E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE140332
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE140332 vom 02.10.2014 (ZH)
Datum:02.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsschutz in klaren Fällen
Schlagwörter : Beschwerde; Handelsgericht; Kanton; Handelsregisteramt; Begehren; Gericht; Kantons; Einzelgericht; Rechtsschutz; Fällen; Geschäft; Publizieren; Gerichtsschreiberin; Helene; Lampel; Zürich; Einzelrichter; Faxschreiben; Publizieren; Ausscheiden; Domizilverlust; Massnahme; Subsidiär; Klage; Beklagten; Beschwerdeinstanz; Klägerische; Zustellung; Streitwert; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 130 ZPO ; Art. 257 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 929 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140332-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Verfügung vom 2. Oktober 2014

in Sachen

  1. GmbH, Klägerin

    gegen

    Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

    Beklagter

    betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Am 18. September 2014 ging ein Faxschreiben ein, in welchem namens der Klägerin Begehren gestellt wurden (act. 1).

    2. Faxschreiben sind nicht erlaubt (Art. 130 ZPO).

    3. Am 19. September 2014 wurde die gleiche Eingabe postalisch nachgereicht (act. 2). Vermutlich wurde sie von B. unterzeichnet.

    4. Es werden die Anträge gestellt, es sei der Beklagte anzuweisen, die Anmeldung vom 15. August 2014 im Geschäft 36403/2014 unverzüglich und ohne Vorbehalte zu publizieren, es sei das Ausscheiden von B. (Geschäftsführer) und der C. AG (Gesellschafterin) zu publizieren, es sei der Domizilverlust der Klägerin zu publizieren und es seien allfällige Kosten dieser vorsorglichen Massnahme D. zu belasten und subsidiär zu Lasten des Handelsregisters zu nehmen.

    5. Offenbar hat Herr B. die erwähnten Änderungen im Register anbegehrt und das Amt ist ihm nicht gefolgt.

    6. Es ist nicht klar, ob die Klägerin eine Klage gegen das Handelsregisteramt anhängig machen will, allenfalls in Form eines Begehrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO, vgl. act. 2 S. 2), verbunden mit einem Massnahmebegehren, oder ob es um ein Rechtsmittel gegen das Verhalten des Beklagten gehen soll.

    7. Das Handelsregisteramt ist eine Verwaltungsbehörde. Gegen diese kann grundsätzlich kein Zivilprozess geführt werden. Das Gesetz sieht nur eine Beschwerdemöglichkeit vor (Art. 929 OR). Hierfür haben die Kantone ein oberes Gericht als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen (Art. 165 HRegV). Das Handelsgericht

      oder sein Einzelgericht wurden vom Kanton Zürich nicht als Beschwerdeinstanz bezeichnet (§§ 44 f. GOG).

    8. Soweit sich die Klägerin auf Rechtsschutz in klaren Fällen beruft (Art. 257 ZPO

      i.V. mit § 45 lit. d ZPO), übersieht sie, dass die letztgenannte Bestimmung die Einschränkung macht im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes. Wie erwähnt, ist das Handelsgericht weder für Klagen noch Beschwerden gegen das Handelsregisteramt sachlich zuständig.

    9. Auf das klägerische Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Anzumerken bleibt, dass gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Abruf 2. Oktober 2014) der Domizilverlust und das Ausscheiden von Herrn B. am 24. September 2014 eingetragen wurden. Die Zustellung erfolgt an die in act. 2 genannte Zustelladresse.

    10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).

    11. Der Streitwert dürfte höchstens CHF 5'000 erreichen.

Der Einzelrichter verfügt:
  1. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200 wird der Klägerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit einem Doppel von act. 2.

  4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt höchstens CHF 5'000.

Zürich, 2. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz