Zusammenfassung des Urteils AA070118: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., klagte gegen die Kindesschutzmassnahme der KESB Uster bezüglich ihres Sohnes B. Der Bezirksrat Uster trat nicht auf die Beschwerde ein und überwies sie an das Bezirksgericht Uster. Dieses trat ebenfalls nicht ein und verwies die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht hob den Entscheid des Bezirksrats auf und wies die Sache zurück. Die Beschwerdeführerin erhielt teilweise unentgeltliche Rechtspflege und die Gerichtskosten wurden zu einem Viertel auf sie gelegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA070118 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.09.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Neue Vorbringen im Berufungsverfahren,Dispositionsmaxime,Anfechtung der Beweiswürdigung,Anspruch auf rechtliches Gehör |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Entscheid; Berufung; Beweis; Verfahren; Kündigung; Recht; Obergericht; Sachen; Beschwerdeführers; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheids; Krankheit; Erwägung; Rüge; Beschluss; Akten; Zivil; Arbeitsgericht; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Mobbing; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 132 BGG ;Art. 28 ZGB ;Art. 335 OR ;Art. 336 OR ;Art. 343 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 8 ZGB ;Art. 99 BGG ; |
Referenz BGE: | 114 II 289; 125 III 70; 127 III 481; |
Kommentar: | Schmid, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 56; Art. 58 StPO, 2013 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA070118/U/la
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli
Zirkulationsbeschluss vom 26. September 2008
in Sachen
A.,
Kläger, Appellant und Beschwerdeführer
B.-AG,
gegen
Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt [ ]
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung) trat mit Beschluss vom 26. Juni 2006 auf das Feststellungsbegehren des Klägers betreffend missbräuchliche Kündigung nicht ein. Mit Urteil gleichen Datums wies es das Begehren des Klägers um Auskunft und Einsicht in die Akten Nr. 37, 45, 48, 50, 57, 59 und 62ff., in das alte Aktenverzeichnis des Personaldossiers sowie in das von Z. handschriftlich genehmigte Organigramm des Generalsekretariats ab (Disp.-Ziff. 1). Das Begehren des Klägers um Aufnahme der Beilage zur E-Mail [...] vom 22. Dezember 2003 in das Personaldossier wies das Arbeitsgericht ebenfalls ab (Disp.-Ziff. 2). Auch das Begehren des Klägers um Entfernung der Bemerkung in der E-Mail von
Y. an Z. vom 5. Januar 2004 Als ehemaliger Vorgesetzter keine Empfehlung für einen neuen Arbeitgeber mit gutem Gewissen geben können wies das Arbeitsgericht ab (Disp.-Ziff. 3.a), indessen verpflichtete es die Beklagte, bei der entsprechenden Bemerkung den Vermerk anzubringen, dass sie vom Kläger bestritten werde (Disp.-Ziff. 3.b). Sodann wies das Arbeitsgericht das Begehren des Klägers um Auskunft und Einsicht zum Verwaltungsratsbeschluss vom Mai 2004 betreffend den Kläger und sein Auskunftsbegehren vom 3. Mai 2004 ab (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich wies es auch die Forderungsklage vollumfänglich ab (Disp.-Ziff. 5) (vgl. OG act. 29 S. 33f.).
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts - der Beschluss blieb unangefochten legte der Kläger Berufung ein. Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 merkte die I. Zivilkammer des Obergerichts vor, dass Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei, und dass die Beklagte der Verpflichtung gemäss Disp.-Ziff. 3b des angefochtenen Urteils bereits nachgekommen sei. Weiter bestätigte die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil in den übrigen Punkten bzw. wies die entsprechenden Begehren (gemäss Disp.-Ziff. 2, 3a, 4 und 5) erneut ab (vgl. KG act. 2 S. 32f.).
Mit Eingabe vom 20. August 2007 legte der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Berufungsentscheid innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (vgl. KG act. 9). Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 13). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 14).
1. a) Mit Blick auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist zunächst auf die in § 285 Abs. 1 ZPO statuierte Kompetenzausscheidung zwischen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde hinzuweisen.
(Anzumerken ist, dass sich die Weiterzugsmöglichkeiten des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auf Bundesebene nicht mehr nach dem Bundesrechtspflegegesetz [OG] richten, sondern nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz [BGG]. Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf ein [bundesrechtliches] Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Der obergerichtliche Entscheid erging am 16. Juli 2007 und damit nach dem für die Anwendung des BGG massgeblichen Datum vom 1. Januar 2007.)
