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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:AA100128
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA100128 vom 20.04.2011 (ZH)
Datum:20.04.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorprozessuales Massnah­me­verfah­ren und ordentliches Verfahren;Streitwertbestimmung
Zusammenfassung : Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, in dem es um die Sicherstellung im Nachlass einer verschollenen Person geht. Die Berufungsklägerin, die einzige Erbin, fordert eine Korrektur der Sicherstellung und eine Herabsetzung des geforderten Betrags. Das Gericht entscheidet, dass bestimmte Vermögenswerte aus der Sicherstellung herausgenommen werden, während andere Teile des Nachlasses sicherzustellen sind. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Berufungsklägerin muss eine Sicherheit in Höhe von Fr. 678'815.36 leisten. Die Verfahrenskosten werden der Berufungsklägerin auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung gewährt.
Schlagwörter : Beschwer; Recht; ZPO/ZH; Beschwerdegegner; Verfahren; Berufung; Richter; Gericht; Beschwerdeführer; Sinne; Zivil; Entscheid; Akten; Beschwerdeführern; Massnahme; Streitwert; Verfahrens; Rechtsmittel; Nichtigkeitsgr; Befehl; Beschluss; Betrag; Vorinstanz; Rüge; Parteien; Gasheizung
Rechtsnorm:Art. 113 BGG ; Art. 117 BGG ; Art. 119 BGG ; Art. 292 StGB ; Art. 404 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 82 OR ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:134 I 184; 135 III 339;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich, Art. 437 OR StPO, 2010
Entscheid

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100128-P/U/ys

Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner,

die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2011

in Sachen

  1. X.A.,

    ...,

  2. X.B.,

...,

Beklagte, Appellanten, Anschlussappellaten und Beschwerdeführer

gegen

  1. Y.A.,

    ...,

  2. Y.B.,

    ...,

  3. Y.C.,

    ...,

  4. Y.D.,

    ...,

  5. Y.E.,

    ...,

  6. Y.F.,

    ...,

  7. Y.G.,

    ...,

  8. Y.H.,

    ...,

  9. Y.I.,

    ...,

  10. Y.J.,

    ...,

  11. Y.K.,

    ...,

  12. Y.L.,

    ...,

  13. Y.M.,

...,

Kläger, Appellaten, Anschlussappellanten und Beschwerdegegner

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.

betreffend

Befehl / Verbot
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2010 (LB090111/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Die Kläger, Appellaten, Anschlussappellanten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) sind Eigentümer von Reiheneinfamilenhäusern an der A.-Strasse in Q. Die Gasheizungsanlage für ihre Grundstücke befindet sich auf einem (Dritt-)Grundstück, das früher im Eigentum der Beklagten, Appellanten, Anschlussappellaten und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) stand und auf dem (unter anderem) eine Dienstbarkeit zugunsten der klägerischen Grundstücke lastet, welche deren Eigentümern ein Recht auf Mitbenützung der Gasheizungsanlage mit Zugangsrecht einräumt (BG act. 3/1 und 3/2). Mit dem Kauf des belasteten Grundstücks hatten die Beschwerdeführer die mit dieser Dienstbarkeit verbundenen vertraglichen Pflichten des Eigentümers übernommen. Danach waren sie verpflichtet, die Heizungsanlage zu betreiben und die an diese Anlage angeschlossenen Wohnhäuser mit Heizenergie zu versorgen, wobei die entsprechenden Kosten im Verhältnis des effektiven Verbrauchs aufgrund der Messung von Wärmezählern und die Grundkosten im Verhältnis der Nettogeschossflächen der angeschlossenen Häuser und Räume aufgeteilt werden sollten (BG act. 3/3 S. 5, Ziff. 8).

Da sich die Parteien über den Betrieb der Heizung und die von den einzelnen Grundstückseigentümern zu bezahlenden Heizund Nebenkosten nicht einig waren, führten sie mehrere gerichtliche Verfahren gegeneinander. Im März 2008 stoppten die Beschwerdeführer die Lieferung von Heizenergie für die Häuser der Beschwerdegegner wegen behaupteter Zahlungsrückstände für die Heizkosten.

