Zusammenfassung des Urteils HE140332: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Rechtsöffnung entschieden. Der Beklagte wurde von der Klägerin für Unterhaltsbeiträge verklagt. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin Rechtsöffnung für einen Teil der geforderten Beträge. Der Beklagte legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch, dass der Rechtsöffnungstitel ungültig sei. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin nachweisen muss, dass die Bedingungen für eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge erfüllt sind. Letztendlich wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Kosten dem Beklagten auferlegt und die Klägerin erhielt eine Parteientschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE140332 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Handelsgericht; Kanton; Handelsregisteramt; Begehren; Gericht; Kantons; Einzelgericht; Rechtsschutz; Fällen; Geschäft; Gerichtsschreiberin; Helene; Lampel; Einzelrichter; Faxschreiben; Ausscheiden; Domizilverlust; Massnahme; Klage; Beklagten; Beschwerdeinstanz; Zustellung; Streitwert; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend: |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 130 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 59 ZPO ;Art. 929 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140332-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
in Sachen
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beklagter
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Am 18. September 2014 ging ein Faxschreiben ein, in welchem namens der Klägerin Begehren gestellt wurden (act. 1).
Faxschreiben sind nicht erlaubt (Art. 130 ZPO).
Am 19. September 2014 wurde die gleiche Eingabe postalisch nachgereicht (act. 2). Vermutlich wurde sie von B. unterzeichnet.
Es werden die Anträge gestellt, es sei der Beklagte anzuweisen, die Anmeldung vom 15. August 2014 im Geschäft 36403/2014 unverzüglich und ohne Vorbehalte zu publizieren, es sei das Ausscheiden von B. (Geschäftsführer) und der C. AG (Gesellschafterin) zu publizieren, es sei der Domizilverlust der Klägerin zu publizieren und es seien allfällige Kosten dieser vorsorglichen Massnahme D. zu belasten und subsidiär zu Lasten des Handelsregisters zu nehmen.
Offenbar hat Herr B. die erwähnten Änderungen im Register anbegehrt und das Amt ist ihm nicht gefolgt.
Es ist nicht klar, ob die Klägerin eine Klage gegen das Handelsregisteramt anhängig machen will, allenfalls in Form eines Begehrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO, vgl. act. 2 S. 2), verbunden mit einem Massnahmebegehren, ob es um ein Rechtsmittel gegen das Verhalten des Beklagten gehen soll.
Das Handelsregisteramt ist eine Verwaltungsbehörde. Gegen diese kann grundsätzlich kein Zivilprozess geführt werden. Das Gesetz sieht nur eine Beschwerdemöglichkeit vor (Art. 929 OR). Hierfür haben die Kantone ein oberes Gericht als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen (Art. 165 HRegV). Das Handelsgericht
oder sein Einzelgericht wurden vom Kanton Zürich nicht als Beschwerdeinstanz bezeichnet (§§ 44 f. GOG).
Soweit sich die Klägerin auf Rechtsschutz in klaren Fällen beruft (Art. 257 ZPO
i.V. mit § 45 lit. d ZPO), übersieht sie, dass die letztgenannte Bestimmung die Einschränkung macht im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes. Wie erwähnt, ist das Handelsgericht weder für Klagen noch Beschwerden gegen das Handelsregisteramt sachlich zuständig.
Auf das klägerische Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Anzumerken bleibt, dass gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Abruf 2. Oktober 2014) der Domizilverlust und das Ausscheiden von Herrn B. am 24. September 2014 eingetragen wurden. Die Zustellung erfolgt an die in act. 2 genannte Zustelladresse.
Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).
Der Streitwert dürfte höchstens CHF 5'000 erreichen.
Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von CHF 200 wird der Klägerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit einem Doppel von act. 2.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt höchstens CHF 5'000.
Zürich, 2. Oktober 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.