Zusammenfassung des Urteils GG160025: Bezirksgericht Zürich
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin GmbH hat gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin AG geklagt, um eine definitive Rechtsöffnung für Forderungen zu erhalten. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Entscheide des Landgerichts München vollstreckbar sind und die Beschwerde somit gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin muss die Kosten tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zahlen. Der Richter war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider. Die Gerichtskosten betragen CHF 750.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | GG160025 |
Instanz: | Bezirksgericht Zürich |
Abteilung: | 10. Abteilung |
Datum: | 30.09.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Üble Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Print-Medium |
Schlagwörter : | Kläger; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Verfahren; Klägerin; Privatklägerin; Berufungsverfahren; Äusserung; Quelle; Quellen; Universität; Person; Recht; Aussage; Beweis; Bericht; Behauptung; Liebesbeziehung; Äusserungen; Weltwoche; Privatklägers; Medien; Beziehung; Zeuge |
Rechtsnorm: | Art. 10 EMRK ;Art. 106 StGB ;Art. 16 BV ;Art. 172 StPO ;Art. 173 StGB ;Art. 177 StPO ;Art. 28a StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 6 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 IV 65; 109 IV 65; 122 IV 33; 123 III 354; 123 IV 211; 124 IV 162; 127 IV 133; 132 IV 112; 134 IV 1; 137 IV 313; 137 IV 322; 137 IV 352; |
Kommentar: | -, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 |
Bezirksgericht Zürich
Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG160025-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. C. Maira
Gerichtsschreiber MLaw N. von Wartburg
Urteil vom 30. September 2016
(begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-1, Unt. Nr. 2014/10001530, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich,
Anklägerin
gegen
., [ ]
Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt M.P. [ ]
betreffend mehrfache üble Nachrede und mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Privatkläger
1. S.G. [ ]
2. P.S. [ ]
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt D.G. [ ]
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2016 (act. 31) ist diesem Urteil beigeheftet.
Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien:
(Prot. S. 10)
Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt M.P.
Staatsanwalt U.K.
Die Privatkläger in Begleitung ihres erbetenen Rechtsvertreters Rechtsanwalt D.G. sowie dessen Substitutin
Anträge der Staatsanwaltschaft:
(act. 31 S. 9)
- Schuldigsprechung von P.G. im Sinne der Anklageschrift
Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 130. (entsprechend CHF 31'200.) sowie einer Busse von CHF 6'000.
Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'200.).
Anträge der Privatklägerschaft:
(act. 55 S. 2)
(i) Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
(ii)Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern total
CHF 35'527.30 (zzgl. MwSt.) Entschädigung für notwendigen Anwaltsaufwand in diesem Verfahren (unter Vorbehalt der Geltendmachung zukünftiger Aufwände), eventualiter als Schadenersatz, zu bezahlen.
Anträge der Verteidigung:
(act. 56 S. 18)
1. Es sei die beschuldigte Person von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.
Erwägungen:
Am 3. Februar 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen
P.G. Anklage wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Anklageschrift ging am 10. Februar 2016 beim hiesigen Gericht ein (act. 31).
Mit Schreiben vom 1. März 2016 teilte Bezirksrichter Bozzone den Parteien mit, dass es ihm aufgrund seiner bevorstehenden Pensionierung nicht mehr möglich sei, den Fall zu verhandeln, und bat die Parteien um Mitteilung allfälliger Ausstandsgründe betreffend seinen Nachfolger, Bezirksrichter Maira, insbesondere im Hinblick darauf, dass dieser zuvor im parallel hängigen Zivilverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung (Prozess Nr. CG150062) mitgewirkt hatte
(act. 32/1-3). Die Parteien teilten daraufhin mit, sie sähen diesbezüglich keine Ausstandsgründe (act. 33/1-3).
Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2016 auf den
30. September 2016 angesetzt. Den Parteien wurde gleichzeitig eine 10-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 35/1).
4. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 stellte die Verteidigung innert Frist diverse Verfahrensund Beweisanträge (act. 36 S. 3 f.). Des Weiteren beantragte sie mit Eingabe vom 3. Juni 2016, den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts
Zürich vom 31. Mai 2016 im vorerwähnten, parallel laufenden Zivilverfahren
(act. 40 = 42) zu den Akten zu nehmen (act. 41). Mit Schreiben des Gerichts vom
6. Juni 2016 wurden die von der Verteidigung gestellten Anträge teilweise gutgeheissen (act. 43). Ein im Anschluss von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
12. Juni 2016 gestellter Beweisantrag (act. 45) wurde mit Schreiben vom 16. Juni
2016 abgewiesen (act. 46). Mit Eingabe vom 14. September 2016 stellte die Privatklägerschaft nach Ablauf der mit Verfügung vom 9. Mai 2016 angesetzten Frist Beweisanträge (act. 48). Diese wurden mit Schreiben des Gerichts vom 20. September 2016 behandelt (act. 50; vgl. dazu auch Prot. S. 5-8).
5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2016 stellte der Beschuldigten erneut Beweisanträge, wobei vier davon bereits mit Eingabe vom
Mai 2016 gestellt worden waren (act. 52 S. 3 bzw. act. 36 S. 3 f. bzw. dazu soeben vorne unter 4.). Sodann beantragte er zwei neue Urkunden zu den Akten zu nehmen (act. 52 S. 3 und act. 53/1-2).
Zuständigkeit
Dem Beschuldigten wird in der Hauptsache vorgeworfen, als Journalist und stellvertretender Chefredaktor der wöchentlich in einer Druckauflage von 80'000 Exemplaren sowie online erscheinenden Zeitung Weltwoche, die von der Weltwoche Verlags AG mit Sitz in Zürich herausgegeben wird, im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober und 20. November 2014 mehrere, die Ehre der beiden Privatkläger verletzende Artikel verfasst und publiziert zu haben. Zudem habe er sich am
Oktober 2014 während eines Auftritts im Fernsehsender Tele Züri in der Sen-
dung Züri News in einem Interview im Sinne der gleichentags in der Weltwoche veröffentlichten Ehrverletzungen geäussert. Auf entsprechenden Strafantrag der Privatkläger hin erfolgten die ersten Verfolgungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Diese beantragt nicht, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen. Das hiesige Einzelgericht ist deshalb für die Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Anklage örtlich und sachlich zuständig (Art. 35 StPO und § 27 Abs. 1 lit. b GOG).
Strafanträge
Am 10. Oktober 2014 erstatteten die Privatkläger aufgrund der Artikel Beziehungsdelikt, erschienen in der Weltwoche am 2. Oktober 2014 (act. 2/6 f.), und Helden der Doppelmoral, erschienen in der Weltwoche am 9. Oktober 2014 (act. 2/13 f.), erstmals Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung (act. 1). Ein weiterer Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung folgte am 16. Oktober 2014 aufgrund des gleichentags in der Weltwoche erschienen Artikels [P.S's] Lücken (act. 6/1; vgl. dazu act. 5). Ergänzend dazu folgte am 5. Dezember 2014 ein Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen der am 23. und 30. Oktober sowie am 6. und 20. November 2014 erschienen Weltwocheartikel Teure Dienste, Der Rektor will, Das grosse Alibi und Personenkontrolle sowie der am 2. Oktober 2014 im Fernsehsender Tele Züri in der Sendung Züri News gemachten Äusserungen des Beschuldigten, wiederum wegen Ehrverletzung (act. 8/5-13; vgl. dazu act. 7). Schliesslich folgte am 10. April 2015 eine letzte Ehrverletzungsanzeige gegen den Beschuldigten wegen des Artikels Personenkontrolle vom 12. Februar 2015 sowie, soweit es die Privatklägerin betrifft, wegen Widerhandlungen gegen das UWG, begangen durch die bereits angezeigten Aussagen (act. 11/1; vgl. dazu act. 9 = 10).
Ehrverletzungsdelikte werden nur auf Antrag des Verletzten hin verfolgt (Art. 173 ff. StGB). Die Frist zur Stellung eines Strafantrages beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, und erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Zum Strafantrag gemäss Art. 23 UWG berechtigt ist, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 UWG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln von Art. 30 ff. StGB über den Strafantrag (statt Weiterer Ferrari Hofer/Vasella in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 23-27 UWG).
Die Privatkläger haben bezüglich der eingeklagten mehrfachen üblen Nachrede mit den gegen den Beschuldigten gestellten Strafanträgen die dreimonatige Frist zur Strafantragsstellung eingehalten. Gleiches gilt für die Privatklägerin hinsichtlich des Strafantrags wegen Widerhandlung gegen das UWG. Dieser erfolgte zwar ausdrücklich erst am 10. April 2015 (act. 9 = 10) und damit über drei Monate nach Erscheinen der in der Weltwoche erschienen Artikel Beziehungsdelikt vom 2. Oktober 2014 und Helden der Doppelmoral vom 9. Oktober 2014, auf die die Anklage in diesem Punkt Bezug nimmt. Zu beachten ist indes, dass der seinerzeitige Vertreter der Privatkläger bereits in seiner ersten Rechtsschrift vom 10. Oktober 2014 die später in der Anklageschrift zitierten Passagen umschrieb (act. 1 S. 7 und 12). Damit gab die Privatklägerin bereits am 10. Oktober 2014 die Willenserklärung ab, dass unter anderem die erwähnten Zitate strafrechtlich verfolgt werden sollen. Dass die Rechtsschrift vom 10. Oktober 2014 lediglich den Titel betreffend Ehrverletzung trägt und in der Begründung alleine auf ehrverletzende Straftatbestände hingewiesen wird, ändert daran nichts und hinderte insbesondere die Strafbehörden nicht daran, später auch hinsichtlich anderer Straftatbestände zu ermitteln, die durch die umschriebenen Zitate verletzt sein könnten, auch wenn dies erst auf ausdrücklichen Hinweis der Privatklägerschaft erfolgt sein mag (act. 9 = 10). Jedenfalls kann nicht von einer bewussten sachlichen Beschränkung ausgegangen werden, wurden doch die relevanten Passagen von den Privatklägern wie gesehen von allem Anfang an explizit umschrieben (vgl. dazu im Einzelnen BSK StGB-Riedo, 3. Aufl., Art. 30, N 47-55).
Damit liegen die erforderlichen gültigen Strafanträge betreffend die eingeklagten Delikte vor.
Quellenschutz i.S.v. Art. 28a StGB
Der Beschuldigte beruft sich auf Quellenschutz (so unter anderem in act. 16/1 S. 6, act. 16/3 S. 4, act. 16/5 S. 3 und Prot. S. 17) bzw. das Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. Art. 28a StGB (vgl. so ausdrücklich in der Eingabe seines Verteidigers vom 14. April 2015, act. 12 S. 3 Rz. 5, bzw. anlässlich der Hauptverhandlung, act. 56 S. 10). Dazu vorab, was folgt:
Art. 28a StGB statuiert (wie der praktisch gleichlautende Art. 172 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht und setzt damit voraus, dass der Medienschaffende Zeuge nicht wie vorliegend - Beschuldigter ist. Die Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht stellt sich mithin nur dann, wenn der Verantwortliche als Zeuge befragt werden soll und nicht etwa, wenn er die Stellung eines potenziellen Täters am zu untersuchenden Delikt innehat (Donatsch in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., N 3 und 13 zu Art. 172 StPO; in diesem Sinne auch BSK StPO-Zeller, 2. Aufl., Art. 172, N 12 bzw. in BSK StGB-Zeller, 3. Aufl., Art. 28a, N 26). Wird eine Person mit den in Art. 28a Abs. 1 StGB umschriebenen Eigenschaften wegen eines Delikts im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit angeschuldigt, so verstösst dies nicht gegen Sinn und Zweck des journalistischen Quellenschutzes gemäss Art. 28a StGB, da sie wie jede beschuldigte Person - die Aussage verweigern kann (BGE 127 IV 133, betreffend Art. 27bis StGB; dazu in diesem Sinne auch Riklin, in medialex 3/99, S. 166). Mit anderen Worten: Mit Ausnahme der besonderen Regelung von Art. 28a StGB geniesst der Journalist im Fall einer mittels der Presse begangenen Ehrverletzung keinerlei Privileg (BGE 137 IV 313, E. 2.1.5, S. 317 [Exception faite du régime particulier découlant de l'art. 28a CP, le journaliste ne bénéficie d'aucun privilège en cas d'atteinte à l'honneur par voie de presse.], deutsch zitiert gemäss Praxis 2012, Nr. 53, S. 369, m.w.H.).
Verfahrensund Beweisanträge der Parteien
Was die Verfahrensund Beweisanträge der Parteien betrifft, so kann diesbezüglich soweit nachfolgend nicht im Einzelnen darauf eingegangen wird auf die vor der Hauptverhandlung ergangenen Schreiben des Gerichts verwiesen werden (vgl. dazu vorne unter I.4.). Insbesondere ist betreffend die anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschuldigten erneut gestellten Beweisanträge (vgl. dazu vorne unter I.5.) darauf hinzuweisen, dass sich seit dem 6. Juni 2016 (vgl. dazu act. 43 bzw. vorne unter I.4.) nichts ergeben hat, was die Abnahme der genannten Beweise zum heutigen Zeitpunkt erforderlich machen würde. Es sind die Beweisanträge deshalb mit derselben Begründung auch heute abzuweisen.
Anklagevorwürfe
Mehrfache üble Nachrede
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, durch die in der Anklageschrift aufgeführten, im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2014 und
12. Februar 2015 in acht von ihm verfassten und in der Weltwoche publizierten
Artikeln enthaltenen Äusserungen sowie durch seine am 2. Oktober 2014 anlässlich eines Auftritts im Fernsehsender Tele Züri in der Sendung Züri News in einem Interview gemachten und in der Anklageschrift ebenfalls zitierten Äusserungen wiederholt die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt zu haben, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, das im Jahre 2009 begonnen und 2011 mit der Berufung der Privatklägerin zur Professorin endete, eine Liebesbeziehung unterhalten. Die Privatkläger hätten sich nicht korrekt verhalten, weil sie diese Liebesbeziehung gegenüber den Verantwortlichen der Universität Zürich verschwiegen hätten und der Privatkläger daraufhin im Berufungsverfahren nicht in den Ausstand getreten sei.
Die Privatkläger, die vor und während des Berufungsverfahrens noch in keinem Intimverhältnis gestanden hätten, seien durch all diese unwahren Tatsachenbehauptungen, welche der Beschuldigte mittels der Weltwoche verbreitet habe, in ihrer Ehre massiv herabgesetzt worden. Der Beschuldigte habe den Privatklägern mehrfach vorgeworfen, sich nicht ehrenhaft verhalten, nämlich sich nicht so benommen zu haben, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger unter anderem vorgeworfen: Vetterliwirtschaft, Beziehungsfilz, lgnorierung von sämtlichen Vorschriften, dreistes Verhalten, um aktiv mitzuhelfen, seine Geliebte zur Professorin an der eigenen Forschungsstelle zu machen, Normen ausser Kraft gesetzt, beziehungskorrupte Verstrickung, Beziehungskorruption, Doppelmoral, nicht die Wahrheit gesagt habe, unverantwortliches
Treiben, extremer Fall von Befangenheit. Mit diesen Vorwürfen gegen den Privatkläger habe der Beschuldigte aber auch entsprechende Vorwürfe gegen die Privatklägerin erhoben, die durch die falschen Anschuldigungen auch betroffen gewesen sei, da sie gemäss der Darstellung des Beschuldigten die Professorenstelle nur erhalten habe, weil sie eine Intimbeziehung mit dem Privatkläger unterhalten habe. ln diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte die Privatklägerin als Körper der Nation dargestellt [Portraitfoto der Privatklägerin mit der Bildunterschrift Körper der Nation]. Namentlich mit den Vorwürfen der Vetterliwirtschaft, des Beziehungsfilzes, der Beziehungskorruption und der Doppelmoral habe der Beschuldigte die Privatklägerin in seine Vorwürfe miteinbezogen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte behauptet, die Privatklägerin sei ausserhalb sozialhistorischer Fachzirkel weitgehend unbekannt und nicht wissenschaftliche Leistung und intellektuelle Brillanz seien somit für die Berufung der Privatklägerin entscheidend gewesen, sondern Vitamin B in starken Dosen und die Privatkläger seien korrupt (Das süsse Gift der Korruption [mit Fotos der Privatkläger]).
Gestützt auf die unwahre Behauptung der schon vor dem Berufungsverfahren bestehenden Liebesbeziehung zwischen den Privatklägern habe der Beschuldigte diesen mit den erwähnten Behauptungen somit ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, nämlich ein Verhalten, wonach sich die Privatkläger nicht so benehmen würden, wie nach allgemeinen Anschauungen charakterlich anständige Menschen sich zu verhalten pflegten.
Der Beschuldigte habe gewollt und gewusst, dass seine Artikel in der Weltwoche erscheinen und somit von sehr vielen Personen gelesen würden, er sei sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst gewesen und habe bei seinem Tun zumindest in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, dass die Privatkläger sich nicht so benähmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt und dass dadurch der Ruf der Privatkläger geschädigt würde.
Dadurch habe sich der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
Mehrfache Widerhandlung gegen das UWG
Durch die oben geschilderten unwahren Behauptungen in den genannten Artikeln des Beschuldigten, wie namentlich den Vorwurf der Korruption und speziell durch unwahre Behauptungen wie jene im Artikel Beziehungsdelikt in der Weltwoche vom 2. Oktober 2014, wonach die Privatklägerin ausserhalb sozialhistorischer Fachzirkel weitgehend unbekannt sei und der Privatkläger habe vielmehr sein ganzes Gewicht eingesetzt, um seiner Intimfreundin erfolgreich zum begehrten Lehrstuhl samt Professorentitel zu verhelfen und jene im Artikel Helden der Doppelmoral in der Weltwoche vom 9. Oktober 2014, wonach bei der Privatklägerin nicht wissenschaftliche Leistungen und intellektuelle Brillanz über ihre Berufung an der Universität Zürich entschieden hätten, sondern Vitamin B in starken Dosen und das führe dann zu Verpflichtungen von Professoren, die über Themen schreiben wie 'Mimesis und Männlichkeit am Beispiel der deutschen Turnbewegung' (S.G.) und die Sätze schreibt wie diesen: 'Verfolgt man die Konstruktion der Männlichkeit innerhalb der Turnbewegung, ist eine Ausblendung des Körpers als eines Mediums der Einverleibung und der Verkörperung von Geschlechtsbeschreibung schlechterdings nicht möglich', hätte der Beschuldigte im Wissen um die wissenschaftliche Qualifikation der Privatklägerin bzw. im Wissen um deren Leistungsausweis willentlich deren wissenschaftliche Qualifikation und deren Leistungsausweis unrichtig sowie darüber hinaus auch die Privatklägerin selber in massiv rufschädigender Weise darund herabgestellt. Durch diese negative Berichterstattung über die Privatklägerin habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass ihr guter Ruf als Wissenschaftlerin in Mitleidenschaft gezogen und dadurch ihre marktwirtschaftliche Attraktivität herabgesetzt würde.
Dadurch habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig gemacht.
Sachverhalt
Beweismittel
Als Beweismittel liegen zunächst die Zeitungsartikel mit den inkriminierten Äusserungen und ein Transskript des Interviews des Beschuldigten im Fernsehsender Tele Züri in der Sendung Züri News vom 2. Oktober 2014 (vgl. dazu bereits vorne unter II.2.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (act. 16/1 und 16/3-6 sowie Prot. S. 12 ff.) und der Privatkläger (act. 17 f.) im Recht.
