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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE140459: Handelsgericht des Kantons Zürich

Eine Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt X, fordert nach der Auflösung eines Vertrags mit der Beklagten, einem Unternehmen der Fernmeldedienstbranche, noch ausstehende Ansprüche ein. Die Klägerin beantragt vorsorgliche Massnahmen, um eine mögliche Blockierung von Verträgen durch die Beklagte zu verhindern. Der Richter lehnt die Massnahmen ab, da die Klägerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ein schwerwiegender Nachteil droht. Die Klägerin wird zur Zahlung der Gerichtskosten von CHF 2'600 verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE140459

Kanton:ZH
Fallnummer:HE140459
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140459 vom 03.12.2014 (ZH)
Datum:03.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Rechtsbegehren; Massnahme; Beklagten; Vertrages; Anspruch; Massnahmebegehren; Erwägung; Massnahmen; Kunden; Eintragung; Verträge; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Einzelrichter; Parteien; Schweizer; Beklagter; Vertragsverhältnis; Ansprüche; Geeignetheit; Aktivierungssystem; Verbuchung; Verträgen; Ausdruck; Computerdaten; Beweisschwierigkeiten; Schaden
Rechtsnorm:Art. 253 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 418k OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, 1997

Entscheid des Kantongerichts HE140459

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140459-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher

Urteil vom 3. Dezember 2014

in Sachen

  1. Sàrl,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt X.

    gegen

  2. AG,

    Beklagte

    betreffend vorsorgliche Massnahmen

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Die Parteien werden nachfolgend Klägerin und Beklagte genannt. Beides sind Schweizer Gesellschaften. Sie waren Beteiligte eines Vertrages, demgemäss der Klägerin insbesondere die Vermittlung von Geschäftsbeziehungen zwischen Beklagter und Kunden oblag. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Fernmeldedienstbranche.

    2. Das Vertragsverhältnis wurde nach Kündigung der Beklagten per Ende November 2014 aufgelöst. Die Klägerin geht davon aus, dass ihr noch Ansprüche zustehen. In diesem Zusammenhang stellte sie das vorliegende Massnahmebegehren.

    3. Ein Massnahmebegehren kann nur gutgeheissen werden, wenn insbesondere folgende Aspekte glaubhaft gemacht werden (Art. 261 ZPO):

      • Verletzung eines materiellen Anspruches,

      • das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils,

      • die Notwendigkeit bzw. Geeignetheit der beantragten Massnahme(n), den Nachteil abzuwenden.

    4. Die Klägerin macht geltend, sie habe die geworbenen Kunden bzw. das entsprechende Vertragsformular in ein bei der Beklagten befindliches Aktivierungssystem über Internet eintragen müssen, wobei es für das Zustandekommen des Vertrages der Zustimmung der Beklagten bedurft habe. Aus Sicht der Klägerin hatte die Beklagte nur ein beschränktes Ablehnungsrecht. Wie sie weiter behauptet, habe die Beklagte das Aktivierungssystem um den 20. Oktober 2014 grundlos blockiert. Damit sei eine Verbuchung von Verträgen verhindert worden. Die Klägerin befürchtet, dass die Beklagte vorgenommene Verbuchungen löscht.

    5. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten im Wesentlichen einen Anspruch auf Bezahlung von Provisionen nach den vertraglichen Kautelen (act. 3/2 Art. 5). Das Vertragsverhältnis dürfte unter den Agenturvertrag subsumiert werden können (Art. 418a ff. OR). Dieser sieht neben den Zahlungsauch gewisse Abrechnungspflichten des Auftraggebers vor (Art. 418k OR). Im Übrigen entfallen aber grundsätzlich Vertragspflichten mit Beendigung des Vertrages. Von daher erscheint nicht glaubhaft, dass die Klägerin noch einen Anspruch auf Zugriff zum Buchungssystemen der Beklagten haben sollte. Für eine allfällige vertragswidrige Blockierung während der Vertragsdauer steht der Klägerin unter den entsprechenden Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch zu. Es ist nicht klar, wieso die nachträgliche Eintragung von Verträgen die Position der Klägerin verbessern sollte. Trifft der Vorwurf der Blockade zu, hat die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht, dass sie keine weiteren von der Klägerin vermittelten Verträge mehr akzeptiert. Der Provisionsanspruch ist damit in diesen Fällen in jedem Fall strittig, woran auch eine Eintragung nichts ändern würde.

    6. Die Klägerin sieht die Gefahr einer Zerstörung von Computerdaten des Aktvierungssystems durch die Beklagte, was zu Beweisschwierigkeiten führen könne (act. 1 Rz 72). Es besteht kein glaubhaft gemachter Anlass für diese Befürchtung. Im normalen Geschäftsleben werden nicht einfach Computerdaten unwiderruflich gelöscht, zumal sich eine Eintragung mindestens durch Ausdrucken selbiger relativ leicht beweisen lässt.

    7. Von den Beweisschwierigkeiten sub 6 abgesehen, äussert sich die Klägerin nicht zu der Anspruchsvoraussetzung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Der behaupteterweise erlittene Schaden kann nicht mehr durch vorsorgliche Massnahmen abgewendet werden, drohender wird nicht substantiiert geltend gemacht. Die Klägerin schreibt zwar von Ansprüchen betr. Kundenservice, welche sie sicherzustellen habe (act. 1 Rzn 51, 69), ohne dies aber zu konkretisieren. Der Verweis in act. 1 Rz 69 auf Rz 48 und von dort auf Art. 4.3.5 des Vertrages (act. 3/2) führt nur zu einer allgemeinen Verpflichtung, Weisungen der Beklagten zu befolgen. Es ist mithin kein relevanter Nachteil dargetan.

    8. Aus den genannten Gründen ist nicht nur das Dringlichkeitsbegehren, sondern auch das Massnahmebegehren abzuweisen (Art. 253 ZPO).

    9. (Teilweise) ergänzend zu den einzelnen Begehren:

      1. Rechtsbegehren 1: Für die Herausgabe des Vertrages ist keine Rechtspflicht glaubhaft gemacht, nicht einmal behauptet.

      2. Rechtsbegehren 2 (erste Erwähnung): Vgl. Erwägung 6 oben.

      3. Rechtsbegehren 2 (zweite Erwähnung): Kein materieller Anspruch glaubhaft gemacht, auch nicht die Geeignetheit zur Abwendung von Nachteilen.

      4. Rechtsbegehren 3: Wie Erwägung 9.3 oben.

      5. Rechtsbegehren 4: Wie Erwägung 9.3 oben.

      6. Rechtsbegehren 5: Wiederholung.

      7. Rechtsbegehren 6: Ein Definitivum kann mittels vorsorglicher Massnahmen nicht verlangt werden. Auch ist keine Rechtsanspruch der Klägerin betreffend Vertragsschluss zwischen Beklagter und Dritten glaubhaft gemacht.

      8. Rechtsbegehren 7: Das Begehren ist viel zu allgemein gehalten. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, welche Nachteile damit abgewendet werden könnten.

    10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert wird auf CHF 30'001' geschätzt.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Das Dringlichkeitsbegehren (Rechtsbegehren 8) wird abgewiesen.

  2. Das Massnahmebegehren (Rechtsbegehren 1 - 7) wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'600 wird der Klägerin auferlegt.

  4. Schriftlich Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 -20.

  5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'001.

Zürich, 3. Dezember 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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