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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE140366: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Konkurseröffnung über eine medizinische Klinik aufrechterhalten wird, da die Schuldnerin nicht glaubhaft machen konnte, ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Die Schuldnerin hatte versucht, durch Zahlungen und Vereinbarungen ihre finanzielle Lage zu verbessern, jedoch konnte sie nicht ausreichend darlegen, dass sie in der Lage ist, ihre Schulden abzutragen. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten der Schuldnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE140366

Kanton:ZH
Fallnummer:HE140366
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140366 vom 09.10.2014 (ZH)
Datum:09.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:superprovisorische Massnahmen
Schlagwörter : Produkte; Beklagte; Beklagten; Verletzung; Katalog; Massnahme; Massnahmen; Lieferanten; Handel; Kataloge; Recht; Erlass; Gericht; Flyer; Vertrieb; Rechtsbegehren; Anhörung; Kunden; Arbeitsergebnis; Begehren; Pflege; Arbeitsergebnisse; Sinne; Parteien; Artikeln; Produkten; ässt
Rechtsnorm:Art. 253 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 5 KG ;
Referenz BGE:108 II 228;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE140366

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140366-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 9. Oktober 2014

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin

    vertreten durch lic. iur. X. ,

    gegen

  2. AG,

    Beklagte

    betreffend superprovisorische Massnahmen

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    • 1. Der B. AG, , sei der Handel mit Sanitäts-, Hygiene, Toilettenund Pflege-Artikeln vorsorglich zu verbieten;

      1. evtl. sei der B. AG der Handel mit sämtlichen Artikeln gemäss Produktekatalog 2013 der A. AG, , kläg. act. 8, vorsorglich zu verbieten;

      2. der B. AG sei bei Widerhandlung gegen die richterliche Anweisung nach Ziffer 1 Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO);

      3. das Verbot sei wegen Dringlichkeit und Vereitelungsgefahr sofort und ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen;

      4. unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Sachverhalt und klägerischer Standpunkt

    1. Die seit 1932 im Handelsregister eingetragene Klägerin vertreibt Sanitäts-, Hygiene-, Toilettenund Pflegeartikel (act. 3/2). Die im September 2013 gegrün- dete Beklagte bezweckt den Handel mit Produkten, die der Gesundheitsvorsorge, dem körperlichen Wohlbefinden und der Pflege des Menschen dienen (act. 3/3). Am 26. September 2013 kündigte der Geschäftsführer der Klägerin, C. , seinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin per 31. März 2014 (act. 3/23). Am 19. August 2014 wurde er als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen (act. 3/3). Zwischen Februar 2014 und Juli 2014 kündigten fünf Verkaufsberater und eine Mitarbeiterin des Kundendienstes ihre Arbeitsverträge mit der Klägerin und wechselten ebenfalls zur Beklagten (act. 3/28, 3/29, 3/34, 3/36, 3/45, 3/46). Im Oktober 2013 und April 2014 stellten sodann acht Lieferanten die Belieferung der Klägerin ein (act. 3/25, 3/31). Der eingereichte Auszug aus WebsiteInhalten der Beklagten lässt darauf schliessen, dass die Mehrheit dieser Lieferanten danach die Beklagte belieferte (act. 3/37). Die Beklagte vertrieb und bewarb in der Folge Produkte, die mit den von der Klägerin vertriebenen Produkten identisch sehr ähnlich sind (act. 3/4, 3/37, 3/39, 3/43). Hierzu verwendete sie unter anderem Kataloge, deren Aufmachung jenen der Klägerin entsprach (act. 3/19).