Sodann wurden von den Privatklägern verschiedene Unterlagen eingereicht, unter anderem folgende: E-Mail des Beschuldigten an Prof. Dr. X.Y., Professor am Historischen Institut der Universität Zürich, vom 30. September 2014 und die (undatierte) Antwort von N.H., stellvertretende Medienbeauftragte der Universität Zürich (act. 2/8 f.), E-Mail des Beschuldigten an Prof. Dr. A.J., Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, vom 6. Oktober 2014 und dessen Antwort per E-Mail vom Tag darauf (act. 2/10 f.), öffentliche Erklärung des Privatklägers vom 9. Oktober 2014 zu den Artikeln der Weltwoche vom 2. und 9. Oktober 2014 (act. 2/16), öffentliche Erklärung von Prof. Dr. X.Y. vom 10. Dezember 2014 zu den Artikeln der Weltwoche vom 2. und 9. Dezember [recte Oktober] 2014 (act. 2/17), E-Mail des Beschuldigten an den Privatkläger vom 29. September 2014 und die Antwort darauf von Prof. Dr. S.S., Seminarvorsteher des Historischen Seminars der Universität Zürich, vom gleichen Tag (act. 11/3 f.). Weiter liegen ebenfalls von den Privatklägern eingereicht - unter anderem Abmahnungen der privatklägerischen Anwälte, Anwaltskorrespondenz, Artikel verschiedener Zeitungen, die das Thema im Zuge der Artikelkampagne des Beschuldigten aufgegriffen haben, und Unterlagen zu den wissenschaftlichen Qualifikationen der Privatklägerin im Recht (vgl. in act. 2, act. 4/1, in act. 6, in act. 8, in act. 11, in
act. 16/2 sowie im Anhang von act. 16/5). Weitere (teilweise bereits vorhandene)
Unterlagen wurden von der Privatklägerschaft zusammen mit ihrer Eingabe vom
14. September 2016 (act. 48) ins Recht gereicht (act. 49/1-18).
Der Beschuldigte reichte im Rahmen des Vorverfahrens zusammen mit verschiedenen Beweisanträgen (vgl. dazu im Einzelnen act. 12 [Eingabe vom 14. April 2015], act. 14/2 [Eingabe vom 1. Oktober 2015] und act. 15/1 [Eingabe vom
5. Januar 2016]) unter anderem folgende Unterlagen ins Recht: Artikel von Mi-
chèle Binswanger im Tagesanzeiger vom 11. November 2014 (act. 13/1), Gesprächsnotizen des Beschuldigten (act. 13/2), Interview mit dem Privatkläger im Tagesanzeiger vom 11. Oktober 2014 (act. 13/3 = 6/2), E-Mail des Beschuldigten an B.M., Stv. Leiter Kommunikation/Medienbeauftragter der Universität Zürich, und dessen Antwort per E-Mail vom selben Tag (act. 14/3/1) sowie ein Schreiben des Audienzrichters am Bezirksgericht Zürich vom 7. Oktober 2014 (act. 14/3/2). Auf Antrag des Beschuldigten vom 14. April 2015 hin wurde sodann Y.Z., Medienbeauftragter der Privatkläger, als Zeuge befragt (vgl. act. 19/1-2). Weitere Beweisanträge des Beschuldigten, soweit es nicht um die Aktenergänzung durch eingereichte Unterlagen ging, wurden von der Staatsanwaltschaft weitestgehend abgelehnt (vgl. dazu im Einzelnen act. 14/4 [Beweisergänzungsentscheid vom
29. Oktober 2015] und act. 15/4 [Beweisergänzungsentscheid vom 3. Februar
2016]).
Nach Anklageerhebung stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (act. 36) weitere Beweisund Verfahrensanträge und reichte weitere Unterlagen ins Recht (act. 37/1-13), unter anderem neu einen Artikel der Zeitschrift Schweizer Journalist, Ausgabe 10/11 2014 (act. 37/6), und eine Aktennotiz über ein Gespräch zwischen R.S. und R.K. vom 3. Oktober 2014, erstellt von R.K. (act. 37/7).
Weiter liegt der von der Staatsanwaltschaft beigezogene, im Zuge der vom Beschuldigten in der Weltwoche publizierten Artikelserie von der Universität Zürich bei Prof. Dr. U.C., Ordinaria für Strafrecht an der Université de Genève und Richterin am Cour d'appel du pouvoir judiciaire de Ia République et canton de Genève, und Prof. Dr. Dr. E.H., Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der JuliusMaximilian-Universität Würzburg, in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht mit dem Titel SACHVERHALTSABKLÄRUNG ZUM BERUFUNGSVERFAHREN BEI DER NEUBE-
SETZUNG DES LEHRSTUHLS FÜR GESCHICHTE DER NEUZEIT AN DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT ZÜRICH - BEST PRACTICES ZUR UNBEFANGENHEIT VON BE-
RUFUNGSKOMMISSIONEN vom 24. bzw. 25. August 2015 im Recht (act. 20/7 = 20/8, nachfolgend: Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren).
Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft von sich aus verschiedene Medienberichte zu den Akten genommen (act. 24/1-3). An der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte zwei weitere Urkunden zu den Akten (act. 53/1-2).
Soweit entscheidrelevant ist nachfolgend auf die erhobenen Beweise näher einzugehen.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte gab in der ersten staatsanwaltscha ftliche n Einver- nahme vom 13. März 2015 auf Vorhalt der ihm gegenüber seitens der Privatkläger bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Strafanzeigen zunächst allgemein zu Protokoll, es sei selbstverständlich alles richtig, was er da geschrieben habe, er halte daran fest. Sie (Wir) hätten mehrere, voneinander unabhängige Quellen, welche diese Vorgänge bestätigten. Es gebe nicht den geringsten Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Quellen. Es sei selbstverständlich ihre (unsere) Pflicht als Journalisten, über solche Missstände an der grössten Universität der Schweiz zu berichten und solche Missstände in einem Berufungsverfahren aufzudecken. Das Gericht habe im Rahmen der Beurteilung vorsorglicher Massnahmen bestätigt, dass ein öffentliches Interesse an dieser Berichterstattung bestehe [vgl. dazu
act. 14/3/2, Schreiben des Audienzrichters am Bezirksgericht Zürich vom
7. Oktober 2014]. Es sei generell eine der Kernaufgaben der Medien insbesondere bei öffentlichen Institutionen besonders genau zu schauen, dass alles korrekt bzw. mit rechten Dingen ablaufe. Dass dies die Uni gleich sehe, zeige sich darin, dass sie gleich zwei unabhängige Korruptionsexperten beigezogen habe, um die Abläufe zu untersuchen [vgl. dazu act. 20/7 = 20/8, Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren]. Der vorliegende Fall habe dazu Anlass gegeben. Dies sei somit schon ein erster Erfolg ihrer (unserer) Berichterstattung, nämlich dass die Uni solche Berufungsverfahren genauer anschauen wolle, dass dies der Uni, bis hinauf zum Rektor, wichtig erscheine. Man könne gespannt sein, was dabei herauskomme. Die Unileitung habe auch zum Ausdruck gebracht, dass sie froh über die kritische Berichterstattung sei. Der Unirektor habe ihm persönlich gesagt, es wäre grundsätzlich natürlich besser gewesen, wenn die Uni bzw. die Unileitung dies selber gemerkt hätte, ohne dass Medien diesbezüglich hätten den Anstoss geben müssen (act. 16/1 S. 4 f.).
Zu den konkreten Vorhaltungen gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe nie geschrieben, dass zur Zeit des Berufungsverfahrens eine Beziehung zwischen den Privatklägern bestanden habe, sondern, dass sie in früheren Jahren eine Beziehung gehabt hätten. Ob dies auch während des Berufungsverfahrens so gewesen sei, wisse er nicht und habe er so nicht geschrieben. Man könne nur vermuten, dass dies so gewesen sei, wenn ja zuvor eine Liebesbeziehung bestanden habe und nachher auch. Wichtig sei auch, dass der Privatkläger die berufliche Beziehung zur Privatklägerin in einem Tagi-Interview massiv heruntergespielt habe [vgl. dazu act. 6/2 = 13/3, Interview mit dem Privatkläger im Tagesanzeiger vom 11. Oktober 2014]. Er habe dabei behauptet, es sei da nur zu sehr marginalen beruflichen Kontakten gekommen. Es sei aber so, dass der Privatkläger schon Ende der 90er Jahre, als die Privatklägerin dissertiert habe, in ihrer Dissertation im Vorwort erwähnt worden sei, wo sie ihm für das Lektorieren der Dissertation bzw. einzelner Kapitel davon, danke. Das zeige auf jeden Fall, dass schon damals eine grosse berufliche Nähe bestanden habe, dass diese berufliche Beziehung nicht marginal gewesen sei. Die Frage sei, weshalb der Privatkläger dies heruntergespielt, weshalb er die Unwahrheit über die berufliche Beziehung zur Privatklägerin gesagt habe (act. 16/1 S. 5).
Soweit ausgeführt worden sei, die Privatklägerin habe sich ihre Position quasi durch Sex erkauft, so hätten sie (wir) das so nicht geschrieben. Dies möge vielleicht die Interpretation anderer Medien sein. Ihre (Unsere) Berichterstattung hätte sich aber nicht gegen die Privatklägerin sondern gegen den Privatkläger gerichtet. An ihn gingen die Vorwürfe, dass er im Berufungsverfahren nicht in den Ausstand getreten sei. Es gehe um ein Fehlverhalten des Privatklägers auf der
einen und eines der Uni Zürich bzw. der Berufungskommission auf der anderen Seite. Die Privatklägerin könne nichts dafür, an sie sei der Vorwurf nicht gerichtet. Nur schon von der zeitlichen Abfolge her wäre dieser Vorwurf völlig absurd. Das würde ja bedeuten, dass sie Sexualkontakt mit dem Privatkläger gesucht hätte, um Professorin an der Uni Zürich werden zu können, was chronologisch völlig falsch sei, die Beziehung habe ja schon längere Zeit bestanden (act. 16/1 S. 5 f.).
Auf die Frage, woher er wissen wolle, dass die Privatkläger schon in den Jahren vor der Berufung eine Liebesbeziehung unterhalten hätten, gab der Beschuldigte an, dass sie (wir) selbstverständlich ihre Quellen schützten. Es seien mehrere absolut vertrauenswürdige Quellen. Alle betonten und bestätigten, dass eine Beziehung bestanden habe. Er habe absolut keinen Grund, an der Vertrauenswürdigkeit der Quellen zu zweifeln. Es sei auch am Historischen Seminar absolut kein Geheimnis, dass zwischen den Privatklägern schon lange eine Liebesbeziehung bestanden habe. Es sei eine intensive persönliche und berufliche Beziehung. Auf Vorhalt, weshalb er die Quellen nicht nennen wolle, zumal diese, wenn sie wahrheitsgemässe Aussagen machen könnten, nichts zu befürchten hätten, gab der Beschuldigte an, er berufe sich auf den Quellenschutz, der ihm als Journalist zustehe, er wolle die Quelle nicht verbrennen (act. 6/1 S. 6 f.).
Auf Vorhalt der öffentlichen Stellungnahme des Privatklägers vom 9. Oktober 2014, worin dieser darlegt, dass die Beziehung zur Privatklägerin erst seit Sommer 2013 bestehe [act. 2/16], gab der Beschuldigte an, dies sei falsch. Zu diesem Zeitpunkt seien die Privatkläger in Zürich zusammengezogen bzw. hätten die Beziehung offizialisiert. Es gebe x Quellen, die bestätigten, dass die Liebesbeziehung schon früher bestanden habe, unter anderem auch enge Freunde des Privatklägers, die das so bestätigten. Interessant sei auch, dass die Journalisten des Tagesanzeigers anfangs eher skeptisch gewesen seien. Auch bei dieser Zeitung habe sich die Sichtweise gedreht und es gebe auch dort diverse Journalisten, die von der Beziehung zwischen den Privatklägern wüssten, ebenso auch Personen in der Chefredaktion der Sonntagszeitung auch Personen beim Blick. Interessant sei auch die Berichterstattung anderer Medien, z.B. habe auch der Tagesanzeiger festgehalten, dass es nicht um eine sexistische Kampagne
gegen die Privatklägerin gehe, sondern um eine Berichterstattung betreffend die Vorgänge im Berufungsverfahren an der Uni Zürich im Zusammenhang mit der Person des Privatklägers bzw. dessen Umgang mit Ausstandsregeln. Und es sei ja nicht so, dass der Tagesanzeiger eine bürgerliche Hochburg wäre. Interessant sei auch die Berichterstattung der Medien im Zusammenhang mit dem Umstand, dass beide Privatkläger gleichzeitig krankgeschrieben worden seien, was auch diesen etwas komisch vorgekommen zu sein scheine bzw. diese schienen auch den Eindruck gehabt zu haben, es sei etwas faul daran (act. 16/1 S. 7 f.).
Vor seiner ersten Berichterstattung zu diesem Fall habe er die involvierten Personen mit den infrage stehenden Vorwürfen konfrontiert, namentlich den Privatkläger sowie andere Mitglieder der Berufungskommission, z.B. Professor X.Y. [vgl. act. 11/3, E-Mail des Beschuldigten an den Privatkläger vom 29. September 2014 und act. 2/8, E-Mail des Beschuldigten an Prof. Dr. X.Y. vom 30. September 2014]. Es sei ungewöhnlich lange gegangen, bis eine Antwort gekommen sei, was doch sehr komisch sei, wenn man mit einem angeblich falschen Vorwurf konfrontiert werde (act. 16/1 S. 8).
Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte, falls seine Behauptung, dass bereits vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung zwischen den Privatklägern bestanden habe, nicht zutreffen sollte, vorstellen könne, dass seine Berichterstattung die Ehre der Privatkläger hätte verletzen können, gab dieser an, dies sei eine hypothetische Frage. Die Vorwürfe träfen zu, sonst hätten sie (wir) das nicht geschrieben. Es habe ein inkorrektes Verhalten vorgelegen. Der Staatsanwalt könne davon ausgehen, dass dies hundertprozentig zutreffe, ansonsten sie (wir) das nicht geschrieben hätten. Das Berufungsverfahren an einer Universität sei ein Kernbereich, in welchem die Universität sehr sorgfältig arbeiten müsse, weil das die Qualität einer Universität ausmache. Zusammenfassend hielt er sodann fest, dass der korrekte Umgang im Berufungsverfahren wichtig sei und dass es die Pflicht der Medien sei, in einem solchen Bereich genau hinzuschauen. Ihre Quellenlage sei einwandfrei. Die Aussagen, die in den Artikeln enthalten seien, träfen absolut zu (act. 16/1 S. 8).
Auf Ergänzungsfrage des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft, wie der Beschuldigte den wissenschaftlichen Leistungsausweis der Privatklägerin recherchiert habe, gab dieser an, dies sei eine Frage, die nicht im Zentrum der Berichterstattung stehe. Im Zentrum der Berichterstattung stehe das inkorrekte Berufungsverfahren, die Verletzung der Ausstandsregelung im Berufungsverfahren durch den Privatkläger. Der Beschuldigte könne aber trotzdem wie folgt antworten: Natürlich hätten sie (wir) sich auch eingehend mit dem wissenschaftlichen Leistungsausweis der Privatkläger auseinandergesetzt. Der Beschuldigte habe zum Teil auch in den Artikeln aus den Schriften der Privatklägerin zitiert. Im Berufungsverfahren sei es so gewesen, dass die Liste der letzten sechs Kandidatinnen und Kandidaten einige Personen nicht mehr enthalten habe, welche über einen wirklich grossen Leistungsausweis und ein grosses internationales Renommee verfügt hätten. Er gehe davon aus, dass die nun eingesetzten Korruptionsexperten [vgl. dazu nachfolgend unter 2.5.] bei der Untersuchung feststellen würden, dass es den einen anderen Kandidaten darunter gehabt habe, der den grösseren Leistungsausweis vorzuweisen gehabt hätte als die Privatklägerin. Das könne er selbst beurteilen, zumal er selber auch Assistent am Historischen Seminar der Uni Zürich gewesen sei und selber eine Dissertation verfasst habe. Die Frage der Qualität der Privatklägerin spiele aber in diesem Zusammenhang wie gesagt überhaupt keine Rolle. Sie könnte die beste Wissenschaftlerin der Welt sein, doch ändere dies nichts daran, dass das Berufungsverfahren inkorrekt abgelaufen sei, dass Ausstandsregeln verletzt worden seien, weil sie mit dem Privatkläger schon eine langjährige intensive berufliche wie private Beziehung gepflegt habe (act. 16/1 S. 9).
Auf entsprechenden Vorhalt des Privatklägervertreters gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er auch den die Privatklägerin betreffenden Wikipedia-Eintrag (act. 16/2/2) gelesen habe. Natürlich könne ein Wikipedia-Eintrag eine erste Informationsquelle sein, doch das allein sei nicht Grundlage seiner Recherchen. Er habe auch die Originalschriften der Privatklägerin beigezogen. Diese Frage sei aber nebensächlich. Es gehe im Wesentlichen darum, ob die Privatklägerin vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung mit dem Privatkläger gehabt habe und damit Ausstandsregeln im Berufungsverfahren verletzt worden seien. Auf weitere Vorhalte des Privatklägervertreters gab der Beschuldigte sodann an, er habe bei seiner Recherche selbstverständlich gesehen, dass die Privatklägerin für ihre Schriften vier renommierte Auszeichnungen erhalten habe. Selbstverständlich habe er auch Kenntnis von den Schriftverzeichnissen, Vorträgen und Aktivitäten der Privatklägerin gehabt, die auf der Website der Forschungsstelle für Sozialund Wirtschaftsgeschichte der Uni Zürich einsehbar seien. Es möge auch sein, dass das Habilitationswerk der Privatklägerin in mehreren Bestenlisten enthalten gewesen und von zahlreichen Medien auch ausserhalb der Geschichtswissenschaft rezensiert worden sei. Dies lenke aber vom Problem ab. Die Frage sei, ob das Berufungsverfahren korrekt verlaufen sei, ob Ausstandsregeln verletzt worden seien und ob der Privatkläger befangen gewesen sei (act. 16/1 S. 9 f.).
