Zusammenfassung des Urteils AA090175: Kassationsgericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, betreffend ein Bauhandwerkerpfandrecht. Die Klägerin, eine GmbH, forderte die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch des Beklagten. Nach verschiedenen Verfahrensschritten entschied das Gericht, dass die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits erfolgt war und wies die Klage der Klägerin ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, der Klägerin wurden Entschädigungen zugesprochen. Letztendlich wurde die Berufung der Klägerin abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihr auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA090175 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.04.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales Beschwerdeverfahren, keine AnschlussbeschwerdeAnspruch auf rechtliches Gehör |
Schlagwörter : | Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Massnahme; Schaden; Registrierung; Domain; Domain-Namen; Kunde; Neukunde; Verfügung; Neukunden; Neuregistrierung; Neuregistrierungen; Kunden; Markt; Behauptung; Eingabe; Neuregistrationen; Aussage; Internet-; Dienstleistungen; Stellung; Hosting; Registrar; Rückgang; Rüge; Registrare; Anordnung |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 7 KG ;Art. 93 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090175/U/mum
Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen
alle vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
Switch - Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Die Beschwerdegegnerin ist eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Hochschulkantonen gegründete Stiftung im Bereich Teleinformatik (www.switch.ch/de/about/profile/foundation/). Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertrug die Zuteilung und Verwaltung von (Internet-)Domain-Namen mit der Endung .ch auf die Beschwerdegegnerin (HG act. 16 S. 5 Ziff. 5; HG act. 1 S. 6 Ziff. 10). U.a. ist sie Registerbetreiberin im Sinne von Art. 14a der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV,
SR 784.104) und als solche alleine mit der Registrierung und Verwaltung von Internet-Domainnamen mit der Endung .ch betraut (HG act. 1 S. 6 Ziff. 10, HG act. 16 S. 7 Ziff. 13). Kunden können Domain-Namen mit der Endung .ch direkt bei der Beschwerdegegnerin registrieren (HG act. 16 S. 5 Ziff. 5 f., S. 7 Ziff. 13). Überdies hat die Beschwerdegegnerin ein Grosshandelsangebot für Anbieter zu unterhalten, welche die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen Endkunden anbieten (HG act. 1 S. 7 Ziff. 12 f., HG act. 16 S. 6 Ziff. 7, S. 7 Ziff. 13). Kunden können mithin Domain-Namen mit der Endung .ch auch über solche anderen Anbieter (Vertragspartner der Beschwerdegegnerin, Wiederverkäufer, Switch Partner [HG act. 1 S. 7 Ziff. 13], Registrare [HG act. 16 S. 6 Ziff. 7]) registrieren lassen.
Die Beschwerdeführerinnen sind nach eigener Darstellung Anbieter von Internetdienstleistungen, welche insbesondere die Registrierung und Verwaltung von Domain Namen sowie das Hosting (nach Langenscheidt Bereitstellung der Leistungen eines Internet-Servers, wie Speicherplatz und E-Mail-Accounts, z.B. für die Installation einer Website) von Internetseiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen umfassten (HG act. 1 S. 6 Ziff. 7). Gemäss Beschwerdegegnerin seien nur die Beschwerdeführerinnen 5, 6 und 9 Registrare, also Unternehmen, welche das Grosshandelsangebot der Beschwerdegegnerin bezögen und ihren Kunden anböten (HG act. 16 S. 8 Ziff. 16).
Im Mai 2009 gründete die Beschwerdegegnerin die Tochtergesellschaft switchplus ag (von den Parteien und nachfolgend nur noch switchplus genannt (HG act. 1 S. 7 Ziff. 14, HG act. 16 S. 7 Ziff. 14). Diese soll Endkunden die Registrierung von Domain-Namen der Domain .ch und .li als Wiederverkäuferin (Registrar) und in Zukunft ausserdem Mailund Hosting-Services, eventuell auch noch weitere Dienstleistungen anbieten (HG act. 16 S. 7 Ziff. 14). Nach eigenem Bekunden versucht die Beschwerdegegnerin mit ihrer Tochtergesellschaft, neu in den Markt für Internet-Zusatzdienste einzutreten, in welchem die Beschwerdeführerinnen bereits seit Jahren etabliert sind (HG act. 16 S. 7 Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin installierte auf ihrer Homepage www.switch.ch das Logo der switchplus als einzigem diesbezüglichem Vertragspartner (Wholesale-Partner von Switch; KG act. 2 S. 4) und eine Option für die Registrierung von Domain Namen, wobei sie neben ihrer eigenen diesbezüglichen Internet-Adresse (nic.ch [vgl. HG act. 1 S. 18 Ziff. 64]) einzig die switchplus namentlich aufführte, bezüglich aller anderen entsprechenden Vertragspartner lediglich die Bezeichnung einen Partner wählen anbot (vgl. die Abbildung dieser Homepage in KG act. 2