Nach § 285 Abs. 1 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72ff. BGG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 95 lit. a BGG; vgl. SEILER, Bundesgerichtsgesetzt [BGG], Bern 2007, N 10 zu Art. 95). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist somit in Fällen, welche der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unterliegen, nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mittels der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde zu erheben.
b) Weiter sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine hinreichende Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kurz darzulegen: Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft, welche nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachgewiesen werden müssen (Rügeprinzip). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzt und aufzeigt, dass bzw. aus welchen Gründen der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt. Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt wird. Der blosse Verweis auf Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren ist vor Kassationsgericht nicht zulässig; ebenso wenig können frühere Eingaben zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt werden. Weiter sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Zur Begründung einer Willkürrüge gehört daher, dass in der Beschwerde genau gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Sachrichter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Es gibt kein Novenrecht (auch nicht nach
§ 115 ZPO; vgl. GULDENER, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, Zürich 1997, N 4f.
zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unter der Herrschaft des BGG im Gegensatz zur unter der Herrschaft des OG geltenden altrechtlichen Praxis - Aktenwidrigkeitsrügen im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr stets zulässig sind (vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid: AA070156, Beschluss vom
März 2008, in Sachen B., E. II/5).
a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz seine mit der Berufungsbegründung neu ins Recht gelegten Beweismittel nach OG act. 86-109 und die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen unberücksichtigt gelassen habe (vgl. KG act. 1 S. 4-6).
Die Vorinstanz wies die Parteien im angefochtenen Entscheid in prozessualer Hinsicht vorab darauf hin, dass neue Behauptungen und Bestreitungen im Berufungsverfahren nur zulässig seien, wenn die Voraussetzungen nach § 115 ZPO erfüllt seien, wobei die Gründe für das verspätete Vorbringen in der Begrün- dung Beantwortung des Rechtsmittels geltend zu machen seien. Daran än- dere auch der für Arbeitsstreitigkeiten der vorliegenden Art geltende Grundsatz der Untersuchungsmaxime nichts. Denn einerseits entbinde dieser die Parteien nicht von ihrer grundsätzlichen Behauptungsund Beweisführungslast; vor allem aber stehe die Untersuchungsmaxime einem kantonalrechtlichen Novenverbot im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. Die Parteien seien daher auch im vorliegenden Verfahren vom Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sie vor erster Instanz hätten einbringen können. Dies bedeute, so die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen Urk. 36/86-109 sowie die in der Berufungsschrift neu geltend gemachten Tatsachenbehauptungen grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hätten (vgl. KG act. 2 S. 6-7; vgl. bereits OG act. 32). Weiter hinten im Entscheid griff die Vorinstanz das Thema Novenverbot nochmals auf und hielt dem Beschwerdeführer entgegen, er setze sich in der Berufung ausführlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und lege (erneut) seine Sicht der Dinge dar (Urk. 34 S. 8-66). Soweit er - der Beschwerdeführer - dabei seine vor Arbeitsgericht vorgebrachte Sachdarstellung ergänze und erweitere, seien seine Ausführungen im Berufungsverfahren nicht zu beachten, so die Vorinstanz unter
Hinweis auf ihre allgemeinen Erwägungen zum Novenrecht auf den S. 6 und 7 ihres Entscheids. Weiter hielt sie fest, es seien keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer entsprechend § 115 ZPO zu verspätetem Vorbringen ermächtigen würden (vgl. KG act. 2 S. 16 oben).
Was die neuen Beweismittel gemäss den Beilagen OG act. 86 bis 91 und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen anbetrifft, führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 99 BGG aus, sie - die Beilagen seien alle eingereicht worden, weil erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben habe. Es erscheine zweckmässig, das Novenverbot im kantonalen Verfahren nicht restriktiver zu handhaben als im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weil die neuen Beweismittel spätestens noch vor Bundesgericht eingebracht werden könnten. Die kantonalen Bestimmungen seien daher im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften zu interpretieren, soweit sie nicht ohnehin erfüllt seien (vgl. KG act. 1 S. 4).
Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Anwendungsgebiet des Art. 99 BGG ist indessen beschränkt auf die Frage nach der Zulässigkeit neuer Vorbringen, welche in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde enthalten sind. Aus dieser Bestimmung lässt sich nichts ableiten für die Frage, ob und inwieweit die Kantone, soweit sie einen mehrstufigen funktionellen Instanzenzug kennen, die Kognition der höheren Instanz einschränkend ausgestalten und somit ein Novenverbot vorsehen können (vgl. MEYER, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2008, N 37 zu Art. 99). Die Argumentation über Art. 99 BGG geht somit im Ansatz fehl. Sie vermag die Zulässigkeit der nach OG act. 86 bis 91 eingereichten Beweismittel und der damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen im kantonalen Berufungsverfahren von vornherein nicht zu begründen. Lediglich ergänzungshalber sei erwähnt, dass Noven im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur im Rahmen von drei eng umschriebenen Fallgruppen zulässig sind (vgl. etwa: MEYER, a.a.O., N 40ff. zu Art. 99). Mit anderen Worten kann vor Bundesgericht nicht einfach jeder versäumte Gesichtspunkt tatsächlicher Natur nachgeholt werden, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die nach OG act. 86 bis 91 eingereichten Beweismittel und die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen hätten nach § 115 Ziff. 2 und/oder 3 ZPO zugelassen werden müssen (vgl. KG act. 1
S. 4/5), erweisen sich die Vorbringen als zu wenig substantiiert. Der Beschwerdeführer nimmt mit keinem Wort auf den Inhalt der entsprechenden Beilagen Bezug und weist nicht nach, dass bzw. inwiefern die novenrechtlichen Voraussetzungen nach § 115 Ziff. 2 und/oder 3 ZPO hinsichtlich der einzelnen Beweismittel/Tatsachenbehauptungen erfüllt sein sollen. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, mit OG act. 92 habe die Behauptung, Z. habe sich über ihn - den Beschwerdeführer konstant lustig gemacht, sofort im Sinne von § 115 Ziff. 2 ZPO bewiesen werden können (vgl. KG act. 1 S. 5, 2. Abschnitt). Er geht aber mit keinem Wort auf den Inhalt der Beilage ein und erklärt nicht, welche Textstellen des Artikels aus der Zeitung M. vom 1. Februar 2001 die fragliche Behauptung zu stützen vermögen, und abgesehen davon äussert er sich auch nicht zur Beweistauglichkeit eines Zeitungsartikels. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb OG act. 92 bei Ausübung angemessener Tätigkeit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können und damit einen Anwendungsfall nach § 115 Ziff. 3 ZPO bilden sollte.
Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Beilagen wiederum aus Art. 99 Abs. 1 BGG abzuleiten versucht (vgl. KG act. 1 S. 5, 3. Abschnitt [OG
act. 93], 4. Abschnitt [OG act. 94-95], 7. Abschnitt [OG act. 98 und 100-109], S. 6 oben) scheitert das Vorhaben aus den genannten Gründen (vgl. vorstehend
E. 2/c). In den übrigen Punkten (vgl. KG act. 1 S. 5, Abschnitte 5 und 6 [OG
act. 96-97 und 99]) erweisen sich die Vorbringen als zu wenig substantiiert, indem nicht auf die Beilagen eingegangen wird und unklar bleibt, um welche Tatsachenbehauptungen es überhaupt gehen soll.
Nicht eingetreten kann auch auf alle jene Beschwerdepunkte, in welchen der Beschwerdeführer erstmals vor Kassationsgericht neue Tatsachenbehaup-
tungen aufstellt und dazu ein neues Beweismittel anruft (vgl. KG act. 1 S. 6 oben,
S. 8, S. 11f. und S. 14 bzw. KG act. 3/110-117). Neue Tatsachen und Beweismittel, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, sind wie gesagt im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zulässig und zwar auch nicht nach § 115 ZPO (vgl. vorstehend E. II/1b).
Die Frage, ob die Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem Begehren um Aufnahme der E-Mail-Beilage [...] vom 22. Dezember 2003 Art 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) richtig ausgelegt bzw. angewendet haben (vgl. KG act. 1 S. 6-7), ist (bundes-)rechtlicher Natur und kann daher im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen vorgebracht werden (vgl. die unter der Herrschaft des OG auf eidgenössische Berufung hin ergangenen BGE 127 III 481 E. 3a, 120 II 118 E. 2; vgl. auch Art. 328b Satz 2 OR mit Verweis auf DSG). Folglich kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden (§ 285 Abs. 1 ZPO, vorstehend E. II/1a), auch wenn sich der Beschwerdeführer auf § 281 Ziff. 3 ZPO (Verletzung klaren materiellen Rechts) beruft. § 285 ZPO geht als lex specialis § 281 ZPO vor, und das Bundesgericht überprüft auch eine qualifiziert unrichtige Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen im Verfahren der bundeszivilrechtlichen Beschwerde.
a) Die Vorinstanz verweigerte in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer die Entfernung einer Bemerkung in der E-Mail von Y. an
Z. vom 5. Januar 2004 (vgl. KG act. 2 S. 9f.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor. So habe die Beschwerdegegnerin selber erklärt, sie erachte das Dokument als völlig bedeutungslos. An diese Erklärung sei die Vorinstanz gebunden gewesen. Stattdessen habe sie aufgrund der laufenden Auseinandersetzung ein Aufbewahrungsinteresse der Beschwerdegegnerin konstruiert (vgl. KG act. 1 S. 7).
