E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA080092: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Die 39-jährige A. wurde aufgrund eines psychotischen Zustands in die Psychiatrische Klinik B. eingewiesen und ersuchte um Entlassung, die jedoch abgelehnt wurde. Aufgrund neuer Gesetze musste die Berufung als Beschwerde behandelt werden. Es wurde festgestellt, dass A. an einer paranoiden Schizophrenie leidet und eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten werden vorerst von der Gerichtskasse übernommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA080092

Kanton:ZH
Fallnummer:AA080092
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA080092 vom 12.08.2009 (ZH)
Datum:12.08.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kantonales Beschwerdeverfahren,Beweisverfahren, Beweiswürdigung etc.Verhandlungsmaxime, Recht auf Beweisführung
Schlagwörter : Vorinstanz; Unfall; Beweis; Vorbringen; Unfalls; Beschwerdeschrift; Zusammenhang; Wohnquartier; Erwägung; Unfallstelle; Geschwindigkeit; Entscheid; Sinne; Verletzung; Fahrzeug; Fahrbahn; Beschwerdeführers; Akten; Verschulden; Verfahren; Recht; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 32 SVG ;Art. 33 SVG ;Art. 38 SVG ;Art. 41a VRV ;Art. 42 BGG ;Art. 47 VRV ;Art. 49 SVG ;Art. 58 SVG ;Art. 59 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AA080092

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080092/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel

Zirkulationsbeschluss vom 12. August 2009

in Sachen

  1. ,

    ,

    Beklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin 2. ,

    ,

    Beklagter, Appellat und Beschwerdeführer

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt

    gegen

    ,

    ,

    Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Rechtsanwalt

    betreffend

    Genugtuung etc.
    Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2008 (LB060020/U)

    Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

    I.
    1. Am Morgen des 5. Juli 2000, ca. um 07.25 Uhr, kam es im Bereich der Bushaltestelle Aubrigstrasse an der Alten Landstrasse in Thalwil zu einer Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer 2 (Beklagter und Appellat 2) gelenkten Personenwagen Audi A4 Avant (ZH ) einerseits und der Beschwerdegegnerin (geb. 1982) als Fussgängerin anderseits. Während sich der Beschwerdeführer 2 auf dem Weg zu seinem Arbeitsort Jona befand, war die Beschwerdegegnerin, welche sich ins Gymnasium nach Zürich begeben wollte, zwecks Einstieg in den an der genannten Haltestelle wartenden Bus gerade im Begriff, die Alte Landstrasse zu überqueren. Sie erlitt bei der Kollision schwere Verletzungen, insbesondere am Kopf sowie an der Schulter, am Thorax und am Bauch. Unmittelbar zugegen waren (u.a.) sodann einerseits A, die mit ihrem Fahrzeug VW Sharan (ZH ) Richtung Zürich fahrend hinter dem Ortsbus hergefahren war, diesen dann zunächst überholen wollte, hinter dem Bus aber letztlich wartete. Ebenfalls zugegen war schliesslich der damalige Freund der Beschwerdegegnerin, B, der sich in Erwartung der Beschwerdegegnerin beim wartenden Bus befand (vgl. dazu KG act. 2 S. 5 ff.).

      Die Kantonspolizei verzeigte im Zusammenhang mit dem Unfall die Beschwerdegegnerin (BG act. 20/1), nicht aber den Beschwerdeführer 2, weil dieser offensichtlich langsam gefahren sei und die Beschwerdegegnerin direkt vor das Fahrzeug rannte (BG act. 20/1 S. 6). Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 stellte die Bezirksanwaltschaft Horgen alsdann das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (BG act. 20/8). Demgegenüber wurde die Beschwerdegegnerin am 14. August 2000 von der Sicherheitskommission der Gemeinde Thalwil der Übertretung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 SVG für schuldig befunden, weil sie die Fahrbahn unvorsichtig betreten hat. Wegen besonders geringen Verschuldens im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2

      SVG wurde indessen von einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin Umgang genommen (BG act. 18/2).

    2. Mit Eingabe vom 16./18. Dezember 2004 reichte die Beschwerdegegnerin (neben ihren Eltern, welche mittlerweile zufolge Rückzugs ihrer Klagen aus dem Prozess ausgeschieden sind; vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 [KG act. 2 S. 3]) beim Bezirksgericht Horgen eine (Teil-)Klage gegen den Beschwerdeführer 2 und dessen Haftpflichtversicherer (Beschwerdeführerin 1) ein. Damit beantragte sie (unter Vorbehalt eines Nachklagerechts), die Beschwerdeführer solidarisch zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- und Schadenersatzbeträge von Fr. 9'131.60 und Fr. 2'177.50 (je zuzüglich Zins) zu bezahlen und die Friedensrichterkosten (Fr. 565.--) zu ersetzen (BG act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 wies das Bezirksgericht Horgen einen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung eines Augenscheins an der Unfallstelle ab, ordnete den Beizug der Akten der Bezirksanwaltschaft Horgen und der Sicherheitskommission Thalwil an und beschloss schliesslich, anlässlich der mündlichen Replik/Duplik die Zeugen B und A einzuvernehmen (BG act. 13). An der Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden diese beiden Zeugen einvernommen (BG Prot. S. 4 - 25) und die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 persönlich befragt (BG Prot. S. 25 - 32). Nach Erstattung von Replik/Duplik wies das Bezirksgericht Horgen die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2005 ab (BG act. 38 = OG act. 45). Gegen dieses erstinstanzliche Urteil erklärte die Beschwerdegegnerin kantonale Berufung (BG act. 40 = OG act. 46).

    3. a) Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 wurden die Parteien seitens der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz wohl voraussehbar sei, da diese Beweiswürdigung betrieben habe, ohne zuvor einen Beweisauflagebeschluss erlassen zu haben. Den Parteien wurde die Möglichkeit präsentiert, der Berufungsinstanz zwecks Eröffnung eines förmlichen Beweisverfahrens im Sinne von § 136 ZPO - den übereinstimmenden Antrag zu stellen, die Sache ohne Durchführung eines Schriftenwechsels vor Vorinstanz unter Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2005 an die Erstinstanz zurückzuweisen. Bei Vorliegen einer solchen Erklärung könnte so der vorinstanzliche Referent - der Rückweisungsentscheid sofort ergehen und das erstinstanzliche Verfahren könnte wenigstens sogleich seinen Fortgang nehmen (OG act. 48). Beide Parteien erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden (OG act. 52 S. 3 Ziff. 3 und OG act. 54).

      1. Die Parteien wurden in der Folge seitens der Vorinstanz auf den 15. Mai 2006 zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vorgeladen, wobei sie vorgängig darauf hingewiesen wurden, dass sie bei dieser Gelegenheit im Sinne von § 118 ZPO ihre Angriffsund Verteidigungsmittel vorläufig bekanntzugeben hätten (OG act. 55 und 58). Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung einigten sich die Parteien (zwecks Ersparnis einer medizinischen Begutachtung der Beschwerdegegnerin über ihren Gesundheitszustand) auf eine Basis-Genugtuung von Fr. 120'000.-- (nebst Zins) für den Fall einer Haftung der Beschwerdeführer (OG Prot. S. 6).

      2. Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 erliess die Berufungsinstanz einen Beweisauflagebeschluss und setzte den Parteien Frist an, um ihre Hauptbzw. Gegenbeweismittel zu nennen (OG act. 59). In der Folge erstatteten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften (OG act. 66 und 70). In der Begründung zu ihrem Beweisauflagebeschluss erwog die Vorinstanz, entgegen dem ursprünglichen Plan des obergerichtlichen Referenten rechtfertige es sich, auf eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zu verzichten und das von dieser unterlassene förmliche Beweisverfahren vor zweiter Instanz nachzuholen. Sobald die Akten in diesem Sinne vervollständigt sein würden, werde der Beschwerdegegnerin Frist zur förmlichen Begründung ihrer Berufung anzusetzen sein (OG act. 59 S. 3 Ziff. III).

        Gegen diesen Beweisauflagebeschluss erhoben die Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 60/1), auf welche die hiesige Instanz gestützt auf § 282 Abs. 1 ZPO mangels gegebener Voraussetzungen für die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides mit Beschluss vom 29. März 2007 indessen nicht eintrat (OG act. 74: Kass.-Nr. AA060096, Zirkulationsbeschluss vom 29. März 2007).

      3. Die Vorinstanz erliess in der Folge mit Beschluss vom 17. April 2007 den Beweisabnahmebeschluss (OG act. 76; ergänzt durch OG act. 82 und act. 140 Disp.-Ziff. 6) und führte ein Beweisverfahren durch (vgl. dazu KG act. 2 S. 12-14 Erw. 3.4-3.9). In diesem Rahmen nahm sie am 15. November 2007 auf der Unfallstelle einen Augenschein vor (OG Prot. S. 26 ff.). Diesbezüglich stellten die Beschwerdeführer in der Folge ein Protokollberichtigungsbegehren (OG act. 133; vgl. dazu Beschluss vom 21. Dezember 2007 [OG act. 140]).

      4. Nachdem die Parteien (zwecks Förderung des Prozesses) ihre ersten beiden Vorträge im Berufungsverfahren parallel zum Gang des Beweisverfahrens zu erstatten hatten (OG act. 76 S. 4 unten und S. 6 Disp.-Ziff. 2; OG act. 80 und 107), nahmen sie mit Erstattung von Berufungsreplik (OG act. 142) und -duplik (OG act. 147) zudem Stellung zum gesamten Beweisergebnis (vgl. KG act. 2 S. 14 Erw. 3.10). Mit Beschluss vom 22. April 2008 trat die Vorinstanz auf die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 insoweit nicht ein, als mit ihnen die Zusprechung eines Betrages von mehr als insgesamt Fr. 91'309.10 (nebst Zins) verlangt wurde. Auf den Berufungsantrag Ziff. 2 trat die Vorinstanz insoweit nicht ein, als damit die Festsetzung einer Haftungsquote verlangt wurde. Schliesslich trat die Vorinstanz mit besagtem Beschluss auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 und den Berufungsantrag Ziff. 4 (Vormerk eines Nachklagerechts) nicht ein (KG act. 2 S. 50 Disp.-Ziff. 1-3). Sodann verpflichtete sie mit gleichentags (22. April 2008) ergangenem Urteil in Gutheissung der Klage die beiden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 91'309.10 (nebst Zins) zu bezahlen (KG act. 2 S. 51 Disp.-Ziff. 1).

