Zusammenfassung des Urteils AA090147: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Die Berufungsklägerin, eine Frau, hat gegen die Weiterführung der Beistandschaft für ihr Kind geklagt, da kein Besuchsrecht für den Vater festgelegt wurde. Die Vormundschaftsbehörde in C. war nicht mehr örtlich zuständig, da die Berufungsklägerin umgezogen war. Das Gericht hat entschieden, dass die Beistandschaft aufgehoben wird und die Kosten nicht anfallen. Die Berufungsklägerin erhält einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA090147 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beweiswürdigung im Rahmen urheber- und wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Vorinstanz; Möbel; Corbusier; Schweiz; Entscheid; Recht; Sinne; Stuhl; Annahme; Vorbringen; Zusammenhang; Obergericht; Beschwerdeschrift; Original; Erwägung; Ahmungen; Akten; Modell; Werbung; Gewinn; Urteil; Möbeln; Beschwerdeverfahren; Käufer |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 42 OR ;Art. 64 URG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 II 75; 113 II 190; 119 Ia 269; 129 I 232; 135 III 446; |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090147/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel
Sitzungsbeschluss vom 13. Dezember 2010
X,
,
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin
in Sachen
Y,
,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin
Z,
geboren ,
,
Beklagter und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt , und/oder Rechtsanwalt ,
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Die Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine italienische Aktiengesellschaft mit Sitz in /Italien. Sie produziert und vertreibt u.a. Möbel, die der Designer Charles Edouard Jeanneret (genannt Le Corbusier) zusammen mit Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand geschaffen hat. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine weltweite und exklusive Lizenz, welche ihr von den Erben von Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand sowie von der Fondation Le Corbusier eingeräumt wurde, welche den Nachlass von Le Corbusier und die Rechte an den von ihm geschaffenen Möbeln verwaltet. Zum Möbelsortiment der Beschwerdeführerin gehören u.a. die auf Le Corbusier und seine Ateliergemeinschaft zurückgehenden Möbel mit den Bezeichnungen LC 1 (sog. Basculante), LC 2 und LC 3 (Clubsessel Grand Comfort), LC 4 (sog. Corbusier-Liege), LC 6 (Tisch) und LC 7 (Drehstuhl).
Die Beschwerdegegnerin 1 (Beklagte 1) ist eine Einpersonen-GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in /Italien. Der Beschwerdegegner 2 (Beklagter 2) ist ihr einziger Gesellschafter und Verwalter. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin vertreibt die Beschwerdegegnerin 1 Designer-Möbel, u.a. auch Nachahmungen der vorgenannten Le Corbusier-Möbel LC 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die sie auch genau gleich bezeichne. Sie trete dabei unter dem Namen bzw. unter der Internet-Domain www. .com auf. Unter diesen Namen sei ihre Werbung auch in der Schweiz erhältlich und sie beliefere von Italien aus auch Besteller mit Wohnsitz in der Schweiz mit Nachahmungen von Le Corbusier-Möbeln.
Am 24. Januar 2002 machte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegner folgende Klage anhängig (OG act. 2):
1. Es sei den Beklagten zu verbieten, Imitationen von Le Corbusier-Möbeln des Typs LC1 ( ), LC2, LC3, LC4, LC6 und LC7, ( ), in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz anzubieten, über das Internet zum Kauf in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen sonst wie in Verkehr zu bringen bei einer dieser Tätigkeiten in irgendeiner Weise mitzuwirken - unter Androhung ( );
es sei festzustellen, dass die Beklagten durch Anbieten und Verkauf von den im Rechtsbegehren 1 genannten LC-Imitationen in der Schweiz die Urheberbzw. exklusiven Nutzungsrechte der Klägerin verletzt und/oder unlauteren Wettbewerb begangen haben;
es seien die Beklagten zu verpflichten, über die in der Schweiz getätigten Verkäufe der im Rechtsbegehren 1 genannten Möbel Rechnung zu legen,
d.h. bekannt zu geben, in welchem Umfang sie LC-Imitationen in die Schweiz verkauft sonstwie in Verkehr gebracht haben und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise und der Gestehungskosten je pro Modell;
es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Lizenzgebühr von 10% berechnet auf dem Verkaufspreis sämtlicher in der Schweiz verkaufter LC-Imitationen zu bezahlen aber den Gewinn, den sie mit dem Verkauf dieser Imitationen in der Schweiz erzielt haben, herauszugeben, je nach dem, welcher Betrag der höhere ist; im Sinne eines Mindestbetrages seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 50'000.-zu bezahlen,
es sei die Klägerin zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv in insgesamt 4 schweizerischen und/oder italienischen Zeitungen bzw. Zeitschriften nach ihrer Wahl viertelseitig auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen im Sinne eines Verbots an die Beschwerdegegner, die oberwähnten Möbelimitationen während der Dauer des vorliegenden Prozesses in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz anzubieten, über das Internet zum Kauf
in der Schweiz anzubieten, in der Schweiz zu verkaufen sonstwie in Verkehr zu bringen bei einer dieser Tätigkeiten in irgendeiner Weise mitzuwirken (OG act. 2 S. 3).
Ohne Anhörung der Beschwerdegegner und unter Fristansetzung an diese zur Stellungnahme erliess die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Februar 2002 die beantragte Massnahme (Verbot) einstweilen (OG act. 6 S. 5 f.). Die mit Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2002 (nach Anhörung der Gegenpartei) erfolgte Bestätigung dieses Verbots (OG act. 17 S. 9) wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 12. Dezember 2002 hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 (aufgrund zu Unrecht bejahter Passivlegitimation) aufgehoben (OG act. 23 S. 17). Anlässlich der Fortsetzung des Massnahmeverfahrens vor Obergericht zog die Beschwerdeführerin das Massnahmebegehren bezüglich des Beschwerdegegners 2 am 19. Juli 2004 zurück (OG act. 62).