Die Rüge scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht belegt (Aktenzitat), dass bzw. wo die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Erklärung abgegeben haben soll. Abgesehen davon vermöchte die Rüge auch nicht durchzudringen: Gemäss der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als
die gegnerische Partei anerkannt hat (§ 54 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Frage, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt, sind nur die gestellten Anträge im Vergleich zum Urteil; auf die Begründung kommt es nicht an (ZR 94 Nr. 16; 84 Nr. 66; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14a zu § 54 ZPO). Der
Richter ist freie Verfügungsmöglichkeit der Parteien über das strittige Rechtsverhältnis vorausgesetzt (vgl. § 54 Abs. 3 ZPO) auch im Rechtsmittelverfahren an die (Rechtsmittel-)Anträge der Parteien gebunden, und er darf nicht über diese hinausgehen (vgl. §§ 269 Abs. 1 und 270 ZPO [für das Berufungsverfahren] bzw.
§§ 279 und 280 Abs. 1 ZPO [für das Rekursverfahren]; vgl. auch FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 22 zu § 54 ZPO). Inwiefern der angefochtene Entscheid die Dispositionsmaxime in dieser Hinsicht verletzen sollte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich: die Beschwerdegegnerin hat im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Berufung, also auch des hier interessierenden Berufungsantrages Ziffer 3, beantragt (vgl. KG act. 2
S. 4 und dortige Belegstellen), und das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses lautet auf Abweisung diese Antrages (vgl. KG act. 2 S. 33 oben). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt darauf einzutreten ist.
b) Die Frage, ob die Bemerkung in der besagten E-Mail die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nach Art. 28 Abs. 1 ZGB widerrechtlich verletzt hat und daher zu entfernen ist, beschlägt wiederum die richtige Anwendung von Bundesrecht. Sie kann im Verfahren der bundesrechtlichen Beschwerde dem Bundesgericht unterbreitet werden. Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich der entsprechenden Beschwerdepunkte (vgl. KG act. 1 S. 7-8).
Die weiteren Beschwerdevorbringen (KG act. 1 S. 8-29) drehen sich hauptsächlich um jene vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen sich das Obergericht mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers auseinandersetzte, wonach er die Kündigung als missbräuchlich erachtet, weil die Beschwerdegegnerin in zahlreichen Einzelhandlungen seit dem Jahr 2002 darauf hingewirkt habe, seine Stellung zu schwächen und ihn aus der Firma zu drängen, dass sie damit ihre
Fürsorgepflichten verletzt und die Erkrankung des Beschwerdeführers bewirkt habe, dass sie die wahren Kündigungsgründe nicht offengelegt und zudem in der Art und Weise der Kündigung missbräuchlich gehandelt habe (vgl. KG act. 2 S. 12ff.).
a) Unter dem Titel Keine Strategie: willkürliche Annahmen (§ 281 Ziff. 2 ZPO) nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 17 und 18 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 9-14).
Die an den eben zitierten Beschwerdestellen erhobenen Einwände vermögen die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung weitgehend nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer bezieht sich zwar auf Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Er setzte sich dabei aber nicht jedenfalls nicht ausreichend argumentativ mit den entsprechenden Entscheidgründen auseinander. Stattdessen versucht er seinen Standpunkt hinsichtlich der entscheidrelevanten Erwägungen nochmals neu darzulegen, wie dies nur in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechtsund Tatsachenprüfung möglich wäre (vgl. KG act. 1
S. 8/9, S. 9-14). Hinzu kommt, dass er sich in einzelnen Punkten auf im Kassationsverfahren erstmals eingereichte Dokumente beruft (vgl. KG act. 1 S. 11/12 und S. 14) und seine Ausführungen teilweise umfassende Verweise auf frühere Eingaben enthalten (vgl. KG act. 1. S. 10, 3. und 7. Abschnitt; S. 12, 3. Abschnitt;
S. 13, 2. Abschnitt; S. 14, 3. Abschnitt).
Darüber hinaus drängen sich die nachfolgenden Erwägungen auf:
aa) Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei strategischen Entscheiden der Geschäftsleitung keinen Anspruch habe, mitzuwirken, als aktenwidrig und willkürlich und/oder gegen klares Recht verstossend. Für strategische Entscheide sei der Verwaltungsrat der X.-SA zuständig gewesen, nicht Z.. In jenem Gremium sei der Beschwerdeführer Protokollführer gewesen und habe daher ein Mitspracherecht im Sinne der Mitberatung ohne Stimmrecht gehabt (vgl. KG act. 1 S. 10, 2. und 3. Abschnitt).