    4. Die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde vom 29. Mai 2008 richtet sich gegen das besagte Urteil der Vorinstanz. Die Beschwerdeführer beantragen damit dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie Abweisung der Klage; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom

  2. Juni 2008 wurde der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5 Disp.-Ziff. 5). Die den Beschwerdeführern gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 14'000.-ging rechtzeitig

ein (KG act. 10 und 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit (rechtzeitig eingereichter) Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (KG act. 12 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9).

II.

1. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird zum Einen (erneut) die Frage der Rechtmässigkeit des durch die Berufungsinstanz durchgeführten Beweisverfahrens aufgeworfen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihrem Rückweisungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben. Dadurch habe sie den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 Rz 8).

Abschliessend lässt sich der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang das folgende Vorbringen entnehmen:

Durch die Fortsetzung des Prozesses durch das Obergericht ist jedoch insofern eine missliche Situation entstanden, als die nachfolgend beanstandeten Verfahrensmängel zweckmässiger Weise durch das Obergericht selber behoben werden müssen und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie das Bezirksgericht Horgen dies beim gegebenen Verfahrensstand zweckmässiger Weise vornehmen kann. Aus diesem Grund sehen die Beklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde von einem formellen Rückweisungsantrag an das Bezirksgericht Horgen ab. Sie gehen davon aus, dass eine Behebung der beanstandeten Mängel zu einer Korrektur der Sachverhaltsfeststellung und des Urteils der Vorinstanz führen muss (KG act. 1 Rz 8 a.E.).

Dieses Vorbringen ist dahingehend zu interpretieren, als dass die Beschwerdeführer in der Nichtrückweisung des Verfahrens an die Erstinstanz zwar einen Nichtigkeitsgrund sehen, nunmehr aber darauf verzichten, aus diesem Grund die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen. Jedenfalls kann der Beschwerdeschrift (aufgrund des zitierten Vorbringens) ein genügend bestimmter

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides zufolge Nichtrückweisung des Verfahrens (durch die Berufungsinstanz) an die Erstinstanz nicht entnommen werden (vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 25). Angesichts dessen braucht auf die Frage der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 14 ff. Erw. 4) nicht eingegangen zu werden. Es erübrigt sich im Weiteren, auf den Antrag auf Beizug der Akten des Kassationsverfahrens AA060096 einzutreten (vgl. KG act. 1 Rz 4; der Beschluss des Kassationsgerichts vom 29. März 2007 ist ohnehin Bestandteil der vorinstanzlichen Akten [OG act. 74]).

    1. Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift betrifft (KG act. 1 Rz 9 ff.) ist einleitend auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen: Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

      Auf das beschwerdeführerische Vorbringen ist lediglich aber immerhin insoweit einzutreten, als es den obgenannten Anforderungen an die Substantiierungspflicht im Kassationsverfahren genügt. Auf rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

    2. Die Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ist nur am Platz, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde beispielsweise nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als blanker Irrtum erweist. Eine der Partei ungünstige Auslegung einer in ihrem richtigen Text dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Urkunde kann nicht mit der Rüge der Aktenwidrigkeit angefochten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281 ZPO).

Soweit die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügen, sei vorab zusätzlich Folgendes festgehalten: Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28).

  1. Die Vorinstanz verwies einleitend auf den Umstand, dass Art. 58 SVG eine strenge Kausalhaftung für den Fahrzeughalter vorsehe. Nur wenn der Kausalzusammenhang durch einen der drei Entlastungsgründe (höhere Gewalt, Selbstbzw. Drittverschulden) unterbrochen sei, müsse der Halter für die Unfallfolgen nicht einstehen, aber auch nur dann, wenn ihn keinerlei Verschulden treffe (KG act. 2 S. 21 Erw. 5.3). Nur grobes Selbstverschulden so die Vorinstanz weiter habe indessen jene Intensität, die dazu geeignet sei, den primär als gegeben vermuteten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Betrieb abzubrechen (KG act. 2 S. 22 Erw. 5.4). Dementsprechend setzte sich die Vorinstanz in der Folge mit den Fragen des Verschuldens der Beschwerdegegnerin einerseits (KG act. 2 S. 22 ff. Erw. 6) sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers 2 anderseits (KG act. 2 S. 37 ff. Erw. 7) auseinander.

  2. Hinsichtlich der Frage des Verhaltens resp. des Verschuldens der Beschwerdegegnerin kam die Vorinstanz angesichts der gegebenen Umstände letztlich zum Schluss, dass von einem den Kausalzusammenhang unterbrechenden groben Verschulden nicht die Rede sein könne. Damit so die Vorinstanz weiter sei aber noch keineswegs gesagt, dass die Beschwerdegegnerin für überhaupt kein Verschulden einzustehen habe. Diese habe nämlich nicht die gebotene Vorsicht walten lassen (KG act. 2 S. 36 f. Erw. 6.4; vgl. auch S. 46 Erw. 8.2).

    Die Beschwerdeführer monieren diese Erwägungen in verschiedenen Punkten (KG act. 1 Rz 9 ff.):

    1. Zunächst wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Vorinstanz habe das Beweisthema angesichts der Sachdarstellung der Beschwerdeführer willkürlich eingeschränkt und in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (§§ 56, 133 ff. und 136 ZPO) lediglich darüber Beweis führen lassen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufmerksamkeit ausschliesslich auf den zur Abfahrt bereiten Bus gerichtet habe (KG act. 1 Rz 13 und 14).

      1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die Beurteilung des Verschuldens der Beschwerdegegnerin gewisse Sachverhaltselemente zu Unrecht als nicht entscheidrelevant erachtete, Bundesrecht betrifft, welches nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO).

      2. Die Vorinstanz erwog, dass Umstände, die auf ein (den Kausalzusammenhang unterbrechendes) grobes Selbstverschulden des Geschädigten schliessen liessen, gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG vom Fahrzeughalter bzw. von seinem Versicherer zu beweisen seien. In diesem Sinne auferlegte sie den Beschwerdeführern (u.a.) den Beweis dafür, dass die Beschwerdegegnerin beim Versuch, die Alte Landstrasse zu überqueren, ihre Aufmerksamkeit ausschliesslich auf den auf der Gegenseite zur Abfahrt bereit stehenden Bus gerichtet habe (KG act. 2 S. 31 Erw.

        1. Abs. 2 mit Verweis auf OG act. 59 S. 4 f. Disp.-Ziff. 3.a; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 10). Der Beschwerdegegnerin ihrerseits wurde in diesem Zusammenhang der Gegenbeweis dafür auferlegt, dass sie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall nicht in Eile gewesen sei (OG act. 59 S. 5 Disp.-Ziff.3.a).

          aa) Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe übergangen, dass sie auf die fehlende Sichtmöglichkeit der Beschwerdegegnerin nach links hingewiesen hätten (KG act. 1 Rz 13).

          Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 Erw. 6.3 Abs. 1 und S. 35 Erw. 6.3.6) und legte ihrem Entscheid eine gewisse Unübersichtlichkeit der Situation aus Sicht der Beschwerdegegnerin (zufolge der vorhandenen Hecke und des herabhängenden Laubwerks der Bäume) zugrunde, welche so die Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin in der Tat ein hohes Alarmzeichen hätte darstellen müssen (KG act. 2 S. 32 oben und S. 35 f. Erw. 6.3.6). Insoweit ist daher eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung zu verneinen. Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) dar, dass und inwieweit darüber hinaus im Zusammenhang mit der Frage der Sicht der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Beweisführung bestanden hätte. Ein Nichtigkeitsgrund ist daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

          bb) Übergangen habe die Vorinstanz auch das Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin plötzlich und mit beträchtlicher Geschwindigkeit hinter der Hecke hervorgerannt sei, direkt vor das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 (KG act. 1 Rz 13).

          Auch dieses Vorbringen wurde von der Vorinstanz nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 Erw. 6.3 Abs. 1). Die Beschwerdeführer liessen der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2007 mitteilen, dass sie die Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin für den ihnen obliegenden Beweis/Gegenbeweis für zentral erachteten und ersuchten um Einbezug dieser Frage in den Gutachtensauftrag (OG act. 98). In der Folge ergänzte die Vorinstanz die Fragestellung an den Gutachter hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin beim Betreten der Fahrbahn einerseits (Frage 6) sowie bei der Kollision mit dem beschwerdeführerischen Fahrzeug anderseits (Frage 7; vgl. OG act. 99). Die Vorinstanz hielt die Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Frage des beschwerdegegnerischen Verschuldens denn auch für relevant und befasste sich mit den diesbezüglichen Aussagen der Parteien sowie der Zeugen. Als diesbezüglich zentrales Beweismittel erachtete sie indessen das Expertengutachten. Auf Grund dessen so die Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Fahrbahn bei leichtem Rennen betreten habe, d.h. mit einer Eigengeschwindigkeit von ca. 15 km/h (KG act. 2 S. 31 ff. Erw. 6.3).

          Die Vorinstanz ist dem beschwerdeführerischen Antrag, die Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin dem Gutachter vorzulegen, demzufolge nachgekommen und hat im angefochtenen Entscheid auf dessen Ausführungen abgestellt. Weitere Beweismittelofferten (zur Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin) sind dem beschwerdeführerischen Schreiben an die Vorinstanz vom 25. Mai 2007 nicht zu entnehmen. Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift werden keine Beweismittel genannt, welche die Beschwerdeführer zur Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin noch offerieren wollten. Schliesslich bringen sie an anderer Stelle vor, die Vorinstanz habe die Eigengeschwindigkeit der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt (KG act. 1 Rz 18 a.E.). Damit ist in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung dargetan.

          Dass dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen wäre, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdegegnerin mit einer gewissen Geschwindigkeit hinter einer Hecke hervorgekommen und anschliessend vor das Auto des Beschwerdeführers 2 gelaufen sei, wird an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich).

          cc) Übergangen habe die Vorinstanz schliesslich das beschwerdeführerische Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 2 bis zum Betreten der Fahrbahn unsichtbar gewesen sei (KG act. 1 Rz 13).

