Zusammenfassung des Urteils AA070179: Kassationsgericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Forderungsklage aus einem Arbeitsvertrag in Höhe von Fr. 11'558.- netto, die vom Kläger gegen die Beklagte eingereicht wurde. Nach verschiedenen Verfahrensstufen und Instanzen wurde die Klage teilweise gutgeheissen, teilweise abgewiesen. Die Beklagte wurde jedoch aufgelöst, liquidiert und das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Das Gericht entschied, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist und schrieb die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Der Richter war Moritz Kuhn.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA070179 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.04.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schicksal des Beschwerdeverfahrens bei rechtlicher Auflösung (Liquidation nach SchKG mit nachfolgender Löschung) der beklagten und beschwerdebeklagten Partei während hängigem BeschwerdeverfahrenNebenfolgen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten |
Schlagwörter : | Recht; Zivil; Kassationsverfahren; Verfahren; Liquidation; Klage; Konkurs; Schweizer; Kass-Nr; Kommentar; SchKG; Schweizerische; Rechtsmittel; Entschädigung; Frank/Sträuli/Messmer; Kanton; Entscheid; Basel; Standslosigkeit; Kassationsgericht; Kantons; Forderung; Beschluss; Gericht; Parteien; Aktiven; Interesse; Schweizerischen; Privatrecht; ällige |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 117 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 207 KG ;Art. 230 KG ;Art. 230a KG ;Art. 343 OR ;Art. 40 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 746 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 938 OR ;Art. 939 OR ; |
Referenz BGE: | 100 Ia 130; 104 II 223; 132 III 733; |
Kommentar: | Schmid, Eugster, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 398 StPO, 2013 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA070179/U/Np
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach
Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2009
in Sachen
X.,
...,
Kläger, Appellat und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
gegen
Y. AG in Liquidation,
...,
Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1.a) Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer (Kläger und Appellat) beim Arbeitsgericht Zürich gegen die als Aktiengesellschaft konstituierte Beschwerdegegnerin (Beklagte und Appellantin), bei welcher er vom
August 2004 bis 31. März 2006 gearbeitet hatte, eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag über Fr. 11'558.-- netto (Fr. 13'511.70 brutto) nebst Zins anhängig (AG act. 1). Nach durchgeführtem Hauptund Beweisverfahren fällte der Einzelrichter am Arbeitsgericht Zürich (Erstinstanz) am 6. Februar 2007 sein Urteil, mit dem er die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 10'608.-- netto zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2006 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies er die Klage ab (AG act. 30 = OG act. 33).
Die Beschwerdegegnerin erklärte gegen das arbeitsgerichtliche Erkenntnis rechtzeitig Berufung (OG act. 34), die sie mit fristwahrender Rechtsschrift vom
28. März 2007 begründete (OG act. 38). Dabei beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Klage (OG act. 38 S. 2). Die Berufungsantwortschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 19. April 2007 (OG act. 41) und wurde der Beschwerdegegnerin unter dem 23. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (OG act. 42). Mit (Erledigungungs-)Beschluss vom 31. Oktober 2007 merkte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) zunächst vor, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage im Mehrbetrag (d.h. im Fr. 10'608.-- netto nebst Zins übersteigenden Umfang) abgewiesen wurde. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klage unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers ab (OG act. 43 = KG act. 2).
Gegen diesen den Parteien am 2. November 2007 zugestellten (OG act. 44/1-2) Erledigungsbeschluss (vgl. § 259 Abs. 2 ZPO), dessen Beschwerdefähigkeit (als Berufungsendentscheid) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,
S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, vom 3. Dezember 2007 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und
§§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin verlangt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2).
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG act. 5; s.a. KG act. 4 und 8). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend um ein einfaches und rasches Verfahren handelt, nicht aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 OR). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 9), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtzeitig erstatteten (vgl. KG act. 11) Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2008, welche dem Beschwerdeführer unter dem 28. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 14 und 15/1), Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen (KG act. 13).
Am 8. Juli 2008 teilte das Konkursamt A. dem Kassationsgericht mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2008 (KG act.
18) die Liquidation der (bereits mit Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. vom 11. Dezember 2007 aufgelösten) Beschwerdegegnerin nach den Regeln des SchKG gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz OR angeordnet habe (KG act. 17). Deshalb wurde das Kassationsverfahren mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2008 gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG einstweilen sistiert (KG act. 19).