Auf Vorhalt des Privatklägervertreters, was der Beschuldigte dazu sage, dass er vor seinem ersten Artikel vom 2. Oktober 2014 ein Dementi seiner Vorwürfe von der Kommunikationsstelle der Universität Zürich erhalten habe [vgl. act. 2/9, undatiertes Schreiben von N.H., Stv. Medienbeauftragte der Universität Zürich], gab dieser an, diese Antwort der Kommunikationsstelle sei selbstverständlich in die Berichterstattung aufgenommen worden. Die Universität habe zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht wissen können, was vorgefallen sei. Dies habe sie erst später erfahren, nachdem sie Experten zur Beurteilung des Berufungsverfahrens eingesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Antwort der
Kommunikationsstelle vorwiegend auf der Einschätzung des Hauptbetroffenen, nämlich des Privatklägers, beruhe. Offensichtlich habe die Universität aber selber am Wahrheitsgehalt dieser Einschätzung gezweifelt, ansonsten sie wohl nicht Experten zur Beurteilung eingesetzt hätte (act. 16/1 S. 10 f.). Auf weitere Frage des Privatklägervertreters, weshalb er die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt mit den schweren Tatsachenvorwürfen konfrontiert habe, wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt, diese hätten sich nicht gegen die Privatklägerin, sondern gegen den Privatkläger, die Berufungskommission, das Historische Institut, die Philosophische Fakultät und die Leitung der Universität Zürich gerichtet. Man könne sogar noch weiter gehen: Die Privatklägerin sei eigentlich Opfer des unvorsichtigen und nicht korrekten Vorgehens ihres langjährigen beruflichen und privaten
Partners, des Privatklägers, geworden. Wäre dieser in den Ausstand getreten, wie dies die uniinternen Richtlinien zwingend vorsähen, wäre es gar nicht so weit gekommen (act. 16/1 S. 11). Auf weitere Frage (und Nachfrage) des Privatklägervertreters, wie der Beschuldigte die Einwandfreiheit und die Vertrauenswürdigkeit seiner angeblichen Quellen geprüft habe, gab der Beschuldigte an, es habe sich um mehrere, voneinander unabhängige, absolut vertrauenswürdige Quellen gehandelt, die im Detail über die Vorgänge Bescheid gewusst hätten. Es bestehe nicht der geringste Anlass zum Zweifel, dass die Angaben dieser Quellen zuträfen. Derart gravierende Vorwürfe würden von ihnen (wir) nur erhoben, wenn sie (wir) hundertprozentig sicher seien, dass die Vorwürfe der Wahrheit entsprächen. Selbstverständlich werde er, so es zu einem Gerichtsverfahren komme, sämtliche ihm sinnvoll erscheinenden Belege vorlegen (act. 16/1 S. 11).
Nach den Einvernahmen der Privatkläger vom 13. März 2015
(act. 17/1 und 18/1; vgl. dazu nachfolgend unter 2.3.) und des Zeugen Y.Z. am
11. Mai 2015 (act. 19/1; vgl. dazu nachfolgend unter 2.4.), der, wie bereits ausgeführt, vom Beschuldigten angerufen worden war, wurde diesem in der staatsan- waltscha ftliche n Einvernahme vom 11. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, zu deren Ausführungen Stellung zu nehmen (act. 16/3 S. 2 ff.).
Zu den Angaben des Zeugen Y.Z., der die Behauptung des Beschuldigten, er (Y.Z.) habe ihm (dem Beschuldigten) anlässlich eines Telefonats am 10. April 2015 gesagt, sie wüssten alle, dass die Privatkläger Ende der 1990er Jahre eine Affäre gehabt hätten, anlässlich der Zeugeneinvernahme als Haferkäs zurückgewiesen hatte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei falsch und er könne sich nicht erklären, wie der Zeuge sich nicht mehr daran erinnern könne, zumal dieser ja anscheinend sehr genaue Notizen vom Gespräch gemacht habe. Der Zeuge habe ihm anlässlich dieses Telefonats gesagt, sie wüssten alle, dass die Privatkläger schon Ende der 1990er Jahre eine Affäre gehabt hätten, aber wie er (der Beschuldigte) das vor Gericht beweisen wolle. In dieses wir, eben, dass alle davon gewusst hätten, habe er sich mit dieser Aussage eingeschlossen. Interessant sei auch, dass er einen genauen Zeitpunkt genannt habe, nämlich Ende der 1990er Jahre. In seinem Artikel habe er das nicht geschrieben, sondern erwähnt,
dass es vor dem Berufungsverfahren gewesen sei. Denn nur das sei für das Berufungsverfahren relevant gewesen. Von irgendwem, vielleicht von seinen Kunden, müsse er die Information haben. Für den Beschuldigten sei einfach augenfällig gewesen, dass der PR-Berater der Gegenseite den Vorfall anlässlich dieses Telefonats bestätigt habe. Er habe ja zuvor schon ein paar Mal mit Y.Z. Kontakt gehabt. Als er diesen Anruf von Y.Z. erhalten habe, sei er unterwegs gewesen, er sei über den Brünig gefahren. Umgehend habe er diese Neuigkeit R.K. telefonisch mitgeteilt. Seine Ehefrau sei im Auto anwesend gewesen, als er es R.K. mitgeteilt habe, sie habe mitbekommen, was er R.K. damals mitgeteilt habe
(act. 16/3 S. 2).
Auf Vorhalt der Aussagen der Privatkläger gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne einfach sagen, dass er vor der Publikation der Artikel über rund ein halbes Dutzend unabhängige, sehr glaubwürdige Quellen verfügt habe, was für ihn belege, dass die Aussagen, die die Privatkläger gemacht hätten, falsch seien. Nach der Publikation des ersten Artikels habe er mit mehreren weiteren Quellen Kontakt gehabt, welche ihm den Sachverhalt in gleicher Weise bestätigt hätten. Insgesamt habe er somit über rund 10 Quellen verfügt, was journalistisch gesehen sehr komfortabel sei. Dabei habe es sich um Personen aus der Uni dem uni-nahen Umfeld gehandelt, Personen aus dem nahen Umfeld des Privatklägers, sogar Freunde von ihm seien darunter gewesen (act. 16/3 S. 2 f.). Unter Bezugnahme auf die Eingabe seines Verteidigers vom 14. April 2015 (act. 12), worin unter anderem ausgeführt worden war, der Beschuldigte habe seinen Quellen Anonymität zugesichert, um Repressionen gegen diese Personen bzw. eine etwaige Entlassung zu verhindern und auf Vorhalt, keine Person hätte Repressionen eine Entlassung zu befürchten, wenn sie lediglich darüber berichtete, dass sie Kenntnis davon habe, dass die Privatkläger schon in der Zeit vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung unterhalten hätten, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Entlassung sei eine Sache, die akademische Karriere eine andere. Er könne sich gut vorstellen, dass Leute Angst davor hätten, einen sehr einflussreichen Ordinarius an einer Universität mit einer solchen Aussage öffentlich zu attackieren. Diese Personen hätten ihm gegenüber gesagt, sie hätten Angst. Es sei immer so bei Informanten, sie hätten meistens Angst und wollten
nicht, dass die Quelle bekannt werde (act. 16/3 S. 3). Auf weiteren Vorhalt, dass er bei Nichtbekanntgabe der Quellen eine Verurteilung riskiere, gab der Beschuldigte an, er habe nicht diffamiert, sondern Tatsachen geschildert. Es seien sehr relevante Vorgänge, die auch der Uni als sehr relevant erschienen seien, zumal diese zwei externe Experten und Korruptionsspezialisten zur Untersuchung des Berufungsverfahrens beigezogen habe. Es sei seine Aufgabe als Journalist solche Missstände, die im öffentlichen Interesse seien, aufzudecken und darüber zu berichten. Es sei nachvollziehbar, dass die Gegenseite diesen Fakt bestreite. Entscheidend für ihn sei aber, dass stimme, was er geschrieben habe. Es sei nicht so, dass er Quellen verstecke, sondern es sei einfach fundamental für die Medien als vierte Macht im Staat, dass die Quellen geschützt würden, ansonsten solche Leute nicht mehr bereit wären, ihnen etwas anzuvertrauen, wenn sie befürchten müssten, vor Gericht gezogen zu werden. Persönlich würde er noch so gerne diese Quellen im Verfahren nennen, aber er müsse diese einfach schützen (act. 16/3 S. 3 f.).
Auf Ergänzungsfragen des Privatklägervertreters gab der Beschuldigte zum Telefonat mit R.K. an, er habe dieses unmittelbar nach dem Anruf von Y.Z. mit diesem geführt. Es habe ca. zehn Minuten gedauert. Er sei am Fahren gewesen und habe mit Kopfhörer telefoniert. Er sei über den Brünigpass gefahren. Vom ersten Telefonat habe seine Frau nichts gehört, da er die Kopfhörer angehabt habe. Er habe gewusst, dass Y.Z. ihn habe anrufen wollen, da er (Y.Z.) ihm seit zwei Tagen immer wieder auf die Combox gesprochen habe und ihn habe erreichen wollen. Er habe kurz auf dem Brünig angehalten. Er habe zuerst das Bluetooth einstellen müssen. Dann sei er weitergefahren und habe mit R.K. über die Freisprechanlage telefoniert. Das sei ca. um 18:00 Uhr gewesen. Er wisse nicht, ob er ihn direkt erreicht es mehrmals habe versuchen müssen. Es sei nicht nötig gewesen, Y.Z. mitzuteilen, dass seine Frau im Auto gesessen habe, da diese wegen der Kopfhörer ja nicht habe hören können, was Y.Z. gesagt habe (act. 16/3 S. 5 f.).
An der staatsanwaltschaftlic he n Einvernahme vom 6. Juli 2015 ging es im Wesentlichen um die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das UWG. Dabei gab der Beschuldigte zu Protokoll, die ganze Berichterstattung der Weltwoche habe im Kern auf Folgendes gezielt: Auf die Befangenheit des Privatklägers im Berufungsverfahren und damit zusammenhängend auf die Verletzung von Ausstandsregeln, welche notabene jene der Universität Zürich gewesen seien und nicht solche, die irgendein böses Medium aufgestellt habe. Dass dies der Kern ihrer (unserer) Berichterstattung gewesen sei, sehe man auch daran, dass nach der ersten Geschichte eine zweite Geschichte von ihnen (uns) publiziert worden sei, wo sie (wir) die Unileitung kritisiert hätten. In allen Artikeln hätten sie x-fach betont, worum es gehe, nämlich um Befangenheit und die Verletzung von Ausstandsregeln. In erster Linie habe dabei der Privatkläger im Fokus gestanden, dann die Unileitung und die Mitglieder der Berufungskommission (act. 16/4 S. 2; vgl. in diesem Sinne auch S. 3, Antwort zu Frage 6, am Ende, und S. 4, Antwort zu Frage 8).
Auf Vorhalt, in der Eingabe der Privatklägerschaft vom 10. April 2015 (act. 9
= 10) werde von dieser geltend gemacht, der Beschuldigte hätte den Leistungsausweis der Privatklägerin, welcher ihm bestens bekannt gewesen sei, infrage gestellt und der Lächerlichkeit preisgegeben, gab dieser an, er weise diesen Vorwurf in aller Form zurück. Selbst wenn die Privatklägerin die beste Historikerin der Welt wäre, wäre das Berufungsverfahren immer noch inkorrekt gewesen. Die Berufung der Privatklägerin sei nicht korrekt gewesen, weil Ausstandsregeln verletzt worden seien, weil der Privatkläger mit der Privatklägerin eine Affäre vor der Zeit des Berufungsverfahrens gehabt habe. In der Schweiz herrsche Medienfreiheit und es sei allen Medienschaffenden unbenommen, den wissenschaftlichen Leistungsausweis und die Karriere eines Wissenschaftlers einer Wissenschaftlerin kritisch zu betrachten. Zum Vorwurf der Verletzung des UWG wolle er festhalten, dass dies eine dreiste Umkehrung des Sachverhalts darstelle, da es nicht die Privatklägerin sei, die benachteiligt worden sei, sondern die anderen Mitbewerber um die Professorenstelle. Mitbewerber, die die Stelle schliesslich wegen des inkorrekten Berufungsverfahrens nicht erhalten hätten. Auf die Frage, weshalb er sich in seinen Artikeln derart negativ über den wissenschaftlichen Leistungsausweis der Privatklägerin geäussert habe, obwohl er anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2015 (act. 16/1; vgl. dazu vorne unter 2.2.1.) auf entsprechende
Vorhalte des Privatklägervertreters hin zugegeben habe, von ihren wissenschaftlichen Publikationen und ihrem international grossen Ruf Kenntnis gehabt zu haben, gab der Beschuldigte an, er habe sich nie so geäussert, dass sie eine wahnsinnig gute Wissenschaftlerin sei. Es spiele aber eben keine Rolle, auch wenn sie die allerbeste Wissenschaftlerin der Welt wäre, da das Berufungsverfahren trotzdem als nicht korrekt einzustufen sei. Wenn man die Liste der damaligen Kandidaten konsultieren würde, sähe man, dass es darunter einige besser qualifizierte Wissenschaftler gehabt habe und dass die Einschätzung, dass die Privatklägerin nicht die allerbeste unter den Kandidaten gewesen sei, relativ realistisch sei (act. 16/4 S. 3).
Auf Vorhalt, von der Privatklägerschaft werde geltend gemacht, durch die negative Berichterstattung über die Privatklägerin sei deren berufliches Ansehen massiv geschädigt zumindest offenkundig bedroht worden, was eine unlautere Herabsetzung im Sinne des UWG sei, gab der Beschuldigte an, wenn jemand das Ansehen der beiden Privatkläger und der Universität Zürich geschädigt habe, dann sei dies der Privatkläger, indem er nicht in den Ausstand getreten sei. Es sei nicht eine Zeitung mit ihrer Berichterstattung dafür verantwortlich. Es sei jedem Medium, als vierte Macht im Staat, unbenommen, genau hinzusehen,
wenn es um staatliche Institutionen gehe, wenn Steuergelder eingesetzt würden. Die Universität Zürich habe das ja selber so gesehen und unabhängige Korruptionsexperten zur Klärung des Berufungsverfahrens eingesetzt. Betreffend den Vorwurf, dass die Berichterstattung der Karriere der Privatklägerin geschadet diese bedroht habe, so sei wohl eher das Gegenteil der Fall, zumal seitens der Privatklägerschaft in einer Eingabe ja geltend gemacht worden sei, dass sich Dutzende Professoren auf der ganzen Welt mit der Privatklägerin soldarisiert hätten. Somit habe ihr diese Berichterstattung wenn schon eher genützt. Dies gerade in den massgeblichen wissenschaftlichen Kreisen, welche Karrieren von Wissenschaftlern bzw. Professoren voranbringen bzw. diese wählen könnten. Es seien ja nicht die Medien die Leute von der Strasse, die Professoren berufen könnten. Er betone nochmals: Er verteidige vehement die freie Berichterstattung der Medien, auch über Professoren, in diesem freien Land (act. 16/4 S. 3 f.).
Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche n Einvernahme vom 21. Sep- tember 2015 wurden dem Beschuldigten Passagen des inzwischen vorliegenden Untersuchungsberichtes der Universität Zürich zum Berufungsverfahren vorgehalten (act. 20/7 = 20/8, S. 36 f.; vgl. nachfolgend unter 2.5.), worauf er dem Staatsanwalt den von ihm verfassten, in der Weltwoche unter dem Titel Täuschungsmanöver im Fall [S.] publizierten und anlässlich der Einvernahme eingereichten Artikel, der sich mit dem Untersuchungsbericht befasst, zum Studium empfahl. Wenn man den Bericht genau lese, komme ganz etwas anderes heraus als in der harmlosen Zusammenfassung und im PR-Communiqué der Uni. Es sei eigentlich erschütternd, wie viele Fehler in diesem Verfahren vorgekommen seien, nicht nur bezüglich des Privatklägers. Es seien da mehrere Sachen schief gelaufen. Das habe man übrigens auch schon kurz nach dem Verfahren an der Uni erfahren, dass da vieles im Argen liege. Zum Hauptpunkt [S.] sei zu sagen, dass die Experten selber gesagt hätten, sie hätten nicht den Auftrag gehabt und auch nicht die Mittel dazu, um abzuklären, ob die Privatkläger eine Affäre vor dem Berufungsverfahren gehabt hätten. Auf S. 21 heisse es wörtlich: Es war nicht Ziel der uns aufgetragenen internen Sachverhaltsfeststellung, abzuklären, ob die behauptete frühere Liebesbeziehung tatsächlich bestanden habe. Das heisse, die Experten gestünden ein, dass sie den zentralen Punkt gar nicht untersucht hätten. So hätten sie zu diesem Punkt gar keine richtigen Aussagen machen können, weshalb der Bericht dazu grundsätzlich wertlos sei. Es sei schon klar gewesen, als der Auftrag an die Experten gegangen sei, dass dieser Bericht eine Farce sein würde. Er habe dies bereits betont, als der Bericht in Auftrag gegeben worden sei. Der Uni-Sprecher B.M. habe dies mehrfach betont, nämlich dass es nicht um die Personen gehe, sondern um formale Abläufe. Die Expertenkommission habe auch nicht die Befugnis gehabt, unabhängige Zeugen zu befragen, sondern nur die Mitglieder der Berufungskommission. Auch das weise darauf hin, dass dieser Bericht zu der entscheidenden Frage keine Antwort liefern könne. Trotzdem seien viele Missstände zu Tage getreten, sogar solche, die er noch nicht gekannt habe. Es sei vieles schief gelaufen. Interessant sei auch, dass alle Kommissionsmitglieder ausser einem betont hätten, sie wollten sich inhaltlich zu der in Frage stehenden Affäre nicht äussern. Auf die Kernfrage seien sie also nicht eingegangen.
Man suche irgendeinen absurden Vorwurf eines angeblichen Rachefeldzuges, irgendwelche Verschwörungstheorien. Dies zeige auch wieder, dass man auf die eigentliche Kernfrage nicht eingehen wolle. Das sei kein seriöser Umgang mit dem Thema. Im Gegensatz zur schweigenden Mehrheit habe ein Befragter eine klare Aussage gemacht. Er habe die von der Weltwoche veröffentlichte Geschichte bestätigt. Er habe gesagt, er habe zwei sichere Quellen, die bestätigt hätten, dass die Vorwürfe zuträfen. Es sei also zusammenfassend keineswegs so, dass dieser Bericht die Uni entlaste, im Gegenteil sei neu bekannt, dass auch ein Kommissionsmitglied bestätigt habe, dass er über zwei sichere Quellen verfüge für die vor dem Berufungsverfahren liegende Affäre der Privatkläger. Es sei schlicht unverständlich, wie man bei solchen Feststellungen zum Schluss kommen könne, dass es sich um ein weitgehend korrektes Verfahren gehandelt habe (act. 16/5 S. 2 f.). Auf Vorhalt, dies ändere nichts an der Lage, wie sie sich im Strafverfahren präsentiere, da die angeblichen sicheren Quellen nicht bekannt seien und von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft werden könnten, womit der Tatvorwurf bestehen bleibe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, für sie (uns) sei der Quellenschutz absolut substantiell und wichtig. Darum wollten sie (wir) die Quellen nicht bekannt geben. Das sei auch im Kodex der Journalisten enthalten. Deshalb wollten sie (wir) die Quellen schützen. Es gebe ja auch den sogenannten Gutglaubensbeweis, den er als Laie so verstehe, dass man, wenn man über mehrere verlässliche, glaubwürdige Quellen verfüge, auf diese abstellen dürfe. Diese hätten alles mit grosser Detailtreue und sehr präzise geschildert. Sie (wir) hätten sehr sauber gearbeitet und hätten schlicht keine Veranlassung daran gehabt, an den Quellen und deren Angaben zu zweifeln (act. 16/5 S. 3 f.).