          Auch dieses Vorbringen wurde von der Vorinstanz nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 Erw. 6.3 Abs. 1). Dass der von der Beschwerdegegnerin begangene Fussweg so von einer Hecke abgedeckt wurde, dass er für Automobilisten von Thalwil herkommend nicht erkennbar gewesen sei, hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt (KG act. 2 S. 5 Erw. 1.2). Wenn sie indessen die Frage, inwieweit die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 2 bis zum Betreten der Fahrbahn unsichtbar gewesen sei, für die Beurteilung des Verhaltens resp. des Verschuldens der Beschwerdegegnerin als nicht entscheidend erachtete, so ist die Frage, ob dies zutrifft, eine solche des Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).

    2. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer, sie hätten mit der Berufungsantwort (gestützt auf §§ 115 Ziff. 2 und 267 ZPO) vorgebracht, dass der Ausdruck Fussweg unpräzis sei; vielmehr habe es sich um einen Hauszugang gehandelt, der sodann nicht direkt in die Alte Landstrasse sondern auf einen ca. 3 Meter breiten und ca. 20 Meter langen Abstellplatz münde, auf welchem links ein Container und rechts ein parkierter VW-Golf gestanden sei. Dieses Vorbringen habe die Vorinstanz übergangen und in ihrem Entscheid einen direkt in die Alte Landstrasse einmündenden Fussweg festgestellt, womit sie die Bestimmungen zum Novenrecht (§§ 115 Ziff. 2 und 267 ZPO) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und dem angefochtenen Entscheid überdies aktenwidrige und willkürliche Feststellungen zugrunde gelegt habe (KG act. 1 Rz 15).

      In der Beschwerdeschrift wird (mindestens an der hier interessierenden Stelle; Rz

      15) kein Wort darüber verloren, in welchem Zusammenhang und inwieweit sich die angeblich unpräzise Ausdrucksweise der Vorinstanz und deren angeblich unzulängliche Sachverhaltsdarstellung zu Lasten der Beschwerdeführer ausgewirkt haben sollen. Angesichts dessen ist ein Nichtigkeitsgrund von vorneherein nicht dargetan (§ 281 ZPO). Welcher Stelle des angefochtenen Entscheides entnommen werden müsste, dass die Vorinstanz das fragliche Vorbringen als verspätet erachtete und deshalb nicht berücksichtigte, wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht dargelegt. Eine Verletzung der Bestimmungen zum Novenrecht wäre damit auch deshalb von vorneherein nicht dargetan.

    3. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Nebenstrasse in einem Wohnquartier gemäss Art. 41a VRV handle und erwog, die Beschwerdegegnerin habe sich allerdings nur bis zu einem gewissen Grade - darauf einstellen dürfen, dass der Beschwerdeführer 2 besonders vorsichtig und

      rücksichtsvoll zu fahren gehabt habe (KG act. 2 S. 23 ff. Erw. 6.2). Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Nebenstrasse in einem Wohnquartier gemäss Art. 41a VRV handle, rügen die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Vorbringen zum Verschulden des Beschwerdeführers 2 (vgl. KG act. 1 Rz 9). Es kann in diesem Zusammenhang daher auf die diesbezüglichen nachgehenden Erwägungen verwiesen werden (nachgehend Erw. II.5.4). Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich die Beschwerdegegnerin (weil auf einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier unterwegs) bis zu einem gewissen Grade auf ein rücksichtsvolles Verhalten der Fahrzeuglenker habe einstellen dürfen, ist sodann eine Frage des Bundesrechts, welche nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO; KG act. 1 Rz 9 und 22 a.E.).

    4. Die Beschwerdeführer monieren sodann eine sehr oberflächliche Würdigung der Aussagen der Zeugin A. Die Vorinstanz messe deren Aussage kaum Gewicht bei, dies offensichtlich als Folge davon, dass sie die Zeugin zufolge der unterlassenen Rückweisung nicht selber gehört habe. Diese Zeugin habe so die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - den Unfall aus einer Distanz von weniger als 20 Metern beobachtet und äusserst detailliert geschildert. Aus ihrer Schilderung erhelle, dass die Beschwerdegegnerin, ohne auf den Verkehr von links zu achten, für den Beschwerdeführer 2 völlig überraschend, ca. 7 Meter vor dem haltenden Bus, auf die Fahrbahn hinaus gerannt sei und ihre volle Aufmerksamkeit ausschliesslich auf den Bus gerichtet habe (KG act. 1 Rz 16 f.).

      1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vorab ihrer Würdigung der Aussagen der Parteien und der Zeugen erwog, dass und weshalb die Aussagen Unfallbeteiligter mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (KG act. 2 S. 32 Erw. 6.3.2). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander.

      2. Wenn die Beschwerdeführer sodann monieren, aus den vorinstanzlichen Erwägungen erhelle, dass die Vorinstanz unbegründete Vorbehalte gegenüber der Zeugin A gehabt habe (KG act. 1 S. 11 Abs. 1), ist Ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Allein mit dem Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz bei der Wiedergabe der Aussagen der Zeugin das Verb beteuern benutzt habe, werden

        keine solchen Vorbehalte gegenüber der Zeugin dargetan. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Vorinstanz im Weiteren erwog, dass die Zeugin ein ungebrochenes Verhältnis zur Geschwindigkeit im Strassenverkehr zu haben scheine, zumal die Vorinstanz diese Erwägung (ohne dass sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift [Rz 17] genügend substantiiert damit auseinandersetzen) begründete (KG act. 2 S. 39 Erw. 7.2.5). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Erstinstanz habe der Zeugin A volle Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit zugesprochen (KG act. 1 S. 11 Abs. 1).

      3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass im Beweisverfahren nicht habe nachgewiesen werden können, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht nach links geschaut habe (KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4).

        aa) Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin A zu Protokoll gegeben habe, dass sie nicht zu sagen vermöge, ob die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Strasse nach links geschaut habe (KG act. 2 S. 33 f. Erw. 6.3.2.3 mit Verweis auf BG Prot. S. 8). Mit dem Vorbringen, dies sei zufolge des Zeitablaufs begreiflich (KG act. 1 Rz 19 a.E.), ist keine willkürliche Beweiswürdigung dargetan. Im Weiteren ist der vorinstanzliche Schluss auch angesichts der an dieser Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 17) zitierten Aussagen der Zeugin vertretbar, zumal diesen nichts Explizites über die Frage, inwieweit die Beschwerdegegnerin nach links geschaut habe, zu entnehmen ist.

        bb) Der obgenannte vorinstanzliche Schluss sei auch so die Beschwerdeführer weiter angesichts der Laufgeschwindigkeit der Beschwerdegegnerin beim Betreten der Fahrbahn, deren Laufrichtung, der Distanz des Personenwagens zur Kollisionsstelle, der Sichtverhältnisse sowie der Ortskenntnis der Beschwerdegegnerin willkürlich (KG act. 1 Rz 20 und 23).

        Dass und inwieweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen wäre, wird an dieser Stelle der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht. Sodann vermögen die Beschwerdeführer mittels Hinweis auf die konkreten Unfallumstände auch keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz hielt (zutreffend) fest, dass der Gutachter

        Aussagen zur Aufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin aus unfalldynamischbiomechanischer Grundlage für unmöglich gehalten habe (KG act. 2 S. 34 Erw.

            1. mit Verweis auf OG act. 110 S. 12). Damit setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schliesslich nicht auseinander.

              Soweit die Beschwerdeführer an dieser Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 23) geltend machen, die Vorinstanz habe aufgrund der gegebenen Umstände zu Unrecht ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes, grobes Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin verneint, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies eine Rechtsfrage ist, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO).

      4. Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzliche Erwägung, die seitens des Gutachters festgestellte Eigengeschwindigkeit der Beschwerdegegnerin entspreche der Beobachtung der Zeugin A, welche langsames Joggen beschrieben habe (KG act. 1 Rz 18 mit Verweis auf KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4). Da die Beschwerdeführer dazu aber ausführen, diese undifferenzierte Würdigung der Vorinstanz habe sich nicht ausgewirkt (KG act. 1 Rz 18 a.E.), braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Von Willkür (vgl. vorgehend Erw. II.2.2) könnte im Übrigen jedenfalls nicht gesprochen werden.

      5. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, gestützt auf die Aussagen der Zeugin A und des Gutachters müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne zu Bremsen auf die Strasse hinausgerannt sei. Dies hätten die Beschwerdeführer so behauptet und es sei gehörsverweigernd, wenn die Vorinstanz das nicht so feststelle (KG act. 1 Rz 19).

      Anlässlich der Wiedergabe der Aussagen der Zeugin A hielt die Vorinstanz fest, dass diese ausgesagt habe, nicht habe beobachten können, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Strasse ihre Bewegung verzögert habe; die Zeugin habe indessen so die Vorinstanz solches auch nicht ausschliessen können (KG act. 2 S. 33 Erw. 6.3.2.3 mit Verweis auf BG Prot. S. 8). Eine diesbezügliche Aktenwidrigkeit ist nicht ersichtlich. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass und welcher Stelle dem angefochtenen Entscheid

      entnommen werden müsste, dass die Beschwerdegegnerin ihre Geschwindigkeit zwecks Überquerung der Fahrbahn reduziert hätte. Die Vorinstanz macht dieser jedenfalls zum Vorwurf, ihre Laufgeschwindigkeit vor dem Betreten der Fahrbahn nicht genügend reduziert zu haben (KG act. 2 S. 36 Erw. 6.4 Abs. 2). Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist daher nicht dargetan. Ein Hinweis auf eine beschwerdeführerische Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht abgebremst habe, kann im Übrigen (entgegen den Vorbringen in Rz 19 der Beschwerdeschrift) Rz 12 der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden.

    5. Die Vorbringen der Beschwerdeführer in Rz 20 der Beschwerdeschrift gehen dahin, dass wenn die Beschwerdegegnerin ihre Aufmerksamkeit vor dem Betreten der Fahrbahn tatsächlich nach links gerichtet hätte - davon ausgegangen werden müsste (ansonsten man in Willkür verfalle), dass diese das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 gesehen hätte. Da schlüssig sei, dass die Beschwerdegegnerin das Kollisionsfahrzeug nicht beachtet habe, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass diese ihre Aufmerksamkeit ausschliesslich auf den Bus gerichtet hatte. Die diesbezüglichen beschwerdeführerischen Darlegungen in der Berufungsduplikschrift seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen worden (KG act. 1 Rz 20).

      Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass auch denkbar ist, dass die Beschwerdegegnerin das beschwerdeführerische Fahrzeug zwar schon wahrgenommen hatte, jedoch bspw. falsch einschätzte (etwa hinsichtlich Geschwindigkeit Distanz) aber einfach nicht mehr adäquat zu reagieren vermochte. Die Beschwerdeführer zeigen jedenfalls in der Beschwerdeschrift nicht auf, welcher Stelle des angefochtenen Entscheides entnommen werden müsste, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin das Kollisionsfahrzeug überhaupt nicht gesehen hätte. Ein Nichtigkeitsgrund (Willkür eine Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist daher nicht dargetan.

    6. Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe die Verkehrssituation wegen der ihr die Sicht teilweise verdeckenden Hecke erst verhältnismässig kurz vor dem Betreten der Fahrbahn

      einigermassen verlässlich beurteilen können. Dies stelle eine willkürliche Verharmlosung der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen extremen Unübersichtlichkeit der Unfallstelle für die Beschwerdegegnerin und zudem eine Verletzung der Verhandlungsmaxime sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die gleichen Beanstandungen machen die Beschwerdeführer in Bezug auf die unmittelbar darauf folgende Erwägung der Vorinstanz, allerdings sei die These der Beschwerdeführer nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn praktisch hätte anhalten müssen, um diese gefahrlos überqueren zu können (KG act. 1 Rz 21 mit Verweis auf KG act. 2 S. 32 oben).

      1. Nach der Verhandlungsmaxime hat der Richter Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenseite nicht bestritten wurden, grundsätzlich ohne weitere Prüfung als zugestanden bzw. als richtig hinzunehmen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54 ZPO). Dieser Grundsatz gilt indessen bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht absolut (vgl. etwa § 142 Abs. 2 ZPO). Eine Bestreitung kann sodann auch konkludent erfolgen, wie denn ganz allgemein eine Tatsache, selbst wenn sie nicht ausdrücklich behauptet wird, allenfalls als im Vorgebrachten implizit enthalten zu betrachten ist (RB 2002 Nr. 74). Schliesslich darf das Gericht auf unbestrittene, aber offensichtlich unrichtige Tatsachenbehauptungen auch unter der Verhandlungsmaxime nicht abstellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 54 ZPO).

      2. Dass und welcher Stelle dem angefochtenen Entscheid entnommen werden müsste, dass diesem zugrunde läge, dass die Unfallstrasse an der fraglichen Stelle bergseitig ein Trottoir gehabt hätte (vgl. dazu Rz 21), wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). Dem vorinstanzlichen Entscheid liegt in tatsächlicher Hinsicht sodann zugrunde (insoweit liegt weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor), dass die Sichtverhältnisse für die Beschwerdegegnerin, insbesondere aufgrund der vorhandenen Hecke, problematisch gewesen seien; so, dass diese erst verhältnismässig kurz vor dem Betreten der Fahrbahn die Verkehrssituation einigermassen verlässlich habe beurteilen

        können. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang (lediglich) von einer der Beschwerdegegnerin die Sicht teilweise verdeckenden Hecke sprach, ist das nicht dahingehend zu verstehen, dass die Sicht nach links auf die Strasse (trotz Hecke) jederzeit gerade noch knapp gegeben gewesen sei; die fragliche Hecke hat eben nur (aber immerhin) die Sicht nach links beeinträchtigt. Dass und inwieweit die vorinstanzliche Feststellung (dass die Beschwerdegegnerin erst verhältnismässig kurz vor dem Betreten der Fahrbahn die Verkehrssituation einigermassen verlässlich habe beurteilen können) entscheidend vom beschwerdeführerischen Vorbringen (dass sie erst unmittelbar vor dem Betreten der Fahrbahn auf die Strasse aus Richtung Thalwil habe blicken können) abweicht, wird in der Beschwerdeschrift im Weiteren nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) dargetan. Auch eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO resp. eine unhaltbare Verharmlosung der Sichtproblematik ist zu verneinen (BG act. 20/7: vgl. etwa Fotos Nr. 1, 8 und 9).

      3. Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägung, allerdings sei die These der Beschwerdeführer nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn praktisch hätte anhalten müssen, um diese gefahrlos überqueren zu können, sei Folgendes festgehalten: Zwar kann in casu nicht gesagt werden, das beschwerdeführerische Vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte zwecks Möglichkeit zum Blick auf die Fahrbahn aus Richtung Thalwil vor dem Betreten der Fahrbahn praktisch anhalten müssen, sei offensichtlich unrichtig (und die Vorinstanz habe deshalb nicht darauf abstellen dürfen). Den Beschwerdeführern kann indessen nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe dies nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin liess in der Klagereplik vorbringen, dass sie nicht habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeuglenker mit einer völlig unangepassten Geschwindigkeit die schmale Passage zwischen Bus und Hecke passieren würde und dass sich die Kollision trotz schlechter Sichtverhältnisse hätte vermeiden lassen, wenn der Beschwerdeführer 2 mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre (BG act. 26 S. 8 oben). Die Beschwerdegegnerin anerkannte damit den Umstand, dass die Sichtverhältnisse schlecht gewesen seien. Darüber hinausgehend ist jedoch mindestens implizit von einer Bestreitung der beschwerdeführerischen Darstellung auszugehen. Je-

      denfalls kann aufgrund dieser Vorbringen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht einfach damit begründet werden, die Beschwerdegegnerin habe nicht bestritten, dass sie zwecks Beurteilung der Gefahrenlage praktisch hätte anhalten müssen. Sodann kann die fragliche vorinstanzliche Feststellung auch nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Bereits die beschwerdeführerischerseits gewählte Wortwahl (die Beschwerdegegnerin hätte praktisch anhalten müssen; KG act. 1 Rz 21 mit Verweis auf BG act. 11 S. 7) zeigt, dass die Abgrenzungen (zwischen anhalten müssen, praktisch anhalten müssen und nicht anhalten müssen) unscharf sind.

    7. Für die Vorinstanz ebenfalls massgebend war sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund der gegebenen Verkehrskonstellation sehr nahe am rechten Fahrbahnrand habe fahren müssen, was für die Beschwerdegegnerin ein zusätzliches Überraschungsmoment bedeutet habe (KG act. 2 S. 35 Erw.

          1. und S. 36 Erw. 6.4). Die Beschwerdeführer halten dies angesichts der Vertrautheit der Beschwerdegegnerin mit den örtlichen Verhältnissen für willkürlich (KG act. 1 Rz 22).

      Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Beschwerdeführer nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) rügen, es sei willkürlich, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 sehr nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren sei; die beschwerdeführerischen Vorbringen gehen vielmehr dahin, dass es willkürlich sei, diesen Umstand als zusätzliches Überraschungsmoment für die Beschwerdegegnerin zu werten. Soweit sie in diesem Zusammenhang mit der Ortskenntnis der Beschwerdegegnerin argumentieren, kann dem nicht gefolgt werden: Der Gutachter (auf dessen Vorbringen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang stützte; KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4) begründete seine Aussage, der Beschwerdeführer 2 habe sein Fahrzeug nahe am rechten Fahrbahnrand entlang lenken müssen, nicht nur mit dem wartenden Bus sondern - damit verbunden mit dem etwas schräg gestellten Fahrzeug der Zeugin A (OG act. 110 S. 5). Diese Situation ist als mindestens so singulär zu erachten, dass das beschwerdeführerische Argument der Ortskenntnis der Beschwerdegegnerin zum Nachweis von

      Willkür nicht ausreicht. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Weiteren vorbringen, der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 sehr nahe am rechten Strassenrand gefahren sei, habe dessen Sichtbarkeit nicht eingeschränkt, ist dem entgegenzuhalten, dass ohne Weiteres vertretbar ist, davon auszugehen, dass die Reaktionsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin durch die Fahrlinie des beschwerdeführerischen Fahrzeugs (sehr nahe am rechten Strassenrand) (zusätzlich) eingeschränkt wurde.

    8. In der Folge begründete die Vorinstanz, weshalb der Beschwerdegegnerin ohne dass ihr ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes grobes Verschulden angelastet werden könne - dennoch ein gewisses Verschulden zuzurechnen sei (KG act. 2 S. 36 f. Erw. 6.4). Gegen diese Erwägungen richten sich die Vorbringen in Rz 24 der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführer monieren in diesem Zusammenhang eine willkürliche Uminterpretation des Sachverhalts sowie willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO.

      1. Entgegen der diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen ging es der Vorinstanz an dieser Stelle des angefochtenen Entscheides nicht um eine Gegenüberstellung des Verschuldens der Parteien (der Frage der Abwägung des beidseitigen Verschuldens widmete sich die Vorinstanz in Erw. 8 ihres Entscheides; KG act. 2 S. 45 ff.), sondern um die Feststellung des Verschuldens der Beschwerdegegnerin. Wenn die Vorinstanz dabei erwog, die Beschwerdegegnerin hätte damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge schnell gar zu schnell fahren würden, so ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sich dies zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Soweit diese damit rügen sollten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 zu schnell gefahren sei, so wird auf ein solches Vorbringen soweit im diesbezüglichen Zusammenhang genügend substantiiert gerügt im Zusammenhang mit der Frage des Verhaltens des Beschwerdeführers 2 einzutreten sein. Ebenfalls ist nicht dargetan (und im Übrigen auch nicht ersichtlich) inwieweit sich die Erwägung, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Laufgeschwindigkeit vor dem Betreten der Fahrbahn so sehr zu reduzieren gehabt, dass sie sich hätte vergewissern können, ob

        sich wirklich kein Fahrzeug von links genähert habe, zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hätte.

      2. Ob die Vorinstanz schliesslich das beschwerdegegnerische Verschulden unter den gegebenen Umständen zu Recht nicht als grob resp. als nur knapp nicht als grob wertete (KG act. 2 S. 47 oben), ist eine Rechtsfrage, welche nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht für wesentlich hielt, ob die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn nach links geschaut hat nicht (vgl. dazu KG act. 1 Rz 25 a.E.).

