Zusammenfassung des Urteils HE110483: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Organisationsmangel entschieden, dass die Beklagte, die Genossenschaft B., aufgelöst und liquidiert werden muss, da sie schwerwiegende Mängel in ihrer Organisation aufweist. Die Beklagte hat eine Frist zur Behebung des Mangels verstreichen lassen und muss nun aufgelöst werden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'200.00, die der Beklagten auferlegt werden. Zudem muss die Beklagte dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zahlen. Der Richter in diesem Fall war der Oberrichter Dr. Johann Zürcher.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE110483 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.11.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Konkurs; Kanton; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Verbindung; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiber; Jeremias; Widmer; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Einlegerakten; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 727a OR ;Art. 819 OR ;Art. 906 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110483-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer
in Sachen
Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen Genossenschaft B. , Beklagte betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 906 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt B. wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B. , je gegen Empfangsbestätigung.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Jeremias Widmer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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