Die Vorinstanz stellte auf S. 18 ihres Entscheids ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen (gemäss OG act. 29 S. 19f.) fest, dass Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Mitsprache gar Mitentscheidung bei sie betreffenden Organisationsentscheidungen hätten und die Angemessenheit solcher Entscheidungen könnten denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (Unterstreichung durch KassGer). Zum einen lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Vorinstanz auch von einem fehlenden Anspruch auf Mitentscheidung sprach, und zum anderen führt er nicht näher aus, dass bzw. inwiefern er auch bei ihn persönlich betreffenden Organisationsentscheidungen mitwirken durfte. Weiter weist er nicht nach, dass für strategische Entscheide ausschliesslich der Verwaltungsrat der X.-SA zuständig gewesen sei. Entsprechendes lässt sich auch nicht der angegebenen Belegstelle Berufung S. 11 und 44 (OG
act. 34) entnehmen. So erweist sich der Verweis auf S. 11 der Berufungsbegrün- dung auf ein Geschäftsreglement als zu wenig substantiiert. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Verweis auf eine frühere Rechtsschrift Berufung S. 11 und 44 in dieser Form den Begründungsanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung überhaupt zu genügen vermag. Mangels genügender Substantiierung und Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden.
bb) Die zahlreichen Einund Austritte von Mitarbeitern, auf welche das Obergericht auf S. 18 des Beschlusses verweise, könnten nicht mit einem objektiv vertretbaren Führungsstil gerechtfertigt werden, so der Beschwerdeführer weiter. Zahlreiche Einund Austritte seien zu einem wesentlichen Teil auf die unzulänglichen Rekrutierungsverfahren und die persönlichen Abnormitäten von Z. zurückzuführen, nicht auf einen Führungsstil per se. An echte Führungsstile könnten sich Mitarbeiter anpassen und gewöhnen, viel weniger aber an unbekannte, immer wieder neu und anders ausbrechende Unarten eines Vorgesetzten. Die Einund Austritte pauschal mit dem Kulturwandel zu erklären, wie das Obergericht es auf S. 18 des Beschlusses tue, entbehre daher ebenfalls eines hinreichenden realen Substrates, verkenne die Wirklichkeit und erscheine willkürlich. Es sei möglich und geboten, einen Kulturwandel ohne Mobbing durchzuführen und in einer Art und Weise, welche Kündigungen als nicht missbräuchlich erscheinen liessen (vgl. KG act. 1 S. 14, 2. Abschnitt).
Die Vorinstanz stellte an der angefochtenen Entscheidstelle fest, nach Darstellung des Beschwerdeführers hätten sich jedoch alle Mitarbeiter mit dem neuen Führungsstil nach dem Übergang des Konzerns auf Z. auseinandersetzen müssen, was zu zahlreichen Einund Austritten von Mitarbeitern geführt habe. Dass sich der Kulturwandel insbesondere gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, könne somit schon aus seiner eigenen Darstellung nicht gefolgert werden (vgl. KG act. 2 S. 18 oben).
Nach Auffassung der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer somit selber fest, dass der neue Führungsstil zu zahlreichen Einund Austritten von Mitarbeitern geführt habe. Daraus folgerte die Vorinstanz lediglich, es könne nicht gesagt werden, dass sich der Kulturwandel insbesondere gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe. Dass sich der angegebenen Belegstelle der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Replik act. 16 S. 56ff. keine entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers entnehmen lässt, wird in der Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn widerlegt. Auch erklärte die Vorinstanz die zahlreichen Einund Austritte nicht einfach pauschal unter Hinweis auf einen stattgefundenen Kulturwandel, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerdevorbringen beruhen somit auf einer ungenauen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes als von vornherein gescheitert betrachtet werden muss.
Darüber hinaus lassen sich den erwähnten Beschwerdepunkten (KG
act. 1 S. 9-14) keine weiteren Ausführungen entnehmen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen und/oder auf welche sonst wie näher eingegangen zu werden bräuchte.
a) Der Beschwerdeführer wendet weiter unter dem Titel Entzug des Rechtsdienstes: willkürliche Beweiswürdigung ein, entgegen der Annahme des Obergerichts (S. 18 des Beschlusses) habe er in der Replik auf S. 25 nicht ausgeführt, dies (der Entzug des Rechtsdienstes) habe sich nach den Differenzen mit
K. schleichend entwickelt. In der Replik habe er vielmehr dargetan, dass die Differenzen seit 2002 abgeschlossen gewesen seien (Berufung, S. 29, unter Hinweis auf die Replik) (vgl. KG act. 1 S. 13).
Die Vorinstanz bezeichnete auf S. 18 des Beschlusses als Belegstelle dafür, dass sich der Entzug des Rechtsdienstes nach den Differenzen mit K. schleichend entwickelt habe, nicht S. 25 der erstinstanzlichen Replik, sondern S. 70ff. und S. 84 derselben (vgl. KG act. 2 S. 18 unten und dortige Belegstelle Urk. 16
S. 70ff., 84). Weiter erweist sich das Aktenzitat in der Beschwerdeschrift (Berufung, S. 29, unter Hinweis auf die Replik) als zu ungenau. In der Berufung auf
S. 29 findet sich lediglich der Verweis auf Ziff. 6.ff. der erstinstanzlichen Replik. Damit verweist der Beschwerdeführer aber auf ein über 40 Seiten umfassendes Kapitel einer Rechtsschrift (vgl. AG act. 16 S. 55-99). Bereits aus diesen Gründen misslingt der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes.
b) Im fraglichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz auch vor, nicht geprüft bzw. abgeklärt zu haben, ob die organisatorischen Massnahmen (u.a. Entzug des Rechtsdienstes) aus Gründen der Effizienz gerechtfertigt gewesen seien. Dies obwohl er behauptet und zum Beweis verstellt habe, dass die Massnahmen wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätten (vgl. KG act. 1 S. 15).