    9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des (Selbst-)Verschuldens der Beschwerdegegnerin keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzutun vermögen.

  3. Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Verhalten und das Verschulden des Beschwerdeführers 2 (KG act. 1 Rz 26 ff.).

    1. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers 2 im Wesentlichen massgebend hielt die Vorinstanz dessen Fahrgeschwindigkeit. Der Beschwerdegegnerin wurde in diesem Zusammenhang der Beweis dafür auferlegt, dass der Beschwerdeführer 2 vor dem Unfall eine Geschwindigkeit zwischen 35 km/h und 59 km/h eingehalten habe (KG act. 2 S. 37 Erw. 7.1 mit Verweis auf OG act. 59 S. 4; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 27). Gestützt auf das unfallanalytischbiomechanische Gutachten Niederer ging die Vorinstanz davon aus, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 im Kollisionszeitpunkt ungebremst gewesen sei und dieser eine Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h gehabt habe (KG act. 2

      S. 39 f. Erw. 7.2.5). Diese Fahrgeschwindigkeit (84% der an der fraglichen Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) erachtete die Vorinstanz angesichts der gegebenen schwierigen Verkehrssituation als weit übersetzt (KG act. 2 S. 41 ff. Erw. 7.5 und 7.6).

    2. In Rz 26 der Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrensgrundsätze dadurch verletzt, indem sie einen beschwerdeführerischen Beweis im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, dass den Beschwerdeführer 2 kein Verschulden treffe, als obsolet erachtet habe. Da die Beschwerdeführer nach dem Gesagten hinsichtlich der Frage des Verschuldens der Beschwerdegegnerin keinen Nichtigkeitsgrund darzulegen vermögen, geht jedoch ihr dementsprechendes Vorbringen von vorneherein fehl.

    3. Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren die seitens der Vorinstanz als erstellt erachtete Kollisionsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 von 42 km/h; eine solche ergebe sich aus dem Gutachten nicht mit hinreichender Sicherheit. Der Gutachter habe ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zufahrgeschwindigkeit zwischen 36 km/h und 50 km/h inne gehabt habe. Der wahrscheinlichste Wert (so der Gutachter gemäss Beschwerdeführer) betrage 42 km/h. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, die überwiegende Wahrscheinlichkeit liege unter dem vorliegend geltenden Regelbeweismass. Wenn der Experte die Aussage über die Bandbreite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mache, könne der weiteren Aussage des Experten, dass der wahrscheinlichste Wert innerhalb dieser Bandbreite bei 42 km/h liege, keine grössere Beweissicherheit zugemessen werden; im Gegenteil liege der Wahrscheinlichkeitsgrad dafür tiefer. Es sei deshalb willkürlich, wenn sich die Vorinstanz ohne Begründung - über die vom Experten angegebene Bandbreite und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinwegsetze und eine Geschwindigkeit von 42 km/h als erwiesen erachte (KG act. 1 Rz 28 mit Verweis auf OG act. 110 S. 12 Antwort 1).

      Dass und inwieweit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Gutachters betreffend die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 (vgl. KG act. 2 S. 37 ff. Erw. 7.2.) eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde läge, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht; das beschwerdeführerische Vorbringen richtet sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz legte

      dem angefochtenen Entscheid diejenige Kollisionsgeschwindigkeit zugrunde, welche der Gutachter für am wahrscheinlichsten hielt; nämlich 42 km/h (KG act. 2 S. 39 f. Erw. 7.2.4 und 7.2.5). Ob die Kassationsinstanz in der Rolle des Sachrichters gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ebenfalls zum Schluss gelangt wäre, eine Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h sei erstellt (d.h. diesbezügliche allfällige Zweifel als unerheblich erachtet hätte), ist vorliegend nicht zu beurteilen. Massgebend ist hier nur, dass solches mindestens nicht willkürlich sondern vertretbar erscheint. Daran vermag nichts zu ändern, wenn wie die Beschwerdeführer vorbringen - der Gutachter seinerseits lediglich von einer überwiegend wahrscheinlichen Bandbreite von 36 km/h bis 50 km/h gesprochen habe. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei angesichts der vom Gutachter angegebenen Bandbreite von der unteren Grenze, d.h. von 36 km/h auszugehen (vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 41 und S. 29), so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Gutachter eine Geschwindigkeit von 42 km/h für wahrscheinlicher hielt als eine solche von 36 km/h. Sodann findet der im Strafrecht geltende Grundsatz in dubio pro reo im vorliegenden Zivilprozess keine Anwendung. Schliesslich ist die Frage, ob die Vorinstanz die Anforderungen an das im Bundesprivatrecht geltende Regelbeweismass verkannte (und/oder in diesem Zusammenhang der richterlichen Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist), eine rechtliche, welche nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist.

    4. Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich sodann gegen die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schluss, der Unfall habe sich im Sinne von Art. 41a VRV auf einer Nebenstrasse ereignet, die durch ein Wohnquartier geführt habe. In einem Wohnquartier so die Vorinstanz sei ungeachtet der Höchstgeschwindigkeit eine situationsangepasste Geschwindigkeit sowie eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich (KG act. 1 Rz 29 ff. mit Verweis auf KG act. 2 S. 41 ff. Erw. 7.5.1 und S. 23 ff. Erw. 6.2).

      1. Die Beschwerdeführer monieren in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung. Die Vorinstanz sei in Anwendung der Untersuchungsmaxime und ohne dies zum Beweis zu verstellen - davon ausgegangen, die Unfallstelle liege in einem Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV. Während die seitens der Vorinstanz als behauptungsund beweislastpflichtig bezeichnete Beschwerdegegnerin diesbezüglich nur ungenügende Behauptungen aufgestellt habe, hätten sie (die Beschwerdeführer) erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass ein Wohnquartier vorliege. Eine antizipierte Beweiswürdigung könne sodann nicht Platz greifen, wenn gar keine Beweissätze aufgestellt worden seien. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von sicherer Kenntnis des Richters im Sinne von § 133 Satz 2 ZPO ausgegangen werden (KG act. 1 Rz 29-32).

        1. In einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren hat das Gericht diesem grundsätzlich nur behauptete Tatsachen zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat erstinstanzlich (u.a.) vortragen lassen, dass die Alte Landstrasse eine Nebenstrasse sei, und dass sich auf der rechten Seite (aus Sicht des Beschwerdeführers 2) eine Hecke mit dahinter liegenden Wohnhäusern befunden habe. Fahrzeugführer so die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich weiter hätten nach Art. 41a VRV auf Nebenstrassen in Wohnquartieren besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. Eine Geschwindigkeit von 35-45 km/h sei in einem Wohnquartier bereits zu hoch. Ein Autofahrer, der in einem Wohnquartier um 07.25 Uhr in der Früh unterwegs sei, müsse bei einem stehenden Bus immer mit Personen rechnen, die diesen noch erreichen wollten (BG act. 2 S. 7 f. und act. 26 S. 3; vgl. auch KG act. 1 Rz 30 a.A. und Rz 32 a.A.). Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte bereits zufolge mangelnden Vorbringens der Beschwerdegegnerin nicht vom Vorliegen einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier ausgehen dürfen.

        2. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit dem beschwerdeführerischen Einwand, über die Frage des Wohnquartiercharakters der Unfallstelle sei Beweis führen zu lassen, auseinander (KG act. 2 S. 24 ff.). Sie hielt dafür, dass sich ein diesbezügliches Beweisverfahren mangels streitiger Tatsachen resp. mangels tatsächlicher Behauptungen seitens der Beschwerdeführer einerseits sowie aufgrund sicherer Kenntnisse des Gerichts über die Verhältnisse anderseits erübrige. Im Grunde genommen so die Vorinstanz seien alle Beteiligten (Parteien und Gerichtsinstanzen) ortskundig. Die Differenzierung sei vielmehr einzig rechtlicher Art, indem sich die Meinungen bei der Beurteilung der Rechtsfrage schieden, ob die Umgebung des Unfallortes als Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV zu werten sei nicht. In tatsächlicher Hinsicht verwies die Vorinstanz in der Folge namentlich auf die Aufnahmen des Unfallfotodienstes der Kantonspolizei Zürich (BG act. 20/7), auf die vom Gemeindeingenieur Thalwil (auf Antrag der Beschwerdeführer) zu den Akten gegebenen Plankopien über die nähere Umgebung der Unfallstelle (OG act. 103/1 und 103/2) sowie auf den (von den Beschwerdeführern vorgelegten) Ortsplan der Gemeinde Thalwil (OG act. 134) und erwog, es sei unerfindlich, welche Beweismassnahmen noch vorgekehrt werden könnten, um den Charakter des Quartiers noch besser aktenkundig zu machen (KG act. 2 S. 27 f. Erw. 6.2.6). Zusammenfassend hielt sie schliesslich aufgrund der als gerichtsnotorisch bezeichneten Verhältnisse im Bereiche des unteren Zürichseebeckens, der polizeilichen Unfallfotos, der Plankopien, des Ortsplans Thalwil sowie der anlässlich des durchgeführten Augenscheins aufgenommenen und protokollierten Fotoaufnahmen dafür, dass sich der Unfall auf einer durch ein Wohnquartier führenden Nebenstrasse ereignet habe (KG act. 2 S. 29 ff. Erw. 6.2.8).

        3. Im Weiteren ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Frage, ob bei der Unfallstelle von einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier auszugehen sei, nicht mit der Begründung bejahte, die Beschwerdeführer hätten dies nicht bestritten (im Gegenteil hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten bestritten, dass die Unfallstelle in einem Wohnquartier liege; KG act. 2 S. 26 oben [vgl. dazu KG act. 1 Rz 30]).