S. 5).
Mit Eingabe vom 24. September 2009 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung unter superprovisorischer Anordnung. Sie beantragten, der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, auf der Webseite www.switch.ch auf anderen Webseiten die switchplus gegenüber anderen Marktteilnehmern bevorzugt darzustellen, bevorzugt in die Navigation der Website zu integrieren und/oder Aussagen mit dem Zweck zu machen, die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der switchplus gegenüber den Dienstleistungen anderer Marktteilnehmer zu fördern. Insbesondere sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, auf der Startseite der Webseite www.switch.ch das Logo von switchplus und eine Option für die Registrierung von Domain Namen bei switchplus als einzigem WohlesalePartner der Beschwerdegegnerin aufzuführen und switchplus gegenüber anderen Wholesale-Partnern der Beschwerdegegnerin besonders hervorzuheben, besonders zu erwähnen Links zu switchplus anzubringen, switchplus anzupreisen etc. (HG act. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerinnen machten insbesondere
geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Bereich der eigentlichen Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen des Typs .ch und .li eine Monopolstellung bzw. eine marktbeherrschende Stellung (HG act. 1 S. 16 Ziff. 52 f.). Sie missbrauche diese Stellung, indem sie auf ihrer Homepage ihre Tochterfirma switchplus gegenüber den andern Marktteilnehmern bevorzugt behandle und die anderen Marktteilnehmer gegenüber switchplus insbesondere beim Wettbewerb auf der Stufe des Wiederverkaufs von Domain-Namen diskriminiere. Damit verstosse die Beschwerdegegnerin gegen Art. 7 des Kartellgesetzes (HG act. 1 S. 16 f.). Beim erwähnten Wettbewerb böten dessen Teilnehmer (darunter die Beschwerdeführerinnen und die switchplus) ihren Kunden die Anmeldung der Domain-Namen bei der Registerbetreiberin an. Dieser Markt bilde eine Schlüsselposition im Hinblick auf das Angebot weiterer Dienstleistungen an den Kunden, wie namentlich Hosting E-Mail (HG act. 1 S. 16 Ziff. 54). Durchschnittlich würden an einem Arbeitstag ca. 615 Domain-Namen neu registriert. Die Beeinflussung von ca. 615 Neukunden täglich durch die Praktiken der Beschwerdegegnerin sei ein enormer Schaden für die Wettbewerber. Der Nachteil sei insofern nicht leicht wiedergutzumachen, als einmal verlorene Kunden nur schwer zurückzugewinnen seien. Hätten sich die Kunden erst einmal bei switchplus registrieren lassen, blieben sie in Zukunft mit dieser Domain bei switchplus und seien für die anderen Marktteilnehmer auch als Kunden für Hosting und andere Dienstleistungen verloren (HG act. 1 S. 19 f. Ziff. 67 - 72).
Mit (superprovisorischer) Verfügung vom 25. September 2009 verbot der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Handelsgerichts der Beschwerdegegnerin mit sofortiger Wirkung, auf der Startseite der Webseite www.switch.ch eine Option für die Registrierung von Domain-Namen bei switchplus als einzigem Wohlesale-Partner der Beschwerdegegnerin aufzuführen und das Logo von switchplus als einzigem Wholesale-Partner der Beschwerdegegnerin darzustellen. Den Beschwerdeführerinnen setzte der Einzelrichter eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 100'000.-an unter der Androhung, bei Säumnis werde die angeordnete Massnahme aufgehoben (HG act. 7). Diese Kaution wurde geleistet (HG act. 15).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (HG Prot. S. 7 ff.) wies der Einzelrichter am Handelsgericht das Massnahmebegehren mit Verfügung vom
25. November 2009 ab und erklärte, die superprovisorische Anordnung vom
25. September 2009 sei mit sofortiger Wirkung aufgehoben (KG act. 2).
7. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig (HG act. 30A, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom
Dezember 2009 aufschiebende Wirkung verliehen mit der Wirkung, dass die einzelrichterliche superprovisorische Anordnung vom 25. September 2009 ab Mitteilung der Verfügung weiter gilt (KG act. 6). Die ihnen im Sinne von § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 10'000.-- (KG act. 6) leisteten die Beschwerdeführerinnen innert Frist (KG act. 13). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 14 S. 3). Ferner beantragte die Beschwerdegegnerin damit, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung umgehend zu entziehen (KG act. 14 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2010 wurden der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 15). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht (abgesehen von einem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin, KG act. 11).
Die Vorinstanz erwog u.a., die Beschwerdegegnerin nutze ihre Marktmacht als Registerbetreiberin aus, um einen der Registrare, ihre Tochtergesellschaft switchplus, zu bevorzugen. Es sei glaubhaft gemacht, dass sie mit dem behandelten Verhalten (nämlich dem Verhalten, das die superprovisorische Massnahme vom 25. September 2009 verbiete; KG act. 2 S. 15) Art. 7 Abs. 1 KG verletze (KG act. 2 S. 16). In dieser Verletzung liege aber kein Nachteil für die Beschwerdeführerinnen (KG act. 1 S. 19). Der beanstandete Auftritt von switchplus auf der Webseite der Beschwerdegegnerin habe nicht zu einem Rückgang der Neuanmeldungen bei den Beschwerdeführerinnen in absoluten Zahlen geführt. Aus dem angefochtenen Auftritt der switchplus habe auch kein prozentualer Rückgang der Neuregistrierungen bei den Beschwerdeführerinnen stattgefunden. Entsprechend könne von einem relevanten Nachteil, der durch die Vorkehren gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen drohen würde und der nur mit der beantragten Massnahme zu vermeiden sei, keine Rede sein, geschweige denn von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher sei nicht glaubhaft gemacht (KG act. 2 S. 17 f.).
