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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA070189: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass die Entscheidgebühr für den Gesuchsteller und Beschwerdeführer auf CHF 2'500.- reduziert wird. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich eine höhere Gebühr von CHF 4'000.- auferlegt bekommen, was vom Obergericht als unangemessen angesehen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse erhält. Die Entscheidung des Obergerichts kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA070189

Kanton:ZH
Fallnummer:AA070189
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA070189 vom 06.03.2008 (ZH)
Datum:06.03.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde
Schlagwörter : Bundesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergericht; Kanton; Urheberrecht; Beschluss; Kantons; Gericht; Klage; Bundesrecht; Recht; Kassationsverfahren; Zivilkammer; Obergerichts; Mahnung; Feststellung; Entscheid; Empfang; Frist; Kassationsgericht; Sekretär; Sinne; Eingabe; Vergütung; Feststellungsklage; Zivilsachen; Abteilung; Bundesgerichts; Ziffer; Instanz
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 61 URG ;Art. 64 URG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AA070189

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070189/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 6. März 2008

in Sachen

A.,

,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

P (Gesellschaft),

,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend

Urheberrecht
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2007 (NK060012/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

  1. Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich ein Anwaltsbüro. Die Beschwerdegegnerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie hat dem Beschwerdeführer mit Datum vom 13. Oktober 2006 eine

    „Letzte Mahnung für Reprographieund Netzwerk-Vergütungen“ und eine „Mahnung vor Klage“ zukommen zu lassen mit der Aufforderung, insgesamt Fr. 302.05 zu bezahlen (OG act. 4/1 und 4/2). Weitere Mahnungen für „PhotokopierEntschädigungen“ und „Betriebsinterne Netzwerk-Entschädigungen“ über Fr.

    51.20 und Fr. 23.05 ergingen am 17. Oktober 2007 (OG act. 17/1 und 2).

    Mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer Klage auf Feststellung, dass er der Beschwerdegegnerin aus Urheberrecht keine Vergütung schulde (OG act. 2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) trat mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 auf die Feststellungsklage nicht ein, da dem Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse nicht zukomme (OG act. 18 = KG act. 2).

  2. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, es sei der genannte Beschluss des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, das eingereichte Klagebegehren weiterzubehandeln (KG act. 1). Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 11 und 12).

    Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Beschluss auch Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts setzte mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aus (KG act. 7).

  3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er gehe davon aus, dass das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung nicht eintreten werde, das Bundesgericht könne frei überprüfen, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Dies gelte nach herrschender Praxis im Besonderen auch für die Frage, ob

    eine Feststellungsklage zu Unrecht zugelassen nicht zugelassen worden sei (vgl. Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 15a zu § 285 ZPO). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde werde daher im Sinne von § 285 Abs. 3 ZPO vorsorglicherweise zum Zweck der Fristenwahrung für den Fall erhoben, dass das Bundesgericht auf die dortige Beschwerde wider Erwarten nicht eintreten sollte (KG act. 1 S. 2 f., Ziffer I/4).

    Die Kantone bezeichnen ein Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen in Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig ist (Art. 64 URG). Für den Kanton Zürich wurde das Obergericht bezeichnet (§ 43 Abs. 2 GVG). Wenn das Bundesgericht, wie vorliegend, eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, so ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

    Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei entgegen Art. 61 URG, wonach derjenige, der ein rechtliches Interesse nachweist, gerichtlich feststellen lassen kann, ob ein Recht Rechtsverhältnis nach dem Urheberrechtsgesetz vorhanden sei fehle, auf die Klage nicht eingetreten (KG act. 1 S. 3 - 6., Ziffer II). Das Urheberrechtsgesetz ist Bundesrecht, und die Frage, welche Anforderungen an ein rechtliches Interesse gemäss Art. 61 URG zu stellen sind, richtet sich somit auch nach Bundesrecht.

    Da also das Bundesgericht frei prüfen kann, ob im vorliegenden Fall die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht gegeben ist, ist nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist, wie vom Beschwerdeführer erwartet, nicht einzutreten.

  4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin die Nichtigkeitsbeschwerde nicht beantwortet hat, ist ihr mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.

    150.--.

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

    Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 11. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die I. zivilrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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