Zusammenfassung des Urteils AA080167: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Ein Beschwerdeführer hat gegen einen Willensvollstrecker Beschwerde eingereicht, da dieser Auskunft über einen Kaufvertrag verweigerte. Die Vorinstanz trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Entschädigung. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 8'000 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA080167 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.07.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutzinteresse,Kantonales Beschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Recht; Bilanz; Beschwerdegegner; Passivlegitimation; Abfindung; Bilanzierung; Vorinstanz; Ziffer; Klage; Gesellschaft; Entscheid; Rechtsbegehren; Einwand; Bilanzierungsanspruch; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Zivil; Anspruch; Beschluss; Rechtsmittel; Ausscheidungsbilanz; Rechtsbegehrens; Gesellschafter; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorurteil; Partner |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 580 OR ;Art. 70 OR ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 II 696; |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080167/U/la
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer
Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2009
in Sachen
1. A,
2. ...,
Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
gegen
B,
Kläger, Appellat und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1.a) Der Beschwerdeführer (Beklagter 1 und Appellant) und der Beschwerdegegner (Kläger und Appellat) waren früher Partner derselben Anwaltssozietät.
Mit Datum vom 17. Juni 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht
(Erstinstanz) Klage gegen den Beschwerdeführer und die Beklagte 2 - die dannzumalige Anwaltssozietät des Beschwerdeführers ein (BG act. 1). Darin stellte er die Begehren, die beiden Beklagten seien einerseits zu verpflichten, per
Juni 1995 einen Zwischenabschluss und eine Ausscheidungsbilanz der einfachen Gesellschaft W X Y Z B & Partner nach Massgabe von Art. 53 des Partnervertrages zu erstellen (Rechtsbegehren Ziffer 1); andererseits seien die Beklagten zu verpflichten, dem Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung den nach Massgabe der Ausscheidungsbilanz noch exakt zu beziffernden, zur Zeit auf Fr. 745'000.-geschätzten Betrag nebst Zins zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Nach Durchführung des Hauptverfahrens, anlässlich dessen der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Vorbehalt der rechtskräftigen Bejahung seiner Passivlegitimation eine Ausscheidungsbilanz per 30. Juni 1995 eingereicht hatte (BG act. 29/3), hinsichtlich welcher umstritten ist, ob sie eine Erfüllung des mit Ziffer 1 des Rechtsbegehrens eingeklagten Anspruchs darstelle, beschloss die Erstinstanz am 16. März 2007, den Prozess bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit er gegen den Beschwerdeführer gerichtet ist. Zudem wies sie die Klage mit Teilurteil desselben Datums ab, soweit diese gegen die Beklagte 2 gerichtet ist. Zugleich fällte sie ein Vorurteil, mit welchem die Einrede der fehlenden Passivlegitimation des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (BG act. 54 = OG act. 58).
Das erstinstanzliche Vorurteil betreffend Passivlegitimation des Beschwerdeführers focht dieser mit Berufung an (OG act. 59 und 65). Daneben erhob er Rekurs gegen den bezirksgerichtlichen Abschreibungsbeschluss betreffend Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (OG act. 76/2). Mit Beschluss vom 24. September 2008 vereinigte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) das Rekursmit dem Berufungsverfahren, und sie wies den Rekurs in Bestätigung des erstinstanzlichen (Abschreibungs-)Beschlusses unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Vorurteil desselben Tages wies sodann auch sie die Einrede der fehlenden Passivlegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 2 ab (OG act. 78 = KG act. 2).