Im Übrigen habe das Gericht zur Festlegung der von den Beschwerdeführerinnen zu leistenden Sicherheit abschätzen müssen, welcher Schaden der Beschwerdegegnerin aus der superprovisorischen Anordnung entstehen könnte. Das Gericht sei auf Fr. 100'000.-gekommen. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine Aufhebung dieser Sicherheit beantragt, eventualiter eine Herabsetzung auf Fr. 20'000.--. Zur Begründung hätten sie geltend gemacht, der Schaden sei unermesslich klein. Der Schaden so erwog die Vorinstanz -, der der Beschwerdegegnerin aus der Massnahme erwachsen könnte, bestehe darin, dass ihre Tochter switchplus wegen der wegfallenden Bevorzugung auf ihrer Webseite weniger Neuregistrierungen akquiriere, als sie dies mit dem angefochtenen Auftritt könnte. Genau das, was der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Tochter wegen der Massnahme entginge, sei nicht nur ihr Schaden, sondern gleichzeitig auch der Nachteil der Beschwerdeführerinnen (denen diese von switchplus akquirierten Neuregistrierungen entgingen), der mit der Massnahme verhindern werden solle. Dazu erklärten die Beschwerdeführerinnen, dieser Schaden sei unermesslich klein. Mit andern Worten wirke sich die Anordnung der Massnahme gemäss Beschwerdeführerinnen nicht negativ auf die Beschwerdegegnerin aus, ihr entgingen keine Neuregistrationen, was aber auch bedeute, dass der angefochtene Auftritt der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen keine Neuregistrationen wegnehme. Da bleibe für einen Nachteil kein Raum. Das führe zur Abweisung des Massnahmebegehrens (KG act. 2 S. 18 f.).
Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihrer Beschwerde geltend, die vorinstanzliche Annahme, ein relevanter Nachteil sei nicht glaubhaft gemacht, sei willkürlich, denn sie ergebe sich nicht aus den Akten. Der Nachteil der Beschwerdeführerinnen erschöpfe sich weder in einem Rückgang an Neuanmeldungen von Domain-Namen bei ihnen noch in einem Verlust an Anteilen im Markt der
Domain-Namen. Ihr Nachteil resultiere aus der Umlenkung der Neuregistrierungen von Domain-Namen von der Beschwerdegegnerin zu switchplus, welche dadurch Kundenbeziehungen für Internet-Zusatzdienstleistungen erhalte (KG act. 1 S. 7 f.; vgl. S. 6 Ziff. 14). Die Beschwerdegegnerin habe vor Vorinstanz Grafiken eingereicht, welche die Zahl der wöchentlichen Neuregistrierungen von Domain-Namen durch Registrare ohne switchplus aufzeigten. Nach der mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin eine Eingabe mit einer Darstellung der wöchentlichen Neuregistrierungen einerseits aller Registrare ausser switchplus, andererseits aller Registrare inklusive der Beschwerdegegnerin eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl an der mündlichen Verhandlung als auch mit einer Stellungnahme nach der Eingabe der Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass sich die Auswirkung der rechtswidrigen Bevorzugung ohne separaten Ausweis der Anzahl Registrierungen von Domain-Namen durch die switchplus nicht beurteilen lasse. Die Vorinstanz sei
darauf nicht eingegangen (KG act. 1 S. 8). Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Stellungnahme beantragt, die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen, eventualiter die Zahlen um die Werte für die switchplus zu ergänzen. Die Vorinstanz habe diesen Antrag abgelehnt, weil die Beweistauglichkeit einer Urkunde und die Beurteilung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlen nicht offen legen wolle, eine Frage der Beweiswürdigung sei. Im angefochtenen Entscheid fehle aber eine solche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit dem Umstand befasst, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlen der Neuregistrierungen von switchplus nicht offen lege. Stattdessen stütze sie die Annahme des fehlenden Nachteils der Beschwerdeführerinnen ohne weitere Ausführung und ohne Würdigung des Verhaltens auf unvollständige Aufstellungen der Beschwerdegegnerin. Damit habe sie sowohl willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen
als auch die Grundsätze des Beweisverfahrens missachtet und damit wesentliche Verfahrensrechte verletzt (KG act. 1 S. 8 f.). Mit der Feststellung, dass der Nachteil erst recht nicht bei den Beschwerdeführerinnen bestehe, die nicht Registrare seien, verkenne die Vorinstanz, dass der geltend gemachte Nachteil nicht allein im Entfall von Neuregistrationen bei Partnern der Beschwerdegegnerin bestehe, sondern vor allem im Entfall von künftigen Kunden im Markt für Internetdienstleistungen bei allen Anbietern entsprechender Dienstleistungen (KG act. 1 S. 9 - 11). Die Beschwerdeführerinnen hätten vor Vorinstanz geltend gemacht, Eintrittsticket in den lukrativen Markt mit Internet-Zusatzdienstleistungen (namentlich Hosting und E-Mail) sei die Registrierung von Domain-Namen. Bereits bei der Registrierung eines Domain-Namens erfolge eine Weichenstellung, da der Endkunde mit grosser Wahrscheinlichkeit seine Zusatzdienstleistungen dort beziehen werde, wo er bereits seinen Domain-Namen registriert habe, wenn der entsprechende Dienstleister diese Leistungen anbiete. Demgegenüber sei der Markt für die Registrierung von Domain-Namen für sich allein eher unbedeutend. Die Beschwerdegegnerin verliere durch die beantragte vorsorgliche Massnahme kaum etwas. Statt dass Kunden bei ihrer Tochtergesellschaft switchplus registrierten, würden sie ihre Domain-Namen mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der Beschwerdegegnerin selber registrieren. Die beantragte Massnahme verlange von der Beschwerdegegnerin lediglich die Anpassung einiger weniger Zeilen auf ihrer Internet-Startseite. Darauf habe sich die Aussage der Beschwerdeführerinnen in der Replik vor Vorinstanz bezogen, der Schaden der Beschwerdegegnerin durch die Massnahme sei unermesslich klein, weswegen die Sicherheitsleistung zu reduzieren sei. Die Vorinstanz habe diese Aussage aus diesem Kontext gelöst und daraus aktenwidrig abgeleitet, dass kein Nachteil für die Beschwerdeführerinnen auszumachen sei (KG act. 1 S. 11 f.). Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin habe der Vorinstanz nach der mündlichen Verhandlung eine weitere Grafik eingereicht, welche die Registrierungen einerseits ohne switchplus, andererseits gesamthaft, das heisse mit der Beschwerdegegnerin und switchplus zeige. Die für die Nachteilsprognose wirklich entscheidende Zahl, nämlich die Aufteilung der Neuregistrierungen zwischen Switch und switchplus, habe gefehlt. Die Beschwerdeführerinnen hätten dies in einer Eingabe
vom 20. Oktober 2009 kritisiert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 habe die Vorinstanz diese Stellungnahme mit Ausnahme der ersten 6 Ziffern aus dem Recht gewiesen und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen verletzt (KG act. 1 S. 12 f.).
Auf die Entgegnungen in der Beschwerdeantwort KG act. 14 ist bei der Behandlung der einzelnen Rügen einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ihr Verhalten sei - dies im Gegensatz zur vorinstanzlichen Würdigung (KG act. 2 S. 16) - nicht kartellrechtswidrig (KG act. 14 S 6 f.), nicht beachtet werden können. Die Beschwerdegegnerin erhob keine eigene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Institut einer Anschlussnichtigkeitsbeschwerde existiert in der zürcherischen Prozessordnung nicht. Auf die Beschwerdeantwort kann nur eingetreten werden, soweit sie sich auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen bezieht.
Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführerinnen worauf sie in der Beschwerde hinweisen (KG act. 1 S. 6 Ziff. 14; vorstehend Erw. 2) behauptet, durch die (von der Vorinstanz als das Kartellgesetz verletzend und damit unzulässig beurteilte) Bevorzugung ihrer Tochtergesellschaft auf der Homepage der Beschwerdegegnerin liessen Neukunden die Registrierung neuer Domain-Namen mit der Endung .ch durch switchplus registrieren. Diese Kunden würden in Zukunft mit dieser Domain bei switchplus bleiben. Häufig würden weitere InternetDienste wie das Hosting bei dem Dienstleister bezogen, welcher bereits mit der Registrierung der Domain beauftragt gewesen sei. Das Hosting sei in der Regel eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter komme in der Praxis nur selten vor, weil er mit unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei. Sofern ein Kunde seinen Domain-Namen bei switchplus registriert habe, sei er deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit für die anderen Marktteilnehmer - unter diesen die Beschwerdeführerinnen auch als Kunde für das Hosting und andere Dienstleistungen verloren. Darin liege ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerinnen (HG act. 1 S. 19; vgl. auch KG act. 2 S. 16 Erw. 3).
Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit dieser Behauptung nicht auseinander. Ihre Erwägungen zum (ihrer Auffassung nach nicht vorhandenen) nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerinnen durch das als unzulässig beurteilte Verhalten der Beschwerdegegnerin gehen an dieser Behauptung der Beschwerdeführerinnen vorbei. Die Vorinstanz erwog, der beanstandete Auftritt von switchplus auf der Webseite der Beschwerdegegnerin habe nicht zu einem Rückgang der Neuanmeldungen bei den Beschwerdeführerinnen geführt, welche Registrare seien. Aus dem angefochtenen Auftritt der switchplus habe auch kein prozentualer Rückgang bei den Neuregistrierungen der Beschwerdeführerinnen stattgefunden. Entsprechend könne von einem relevanten Nachteil durch die Vorkehren gemäss Rechtsbegehren keine Rede sein (KG act. 2 S. 17 f.). Dass die Lancierung der switchplus auf der Webseite der Beschwerdegegnerin zu keinem Rückgang der Neuanmeldungen bei den als Registrare tätigen Beschwerdeführerinnen geführt hat, weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zur Gesamtzahl der Anmeldungen, kann zwar bedeuten, dass diese Beschwerdeführerinnen durch die Lancierung der switchplus keine Neukunden verloren haben, bedeutet aber nicht, dass sich gar keine Neukunden bei der switchplus registrieren lassen (beispielsweise kann eine Verschiebung von Neuanmeldungen bei der Beschwerdegegnerin zu Neuanmeldungen bei der switchplus stattgefunden haben). Die Beschwerdeführerinnen machten vor Vorinstanz sinngemäss geltend, jeder Neukunde, der einen Domain-Namen bei der switchplus registrieren lasse, sei ein Nachteil für die Beschwerdeführerinnen bzw. jede Registrierung eines Neukunden bei der switchplus sei ein Nachteil für sie, weil dieser Kunde für sie bzw. für ihr Angebot an zusätzlichen Internetdienstleistungen (Hosting, E-Mail) zukünftig verloren sei (weil er auch für den Bezug dieser Dienstleistungen bei der switchplus bleiben werde, während das bei einer Registrierung direkt bei der Beschwerdegegnerin nicht der Fall sei, da die Beschwerdegegnerin solche zusätzlichen Internetdienstleistungen gar nicht anbiete). Dieser behauptete Nachteil wird nicht dadurch widerlegt, dass bei den Beschwerdeführerinnen kein Rückgang der Neuanmeldungen stattgefunden hat. Dieses Argument hat mit dem von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Nachteil nichts zu tun, sondern geht daran vorbei. Mit dem von den
Beschwerdeführerinnen behaupteten Nachteil setzte sich die Vorinstanz de facto gar nicht auseinander und verletzte damit deren Gehörsanspruch.