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 21. November 2008 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. das (Liquidations-) Verfahren mangels Aktiven ein (vgl. KG act. 23 und 24). Nachdem innert gebotener Frist, welche bis zum 15. Dezember 2008 lief, kein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt, sich gleichzeitig zur Übernahme des durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teils der Kosten verpflichtet und den hiefür
einverlangten Barvorschuss von Fr. 6'000.-geleistet hatte, blieb das Liquidationsbzw. Konkursverfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt, womit dasselbe als rechtskräftig geschlossen gilt (KG act. 24 und 28). Das wiederum führt (zwingend) zur Löschung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister und damit zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei.
Da sich unter diesen Umständen die Frage nach dem Schicksal des vorliegenden Kassationsverfahrens stellt und sich insbesondere fragt, ob dasselbe zufolge Wegfalls der (auch beschwerde)beklagten Partei gegenstandslos geworden bzw. das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde weggefallen sei, und wie die Nebenfolgen eines allfälligen dahingehenden Abschreibungsbzw. Nichteintretensentscheids zu regeln seien, wurde das Kassationsverfahren mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2009 wieder aufgenommen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Fragen zu äussern (KG act. 25). Dabei hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (KG act. 27). Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer in seiner fristwahrenden Eingabe vom 26. Januar 2009, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 30 und 31/2), das Kassationsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die Kosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien (KG act. 29; s.a. KG act. 25 und 26/1 und §§ 191-193 GVG).
2. Wie eben erwähnt, ist die Beschwerdegegnerin während der Rechtshängigkeit des Kassationsverfahrens (durch richterliche Anordnung) aufgelöst, nach den Regeln des SchKG liquidiert und das (Liquidations-)Verfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt worden. Die Auflösung der Beschwerdegegnerin als juristische Person und deren vollständige Liquidation führt zwangsläufig zum Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend wird sie zwingend (vgl. Eckert, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, N 10 zu Art. 938 OR; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3 Bde., 4. A., Zürich 1997/1999/2001, N 19 zu Art. 230 SchKG; Küng, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VIII/1/1, Bern 2001, N 26 zu Art. 939 OR; Lorandi, Einstellung des Konkurses über juristische Personen mangels Aktiven [Art. 230a SchKG], AJP 1999,
S. 41) von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht werden (Art. 159 Abs. 5 und 6 HRegV), wobei die vom Bundesgericht im erstgenannten Sinne beantwortete Frage, ob die Löschung konstitutiven lediglich deklaratorischen Charakter habe, in der Lehre uneinheitlich beantwortet wird, im vorliegenden Fall aber offengelassen werden kann (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, § 16 N 629 a.E.; Forstmoser/Meier-Hayoz/
Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N 152 [und N 158, Anm. 73]; Bürgi/Nordmann-Zimmermann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. V/5b/3, Zürich 1979, N 7 zu Art. 746 OR; Stäubli, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, N 1 zu Art. 746 OR; Eckert, a.a.O., N 1 zu Art. 938 OR; Habegger/ Benedick, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N 5 zu Art. 746 OR; Vogel, ibid., N 4 zu Art. 938 OR; von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, SPR VIII/2, Basel 1982, S. 285; Hausheer/AebiMüller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2008, Rz 17.57; Acocella, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 40 SchKG; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, Kurzkommentar, Basel 2009, N 21 zu Art. 230 SchKG; Giroud, Die Konkurseröffnung und ihr Aufschub bei der Aktiengesellschaft, 2. A., Zürich 1986, S. 5 f. und 170, Anm. 2 m.w.Hinw.; BGE 132 III 733 [= Pra 2007 Nr. 81], Erw. 3.1; 117 III 41,
Erw. 3/b).