In der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2015 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Sie (wir) hätten sehr belastende Quellen gehabt, voneinander unabhängige, mehr als ein halbes Dutzend. Die Aussagen dieser Personen seien später noch bestätigt worden, unter anderem von PR-Berater Y.Z. und seinem engen Bekannten und Freund R.S. Y.Z. habe sogar das Jahr genannt, in welchem die Beziehung begonnen habe. Sie (Wir) hätten nach bestem Wissen und Gewissen sehr sauber die Fakten abgeklärt und der Sachverhalt sei auch relevant, das sei keine Nebensache. Auch ein Kollege
des Staatsanwalts habe bestätigt, dass es von öffentlichem Interesse sei, ob solche Berufungen an der Uni sauber abliefen nicht. Der Beschuldigte könne die Vorwürfe nicht ganz nachvollziehen. Gewisse Dinge seien auch schlicht falsch, nämlich, dass die üble Nachrede beide Privatkläger beträfe. Sie (Wir) hätten nie geschrieben, dass sich die Privatklägerin nicht korrekt verhalten habe. Die Vorwürfe hätten ausschliesslich den Privatkläger betroffen (act. 16/6 S. 7). Was den Vorwurf des Verstosses gegen das UWG betreffe, so bestehe überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis (act. 16/6 S. 8).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2016 erklärte der Beschuldigte zunächst, dass seine im Verlauf der bisherigen Untersuchung gemachten Aussagen nach wie vor Gültigkeit hätten. Er bestätigte auf entsprechende Nachfrage des Bezirksrichters, die eingeklagte Artikelserie als stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche verfasst und publiziert sowie sich während eines Fernsehauftrittes bei Tele Züri am 2. Oktober 2014 im Sinne des gleichentags publizierten Artikels geäussert zu haben. Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, seine Quellen auch heute nicht zu nennen, da sie (wir) den Quellenschutz sehr hoch stellten. Er habe jedoch eine anonymisierte Zusammenfassung von gewissen Aussagen abgegeben. Namen würden sie (wir) aber nicht nennen, da der Quellenschutz über alles gehe, auch über eine mögliche Verurteilung (Prot. S. 16 f.).
Wann er die Zusammenfassung der Aussagen seiner Quellen erstellt habe, wisse er nicht mehr genau. Der Ablauf sei jedoch in etwa folgender gewesen: Er habe schon länger von dieser Geschichte gehört. Dies sei talk of the town in bestimmten akademischen Kreisen gewesen. Viele Leute hätten von der Affäre zwischen den Privatklägern vor der Berufung der Privatklägerin gewusst. Er (der Beschuldigte) habe mit verschiedenen Quellen gesprochen und von diesen Gesprächen Notizen mit Datum gemacht. Dies seien handschriftliche Notizen gewesen. Später wohl im Rahmen des Verfahrens habe er die handschriftlichen Notizen dann in einem Dokument zusammengefasst und zu den Akten gereicht. Die handschriftlichen Notizen seien noch greifbar, er könne diese jedoch nicht einreichen, da darin die Namen der Personen vorkämen, die er schützen wolle (Prot. S. 17 ff.).
Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Y.Z., es sei Haferkäs, dass er zum Beschuldigten gesagt haben soll, wir wissen alle, dass die beiden [gemeint sind die Privatkläger] Ende der 1990er Jahre eine Affäre hatten, erklärte der Beschuldigte, es sei völlig klar, dass sich der Zeuge Y.Z. damals verschnepft, d.h. versprochen habe. Das Gleiche sei auch bei R.S. passiert. Dieser habe die Artikel nicht genau gelesen und habe fälschlicherweise gedacht, es sei in den Artikeln um eine Affäre zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens gegangen. Das habe er (der Beschuldigte) nie geschrieben. Dies könne sein. Möglicherweise sei es so gewesen, aber er habe dies nie geschrieben. Er habe immer gesagt, es sei vor dem Berufungsverfahren gewesen. R.S. habe sich gegenüber R.K. am Rande einer Talksendung [R.] gegen [R.] folgendermassen geäussert: Er sei ein sehr enger Freund des Privatklägers. Sie hätten schon gemeinsam Ferien gemacht. Sie hätten auch über Liebschaften usw. gesprochen. Er wisse über diese Affäre Bescheid. Aber wir lägen falsch. Diese Affäre liege schon weit zurück. Das sei doch kalter Kaffee. Damit habe R.S. nochmals bestätigt, dass diese Affäre früher stattgefunden habe, aus seinem Versehen heraus, dass er gedacht habe, sie (wir) hätten geschrieben, es sei zur Zeit des Berufungsverfahrens gewesen. Auch das hätten sie (wir) protokolliert und zu den Gerichtsakten gereicht. Er nehme an, dass es sich bei Y.Z., den er übrigens sehr gut kenne, auch so zugetragen habe. Y.Z. habe mit ihm im Vertrauen gesprochen und quasi gesagt: Hört doch auf. Das ist doch zu lange her, was soll das noch. Auf Zürich-Deutsch: Mir wüssed doch alli, dass sie scho damals e Affäre gha hend. Er habe sogar eine sehr genaue Bestimmung der Zeit genannt, nämlich Ende der 90er-Jahre. Es gäbe auch Zeugen dieses Gespräches, die man aber vor Gericht nicht anrufen kön- ne. Das sowohl Y.Z. als auch R.S. im Nachhinein als Freunde bzw. PR-Berater des Privatklägers abstreiten, diese Aussagen gemacht zu haben, leuchte ihm ein. Möglicherweise mache man das halt so, um Freunde zu schützen. Das entspreche aber nicht der Wahrheit. Es sei absurd, auf solche Ideen zu kommen, wenn die beiden das nicht so gesagt hätten. Beide hätten das deutlich so gesagt. Dies sei eine Bestätigung für ihn (den Beschuldigten). Es gäbe auch weitere Personen,
die die Geschichte bestätigt hätten. Ein Chefredaktor eines Schweizer Magazins habe ebenfalls gesagt, er wisse auch davon. Ein Mitglied einer Chefredaktion einer Tages-Anzeiger-Publikation habe ihm auch gesagt, dass sie selbstverständlich davon wisse. Auch beim Blick gebe es Personen, die davon wüssten. Selbst ein ehemaliger Spitzen-Diplomat der Schweiz habe ihm gesagt, er habe von einem Historiker der Uni Zürich genau dasselbe gehört. Dies sei auch nach der Publikation x-fach bestätigt worden. Im Umfeld des Privatklägers, bei seinen Bekannten, wisse man das. In den Intellektuellenund Journalistenkreisen sei das seit längerem bekannt. Die Aussagen von R.S. und Y.Z. reihten sich da natürlich ein (Prot. S. 19 f.).
Ein wichtiger Punkt sei vielleicht noch, dass eine Person, die er auch damals als Quelle kontaktiert habe, ihm gesagt habe, sie sei überrascht, dass sich ein Journalist erst jetzt bei ihr melde. Sie hätte schon viel früher damit gerechnet, dass ein Journalist auf sie zukommen würde. Sie habe auch gesagt, sie sei absolut keine Freundin der Weltwoche. Wenn sie so direkt gefragt werde, sage sie aber die Wahrheit. Dann habe sie mit verschiedenen Details bestätigt, dass es diese Affäre gegeben habe. Dass die Privatkläger seine Darstellung bestreiten, sei ihr gutes Recht. Sie wüssten aber selber am besten, dass das nicht stimme. Sie wüssten, was sie erlebt hätten. Er nehme an, sie kämpften um ihre Reputation. Dies allerdings mit einem gewissen Risiko. Es könne auch nach dem Prozess, egal wie er ausgehe, noch irgendwann an die Öffentlichkeit kommen. Dies sei eine riskante, aber natürlich nachvollziehbare Strategie. Wenn man sich nicht verteidige, sei das ein indirektes Eingeständnis dafür, dass das stimme. Es sei aber selbstverständlich nicht richtig, was die Privatkläger sagten (Prot. S. 21).
Auf Vorhalt des Untersuchungsberichts der Universität Zürich zum Berufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, es gebe zwei Punkte, die in diesem Bericht wichtig seien. Einerseits werde in diesem Bericht explizit festgestellt, dass es nicht Aufgabe und Zweck gewesen sei, herauszufinden, ob die Privatkläger vor der Berufung der Privatklägerin eine Affäre gehabt hätten. Das heisse, dass gar nicht festgestellt worden sei, was Fakt sei. Trotzdem habe der Bericht dann in der Summe gesagt, dass das Berufungsverfahren korrekt abgelaufen sei, was ein
Widerspruch in sich selbst sei. Man könne nicht sagen, es sei alles korrekt abgelaufen, ohne das Alleinige zur Diskussion stehende in diesem Fall nicht zu untersuchen. Weiter werde in diesem Bericht, den die Uni als reinwaschen verkauft habe, ein Mitglied der Berufungskommission zitiert, das im innersten Kreis dabei gewesen sei. Dieses Mitglied habe gesagt, es wisse aus zwei sicheren Quellen, dass es stimme, was die Weltwoche schreibe und dass diese Affäre schon vor dem Berufungsverfahren stattgefunden habe. Sogar in diesen Quellen, die laut Uni-Darstellung die Uni entlasten sollten, komme ein weiterer Belastungszeuge zum Vorschein, von dem er (der Beschuldigte) vorher nichts gewusst habe. Das sei jemand, der in dieser Drucksituation, da er selbst in der Berufungskommission gewesen sei, sagt, er habe zwei sichere Quellen aus diesem nahen Umfeld. Das sei sehr bemerkenswert (Prot. S. 22).
Er wolle auch betonen, dass die Anklage viele Dinge nicht berücksichtige und zu wenig auf die gute Quellenlage eingehe bzw. nicht sehe, dass er den Quellenschutz sehr hoch einschätzen müsse. Wenn sie (wir) dies nicht machen würden, könnten sie (wir) ihre Wächterfunktion im Staat nicht wahrnehmen. Es kämen viele Leute zu ihnen (uns), weil sie Vertrauen hätten. Diese erzählten Dinge und wollten über Missstände berichten, weil sie wüssten, dass sie danach nicht zur Kasse gebeten würden. Wenn das nicht der Fall wäre, könnte man kritische Berichterstattung, wie sie insbesondere die Weltwoche betreibe, nicht mehr durchführen. Er könnte natürlich heute mehrere Quellen benennen, was er aber nicht tue. Es sei wichtiger, dass die Weltwoche und die Medien an sich weiter diese kritische Funktion einer vierten Macht im Staat wahrnehmen könnten. Dazu gehöre fundamental der Quellenschutz. Dies sei auch in den Rechten und Pflichten der Journalisten vorgeschrieben (Prot. S. 22 f.).
Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, wie der Privatkläger, konfrontiert mit den vom Beschuldigten gemachten Recherchen, reagiert habe, erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger habe gar nicht reagiert. Dies sei nach seinem Empfinden einigermassen merkwürdig. Normal sei es, dass man, wenn man mit einem schweren Vorwurf konfrontiert werde, diesen sofort zurückweisen würde, wenn er denn unwahr sei. Er habe aber kein Echo bekommen, was er als Indiz dafür werte, dass der Privatkläger geschockt gewesen sei, dass die Affäre nun herauskomme. Dies habe ihn in Probleme gestürzt. Er (der Beschuldigte) habe es als ein sehr merkwürdiges Verhalten empfunden. Merkwürdigerweise sei eine Reaktion auch bei dem in seinem zweiten Artikel thematisierten Professor X.Y. ausgeblieben. Auch diesen habe er konfrontiert, weil er als enger Vertrauter des Privatklägers gelte und laut verschiedenen Quellen ebenfalls von der Affäre gewusst haben solle (Prot. S. 24 f.).
Aussagen der Privatkläger
Der als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. a StPO befragte Privatkläger gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2015 zu Protokoll, er stehe in keiner Beziehung zum Beschuldigten. Die Privatklägerin sei seine Partnerin. Sie hätten seit Juni 2013 eine Liebesbeziehung. Es sei kompliziert. Es habe im Juni 2013 angefangen und seit Sommer 2013 könne man es als Liebesbeziehung bezeichnen (act. 17/1 S. 2). Dass er bereits vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung zur Privatklägerin unterhalten hätte und das Berufungsverfahren daher nicht korrekt abgelaufen sei, weil er in den Ausstand hätte treten müssen, sei schlicht nicht wahr. Er habe die Privatklägerin im Jahre 1997 an einer Tagung der Universität Bielefeld kennengelernt. Er habe dort als Habilitant der Uni Basel an einer Tagung teilgenommen. Die Privatklägerin sei zu jener Zeit Doktorandin an der Uni Bielefeld gewesen. 1998 habe es in Bielefeld wieder zwei Tagungen gegeben. An der ersten seien sie beide dabei gewesen, an der zweiten sei sie nicht dabei gewesen. Sie hätten beide im Forschungsfeld Körpergeschichte gearbeitet und seien dadurch ins Gespräch gekommen. Sie hätten sich ausgetauscht, auch per Mail. Sie hätten ein freundschaftlich kollegiales Verhältnis gehabt. Das habe sich z.B. auch darin gezeigt, dass sie ihm ein Kapitel ihrer Dissertation zugesandt habe, was unter Doktoranden und Habilitanden häufig vorkomme. Zwischen 2000 und 2010, als das Berufungsverfahren gelaufen sei, hätten sie sich insgesamt vier Mal gesehen (act. 17/1 S. 3 f.). Auf entsprechende Vorhalte gab der Privatkläger an, es treffe zu, dass das Berufungsverfahren 2009 begonnen und 2011 mit der Berufung der Privatklägerin abgeschlossen worden sei. Die entscheidende Phase mit den Vorträgen sei im Oktober 2010 gewesen.
Bis und mit Abschluss des Berufungsverfahrens im Jahre 2011 habe er keine Liebesbeziehung zur Privatklägerin unterhalten. Auf die Frage, ob es neben den erwähnten vier Kontakten in der Zeit von 2000 bis Oktober 2010, weitere gegeben habe, gab der Privatkläger an, es habe im Jahr 2009 ein Telefonat gegeben, bei dem er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie während seines Freisemesters im Wintersemester 2010 einen Lehrauftrag übernehmen wolle. Diesen Lehrauftrag habe sie dann aber nicht übernommen, weil sie eine Einladung als Fellow am Freiburg Institut of Advanced Studies (FRIAS) gehabt habe und dort Residenzpflicht gelte. Vor dem Sommer 2013 habe er nie eine Liebesbeziehung zur Privatklägerin gehabt, entsprechende Behauptungen des Beschuldigten träfen nicht zu (act. 17/1 S. 4). Selbstverständlich seien ihm die Regeln der Universität Zürich betreffend Ausstand in einem Berufungsverfahren bekannt (act. 17/1 S. 5). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wieso er in einem Interview im Tagesanzeiger [wohl act. 13/3 = 6/2] nicht erwähnt habe, dass er in der Dissertation der Privatklägerin im Vorwort dankend erwähnt worden sei, sagte der Privatkläger aus, erstens, weil er sich im Moment des Interviews nicht daran erinnert habe und zweitens, weil es unerheblich sei. Auf weitere Ergänzungsfrage des Beschuldigten, weshalb er gerade die Privatklägerin für einen Lehrauftrag in einem Freisemester angefragt habe, gab der Privatkläger an, erstens frage man Leute an, die habilitiert seien, aber noch keinen Lehrstuhl hätten, zweitens frage man Leute an, die man als Kolleginnen und Kollegen schätze und drittens habe die Privatklägerin
mit ihrem interessanten psychiatrieund wissensgeschichtlichen Projekt ins Lehrund Forschungsprofil ihres Instituts gepasst. Auf weitere Frage des Beschuldigten gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe der Kommission korrekt Auskunft dar- über gegeben, dass er die Privatklägerin kenne und ein sehr lockeres kollegiales Verhältnis zu ihr gehabt habe, was die Kommission als absolut unproblematisch angesehen habe. Der Kommission hätten auch die Schriften vorgelegen, namentlich die Dissertation mit dem erwähnten Vorwort (act. 17/1 S. 5 f.).
Die als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. a StPO befragte Privatklägerin gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2015 zu Protokoll, sie stünde in keiner Beziehung zum Beschuldigten. Sie sei die Partnerin bzw. Lebensgefährtin des Privatklägers (act. 18/1 S. 2). Vor dem Sommer 2013 hätten sie keine Liebesbeziehung gehabt (act. 18/1 S. 3). Sie und der Privatkläger hätten sich auf einer Tagung in Bielefeld 1997 kennengelernt. Sie hätten sich im darauffolgenden Jahr nochmals auf einer Tagung in Bielefeld gesehen. In den späteren 90er Jahren hätten sie sich drei, vier Mal gesehen. Im Jahr 2000 sei sie nach Bremen gegangen, habe dort eine Assistentenstelle angenommen und sich mit anderen Themen beschäftigt als vorher und es habe daher keinen Grund für berufliche Kontakte gegeben. Sie sei dann eingeladen worden für einen Vortrag an der Forschungsstelle für Sozialund Wirtschaftsgeschichte an der Universität Zürich. Das sei im Jahr 2005 2006 gewesen. Dort habe sie ihr Habilitationsprojekt vorgestellt. Sie wisse, dass der Vorschlag, sie einzuladen, von B.B. gekommen sei. Das habe sie ihr damals erzählt. Mit ihr habe sie in losem freundschaftlich-beruflichem Kontakt gestanden. Sie erwähne dies deshalb, weil sie dann 2008 nochmals wegen eines Vortrags des Privatklägers in Zürich gewesen sei. Da habe sie sich auch mit B.B. getroffen und sie seien zusammen zu diesem Vortrag gegangen. Der Privatkläger habe sie im Frühjahr 2010 angeschrieben und sie gefragt, ob sie einen Lehrauftrag an der Uni Zürich für ein Semester annehmen wolle, für das Herbstsemester. So seien sie wieder in Kontakt gekommen. Sie habe dies aber abgelehnt, weil sie damals gewusst habe, dass sie in Freiburg ein Stipendium habe, um dort am FRIAS zu sein, endlich einmal ohne Lehre. Nach dieser Anfrage für den Lehrauftrag hätten sie sich ein Mal gesehen, um sich auszutauschen, an welchen Projekten sie gerade dran seien. Sie hätten sich damals in Basel getroffen. Das müsse spätes Frühjahr Frühsommer 2010 gewesen sein. Genau könne sie das nicht mehr sagen. Dann hätten sie sich das nächste Mal gesehen, als sie Anfang Oktober 2010 ihren Vortrag im Rahmen des Berufungsverfahrens an der Universität Zürich gehalten habe. Dann habe sie den Ruf erhalten, sie glaube im Mai 2011, und dann habe im Sommer 2011 in Potsdam eine Tagung stattgefunden, das könne Juni Juli gewesen sein, sie wisse es nicht. Da seien sie beide eingeladen gewesen, da hätten sie sich gesehen. Und dann erst wieder, als sie im Zusammenhang mit den
Berufungsverhandlungen nach Zürich gemusst habe, um mit dem Dekan und dem Vorstand des Historischen Seminars die sogenannten Berufungsverhandlungen
zu führen. Im Januar 2012 sei sie nach Zürich gezogen. Am 1. Februar 2012 habe
ihre Stelle am Historischen Seminar angefangen. Und von da an habe man sich natürlich fortwährend im Betrieb gesehen. Ab Sommer 2013 habe sich die Liebesbeziehung zum Privatkläger ergeben. Vorher habe sie nie eine Liebesbeziehung zu ihm gehabt (act. 18/1 S. 3 f.). Ergänzend fügte die Privatklägerin an, sie sitze nicht hier, weil der Beschuldigte dem Privatkläger Korruption im Rahmen des Berufungsverfahrens vorwerfe, sondern weil der Beschuldigte in seinen Artikeln Sachen über sie geschrieben habe, die ein Zürcher ihr gegenüber so zusammengefasst habe: Sie werde in diesen Artikeln als Nutte vorgeführt (act. 18/1 S. 5).