Am 12. September 2002 - nach Erstattung der Klageantwort durch die Beschwerdegegner und nach Erlass des (definitiven) vorsorglichen Vertriebsverbots an die Beschwerdegegnerin 1 ist die neu gegründete Gesellschaft mit Sitz in ins italienische Handelsregister eingetragen worden. Gemäss ihrer eigenen Darstellung hat die Beschwerdegegnerin 1 dieser neuen GmbH das Recht übertragen, die Kollektion an Kunden in der Schweiz zu verkaufen und dazu das Logo zu verwenden. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde am
27. April 2004 als Gesellschaft in freiwilliger - Liquidation im Handelsregister vermerkt. Am 30. Juli 2004 wurde indessen die Liquidation widerrufen und die Beschwerdegegnerin 1 blieb in der Folge weiterhin als ordentliche Gesellschaft eingetragen, laut eigenen Angaben indessen als eine nicht mehr aktive (Mantel-
)Gesellschaft (KG act. 2 S. 5 f.).
Mit Beschluss vom 7. September 2009 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Feststellungsklage (Klageantrags-Ziffer 2) nicht ein; auf die Klage bezüglich der weiteren Rechtsbegehren trat die Vorinstanz ein und wies die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdegegner ab (KG act. 2 S. 58 Beschlussdisp.-Ziff. 1). Mit gleichentags
ergangenem Urteil verbot die Vorinstanz den Beschwerdegegnern (unter Androhung von Bestrafung im Falle der Widerhandlung), Imitationen, d.h. nicht von der Beschwerdeführerin stammende Le Corbusier-Möbel des Typs LC 2, 3, 4, 6 und 7 in der Schweiz anzubieten und insbesondere zum Kauf über das Internet anzubieten, bei einem solchen Anbieten mitzuwirken (KG act. 2 S. 59 f. Urteilsdisp.- Ziff. 1). Die Beschwerdegegner wurden sodann (unter solidarischer Haftung und im Sinne einer Gewinnherausgabe) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 50'000.-zu bezahlen (KG act. 2 S. 60 Urteilsdisp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KG act. 2 S. 60 Urteilsdisp.- Ziff. 3).
Mit der vorliegenden (rechtzeitig eingereichten) Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2009 beantragt diese im Umfang der Klageabweisung - Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 7. September 2009 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung (unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner; KG act. 1
S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2009 wurde der Beschwerde (auf Antrag; KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung erteilt, und zwar in dem Sinne, dass das Verbot gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2002 während der Dauer des Kassationsverfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufrecht erhalten bleibt und gegenüber dem Beschwerdegegner 2 für die Dauer des Kassationsverfahrens das Verbot gemäss Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 7. September 2009 gilt sowie mit Bezug auf die Kostenund Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheids (KG act. 6 Disp.-Ziff. 5). Die der Beschwerdeführerin gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'500.-ging rechtzeitig ein (KG act. 6 Disp.-Ziff. 4 und KG act. 9). Eine Beschwerdeantwort ist (innert Frist) nicht eingegangen. Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8).
Einleitend rechtfertigt sich in casu der Hinweis auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; vgl. dazu auch KG act. 1 S. 6).
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde bspw. nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und deshalb die angefochtene Feststellung sich als blanker Irrtum erweist (Frank/- Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281).
Gegen das angefochtene Urteil des Obergerichts (welches als einzige kantonale Instanz fungierte; Art. 64 Abs. 3 URG; § 43 Abs. 2 GVG) vom 7. September 2009 ist die zivilrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. BGG gegeben. Dies hat zur Folge, dass auf materielles Bundesrecht betreffende Vorbringen (welche vom Bundesgericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Beschwerde grundsätzlich frei geprüft würden; Art. 95 lit. a BGG) im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO; vgl. dazu auch KG act. 1 S. 3 f. Ziff. I/3).
Die Beschwerdeführerin moniert zunächst gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu den Aspekten des Urheberrechts:
a) Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich zunächst gegen die Verneinung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Stuhles LC 1 durch die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz zunächst auf BGE 113 II 190 ff., wo das Bundesgericht (so die Vorinstanz) die Originalität und damit den Urheberrechtsschutz hinsichtlich des Stuhles LC 1 verneint habe, weil es dafür vor dessen Präsentation durch das Atelier von Le Corbusier am Herbstsalon 1929 bereits zwei ähnliche Vorläufermodelle anderer Designer gegeben habe. Für eine abweichende Beurteilung des Werkcharakters des Sitzmöbels LC 1 (so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter) bestehe kein Anlass. Die Kritik der Beschwerdeführerin überzeuge nicht; die Ähnlichkeit mindestens mit dem Wassily-Stuhl sei gegeben. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid sehr wohl und konkret mit der Originalität und Individualität der Möbel befasst und nicht aus beweisrechtlichen Gründen auf eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der damaligen Beklagten verzichtet habe. Auch habe es bei der Beurteilung nicht allein auf die Verwendung von Stahlrohr als relativ neues - Material und entscheidendes Gestaltungselement
abgestellt. Auf diese Beurteilung zurückzukommen bestehe trotz der Meinung des Experten kein Anlass (KG act. 2 S. 25 f.).
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zum Einen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe vor Vorinstanz die individuellen Formund Konstruktionselemente des LC 1 angeführt, die ihm gegenüber dem Wassily-Stuhl von Breuer und dem Colonial Chair im Gesamteindruck eine klare Individualität vermittelten. Damit und auch mit den Ausführungen des Experten , der sich eingehend mit der Individualität des LC 1 befasst und festgehalten habe, dass zwischen dem LC 1 und dem Wassily-Stuhl von Breuer massgebliche Unterschiede bestünden, habe sich das Obergericht nicht befasst. Dieses habe schliesslich auch das Vorbringen nicht berücksichtigt, dem LC 1 sei nach dem Erlass des genannten bundesgerichtlichen Entscheides in Deutschland, Österreich, Frankreich und den Niederlanden von den höchsten Gerichten urheberrechtlicher Schutz zuerkannt worden (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 3.1, S. 8 f. Ziff. 2.1.2 mit Verweis auf OG act. 20 S. 31 ff. und OG act. 95 BB 8).
