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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA080055: Kassationsgericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug, bei dem der Beklagte die Zahlung von rund Fr. 18'895.10 schuldet. Nachdem das Friedensrichteramt die Klagebewilligung ausgestellt hatte, reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich Klage ein. Der Beklagte beantragte, nicht auf die Klage einzutreten, da die Klagebewilligung ungültig sei. Das Einzelgericht wies diesen Antrag ab, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Das Einzelgericht entschied, dass die Klagebewilligung gültig sei und wies die Berufung ab. Der Beklagte wurde zur Zahlung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- verurteilt, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Endentscheid des Einzelgerichts vorbehalten. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich wurde bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA080055

Kanton:ZH
Fallnummer:AA080055
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA080055 vom 05.06.2008 (ZH)
Datum:05.06.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung nur eines Teils von mehreren selbständigen Alternativbegründungen, Eheungültigerklärung zufolge absichtlicher Täuschung über wesentliche persönliche Eigenschaften
Schlagwörter : Kassation; Entscheid; Recht; Prozessführung; Rekurs; Zivil; Begründung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Sinne; Nichtigkeitsbeschwerde; Akten; Rechtsmittel; Nichtigkeitsgr; Kassationsgericht; Beschluss; Ungültigerklärung; Kassationsverfahren; Frank/Sträuli/; Messmer; Bundesgericht; Klage; Parteien; Erstinstanz; Beschwerdeschrift; Rügen; Krankheit
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 107 ZGB ;Art. 108 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 4 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 75 BGG ;Art. 9 BV ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:129 I 135; 131 III 598; 133 III 647;
Kommentar:
Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 107 ZGB, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AA080055

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080055/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2008

in Sachen

X.,

,

Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Y.,

,

Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.

betreffend

unentgeltliche Prozessführung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2008 (LQ080018/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Mit Eingabe vom 23. August 2007 erhob der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) Klage auf Ungültigerklärung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe (ER act. 1), wobei er seine Rechtsbegehren im Laufe des Hauptverfahrens erweiterte (vgl. ER act. 1 S. 2 und ER act. 14 S. 6 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER Prot. S. 5 ff.) trat die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) mit Verfügung vom 18. Januar 2008 auf die klägerischen Begehren betreffend Eheschutzund Betreibungskosten nicht ein, und sie wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Unter demselben Datum fällte sie auch ihr Urteil, mit dem die Eheungültigkeitsklage und die übrigen klägerischen Begehren unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen wurden (ER act. 21 = OG act. 3).

  1. Das erstinstanzliche Urteil focht der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 20. Februar 2008 mit Berufung an, und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung rekurrierte er (OG act. 2). Am 17. März 2008 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Einholung einer Rekursantwort, den Rekurs abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung vom 18. Januar 2008 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) zu bestätigen. Zugleich wies sie auch das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab, und sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens (OG act. 6 = KG act. 2).

  2. Gegen diesen den Parteien am 26. März 2008 zugestellten (OG act. 7/1-2) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu

    § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und

    im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. März 2008 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. März 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 7). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (bzw. letztlich zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheungültigkeitsprozess) an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Am 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer alsdann eine weitere, als Info bezeichnete Eingabe samt Beilagen ein (KG act. 8 und 9/1-4). Da diese (zur Sache selbst bzw. zur Untermauerung der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingereichten) Aktenstücke erst nach Ablauf der (dreissigtägigen) Beschwerdefrist beigebracht wurden, müssen sie bei der kassationsgerichtlichen Entscheidfindung jedoch von vornherein unberücksichtigt bleiben.

  3. Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 5/1-2) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO).

  1. Aus den denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen, und da aus den vorinstanzlichen Akten auch sonst kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr.

    102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer

    1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das vom Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sinngemäss auch auf das Kassationsverfahren beziehen (was aus der Beschwerdeschrift nicht schlüssig hervorgeht), könnte ihm folglich - unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich deshalb erübrigt schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

  2. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegrün- dung zunächst in Anwendung von § 161 GVG auf die (zutreffenden) Ausführungen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 2, Erw. 3).