Aussagen des Zeugen Y.Z.
Der als Zeuge i.S.v. Art. 177 StPO befragte Y.Z. gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2015 zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten, er habe ihn sogar einmal angestellt bei der Weltwoche, als er dort Chefredaktor gewesen sei. Er habe jetzt auch im Zusammenhang mit dem Mandat, dass er für die Privatkläger ausübe, Kontakt mit ihm gehabt. Zu den Privatklägern habe er keine spezielle Beziehung, er habe einfach das Mandat zur Kommunikationsunterstützung erhalten (act. 19/1 S. 2). Auf die Frage, was er über das vorliegende Verfahren wisse, gab der Zeuge an, nach der Publikation des ersten und zweiten Artikels in der Weltwoche sei er für die kommunikative Unterstützung beigezogen worden, da diese Artikel die Reputation der beiden Privatkläger arg beeinträchtigt hätten. Sein Job sei vor allem gewesen, mit den Medien zu sprechen und eben abzusprechen, was und wie in diesem Zusammenhang gegenüber den Medien kommuniziert werden solle. Von daher kenne er die materiellen Vorwürfe natürlich gut und gleichermassen auch die Argumentation der Privatkläger. Von seinen Klienten, den Privatklägern, wisse er, dass diese seit Sommer 2013 eine Liebesbeziehung hätten (act. 19/1 S. 3). Auf entsprechende Fragen gab der Zeuge an, es treffe zu, dass er am späteren Nachmittag des
April 2015 mit dem Beschuldigten telefoniert habe, es sei gut möglich, dass er (Y.Z.) ihn (den Beschuldigten), wie dieser es in seinen Notizen festgehalten habe [vgl. act. 13/2 S. 3], um 17:28 Uhr angerufen habe. Der Zeuge habe den Beschuldigten schon seit zwei Tagen gesucht, sie hätten sich gegenseitig telefonisch verpasst und am 10. April 2015 habe er ihn erreicht. Schon in den Tagen zuvor, als
er ihn zu erreichen versucht habe, habe er ihm und R.K. schliesslich auf die Combox gesprochen und gesagt, es handle sich um einen last call. Anlässlich des Telefonates vom 10. April 2015 habe er zum Beschuldigten gesagt, es sei ja so, dass erstens die Strafuntersuchung laufe und nun auch die Zivilklagen eingereicht würden. Ab jetzt würde es teuer werden. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob es nicht eine Möglichkeit gebe, die ganze Sache einvernehmlich zu lösen. Unter Bezugnahme auf seine mitgebrachten Notizen (act. 19/2) fuhr der Zeuge sodann fort, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er sei immer bereit, Lösungen zu diskutieren und er habe den Zeugen gefragt, was seine bzw. ihre Vorstellungen seien. Er habe dann gesagt, es seien im Prinzip die gleichen Punkte, die sie früher schon besprochen hätten. Sie hätten schon früher telefonisch miteinander diskutiert. Erstens würde eine Entschuldigung erwartet, zweitens die Streichung der Artikel im Archiv und im Internet und drittens der Verzicht, diese Vorwürfe künftig zu wiederholen. Die Kostenfrage habe der Zeuge anlässlich dieses Telefonats ausgeklammert, doch die Kostenfrage hätten sie früher schon einmal diskutiert gehabt und es habe der Vorschlag bestanden, dass zumindest ein Teil der Kosten durch den Beschuldigten übernommen würde. Dieser habe dann sinngemäss zu ihm gesagt, er habe riesige Probleme, sich zu entschuldigen, weil er verschiedene Zeugen hätte, die ihm das in der Weltwoche Wiedergegebene glaubwürdig geschildert hätten. Der Zeuge habe geantwortet, der Beschuldigte müsse diese Beweise im juristischen Verfahren offenlegen. Der Beschuldigte habe daraufhin sinngemäss gesagt, seine Zeugen würden nur anonymisierte Aussagen machen. Sie hätten dann noch ein wenig hin und her diskutiert. Am Schluss habe der Beschuldigte gesagt, der Zeuge solle ihm die Vorschläge schriftlich zukommen lassen, damit sie diese nochmals diskutieren könnten, was er in Aussicht gestellt habe (act. 19/1 S. 3 f.). Auf Vorhalt, der Beschuldigte behaupte, der Zeuge habe ihm anlässlich des Telefonats vom 10. April 2015 Folgendes gesagt: Wir wissen alle, dass die beiden Ende der 1990er Jahre eine Affäre hatten. und: Aber wie willst du das vor Gericht beweisen Es war ja niemand dabei. [Zitat gemäss act. 13/2 S. 3], gab der Zeuge zu Protokoll, das sei Haferkäs, das habe er nie gesagt, das sei absurd. Er habe ihm gesagt, er könne es nicht beweisen, das habe er gesagt. Auf die Frage, ob er selber nie geltend
gemacht habe, er wisse, dass die Privatkläger schon Ende der 1990er Jahre eine Affäre gehabt hätten, gab der Zeuge an, das habe er nie. Er habe nicht nur gegenüber dem Beschuldigten sondern auch gegenüber dessen früherem Rechtsvertreter M.W. klar seine Position vertreten, nämlich erstens, dass keine Beziehung bestanden habe und zweitens, dass eine Liebesbeziehung erst seit Sommer 2013 bestanden habe. Der Beschuldigte habe in seinen Notizen von diesem Telefonat etwas festgehalten, was er so nie gesagt habe (act. 19/1 S. 4 f.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er wisse, ob an der Universität Zürich schon länger von Personen gesagt werde, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren eine Beziehung gehabt, gab der Zeuge an, er habe von diesen Gerüchten aus der Weltwoche Kenntnis, er könne sie selber nicht beurteilen
(act. 19/1 S. 6).
Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren Dem Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren
ist unter dem Titel Offenlegung persönlicher Bekanntschaften von Kommissionsmitgliedern mit PD Dr. [G.] zu entnehmen, was folgt (act. 20/7 = 20/8, S. 2023):
Die Kommissionsmitglieder, die sich daran erinnern konnten, dass die Frage der Unbefangenheit in der Berufungskommission erörtert worden war, gaben an, nur zwei Kommissionsmitglieder hätten eine Bekanntschaft mit Bewerbern Bewerberinnen offengelegt.
So gab ein Kommissionsmitglied in Bezug auf PD Dr. [G.] an, er sei 1996 Mitglied der Promotionskommission gewesen und habe das Zweitgutachten verfasst, wofür er im Vorwort der 1998 veröffentlichten Dissertation dankend erwähnt worden sei. Dieser Umstand wurde von der Kommission richtigerweise nicht als ein Hinweis auf Befangenheit gewertet.
Prof. [S.] informierte die Kommission darüber, dass er PD Dr. [G] vor vielen Jahren im Rahmen von Kongressen kennengelernt hatte und ebenfalls im Vorwort ihrer Dissertation, neben zahlreichen anderen Personen, dankend erwähnt wurde. Auch diese Umstände wurden richtigerweise nicht als eine persönliche Beziehung bewertet, die die Unbefangenheit eines Berufungskommissionsmitglieds in Frage stellt.
Wie in der Einleitung bereits erwähnt, stellte der Journalist [P.G.], der selber früher am Historischen Seminar gearbeitet und sich dort promoviert hatte, diese Darstellung der damaligen Be-
kanntschaft öffentlich in Frage. ln mehreren seit Oktober 2014 in der Weltwoche veröffentlichen Artikeln behauptet er sinngemäss, die Beziehung zwischen Frau [G.] und Herrn [S.] sei zu einem nicht präzisierten Zeitpunkt vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung gewesen. Letzterer sei folglich befangen gewesen und habe seine Position in der Berufungskommission dazu missbraucht, seiner vermeintlichen vormaligen Geliebten zum Nachteil anderer Bewerber/innen auf korrupte Art und Weise eine Anstellung an der Universität Zürich zu verschaffen.
Wäre diese Anschuldigung wahr, so hätte es sich bei diesem Verhältnis um eine persönliche Beziehung gehandelt, deren Beschaffenheit gemäss Ziff. 9.2. lit. b der Geschäftsordnung für Berufungskommissionen Befangenheit indiziert hätte. Ziff. 9.2. lit. b der Geschäftsordnung erfasst ausdrücklich auch ehemalige Beziehungen, ohne eine temporelle Begrenzung vorzunehmen. Folglich hätte Prof. [S.], wären die in der Weltwoche formulierten Vorwürfe fundiert, nach Eingang der Bewerbungen die Kommission von seiner Befangenheit informieren und bei der ersten Auswahl von Bewerbern in den Ausstand treten müssen. Nachdem der Name von PD Dr. [G.] bereits bei der ersten Sitzung in die engere Wahl genommen wurde, hätte er am 14. April 2010 aus der Kommission austreten müssen.
Es war nicht Ziel der uns aufgetragenen internen Sachverhaltsfeststellung abzuklären, ob die behauptete frühere Liebesbeziehung tatsächlich bestanden habe. Zwar haben weder die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen noch die Aussagen der Befragten diesen Vorwurf erhärtet; wir verfügten jedoch nicht über die Kompetenz, bei Drittpersonen Beweise zu erheben. Vielmehr bestand unsere Aufgabe darin abzuklären, ob die Kommission und später die Universitätsleitung Umstände, die auf Befangenheit hindeuteten, ignoriert haben.
Allgemein bekannt und unbestritten ist, dass Prof. [S.] und Prof. [G.] über zwei Jahre nach dem Abschluss des Berufungsverfahrens Lebensgefährten wurden. Prof. [S.] sagte aus, die Liebesbeziehung bestehe seit dem Sommer 2013, und seit 2014 teile er eine Wohnung mit Prof. [G.]. Letztere habe er 1997 auf einer Tagung in Bielefeld kennengelernt und bis 2000 wenige Male getroffen. Es entstand ein freundschaftlicher Email-Kontakt; man tauschte sich über gemeinsame wissenschaftliche Themen wie die damals aktuelle Körpergeschichte aus, sowie über die kleinen Kinder, die beide hatten. Der Kontakt sei nach 2000 aber eingeschlafen und existierte in den zehn Jahren bis zum Berufungsverfahren praktisch nicht mehr. Getroffen hätte er [S.G.], als sie 2005 einen Vortrag an der Forschungsstelle für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der UZH gehalten habe.
Die Befragung der übrigen Mitglieder der Berufungskommission hat ergeben, dass es zur Zeit des Berufungsverfahrens keinerlei Hinweis auf ein früheres noch bestehendes Liebesverhältnis zwischen Prof. [S.] und der Bewerberin gab. Es zirkulierten damals nach Wissen der Befragten am Historischen Seminar auch keine diesbezüglichen Gerüchte, die zu Abklärungen hätten Anlass geben müssen. Auch habe das Verhalten Prof. [S's] während der Kommissionsarbeiten keines-
wegs vermuten lassen, er sei voreingenommen gewesen und habe sich von Anfang an für eine bestimmte Bewerbung eingesetzt hinter den Kulissen dafür die Fäden gezogen. Im Gegenteil habe er sich, so erinnert sich der Kommissionspräsident, bis zum Schluss ambivalent gezeigt, wer auf den ersten Platz gehörte.
Von anderen Befragten wurde auch auf die Tatsache hingewiesen, dass die für den Ausgang des Berufungsverfahrens äusserst wichtige Begutachtung der Schriften von PD Dr. [G] nicht von Prof. [S.] übernommen wurde, sondern von zwei anderen Kommissionsmitgliedern, darunter ein Kollege, dessen ehemaliger Dissertant sich ebenfalls beworben hatte. Hätte Prof. [S.] eine Bewerbung in unredlicher Weise favorisieren wollen, so hätte er sich vermutlich gerade in dieser besonders heiklen Phase der Auswahl der zur Probevorlesung Geladenen für eine andere Rollenverteilung eingesetzt.
Den Entwurf für den Strukturbericht, in dem die Weichen für das weitere Verfahren gestellt wurden, hat Prof. [S.] zwar in seiner Eigenschaft als Co-Leiter des Instituts mitverfasst, aber dies zusammen mit demselben Kollegen, der sich später dezidiert für einen der drittplatzierten Bewerber einsetzte. Ausserdem, so wurde von einem anderen Kommissionmitglied geltend gemacht, habe Prof. [S.] bei der Festlegung der Stellenausschreibung immer für ein möglichst offenes Profil plä- diert, um möglichst viele Bewerbungen anzuziehen.
Die Befragten waren über die von der Weltwoche geäusserten Vorwürfe orientiert; sie wollten sich aber grösstenteils dazu inhaltlich nicht äussern. Der allgemeine Tenor der Aussagen war, es handle sich um eine politisch motivierte Pressekampagne. Ausserdem wurden die wiederholten Angriffe auf Prof. [S.] und auf die Objektivität des Berufungsverfahrens als Ausdruck eines persönlichen Ressentiments des Journalisten gegenüber dem Historischen Seminar, dem er einmal angehört hatte, gewertet, bzw. auf frühere Konflikte einzelner Exponenten der Zürcher Historiker mit der Weltwoche nahestehenden Personen zurückgeführt. Letztlich, so wurde wiederholt gesagt, gehe es um die politische Kontrolle der Universität und die Eindämmung der akademischen Freiheit.
Ein einziger Befragter gab zu Protokoll, er halte die Vorwürfe gegen Prof. [S.] für plausibel und habe im Laufe des letzten Jahres aus zwei sicheren Quellen erfahren, dass diese zuträfen, benannte diese aber nicht und betonte spontan, er verfüge über keine Beweise.
Auch dieser Befragte behauptet also jedenfalls nicht, es habe zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens Informationen Gerüchte gegeben, die von der Berufungskommission, der Philosophischen Fakultät der Universitätsleitung pflichtwidrig ignoriert wurden.
Im Ergebnis beantworteten die Experten die ihnen gestellte Frage, ob das Berufungsverfahren Moderne Geschichte an der Philosophischen Fakultät korrekt abgelaufen sei, wie folgt (act. 20/7 = 20/8, S. 36 f.):
Das Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit (de facto Nachfolge Prof. [M.]) ist weitgehend korrekt verlaufen. Ein Verfahrensfehler in Bezug auf den externen Experten wurde durch die Einholung von zwei zusätzlichen externen Gutachten geheilt.
Die Untersuchung hat keine gravierenden Verstösse gegen die Ausstandsregelung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich ergeben.
Sowohl der Dekan als auch der für die Philosophische Fakultät zuständige Prorektor räumten anlässlich ihrer Befragung ein, der Umgang mit dem Unbefangenheitsgebot sei zu der damaligen Zeit nicht immer ganz korrekt verlaufen. Inzwischen habe die Philosophische Fakultät aber eine Stabstelle eingerichtet, deren Aufgabe es sei, alle Berufungsverfahren administrativ zu begleiten und darauf zu achten, dass sämtliche formellen und materiellen Erfordernisse genau eingehalten und dokumentiert werden.
Das Prinzip der Unbefangenheit war allen Kommissionsmitgliedern bekannt. Im Einzelnen war man sich jedoch über die geltenden Regeln im Unklaren. So hat die Untersuchung ergeben, dass ein Kommissionsmitglied in Bezug auf einen Bewerber, der früher am Historischen Seminar angestellt war, hätte in den Ausstand treten müssen. Das Anstellungsverhältnis war zwar zumindest den Kommissionsmitgliedern aus dem Historischen Seminar bekannt, aber es kam nicht zur Sprache und wurde nicht als Ausstandsgrund erkannt. Offensichtlich entsprach das Rechtsempfinden der Kommissionsmitglieder in Bezug auf den Ausstand bei Betreuungsund Arbeitsverhältnissen nicht den damals wie heute an der Philosophischen Fakultät geltenden Vorschriften, die sich nicht damit begnügen, dass die Beziehung transparent gemacht wird, sondern den Ausstand der betroffenen Kommissionsmitglieder fordern.
Auch die Tatsache, dass ein Kommissionsmitglied am Strukturbericht mitgearbeitet und sich nachher auf die Stelle beworben hat, ist nicht zufriedenstellend. Solche Situationen, die den Anschein aufkommen lassen, ein Kommissionsmitglied habe die Gelegenheit gehabt, im eigenen Interesse zu handeln, sollten durch eine rechtzeitige, sorgfältige Abklärung der Intentionen der Betroffenen vermieden werden.
In Bezug auf Prof. [S.] haben unsere Abklärungen keine Verletzung der Ausstandsvorschriften und kein sonstiges Fehlverhalten an den Tag gebracht.
Zwischenergebnis
An dieser Stelle ist in Bezug auf den äusseren Sachverhalt zunächst festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte als Journalist und stellvertretender Chefredaktor der wöchentlich in einer Druckauflage von 80'000 Exemplaren sowie online erscheinenden Zeitung Weltwoche die eingeklagte Artikelserie verfasste und publizierte und er sich während eines Fernsehauftritts bei Tele Züri im Sinne des gleichentags publizierten Artikels äusserte. Dies wurde vom Beschuldigten denn auch nie in Abrede gestellt. Vielmehr erachtet er die von ihm in den genannten Artikeln gemachten Äusserungen vor dem Hintergrund der von ihm aufgestellten und den Artikeln gleichsam als Prämisse zugrundeliegenden Behauptung, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, das im Jahre 2009 begonnen und 2011 mit der Berufung der Privatklägerin zur Professorin geendet habe, eine Liebesbeziehung unterhalten, als gerechtfertigt und zulässig.
Im Folgenden wird im Lichte der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der erhobenen Beweise zu prüfen sein, ob (1.) der eingeklagte Straftatbestand der üblen Nachrede in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist, bejahendenfalls, ob (2.) der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist und, wiederum bejahendenfalls, ob (3.) ihm dieser gelingt. Schliesslich wird zu prüfen sein, ob der Beschuldigte gegen das UWG verstossen hat.
Rechtliche s zur eingeklagten Üblen Nachrede
Relevanter Ehrbegriff und Umfang des Ehrenschutzes
Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche. Nach ständiger Bundesgerichtspraxis beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den sittlichen Bereich. Geschützt ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nicht geschützt hingegen ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche
Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, bei abschätzigen Bemerkungen wegen körperlicher Missbildung und beim Vorwurf schwacher schulischer Leistungen beeinträchtigt ist (statt Weiterer BSK StGB-Riklin, 3. Aufl., Vor Art. 173 N 7 und 16 f. m.w.H.). Wegen der Beschränkung des Rechtsgutsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individualoder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (a.a.O., N 20, m.w.H.). Ehrverletzend ist etwa der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie etwa die Diskreditierung als Betrüger (a.a.O., N 21, m.w.H.), ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen sei unehrlich (a.a.O., N 22, m.w.H.). Nicht ehrverletzend ist hingegen z.B. die Äusserung gegenüber einem Professor der Jurisprudenz, er habe von seinem Fach keine Ahnung der Vorwurf gegenüber einem Zahnarzt, er habe den Zeitpunkt für die Änderung der Zahnstellung eines Kindes verpasst (a.a.O., N 24, m.w.H.).