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 Nichtigkeitsbeschwerde mit folgenden (Rechtsmittel-)Anträgen (KG act. 1 S. 2):
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei Ziffer 2-5 des im Rekursverfahren ergangenen Beschlusses aufzuheben;
es sei festzustellen, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage vom
17. Juni 1995 [recte: 2005] (Bilanzierungsanspruch) nicht gegenstandslos geworden ist;
es sei der Einwand der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten 1 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage vom 17. Juni 1995 [recte: 2005] (Bilanzierungsanspruch) gutzuheissen;
eventualiter zum Antrag gemäss Ziffer 3 hievor sei die Prozesssache, die Gegenstand des Rekursverfahrens ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, formell über den Einwand der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten 1 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage vom 17. Juni 1995 [recte: 2005] (Bilanzierungsanspruch) zu entscheiden;
subeventualiter zum Antrag gemäss Ziffer 3 hievor sei die Prozesssache, die Gegenstand des Rekursverfahrens ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Prozesssache an das Bezirksgericht weiter zu überweisen mit der Instruktion, formell über den Einwand der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten 1 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage vom 17. Juni 1995 [recte: 2005] (Bilanzierungsanspruch) zu entscheiden;
es sei der Prozess hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2 der Klage vom 17. Juni 1995 [recte: 2005] (Abfindungsanspruch) zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Einwand der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten 1 hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage vom 17. Juni 1995 [recte: 2005] (Bilanzierungsanspruch) vorliegt;
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid auch Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, welches Verfahren mit Verfügung vom 3. November 2008 bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die vorliegende Beschwerde sistiert wurde (vgl. KG act. 4).
2. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2008 (KG act. 5) wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 7) und dem Beschwerdeführer in Anwendung von §§ 75 und 76 ZPO eine Kaution in der Höhe von Fr. 17'000.-auferlegt, die rechtzeitig geleistet wurde (KG act. 6/1 und 10). Zugleich wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Anlässlich seiner Beschwerdeantwort vom 28. November 2008, in welcher er in der Sache selbst beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. eventualiter
- die Beschwerde abzuweisen, stellte der Beschwerdegegner u.a. auch das prozessuale Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen (KG act. 11 S. 2). Der Beschwerdeführer widersetzte sich diesen Begehren in seiner dem Beschwerdegegner unter dem 30. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellten (KG act. 22 und 23/2) diesbezüglichen Stellungnahme vom
29. Januar 2009 (KG act. 21, insbes. S. 2). Zu dieser nahm der Beschwerdegegner seinerseits mit Eingabe vom 9. Februar 2009 Stellung (KG act. 24, insbes.
2, Ziff. 2). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2009, in welcher u.a. das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde (KG act. 25), zugestellt (KG act. 26/1). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfahren sind nicht erfolgt.
a) Gemäss § 51 Abs. 2 ZPO ist auf ein Rechtsmittel nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Nicht einzutreten ist im allgemeinen auf eine Klage (resp. ein Rechtsmittel), wenn der (Rechtsmittel-)Kläger zum Schutze seines Rechts des beantragten Urteils gar nicht bedarf, z.B. weil sein Begehren schon vor der Urteilsfällung materiell gegenstandslos geworden ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N 7a zu § 51 ZPO). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist als Rechtsmittelvoraussetzung grundsätzlich als Erstes zu prüfen.
b) Der Beschwerdegegner begründet seinen Antrag des Nichteintretens auf die Beschwerde u.a. damit, dass es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde fehle. Der Beschwerdeführer habe das Vorurteil des Obergerichts vom 24. September 2008 nicht angefochten und damit die Abweisung der Einrede der fehlenden Passivlegitimation hinsichtlich des Abfindungsbegehrens in Rechtskraft erwachsen lassen. Da der Beschwerdegegner gestützt auf die vom Beschwerdeführer in den Prozess um die Abfindung eingeführte Ausscheidungsbilanz per 30. Juni 1995 seinen Abfindungsanspruch berechnet und der Beschwerdeführer diese Ausführungen nie bestritten habe, sei klar, dass die Frage, wer die Ausscheidungsbilanz hätte erstellen müssen, mithin die Frage der Passivlegitimation bezüglich des Abrechnungsanspruches, für die vor dem Bezirksgericht fortzusetzende Auseinandersetzung um den Abfindungsanspruch keine Rolle mehr spiele (KG act. 11 S. 3 RZ 9 sowie S. 8 f. RZ 25-31). Der Beschwerdeführer ist demgegen- über der Ansicht, die Bejahung seiner Passivlegitimation bezüglich des Abfindungsanspruchs habe nicht automatisch zur Folge, dass er auch bezüglich des geltend gemachten Bilanzierungsanspruchs passivlegitimiert sei. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid in Erw. I.A.4. auf Seite 13 klargestellt (KG act. 21