  1. In der Folge gelangten die Beschwerdegegner am 18. März 2008 mit dem Begehren an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q., den Beschwerdeführern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu befehlen, die Gasheizung wieder in Betrieb zu nehmen, sie mit Heizwärme zu beliefern und ihnen durch Übergabe eines Schlüssels Zugang zum Heizungsraum zu gewähren. Zudem sei den Beschwerdeführern zu verbieten, die Heizung erneut abzuschalten (BG act. 10/1/2). Mit Verfügung vom 28. August 2008 (BG act. 10/20) erliess der Einzelrichter den anbegehrten vorsorglichen Befehl, nachdem er dem Gesuch bereits mit Verfügung vom 19. März 2008 superprovisorisch stattgegeben hatte (BG act. 10/4). Gleichzeitig setzte er den Beschwerdegegnern Frist an, um beim zuständigen Gericht den ordentlichen Zivilprozess anhängig zu machen. Gegen den einzelrichterlichen Massnahmeentscheid erhoben die Beschwerdeführer Rekurs, der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Januar 2009 unter (weitgehender) Bestätigung der ausgesprochenen Befehle und Verbote sowie unter Neuansetzung der Frist zur Prosequierung der Klage im ordentlichen Zivilprozess im Wesentlichen abgewiesen wurde (BG act. 10/25).

  2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 reichten die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Q. (Erstinstanz) gegen die Beschwerdeführer Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (BG act. 1):

    1. Es sei den Beklagten zu befehlen, die Gasheizung in der Liegenschaft A.-Strasse 00 in

    Q. sofort wieder in Betrieb zu nehmen und die Gesuchsteller mit Heizwärme zu beliefern, bzw. zu verbieten, die Gasheizung abzustellen;

    unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- durch den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) für den Unterlassungsfall bzw. Widerhandlungsfall.

    2. Es sei den Beklagten zu befehlen, den Klägern jederzeit den Zutritt zum Heizungsraum in der Liegenschaft A.-Strasse 00 in Q. zu gewähren;

    unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- durch den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) für den Unterlassungsfall bzw. Widerhandlungsfall.

    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. BG act. 6 und BG Prot. S. 3 ff.) erging am 3. November 2009 das erstinstanzliche Urteil (BG act. 23 = OG act. 29). Damit wurde den Beschwerdeführern unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB sowie unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen befohlen, die fragliche Gasheizung sofort wieder in Betrieb zu nehmen und die Liegenschaften der Beschwerdegegner mit Heizwärme zu beliefern, und es wurde ihnen verboten, die Gasheizung abzustellen, sobald die Beschwerdegegner ihnen insgesamt Fr. 1'170.53 bezahlt haben; im darüber hinausgehenden Umfang wurde die Klage abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB befohlen, den Beschwerdegegnern jederzeit Zutritt zum Heizungsraum zu gewähren.

  3. Gegen das bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärten die Beschwerdeführer unter dem 23. November 2009 (sinngemäss) Berufung (OG act. 25; s.a. OG act. 26), die sie mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 rechtzeitig begründeten (OG act. 40). Dabei verlangten sie neben der Aufhebung der erstinstanzlichen Nebenfolgenregelung die Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Bezahlung der gesamten noch ausstehenden Heizkosten im Betrag von Fr. 4'091.56 sowie der noch offenen Erdgasanteile im Betrag von Fr. 14'535.52 (vgl. insbes. OG act. 40

    S. 6 f.). Anlässlich ihrer Berufungsantwortschrift vom 1. März 2010, in der sie auf vollumfängliche Abweisung der Berufung schlossen, erhoben die Beschwerdegegner Anschlussberufung mit dem Antrag, den in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils erteilten Befehl mit Bezug auf die den Beschwerdeführern zugesprochene Forderung von Fr. 1'170.53 aufzuheben, d.h. den Befehl nicht von der vorgängigen Bezahlung dieses Betrags abhängig zu machen (OG act. 47, insbes.

    S. 3). Die weiteren Rechtsschriften der Parteien datieren vom 22. März 2010 (OG act. 51; Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung), 4. Mai 2010 (OG act. 57; Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik) und 25. Mai 2010 (OG act. 60; Anschlussberufungsduplik).

    Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) auf die Berufung nicht ein, soweit diese nicht die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils betraf, und sie stellte fest, dass damit die Anschlussberufung dahinfalle, womit das bezirksgerichtliche Erkenntnis betreffend Dispositiv-Ziffern 1 und 2 rechtskräftig sei. Sodann bestätigte sie das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte sie je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern, welche zudem ebenfalls unter solidarischer Haftung verpflichtet wurden, den Beschwerdegegnern eine Prozessentschädigung von je Fr. 200.-zuzüglich Fr. 15.20 Mehrwertsteuer zu bezahlen (OG act. 64 = KG act. 2).

  4. Gegen diesen den Beschwerdeführern am 11. Oktober 2010 zugestellten (OG act. 65/1-2) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde vom 9. November 2010 (KG act. 1).

Mit Schreiben vom 15. November 2010 wurde den Parteien und den Vorinstanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 8). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 4 und 7). Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht ergangen. Solche sind auch nicht erforderlich. Denn wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig (vgl. hinten, Erw. 5-6). Es kann deshalb darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO/ZH e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289).

2. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

  1. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgrün- de behaftet war (vgl. hinten, Erw. 5). Schliesslich richten sich auch die Nebenfolgen des Kassationsverfahrens (insbesondere die Gerichtsgebühr) betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010).

    1. Beim angefochtenen Beschluss (vom 6. Oktober 2010) handelt es sich um einen (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH. Seine Beschwerdefähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 263 und N 9 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,

      S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Durch die gemäss Poststempel am 10. November 2010 erfolgte Postaufgabe wurde auch die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 287 ZPO/ZH und §§ 191-193 GVG).

    2. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass die Beschwerdeführer das dienstbarkeitsbelastete Grundstück in der Zwischenzeit verkauft hätten und nicht mehr dessen Eigentümer seien. Sie hätten mit der Berufung denn auch nicht die Abweisung der Befehlsbegehren, sondern die Bezahlung der gesamten noch ausstehenden Heizkosten und Erdgasanteile von insgesamt Fr. 18'627.08 verlangt. Damit sei davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Urteil im Hauptpunkt (Entscheid über die Befehlsbegehren, Dispositiv-Ziffern 1 und 2) mit der beklagtischen Berufung nicht angefochten werde. Vielmehr wür- den die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdegegner gerichtlich zur Bezahlung von Fr. 4'091.56 und Fr. 14'535.52 zu verpflichten. Weil sie diese Beträge nicht als Vorleistung für die Heizlieferungen, sondern unabhängig von denselben geltend machen würden, handle es sich dabei um ein erstmals im Berufungsverfahren gestelltes selbstständiges Rechtsbegehren. Damit werde in diesem Umfang sinngemäss eine Widerklage im Sinne von § 60 Abs. 1 ZPO/ZH erhoben. Eine erst im Berufungsverfahren erhobene Widerklage sei jedoch unzulässig. Auf die Berufung sei somit nicht einzutreten, soweit sie nicht die Kostenund Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils betreffe. Damit falle die Anschlussberufung der Beschwerdegegner dahin (KG act. 2 S. 7 f., Erw. II, m.Hinw. auf

      § 117 ZPO/ZH und § 266 Abs. 2 ZPO/ZH).

      Alsdann legte die Vorinstanz im Einzelnen dar, weshalb die mit der Berufung angefochtene erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen

      (BG act. 23, Disp.-Ziff. 3-7) und die ihr zugrunde gelegte Bezifferung des erstinstanzlichen Streitwerts auf Fr. 44'000.-- nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen und weshalb die Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang kostenund entschädigungspflichtig seien (KG act. 2 S. 8 ff., Erw. III).

    3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer hiegegen gerichteten Beschwerde sind die Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet, der sich im Ergebnis zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt hat. Dabei ist der Kassationsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

      Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht deshalb auch nicht an, frühere Vorbringen Rechtsschriften zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich

      im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

    4. Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) bzw. die darin erhobenen Einwände, was folgt:

      1. Soweit die Beschwerdeführer ihre drei Eingaben vor Vorinstanz und alle vorgängigen Eingaben in den mit diesem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Verfahren zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde erklären und pauschal an ihren Forderungen festhalten sowie die Gegenforderungen bestreiten (KG act. 1 S. 3), lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Auf diese zur Begründung der Beschwerde unbehelflichen Verweisungen ist daher nicht näher einzugehen.