Die Vorinstanz begründete, weshalb sie in diesem Punkt weitergehende Abklärungen für unnötig erachtete. Auf S. 18 (unten) erwog sie hierzu: Ob und in welchem Ausmass Überlegungen der Effizienz dieses Vorgehen begünstigt haben, kann offen bleiben; eine gezielte, auf die Position des [Beschwerdeführers] gerichtete Handlung ist jedenfalls bereits aufgrund der Darstellung des [Beschwerdeführers], der einen Prozess beschreibt, nicht ersichtlich. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz grundsätzlich fest, es sei nicht dargetan, dass die Neuorganisation ohne sachlichen Hintergrund gezielt im Hinblick auf die Person bzw. Position des Beschwerdeführers erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, es habe keine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Neuorganisation/Umstrukturierung bestanden, so kritisiere er damit die Geschäftsleitungsentscheide. Die Angemessenheit solcher Entscheidungen könne aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, was zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich des bezeichneten Beschwerdepunktes führt.
Im daran anschliessenden Beschwerdeabschnitt rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Effizienz der Neuorganisation eine Verletzung des Anspruches auf Beweis sowie eine Verletzung der Beweislastregel nach
Art. 8 ZGB (vgl. KG act. 1 S. 15-17). Die Frage der richtigen Beweislastverteilung sowie die Frage, ob eine Verletzung des Beweisführungsanspruches vorliegt, beurteilt sich nach der in Art. 8 ZGB statuierten allgemeinen Beweisvorschrift (vgl. ZR 106 Nr. 32, vgl. auch BGE 114 II 289, RB 2002 Nr. 11). Die beiden Fragen sind daher bundesrechtlicher Natur und als solche einer Überprüfung im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (gegen einen der Beschwerde in Zivilsachen unterliegenden Entscheid) nicht zugänglich. Darüber hinaus lassen sich der Beschwerde im bezeichneten Umfang keine Vorbringen entnehmen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen. Folglich kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Weiter bezieht sich der Beschwerdeführer auf S. 21 des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 17, 2. Abschnitt). Er setzt sich dabei aber nicht konkret mit einer bestimmten Erwägung auseinander, sondern legt in appellatorischer Weise lediglich seine Sicht der Dinge dar und stellt sie derjenigen des Obergerichts gegenüber. Auch dieser Umstand führt zu einem Nichteintretensentscheid.
a) Unter dem Titel Effizienzfrage spielt eine Rolle: willkürliche Beweiswürdigung thematisiert der Beschwerdeführer den Entzug des Personaldossiers und der Leitung des Personalrestaurants G. sowie nochmals den Entzug der Leitung des Rechtsdienstes, wobei er erneut Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 18 und 19 des angefochtenen Entscheids nimmt. Zur Begrün- dung führt er an, es spiele entgegen der Auffassung des Obergerichts eine Rolle, ob Effizienzgründe für die Umstrukturierung gesprochen hätten. So lange diese nicht irgendwie plausibel dargelegt auch nur behauptet worden seien, spreche alles für Mobbing (vgl. KG act. 1 S. 17/18).
Die Rüge erweist sich als zu wenig substantiiert, um im fraglichen Zusammenhang auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Die vorinstanzlichen Entscheidgründe zur Frage, ob die organisatorischen Massnahmen aus Gründen
der Effizienz gerechtfertigt gewesen seien (vgl. vorstehend E. II/5/2b), bleiben unangefochten. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb in der Neuorganisation, sollte diese denn nicht aus Gründen der Effizienz gerechtfertigt gewesen sein, zwingend ein Indiz für eine gegen ihn - den Beschwerdeführer gerichtete Mobbinghandlung im Sinne der von der Vorinstanz dargelegten Anforderungen gesehen werden müsse (vgl. KG act. 2 S. 15 und S. 19,
2. Abschnitt).
b) Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, entgegen der Auffassung des Obergerichts auf S. 19 des angefochtenen Entscheids bilde der Umstand, dass die Neuorganisation ohne korrekte Vorinformation und Änderungskündigung durchgeführt worden sei, ein klares Indiz für Mobbing (vgl. KG act. 1 S. 18).