S. 3 RZ 2).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss, mit dem sein Begehren, wonach festzustellen sei, dass der Prozess bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Klage vom 15. Juni 2005 nicht gegenstandslos ist, verworfen wird, beschwert. Fraglich erscheint demgegenüber, ob der Beschwerdeführer an der Behandlung seiner Beschwerde ein Interesse hat. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, wenn sein Einwand der fehlenden Passivlegitimation gegenüber dem Bilanzierungsanspruch gutgeheissen werde, sei der eingeklagte Abfindungsanspruch gegenstandslos (KG act. 1 RZ 15). Der Beschwerdeführer focht aber unbestrittenermassen das seine Passivlegitimation hinsichtlich des Abfindungsanspruchs bejahende Vorurteil nicht an (KG act. 21 RZ 2), womit seine diesbezügliche Passivlegitimation rechtskräftig feststeht und auch bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Abfindungsanpruch keineswegs hinfällig würde. Der Beschwerdeführer kann mit andern Worten das mit seiner Beschwerde verfolgte Ziel nicht erreichen. Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann jedoch offenbleiben, da auf die Beschwerde (auch) aus andern Überlegungen nicht einzutreten ist (vgl. nachstehende Erwägungen).
a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen hat, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Die blosse Verweisung auf Stellen in den bisherigen Rechtsschriften deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Genügt die Beschwerde den dargestellten Anforderungen nicht, ist auf diese resp. die entsprechende Rüge nicht einzutreten (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Die Frist zur Erhebung und gehörigen Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde beträgt 30 Tage (§ 287 ZPO). Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf dieser Frist kommt nicht in Frage. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO und N 4a zu § 288 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996
Nr. 121).
b) Den soeben dargestellten Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht zu genügen. Insoweit wird im Nachfolgenden auf die im Sinne von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ungenügenden Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen. Dies trifft vorab zu auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in RZ 2 und 3 seiner Beschwerde. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Anwaltsgemeinschaft B & Y ihr kaufmännisches Unternehmen aufgegeben und damit die Rechtsform einer Kollektivgesellschaft verloren habe und zu einer einfachen Gesellschaft geworden sei (KG act. 2 S. 19 ff.), setzt er sich nämlich nicht auseinander. Er vermag diese Erwägungen lediglich damit zu kommentieren, dass er am Einwand festhalte, dass der Beschwerdegegner nach seinem Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft W X Y Z B & Partner keinen Anspruch gegen ihn als einen der fortsetzenden Gesellschafter auf die Erstellung einer Bilanz per 30. Juni 1995 habe, und sich die Kontrollrechte des Beschwerdegegners nach seinem Ausscheiden auf die zur Überprüfung und Festsetzung der Abfindung erforderliche Einsichtnahme in die Gesellschaftsangelegenheiten beschränkten (KG act. 1 RZ 2 f.). Mit diesen Ausführungen wird jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 29. Oktober 2008 in der Stellungnahme vom 29. Januar 2009 zu ergänzen sucht (KG act. 21 S. 5 ff., RZ 6 ff.), ist auf diese Ausführungen von vorneherein nicht einzugehen, da in diesem Zeitpunkt die Frist gemäss § 287 ZPO abgelaufen war, wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält (KG act. 24 RZ 3).
a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Weiterzug an das Bundesgericht gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG kann die Verletzung von Bundesrecht inkl. Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge frei (vgl. z.B. Seiler/von Werdt/Güngerich, BGG, Bern 2007, N 10 zu Art. 95 BGG). Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 24. September 2008 unterliegt auch der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht im Sinne von Art. 72 ff. BGG (vgl. auch die entsprechende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, KG act. 2 S. 26, Ziff. 7).
b) Wo gestützt auf § 285 ZPO auf Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden kann, wird dies nachfolgend unter III. bei der Untersuchung der entsprechenden Rügen ausgeführt.