Die Annahme der Vorinstanz (so die Beschwerdeführerin weiter), zwischen dem LC 1-Stuhl und dem Wassily-Stuhl bestehe eine massgebliche Ähnlichkeit, sei sodann unhaltbar resp. willkürlich. Das Obergericht habe in seiner Beurteilung der Individualität des Stuhles LC 1 eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es dem aufgrund von zahlreichen individuellen Formund Konstruktionselementen im Vergleich zum Wassily-Stuhl völlig unterschiedlichen Gesamteindruck des LC 1, der seit dem Entscheid des Bundesgerichts erfolgten Entwicklung zur notwendigen Individualität sowie den entsprechenden Äusserungen des unabhängigen Experten keine Rechnung getragen habe. Die in BGE 111 II 75 unter dem alten Urheberrechtsgesetz aufgestellte Regel (auf die das Bundesgericht in BGE 113 II 190 verweise) dans le doute on doit trancher pour le modèle industriel gelte unter dem neuen Urheberrecht als überholt. Schliesslich sei der LC 1 nach dem Erlass des genannten bundesgerichtlichen Entscheids in Deutschland, Österreich, Frankreich und den Niederlanden als individuelle, einmalige Schöpfung beurteilt und urheberrechtlich geschützt worden (KG act. 1 S.
8 f. Ziff. 2.1.2).
Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik bezüglich der Individualität resp. Originalität des Stuhles LC 1 sowie die Ausführungen des Experten bei ihrer Entscheidfindung nicht übergangen (KG act. 2 S. 26 mit Verweis auf OG act. 20 S. 31 ff., OG act. 22/14 und OG act. 95 BB 8); die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls zu verneinen. Dass und inwieweit die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht betreffend die Beschaffenheit des Stuhles LC 1 und/oder allfälliger Vorgänger desselben (insbesondere des Wassily-Stuhls) Unzutreffendes zugrunde gelegt hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht; jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit dem alleinigen Verweis auf ihre Vorbringen in der Replik (OG act. 20 S. 31-33) nicht darzutun, dass es willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) wäre, in tatsächlicher Hinsicht von einer gewissen Ähnlichkeit zwischen LC 1-Stuhl und Wassily-Stuhl auszugehen (soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf Vorbringen zum Colonial Chair resp. zu den Unterschieden zwischen dem LC 1-Stuhl und dem Colonial Chair verweist, ist ihr im Übrigen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid namentlich auf eine Ähnlichkeit des LC 1-Stuhles mit dem Wassily-Stuhl - und nicht mit dem Colonial Chair abstellte; KG act. 2 S. 26). Ob die Vorinstanz (unter der in casu anwendbaren Fassung des Urheberrechtsgesetzes und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung in anderen Ländern) zu Recht von einer die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ausschliessenden Ähnlichkeit der beiden Stühle ausging resp. ob sie in diesem Zusammenhang die geltenden Anforderungen an die Individualität einer Schöpfung verkannte (und ob im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang der richterlichen Begrün- dungspflicht Genüge getan wird), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts (resp. wird vom Bundesgericht frei geprüft) und kann daher nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden (§ 285 ZPO; vgl. vorgehend Erw. II/1.3). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Individualität des Stuhles LC 1 auf die richtigen Kriterien abstellte, insbesondere ob sie (wie die Beschwerdeführerin meint) dem Gesamteindruck zu Unrecht keine Rechnung getragen hat.
Wenn die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Verweis auf die Rechtsprechung anderer Länder lediglich (aber immerhin) implizit für nicht massgeblich erachtete, so liegt darin jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt zwar die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche allenfalls stillschweigend als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Urheberrechts richten sich im Weiteren gegen die Erwägungen der Vorinstanz unter dem Titel Widerrechtliche Handlungen (KG act. 2 S. 24 ff., insb. S. 34 ff.):
Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich zunächst vorbringt, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdegegner die Nachahmungen der LC-Möbel nicht selber herstellten (KG act. 1 S. 6 Ziff. 2.1.1 Abs. 1), legt sie nicht dar resp. vermag sie nicht darzulegen (und wäre im Übrigen auch gar nicht ersichtlich), dass der angefochtene Entscheid auf einer eigenhändigen Herstellung der nachgeahmten Möbel durch die Beschwerdegegner basierte. An der in diesem Zusammenhang genannten Stelle des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz denn auch, es könne als unbestritten gelten, dass die Beschwerdegegner die fraglichen Möbel herstellten bzw. herstellen liessen (KG act. 2 S. 35). Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdegegner an ihrem Geschäftssitz keine Abholmöglichkeit böten, so vermag sie mit diesem Vorbringen gleich aus mehreren Gründen keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzutun: Weder zeigt
sie auf, woraus sich solches ergeben soll, noch setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Zeugen (Geschäftsführer der Spedition ; KG act. 2 S. 36 oben) auseinander. Die Beschwerdeführerin vermöchte im Übrigen mit den hier interessierenden Vorbringen (betreffend Möbelherstellung und Abholmöglichkeit) auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzutun, da sie nicht (genügend substantiiert) darlegt, inwiefern sich die im vorliegend interessierenden Zusammenhang geltend gemachte, angebliche Widersprüchlichkeit resp. Willkür zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. dazu § 281 ZPO).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich sodann gegen die Erwägung der Vorinstanz, der Kauf von Möbeln der Beschwerdegegner (resp. von Möbeln, welche die Beschwerdegegner herstellen liessen) durch Schweizer Besteller sei als reiner Inlandkauf in Italien und der Transport dieser Möbel als eigener Import von Eigentum durch die Käufer zu betrachten (weshalb die Beschwerdegegner keine urheberrechtlich geschützten Sachen in die Schweiz importiert hier verkauft und insoweit das Urheberrecht der Beschwerdegegner [recte: der Beschwerdeführerin] im Schutzbereich der Schweiz nicht verletzt hätten; KG act. 2 S. 35-38 Erw. 3.2, insb. S. 37).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, das Obergericht lasse das tatsächlich bestehende Verkaufssystem der Beschwerdegegner völlig ausser Acht, weshalb es sich bei der genannten Feststellung der Vorinstanz um eine willkürliche tatsächliche Annahme handle. Das Obergericht lasse die Zielsetzung der Handlungskette (Angebot - Nachfrage) der Beschwerdegegner, die auf den Schweizer Markt gerichtet sei, völlig ausser Acht und berücksichtige bei den Verkäufen nicht, dass die Beschwerdegegner selbst ihr kundenfreundliches Direktvertriebssystem anpriesen und ihr Verkaufssystem auch den Transport in die Schweiz umfasse. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass die Beschwerdegegner die Nachahmungen der Le Corbusier-Möbel über das Internet und mittels Werbeschreiben und auch Zeitungsinseraten in der Schweiz zum Kauf anböten, und dass sie über ein auf die Schweiz ausgerichtetes Vertriebssystem verfügten (KG act. 1 S. 7).