Auch hier beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine appellatorische Darstellung seiner Sichtweise, ohne aufzuzeigen, inwiefern die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Die Vorinstanz stellte auf S. 19 ihres Beschlusses fest, die Kommunikation seitens der Geschäftsleitung (der Beschwerdegegnerin) scheine dabei zumindest nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht immer geglückt zu sein. Sie sah darin aber keine Mobbinghandlung im Sinne der von ihr dargelegten Anforderungen an eine solche (vgl. KG act. 2
S. 15 und S. 19, 2. Abschnitt). Weiter stellte die Vorinstanz auf S. 19 ihres Beschlusses konkret fest, es brauche vorliegend nicht entschieden zu werden, ob für alle einzelne dieser Organisationsmassnahmen eine Änderungskündigung erforderlich gewesen wäre; für die Frage, ob die im Jahre 2004 ausgesprochene Kündigung missbräuchlich erfolgt sei, sei dies ohne Belang (vgl. KG act. 2 S. 19). Die Frage, ob eine Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach Bundesrecht (vgl. Art. 336 OR, vgl. z.B. BGE 125 III 70 E. 2). Bundesrechtlicher Natur ist folglich auch die Frage, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit das Ausbleiben einer Änderungskündigung als belanglos und damit rechtlich unerheblich einstufen durfte. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels genügender Substantiierung bzw. mangels Zulässigkeit (vgl. § 285 ZPO) nicht eingetreten werden.
Im Rahmen der daran anschliessenden Willkürrüge beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung auf eine nicht bezeichnete Stelle in der - 99 Seiten umfassenden erstinstanzlichen Replik (vgl. KG act. 1 S. 18). Wie gesagt darf das Kassationsgericht nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes suchen, weshalb bereits das fehlende Aktenzitat zu einem Nichteintretensentscheid in diesem Punkt führt.
a) Die Vorinstanz stellte auf S. 21 ihres Entscheids unter Hinweis auf
S. 28f. der Berufungsschrift (OG act. 34) fest, nach der Darstellung des Beschwerdeführers scheinen Führungsprobleme die Ursache des Konfliktes mit G. gewesen zu sein, wobei der Beschwerdeführer offenbar seine Auffassung über die Leitung des Übersetzungsdienstes nicht habe durchsetzen können.
Der Beschwerdeführer erachtet letztere Feststellung als willkürlich. Es sei ihm nicht um die Durchsetzung seiner Auffassung über die Leitung eines Dienstes gegangen. Solches habe gar nicht seine Aufgabe sein können, wie er in der Berufung auf S. 28 ausgeführt habe. Es sei nur um die Erfüllung der dem Übersetzungsdienst gestellten Aufgaben und die von Z. vorgegebenen Führungsgrundsätze gegangen (vgl. KG act. 1 S. 18 unten).
Die Vorbringen eignen sich nicht, um auf Willkürlichkeit der angefochtenen Feststellung schliessen zu können. Offensichtlich sprach die Vorinstanz im fraglichen Kontext jene Differenzen an, welche der Beschwerdeführer auf S. 28 (unten) der Berufungsschrift (OG act. 34) geschildert hatte. Namentlich ging es dabei um die mit G. vereinbarten Termine, welche so der Beschwerdeführer wörtlich immer wieder nicht eingehalten wurden und damit die Aufgaben nicht erfüllt waren. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführte, er habe dies zum Thema von Diskussionen machen dürfen und müssen, um nach den Gründen des Verhaltens von G. bzw. Lösungsmöglichkeiten zu suchen (vgl. OG act. 34 S. 28/29), so kann nachvollzogen werden, wenn die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer habe offenbar seine Auffassung über die Leitung des Übersetzungsdienstes nicht durchsetzen können.
b) Die Frage, ob Z. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe, weil er die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und G. zum Anlass für die Kündigung genommen habe (vgl. KG act. 1 S. 19 oben), ist bundesrechtlicher Natur und kann im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen vorgebracht werden (da das BGG insofern keine Änderung gebracht hat, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden: z.B. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 Anm. 22 m.w.H.). Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid im fraglichen Punkt.
a) Ebenfalls nach Bundesrecht beurteilt sich die Frage, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Kündigung hätte (mit-)entscheidend gewichten müssen (vgl. KG act. 2 S. 25), dass es im Vorfeld der Kündigung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer nicht zu einer Zielvereinbarung gekommen war und auch kein Kündigungsgespräch stattgefunden hatte (vgl. KG act. 1 S. 19 Mitte). Auch in diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. § 285 ZPO).