    Alsdann prüfte sie die Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens auf Ungültigerklärung der Ehe aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präsentiert hatte. Dabei erwog sie unter Hinweis auf Art. 107 Ziff. 3 ZGB, dass ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe verlangen könne, wenn er dieselbe geschlossen habe, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen, wozu auch eine Krankheit gehören könne, absichtlich getäuscht worden sei. Eine absichtliche Täuschung über eine Krankheit genüge indessen nur dann für die Ungültigerklärung einer Ehe, wenn durch die verschwiegene Krankheit die Gesundheit des Getäuschten von dessen Nachkommen gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin leide an einer Geisteskrankheit. Irgendwelche objektiven Anhaltspunkte Beweise (wie ärztliche Zeugnisse, Hinweise auf die Einnahme von Medikamenten durch die Beschwerdegegnerin, Zeugen etc.), welche diese angebliche Krankheit untermauern würden, habe er jedoch bis zur Hauptverhandlung nicht beibringen können. Statt dessen habe er einzig seitenweise Ausführungen über von ihm aufgenommene Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen, welche die angeblich krankhaften Züge der Beschwerdegegnerin beweisen sollen, vorgebracht. Diese Ausführungen stellten indessen grösstenteils reine Parteibehauptungen dar. Überdies sei in Übereinstimmung mit der Erstinstanz festzuhalten, dass sich aus sämtlichen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin ergäben. Mithin seien im für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs massgeblichen Zeitpunkt die Aussichten des Beschwerdeführers, das behauptete Vorliegen einer Geisteskrankheit bei der Beschwerdegegnerin beweisen zu können, äusserst gering. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargelegt habe, inwieweit er der gemeinsame Sohn der Parteien durch die angebliche Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten. Solches lasse sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall vom Dezember 2006 herleiten, bei welchem es zu Tätlichkeiten zwischen den Eheleuten gekommen sei. Sodann seien konkrete Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass das Kindeswohl irgendwie gefährdet wäre, weder aus den Akten ersichtlich noch behauptet worden (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2).

    Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass unter diesen Umständen die Erstinstanz die Klage des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos betrachtet und diesem die unentgeltliche Prozessführung somit zu Recht verweigert habe. Dementsprechend brauche weder die (von der Erstinstanz geprüfte) Frage der mutmasslichen Einhaltung der sechsmonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 1 ZGB noch diejenige der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers weiter geprüft zu werden (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 5.3). Zufolge Aussichtslosigkeit des angehobenen Rekurses müsse schliesslich auch das zumindest sinngemäss gestellte Gesuch des für kostenpflichtig zu erklärenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren abgewiesen werden (KG act. 2 S. 5, Erw. 6).

  3. Der Beschwerdeführer dürfte mit seinen Ausführungen (sinngemäss) geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe sei aussichtslos, und sie habe sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung daher zu Unrecht abgewiesen (KG act. 1). Damit rügt er der Sache nach eine Verletzung von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs.

3 BV. Da diese Vorschriften zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO), prüft das Kassationsgericht (unter Vorbehalt rechtsgenügend erhobener Rügen) frei, ob eine Verletzung derselben vorliege (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO).

5.a) Angesichts der konkreten Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von

§ 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu

§ 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Gemäss § 290 ZPO

werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend

dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. den sie beherrschenden Grundsätzen (insbesondere aus dem Rügeprinzip) folgt, dass, wenn sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben kann, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Demgegenüber kann die Beschwerde (bzw. der Rechtsmittelantrag auf Kassation des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids) von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips - die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet. Diesfalls bleibt der angefochtene Entscheid nämlich jedenfalls gestützt auf die erfolglos bemängelte(n) unangefochten gebliebene(n) Begründung(en) bestehen (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; 2006 Nr. 134; 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328;

111 II 397 f.; ZR 106 Nr. 67, Erw. II/2.5; 105 Nr. 11 a.E.; SZZP 2005, S. 411;

2006, S. 189 f.; 2007, S. 63 f.; und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw.

4.2/c). Immerhin ist in bestimmt gelagerten Fällen denkbar, dass eine vor Kassationsgericht nicht erfolglos angefochtene (mangelhafte) Begründung in Gutheissung einer (gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG erst) im Anschluss an das kantonale Beschwerdeverfahren direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid angehobenen bundesrechtlichen Beschwerde (nach Art. 72 ff. Art. 113 ff. BGG) später vom Bundesgericht aufgehoben und damit nachträglich zu Fall gebracht wird. Besteht diese Möglichkeit, ist nach neulich geänderter kassationsgerichtlicher Praxis eine (rechtsgenügend begründete) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch dann materiell zu beurteilen, wenn sie sich nur gegen einen Teil der mehreren selbständigen Motivationen richtet; andernfalls, d.h. wenn eine (nachträgliche) Aufhebung der vor Kassationsgericht nicht angefochtenen Begründung(en) durch das Bundesgericht als ausgeschlossen erscheint, - und nur dann kann eine Prüfung der lediglich gegen einzelne Begründungen gerichteten Rügen weiterhin unterbleiben (vgl. dazu ZR 107 Nr. 21, Erw. II/4).