Die Vorinstanz hat nicht übersehen und dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, dass die Beschwerdegegner einem Kaufinteressenten mit Wohnsitz in der Schweiz neben einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleichzeitig auch eine Offerte bzw. ein Formular der Spedition zustellten, welche (falls der Käufer das Möbel nicht selber in Italien abholen wolle) auf Wunsch und im ausdrücklichen Auftrag des Käufers (das ausgefüllte Auftragsformular sei gegebenenfalls durch den Käufer an die Spedition zu übermitteln gewesen) das Möbel ab Werk in Italien an den schweizerischen Wohnort des Käufers transportiere, wobei der Kaufpreis im Falle der Beauftragung der besagten Spedition bei Lieferung dem Spediteur bezahlt werden konnte (KG act. 2 S. 35). Auch ist der Vorinstanz nicht entgangen (und liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde), dass die Beschwerdegegner u.a. auch den Schweizer Markt bewarben (KG act. 2 S. 39 f. Erw. 3.3.2). Sie erwog in rechtlicher Hinsicht, als Verletzungshandlungen gälten
u.a. die unbefugte Herstellung eines Werkexemplars und/oder das unbefugte Anbieten, Veräussern anderweitige Verbreiten von - nachgemachten - Werkexemplaren. Dazu zählten auch die Einlagerung, die Einoder Durchfuhr sowie der Besitz zu diesem Zweck. Entscheidend sei (so die Vorinstanz weiter) der Eintritt eines Eigentumsbzw. Besitzwechsels (KG act. 2 S. 34). Ob die Vorinstanz damit das URG verletzte, insbesondere ob sie dabei auf die richtigen Kriterien abstellte (wie die Beschwerdeführerin meint) gewisse Umstände (etwa die Zielsetzung der Handlungskette, die Ausrichtung des Vertriebssystems, die Werbung der Beschwerdegegner) zu Unrecht als irrelevant erachtete, kann nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden (§ 285 ZPO).
Hinsichtlich der (materiellen Vor-)Frage des Eigentumserwerbs erachtete die Vorinstanz italienisches Recht als anwendbar (KG act. 2 S. 36; was in der Beschwerdeschrift als solches nicht moniert wird). Nach diesem Recht (so die Vorinstanz) erfolge der Eigentumserwerb des Käufers bereits bei Vertragsabschluss (eine Besitzübertragung an den Käufer sei zur Begründung des Eigentums nicht nötig). Wenn Gegenstand eines Kaufvertrages eine künftige Sache, bspw. eine erst noch herzustellende Sache sei, sei sie vom Verkäufer erst noch bei einem Dritten zu beschaffen, erfolge der Eigentumserwerb des Käufers mit der Entstehung der Sache bzw. mit dem Eigentumserwerb durch den Verkäufer. Die Schweizer Besteller von Möbeln bei den Beschwerdegegnern (so die Vorinstanz abschliessend) seien somit bereits vor dem Transport der Möbel in die Schweiz Eigentümer geworden, weshalb der Kauf als reiner Inlandkauf in Italien und der Transport der Möbel als eigener Import von Eigentum durch die Käufer zu betrachten sei (KG act. 2 S. 36 f.). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang klares italienisches Privatrecht verletzt und damit einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt hat, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) gerügt (weshalb sich vorliegend diesbezügliche Erwägungen erübrigen).
Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin gewisse Erwägungen der Vorinstanz zum Aspekt des unlauteren Wettbewerbs (KG act. 1 S. 9 ff. und S. 15). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, hinsichtlich der Werbung für den nachgemachten Stuhl LC 1 sei ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb zu verneinen (KG act. 2 S. 42 ff. Erw. VI).
a) Die Vorinstanz erwog unter diesem Titel (u.a.), die Beschwerdegegner hätten in casu für ihre Nachahmungen des LC 1 grundsätzlich nicht mit dem Namen Corbusier sondern mit dem Namen LC und einer angefügten arabischen Zahl geworben. Diese Bezeichnungen gingen zwar ebenfalls auf Corbusier zurück. Allein die Kennzeichnung LC werde nun aber vom durchschnittlichen Konsumenten nicht automatisch als auf Corbusier zurückgehend erkannt. Eine Wiedererkennung eines LC-Modells als Corbusier-Modell sei allenfalls in Verbindung mit einer Abbildung denkbar. In OG act. 4/7+8 und 22/3+4 werde das Modell LC 1 weder abgebildet noch erwähnt, in OG act. 4/7 und 22/3+4 seien - neben Möbeln der Reihe LC bunt gemischt auch noch Möbel anderer Designer abgebildet. In OG act. 4/11 sei zwar der Stuhl LC 1 abgebildet, werde aber als Basculante und nicht als LC-Modell bezeichnet; sodann seien auch dort noch andere DesignerMöbel abgebildet. Auf den Auszügen der Internet-Werbung werde der Basculante als Teil einer langen Liste von verfügbaren Designer-Objekten verschiedenster Provenienz aufgeführt, aber ebenfalls ohne den Zusatz LC (OG act. 4/9 und 4/17). Durch das Fehlen dieses Zusatzes hebe er sich gleichzeitig ab von den weiteren dort abgebildeten LC-Möbeln, die vom Betrachter allenfalls als bekanntes Design Corbusiers erkannt würden. Auch hätten die Beschwerdegegner in den meisten Fällen nicht ausschliesslich die LC-Modelle beworben. In diesem Sinne sei nicht erstellt, dass sich die Beschwerdegegner bei ihrer Werbung für den nachgemachten Stuhl LC 1 an den Namen Corbusiers seine Möbelserie LC angelehnt hätten. Wohl gehe auch die Bezeichnung Basculante für den
LC 1 bereits auf Corbusier zurück. Diese Bezeichnung sei nun aber nicht derart eindringlich, bekannt und für Corbusier typisch, dass von einer schmarotzerischen Ausnützung des Rufs von Corbusier im Hinblick auf einen unlauteren Wettbewerbsvorteil ausgegangen werden könne (KG act. 2 S. 44).