        4. Sichere Kenntnis des Richters (im Sinne von § 133 Satz 2 ZPO) kann sich etwa aus allgemein bekannten gerichtsnotorischen Tatsachen ergeben, wozu grundsätzlich das allgemeine Erscheinungsbild von Landstrichen und Örtlichkeiten gezählt werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 133 ZPO). Es kann den Beschwerdeführern daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie vorbringen, sichere Kenntnis des Richters (im Sinne von § 133 Satz 2 ZPO)

          betreffend die Verhältnisse an der Unfallstelle seien ausgeschlossen (KG act. 1 Rz 32). Dies wird auch nicht zwingend dadurch in Frage gestellt, dass zwischenzeitlich gewisse bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Dazu kommt im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Beweisführung sodann Folgendes: Die Beschwerdeführer vermögen einerseits nicht darzulegen, dass und inwieweit sie im vorliegend interessierenden Zusammenhang wesentliche Tatsachen vorgebracht hätten, die gegen das Vorliegen einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier sprechen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift aufzeigen, was sie in diesem Zusammenhang erstinstanzlich vorgetragen hätten (vgl. dazu KG act. 1 Rz 30), ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Vorbringen (Unfallstrasse als Hauptdurchgangsstrasse, Unsichtbarkeit der Wohnhäuser) weder übersehen noch übergangen hat; sie hielt sie indessen für die Frage, ob die Unfallstelle auf einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV liege, für nicht massgebend (KG act. 2 S. 24 f.). Ob dies zutrifft, kann als Rechtsfrage nicht im vorliegenden kantonalen Verfahren geprüft werden (§ 285 ZPO). In der Beschwerdeschrift wird sodann nicht geltend gemacht, es liege im interessierenden Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vor. Anderseits findet sich in der Beschwerdeschrift keine genügend substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, es sei unerfindlich, welche Beweismassnahmen noch vorgekehrt werden könnten, um den Charakter des Quartiers noch besser aktenkundig zu machen (d.h. die Beschwerdeführer zeigen darin nicht auf, welche Beweismassnahmen noch zur Verfügung stünden). Auch mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb sich eine zusätzliche Einvernahme des Gemeindeingenieurs als Zeuge erübrige (KG act. 2 S. 30 unten), setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander (vgl. dazu KG act. 1 Rz 32). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung nicht dargetan. Im Übrigen stützten sich die Beschwerdeführer ihrerseits auf die polizeilichen Unfallfotos (vgl. etwa BG act. 11 S. 3), auf die Plankopien (vgl. Klammerbemerkung in KG act. 2 S. 28 oben) sowie auf den Ortsplan der Gemeinde Thalwil (vgl. Klammerbemerkung KG act. 2 S. 28 oben).

        5. Schliesslich ist auch der beschwerdeführerische Einwand, es sei in sich widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers 2 die Beschwerdegegnerin für behauptungsund beweislastpflichtig erachte und anderseits den Beschwerdeführern einen Mangel an tatsächlichen Vorbringen zum Charakter des Quartiers entgegenhalte (KG act. 1 Rz 31), nicht gerechtfertigt. Der gerügte vorinstanzliche Schluss (zum Charakter der Unfallstelle) ist nicht allein und primär Folge eines Mangels an Behauptungen seitens der Beschwerdeführer sondern basiert auf der Würdigung der Akten und auf allgemein bekannten resp. gerichtsnotorischen Tatsachen.

        6. Nach dem Gesagten ist im Zusammenhang mit der Frage des Strassenund Wohnquartiercharakters an der Unfallstelle keine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insb. weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Rechts auf Beweisführung dargetan.

      2. Alsdann halten die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall auf einer durch ein Wohnquartier führenden Nebenstrasse ereignet habe, für unzutreffend resp. willkürlich (KG act. 1 Rz 33 ff.).

        1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage, welche Umstände für die Qualifikation einer Strasse als Nebenstrasse und eines Quartiers als Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV von Belang sind (und welche nicht), eine bundesrechtliche ist, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Umstände zu Recht vom Vorliegen eines Wohnquartiers einerseits sowie einer Nebenstrasse anderseits im Sinne von Art. 41a VRV ausging. Bundesrecht betreffen bspw. (u.a.) die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, dass der Begriff des Wohnquartiers ein Quartier beschreibe, dessen Hauptzweck das Wohnen sei, dass die Sichtbarkeit der Häuser im Bereiche der Strasse für die Qualifikation eines Quartiers als Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV unerheblich sei (vgl. dazu KG act. 1 Rz 33) und ob angesichts der zwischen den einzelnen Wohnhäusern gegebenen Abstände nicht von einem Wohnquartier im

          Sinne von Art. 41a VRV ausgegangen werden könne (vgl. dazu KG act. 1 Rz 33) und die Verkehrsfunktion und das Verkehrsaufkommen einer Strasse für die Qualifikation einer Umgebung als Wohnquartier relevant sind nicht (vgl. dazu KG act. 1 Rz 36).

        2. Mit ihren Vorbringen in Rz 33 der Beschwerdeschrift vermögen die Beschwerdeführer hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Unfallstelle und ihrer Umgebung keine aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO darzutun. Sodann ist auch keine willkürliche Würdigung der Akten dargetan: Die vorinstanzliche Erwägung, auf den polizeilichen Fotoblättern präsentiere sich ein ganz typisches Wohnquartier (KG act. 2 S. 29 Erw. 6.2.8), erscheint (soweit tatsächlicher Natur) vertretbar. Im Weiteren vermag die Beschwerde nicht darzutun, weshalb es für die Beurteilung des Quartiercharakters willkürlich wäre, in gegebenem Masse auch auf den Ortsplan (mit den dazugehörigen Erläuterungen) und die bei den Akten liegenden Plankopien abzustellen. Ob über den Quartiercharakter der Unfallstelle etwas aussagt, dass diese wie die Vorinstanz erwog mitten in einem Gürtel liege, wo sich von Nord nach Süd und von Süd nach Nord Haus an Haus reihe, wobei es sich praktisch durchgehend um Wohnzonen handle (KG act. 2 S. 28), ist schliesslich eine bundesrechtliche Frage.

          Das Vorbringen in Rz 33 der Beschwerdeschrift tangiert sodann die Frage der Dichte der Wohnhäuser im fraglichen Gebiet. Es trifft zu, dass die Vorinstanz einleitend zum Sachverhalt festhielt, dass die Alte Landstrasse in Thalwil auf der südlichen Seite des Dorfzentrums eine Nebenstrasse sei, die durch dichtbebautes Wohngebiet führe und im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines Wohnquartiers erwog, aus den bei den Akten liegenden Plankopien sei unschwer zu erkennen, dass sich im Bereiche der Unfallstelle Wohnhaus an Wohnhaus reihe (KG act. 2 S. 5 Erw. 1.1 und S. 29 Erw. 6.2.8). Indessen ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die zwischen den einzelnen Wohnhäusern gegebenen Abstände aktenwidrige tatsächliche Annahmen zugrunde lägen. Die vorinstanzliche Erwägung, im Bereich der Unfallstelle reihe sich Wohnhaus an Wohnhaus ist ohne Weiteres vertretbar (BG act. 20/7, insb. Fotos Nr. 2, 5 ff.; OG act. 103/1-2). Daran vermag weder der Umstand, dass

          die einzelnen Wohnhäuser nicht unmittelbar aneinandergebaut sind noch der beschwerdeführerische Verweis auf Foto Nr. 4 etwas zu ändern. Ob die Vorinstanz zu Recht erwog, es sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 Abs. 1 VRV unerheblich, wie dicht die Überbauung im Einzelnen gestaltet sei (KG act. 2 S. 26 f. Erw. 6.2.5), und ob sie angesichts der zwischen den einzelnen Wohnhäusern gegebenen Abstände nicht von einem Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV ausgehen durfte, ist (wie bereits erwogen) als Rechtsfrage nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Angesichts der gezeigten vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich auch das Vorbringen unbegründet, die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den beschwerdeführerischen Einwand übergangen, dass von einer dichten Überbauung nicht gesprochen werden könne (KG act. 1 Rz 34).

        3. aa) Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzliche Protokollführung im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz an der Unfallstelle am 15. November 2007 vorgenommenen Augenschein (KG act. 1 Rz 34). Aufgrund dieses Augenscheins fanden diverse Fotoaufnahmen (aufgenommen durch den juristischen Sekretär; OG Prot. S. 26 ff.) sowie (u.a.) folgende Formulierung Eingang ins vorinstanzliche Protokoll:

          Das Gericht befindet sich bei der seeseitigen Bushaltestelle. Das Gericht nimmt ein ausgesprochenes Wohnquartier wahr. Das Quartier ist verhältnismässig dicht bebaut, zu sehen sind meist Mehrfamilienhäuser. ( ) (OG Prot. S. 30).

          Die Beschwerdeführer liessen vor Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren stellen (OG act. 133), welches teilweise zu Änderungen resp. Ergänzungen des Protokolls führte, im Übrigen jedoch abgewiesen wurde (vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 21. Dezember 2007; OG act. 140).

          bb) Die Beschwerdeführer monieren in der Beschwerdeschrift den zweiten und den dritten Satz des obgenannten Zitats. Sie legen indessen nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (in tatsächlicher Hinsicht) darauf abgestützt hätte, weshalb auf das beschwerdeführerische Vorbringen zum vorinstanzlichen Protokoll bereits deshalb nicht weiter einzutreten ist. Dass die

          Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (in tatsächlicher Hinsicht) auf die monierten Stellen des Protokolls abgestützt hätte, wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich; sie stützte sich (was das Protokoll zum Augenschein betrifft) namentlich auf die darin enthaltenen Fotoaufnahmen (KG act. 2 S. 29 unten; vgl. auch KG act. 1 S. 20 unten). Hinsichtlich des monierten zweiten Satzes (Das Gericht nimmt ein ausgesprochenes Wohnquartier wahr) hielt sie fest, dass dies eine Wertung und keine Tatsachenfeststellung sei (KG act. 2 S. 29 f. unten). Auf den monierten dritten Satz (Das Quartier ist verhältnismässig dicht bebaut, zu sehen sind meist Mehrfamilienhäuser) nimmt das angefochtene Urteil sodann keinen Bezug.

          cc) Das Vorbringen wäre indessen, selbst wenn darauf eingetreten würde, unbegründet:

          Hinsichtlich Satz 2 (Das Gericht nimmt ein ausgesprochenes Wohnquartier wahr) monieren die Beschwerdeführer, es handle sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung sondern um eine im Hinblick auf einen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 2 getroffene Wertung, die in einem Augenscheinsprotokoll unzulässig sei (KG act. 1 Rz 34). Zutreffend wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 jedoch darauf hin, dass praktisch unvermeidbar sei, dass, wenn das Gericht seine Wahrnehmungen in Worte fasse, auch Wertungselemente, wie sie im Wort Wohnquartier enthalten seien, einflössen (OG act. 140 S. 2 Erw. 2). Allein aufgrund dessen erweist sich der fragliche Protokolleintrag nicht als unzulässig (vgl. auch Kass.-Nr. 334/79 v. 27.2.1980 i.S. W, Erw. 2).