Erheblichkeit von Verletzungen, massgebende Wertmassstäbe und Interpretationsfragen
Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat (bzw. der Durchschnittsrezipient) einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (Riklin, a.a.O., N 28, m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (a.a.O., N 30, m.w.H.).
Ehrverletzungen durch die Medien
Den Medien kommt nach ständiger Bundesgerichtsrechtsprechung im Prinzip keine Sonderstellung zu; sie unterstehen den allgemeinen Regeln über das
Ehrverletzungsrecht (vgl. dazu bereits vorne unter II.3.2.). Diese Feststellung ist allerdings zu relativieren. Medien haben nicht per se einen Anspruch auf Privilegierung. Hingegen sind der Wertgehalt der Medienfreiheit und damit die staatspolitisch wichtige Aufgabe der Medien bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe heranzuziehen, namentlich auch im Strafrecht. Diese Normen sind verfassungskonform (und unter Berücksichtigung von Art. 10 EMRK) auszulegen (Riklin, a.a.O., N 65, m.w.H.). Dass Art. 10 Abs. 1 EMRK (wie Art. 16 BV) die Freiheit der Meinungsäusserung schützt, ist namentlich für die Tätigkeit der Medien von grosser Bedeutung: Nach dieser Norm darf allerdings die Meinungsäusserungsfrei heit zum Schutz des guten Rufes bzw. zum Schutz des Ansehens von Einzelpersonen und Personenmehrheiten durch staatliche Organe eingeschränkt werden (a.a.O., N 66, m.w.H., insbesondere auf BGE 137 IV 322).
In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht aus, was folgt: Gleich wie jeder andere Schöpfer eines Werks ist der Autor eines Artikels den von
Art. 10 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Möglichkeiten der Einschränkung unterworfen: Wer sich auf die Meinungsfreiheit beruft, übernimmt nach dem Wortlaut dieses Absatzes Pflichten und Verantwortung. Aufgrund dieser Pflichten und Verantwortung ist die Meinungsfreiheit, die Art. 10 EMRK den Journalisten bezüglich der Berichterstattung über Fragen von allgemeinem Interesse gewährleistet, an die Voraussetzung gebunden, dass die Betroffenen in guten Treuen handeln, um genaue und glaubwürdige Informationen unter Wahrung der journalistischen Berufsethik zu verbreiten. Der Autor muss sich somit an die für die Journalisten übliche Pflicht halten, Fakten zu verifizieren. Diese Pflicht bedeutet, dass er sich auf eine Faktenlage zu stützen hat, die im Verhältnis zur Natur und zur Wirkung der Behauptung genügend genau und glaubwürdig erscheint, im Wissen, dass die Faktengrundlage umso solider sein muss, je ernsthafter die Behauptung ist (BGE 137 IV 313, E. 3.3.2, S. 323 f., zitiert gemäss Praxis 2012, Nr. 53, S. 375, unter Auslassung der Verweise).
Üble Nachrede
Massgebende Gesetzesbestimmung
Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung verbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Objektive Tatbestandsmerkmale
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen (Riklin, a.a.O., N 2 f. zu Art. 173 StGB; vgl. zum geschützten Rechtsgut und zur Kasuistik auch vorne unter 3.1. f.). Auch die Verdächtigung und Weiterverbreitung von Rufschä- digungen sind unzulässig (a.a.O., N 4, m.w.H.). Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen
sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt (a.a.O., N 5, m.w.H.). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen, es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt (a.a.O., N 6). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (a.a.O., N 8, m.w.H.).
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (Riklin, a.a.O., N 9 f., m.w.H.).
Entlastungsbeweise
Massgebende Gesetzesbestimmung
Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist, wer eine ehrverletzende Äusserung gemacht hat, nicht strafbar, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht [Wahrheitsbeweis] dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten [Gutglaubensbeweis].
Wahrheitsbeweis
Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i.d.R. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Gegenstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein, d.h. Ereignisse Zustände der Gegenwart Vergangenheit [...], die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der
Äusserung bekannt werden sich aus einer späteren Abklärung ergeben (Riklin, a.a.O., N 13 f., m.w.H.).
Gutglaubensbeweis
Ehreingriffe sind demgegenüber i.d.R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (Riklin, a.a.O., N 19, m.w.H.). Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube genügt noch nicht, der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. So könnte sich z.B. ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand wenn er sich auf andere, als zuverlässig geltende Quellen abstützen konnte. Die erforderliche Informationsund Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter Berücksichtigung
des Einzelfalls (insbesondere der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom Verbreitungsgrad des Vorwurfs abhängt. Für die Medien hat dies zur Folge, dass allein schon wegen ihres Verbreitungsgrades an Journalisten häufig besonders strenge Massstäbe angelegt werden. Bei Massenmedien spielt auch der Aktualitätsgrad eine Rolle. Zu einem gewissen Verständnis sollte der Umstand führen, dass Journalisten oft unter grossem Zeitdruck handeln müssen. Besonders bei periodisch erscheinenden Medien lässt es der Zeitdruck nicht immer zu, die Informationen bis in das letzte Detail zu verifizieren. Wenn dagegen aufgrund der Aktualität nicht eine sofortige Bekanntgabe geboten ist, bestehen grössere Sorgfaltspflichten (a.a.O., N 21, m.w.H.). Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (a.a.O., N 23, m.w.H.). Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen und der Beschuldigte straflos, d.h. er ist freizusprechen. Gelingt der Gutglaubensbeweis nicht wird der Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen, ist er strafbar (a.a.O., N 25, m.w.H.).
Ausschluss des Entlastungsbeweises
Ausnahmsweise wird der Beschuldigte nicht zum Wahrheitsoder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, nämlich wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (Riklin, a.a.O., N 26, m.w.H.; vgl. dazu auch Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein (a.a.O., N 27, m.w.H.). Beleidigungsabsicht (vorwiegende Absicht, jemandem etwas Übles vorzuwerfen, sog. animus iniuriandi) besagt,
dass es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen und zu schmähen (a.a.O., N 28, m.w.H.). Dass jemand zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird, kommt selten vor (a.a.O., N 29 a.E.), was damit zusammenhängt, dass die beiden Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis (fehlendes öffentliches Interesse / fehlende begründete Veranlassung einerseits und bestehende Absicht, Übles vorzuwerfen, andererseits) wie gesehen kumulativ vorliegen müssen. Zudem legen Rechtsprechung und Lehre die in Art. 173 Ziff. 3 StGB aufgeführten Voraussetzungen eng aus. Grundsätzlich muss der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen werden; diese Möglichkeit darf ihm nur ausnahmsweise verweigert werden (BGE 132 IV 112, E. 3.1, S. 116, zitiert gemäss Praxis 2007, Nr. 73, S. 483, m.w.H.).
Entlastungsbeweise und allgemeine Rechtfertigungsgründe
Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben den Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie eingreifen, bedarf es nicht mehr eines Entlastungsbeweises (Riklin, a.a.O., N 12). In Betracht fällt der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Seit der gesetzlichen Einführung des Gutglaubensbeweises schliesst das Bundesgericht die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes auf Straftaten gegen die Ehre aus. Dies stiess in der Lehre teilweise auf Kritik. So hält unter anderem Riklin dafür, dass es im Bereich der wahrheitsgetreuen Medienberichterstattung über Ereignisse der Zeitgeschichte, d.h. die Öffentlichkeit interessierende Vorgänge, möglich sein soll, den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen anrufen zu können. Dies deshalb, da Art. 173 Ziff. 2 StGB beim guten Glauben voraussetze, dass der Äusserer seine Aussage in guten Treuen für wahr halten müsse, was jedoch nicht zuzutreffen brauche. Vielmehr solle ausreichen, dass gute Gründe für einen entsprechenden Verdacht eine entsprechende Vermutung bestünden, wobei vorausgesetzt bleibe, dass der Äusserer nicht über das Notwendige hinausgehe, nicht wider besseres Wissen handle und einen Verdacht eine Vermutung entsprechend so bezeichne (Riklin, a.a.O., N 34 sowie ders. in Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung (Wahrnehmung) berechtigter Interessen,
S. 537 ff., S. 547 f., IV. g.; zu diesem Rechtfertigungsgrund im Allgemeinen vgl. sodann statt Weiterer Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., § 22 Ziff. 5, S. 264 ff.).
Entlastungsbeweis und Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 StPO
Der Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 StPO erfährt in Verfahren wegen Ehrverletzung hinsichtlich des Entlastungsbeweises eine Ausnahme: Der Beschuldigte trägt diesbezüglich nicht nur die objektive Beweislast, sondern auch die Beweisführungslast (BSK StPO-Riedo/Fiolka, 2. Aufl., Art. 6, N 33, m.w.H.).
Würdigung
Tatbestandsmässigkeit i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Üble Nachrede)
Objektive Tatbestandsmässigkeit
An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die eingeklagten Äusserungen ehrverletzend sind, was unter Hinweis auf die vorne unter 3.1. f. bzw. 3.4.2. gemachten Ausführungen sowie die zutreffende rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (act. 31 S. 6 f.) zu bejahen ist. Im Auge zu behalten ist dabei, dass die Äusserungen im Gesamtzusammenhang bzw. die Texte nicht nur allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen sondern auch nach dem Sinn, der sich aus ihnen als Ganzes ergibt, zu würdigen sind (vgl. dazu vorne unter 3.2.).
Was den Privatkläger betrifft, so sind die eingeklagten Texte zumeist gleich in mehrfacher Hinsicht ehrverletzend, wobei sich die Thematik wiederholt und die Vorwürfe mehr weniger ausführlich, im Kerngehalt jedoch gleichbleibend in den fortlaufenden Publikationen von neuem aufgegriffen wurden, um sich zu einer eigentlichen Kampagne zu verdichten. So wurde dem Privatkläger nicht nur immer wieder vorgeworfen, gelogen bzw. nicht die ganze Wahrheit gesagt, seine Kollegen an der Universität getäuscht bzw. ihnen gegenüber Informationen seine Beziehung zur Privatklägerin betreffend unterschlagen und gegen geltende Ausstandsregeln verstossen zu haben, sondern auch korrupt zu sein und der Privatklägerin unter Ausnutzung seiner Stellung zu einer Professur verholfen zu haben.
Diese Berichterstattung war damit zweifellos geeignet, beim Durchschnittsrezipienten ein Bild des Privatklägers entstehen zu lassen, wonach sich dieser nicht so verhalten habe, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.
Gleiches gilt - mutatis mutandis hinsichtlich der Privatklägerin. Daran än- dert nichts, dass, wie vom Beschuldigten wiederholt geltend gemacht (vgl. dazu vorne unter 2.2.), die Vorwürfe nicht in erster Linie auf die Privatklägerin abgezielt haben mögen. Laut der Darstellung des Beschuldigten hat die Privatklägerin ihre Professorenstelle nicht in erster Linie wegen ihrer fachlichen Qualifikationen, sondern wegen ihrer Intimbeziehung zum Privatkläger erhalten, weshalb sie denn auch mehrfach ausdrücklich in den Korruptionsvorwurf miteingeschlossen wurde. Die Texte insinuieren unmissverständlich, dass die Privatklägerin ihre Stellung als Geliebte des Privatklägers ausnutzte, um von den ihm vorgeworfenen unlauteren Machenschaften direkt zu profitieren und diesen damit Vorschub leistete. Auch diese Darstellung war ohne weiteres geeignet, den Ruf der Privatklägerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu schädigen.
Der Tatbestand der Üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.
Subjektive Tatbestandsmässigkeit
Auch an dieser Stelle kann unter Hinweis auf die vorne unter 3.4.3. gemachten Ausführungen auf die zutreffende Würdigung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 31 S. 6 f.): Der Beschuldigte wollte und wusste, dass seine Artikel in der Weltwoche erscheinen und somit von sehr vielen Personen gelesen würden und sein Auftritt im Fernsehsender Tele Züri ausgestrahlt und somit von sehr vielen Personen gesehen würde. Er war sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst (vgl. dazu unter anderem act. 16/1 S. 11, Antwort auf Frage 21, wo der Beschuldigte selbst von gravierenden Vorwürfen spricht) und nahm bei seinem Tun zumindest in Kauf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, dass sich die Privatkläger nicht so benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, und dass dadurch ihr Ruf geschädigt würde.
Der Tatbestand der Üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB ist damit in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zulassung zum Entlastungsbeweis
Vor dem Hintergrund der vorne unter 3.4.4.4. gemachten Ausführungen, ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Es liegt im Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, ob eine offene Professorenstelle an einer öffentlichen Universität korrekt besetzt wurde nicht. Als Journalist und stellvertretender Chefredaktor einer auflagenstarken und landesweit bekannten Wochenzeitung kann sich der Beschuldigte auf die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion der Medien berufen, denen es obliegt, Fragen von öffentlichem Interesse aufzugreifen, publik zu machen und kritisch auf den Grund zu gehen. Der Beschuldigte hat denn auch immer wieder betont, dass es ihm um die Aufdeckung von Missständen im Berufungsverfahren gegangen sei (vgl. dazu vorne unter 2.2.), was nicht widerlegbar ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass objektiv eine begründete Veranlassung für eine entsprechende Berichterstattung bestand und dies auch der Beweggrund für die Äusserungen des Beschuldigten war. Die Frage, ob es dem Beschuldigten vorwiegend darum ging, die Privatkläger zu Fall zu bringen und zu schmähen, kann daher offen bleiben. Der Beschuldigte ist demnach zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
Entlastungsbeweis
Nachdem festgestellt wurde, dass der eingeklagte Straftatbestand der üblen Nachrede in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (vgl. dazu soeben unter 4.1. f.), wird nun zu prüfen sein, ob ihm dieser gelingt, d.h. namentlich, ob er beweisen kann, dass die von ihm aufgestellte und den Artikeln gleichsam als Prämisse zugrundeliegende Behauptung, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich eine Liebesbeziehung unterhalten, wahr ist dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter 2.6.).
Die Privatkläger wiesen die Behauptung des Beschuldigten stets zurück und gaben übereinstimmend an, sie hätten vor dem Sommer 2013 keine Liebesbeziehung gehabt (vgl. dazu vorne unter 2.3.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das angerufene Gericht nicht zu prüfen hat, ob zwischen den Privatklägern vor dem Sommer 2013 tatsächlich eine Liebesbeziehung bestand nicht, sondern lediglich, ob der Beschuldigte beweisen kann, dass diese Behauptung wahr ist dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Zu den Aussagen der Privatkläger ist daher nur festzuhalten, dass sie im Wesentlichen widerspruchsfrei sind, keine offensichtlichen Lügensignale aufweisen, grundsätzlich plausibel erscheinen und damit jedenfalls nicht von vornherein völlig unglaubhaft sind. Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren nicht die Privatkläger beweisbelastet, d.h. es ist nicht an ihnen, zu beweisen, dass sie vor dem Sommer 2013 keine Liebesbeziehung hatten.
Der Beschuldigte machte durchwegs geltend, seine Behauptung stütze sich auf rund ein halbes Dutzend bzw. rund zehn voneinander unabhängige, sehr glaubwürdige und absolut vertrauenswürdige Quellen, an deren Angaben zu zweifeln nicht der geringste Anlass bestehe, ohne jedoch diese Quellen zu nennen (vgl. dazu vorne unter 2.2.). An dieser Stelle ist zunächst auf die vorne unter 3.4.4.1.-3.4.4.3. bzw. 3.4.4.6. gemachten Ausführungen zu verweisen und nochmals zu betonen, dass dem Beschuldigten Beweislast und Beweisführungslast obliegen und er das Beweislastrisiko bzw. die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Auch hier gilt, dass Medien bzw. Journalisten keine Privilegierung geniessen und sich insbesondere nicht unter Hinweis auf schützenswerte Quellen dem Beweislastrisiko entziehen können. Soweit deshalb vorliegend die vom Beschuldigten behauptete Quellenlage im Dunkeln bleibt und vom Gericht nicht überprüft werden kann, geht dies zu seinen Lasten. Ebenso, soweit vom Gericht nicht überprüft werden kann, ob und wie der Beschuldigte die Vertrauenswürdigkeit seiner angeblichen Quellen selber überprüfte.
Zur behaupteten Quellenlage reichte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung mit Eingabe vom 14. April 2015 (act. 12) von ihm nachträglich (computerschriftlich) verfasste Gesprächsnotizen ins Recht (act. 13/2; vgl. dazu auch Prot. S. 17 f.). Mit Ausnahme des Zeugen Y.Z., der im Übrigen die Aussagen, die er gemäss diesen Notizen gemacht haben soll (act. 13/2 S. 3), als Haferkäs zurückgewiesen hat (vgl. dazu vorne unter 2.4. sowie nachfolgend unter 4.3.5.), wird keine der acht weiteren genannten Personen namentlich genannt. Es lässt sich daher nicht nur nicht überprüfen, ob es diese Personen überhaupt gibt, sondern auch nicht, ob sie tatsächlich die behaupteten Aussagen gemacht haben. Allein aus diesem Grund kann mit diesen Notizen bzw. den darin enthaltenen Angaben ein Entlastungsbeweis nicht gelingen.
Unterzieht man die Notizen gleichwohl einer kurzen näheren Betrachtung, so fällt auf, dass die Personen 5, 6 und 8 offenbar nicht ausdrücklich gesagt haben sollen, die Privatkläger hätten bereits vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung gehabt. Weiter fällt auf, dass es sich bei vier der genannten Personen um Professoren an der Universität Zürich gehandelt haben soll. Der Beschuldigte hat ausgeführt, er habe seinen Quellen Anonymität zugesichert, um Repressionen gegen diese Personen bzw. eine etwaige Entlassung zu verhindern und (sinngemäss) könne sich vorstellen, dass sich eine entsprechende Aussage auch nachteilig auf die universitäre Karriere auswirken könnte (vgl. act. 16/3 S. 3 bzw.
vorne unter 2.2.2.). In Bezug auf Professoren leuchtet dies nicht ein, wären solche
doch den Privatklägern hierarchisch gleichgestellt und sozusagen bereits am Ende der Karriereleiter angelangt. Weiter ist schliesslich zu beachten, dass es sich bei den Notizen um nachträglich und nicht jeweils anlässlich der Gespräche bzw. unmittelbar danach handschriftlich angefertigte handelt, was eher für deren Glaubhaftigkeit spräche. Jedenfalls kann der Beschuldigte gestützt auf diese Notizen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der vom Beschuldigten angerufene Zeuge Y.Z. wies die Ausführungen des Beschuldigten zu den angeblich von ihm zur Liebesbeziehung der Privatkläger gemachten Aussagen als falsch zurück und bestätigte dessen diesbezügliche Behauptungen nicht (vgl. dazu vorne unter 2.4.). Auch seine Aussagen sind
nicht offensichtlich unglaubhaft und entlasten den Beschuldigten damit nicht. Der Gutglaubensbeweis kann gestützt auf die behauptete Aussage des Zeugen vom
April 2015 ohnehin nicht erbracht werden, da in diesem Zeitpunkt die eingeklagte Artikelserie längst publiziert war und der Gutglaubensbeweis nicht mit Tatsachen geführt werden kann, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (vgl. dazu vorne unter 3.4.4.3.). Insofern ist auch unerheblich, was allenfalls R.K. und die Ehefrau des Beschuldigten zu diesem Telefongespräch zu sagen hätten. Selbst wenn diese die Version des Beschuldigten bestätigen würden, wäre zu beachten, dass beide selber nicht hören konnten, was der Zeuge gesagt hat und sie damit lediglich Zeugen vom Hörensagen wären bzw. nur Informationen bestätigen könnten, die sie aus zweiter Hand, nämlich vom Beschuldigten hätten, was nicht geeignet wäre, die Aussage des Zeugen Y.Z. umzustossen.