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es sei auffallend, dass das Obergericht in seinem Entscheid das bekannte Pseudonym von Charles Edouard Jeanneret praktisch durchwegs unvollständig mit Corbusier und nicht mit Le Corbusier zitiere. Dies sei insofern relevant, als gerade auch das bekannte Kürzel LC auf das (vollständige) Pseudonym Le Corbusier zurückgehe und das Obergericht bei seiner willkürlichen Annahme, dass allein die Kennzeichnung LC vom durchschnittlichen Konsumenten nicht automatisch als auf Corbusier zurückgehend erkannt würde, offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehe (KG act. 1 S. 9 Ziff. 2.2.1 Abs. 1 und 2). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend, es sei unzutreffend, dass sich die Beschwerdegegner bei ihrer Werbung für den nachgemachten Stuhl nicht an den Namen Corbusiers seine Möbelserie LC angelehnt hätten. Diese hätten sich in ihren Werbeschreiben allgemein als [ ] erfolgreichsten Schweizer Importeur von -Möbeln und insbesondere von Le Corbusier-Klassikern berühmt. Daneben seien die Le Corbusier Möbel speziell mit alle wichtigen le Corbusier-Klassiker, jetzt noch einmal 25% günstiger beworben worden. Ein Beweisverfahren, in dem die Beschwerdegegner zur Edition ihrer vollständigen Werbeund Verkaufsunterlagen hätten verpflichtet werden können, sei zu dieser Frage nicht durchgeführt worden. Eine Anlehnung an Le Corbusier allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren eingereichten Unterlagen, die nur einzelne Werbeund Verkaufsunterlagen umfassten, abzulehnen, stelle eine willkürliche Beweiswürdigung und überdies eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dar. Zudem sei damit auch ein wesentlicher
Verfahrensgrundsatz (§ 133 ZPO) und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 56 ZPO verletzt, in dem über eine rechtserhebliche Tatsache aufgrund von vorläufig eingereichten Beweismitteln entschieden worden sei (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 2.2.1 Abs. 3 f. und S. 15 Ziff. 3.2).
Zwar trifft zu, dass im angefochtenen Entscheid immer wieder von CorbusierMöbeln die Rede ist. Indessen ist der Vorinstanz nicht entgangen, dass der Designer Charles Edouard Jeanneret unter dem Pseudonym Le Corbusier bekannt war resp. ist, und ist im angefochtenen Entscheid auch von der Fondation Le Corbusier die Rede (vgl. etwa KG act. 2 S. 5). Von einem (eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO charakterisierenden) blanken Irrtum der Vorinstanz kann daher in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Ob zutrifft, dass (wie die Vorinstanz erwog) allein die Kennzeichnung LC vom durchschnittlichen Konsumenten nicht automatisch als auf (Le) Corbusier zurückgehend erkannt wird, ist eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung, auf welche nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).
Die Beschwerdeführerin weist sodann an sich ebenfalls zutreffend darauf hin, dass in einem Werbeschreiben der Beschwerdegegner aus dem Jahre 2000 (die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf OG act. 4/7) der Name (Le) Corbusier durchaus auftauche. Der angefochtene Entscheid basiert indessen nicht darauf, dass die Beschwerdegegner den Namen (Le) Corbusier in ihrer gesamten Werbekampagne (soweit aktenkundig) nie gebrauchten. Die Vorinstanz erwog lediglich (aber immerhin), dass die Beschwerdegegner für ihre Nachahmungen des LC 1 grundsätzlich nicht mit dem Namen Corbusier (sondern mit dem Namen LC und einer angefügten arabischen Zahl) geworben hätten. In OG act. 4/7 (so die Vorinstanz) werde das Modell LC 1 weder abgebildet noch erwähnt (KG act. 2 S. 44). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht (genügend substantiiert) auseinander, weshalb sie mit dem hier interessierenden Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, darzulegen vermag. Auch ist keine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dargetan. Ob die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Werbung der Beschwerdegegner unter dem wettbewerbsrechtlichen Aspekt zu Recht lediglich die direkt auf das Modell LC 1 bezogene Werbung berücksichtigte, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO; vgl. dazu nachgehend).
Ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für das Vorliegen einer lauterkeitsrechtlich verpönten Anlehnung an ein Original verkannte und ob sie aufgrund der aktenkundigen Werbung der Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss kam, es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegner bei ihrer Werbung für den nachgemachten Stuhl LC 1 in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Art und Weise an den Namen (Le) Corbusiers seine Möbelserie LC angelehnt haben, ist letztlich eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Rahmen einer allfälligen zivilrechtlichen Beschwerde frei überprüft (vgl. dazu BGE 135 III 446 E.7), weshalb darauf im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).
Wenn die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zusammenhang schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung und (damit zusammenhängend) des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 2.2.1 und S. 15 Ziff. 3.2), so vermag sie damit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 9 f. Ziff.
2.2.1 und S. 15 Ziff. 3.2) nicht entnommen werden kann, hinsichtlich welcher vor Vorinstanz (Aktenstelle) vorgebrachter tatsächlicher Behauptungen es Letztere unterlassen haben soll, ein Beweisverfahren durchzuführen.
Die Vorinstanz verneinte im Weiteren die Schaffung einer wettbewerbsrechtlich bedeutsamen Verwechslungsgefahr mit dem Namen und der Leistung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 lit. d UWG. Die Beschwerdegegner (so die Vorinstanz) hätten nie den Anschein erweckt, ihre Produkte seien solche der Beschwerdeführerin. Die Werbeanpreisung Original-Qualität klassische Ausführung schaffe für sich allein noch keine Verwechslungsgefahr. Sie sei im Zusammenhang mit dem Modell LC 1 nach den vorliegenden Unterlagen sodann nicht einmal verwendet worden; das Modell LC 1 sei lediglich als klassiker angepriesen worden, währenddem die Beschwerdeführerin die Möbel (Le) Corbusiers dem Funktionalismus zugeordnet habe (KG act. 2 S. 44 f.).