a) Der Beschwerdeführer bringt mit Referenz auf Seite 23 des angefochtenen Entscheides vor, es sei zwar richtig, dass ein ausgetretener Gesellschafter im Fall, da eine Fortsetzungsbilanz erstellt worden sei, diese Bilanz kennen müsse, damit er seinen Abfindungsanspruch beziffern könne. Falls ihm das Kontrollund Einsichtsrecht verweigert werde, könne er dieses klageweise durchsetzen. Aus dem von der Vorinstanz beschriebenen Informationsbedürfnis des Ausgeschiedenen könne aber keinesfalls ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Erstellung einer Fortsetzungsbilanz hergeleitet werden. Die Forderung auf eine Bilanzerstellung gehe inhaltlich weit über den Anspruch auf Einsichtnahme hinaus. Der Beschwerdegegner habe die ihm zustehenden Informationsund Kontrollrechte nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltssozietät nie ausgeübt. Vielmehr habe er 10 Jahre gewartet und die Klage erst 14 Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist gegen die falsche Person eingereicht, wobei der Beschwerdegegner als erfahrener Rechtsanwalt keine Rücksichtnahme verdiene. Auch aus der inhaltlichen Tragweite des beschränkten Kontrollund Einsichtsrechts ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Klage auf Bilanzierung nicht passivlegitimiert sei (KG act. 1 RZ 4-6).
b) Es ist nicht ersichtlich, welche(n) Nichtigkeitsgrund(/-gründe) der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will. Auch zeigt er nicht auf, dass er diese Ausführungen bereits vor Vorinstanz gemacht hätte und es sich damit nicht um unzulässige Noven handelt, welche letztlich auf ein Bestreiten der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners hinsichtlich des Bilanzierungsanspruchs hinauslaufen, während so weit ersichtlich es im bisherigen Verfahren stets ausschliesslich um die Passivlegitimation des Beschwerdeführers ging. Auf diese Vorbringen kann daher gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht eingetreten werden (oben II.2). Ohnehin würden die Vorbringen Bundesrecht betreffen (ob
der ausscheidende Gesellschafter lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die für die Festlegung der Abfindung relevanten Geschäftsangelegenheiten aber einen Anspruch auf Erstellung einer Fortsetzungsbilanz habe), sodass auch aufgrund von § 285 ZPO nicht darauf einzutreten ist (oben II.3).
a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner die Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO vor, indem diese sich bei der Begründung für die Verwerfung seines Einwandes der fehlenden Passivlegitimation gegenüber der Klage auf Erstellung einer Ausscheidungsbilanz auf Art. 70 Abs. 2 OR berufen habe. Die Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei der Bilanzerstellung um eine unteilbare Leistung im Sinne des Art. 70 OR, sei nicht richtig (KG act. 1 RZ 1, 7, 12, 14).
b) Auf diese Rüge ist, da sie eine nicht richtige Anwendung von Bundesrecht betrifft, gestützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten (vgl. oben II.3).
a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Verwerfung seines Einwandes der fehlenden Passivlegitimation gegen- über der Klage auf Erstellung einer Ausscheidungsbilanz auch § 39 ZPO und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Er führt unter Verweis auf Huber (Praxishandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 1997, N 2 zu § 39 ZPO) aus, eine notwendige Streitgenossenschaft liege bei Solidarschuldnerschaft auch vor, wenn mehrere Solidarschuldner nur gemeinsam in natura erfüllen müssen. Die Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz der Anwaltssozietät W X Y Z B & Partner per 30. Juni 1995 sei eine gemeinschaftliche Schuld, die nur durch das Zusammenwirken aller in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter, nämlich dem Beschwerdeführer und Dr. Y, erbracht werden kön- ne. Diese würden gegenüber dem beschwerdegegnerischen Bilanzierungsanspruch eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Dass der Beschwerdeführer und Dr. Y auch bei Annahme einer Solidarschuldnerschaft eine notwendige Streitgenossenschaft gegenüber einem allfälligen Bilanzierungsanspruch des Beschwerdegegners bilden würden, ergebe sich aus dem Inhalt der Verpflichtung zur Bilanzerstellung sowie aus Art. 580 OR, dessen Abs. 1 festhalte, dass der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag durch Übereinkunft
festgesetzt werde. In der Lehre dazu werde einhellig die Meinung vertreten, dass für die vertragliche Festsetzung des Abfindungsbetrages die Zustimmung aller Gesellschafter, einschliesslich des Ausgeschiedenen, erforderlich sei. Dies ergebe sich aus der Natur der Kollektivgesellschaft als Gesamthandverhältnis. Die vom Beschwerdegegner verlangte Ausscheidungsbilanz sei eine massgebliche Grundlage für die Festsetzung seiner Abfindung und betreffe daher auch die Rechtsbeziehung zwischen Dr. Y und dem Beschwerdegegner. Ohne Mitwirkung des Ersteren könne gar keine definitive Auseinandersetzung mit Letzterem bezüglich Abfindung stattfinden. Da der Beschwerdegegner seine Klage auf Bilanzierung nur gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, sei diese somit wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen (KG act. 1 RZ 8-10 und 12-14).