Im Übrigen ist die allein auf den Umstand des fehlenden Rückgangs der Neuanmeldungen bei den Beschwerdeführerinnen gestützte Folgerung, ein relevanter Nachteil sei nicht glaubhaft gemacht, nicht zulässig, bevor der behauptete Nachteil durch Registrierungen von Neukunden bei der switchplus als solcher geprüft wurde, denn der von den Beschwerdeführerinnen behauptete Nachteil wird gerade damit begründet.
Die vorstehend behandelte Behauptung der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Nachteil beruht entgegen der Vermutung der Beschwerdegegnerin (KG act. 14 S. 8 f. Ziff. 15 17) nicht auf der Annahme, dass der Vorteil eines Marktteilnehmers zwingend und unmittelbar den Nachteil eines anderen Marktteilnehmers zur Folge habe. Bezüglich der vorstehend behandelten Behauptung der Beschwerdeführerinnen macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerinnen lieferten auch diesbezüglich keinen Anhaltspunkt für einen Nachteil, die Beweislast läge bei ihnen, die Konstruktion sei aber auch wettbewerbsrechtlich verfehlt (KG act. 14 S. 10 f. Ziff. 20 - 26), ein allfälliger Nachteil im Markt für Internet-Zusatzdienste sei weder substantiiert noch relevant (KG act. 14 S. 12 Ziff. 30, S. 13 f. Ziff. 37). Diese Einwände sind indes ggfs. durch die Vorinstanz
bei der bisher unterlassenen Prüfung der Behauptung der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. In der Beschwerdeantwort zeigt die Beschwerdegegnerin nicht auf, dass die Vorinstanz diese Behauptung behandelt hätte und wendet nichts gegen den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des Gehörsanspruchs ein. Der im Zusammenhang mit einer Rüge der Verletzung der Begründungspflicht von der Beschwerdegegnerin angebrachte Hinweis darauf, dass die Vorinstanz ausreichend begründet habe, warum es am Nachteil der Beschwerdeführerinnen fehle; das Gericht müsse sich nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern könne sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (KG act. 14 S. 14 Ziff. 41), vermag auch bezogen auf die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs die Rüge nicht zu widerlegen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich auch nicht implizit,
dass die Vorinstanz die Behauptung des Nachteils bereits schon durch Registrierung von Neukunden bei der switchplus (statt direkt bei der Beschwerdegegnerin) geprüft hätte. Wie vorstehend dargelegt, kann allein aus dem Umstand, dass die Registrierung von Neukunden bei den Beschwerdeführerinnen nicht rückgängig war, nicht geschlossen werden, dass der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteil durch Registrierungen bei der switchplus nicht vorhanden wäre. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich auch nicht implizit, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre. Wäre sie davon ausgegangen, wäre eine solche Schlussfolgerung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. z.B. KG act. 14 S. 14 Ziff. 38) - nicht haltbar, weil mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar. Aus einem mangelnden Rückgang von Registrierungen bei den Beschwerdeführerinnen folgt nicht zwingend, dass bei switchplus keine Registrierungen von Neukunden erfolgten. Liegt aber wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, was die Vorinstanz eben nicht prüfte und was nicht als von vornherein ausgeschlossen abwegig erscheint schon in der Registrierung von Neukunden bei switchplus ein Nachteil für die Beschwerdeführerinnen, weil diese Neukunden für die Beschwerdeführerinnen auch für offenbar lukrativere weitere Internet-Dienstleistungen wie Hosting und E-Mail-Betreuung verloren wären, was
wiederum nach der nicht geprüften Behauptung der Beschwerdeführerinnen bei der direkten Registrierung bei der Beschwerdegegnerin nicht der Fall wäre, kann dieser Nachteil logisch nicht durch den fehlenden Rückgang von Registrierungen bei den Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen werden. Der behauptete Nachteil durch eine Registrierung von Neukunden bei der switchplus ist ein anderer Nachteil als der Nachteil eines Rückgangs von Registrierungen bei den Beschwerdeführerinnen. Aus dem Fehlen des einen dieser beiden verschiedenen Nachteile kann nicht auf das Fehlen auch des anderen Nachteils geschlossen werden bzw. ein solcher Schluss wäre ein logischer Fehler. Ob deshalb, weil die Registrierung von Neukunden bei den Beschwerdeführerinnen nicht rückgängig ist, der behauptete Nachteil der Registrierung von Neukunden bei der switchplus nicht relevant ist, ob eine solche Registrierung von Neukunden bei der switchplus statt direkt bei der Beschwerdegegnerin deshalb nicht relevant ist, weil konzerninterne Verschiebungen wettbewerbsrechtlich belanglos seien, wie die
Beschwerdegegnerin geltend macht (KG act. 14 S. 13 f. Ziff. 37), sind Fragen, welche die Vorinstanz ggfs. bei der Neuprüfung zu prüfen haben wird, welche sie aber in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hatte.