So anders ist die Beschwerdegegnerin mit dem (unausweichlichen) Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit nicht mehr fähig, Trägerin von (neuen bereits eingeklagten) Rechten und Pflichten zu sein zu werden. Jedenfalls stehen ihr nach erfolgter Einstellung des Konkurses bzw. abgeschlossener Liquidation keine (realisierbaren) Aktiven mehr zur Verfügung, und sie hat auch keine Möglichkeit, inskünftig solche zu erwerben. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, und den Akten lassen sich ebenfalls keine anderweitigen Anhaltspunkte entnehmen. Damit fehlt es aber an einem Haftungssubstrat
für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bzw. Prozessgegenstand bildende Forderung. Bei dieser Sachlage (Untergang der ins Recht gefassten Schuldnerin resp. fehlendes Haftungssubstrat für die eingeklagte Forderung) vermöchte indessen selbst eine Gutheissung der Beschwerde und soweit mangels beklagter Partei überhaupt noch möglich eine allfällige spätere (Teil-)Gutheissung der Klage dem Beschwerdeführer keinerlei konkreten Nutzen (mehr) zu bringen, weshalb es an einem rechtlich geschützten Interesse an der (materiellen) Beurteilung der Beschwerde mangelt; das Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid über seine Rechts(mittel)begehren wäre vielmehr nur noch theoretischer Natur, was indessen nicht genügt. Somit ist das (ursprünglich vorhandene) Rechtsschutzinteresse, d.h. das Interesse des Beschwerdeführers an einem materiellen Entscheid über die Beschwerde (und letztlich - über die eingeklagte Forderung), unter den gegebenen Umständen weggefallen, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst ausgeht (KG act. 29). Da es sich dabei um eine von Amtes wegen zu beachtende Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung handelt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 7 Rz 14; s.a. § 51 ZPO), ist das Kassationsverfahren daher entsprechend der Praxis in derartigen Fällen (sowie dem beschwerdeführerischen Antrag) gestützt auf § 188 Abs. 2 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (ZR 75 Nr. 89; 76 Nr. 125; 103 Nr. 51; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11a zu § 188 ZPO [und N 7 zu § 53a ZPO]; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996,
§ 15 Rz 23; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 89, 90 und 91; s.a. Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966,
S. 104. A.M. Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 7 Rz 100c, wonach in Fällen des Untergangs einer Prozesspartei mangels Parteifähigkeit des Prozessgegners auf die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht einzutreten sei, was im vorliegenden Fall im Ergebnis allerdings keinen Unterschied macht, weshalb die Frage nach der dogmatisch zutreffenden Abschreibungsart letztlich von untergeordneter Bedeutung ist).
3.a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert der Klage unter Fr. 30'000.--) der Grundsatz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und Instanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 64 ZPO), findet sie namentlich (und unabhängig von dessen Ausgang) auch im Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann den Parteien doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Rehbinder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). Somit sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben.
b) Die bundesrechtlich statuierte Kostenbefreiung bezieht sich nur auf die Gerichtskosten; demgegenüber schliesst sie die Auferlegung einer Parteientschä- digung nicht aus (BGE 100 Ia 130, Erw. 7; 113 Ia 118, Erw. 5; 115 II 42, Erw. 5/c; 122 III 495); ob eine solche geschuldet ist, beurteilt sich nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts (ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Kass.-Nr. AA080062 vom 27.3.2009 i.S. B.c.D., Erw. 6/b; Kass.-Nr. 96/319 vom 31.10.1996 i.S. C.c.T., Erw. 3/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 [und N 4] zu § 68 ZPO; s.a. Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 343 OR).
aa) Nach zürcherischem Verfahrensrecht hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO). Ist das Verfahren kostenlos, kann die allgemeine (Entschädigungs-)Regel von § 68 Abs. 1 ZPO allerdings nicht greifen. Diesfalls beurteilt sich die Entschädigungspflicht analog den Vorschriften von §§ 64 ff. ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 68 ZPO). Danach entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (und somit auch über die Entschädigungsfolge), wenn der Prozess gegenstandslos wird das rechtliche Interesse an der Klage entfällt (§ 65 Abs. 1 ZPO; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 41; der Sache nach ebenso Addor, a.a.O., S. 235). Diese Vorschrift gilt auch im Rechtsmittelverfahren.