Im überzeugenden Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren, der im Ergebnis klar gegen den Standpunkt des Beschuldigten spricht, findet dessen Behauptung, wonach die Privatkläger schon vor dem Sommer 2013 eine Liebesbeziehung gehabt hätten, ebenfalls keine Wahrheitsbestätigung. Der Gutglaubensbeweis scheitert auch hier von vornherein deshalb, da der Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren erst lange Zeit nach der publizierten Artikelserie entstand und vom Beschuldigten zur Kenntnis genommen wurde (vgl. dazu vorne unter 3.4.4.3.). Der Beschuldigte kann deshalb auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass eine der befragten Personen zu Protokoll gab, sie halte die Vorwürfe gegen den Privatkläger für plausibel und habe im Laufe des letzten Jahres aus zwei sicheren Quellen erfahren, dass diese zuträfen, wobei sie diese Quellen nicht benannt und zudem spontan betont habe, sie verfüge über keine Beweise (act. 20/7 = 20/8, S. 23 bzw. vorne unter 2.5.). Hieraus liesse sich im Übrigen nicht mehr als ein allerhöchstens vager Verdacht ableiten, gab die Person, die sich offenbar auch nur auf Informationen vom Hörensagen stützt, doch lediglich an, sie halte die Vorwürfe für plausibel und zudem, sie habe keine Beweise dafür. Im Übrigen wird dazu schliesslich im Untersuchungsbericht zutreffend festgehalten, dass auch diese Person jedenfalls nicht behauptet habe, es habe zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens Informationen Gerüchte gegeben, die von der Berufungskommission, der Philosophischen Fakultät der Universitätsleitung pflichtwidrig ignoriert worden seien (a.a.O.).
Aus dem Interview mit dem Privatkläger im Tagesanzeiger vom
Oktober 2014 (act. 6/2 = 13/3) kann der Beschuldigte nichts ableiten, was sich zur Erbringung des Entlastungsbeweises eignete. Auch hier ist zu beachten, dass das Interview erst erschien, als seine ersten beiden Artikel bereits publiziert waren und es diesbezüglich schon deshalb zur Erbringung des Gutglaubensbeweises nicht taugt. Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er aus dem Interview Umstände ableitet, die die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Privatklägers nachhaltig erschüttern sollen (act. 16/1 S. 5 bzw. vorne unter 2.2.1.). Schon gar nicht lässt sich gestützt auf das Interview die Wahrheit der Behauptung des Beschuldigten beweisen.
Auf Vorhalt der öffentlichen Stellungnahme des Privatklägers vom
Oktober 2014, worin die Darstellung des Beschuldigten bestritten wird
(act. 2/16), gab der Beschuldigte zu Protokoll, interessant sei, dass die Journalisten des Tagesanzeigers anfangs eher skeptisch gewesen seien, sich jedoch auch bei dieser Zeitung die Sichtweise gedreht und es auch dort diverse Journalisten gegeben habe, die von der Beziehung zwischen den Privatklägern gewusst hätten, ebenso Personen in der Chefredaktion der Sonntagszeitung beim Blick (act. 16/1 S. 7 bzw. vorne unter 2.2.1.). Aufgrund dieser nicht näher spezifizierten Angaben bleibt offen, ob der Beschuldigte bereits vor der Veröffentlichung seiner Artikel Kontakt zu diesen Journalisten und Personen hatte, was erste Voraussetzung zur Führung des Gutglaubensbeweises wäre. Offen bleibt weiter, um was für Personen es sich dabei überhaupt gehandelt und was genau diese Personen gesagt haben sollen und worauf sich deren Aussagen stützen. Die Wahrheit der Behauptung des Beschuldigten lässt sich so nicht beweisen.
Weiter gab der Beschuldigte an, interessant sei auch die Berichterstattung anderer Medien, so habe z.B. der Tagesanzeiger festgehalten, dass es nicht um eine sexistische Kampagne gegen die Privatklägerin, sondern eine Berichterstattung betreffend die Vorgänge im Berufungsverfahren an der Universität
Zürich im Zusammenhang mit der Person des Privatklägers bzw. dessen Umgang mit Ausstandsregeln gegangen sei. Interessant sei sodann die Berichterstattung der Medien im Zusammenhang mit dem Umstand, dass beide Privatkläger gleichzeitig krankgeschrieben worden seien, was auch diesen etwas komisch vorgekommen zu sein scheine bzw. diese schienen auch den Eindruck gehabt zu haben, es sei etwas faul daran (act. 16/1 S. 7 f. bzw. vorne unter 2.2.1.). Dazu ist zu sagen, dass der Beschuldigte aus der Berichterstattung anderer Medien, die das Thema im Zuge der von ihm publizierten Artikel aufgegriffen haben, und seiner Interpretation dieser Berichte, nichts ableiten kann. Auch hier gilt im Übrigen, dass entsprechende Berichte für den Gutglaubensbeweis nicht relevant sind, soweit sie nach der Publikation der Artikel des Beschuldigten erfolgten. Der Wahrheitsbeweis kann unter Hinweis auf diese Berichte ebenfalls nicht erbracht werden.
Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, vor seiner ersten Berichterstattung habe er die involvierten Personen mit den infrage stehenden Vorwürfen konfrontiert, namentlich den Privatkläger sowie andere Mitglieder der Berufungskommission, z.B. Professor X.Y. Es sei ungewöhnlich lange gegangen, bis eine Antwort gekommen sei, was doch sehr komisch sei, wenn man mit einem angeblich falschen Vorwurf konfrontiert werde (act. 16/1 S. 8 bzw. vorne unter 2.2.1; vgl. in diesem Sinne auch Prot. S. 24 bzw. vorne unter 2.2.6.). Auch hier kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, zumal aus dem Umstand, dass jemand, der mit Vorwürfen konfrontiert wird, nicht bzw. nicht umgehend reagiert, nicht gefolgert werden darf, man könne in guten Treuen davon ausgehen, die Vorwürfe wür- den nicht bestritten, geschweige denn, sie seien wahr. Im Übrigen wurden entsprechende Vorhaltungen sowohl von Seiten der Universität Zürich als auch von Seiten des Privatklägers umgehend dementiert (vgl. dazu unter anderem act. 2/9, 2/11, 2/16 f. und 11/4 bzw. vorne unter 2.1.).
Der Beschuldigte beruft sich zu seiner Entlastung auch auf einen Artikel der Zeitschrift Schweizer Journalist, Ausgabe 10/11 2014, gemäss welchem R.B., die Ex-Frau des Privatklägers, laut ihrer eigenen Aussage zwar nicht die Quelle des Beschuldigten, jedoch überzeugt sei, dass die Privatkläger schon früher ein Verhältnis gehabt hätten (act. 36 S. 12, unter Hinweis auf act. 37/6). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass R.B. nicht als Zeugin angerufen wurde und damit auch nicht als solche befragt werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang zur Beweisführungslast vorne unter 3.4.4.6.), womit offen bleibt, ob die in der beigebrachten Publikation aufgestellte Behauptung tatsächlich stimmt bzw. ob R.B. tatsächlich je gesagt hat, was in der Publikation behauptet wird. Selbst wenn dem aber so wäre und man auf die Publikation abstellen wollte, könnte damit der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden, da völlig offen bliebe, wie R.B. zu dieser Überzeugung gelangt wäre. Ihre Aussage wäre auch so man der Publikation folgt zur Erbringung des Gutglaubensbeweises nicht geeignet, da R.B. nicht die Quelle des Beschuldigten gewesen sei.
Einen Beleg für seine Ausführungen liefere laut dem Beschuldigten auch ein guter Freund des Privatklägers: Am 3. Oktober 2014 gegen 16:00 Uhr habe R.S. am Rande der Radiosendung [R.] gegen [R.] gegenüber R.K. die Liebesbeziehung zwischen den Privatklägern bestätigt. Gemäss den Aussagen von
R.K. habe R.S. bezüglich der Beziehung zwischen den Privatklägern gesagt:
Nein, [R], da liegt ihr völlig falsch. Ich weiss ganz genau, wie es war. Ich bin am Fall sehr nahe dran. [P.S.] ist ein langjähriger Freund von mir. [R.B.] ist mit [G.] [Ehefrau von R.S.] im Gymi gewesen. Wir waren mit [P.S.] auch schon in den Ferien. [P.S.] hatte vor 10 15 Jahren eine Affäre mit [S.G.]; das liegt ja viel zu lange zurück. (act. 36, S. 12 f.; unter Hinweis auf act. 37/7 [Aktennotiz von R.K.]).
Die Angaben von R.K. zur behaupteten Liebesbeziehung zwischen den Privatklägern basieren laut seiner Aktennotiz auf angeblichen Aussagen von R.S. Sie stammen demnach vom Hörensagen und nicht aus erster Hand, d.h. R.K. könnte allenfalls die Sachverhaltsdarstellung von R.S. bestätigen, sich dabei aber ausschliesslich auf Informationen stützen, die er von diesem selbst erhalten hat. Bereits aus diesem Grund kann gestützt auf die Angaben R.K.'s der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn man den Angaben R.K.'s Glauben schenken wollte, zumal in diesem Fall die Aussagen R.S.'s massgebend und entsprechend einer kritischen Würdigung zu unterziehen wären. Nur wenn sich dessen Aussagen im Sinne der Angaben von R.K. als derart glaubhaft erweisen sollten, dass sie geeignet wären, die Darstellung der Privatkläger umzustossen, könnte dies den Beschuldigten allenfalls entlasten. R.S. wurde indes im vorliegenden Verfahren nicht als Zeuge angerufen (vgl. zur Beweisführungslast vorne unter 3.4.4.6. sowie in diesem Sinne auch in act. 46). Medienberichten zufolge dementierte er offenbar, die von R.K. behaupteten Aussagen gemacht zu haben (act. 24/1). Selbst wenn aber R.S.s Dementi nicht überzeugen sollte, wäre damit für den Beschuldigten nichts gewonnen, da dann auf jeden Fall keine Aussage R.S. vorläge, die die Behauptung des Beschuldigten stützte. So anders kann deshalb vorliegend auf eine Befragung von R.K. verzichtet werden.
Der Beschuldigte beantragte schliesslich mehrmals, es seien die Privatkläger zu verpflichten, die gesamte E-Mail Korrespondenz der Jahre 1997 bis 2010 herauszugeben, die zwischen ihnen stattfand, welche Anträge sowohl im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft als auch im Vorfeld der Hauptverhandlung vom Gericht abgewiesen wurden (act. 15/1-4, 36 und act. 52). Dazu ist zunächst unter Hinweis auf die bereits weiter vorne gemachten Ausführungen zu sagen, dass gestützt auf diese E-Mail Korrespondenz der Gutglaubensbeweis vom Beschuldigten nicht erbracht werden könnte. Nicht ausgeschlossen ist, dass gestützt darauf die Wahrheit seiner Behauptung bewiesen werden könnte. Es sind indes, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht die Privatkläger, die die vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung zu widerlegen haben, sondern es ist dieser, dem das Gesetz die Möglichkeit einräumt, die Wahrheit seiner Behauptung zu beweisen, wobei die Privatkläger keine Mitwirkungspflicht trifft. Eine entsprechende Zwangsmassnahme fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Hinzu kommt sodann, dass vorliegend das Interesse der Privatkläger an der Wahrung ihrer Privatsphäre nicht weniger schwer wiegt als jenes der vom Beschuldigten nicht bekannt gegebenen Quellen auf Anonymität und von einem eigentlichen Beweisnotstand unter diesen Umständen nicht die Rede sein kann.
In diesem Zusammenhang ist sodann unter Hinweis auf die vorne unter 3.4.4.5. gemachten Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der nicht vertiefter begründeten Behauptung der Verteidigung (act. 56
S. 14 Rz 38) auch nicht den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen für sich in Anspruch nehmen kann, zumal er - unabhängig davon, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes vorliegend gar kein Raum besteht seine Behauptungen weder als Vermutungen noch als Verdacht bezeichnete und die Berichterstattung überdies weit über das Notwendige hinausging.
4.4. Ergebnis
Damit ist in Anwendung von Art. 173 Ziff. 5 StGB festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat. Er konnte auch nicht beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Rechtliche s zur eingeklagten Widerhandlung gegen das UWG
Strafbestimmungen des UWG
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt unter anderem, wer andere, ihre Leistungen ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
Unterscheidung zwischen Konkurrenten und Dritten
Für die Anwendbarkeit des UWG genügt, dass eine Äusserung den Markt beeinflusst. Selbstverständlich können Äusserungen unlauter sein, die etwa ein Detailhandelsunternehmen ein Autohersteller in einer Werbekampagne über seinen wichtigsten Konkurrenten macht. Ein solches Konkurrenzverhältnis ist jedoch nicht erforderlich. Auch wer sich als Journalistin in einer Zeitung als Aktivist in einem Flugblatt äussert, kann unlauter handeln (vgl. in diesem Sinne auch BGE 123 IV 211). Ihrem Wortlaut nach unterscheiden die einschlägigen Bestimmungen des UWG nicht zwischen Konkurrenten und anderen Akteuren. Eine solche Unterscheidung ist jedoch mit Blick auf die Freiheit der Meinungsäusserung geboten. Zwar fallen auch rein kommerzielle Äusserungen unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK, bei Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit ist aber grössere Zurückhaltung geboten, wenn eine Person sich mit ihren Äusserungen an einer Debatte von allgemeinem Interesse beteiligt (Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
20. November 1989 in Sachen Markt Intern Verlag GmbH und Klaus Beermann gegen Deutschland, Ziffer 26 und Ziffern 33 ff. und vom 25. August 1998 in Sachen Hertel gegen die Schweiz, Ziffer 47). Die Anwendung des UWG auf Personen ohne Konkurrenzverhältnis ist also nicht ausgeschlossen, der Meinungs- äusserungsfreiheit ist in diesen Fällen jedoch besonders Rechnung zu tragen.
Unterscheidung zwischen Zivilund Strafrecht
Das UWG ist ein zivilrechtliches Gesetz. In seinem Art. 23 Abs. 1 erklärt es die Erfüllung einer Reihe zivilrechtlicher Tatbestände für strafbar. Dem Wortlaut nach entspricht der objektive Tatbestand der Strafbestimmung von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG exakt dem zivilrechtlichen Tatbestand dieser Bestimmung. Das ist problematisch. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafnormen sind höher als im Zivilrecht. In Straffällen sind die Bestimmungen des UWG deshalb restriktiv auszulegen (so bereits: SJZ 90 [1994]
S. 183; BGE 122 IV 33, S. 35f., E. 2b mit Hinweisen).
Rufschädigung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unterscheidet drei Arten von Äusserungen: unrichtig, irreführend, unnötig verletzend. Stets ist vorausgesetzt, dass der Täter den Geschädigten durch solche Äusserungen herabsetzt. Nicht jedes unrichtige, irreführende unnötig verletzende Wort ist also strafbar. Die negative Darstellung muss eine gewisse Intensität erreichen. Das Bundesgericht spricht deshalb statt von herabsetzen auch von anschwärzen (BGE 122 IV 33, S. 36, E. 2c).
Die Bestimmung ist verfassungsund konventionskonform auszulegen.
Art. 10 Abs. 2 EMRK und Art. 16 BV in Verbindung mit Art. 36 BV lassen nur Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit zu, die gesetzlich vorgesehen sind. Sie dürfen nur einer Reihe abschliessend aufgezählter Zwecke dienen, unter anderem dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer. Anordnungen, die sich auf das UWG stützen, genügen diesen Anforderungen regelmässig (vgl. Hertel gegen die Schweiz, Ziffer 42). Probleme ergeben sich vor allem bei der weiteren Anforderung, dass eine solche Anordnung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein muss, um vor Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention stand zu halten. Nur wenn ein drängendes gesellschaftliches Bedürfnis nach der Einschränkung besteht, ist sie zulässig. Wie bereits erwähnt, sind Einschränkungen bei Äusserungen eines Konkurrenten eher zulässig als bei Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension (vgl. Hertel gegen die Schweiz, Ziffer 47 betreffend Behauptungen einer Privatperson über Gefahren von Mikrowellenöfen gegenüber Markt Intern gegen Deutschland, Ziffer 33, betreffend Behauptungen über unseriöse Geschäftspraktiken eines Versandhauses für Kosmetik in der Zeitschrift eines Interessenverbands). Die Gerichte dürfen die Bestimmungen des UWG nicht so streng handhaben, dass sie damit eine Debatte stoppen, die in einer demokratischen Gesellschaft Platz haben muss (Hertel gegen die Schweiz, Ziffer 50).
Die Gerichte müssen somit unterschiedlich streng sein, was die Intensität des Herabsetzens bzw. Anschwärzens betrifft. Von einem Anschwärzen ist in einer Werbekampagne in einer Medienmitteilung eines Konkurrenten eher auszugehen als bei einem Zeitungsartikel und in einem Zivilprozess eher als in einem Strafprozess. Zurückhaltung ist unter anderem dann angezeigt, wenn es zum Beispiel um Flugblätter geht, die Aktivisten ohne eigenes kommerzielles Interesse verteilen (BGE 123 IV 211, S. 215 f., E. 3b).
Unrichtige Äusserungen
Das Bundesgericht betont die Nähe von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zur Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB). Bei dieser wird ein Mensch herabgesetzt, beim unlauteren Wettbewerb eine wirtschaftliche Leistung (BGE 122 IV 33, S. 36, E. 2c). Bei
der Ehrverletzung unterscheidet das Gesetz strikt zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen. Das ist auch bei unlauterem Wettbewerb auseinanderzuhalten. Werturteile sind einem Beweis nicht zugänglich. Dementsprechend ginge es zu weit, von einem Beschuldigten den Beweis zu verlangen, dass sie richtig sind (zuletzt Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich vom 18. September 2012, Ziffer 41 und vom 22. Januar 2013 in Sachen OOO Ivpress und Mitbeteiligte gegen Russland, Ziffern 72 f.; ferner Urteil in Sachen Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark vom 17. Dezember 2004, Ziffer 76). Als strafbare unrichtige Äusserungen kommen also nur Tatsachenbehauptungen in Frage.
Im Gegensatz zur Üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 2 StGB) sieht das Gesetz keine Umkehr der Beweislast und keinen Wahrheitsbeweis des Beschuldigten vor. Wie im Zivilrecht (dazu BGE 123 III 354, S. 365, E. 2b) gilt die normale Beweislastverteilung. Ernsthafte Zweifel, ob eine Behauptung wirklich unrichtig sei, müssen zum Freispruch führen.