Im Sinne einer Alternativbegründung einer nicht ausschlaggebenden zusätzlichen Begründung (KG act. 14 S. 17 Ziff. 52) befand die Vorinstanz auch aus einem anderen Blickwinkel, dass ein Nachteil, der die Anordnung einer Massnahme als angezeigt erscheinen liesse, nicht vorliege. Die Beschwerdeführerinnen hätten geltend gemacht, der Schaden der Beschwerdegegnerin aus der Massnahme sei unermesslich klein. Die Vorinstanz erwog, genau das, was der Beschwerdegegnerin (bzw. ihrer Tochter) wegen der Massnahme entginge, sei der Nachteil der Beschwerdeführerinnen, der mit der Massnahme verhindert werden solle. Hierzu sagten die Beschwerdeführerinnen, dieser Schaden der Beschwerdegegnerin sei unermesslich klein. Wirke sich die Anordnung der Massnahme gemäss den Beschwerdeführerinnen gar nicht negativ auf die Beschwerdegegnerin aus, entgingen ihr keine Neuregistrationen, bedeute das auch, dass der angefochtene Auftritt der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen auch keine Neuregistrationen wegnehme. Da bleibe für einen Nachteil kein Raum (KG act. 2 S. 18 f.; vorstehend Erw. 1 zweiter Absatz).
Die Beschwerdeführerinnen rügen, dabei habe die Vorinstanz ihre Aussage, der Schaden sei unermesslich klein, aus dem Zusammenhang gerissen und falsch verwendet (KG act. 1 S. 11 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf diese Rüge sei nicht einzutreten, weil die gerügte vorinstanzliche Erwägung irrelevant sei, da der fehlende Nachteil bereits erstellt sei (KG act. 14 S. 17 Ziff. 52 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen, welche die Beschwerdegegnerin damit meint, sind indes mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet (vorstehend Erw. 4) und vermögen deshalb den angefochtenen Entscheid nicht zu tragen. Auf die gegen die weitere (Alternativ-)Begründung zum fehlenden Nachteil gerichtete Rüge ist unter diesem Aspekt einzutreten.
Weiter wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde dazu, wie ihre Aussage des unermesslich kleinen Schadens zu verstehen sei, seien unzulässige Noven, welche nicht zu berücksichtigen seien (KG act. 14 S. 17 f. Ziff. 54).
Die Beschwerdeführerinnen brachten in der Beschwerde Aktenverweise für die zitierten Behauptungen vor Vorinstanz an (KG act. 1 S. 11 Ziff. 35 - 37; vgl. auch KG act. 1 S. 6 Ziff. 14). Mit diesen setzt sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer pauschalen Behauptungen von Noven im Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Ihr Einwand geht fehl. Überdies rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe ihre Aussage, der Schaden der Beschwerdegegnerin sei unermesslich klein, aus dem Zusammenhang gerissen und ihr einen falschen Sinn gegeben. Zur Begründung dieser Rüge dürfen sie darlegen, in welchem Zusammenhang ihre Aussage richtigerweise stehe und welches ihr wirklicher Sinn sei; darin liegt keine Verletzung des Novenverbots. Ob diese Rüge begründet ist, prüft das Kassationsgericht anhand der Prozessakten vor Vorinstanz.
Die Vorinstanz verwies zur zitierten Aussage der Beschwerdeführerinnen auf S. 19 des Protokolls (KG act. 2 S. 18 unten). An dieser Stelle äusserten sich die Beschwerdeführerinnen zur ihnen auferlegten Sicherheitsleistung (HG act. 7) bzw. zum Antrag auf Reduktion derselben und damit zum Schaden, der der Beschwerdegegnerin aus der Aufrechterhaltung der superprovisorisch verfügten Anordnung erwachsen könne. Diesen Schaden bezeichneten sie als unermesslich klein (HG Prot. S. 19; vgl. KG act. 2 S. 18 unten), erklärten indes nicht (wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt; KG act. 14 S. 18 Ziff. 55), weshalb sie zu dieser Behauptung des unermesslich kleinen Schadens gelangten. Die Vorinstanz nahm an, damit behaupteten die Beschwerdeführerinnen, das, was der switchplus wegen der Massnahme entginge, nämlich Neuregistrierungen, sei ein unermesslich kleiner Schaden der Beschwerdegegnerin. Dieser allfällige Schaden der Beschwerdegegnerin bei Aufrechterhaltung sei so die Vorinstanz genau reziprok zum Schaden der Beschwerdeführerinnen ohne Massnahme (weil den Beschwerdeführerinnen dann genau diejenigen Neuregistrierungen entgingen, welche der switchplus bei Aufrechterhaltung der Massnahme entgingen). Gemäss dieser Behauptung der Beschwerdeführerinnen entgingen der Beschwerdegegnerin durch die Massnahme keine Neuregistrationen. Das bedeute umgekehrt, dass das, was durch die Massnahme verhindert werden solle, den Beschwerdeführerinnen keine Neuregistrationen wegnehme.