      2. aa) Im Sinne einer konkreten Rüge wenden sich die Beschwerdeführer zunächst gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach ihr Berufungsantrag (auf Bezahlung von insgesamt Fr. 18'627.08) ein erstmals im Appellationsverfahren gestelltes, selbstständiges Rechtsbegehren darstelle. Das treffe nicht zu. Gegenteils hätten sie diese Forderungen für bereits bezogene effektive Heizkosten alle am Anfang des Gerichtsverfahrens gestellt. Die Forderungen seien denn auch in der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Massnahmerichter) vom 28. August 2008 festgehalten, wo explizit erwähnt werde, dass die Beschwerdeführer gegenüber ihren Nachbarn offene Forderungen von ca. Fr. 44'000.-hätten (KG act. 1 S. 2 [und 3] m.Hinw. auf KG act. 2 S. 8 [Erw. II/2.1] und BG act. 10/20 S. 9 [Erw. 3.2]).

        bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die bemängelte vorinstanzliche Auffassung zu widerlegen: Einerseits unterlassen es die Beschwerdeführer, ihre Rüge in hinreichender Weise mit Aktenstellen zu untermauern. Insbesondere geht aus ihrer Verweisung auf die Erwägungen des Einzelrichtes im summarischen Verfahren (BG act. 10/20 S. 9, Erw. 3.2), die sich in einer blossen Zusammenfassung ihrer im Massnahmeverfahren vorgetragenen Argumentation erschöpfen, nicht rechtsgenügend hervor, dass sie die Zahlung der berufungsweise anbegehrten Beträge durch die Beschwerdegegner bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens als selbstständiges Rechtsbegehren (oder im Sinne der Einrede gemäss Art. 82 OR als Vorleistung für ihre Heizlieferungen) geltend gemacht hätten; dazu wäre vielmehr ein (direkter) Hinweis auf ihre eigenen Vorbringen, d.h. auf bestimmte Stellen in ihren eigenen Rechtsschriften notwendig.

        Andererseits würde es den Beschwerdeführern auch nicht weiterhelfen, wenn sie rechtsgenügend nachweisen würden, dass sie ihre Forderungen tatsächlich bereits im Rahmen des (vorprozessualen) Massnahmeverfahrens (widerklageoder einredeweise) geltend gemacht hätten (worauf sie sich zu berufen scheinen). Denn Letzteres ist nicht Teil des vorliegend allein in Betracht fallenden ordentlichen Verfahrens, sondern stellt ein ihm vorangehendes, von ihm unabhängiges bzw. eigenständiges (summarisches Befehls-)Verfahren dar (vgl. § 222 Ziff. 3 ZPO/ZH). Dementsprechend werden die in dessen Rahmen erhobenen

        Behauptungen, Einreden und Rechtsbegehren nicht automatisch Teil des Prozessstoffes des zur Prosequierung der vorsorglichen Massnahme einzuleitenden ordentlichen Zivilprozesses. Vielmehr gelten für dieses (ordentliche) Verfahren die allgemeinen prozessualen Regeln, d.h. die Parteien haben (auch) darin ihre Rechtsbegehren zu stellen und in ihren Parteivorträgen den gesamten Prozessstoff vorzutragen und allfällige Einreden zu erheben, wie sie es auch tun müssten, wenn vorgängig kein vorprozessuales Massnahmeverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. §§ 54 und 113 ZPO/ZH). Deshalb lässt sich der behauptete Nichtigkeitsgrund ohnehin nicht mit Hinweisen auf Stellen in den Akten des (vorangehenden, in sich geschlossenen) Massnahmeverfahrens (vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren; BG act. 10) dokumentieren. Zur Untermauerung der erhobenen Rüge wären vielmehr konkrete Aktenstellen des ordentlichen Verfahrens (vor der II. Abteilung des Bezirksgerichts Q.) zu nennen. Derartige Verweisungen finden sich jedoch weder in die Beschwerdeschrift noch in der darin genannten Verfügung des Massnahmerichters. Insofern genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den formellen Begründungsanforderungen von § 288 ZPO/ZH nicht, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