    2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sowohl C. und die anderen Mitarbeiter als auch die Lieferanten zum Wechsel veranlasst. Mit den Lieferanten habe sie Boykottabreden getroffen, was Art. 5 Abs. 1 KG verletze. Weiter habe sie C. und die Verkaufsberater mutmasslich durch Vorteilsgewährung dazu veranlasst Geschäftsgeheimnisse und Arbeitsergebnisse der Klägerin preiszugeben, wodurch sie Art. 4 lit. c und Art. 4a lit. a UWG verletzt habe. Diese Informationen habe sie für die eigene Geschäftstätigkeit und insbesondere die Kundenakquisition verwendet, was eine Verletzung von Art. 5 lit. a und lit. b UWG darstelle. Durch den Vertrieb einer identischen zumindest ähnlichen Produktepalette und die Verwendung ähnlich gestalteter Kataloge und sonstigen Werbematerials sei eine Verwechselbarkeit mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin entstanden, wodurch Art. 3 Abs. 1 lit. d. UWG verletzt worden sei. Ausserdem habe die Beklagte unzulässige Vergleiche mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG angestellt. Gestützt auf diese Begründung beantragt die Klägerin den Erlass obengenannter vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Beklagten als superprovisorische Massnahmen (act. 1).

  2. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen

    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).

  3. Verletzung lauterkeitsrechtlicher und kartellrechtlicher Bestimmungen

    1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin ausführlich umschreibt, wie

      C.

      unter Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens das Kopieren des

      Geschäftsmodells der Klägerin bzw. die Übernahme deren Geschäftsbetriebes bereits während seiner Anstellung bei der Klägerin durch Einführung einer neuen Produktlinie und Kundgabe von (falschen) Auskünften und Informationen an Lieferanten und Kunden vorbereitet haben soll (act. 1 S. 10 f., S. 19 f., S. 22 f.). Ein derartiges allfälliges Fehlverhalten von C. ist indessen nicht der Beklagten zuzurechnen. Dass die Beklagte an diesen Vorbereitungshandlungen mitgewirkt haben soll, wird nicht substantiiert behauptet, geschweige denn belegt. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Vorbereitungshandlungen erübrigt sich daher.

    2. Die Klägerin schliesst aus den in Erw. 1.1. umschriebenen Vorgängen, dass die Beklagte die Mitarbeiter der Klägerin unter Vorteilsgewährung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen verleitet haben müsse (act. 1 S. 4, S. 19, S. 24). Sie legt jedoch weder dar, welche Geschäftsgeheimnisse verraten worden sein sollen noch wie die Verleitung dazu konkret stattgefunden haben soll. Auch die Behauptung der Vorteilsgewährung wird nicht weiter konkretisiert. Eine Verletzung von Art. 4 lit. c und Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG ist daher nicht glaubhaft gemacht.

    3. Sodann hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Arbeitsergebnisse der Klägerin im Sinne von Art. 5 lit. a und lit. b UWG von der Beklagten verwertet worden sein sollen. Soweit sie sich dabei auf Kataloge und Werbeerzeugnisse bezieht, fehlt diesen von vornherein der Charakter eines Arbeitsergebnisses: Know-how, das in Prospekten Produktbeschreibungen an die Öffentlichkeit gebracht wird, ist nicht geschützt. Das Arbeitsergebnis muss zwar nicht geheim sein, darf aber auch nicht allgemein zugänglich sein. Individuell vorbereitete Angebote hingegen können als Arbeitsergebnisse qualifiziert werden (B AUDENBACHER, Lauterkeitsrecht, Komm. zum UWG, 2001, N 30 zu Art. 5; ARPAGAUS, BSK UWG, 2013, N 29 zu Art. 5). Dass es sich bei den Katalogen und Flyern um individuell vorbereitete Angebote gehandelt hat, behauptet die Klägerin zu Recht nicht. Die Klägerin hat somit eine Verletzung von Art. 5 lit. a und lit. b UWG nicht glaubhaft dargetan.