Auch diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche tatsächliche Annahme. Sie habe ausgeführt und belegt, dass die Beschwerdegegner für die Nachahmungen der LC Möbel mit Begriffen wie Original-Qualität, klassische Originalausführung, einem der marktführenden Unternehmen für hochwertige Designmöbel, kleine aber feine Kollektion von ausgewählten Designstücken aus der klassischen Welt der Möbel, Niedrigst-Preise durch Direktbestellung etwa exklusive Modelle in Original-Qualität warben, und dass diese in ihrer Werbung klar den Eindruck vermittelten, wegen ihrem kundenfreundlichen Direktvertriebsprinzip und keinesfalls mangels exklusiver Originalversionen günstiger zu sein. Zudem habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass für den massgebenden Durchschnittsabnehmer kein Unterschied ersichtlich sei, zumal er ja beim Kaufentscheid das Möbelstück gerade nicht vor sich habe, sondern sich aufgrund einer Darstellung im Internet im Katalog der Beschwerdegegner entscheide und glaube, dass der Preisunterschied mit dem Vertriebssystem zusammenhänge. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin die weltweit ausschliessliche Lizenznehmerin der Urheberrechte der LC-Möbel und die einzige Herstellerin von Original LC-Möbeln sei. Die Beschwerdegegner selbst sprächen in der Klageantwort von der Originalversion der Beschwerdeführerin. Damit werde aber mit den genannten Begriffen Original-Qualität, klassische Originalausführung, hochwertige Designmöbel, ausgewählte Designstücke der Anschein erweckt, bei den von den Beschwerdegegnern vertriebenen Möbeln handle es sich um solche der Beschwerdeführerin. Durch die Verwendung der Begriffe Original-Qualität, klassische Originalausführung und Direktvertrieb suggerierten die Beschwerdegegner jedenfalls, dass originale und nicht originale Ausführungen der Le Corbusier-Möbel bestünden und dass sie die originalen, von den Urhebern bewilligten Möbelstücke unter Umgehung des Einzelhandels verkauften. Den Preisunterschied zu den in der Schweiz vertriebenen originalen Le Corbusier-Möbeln der Beschwerdeführerin begründeten die Beschwerdegegner denn auch ausschliesslich mit dem kundenfreundlichen Direktvertriebsprinzip (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 2.2.2).
Dass die Vorinstanz gewisse, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Werbeslogans der Beschwerdegegner übergangen und/oder übersehen habe
(und dem angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und/oder eine Aktenwidrigkeit zugrunde liegt) wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht (dem angefochtenen Entscheid läge im Übrigen [wie gezeigt] zugrunde, dass die Beschwerdegegner mit den Begriffen Original-Qualität und klassische Ausführung geworben haben). Mit der (gezeigten) vorinstanzlichen Erwägung, die Werbeanpreisung Original-Qualität klassische Ausführung sei im Zusammenhang mit dem Modell LC 1 nach den vorliegenden Unterlagen nicht einmal verwendet und das Modell LC 1 sei lediglich als
klassiker angepriesen worden, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht weiter auseinander. Die Beschwerdeführerin vermag im Weiteren nicht darzutun (und im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich), dass der angefochtene Entscheid darauf basierte, dass die Beschwerdeführerin nicht die alleinige Lizenznehmerin der Urheberrechte der LC-Möbel ist. Ihr ist auch an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass (auch) die Frage, ob unter den gegebenen Umständen von einer wettbewerbsrechtlich bedeutsamen Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG auszugehen ist, eine materiellrechtliche ist, die vom Bundesgericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Beschwerde mit freier Kognition geprüft würde (BGE 135 III 446 Erw. 6), weshalb darauf im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift richten sich sodann gegen die vorinstanzliche Erwägung, den Beschwerdegegnern entstünden grundsätzlich dieselben Produktionsund Werbekosten wie der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang dafür, dass allein wegen der fehlenden Pflicht zur Entrichtung von Lizenzabgaben nicht gesagt werden könne, die Beschwerdegegner erbrächten keine angemessene eigene Leistung; eine Verneinung einer angemessenen Eigenleistung mangels Pflicht zur Leistung von Lizenzabgaben wür- de vielmehr durch die Hintertür wieder einen urheberrechtlichen Schutz für den Sessel LC 1 einführen (KG act. 2 S. 45).
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift diesbezüglich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, worauf das Obergericht die Annahme stütze, den
Beschwerdegegnern entstünden grundsätzlich dieselben Produktionsund Werbekosten wie der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdegegner selbst im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Nachahmungen von einem Tiefpreisprodukt sprächen und sie überdies die Herausgabe ihrer Geschäftsunterlagen verweigert hätten. Die Annahme der selben Produktionskosten erweise sich zudem als aktenwidrig, da die Beschwerdegegner die Nachahmungen der LCMöbel erwiesenermassen nicht selbst herstellten. Das Obergericht habe somit die Schlussfolgerung, dass nicht gesagt werden könne, die Beschwerdegegner wür- den keine angemessene eigene Leistung erbringen, aufgrund einer willkürlichen tatsächlichen und aktenwidrigen Annahme getroffen (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 2.2.3).
Wenn die Beschwerdegegner die von ihnen verkauften Möbel nicht selbst herstellten, sondern anderweitig gegen Rechnung produzieren liessen (KG act. 2 S. 36), schliesst dies keinesfalls aus, dass ihnen Produktionskosten in der gleichen Höhe wie der Beschwerdeführerin entstanden. Mit dem Argument, die Beschwerdegegner hätten die Nachahmungen der LC-Möbel nicht selber hergestellt, wird daher hinsichtlich der Annahme, diesen entstünden grundsätzlich dieselben Produktionskosten wie der Beschwerdeführerin, weder eine Aktenwidrigkeit noch eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dargetan. Eine willkürliche tatsächliche Annahme ist im Weiteren auch nicht mit dem Argument dargetan, die Beschwerdegegner selber sprächen bezüglich ihrer Nachahmungen von einem Tiefpreisprodukt. Selbst wenn die Beschwerdegegner die Nachahmungen zu tiefen Preisen offerierten, müsste allein daraus nicht zwingend geschlossen werden (resp. erwiese sich der gegenteilige Schluss nicht zwingend als unhaltbar), es seien geringere Produktionskosten angefallen. Eine Erklärung für tiefere Preise von Nachahmungen von Originalprodukten liegt in der fehlenden Pflicht zur Entrichtung von Lizenzabgaben. Dass die Beschwerdegegner keine Pflicht zur Entrichtung von Lizenzabgaben gehabt haben, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Ob sie zu Recht dafür hielt, allein deswegen könne eine angemessene Eigenleistung der Beschwerdegegner indessen nicht verneint werden, kann als Frage des materiellen Bundesrechts nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden (§ 285 ZPO).