Irreführende Äusserungen
Negatives lässt sich klar und deutlich behaupten, es lässt sich aber auch bloss andeuten hinter zweideutigen Formulierungen verstecken. Irreführende Äusserungen sind an sich richtig, verleiten aber zu falschen Schlüssen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener Leser eine bestimmte Äusserung in dem Zusammenhang versteht, in dem sie der Beschuldigte gemacht hat. Auch wenn der gesamte Kontext zu würdigen ist, kann die Irreführung nicht einfach im Schaffen eines negativen Gesamtbildes bestehen. Ein Schuldspruch setzt voraus, dass sich die beanstandete Äusserung klar bezeichnen lässt. Dabei kann es sinnvoll sein, wenn das Gericht selbst ausdrücklich formuliert, welche Behauptungen es in den fraglichen Äusserungen angedeutet sieht (zum Ganzen: BGE 124 IV 162,
S. 167 f., E. 3b/bb und E. 3b/cc).
Unnötig verletzende Äusserungen
Unnötig verletzende Äusserungen betreffen Werturteile. Sie können, anders als Tatsachenbehauptungen, nicht unrichtig sein und lassen sich nicht durch Beweiserhebungen widerlegen. Werturteile hängen aber mit Tatsachenbehauptungen zusammen. Die Gerichte müssen Werturteile mit Blick auf den in Frage stehenden Sachverhalt überprüfen. Die Formulierung unnötig verletzend bedeutet aber nicht, dass Journalisten Aktivisten stets die schonendst mögliche Formulierung wählen müssten. Unnötig verletzend ist eine Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhaltes, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist. Beispielsweise hat das Bundesgericht die Bezeichnung eines grossspurig angekündigten, aber eher provinziellen Boxmeetings als Jahrmarktveranstaltung, Betrug am Publikum und vom sportlichen Standpunkt aus völlig wertlos geschützt (Urteil 6S.340/2003 des Bundesgerichts vom 4. Juni 2004, E. 3.1 und E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 E. 2c/aa, in: SMI 1995 II S. 438, 442). Dass ein Werturteil anfechtbar, fragwürdig übertrieben erscheint, begründet also für sich allein noch keine Strafbarkeit. Nur die allergröbsten verbalen Entgleisungen bleiben strafbar.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts mahnt zur Zurückhaltung, hält aber die Gerichte noch immer an, Werturteile zu überprüfen. Darüber hinaus ist der Gedanke des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, dass die Gerichte eine Debatte, die in einer demokratischen Gesellschaft ihren Platz haben muss, nicht durch zu strenge Auslegung des Lauterkeitsrechts stoppen dürfen (Hertel gegen die Schweiz, Ziffer 50).
Bedeutung des Vorsatzes
Strafbar ist eine Verletzung der Bestimmungen des UWG nur, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Art. 23 Abs. 1 UWG). Selbstverständlich muss sich der Täter mit Wissen und Willen äussern. Darüber hinaus muss sich der Vorsatz aber auch darauf erstrecken, dass die Äusserungen unrichtig, irreführend unnötig
verletzend sind. Wer davon überzeugt ist, seine Äusserungen seien richtig und schüfen ein zutreffendes Bild bzw. seine Beurteilungen seien vertretbar, der handelt nicht vorsätzlich. Er irrt über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal (vgl. dazu BGE 109 IV 65, S. 66, E. 3). Mit direktem Vorsatz handelt demnach, wer sich wider besseres Wissen äussert. Eventualvorsätzlich handelt, wer seine Äusserungen für möglicherweise unrichtig, irreführend unnötig verletzend hält, das aber in Kauf nimmt (vgl. zum Begriff des Eventualvorsatzes BGE 103 IV 65, S. 68, E. I.2 mit weiteren Hinweisen).
Würdigung
Eingeklagt ist, der Beschuldigte habe die Privatklägerin bzw. deren wissenschaftliche Qualifikation durch unwahre Behauptungen (act. 31 S. 7) bzw. unrichtige Darstellung (act. 31 S. 8) herabgesetzt. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvariante der unrichtigen Äusserung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit a UWG (vgl. dazu vorne unter 5.4.1.) erfüllt ist nicht.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass wie weiter vorne dargestellt - davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die in den inkriminierten Artikeln enthaltenen Äusserungen vor dem Hintergrund der von ihm aufgestellten und diesen Artikeln als Prämisse zugrundeliegenden Behauptung machte, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit an der Universität Zürich eine Liebesbeziehung unterhalten. Vor diesem Hintergrund erfolgten auch die im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG eingeklagten Äusserungen (vgl. dazu in der Anklage ganz zu Anfang des Vorwurfs: Durch die oben geschilderten unwahren Behauptungen in den genannten Artikeln des Beschuldigten [ ]; act. 31 S. 7).
Wie vorne unter 5.4.1. ausgeführt, sieht die Strafbestimmung des UWG im Gegensatz zur Üblen Nachrede keine Umkehr der Beweislast und keinen Wahrheitsbeweis des Beschuldigten vor, d.h. es ist in diesem Fall am Staat, dem Beschuldigten zu beweisen, dass die von ihm gemachten Äusserungen unrichtig
i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind. Vorliegend verhält es sich nun wie gesehen
so, dass sich nicht erstellen lässt, dass die Privatkläger schon vor dem Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit an der Universität Zürich eine Liebesbeziehung unterhielten (vgl. dazu vorne unter 4.). Ebensowenig lässt sich jedoch erstellen, dass das Gegenteil der Fall war, nämlich dass sie vor dem Berufungsverfahren keine Liebesbeziehung hatten. Dies gilt es bei der Würdigung der eingeklagten Widerhandlungen gegen das UWG im Auge zu behalten und es sind im Folgenden die eingeklagten Äusserungen in diesem Lichte zu prüfen:
Der Vorwurf der Korruption könnte wohl nur dann als unrichtige Äusserung
i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG angesehen werden, wenn bewiesen wäre, dass auch die Behauptung, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren zur Neubesetzung des Lehrstuhls für Geschichte der Neuzeit an der Universität Zürich eine Liebesbeziehung unterhalten, unwahr wäre, was, wie gesehen, nicht der Fall ist.
Was die Äusserung betrifft, die Privatklägerin sei ausserhalb sozialhistorischer Fachzirkel weitgehend unbekannt, so kann offen bleiben, ob dies zutrifft nicht, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Äusserung herabsetzend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. anschwärzend sein soll, verhält es sich doch im Allgemeinen so, dass Fachspezialisten in aller Regel ausserhalb ihrer Branche keine grosse Bekanntheit geniessen, was nicht weiter bemerkenswert ist.
Hinsichtlich der Äusserung, der Privatkläger habe vielmehr sein ganzes Gewicht eingesetzt, um seiner Intimfreundin erfolgreich zum begehrten Lehrstuhl samt Professorentitel zu verhelfen, gilt wiederum, dass auch diese Äusserung letztlich wohl nur dann als unrichtig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG anzusehen wäre, wenn bewiesen wäre, dass auch die Behauptung, die Privatkläger hätten schon vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung unterhalten, unwahr wäre, was nicht der Fall ist.
Betreffend die Äusserungen, bei der Privatklägerin hätten nicht wissenschaftliche Leistung und intellektuelle Brillanz über ihre Berufung an die Universität Zürich entschieden, sondern Vitamin B in starken Dosen, gilt es Folgendes
zu beachten: Wie dem überzeugenden Untersuchungsbericht der Universität Zürich zum Berufungsverfahren (act. 20/7 = 20/8) unter dem Titel A. Verlauf des Berufungsverfahrens (a.a.O., S. 9-14) entnommen werden kann, waren in das Berufungsverfahren, das sich über rund zwei Jahre erstreckte, zwölf Kommissionsmitglieder involviert. Die Berufungskommission kam im Anschluss an die Bewerbungsvorträge in einem mehrstufigen Entscheidungsverfahren zu einer Berufungsliste, die ohne Gegenstimme (mit einer Enthaltung) verabschiedet wurde. Auf dieser Berufungsliste figurierte die Privatklägerin auf dem ersten Platz. Ein externes, von einem Professor der Universität Göttingen erstelltes vergleichendes Gutachten unterstützte nach einer ausführlichen Würdigung der Oeuvres und Lehrerfahrungen der Bewerberin und Bewerber 'den Listenvorschlag der Kommission in der genannten Reihung ohne Einschränkung' (a.a.O., S. 13). Vor diesem Hintergrund ist, selbst wenn als erstellt anzunehmen wäre, dass die Privatkläger schon vor dem Berufungsverfahren eine Liebesbeziehung hatten, davon auszugehen, dass die Privatklägerin über die erforderlichen Qualifikationen für die zu besetzende Stelle verfügte und damit ihr wissenschaftlicher Ausweis entscheidend für ihre Berufung war. Aufgrund des aufwendigen Berufungsverfahrens, in das eine Vielzahl von Personen involviert war, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Berufung der Privatklägerin lediglich aufgrund von persönlichen Beziehungen erfolgte. Die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen, bei der Privatklägerin hätten nicht wissenschaftliche Leistung und intellektuelle Brillanz über ihre Berufung an die Universität Zürich entschieden, sondern Vitamin B in starken Dosen, sind deshalb falsch. Dass seine Äusserungen zumindest möglicherweise unrichtig sein könnten, musste auch dem Beschuldigten klar sein. So gab er anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2015 zu Protokoll, den wissenschaftlichen Leistungsausweis der Privatklägerin zu kennen (act. 16/1 S. 9 ff. bzw. vorne unter 2.2.1.). Als ehemaliger Doktorand und Journalist musste dem Beschuldigten auch klar sein, wie ein Berufungsverfahren in etwa abläuft und dass nicht ein Kommissionsmitglied alleine über die Berufung einer Professorin entscheidet. Wusste er dies, durfte er aber nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin aufgrund von Vitamin B in starken Dosen zur Professorin berufen wurde. Der Beschuldigte nahm damit zumindest in Kauf, eine unrichtige Äusserung zu verbreiten und handelte damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit diesen Äusserungen der Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig gemacht.
Bei der eingeklagten Folgeäusserung des Beschuldigten, [das führe dann] zur Verpflichtung von Professoren, die über Themen schreiben wie 'Mimesis und Männlichkeit am Beispiel der deutschen Turnbewegung' [ ], handelt es sich um ein Zitat aus dem Werk der Privatklägerin. Eine unrichtige, irreführende unnötig verletzende Äusserung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist darin nicht zu erkennen.
Ergebnis
Der Beschuldigte ist damit für seine Äusserungen im Artikel Helden der Doppelmoral (Weltwoche Nr. 41.14 vom 9. Oktober 2014) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig zu sprechen. Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten im Artikel Beziehungsdelikt (Weltwoche Nr. 40.14 vom 2. Oktober 2014) lässt sich kein strafbares Verhalten i.S.v. Art. 23 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
Strafrahmen
Eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer Geldstrafe bestraft. Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Im vorliegenden Falle liegen keine Strafschärfungsgründe Strafmilderungsgründe vor, die es rechtfertigen würden, die vorerwähnten ordentlichen Strafrahmen nach oben nach unten zu verlassen.
Strafzumessungsregeln
Innerhalb der oben erwähnten Strafrahmen ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Täterbezogene Strafzumessungsfakto ren
Allgemeines
Die täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren wirken sich auf alle für die eingeklagten Straftaten rechnerisch einzeln zu bemessenden Strafen aus. Sie sind deshalb vorab zu bestimmen.
Vorleben und persönliche Verhältnisse
[Angaben zu Vorleben und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten.]
Vorstrafen und Handeln während laufender Untersuchung
Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (act. 27/1). Die von der Privatklägerschaft ins Recht gereichten weiteren Artikel des Beschuldigten, die nach Eröffnung der Strafuntersuchung veröffentlicht wurden (act. 49/2 ff.), bilden nicht Gegenstand der Anklage und sind daher auch nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ergebnis
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
Widerhandlung gegen das UWG
Schwerste Straftat
Die Widerhandlung gegen das UWG ist aufgrund des Strafrahmens als die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat zu betrachten. Die für die Widerhandlung gegen das UWG auszufällende Strafe bildet demnach die Einsatzstrafe. Diese ist aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Straftaten angemessen zu erhöhen.
Objektive Tatschwere
Die Widerhandlung gegen das UWG ist als Begleitprodukt der durch den Beschuldigten begangenen Ehrverletzungen zu betrachten. Gemessen am Umfang der vom Beschuldigten publizierten Artikelserie ist die einmalige Widerhandlung gegen das UWG auch in ihrer Intensität als eher geringfügig zu werten. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt deshalb diesbezüglich in objektiver Hinsicht noch leicht.
Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten lediglich von Eventualvorsatz und nicht von direktem Vorsatz auszugehen. Das Tatverschulden wiegt deshalb auch in subjektiver Hinsicht noch leicht.
Einsatzstrafe
Nach dem vorstehend Ausgeführten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Widerhandlung gegen das UWG als noch leicht zu werten. Es erscheint deshalb angemessen, dafür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.
Mehrfache üble Nachrede
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat den Privatklägern unterstellt, gelogen und getäuscht und sich dadurch nicht nur regelwidrig, sondern korrupt und unethisch verhalten zu haben, ohne seine Äusserungen letztlich als wahr beweisen zu können und ohne dass er ernsthafte Gründe gehabt hätte, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Gleichwohl hat der Beschuldigte seine Vorwürfe grösstenteils zu Fakten erhoben und nicht bloss als Verdächtigungen Mutmassungen deklariert. Der Beschuldigte hat die Privatkläger mit seinen gravierenden Vorwürfen im Rahmen einer breit angelegten Kampagne in aller Öffentlichkeit regelrecht eingedeckt, wobei ihm als stellvertretender Chefredaktor einer der auflagenstärksten Wochenzeitungen der Schweiz dazu ein geradezu beispielloses Instrumentari um zur Verfügung stand. Dabei wurde das Thema gleichsam am Leben erhalten, indem es den Lesern über einen Zeitraum von mehreren Wochen immer wieder in Erinnerung gerufen wurde. Im Weiteren hat der Beschuldigte mit seinen Vorwürfen auch den Privatbereich der Privatkläger verletzt. Durch die Äusserungen des Beschuldigten wurden die Privatkläger in einer breiten Öffentlichkeit massiv verunglimpft. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt deshalb in objektiver Hinsicht schwer.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Was die Motivlage betrifft, so ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es ihm darum ging, einen Missstand aufzudecken, was aber wie ausgeführt - nichts daran ändert, dass er einen solchen bzw. seine diesbezüglich aufgestellten Behauptungen nicht beweisen konnte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist auch in subjektiver Hinsicht als schwer zu werten.
Erhöhung der Einsatzstrafe
Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede ist nach dem vorstehend Ausgeführten gesamthaft als schwer zu werten. Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes als angemessen, die Einsatzstrafe um 150 Tagessätze zu erhöhen.
Strafe
Anzahl Tagessätze
Aufgrund der gemachten Ausführungen ergibt sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt nach eigenen Angaben ein Einkommen von [ ] (Prot. S. 13 f.). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.-festzusetzen.
Ergebnis
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-zu bestrafen.
Vollzug
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen Vergehen vorausgesetzt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1, S. 5, E. 4.2.2).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, das die vermutete günstige Prognose umzustossen vermag. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Busse
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient unter anderem ganz allgemein der Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 134 IV 1, S. 8, E. 4.5).
Vorliegend wurde die Geldstrafe aufgeschoben. Um den Beschuldigten dennoch spürbar zu bestrafen, ist zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse auszusprechen. Aufgrund des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, diese auf Fr. 5'000.-anzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen.
Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es das Kostendeckungsund das Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist
nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl., Art. 426, N 6).
Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede hinsichtlich aller ihm gegenüber diesbezüglich erhobenen Vorwürfe sowie der Widerhandlung gegen das UWG in einem Fall schuldig gesprochen, indessen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG in einem zweiten Fall freigesprochen. Es ist von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich aller dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände notwendig. Es sind dem Beschuldigten deshalb die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten, der Kostenentscheid präjudiziert mithin die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist (BGE 137 IV 352, S. 357, E. 2.4.2). Vorliegend werden die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen der Privatklägerschaft im Strafpunkt und im Zivilpunkt zu unterscheiden. Verlangt die geschädigte Person eine Verurteilung des Beschuldigten und tritt demnach als Strafklägerin auf, ist sie im Falle eines Schuldspruches als obsiegende Partei für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten im Strafverfahren zu entschädigen. Soweit sie als Zivilklägerin auftritt, setzt eine Entschädigung voraus, dass die Zivilklage zumindest teilweise gutgeheissen wird. Die Entschädigung beschränkt sich auf die unmittelbar aus der Interessenwah-
rung im Strafverfahren entstandenen Kosten, wobei deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., Art. 433 N 18).
Die Privatkläger haben sich im vorliegenden Strafverfahren zwar sowohl als Strafkläger(in) wie auch als Zivilkläger(in) konstituiert (act. 21/2 und 22/2). Anlässlich der heutigen Verhandlung machten sie indessen keine Zivilforderungen geltend (vgl. ausdrücklich in Prot. S. 29). Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil verurteilt wurde, obsiegen die Privatkläger im Strafpunkt und sind demnach für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Strafklage zu entschädigen.
Gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.-bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-bis Fr. 350.-pro Stunde (§ 3 AnwGebV).
Nach Angaben des Privatklägervertreters betrug der Aufwand für die Vertretung der Privatkläger für das Vorverfahren 63.15 Stunden (act. 55 S. 27). Dies erscheint aufgrund der umfangreichen, sukzessive zu erweiternden Strafanzeige und der zahlreichen Einvernahmen angemessen. Aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles rechtfertig es sich sodann, diesen Aufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 350.-zu honorieren. Für die Führung des Strafprozesses ist der Vertreter der Privatkläger aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles pauschal mit Fr. 8'000.-zu entschädigen. Dieser Pauschalbetrag deckt die notwendigen Aufwendungen. Was die Eingabe vom 14. September 2016 (act. 48) betrifft, ist festzuhalten, dass sich die damit ins Recht gereichten Beilagen teilweise bereits bei den Akten befanden und dem Gericht bekannt waren Umstände betrafen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dieser Aufwand war somit nicht notwendig und ist deshalb auch nicht zu entschädigen. Zum Plädoyer des Privatklägervertreters ist zu bemerken, dass dieses mit 30 Seiten sehr umfangreich ausgefallen ist, vor allem da die Privatkläger im Rahmen des Strafprozesses keine Zivilansprüche geltend gemacht haben.
Nach dem Gesagten sind die Privatkläger für den Aufwand ihrer Vertretung im Vorverfahren und für die Führung des Strafprozesses mit total Fr. 32'510.-- ([63.15 x Fr. 350.-- + Fr. 8'000.-- =] Fr. 30'102.50 zuzüglich 8% MwSt) zu entschädigen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, den Privatklägern je eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'255.-für die ihnen im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Anwaltskosten zu bezahlen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (betreffend Artikel Helden der Doppelmoral, Weltwoche Nr. 41.14 vom 9. Oktober 2014) sowie
der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 StGB.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (betreffend Artikel Beziehungsdelikt, Weltwoche Nr. 40.14 vom 2. Oktober 2014) freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-- (insgesamt Fr. 23'400.--).
Der Beschuldigte wird ferner mit einer Busse von Fr. 5'000.-bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 Gebühr für das Vorverfahren.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S.G. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'255.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P.S. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'255.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben)
den Verteidiger (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)
die Privatklägerschaft (übergeben)
den Vertreter der Privatklägerschaft (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an
den Verteidiger, im Doppel für sich und den Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger
das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Resort Recht sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Zürich, 30. September 2016
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
lic. iur. C. Maira
Der Gerichtsschreiber:
MLaw N. von Wartburg
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