          Hinsichtlich Satz 3 (Das Quartier ist verhältnismässig dicht bebaut, zu sehen sind meist Mehrfamilienhäuser) rügen die Beschwerdeführer, dieser sei ungenügend präzis und deshalb nicht überprüfbar. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es lässt sich nicht immer vermeiden, zwecks Umschreibung eines Zustandes und der Quantität beschreibende, nicht immer absolut präzise Begriffe zu verwenden. Im Übrigen ist der fragliche Satz im Zusammenhang mit den ins Protokoll aufgenommenen Fotos zu sehen, welche durchaus etwas über die beanstandeten Begriffe (etwa verhältnismässig dicht bebaut) auszusagen vermögen. Zwar bringen die Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Fotos im Protokoll zeigten u.a. Mehrfamilienhäuser, die zur Zeit des Unfalls noch gar nicht gestanden hätten. Die Vorinstanz hat sich indessen mit dem Umstand, dass der Bereich der Unfallstelle zwischenzeitlich einen etwas anderen Charakter erhalten habe, auseinandergesetzt (KG act. 2 S. 30). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert auseinander. Im Übrigen geht aus dem Protokoll unmissverständlich hervor, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und demjenigen des Augenscheins (dessen Zeitpunkt im Übrigen korrekt protokolliert wurde) gewisse Veränderungen im Umfeld der Unfallstelle ergeben haben (OG Prot. S. 35 f.).

        4. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, weshalb sich eine zusätzliche Vernehmung des Gemeindeingenieurs als Zeuge erübrige (KG act. 1 S. 21 oben mit Verweis auf KG act. 2 S. 30) setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb diesbezüglich von vorneherein kein Nichtigkeitsgrund dargetan wird.

        5. Im Zusammenhang mit der Frage des Wohnquartiercharakters der Unfallstelle erwog die Vorinstanz, der ortsansässige Beschwerdeführer 2 habe den Charakter des Quartiers genau gekannt und im Weiteren ausgesagt, gewusst zu haben, dass sich im Bereich der Unfallstelle ein Haus befinde (KG act. 2 S. 25). Im Rahmen ihrer Erwägungen betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers 2 hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass der im Unfallquartier wohnende Beschwerdeführer 2 in der persönlichen Befragung zunächst bestätigt habe, dass er im Unfallzeitpunkt mit den Verhältnissen an der Unfallstelle bestens vertraut gewesen sei und dass er die Alte Landstrasse oft benutzt habe. Davon so die Vorinstanz mit Hinweis auf § 149 Abs. 3 ZPO sei jedenfalls auszugehen (KG act. 2 S. 38 Erw. 7.2.2). Die Beschwerdeführer rügen diese Erwägungen als aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 Rz 37). Eine Aktenwidrigkeit ist indessen nicht dargetan. Auch von Willkür kann nicht gesprochen werden. Daran vermag nichts zu ändern, wenn wie die Beschwerdeführer vorbringen - der Wohnort des Beschwerdeführers 2 mit der Unfallstelle keine Quartiereinheit bilde und es sich nicht um ein eigentliches Spaziergebiet handle. Die Beschwerdeführer bringen selber vor, dass die Wohnung des Beschwerdeführers 2 nicht weit entfernt sei (KG act. 1 Rz 37).

          Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 immerhin gewusst haben wolle, dass dort (wo der Fussweg war) eine Öffnung sonst etwas sein könnte und angenommen habe, dass dort ein Hausausgang gewesen sei (KG act. 2 S. 42 unten mit Verweis auf BG Prot. S. 31 oben; vgl. auch KG act. 1 Rz 37).

        6. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Strassenund Wohnquartiercharakters der Unfallstelle auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO darzutun. Sodann vermögen sie auch nicht darzutun, dass in der vorinstanzlichen Protokollführung ein sich zu ihrem Nachteil auswirkender Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gesehen werden müsste.

          1. Im Weiteren monieren die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle (KG act. 1 Rz 35). Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer 2 seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen genügend angepasst habe, fest, dass die Verhältnisse an der Unfallstelle aus Fahrtrichtung des Beschwerdeführers 2 ausgesprochen unübersichtlich gewesen seien (KG act. 2 S. 42).

            1. Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Anspruchs auf Beweisführung: Die seitens der Vorinstanz festgestellten Umstände ausgesprochene Unübersichtlichkeit der Verhältnisse, teilweise Abdeckung des Fussweges durch Pflanzen, von Wohnhäusern gesäumte Nebenstrasse mit nicht bzw. nur schlecht überblickbaren Hauseinfahrten bzw. Hauseingängen seien von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden. Jedenfalls so die Beschwerdeführer weiter hätte die Vorinstanz diese Umstän- de nicht als unbestritten betrachten dürfen, so dass ein Beweisverfahren erforderlich gewesen wäre (KG act. 1 Rz 35).

              Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführen, hat die Beschwerdegegnerin im Sinne von konkreten Umständen, an welche der Beschwerdeführer

              2 seine Geschwindigkeit hätte anpassen müssen, u.a. die Hecke genannt (KG act. 1 Rz 35). Diese habe so die Beschwerdegegnerin in der Klagereplik - die Sicht des Beschwerdeführers 2 bezüglich allfälliger Fussgänger, welche die Strasse überqueren wollten, eingeschränkt (BG act. 26 S. 3). Die Beschwerdegegnerin sprach an der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang genannten Stelle der Klagereplik sodann explizit von unübersichtlichen Verhältnissen (BG act. 26 S. 3). An anderer Stelle der Klagereplik brachte sie etwa vor, wenn eine Stelle schon derart unübersichtlich sei, müsse und dürfe von einem besonnenen Autofahrer erwartet werden, dass er seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpasse (BG act. 26 S. 9 oben). Die Beschwerdegegnerin stützte sich sodann auf den Umstand, dass die Unfallstelle eine Nebenstrasse in einem Wohnquartier sei (und erachtete aufgrund dessen eine Geschwindigkeit von 35 km/h - 45 km/h als zu hoch; BG act. 2 S. 7 f. unten). Angesichts dessen ist die geltend gemachte Verletzung der Verhandlungsmaxime nicht dargetan.

              Auch in diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht etwa darauf beruht, dass die Beschwerdeführer beschwerdegegnerische Vorbringen nicht nicht genügend substantiiert bestritten hätten. Eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde (Rz 35 der Beschwerdeschrift) indessen deshalb nicht darzutun, weil sie nicht aufzeigen, dass und an welcher Stelle (Aktenstelle) sie bestritten haben, dass an der Unfallstelle unübersichtliche Verhältnisse herrschten.

              Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Übersichtlichkeit der Unfallstelle aus Sicht des Beschwerdeführers 2 keine Verletzung der Verhandlungsmaxime, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Beweisführung dargetan.

            2. Die Beschwerdeführer halten den vorinstanzlichen Schluss betreffend die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle aus Sicht des Beschwerdeführers 2 sodann für willkürlich. Unübersichtlich gewesen sei allein die Ecke hinter dem Ende der Hecke, wo der VW-Golf parkiert gewesen sei (KG act. 1 Rz 35).

        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Stelle die Unfallstelle war und selbst die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringen, dass der von der Beschwerdegegnerin begangene Fussweg aus der Anfahrtsrichtung des Beschwerdeführers 2 aufgrund der vorhandenen Hecke nicht sichtbar gewesen sei. Im Weiteren ist auf den polizeilichen Unfallfotos ohne Weiteres ersichtlich, dass entlang der fraglichen, mit Häusern gesäumten Strasse immer wieder Bäume und Hecken vorhanden waren, welche der Übersichtlichkeit nicht gerade dienlich waren. Wenn die Beschwerdeführer sodann geltend machen, es sei ungenau resp. aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwäge, dass der von der Beschwerdegegnerin begangene Fussweg teilweise durch Pflanzen abgedeckt gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, dass der von der Beschwerdegegnerin benutzte Fussweg aufgrund einer Hecke für aus Richtung Thalwil kommende Automobilisten nicht erkennbar gewesen sei (KG act. 2 S. 5 Erw. 1.2). Wenn die Vorinstanz auf S. 42 ihres Entscheides (etwa mit Verweis auf BG act. 20/7 Fotos Nr. 8 und 9) festhielt, dass der fragliche Fussweg teilweise durch Pflanzen abgedeckt gewesen sei, so schien sie damit von der allgemeinen Situation und nicht speziell von der Sicht aus Richtung Thalwil kommend zu sprechen. Aus den polizeilichen Unfallfotos geht schliesslich hervor, dass die den fraglichen Fussweg verdeckende Hecke nicht die einzige Grünpflanze am rechten, trottoirlosen Strassenrand war; die Alte Landstrasse mit den ihr anliegenden Gebäuden und dazugehörigen Strassenzugängen war dannzumal in der Umgebung der Unfallstelle weitgehend von Bäumen und Hecken gesäumt (vgl. etwa BG act. 20/7 Fotos Nr. 1-3). Eine willkürliche Würdigung der Akten hinsichtlich der Frage der (Un-)Übersichtlichkeit der Unfallstelle ist jedenfalls nicht dargetan.

          1. Auch im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer 2 die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den Umständen entsprechend angepasst habe, monieren die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend dessen Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen (KG act. 1 Rz 37 hier mit Verweis auf KG act. 2 S. 42 ff.). Es kann diesbezüglich auf die vorgehenden Erwägungen (Ziff. II.5.4.2 lit. e) verwiesen werden.