b) Ob angesichts dessen, dass sich nach Bundeszivilrecht entscheidet, ob über ein Rechtsverhältnis nur für alle Beteiligten im gleichen Sinne entschieden werden kann, § 39 Abs. 1 ZPO überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer jedenfalls zur Begründung dieser Rüge ausschliesslich Art. 580 OR und die Lehre dazu heran. Ob eine Verletzung von Bundesrecht vorliege, prüft aber das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin frei. Nach der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung ist es generell nicht möglich, in Fällen, in welchen ein bestimmter Mangel beim Bundesgericht gerügt werden kann, gleichzeitig noch an das Kassationsgericht zu gelangen mit der Begründung, es sei dadurch (indirekt) auch eine kantonale Vorschrift verletzt worden (vgl. RB 1980 Nr. 29, Kass.-Nr. AA080031 vom 08.09.2008, Erw. 2.1b). Soweit sich der Beschwerdeführer nebst auf Art. 580 OR zusätzlich auf § 39 ZPO beruft, ist auf diese Rüge daher gestützt auf § 285 ZPO ebenfalls nicht einzutreten (vgl. oben II.3). Auch gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzutreten ist auf die Vorbringen, soweit der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid vorbeigehend gestützt auf Bestimmungen betreffend die Kollektivgesellschaft argumentiert. Die Vorinstanz hat nämlich erwogen, dass die Anwaltsgemeinschaft W X Y Z B & Partner resp. B & Y ihr kaufmännisches Unternehmen aufgegeben und damit die Rechtsform einer Kollektivgesellschaft verloren habe und zu einer einfachen Gesellschaft geworden sei. Der ausscheidende Gesellschafter erhalte einen obligatorischen Anspruch auf Abfindung und -
da es es sich um einen Hilfsanspruch handle sei auch der Anspruch auf Bilanzierung gleich (also als obligatorischer Anspruch) zu behandeln. Solche Forderungen könnten im Recht der einfachen Gesellschaft gegen jeden solidarisch und persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter erhoben werden (KG act. 2
S. 19 ff.). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich lapidar aus, dass sich an seinem Fazit (dass die Klage betreffend Bilanzierung wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen sei) nichts ändere, wenn der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werde und die Verwerfung seines Einwandes, der Anspruch hätte gegen die Kollektivgesellschaft geltend gemacht werden müssen, führe nicht zur Bejahung seiner Passivlegitimation gegenüber der Bilanzierungsklage des Beschwerdegegners (KG act. 1 RZ 13). Damit wird den Anforderungen an den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht Genüge getan (vgl. oben II.2).
a) Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass auch Ziffer 53 des Partnervertrages, worauf die Vorinstanz verweise, zu keinem andern Ergebnis führe. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Partners aus der Anwaltskanzlei werde darin unter dem Titel „Abfindung“ festgehalten, dass „eine Ausscheidungsbilanz per Datum Ausscheiden erstellt“ werde. Wer im Einzelnen zur Erstellung dieser Bilanz verpflichtet sei, lasse sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Sie bilde damit keine Rechtsgrundlage für eine Klage gegen den Beklagten auf Erstellung einer Bilanz. Ein solcher Anspruch sei gegen alle in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter, d.h. ihn und Dr. Y, gemeinsam geltend zu machen (KG act. 1 RZ 11 und RZ 2 a.E., ferner RZ 6 Abs. 1 a.E.).
b) Sofern der Beschwerdeführer damit eine falsche Auslegung des genannten Vertrages geltend machen will (was sonst er mit diesen Ausführungen rügen möchte, ist nicht ersichtlich), ist darauf ebenfalls gestützt auf § 285 ZPO nicht einzutreten (vgl. oben II.3). Die objektivierte Auslegung eines Vertrages unterliegt als Bundesrechtsfrage der bundesgerichtlichen Überprüfung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 96; BGE 116 II 696
Erw. 2, 124 III 368 Erw. 5.a, 126 III 29 Erw. 3.c; Bger. 4A_156/2008 vom
08.07.2008 Erw. 1.1).
a) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich seiner prozessualen Einwände. Es gehe nicht an, zunächst die Passivlegitimation des Beschwerdeführers gegenüber der Abfindungsklage zu bejahen und anschliessend den Einwand der fehlenden Passivlegitimation bezüglich des eingeklagten Bilanzierungsanspruchs zu behandeln. Vorliegend führe die Begründung, es handle sich beim Bilanzierungsanspruch um einen Hilfsanspruch zur Abfindungsforderung und der Hinweis auf Art. 70 Abs. 2 OR zu einem falschen Ergebnis. Richtigerweise so der Beschwerdeführer weiter hätte zunächst über den Einwand der fehlenden Passivlegitimation des Beschwerdeführers gegenüber der Bilanzierungsklage formell entschieden werden müssen. Ohne Entscheid über diesen Einwand gebe es keine Forderungsklage über Fr. 745'000.-- (KG act. 1 RZ 12 Abs. 2).
b) In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bilanzierungsanspruchs geprüft und verworfen hat (KG act. 2 S. 13 vor II.B sowie S. 22 ff. II.C) ist nicht ersichtlich, inwiefern ein anderer Aufbau des vorinstanzlichen Entscheides (zuerst Abhandlung des Einwandes bezüglich Bilanzierungsanpruch und hernach Erwägungen zu seinem Einwand bezüglich Abfindungsanspruch) zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte. Da er nicht darlegt, inwiefern sich die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte, ist auf diese Rüge nicht einzutreten (§ 281 ZPO und § 51 Abs. 2 ZPO).
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenund entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO; § 68 Abs. 1 ZPO), wobei auf der Prozessentschädigung zufolge Wohnsitzes des Beschwerdegegners im Ausland kein MWSTZuschlag vorzunehmen ist. Dabei ist von einem Streitwert von Fr. 149'000.— auszugehen (vgl. nachfolgende Ziffer IV.2 sowie KG act. 2 S. 25 Ziff. 3a).
Der Beschwerdeführer hat entgegen der Bezeichnung seiner Beschwerde (KG act. 1 S. 2) ausschliesslich den vorinstanzlichen Beschluss (ohne das Vorurteil) zum Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde gemacht (vgl. KG act. 1 S. 2 Rechtsbegehren sowie KG act. 21 S. 3 RZ 2), weshalb mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG wohl lediglich die Frist zur Anfechtung des Beschlusses (trotz des ergehenden Nichteintretensentscheides, vgl. Bger. 4A_216/2008 v. 20.08.2008, Erw. 1.2) und nicht auch des Vorurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2008 neu zu laufen beginnen dürfte. Dementsprechend ist die Rechtsmittelbelehrung auszugestalten.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'700.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-zu entrichten.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 149'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 24. September 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich (Proz.-Nr. LB070038), das Bezirksgericht (Proz.-Nr. CG050042) und an das Schweizerische Bundesgericht (Proz.-Nr. 4A_498/2008/len), je gegen Empfangsschein.
Die jur. Sekretärin:
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