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift richten sich schliesslich gegen gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu Ziffer 4 der Klagebegehren der Beschwerdeführerin resp. zu deren Gewinnherausgabeanspruch:
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die laufende Vernichtung der Geschäftsunterlagen durch die Beschwerdegegner trotz hängigem Editionsbegehren sei gemäss § 148 ZPO zu deren Nachteil zu würdigen (§ 183 Abs. 2 ZPO), mit der Rechtsfolge, dass der deswegen nicht mehr konkret nachweisbare Gewinn der Beschwerdegegner gemäss Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht zu schätzen sei (KG act. 2 S. 50 ff. Erw. 3.3 und 3.4.1). Für massgeblich hielt die Vorinstanz den mutmasslichen Gewinn der Beschwerdegegner aus den Verkäufen der nachgemachten Le Corbusier-Möbel in der Schweiz ab September 2000 (Beginn des Möbelvertriebs in der Schweiz) bis Ende 2002 (Einstellung der Geschäftsaktivitäten der Beschwerdegegnerin 1), welchen sie - unter Annahme eines geschätzten Nettogewinns von 10% auf dem Endverkaufspreis auf insgesamt Fr. 86'275.-schätzte (KG act. 2 S. 52 ff. Erw. 3.4.2). In der Folge erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegner hätten die Urheberrechte der Beschwerdeführerin nur insoweit verletzt, als sie in der Schweiz Werbung betrieben hätten. Verkäufe in die Schweiz, welche nicht auf die hier betriebene Werbung zurückzuführen seien, begründeten keinen Gewinnherausgabeanspruch. Sodann sei das Modell LC 1 urheberrechtlich nicht geschützt; der auf diesen Sessel entfallende Gewinn sei ebenfalls nicht herauszugeben. Letztlich bezifferte die Vorinstanz den herauszugebenden Nettogewinn - unter Annahme eines werberelevanten Umsatzes von 62% des Gesamtumsatzes ex aequo et bono auf Fr. 50'000.-- (KG act. 2 S. 54 f. Erw. 3.4.2 [recte: 3.4.3]). Dies erachtet die Beschwerdeführerin als unhaltbar (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 2.3).
Die Abgrenzung zwischen bundesrechtlichen Rechtsfragen, auf welche im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO), und Fragen der Beweiswürdigung, auf welche (soweit genügend substantiiert gerügt) einzutreten ist, erscheint im Bereich von Art. 42 Abs. 2 OR schwierig. Vorliegend richten sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Schätzung des auf die in der Schweiz betriebene Werbung zurückführenden Gewinns der Beschwerdegegner aus den Verkäufen der nachgemachten Le Corbusier-Möbel LC 2,3,4, 6 und 7 in der Schweiz. Die eigentliche Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (bzw. deren Ergebnis) ist Tatbestandsermessen, dessen Ausübung einer Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren zugänglich ist (ZR 105 Nr. 34 Erw. II/10.a). Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist demzufolge grundsätzlich (soweit genügend substantiiert) einzutreten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich zunächst gegen die vorinstanzliche Zugrundelegung eines (geschätzten) Nettogewinns von 10% auf dem Endverkaufspreis. Diese Schätzung beruhe auf der Annahme (so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift), dass den Beschwerdegegnern ähnliche Produktionsund Vertriebskosten wie der Beschwerdeführerin entstanden seien. Dafür gebe es in den Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdegegner die Nachahmungen nicht selbst produzierten. Zudem gehe das Obergericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der urheberrechtlichen Aspekte davon aus, dass die Beschwerdegegner die Nachahmungen der LC-Möbel nicht selber vertrieben, weshalb der hier nun vorgenommene Abzug für Vertriebskosten widersprüchlich und damit unhaltbar sei (KG act. 1 S. 13 Ziff. 2.3.1 mit Verweis auf KG act. 2 S. 53 und S. 36-38).
Bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdegegner hätten die Nachahmungen nicht selbst produziert (weshalb nicht von gleichen Produktionskosten wie bei der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne), kann auf die diesbezüglichen vorgehenden Erwägungen (II/3.3) verwiesen werden.
Der fraglichen Schätzung des Nettogewinns durch die Vorinstanz liegt einerseits explizit die Annahme zugrunde, dass den Beschwerdegegnern ähnliche (Produktionsund) Vertriebskosten entstanden seien wie der Beschwerdeführerin (KG act. 2 S. 53). An anderer Stelle wies die Vorinstanz jedoch (wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht) darauf hin, dass die Beschwerdegegner dem Interessenten auch eine Offerte bzw. ein Formular der Spedition zustellten, welche auf Wunsch und im ausdrücklichen Auftrag der Käufer das Möbel an den schweizerischen Wohnort der Käufer transportieren würde, falls der Käufer es nicht selbst in
Italien abholen wollte, wobei die Vorinstanz auf OG act. 4/14 (eine solche Offerte), auf OG 4/15 (deren Annahme) und OG 4/16 (Quittung für den bei diesem Ablauf vom Käufer dem Spediteur bezahlten Kaufpreis und Preis der Spedition) verwies. Damit ist davon auszugehen, dass die Transportkosten des Möbels von Italien in die Schweiz nicht zu Lasten der Beschwerdegegner gingen. Dass die „Vertriebskosten“, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schätzung des Nettogewinns der Beschwerdegegner erwähnt, (noch) anderes enthalten als diese Transportkosten, ergibt sich weder aus dem Sprachgebrauch noch aus den Akten dem Entscheid der Vorinstanz und müsste von der Vorinstanz im neu zu fällenden Entscheid dargelegt werden. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als widersprüchlich und damit willkürlich, indem einerseits angenommen wird, die Transportkosten gingen nicht zu Lasten der Beschwerdegegner, anderseits aber der Nettogewinn der Beschwerdegegner u.a. um solche Vertriebsbzw. Transportkosten vermindert geschätzt wird. Dies wirkt sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, deren Schadenersatz dadurch geringer ausfällt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als begründet.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche Erwägung, es sei von einem werberelevanten Umsatz von 62% des Gesamtumsatzes auszugehen. Bei der Schlussfolgerung, dass die Stückzahl in zwei unter OG act. 105/2 ins Recht gelegten Rechnungen auf Grossabnehmer hinweisen würde, die sich eher nicht aufgrund der Streuwerbung zu diesen Käufen entschlossen haben dürften, handle es sich ebenfalls um eine willkürliche tatsächliche Annahme, die durch nichts belegt sei. Der aufgrund dieser Annahme vorgenommene Abzug sei damit unhaltbar (KG act. 1 S. 13 Ziff. 2.3.2).