      3. aa) Sodann beanstanden die Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner den Streitwert ihrer Rechtsbegehren im Massnahmeverfahren auf Fr. 44'000.-beziffert, die Beschwerdeführer diesen Betrag nicht bestritten und selber keine Angaben zum Streitwert gemacht hätten (vgl. KG act. 2 S. 9, Erw. III/1.2). Dagegen wenden sie ein, dass sie - die Beschwerdeführer - und nicht die Beschwerdegegner es gewesen seien, welche diesen Betrag angegeben hätten, wobei sie für alles weitere auf ihre drei Eingaben ans Obergericht verweisen (KG act.1 S. 2/3).

        bb) Abgesehen davon, dass der pauschale Hinweis auf die beklagtischen Eingaben im Berufungsverfahren von vornherein nicht zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes taugt (vgl. vorne, Erw. 5), ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch mit keinem Wort dargetan), inwiefern sich der geltend gemachte

        Mangel im Ergebnis (d.h. im Dispositiv des Berufungsentscheids) zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt haben könnte, was nach § 281 ZPO/ZH jedoch Voraussetzung für eine Gutheissung der Beschwerde wäre. So wird in der Beschwerde nicht etwa die Bezifferung des Streitwerts als solche beanstandet, welche das primär massgebliche Kriterium für die betragsmässige Festsetzung von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung darstellt (vgl. § 4 aGGebV und § 3 aAnwGebV) und sich im Falle zu hoher Bemessung durchaus zum Nachteil der mit Kostenund Entschädigungsfolgen belasteten Partei auswirken kann. Vielmehr richtet sich die Rüge nur gegen die Feststellung, wonach die Beschwerde- gegner den für massgeblich erachteten Betrag genannt hätten. Diese Feststellung ist für den Entscheid betreffend Höhe und Verteilung der Nebenfolgen aber unerheblich, hängt die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts nach § 22 ZPO/ZH doch nicht davon ab, welche Partei die nach Abs. 2 dieser Vorschrift massgebliche Angabe zum Streitwert gemacht hat, sondern allein vom Umstand, dass überhaupt entsprechende Äusserungen einer beider Parteien vorliegen. Der behauptete Mangel beträfe demnach lediglich die Begründung bzw. die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und nicht auch dessen Dispositiv (Entscheidformel). Damit fehlt es den Beschwerdeführern diesbezüglich aber an einer rechtsrelevanten Beschwer und mithin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung ihres Einwands. Da deren Vorliegen eine im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung darstellt, kann in diesem Punkt auch mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. zum Ganzen § 51 Abs. 2 ZPO/ZH; ZR 84 Nr. 138; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; 109 Nr. 9, Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 und N 13 zu § 281; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 494; von Rechenberg, a.a.O., S. 13, 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65).

      4. Legen die Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht rechtsgenügend dar, dass der vorinstanzliche Beschluss zu ihrem Nachteil an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leide, d.h. auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze klaren materiellen Rechts auf aktenwidrigen

      oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe, ist auf ihre Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

    5. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), welche ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert im Kassationsverfahren von rund Fr. 18'600.-- (vgl. KG act. 2 S. 9/10, Erw. III/2, und

      S. 11) - nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu bemessen und gestützt auf § 4 Abs. 2 und

      § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Da die Beschwerdeführer in diesem Sinne unterliegen, sind ihnen die Kosten des Kassationsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit jedes Beschwerdeführers für den gesamten Betrag (§ 70 ZPO/ZH).

      Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegner fällt ausser Betracht, nachdem diesen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstanden sind.

    6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache weder mietnoch arbeitsrechtlicher Natur. Da der (Rechtsmittel-)Streitwert unter Fr. 30'000.-liegt (vgl. KG act. 2 S. 9/10, Erw. III/2, und S. 11; Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kantonalen Rechts allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2 m.Hinw. auf BGer 4A_512/2007 vom 13.5.2008 = BGE 134 I 184 ff., Erw. 1.3.3).

Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.

Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels (ordentlicher subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 und Art. 117 BGG; s.a. KG act. 2 S. 11, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3;

BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.w.Hinw.; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3;

4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist (was nur für Rügen zutrifft, die im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden können; vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2).

Das Gericht beschliesst:

  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

  3. Die Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag.

  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2

    lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 18'627.08.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., II. Abteilung (Proz.-Nr. CG090011), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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