    4. Die Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG scheint die Klägerin im Vertrieb gleicher ähnlicher Produkte unter Verwendung gleicher ähnlicher Kataloge und Werbematerialien zu erblicken. So habe die Beklagte Flyer verwendet, die wesentliche Bestandteile des Artikelsortiments der Klägerin abbildeten und habe Produkte beworben, die bis dahin durch die Klägerin schweizweit an Apotheken geliefert worden seien (act. 1 S. 15 f.). Zudem habe die Beklagte auf ihrer Website einen Hauptkatalog aufgeschaltet, dessen Angebotsumfang sich klar an den Katalog der Klägerin anlehne, sowie Aktionsund Neuheitenflyer, welche hinsichtlich Gestaltung und Anpreisung denjenigen der Klägerin entsprächen (act. 1 S. 16 f., S. 20). Ausserdem habe die Beklagte den Katalog D. 2014/2015 aufgeschaltet, welcher hinsichtlich Lay-

      out und Angeboten beinahe vollständig dem Katalog D.

      2013/2014 der

      Klägerin entspreche (act. 1 S. 17, S. 19 f.). Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schützt individualisierende und kennzeichnungskräftige Marktauftritte vor betriebsbezogenen Fehlzurechnungen als Folge des Verhaltens eines Dritten. Damit ein Marktauftritt lauterkeitsrechtlich relevant ist, müssen die dazu verwendeten Elemente Unterscheidungsfunktion aufweisen, d.h. diese müssen in der Lage sein, das damit gekennzeichnete Objekt zu individualisieren und von anderen Objekten zu unterscheiden (ARPAGAUS, BSK UWG, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. d). Die Klägerin macht implizit geltend, dass bestimmte Produkte vom Publikum mit ihrem Betrieb assoziiert würden und das Anbieten der gleichen Produkte durch ein anderes Unternehmen zu Verwechslungen führe, jedoch ohne dies zu konkretisieren. Insbesondere behauptet sie nicht, dass sie die einzige Vertreiberin dieser Produkte sei und vom Publikum als solche wahrgenommen werde. Aus dem blossen Vertrieb gleicher ähnlicher Produkte kann somit keine Verletzung von Lauterkeitsrecht abgeleitet werden. Die Klägerin hat sodann auch nicht dargetan, inwiefern die von ihr verwendeten Flyer und Kataloge individualisierende Merkmale aufwiesen. Besondere Merkmale, die sie von anderen Katalogen und Flyern unterscheiden könnten, sind den eingereichten Flyern und Katalogen auch nicht zu entnehmen. Ausserdem enthalten sie jeweils deutliche Hinweise auf die Firma der Beklagten, so dass von keiner Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Der Klägerin

      ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Beklagte Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verletzt hat.

    5. Die Klägerin macht unzulässige Vergleiche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit e UWG geltend. Konkretisiert hat sie diese Behauptung aber nur mit Hinweis auf Flyer der Beklagten, worin sie wesentliche Bestandteile des Artikelsortiments der Klägerin abbilde und bis dahin durch die Klägerin vertriebene Produkte bewerbe unter Verwendung der Überschriften bewährte Produkte, bekannte Marken, vertraute Gesichter und bessere Konditionen (act. 1 S. 16, 3/4). Die genannten Flyer stellen jedoch keinen offensichtlichen Bezug zur Klägerin her. Dass die Werbeaussagen allein aufgrund der beworbenen Produkte auf die Klägerin bezogen werden könnten, würde voraussetzen, dass diese Produkte vom Publikum allein mit der Klägerin assoziiert werden. Wie bereits in Erw. 3.4. ausgeführt, fehlen zur Beurteilung dieser Frage jedoch weitere Angaben der Klägerin. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ist daher nicht glaubhaft gemacht.

    6. Ebenfalls unsubstantiiert blieb der Vorwurf der Verletzung des Kartellgesetzes. Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Beklagte habe mit den Lieferanten der Klägerin Boykottabreden getroffen, weder konkretisiert noch belegt (act. 1 S. 13 f.). Aus dem Umstand allein, dass nach dem Fortgang von C. mehrere Lieferanten innert kurzer Zeit die Belieferung der Klägerin einstellten, kann nicht auf einen kartellrechtsrelevanten Sachverhalt geschlossen werden. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 KG ist daher nicht glaubhaft gemacht.