Dabei können nach insoweit einhelliger Lehre und gefestigter Praxis grundsätzlich (namentlich) folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/b; Addor, a.a.O., S. 227 ff.; Walder, a.a.O., S. 107 f.; ZR 81 Nr. 129; 82 Nr. 8; 82
Nr. 87; s.a. Weber, a.a.O., S. 41 f.). Nach neuerer, auch vom Kassationsgericht vertretener Auffassung besteht dabei keine bestimmte Rangordnung zwischen den einzelnen Kriterien, die im Übrigen auch nicht als abschliessend zu verstehen sind. Ebenso wenig brauchen dieselben notwendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen (Addor, a.a.O., S. 228; Kass.-Nr. 96/490 vom 29.1.1998 i.S. M.c.G., Erw. III/1/a m.w.Hinw.; 98/041 vom 28.3.1998 i.S. K.c.U., Erw. II/3/a; 99/107 vom 20.11.2000 i.S. P. und N.c.C., Erw. II/3/d; s.a. ZR 65 Nr. 119; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87; Kass.-Nrn. 2003/031 und 2003/032
vom 21.7.2003 i.S. B.c.R. bzw. W.c.R., je Erw. 7/a). Soweit dabei (überhaupt) auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs abgestellt wird, welches umso bedeutender werden kann, je weiter fortgeschritten das Verfahren bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist (vgl. Addor, a.a.O., S. 230 [und S. 229, Anm. 995]), kann es jedoch keineswegs darum gehen, die Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsmittels (hier: der Beschwerde) umfassend und abschliessend zu beurteilen, ist das Verfahren aufgrund der Gegenstandslosigkeit ja gerade ohne materielle Prüfung zu erledigen (Kass.-Nr. 96/490 vom 29.1.1998 i.S. M.c.G., Erw. III/1/a; 98/414 vom 10.10.1999 i.S. M.c.M., Erw. II/3).
bb) Die vorliegende Beschwerde kann weder als von vornherein aussichtslos noch als klarerweise begründet betrachtet werden. Vielmehr lassen sich deren Erfolgsaussichten nur aufgrund einer vertieften Prüfung der erhobenen Rügen bzw. des Prozessstoffes hinreichend verlässlich abschätzen, weshalb es schon aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll erscheint, auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.
Als entscheidend fällt in casu vielmehr ins Gewicht, dass die Gegenstandslosigkeit des Kassationsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bzw. einen in ihrer Person liegenden und mithin von ihr selbst zu vertretenden Umstand (Auflösung bzw. Liquidation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wegen Mängeln in ihrer Organisation und damit einhergehende Löschung im Handelsregister) veranlasst wurde. Bei dieser Sachlage, d.h. nachdem sie selbst zu verantworten hat, dass die Beschwerde einer materiellen Beurteilung entzogen wurde, erschiene es nicht nur als ungerechtfertigt, sondern als geradezu stossend, ihr eine Prozessentschädigung für das gegenstandslos gewordene (bzw. von ihr selbst zur Gegenstandslosigkeit geführte) Verfahren zuzusprechen. Auf der anderen Seite fehlt es nach erfolgter Liquidation der Beschwerdegegnerin von vornherein und definitiv an einem Haftungssubstrat, mit dem diese einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer nachkommen könnte (vgl. ZR 76 Nr. 125, Erw. 5; 103 Nr. 51, Erw. 3/a). Überdies hat Letzterer (auch) das Kassationsverfahren veranlasst, womit er nach gefestigter Praxis das Prozessrisiko und damit auch die Gefahr zu tragen hat, dass die Belangung der Gegenpartei aus irgendeinem Grund nicht möglich ist (ZR 75 Nr. 91; s.a. ZR 76 Nr. 125, Erw. 5; 103 Nr. 51, Erw. 3/c). In Anbetracht dieser Umstände (und da es für eine allfällige Entschädigung aus der Gerichtskasse an einer gesetzlichen Grundlage mangelt) erscheint es angezeigt, für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Damit kann offengelassen werden, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin nach ihrer Auflösung und Liquidation überhaupt noch Trägerin eines Entschädigungsanspruchs einer Entschädigungspflicht sein könnte.
4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 10'608.-beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und damit unter Fr. 15'000.-liegt. Folglich ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.
Überdies beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 117 BGG) mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 31. Oktober 2007 mittels (ordentlicher subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 17/18, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2), soweit eine solche unter den gegebenen Umständen überhaupt noch möglich ist.
Das Gericht beschliesst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Kassationsverfahren ist kostenlos.
Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'608.--.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Proz.-Nr. AN060586), je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
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