          2. Für willkürlich halten die Beschwerdeführer sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum haltenden Bus (KG act. 1 Rz 39). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer darauf hinwiesen, dass die Buspassagiere nicht mehr am Einbzw. Aussteigen gewesen seien, als sich der Beschwerdeführer 2 dem Bus genähert habe. Dies sei nämlich gerade der gefährlichste Moment; solange der Bus nicht abgefahren sei, bestehe eben die Gefahrensituation, denn solange müsse auch damit gerechnet werden, dass eilige Fussgänger diesen Bus doch noch zu erreichen versuchten (KG act. 2 S. 43 f. Erw. 7.5.2). Diese Erwägung ist dem Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung zuzurechnen und damit im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 95). Im Übrigen erschiene sie aber (wenn sie der tatsächlichen Ebene zugerechnet würde) nicht als willkürlich (und zwar auch nicht für eine Stelle sieben Meter vor dem haltenden Bus; vgl. dazu KG act. 1 Rz 39 und 43), zumal jemand, der einen Bus unbedingt noch zu erreichen versucht, sich umso mehr beeilt, je näher die Abfahrt des Busses rückt. Welcher Stelle des angefochtenen Entscheides entnommen werden müsste, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, die Kollision sei beim Kreuzen mit dem Bus erfolgt (vgl. KG act. 1 Rz 39 und 43), wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht auf Art. 33 Abs. 3 SVG und Art. 38 Abs. 3 SVG hinwies, ist schliesslich ebenfalls eine Frage des Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden Verfahren eingetreten werden kann.

          3. Einen weiteren Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO sehen die Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz aus der Aussage des Beschwerdeführers 2 anlässlich der persönlichen Befragung abgeleitet habe, dass dieser die Geschwindigkeit ohne das Fahrzeug der Zeugin A nicht reduziert hätte (KG act. 1 Rz 40).

            Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 2 habe den wartenden Bus jedenfalls nicht zum Anlass genommen, seine Geschwindigkeit abzubremsen. Dazu habe ihn vielmehr einzig das zum Überholen ansetzende Fahrzeug der Zeugin A

            veranlasst (KG act. 2 S. 43 f. unten). Von Willkür (oder gar von Aktenwidrigkeit) kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner persönlichen Befragung auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit er damals gefahren sei, ausgeführt hatte:

            Da ich aufgrund des entgegenkommenden Autos abgebremst habe, würde ich meinen, dass ich mit einer Geschwindigkeit zwischen (BG Prot. S. 31).

            Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er sich in erster Linie auf das Fahrzeug der Zeugin konzentriert habe, hatte der Beschwerdeführer 2 sodann ausgeführt:

            Das ist schwierig zu sagen. Am Anfang ist dies logisch, da das Auto hinter dem Bus nach vorne gekommen ist. Danach habe ich abgebremst. Dann (BG Prot.

            S. 31 f. unten).

            Es ist vertretbar, diesen Aussagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 lediglich im Auto der Zeugin A und nicht bereits im wartenden Bus (der ja seinerseits Ursache für das Ausschwenken des Autos der Zeugin A war) Anlass für eine Geschwindigkeitsreduktion sah.

          4. Im Rahmen ihrer Erwägungen zum Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 sein Fahrzeug nahe am rechten Fahrbahnrand entlang habe lenken müssen (was

            gemäss Vorinstanz wiederum eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion nahe gelegt hätte), erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer würden die Sorgfaltspflichten eines Automobilisten verkennen, wenn sie darlegten, das anhaltende Fahrzeug der Zeugin A sei für den Beschwerdeführer 2 kein Gefahrenzeichen gewesen, sondern vielmehr die Aufforderung zur Durchfahrt. Das Gegenteil treffe zu (KG act. 2 S. 44 Erw. 7.5.3 a.E.). Dabei handelt es sich um eine Erwägung betreffend die Sorgfaltspflichten eines Automobilisten, welche zufolge ihrer rechtlichen Natur in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann.

          5. Die Vorinstanz erwog abschliessend, insgesamt erweise sich die vom Beschwerdeführer 2 eingehaltene Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h angesichts der gegebenen schwierigen Verkehrssituation als weit übersetzt. In der gegebenen Situation hätte dieser eben im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG unter Bremsbereitschaft langsam fahren und nötigenfalls gar sein Fahrzeug anhalten müssen. Nach der Beurteilung des Experten so die Vorinstanz weiter hätte sich der Unfall vermeiden lassen, wenn der Beschwerdeführer 2 im günstigsten Fall eine Höchstgeschwindigkeit von 19 km/h eingehalten hätte und im wahrscheinlichsten Falle eine solche von 12 km/h. Das heisse, dass er den wartenden Bus angesichts der schwierigen Verkehrssituation nur mit etwas mehr als Schritttempo hätte passieren dürfen, was angesichts der gegebenen Verhältnisse aber auch den von Art. 32 Abs. 1 SVG umschriebenen Forderungen entspreche (KG act. 2 S. 45 mit Verweis auf OG act. 123 S. 4).

            1. Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung und auf rechtliches Gehör. Da die Frage, bei welcher Geschwindigkeit die Kollision vermeidbar gewesen wäre, im Verfahren strittig gewesen sei, verletze es wesentliche Verfahrensgrundsätze, wenn die Vorinstanz darüber tatsächliche Feststellungen treffe, ohne dies zum Beweis zu verstellen (KG act. 1 Rz 41).

              1. Dieses Vorbringen geht bereits deshalb fehl, weil die Vorinstanz primär nicht darauf abstellte, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall hätte vermieden werden können. Sie stützte sich vielmehr auf die in Art. 32 Abs. 1 SVG umschriebenen Anforderungen (langsam fahren und nötigenfalls anhalten) und hielt fest, dass diese mit den gutachterlichen Berechnungen betreffend die Vermeidbarkeit des Unfalls korrespondierten.

              2. Den Beschwerdeführern wurde der (Haupt-)Beweis dafür auferlegt, dass die Beschwerdegegnerin selbst dann nicht wesentlich weniger schwer verletzt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 vor dem Unfall eine deutlich tiefere Geschwindigkeit eingehalten hätte (OG act. 59 S. 5 Disp.-Ziff. 3.c). Die Beschwerdeführer offerierten zu diesem Beweissatz (u.a.) ein unfallanalytisches sowie ein biomechanisches Gutachten (OG act. 70 S. 6). Dieses Beweisthema tangiert die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls und seiner Folgen. Das beschwerdeführerische Vorbringen, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Unfalls ohne Durchführung eines Beweisverfahrens tatsächliche Annahmen zugrundegelegt, ginge daher auch deshalb fehl.

              3. Wohl liessen die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Unfall bei angemessener Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 hätte vermieden werden kön- nen (BG act. 11 S. 13 oben). Dieses Vorbringen sagt indessen noch nichts Konkretes darüber aus, bei welcher tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit die Beschwerdeführer die Möglichkeit der Vermeidung des Unfalls bestreiten. In diesem Zusammenhang ist auf ihr weiteres Vorbringen hinzuweisen, dass der Unfall auch mit einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h bis 25 km/h nicht hätte vermieden werden können (BG act. 11 S. 14 oben). Dass, inwieweit und an welcher Stelle (Aktenstelle) die Beschwerdeführer Behauptungen dahingehend aufgestellt hätten, dass der Unfall auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h nicht hätte vermieden werden können, wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Die beschwerdeführerische Begründung für die (angeblichen) Verletzungen des Rechts auf Beweisführung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ginge damit auch aus diesem Grunde fehl.

            2. Wenn die Beschwerdeführer sodann vorbringen, es sei willkürlich, auf die gutachterlichen Berechnungen (zur Frage, bei welcher Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 der Unfall hätte vermieden werden können) abzustellen (KG act. 1 S. 27 f. unten), geht dies wiederum bereits nach dem unter vorstehender Erw. II.5.10.1 lit. a Gesagten fehl. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch deshalb unbegründet, weil der Gutachter den bestehenden Unsicherheiten (etwa hinsichtlich der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers 2 zur Kollisionsstelle zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Beschwerdegegnerin) durchaus Beachtung schenkte und aufgrund dessen mit Minimalund Maximalwerten sowie mit der Annahme eines wahrscheinlichsten Falls arbeitete.

            3. Ob die Vorinstanz die in Art. 32 Abs. 1 SVG statuierten Anforderungen an die Geschwindigkeitsanpassung verkannte, ist eine Frage des Bundesrechts, welche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist.

            4. Die Vorinstanz erwog im Weiteren mit Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers 2 anlässlich seiner persönlichen Befragung, dass bemerkenswert sei, dass dieser diese Situation im Nachhinein durchaus gleich beurteile, zumal er zu Protokoll gegeben habe, er sei am wartenden Bus nicht vorbeigefah-

        ren sondern vorbeigerollt. Bei dieser Aussage habe er allerdings so die Vorinstanz weiter - die von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit aus seinem Bewusstsein verdrängt. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h könne von einem blossen Vorbeirollen keine Rede sein (KG act. 2 S. 45 mit Verweis auf BG Prot. S. 31 Mitte). Auch diese Erwägungen halten die Beschwerdeführer für aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 Rz 42).

        Die Vorinstanz hat zutreffend (vgl. auch Rz 42 der Beschwerdeschrift) erwogen, der Beschwerdeführer 2 habe zu Protokoll gegeben, am wartenden Bus nicht vorbeigefahren sondern vorbeigerollt zu sein. Eine diesbezügliche Aktenwidrigkeit ist nicht dargetan. Ob die Vorinstanz zu Recht erwog, dass bei einer Geschwindigkeit von 42 km/h (hinsichtlich welcher die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermögen) von einem blossen Vorbeirollen keine Rede sein kön- ne, ist eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung, welche nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann. Soweit tatsächlicher Natur ist jedenfalls die vorinstanzliche Erwägung vertretbar, dass der Beschwerdeführer 2 die von ihm tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit aus seinem Bewusstsein verdrängt haben müsse. Daran vermag nichts zu ändern, wenn wie die Beschwerdeführer weiter vorbringen - der Beschwerdeführer 2 geschätzt habe, mit 30 km/h am Bus vorbeigerollt zu sein und der Gutachter eine Kollisionsund Zufahrgeschwindigkeit von zwischen 36 km/h und 50 km/h für überwiegend wahrscheinlich erachtet habe.

  4. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzutun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfallen.

III.

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer je hälftig - unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.

    8'000.--.

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt.

  4. Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'380.-- (inkl. MWST) zu entrichten.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 91'309.10.

    Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 22. April 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Horgen (III. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die jur. Sekretärin:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.