten Musikstücke der Kläger welchen durch die Beklagten angeblich verwendeten Musikstücken entsprechen sollen, sondern dies dem Gutachter überlassen wollen. Gleiches gilt in Bezug auf Ziffer 2.11 des Rechtsbegehrens. Auch dieses Rechtsbegehren ist äusserst allgemein formuliert und somit zu unbestimmt. Die Kläger unterlassen es, selber zu bestimmen, welche konkreten Musikstücke der Kläger mit welchen angeblich von den Beklagten verwendeten Musikstücke durch einen Gutachter verglichen werden sollen. Es wird auch in der Begründung des Begehrens nicht derart konkretisiert, dass dem Gutachter gerichtsseits ein genügend spezifizierter Auftrag hätte gegeben werden können. Ein Teil dieses Begehrens betrifft sodann wiederum Rechtsfragen (Bearbeitungen im Sinne des URG; urheberrechtlich schützbare Werke).

    1. In Ziffer 2.10 des Rechtsbegehrens möchten die Kläger mittels gerichtlichem Gutachten klären lassen, ob die im Trailer zum Film ... von ... (2012) verwendete Musik auf Teile des von ihnen komponierten Musikstücks E. Bezug nimmt. Die Kläger machen im Rahmen ihrer Begründung indes nicht ausreichend geltend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch ein gerichtliches Gutachten bewiesen werden sollen. In ihrer Begründung weisen die Kläger selber darauf hin, dass der Bezug nicht genügend nah sei, um urheberrechtlich relevant zu sein. Dies sei lediglich ein Beispiel für das Marketing der C. (act. 8 Rz. 21). Somit haben die Kläger kein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht.

    2. Die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Rechtsbegehrens zielen jeweils auf eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition). Die Kläger hätten darlegen müssen, welche konkreten Mediapläne und Ausstrahlungsdaten zu edieren seien. Auch machen die Kläger im Rahmen ihrer Begründung nicht ausreichend geltend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch die gemäss ihrem jeweiligen Begehren zu edierenden Urkunden bewiesen werden sollen. Wie gesehen, darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Edition von der Gegenpartei von einem Dritten (i.c. der F. AG) beantragt wird.

    3. In den Ziffern 3.4, 4 und 5 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger, dass die Beklagten diverse Angaben über Mitarbeiter der Beklagten zu machen hätten. Unter anderem sollen die Beklagten darüber Auskunft geben, wer zuständig für das Marketing von Musikwerken sei. Sollten die Kläger damit auf eine persönliche Parteibefragung bzw. auf eine Beweisaussage der Beklagten zielen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese, sofern sie überhaupt Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein können, was umstritten ist, auf eine unzulässige fishing expedition hinausliefen. Denn die Kläger versuchen mit diesem Begehren wiederum, mittels vorsorglicher Beweisführung das erforderliche Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, was nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist. Mangels Spezifizierung können die Mitarbeiter auch nicht wie beantragt als Zeugen befragt werden.

    4. Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist zu unbestimmt formuliert, da die zu edierenden Dokumente nicht näher spezifiziert werden. Das Begehren zielt wiederum auf eine unzulässige Beweisausforschung.

  1. Nach dem Gesagten ist das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung abzuweisen.

  2. Ausgangsgemäss werden die Kläger kostenund entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.- (Prot. S. 2).

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.-.

  3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

  4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten je einzeln eine Parteientschädigung von CHF 1'800.- (insgesamt CHF 7'200.-) zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.-.

Zürich, 21. Mai 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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