  1. Aus den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Erwägungen im angefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2) geht klar hervor, dass die Vorinstanz ihre Auffassung, wonach die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe aussichtlos sei, auf zwei diese rechtliche Würdigung selbständig tragende Argumente gestützt hat: Einerseits (und hauptsächlich) hielt sie die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer der Beweis für das Vorliegen einer (gegebenenfalls unter den Eheungültigkeitsgrund von Art. 107 Ziff. 3 ZGB subsumierbaren) Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin gelingen könnte, mangels aktenkundiger objektiver Anhaltspunkte beigebrachter Beweise für äusserst gering. Andererseits erwog sie (im Sinne einer Alternativbzw. Eventualbegründung), dass (selbst bei Annahme des Gegenteils) in keiner Weise dargelegt worden sei, inwieweit der Beschwerdeführer der gemeinsame Sohn der Parteien durch die angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten, was indessen unabdingbare Voraussetzung für eine (auf Art. 107 Ziff. 3 ZGB gestützte) Ungültigerklärung der Ehe wegen verheimlichter Krankheit sei.

  2. Die in der Beschwerdeschrift (KG act. 1) erhobenen Rügen und die zu ihrer Untermauerung vorgetragenen Argumente richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Alternativbzw. Eventualbegründung, wonach der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, inwiefern er der gemeinsame Sohn durch die angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin einer gesundheitlichen Gefährung ausgesetzt sein sollten. Demgegenüber verliert die Beschwerde kein Wort zur vorinstanzlichen Hauptbegründung, es werde dem Beschwerdeführer im Lichte der Aktenlage, wie sie sich im massgeblichen Zeitpunkt präsentierte, kaum gelingen, den Beweis für das Vorliegen der (einstweilen durch nichts indizierten, sondern bloss) behaupteten Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin zu erbringen. Diese (erste und hauptsächliche) Begründung, auf welche die Beschwerde keinen inhaltlichen Bezug nimmt, bleibt vielmehr vollends unangefochten. Jedenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer, sich in rechtsgenügender Weise argumentativ mit derselben auseinander zu setzen und unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen -stücke aufzuzeigen, weshalb und in Anbetracht welcher aktenkundiger Umstände die Chancen für ein Gelingen dieses Beweises entgegen vorinstanzlicher Auffassung keineswegs äusserst gering, sondern durchaus intakt seien. Dieser Nachweis ist auch mit der sinngemässen Wiederholung der Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei geisteskrank, in der Beschwerdeschrift nicht erbracht, ist damit den vorstehend skizzierten und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde doch in keiner Weise Genüge getan. Unter diesen Umständen kön- nen die einzig gegen die zweite (Alternativbzw. Eventual-)Begründung gerichteten Einwände des Beschwerdeführers von vornherein nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses führen, und die Beschwerde kann nicht durchdringen.

    Ausserdem erübrigt es sich bei der gegebenen Sachlage, die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen im Einzelnen zu prüfen. Dies deshalb, weil der angefochtene (Rekurs-)Entscheid selbst im Falle, dass sich die beschwerdeführerischen Einwände als begründet erweisen würden, gestützt auf die unangefochten gebliebene Hauptbegründung Bestand hätte. Daran ändert auch die bereits erwähnte Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG nichts, welche im Unterschied zur früheren, unter dem (per 1. Januar 2007 aufgehobenen) OG bestehenden Rechtslage grundsätzlich erlaubt, den obergerichtlichen Entscheid (und damit

    allenfalls auch die vor Kassationsgericht unangefochten gebliebene Hauptbegründung) erst im Anschluss an die Eröffnung des Entscheids der ausserordentlichen Rechtsmittelinstanz (d.h. des Kassationsgerichts) direkt beim Bundesgericht anzufechten. Denn in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Klage) kann die hierorts unangefochten gebliebene Hauptbegründung mangels Letztinstanzlichkeit des obergerichtlichen Entscheids nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG und § 285 Abs. 2 ZPO, wonach die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV [Willkür bei der Anwendung von

    § 84 ZPO] und Art. 29 BV stets zulässig ist). Vielmehr würde dieses auf eine (im Anschluss an das Kassationsverfahren erhobene) Beschwerde, welche sich gegen die im Kassationsverfahren nicht beanstandete Hauptbegründung richtet, wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eintreten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Folglich lässt sich die vorinstanzliche Hauptbegründung in casu auch durch eine (direkte) spätere Beschwerde ans Bundesgericht nicht beseitigen; gegenteils hat sie auch unter Mitberücksichtigung der bundesrechtlichen Rechtsmittelmöglichkeiten endgültig Bestand. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass sich ein bezüglich der (allein bemängelten) Alternativbzw. Eventualbegründung allenfalls bestehender Mangel (im Ergebnis) nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. § 281 ZPO) bzw. der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Fehler der Vorinstanz nicht beschwert wäre (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65), was wiederum zur Folge hat, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). Insofern liefe die Beschwerde nämlich auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGer 4C.221/2005 vom 17.8.2006, Erw. 4 m.w.Hinw.). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheungültigkeitsprozess selbst richtet.