Diese Argumentation krankt an mehreren Fehlern:
Mit der im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung (vgl. zu diesem Zusammenhang auch die Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 18 Ziff. 55) getätigten Aussage, der Schaden der Beschwerdegegnerin durch die Massnahme sei unermesslich klein, erklärten die Beschwerdeführerinnen weder, der Schaden, der der Beschwerdegegnerin aus der Massnahme erwachsen könnte, bestehe in weniger Neuregistrierungen durch die switchplus, noch, dass dieser Schaden unermesslich klein sei. Die Verbindung, welche die Vorinstanz zwischen der Aussage der Beschwerdeführerinnen, der Schaden sei unermesslich klein, und ihrer - der Vorinstanz - Erwägung, welcher Schaden der Beschwerdegegnerin erwachsen könnte, knüpfte, ist der Aussage der Beschwerdeführerinnen nicht zu entnehmen und nicht zulässig. Mit dieser Verbindung stellte die Vorinstanz die Aussage der Beschwerdeführerinnen tatsächlich (entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin; KG act. 14 S. 18 Ziff. 55) in einen falschen Zusammenhang.
Der Nachteil, der den Beschwerdeführerinnen durch das streitgegenständliche Verhalten der Beschwerdegegnerin erwachsen kann, muss keineswegs gleich (bzw. reziprok) sein wie der Schaden, der der Beschwerdegegnerin durch das streitgegenständliche Verbot dieses Verhaltens erwachsen kann. Zumindest meinten die Beschwerdeführerinnen mit der Behauptung, der Schaden der Beschwerdegegnerin durch die Aufrechterhaltung der Massnahme sei unermesslich klein, offensichtlich nicht den gleichen Schaden, der ihnen durch das streitgegenständliche Verhalten der Beschwerdegegnerin entstände.
Unzulässig ist in diesem Zusammenhang auch die Annahme, der Schaden, der der switchplus bei Aufrechterhaltung der Massnahme entstände, sei der Schaden, der der Beschwerdegegnerin entstände. Mit der Aussage, der Schaden der Beschwerdegegnerin durch die Aufrechterhaltung der Massnahme sei unermesslich klein, meinten die Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht
den Schaden, der der switchplus aus der Aufrechterhaltung der Massnahme entstehen könnte.
Insbesondere ist es verfehlt, aus der Feststellung (welche unzulässig aus der Aussage der Beschwerdeführerinnen, der Schaden der Beschwerdegegnerin bei Aufrechterhaltung der Massnahme sei unermesslich klein, abgeleitet wurde), dass der Beschwerdegegnerin durch die Anordnung der Massnahme keine Neuregistrationen entgingen, zu schliessen, dass der angefochtene Auftritt der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen keine Neuregistrationen wegnehme. Wenn der Beschwerdegegnerin durch die Anordnung der Massnahme keine Neuregistrationen entgingen (sondern wohl eher das Gegenteil der Fall wäre, weil bei einem Verbot des Links auf die switchplus mehr Neukunden direkt bei der Beschwerdegegnerin [statt über die switchplus] registrieren liessen), so deshalb, weil diese eben ohne Massnahme aufgrund des streitgegenständlichen Verhaltens gar nicht bei der Beschwerdegegnerin, sondern bei der switchplus eingegangen wären (vgl. KG act. 1 S. 11 Ziff. 38). Kein Entgang von Neuregistrationen bei der Beschwerdegegnerin mit Massnahme bedeutet deshalb keineswegs keinen Entgang von Neuregistrationen bei den Beschwerdeführerinnen ohne Massnahme.
Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, ihr Schaden durch den streitgegenständlichen Auftritt der Beschwerdegegnerin bestehe (allein) im Entgang von Neuregistrationen. Sie machten vielmehr (auch) geltend, der Schaden liege darin, dass Neukunden bei der switchplus statt direkt bei der Beschwerdegegnerin registrieren liessen und aufgrund einer dadurch entstandenen Kundenbindung zukünftig andere Internet-Dienstleistungen (welche die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zur switchplus nicht anbietet und für welche deshalb die Kunden auch bei einer Registrierung ihrer Domain bei der Beschwerdegegnerin einen anderen Anbieter - nach Hoffnung der Beschwerdeführerinnen eben eine von ihnen suchen müssen) auch bei der switchplus bezögen und insoweit als Kunden für die Beschwerdeführerinnen verloren seien (HG act. 1 S. 19 [vgl. KG act. 1 S. 11 Ziff. 35] i.V. mit HG act. 1 S. 16 Ziff. 54 [vgl. KG act. 1 S. 11
Ziff. 36] und mit HG act. 1 S. 20 Ziff. 71 [vgl. KG act. 1 S. 6 Ziff. 14]; vgl. auch vorstehend Erw. 4). Die vorinstanzliche Reduktion der Frage des Schadens auf den Entgang von Neuregistrationen missachtet das, was die Beschwerdeführerinnen dazu (auch) geltend machten.
k) Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Eventualbegründung für den fehlenden Nachteil auf S. 19 der angefochtenen Verfügung nicht haltbar.