  4. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil

    Ein Nachteil ist nicht leicht wiedergutzumachen, wenn er nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens möglicherweise nicht nicht mehr ermittelt, nur mit Schwierigkeiten bemessen ersetzt werden kann. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Sie macht lediglich geltend, sie sei in ihrer Kundschaft, ihrem Kredit und beruflichen Ansehen, ihrem Geschäftsbetrieb und ihren Lieferanten verletzt und sei in ihrer Existenz gefährdet. Sie habe eine wesentliche Anzahl von Lieferanten verloren, welche teilweise nicht einfach zu ersetzen seien. Weiter habe sie einen

    Umsatzeinbruch erlitten bzw. Kunden verloren und verliere diese weiterhin (act. 1

    S. 5). Die Klägerin unterlässt es jedoch darzulegen, welche finanziellen Auswirkungen die angeblich unlauteren und kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten konkret haben noch haben könnten. Die geltend gemachten Lieferantenund Kundenverluste und die Beeinflussung der Umsatzzahlen lässt noch keinen Schluss auf einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu, zumal die Klägerin nicht aufzeigt, was dies in finanzieller Hinsicht für sie bedeutet. Sinkende Umsatzzahlen könnten zwar als Nachteil qualifiziert werden. Droht indes ein finanzieller Schaden, ist ein solcher Nachteil nur dann nicht leicht ersetzbar, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei zu Zweifeln Anlass gibt, was vorliegend nicht vorgebracht wurde (vgl. BGE 108 II 228 E. 2a). Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil wurde demnach nicht glaubhaft gemacht.

  5. Unzulässige Rechtsbegehren

    Selbst wenn einzelne Rechtsverletzungen glaubhaft gemacht worden wären, könnten die Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden. Rechtsbegehren müssen konkret sei und einen konkreten Bezug zur Verletzungshandlung aufweisen. Rechtsbegehren 1 handelt von einem umfassenden Vertriebsverbot für die angeführten Güter. Von Spezialfällen abgesehen (z.B. eine vertragliche Verpflichtung, bestimmte Güter nicht anzubieten) kann nur der Vertrieb konkreter Produkte untersagt werden, beispielsweise der Vertrieb eines Produktes mit einer verletzenden Marke. Man kann jemandem unter Umständen verbieten, konkrete Äusserungen weiter zu verbreiten, allenfalls auch, jemanden zu beschäftigen konkrete unlautere Anlehnungen weiterzuführen. Ein allgemeines Betätigungsverbot im Zweckbereich einer Firma (vorliegend Handel mit Produkten, die der Gesundheitsvorsorge, dem körperlichen Wohlbefinden und der Pflege des Menschen dienen) wäre völlig unverhältnismässig und würde zur Vernichtung der Beklagten führen, also unzulässigerweise ein Definitivum schaffen. Das gilt auch für Rechtsbegehren 2: Der Katalog enthält hunderte, wenn nicht tausende von Artikeln, mit anderen Worten wohl das wesentliche Produktesortiment des Geschäftsbereichs der Parteien.

  6. Fazit

    Die Klägerin hat weder eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher kartellrechtlicher Bestimmungen durch die Beklagte noch einen ihr daraus erwachsenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht. Sodann hat sie unzulässige Begehren gestellt. Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht mehr geprüft zu werden. Vielmehr ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ebenso wie dasjenige um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen (Art. 253 ZPO, Art. 265 ZPO).

  7. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Sie bezifferte den Streitwert mit mindestens CHF 30'000.-. Da kein anderer Betrag genannt wird, ist ein Streitwert im Bereich von CHF 30'000.anzunehmen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts auf rund drei Viertel der ordentlichen Gebühr festzusetzen ( § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen. Mangels Aufwendungen ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Beklagten wird abgewiesen.

  2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.-.

  4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

  5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln des Begehrens und der Beilagen.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.-.

Zürich, 9. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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