Die Vorinstanz erwog, die ersten zwei unter OG act. 105/2 ins Recht gelegten Rechnungen beträfen Lieferungen von jeweils 16 bzw. 12 LC-Möbel im Gesamtbetrag von Fr. 12'884.--. Diese Stückzahl (so die Vorinstanz weiter) weise auf Grossabnehmer bzw. auf gewerbliche Abnehmer hin, die sich eher nicht aufgrund der Streuwerbung zu diesen Käufen entschlossen haben dürften (KG act. 2 S. 55). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert auseinander resp. können der Beschwerdeschrift keinerlei
Ausführungen dahingehend entnommen werden, weshalb dies (und der darauf basierende Schluss, dass von einem werberelevanten Umsatz von 62% des Gesamtumsatzes auszugehen sei) willkürlich resp. unhaltbar sein sollte. Dass diesen Erwägungen der Vorinstanz eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde liegt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Eine willkürliche Ausübung des Tatbestandsermessens seitens der Vorinstanz ist nicht dargetan.
Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage des Gewinnherausgabeanspruchs der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz (wie bereits aufgezeigt), das Modell LC 1 sei urheberrechtlich nicht geschützt, der auf diesen Sessel entfallende Gewinn sei nicht herauszugeben (KG act. 2 S. 54). Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegend interessierenden Zusammenhang (Schätzung des unrechtmässig erzielten Gewinnes gemäss Art. 42 Abs. 2 OR) schliesslich ohne weitere diesbezügliche Ausführungen vorbringt, unhaltbar sei zudem, dass die Vorinstanz für das Anbieten des LC 1 keinen Betrag zugesprochen habe (KG act. 1 S. 13 Ziff. 2.3.3), kann dies mangels anderslautender Vorbringen nur dahingehend verstanden werden, als die Beschwerdeführerin in Wiederholung ihrer Vorbringen nochmals geltend macht, die Vorinstanz habe die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Stuhles LC 1 zu Unrecht verneint. Es kann daher auf die diesbezüglichen vorgehenden Erwägungen (II/2.1) verwiesen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten teilweise soweit damit Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 i.V.m. Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Beschwerdeantrags-Ziffer 2 f.; KG act. 1 S. 2) als begründet. Dies führt zu ihrer teilweisen Gutheissung, Aufhebung von Disp.-Ziff. 2-6 des angefochtenen Urteils (Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids soweit das Schadenersatzresp. das Gewinnherausgabebegehren betreffend) und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks diesbezüglicher Neubeurteilung. Soweit mit der Nichtigkeitsbeschwerde Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Beschwerdeantrags-Ziffer 1), ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen und
entfällt damit die ihr in diesem Zusammenhang verliehene aufschiebende Wirkung (zum Letzteren vgl. KG act. 6).
Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung der Beschwerde) sind die Gerichtskosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 100'000.-aus (KG act. 2 S. 58, wobei diese [im vorliegenden Verfahren unwidersprochen gebliebene] Streitwertbemessung insbesondere angesichts der beantragten Verbote [Rechtsbegehren Ziff. 1 vor Vorinstanz; KG act. 2 S. 2] als eher niedrig erscheint). Vor Kassationsgericht liegt Folgendes im Streit: (1) hinsichtlich Imitationen des Le CorbusierMöbels LC 1 das von der Beschwerdeführerin beantragte Verbot der Einfuhr, des Anbietens (auch über das Internet), des Verkaufs einer anderen Art von Inverkehrbringen in der Schweiz der Mitwirkung bei einer dieser Tätigkeiten,
(2) hinsichtlich Imitationen der Le Corbusier-Möbel LC 2, 3, 4, 6 und 7 das von der Beschwerdeführerin beantragte Verbot der Einfuhr, des Verkaufs einer anderen Art von Inverkehrbringen in der Schweiz der Mitwirkung bei einer dieser Tätigkeiten sowie (3) die Forderung der Beschwerdeführerin auf Herausgabe des mit dem Verkauf der Imitationen der Le Corbusier-Möbel in der Schweiz erzielten Gewinnes im Fr. 50'000.-- übersteigenden Betrag. Insbesondere aufgrund der im vorliegenden Verfahren im Recht liegenden Verbotsbegehren rechtfertigt sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von Fr. 50'000.-auszugehen.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrags-Ziffer 1 nicht durchdringt, rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Kassationsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegner haben im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdeantwort eingereicht und keine Anträge gestellt. Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Soweit die vorliegend interessierende Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen wird, handelt es sich beim vorliegenden Beschluss um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen (oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93
(i.V.m. Art. 117) BGG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Ob diese erfüllt sind (und der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert gegeben ist), entscheidet das Bundesgericht. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (Abweisung der Beschwerde) liegt ein selbstständig, mit zivilrechtlicher Beschwerde (oder allenfalls subsidiärer Verfassungsbeschwerde) anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vor.
Das Gericht beschliesst:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 (soweit das Schadenersatzresp. Gewinnherausgabebegehren betreffend), 4, 5 und 6 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und entfällt insoweit die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
5'550.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 3'700.--, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ein Drittel der Gerichtskosten, d.h. Fr. 1'850.--, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (oder allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG) an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert vor Kassationsgericht beträgt über Fr. 30'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 7. September 2009 (soweit dieses mit vorliegendem Beschluss nicht aufgehoben wird) mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts, je gegen Empfangsschein.
Die jur. Sekretärin:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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