Sowohl die Hauptbegründung der Vorinstanz dafür, dass kein Nachteil der Beschwerdeführerinnen durch das streitgegenständliche Verhalten der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht sei, als auch die Eventualbegründung dafür sind mit Nichtigkeitsgründen behaftet. Die angefochtene Verfügung basiert indes darauf, indem die Vorinstanz das Massnahmebegehren wegen dieses fehlenden Nachteils abwies. Die angefochtene Verfügung muss deshalb aufgehoben werden, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage des Nachteils neu prüft und darüber entscheidet, insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, ihnen entstände durch jede Neuregistrierung bei der switchplus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, indem dieser Kunde für sie zukünftig auch als Kunde für weitere Internet-Dienstleistungen (Hosting, E-Mail) verloren sei.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen nicht mehr geprüft zu werden. Immerhin kann aber im Hinblick auf die neue Prüfung und den neuen Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit der Eingabe der Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz vom 20. Oktober 2009 (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 43 - 47) auf Folgendes hingewiesen werden:
Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Vorinstanz ersuchten die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerin, den Anteil der wöchentlichen Neuregistrierungen durch switchplus darzustellen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, sie werde dem Gericht noch detaillierte Angaben über die wöchentlichen Neuregistrierungen liefern. Das Gericht stellte in Aussicht, diese Eingabe den Beschwerdeführerinnen zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (HG Prot. S. 26). In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 kurz kommentierte Aufstellungen Wöchentliche Neuregistrierungen durch die Registrare ein (HG act. 22, 23/1 und 23/2). Die Vorinstanz stellte diese den Beschwerdeführerinnen zu (HG Prot.
S. 28). Diese reichten am 20. Oktober 2009 eine Stellungnahme ein (HG act. 24). Die Vorinstanz erwog in einer Verfügung vom 22. Oktober 2009 u.a., die Beschwerdeführerinnen hätten zwar zu den neu eingereichten Urkunden der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen dürfen. Die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 22. Oktober 2009 (HG act. 24 Ziff. II. - IV., Ziff. 7 - 18) seien aber aus dem Recht zu weisen, weil den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich kein weiterer Vortrag zustehe (HG Prot. S. 29).
Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe eine Grafik eingereicht, welche die Registrierungen einerseits ohne switchplus und anderseits gesamt, d.h. mit der Beschwerdegegnerin und switchplus gezeigt habe. Daran habe auffallen müssen, dass die Aufteilung der Neuregistrierungen zwischen der Beschwerdegegnerin und switchplus gefehlt habe. Sie hätten das mit der Eingabe vom 20. Oktober 2009 kritisiert und ihrerseits eine kurz kommentierte Darstellung eingebracht, aus welcher sich die mutmassliche Aufteilung ergeben habe. Damit, dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme mit Ausnahme der ersten sechs Ziffern aus dem Recht gewiesen habe, habe sie auch die Kenntnisnahme der illustrierenden Grafik und deren Erklärung verweigert, obwohl diese eine Antwort auf das neue Beweismittel der Beschwerdegegnerin dargestellt habe. Damit habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen verletzt (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 43 - 47).
Die Beschwerdeführerinnen gliederten ihre Eingabe vom 22. Oktober 2009 wie folgt (HG act. 24): I. Irreführende Zahlen zu Neuregistrierungen (Ziff. 1 - 6). II. Irreführende Darstellung der Clicks pro Wholesale-Partner (Ziff. 7). III. der Nachteil der Klägerinnen (Ziff. 8 - 13). IV. Glaubhaftmachung des Nachteils der Klägerinnen (Ziff. 14 - 18). Im Kapitel I nahmen sie Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2009 (HG act. 24 S. 3 f.). Im Kapitel II nahmen sie Stellung zu Ziff. 52 ff. der Massnahmeantwort und zur Beilage 19 der
Massnahmeantwort (HG act. 24 S. 4 f.). Im Kapitel III wiederholten sie Ausführungen zu ihrem Nachteil (HG act. 24 S. 5 Ziff. 9) und machten weitere Ausführungen zu Registrierungen von Neukunden und zur Bevorzugung der switchplus durch die Beschwerdegegnerin (HG act. 24 S. 6 f. Ziff. 10 - 13). Im Kapitel IV machten sie hauptsächlich allgemeine Ausführungen zum Nachteil als Voraussetzung für die vorsorgliche Massnahme (HG act. 24 S. 7 Ziff. 14, S. 8 Ziff. 16 - 18). Die in der Beschwerde erwähnte Grafik mit Erklärung dazu ist im Kapitel III enthalten. Dieses beinhaltet keine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2009. Diese Rüge geht fehl.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerinnen aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen obsiegen damit im Beschwerdeverfahren, die Beschwerdegegnerin unterliegt. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, die Beschwerdeführerinnen für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Gemäss der insoweit unbeanstandeten vorinstanzlichen Feststellung ist von einem Streitwert von Fr. 100'000.-- (KG act. 2 S. 19 Erw. III.2) auszugehen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Ferner handelt es sich um ein Verfahren über vorsorgliche Massnahmen, weshalb auf Art. 98 BGG hingewiesen wird.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich vom
25. November 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen insgesamt für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'800.-zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.--.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Sekretariat der Wettbewerbskommission und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.