  3. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass die (allein) gegen die vorinstanzliche Alternativbzw. Eventualbegründung gerichteten Einwände des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 1 f.) auch bei materieller Prüfung nicht stichhaltig wären, soweit die Beschwerde diesbezüglich den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt genügt: Zwar geht die Lehre, soweit sie sich zu dieser Frage äussert, davon aus, dass auch eine absichtlich verschwiegene Krankheit eine persönliche Eigenschaft im Sinne von Art. 107 Ziff. 3 ZGB darstellen könne; dies in Anlehnung an Art. 125 Ziff. 2 aZGB, dessen Gehalt in die revidierten Bestimmungen übernommen wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung etc.] vom 15.11.1995 [Sonderdruck], S. 80) allerdings nur, wenn durch sie die Gesundheit des Getäuschten seiner Nachkommen gefährdet werde (vgl. Geiser/Lüchinger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 11 zu Art. 107 ZGB; Werro, Concubinage, mariage et démariage, 5. A., Bern 2000, Rz 309). Dabei wird jedoch primär an eine ansteckende (und deshalb für Dritte gesundheitsgefährdende) körperliche Krankheit gedacht und der Anfechtungsanspruch zudem verneint, wenn diese leicht heilbar wäre (Geiser/Lüchinger, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZGB; s.a. Lanz Müller, in: Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Handkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2006, N 4 zu Art. 107 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 80 m.w.Hinw.). Hingegen dürften psychische Erkrankungen lediglich in ganz besonders gelagerten Fällen unter die Vorschrift von Art. 107 Ziff. 3 ZGB subsumierbar sein. Jedenfalls erfüllen die vom Beschwerdeführer behaupteten, durch die angebliche Geisteskrankheit verursachten (blossen) Tätlichkeiten (Schläge) der Beschwerdegegnerin die (restriktiven) Anforderungen nicht, welche an eine allfällige gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers (als behaupteterweise Getäuschtem) zu stellen wären, damit der Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 107 Ziff. 3 ZGB bejaht werden könnte. (Dass und wo der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen daneben vorgebracht habe, dass der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin neben seiner eigenen auch die Gesundheit des gemeinsamen Sohnes ernsthaft gefährde, wird in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenügend dargetan.) Somit erweist sich die vorinstanzliche Auffassung als zutreffend, wonach die Aussichten auf eine Gutheissung der (Eheungültigkeits-) Klage auch deshalb beträchtlich geringer seien als die Gefahr des Prozessverlustes und die Klage folglich auch deshalb als aussichtlos im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten habe, weil weder rechtsgenügend dargetan noch anderweitig erkennbar sei, dass die behauptete Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin zu einer (für die Bejahung des Anfechtungsgrunds von Art. 107 Ziff. 3 ZGB unabdingbaren) gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers des gemeinsamen Sohnes der Parteien führe. Insoweit wäre mithin kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO ersichtlich.

  4. Im Weiteren ist auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche (Rekurs-)Verfahren und der Festsetzung der Nebenfolgen desselben, welche Anordnungen (mit dem Antrag auf [vollstän- dige] Aufhebung des angefochtenen Entscheids) zumindest formell ebenfalls angefochten werden, kein Nichtigkeitsgrund dargetan, nachdem in der Beschwerdeschrift sowohl diesbezügliche Rügen als auch eine inhaltliche Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 5, Erw. 6) vollends fehlen.

  1. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der in der Sache selbst lediglich eine von zwei den angefochtenen Entscheid selbständig tragenden Begründungen anficht, nicht nachweist, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 17. März 2008 (KG act. 2) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Demzufolge ist auf die im Übrigen auch unbegründete - Beschwerde nicht einzutreten.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der (gemäss § 2 Abs. 3 GGebV sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am

1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (insbesondere nach § 5 Abs. 1 [analog] in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GGebV) richtet (vgl. § 19 GGebV). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

8. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren betreffend Ungültigerklärung der Ehe (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. statt vieler BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2) in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache. Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5A_663/2007

vom 28.1.2008, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) steht gegen den Beschluss des Kassationsgerichts aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Immerhin setzt seine selbständige Anfechtbarkeit voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom

23.5.2007, Erw. 2). Schliesslich beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1).

Das Gericht beschliesst:

  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

  3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. FE070078), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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