b) Darüber hinaus sieht der Beschwerdeführer in den erwähnten Unterlassungen zwei weitere Mobbingelemente, welche die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht gewürdigt habe (vgl. KG act. 1 S. 19 Mitte). Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt, inwiefern die Nichtberücksichtigung dieser beiden Elemente das Fazit der Vorinstanzen, es könne keine Mobbingsituation angenommen werden (vgl. KG act. 2 S. 25f. mit Verweis über § 161 GVG auf OG act. 29 S. 28f.), als willkürlich umzustossen vermag. Abgesehen davon flossen diese beiden Elemente entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in die vorinstanzliche Entscheidfindung zumindest mit ein, wie sich den entsprechenden Belegstellen entnehmen lässt (vgl. KG act. 2 S. 26 mit Verweis über § 161 GVG auf OG act. 29 S. 29 und dortiger Hinweis auf AG act. 16 S. 98; vgl. auch KG act. 2 S. 25). Folglich erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schlossen die Vorinstanzen nicht generell fehlende Anerkennung und Wertschätzung als Mobbingelemente aus (vgl. KG act. 1 S. 19f.). Das Arbeitsgericht stellte fest, in der fehlenden persönlichen Anerkennung der Leistungen könne kein Missbrauch gesehen werden, auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen sei, dass eine Wertschätzung der Arbeitsleistung dem Betriebsklima zuträglich wäre. Gleich im Anschluss daran stellte das Arbeitsgericht differenzierend fest, es müsste schon eine regelmässige, gezielte und unberechtigte Kritik erstellt sein, um in die Nähe einer Missbräuchlichkeit zu kommen (vgl. OG act. 29 S. 20). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf diese erstinstanzlichen Ausführungen ebenfalls, es sei dem Betriebsklima und dem persönlichen Befinden sicher zuträglich, wenn in einem Unternehmen die Wertschätzung der Leistungen der Arbeitnehmer hin und wieder zum Ausdruck komme. Missbräuchlich so die Vorinstanz sei gegenteiliges Verhalten allerdings nicht (vgl. KG act. 2 S. 23 oben unter Verweis auf OG act. 29 S. 20). Nach Darstellung der Vorinstanz ergab sich im fraglichen Zusammenhang zusammenfassend, dass sich der [Beschwerdeführer] bei der [Beschwerdegegnerin] zunehmend unter Druck gesetzt und weder gestützt noch geschätzt fühlte; gleichermassen ergibt sich, dass sowohl im Verhältnis zu den ihm Unterstellten, als auch zu seinen Mitarbeitern und seinem Vorgesetzen verschiedentlich Unstimmigkeiten auftraten. Dass es sich aber um ein im eingangs dargelegten Sinn systematisches, über längere Zeit andauerndes und ohne begrün- deten Anlass erfolgendes Ausgrenzen eines Gruppenmitgliedes gehandelt hat, kann den Vorbringen nicht entnommen werden (vgl. KG act. 2 S. 25/26). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz fehlende Anerkennung und Wertschätzung nicht jedenfalls nicht generell als Mobbingelemente ausgeschlossen hatte. Nach Auffassung der Vorinstanzen hatte die fehlende Anerkennung und Wertschätzung einfach nicht den für die Qualifizierung als Mobbinghandlung erforderlichen Grad erreicht. Die Rüge ist unbegründet.
Worin der Beschwerdeführer sodann eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Beweisführungsanspruches sieht, geht aus den Vorbringen unter dem Titel „Politische Aktivitäten: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“ nicht jedenfalls nicht ausreichend klar hervor (vgl. KG act. 1 S. 20). Ausserdem muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass die Frage der Verletzung des Beweisführungsanspruches bundesrechtlicher Natur ist (vorstehend E. 5.3, § 285 ZPO) und er zumindest teilweise zur Begründung der Rüge in unzulässiger Weise auf frühere Ausführungen verweist.
Die Vorbringen im nächsten Beschwerdeabschnitt (Entzug jeglicher Beschäftigung: willkürliche Beweiswürdigung) erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik, soweit mangels Aktenzitaten - überhaupt ersichtlich ist, welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret beanstandet werden (vgl. KG act. 1 S. 20f.). Die Vorinstanz legte auf den S. 17-19 des Beschlusses dar, weshalb ihrer Ansicht nach die organisatorischen Umstrukturierungen und Neuverteilungen der Aufgaben nicht als eigentliche Mobbinghandlungen qualifiziert werden könnten. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ auseinander, sondern legt lediglich seine Sicht der Dinge dar.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 22 oben) nahm die Vorinstanz auf S. 25 des angefochtenen Entscheids nicht auch nicht sinngemäss an, dass aus dem regen Briefaustausch die Kündigungsgrün- de hervorgingen. Auch nahm die Vorinstanz an der gleichen Stelle nicht an, dass anlässlich der Unterredung vom 8. März 2004 mit Y. Kündigungsgründe behandelt worden seien. Die Vorinstanz schloss vor dem Hintergrund des regen Briefaustausches und der stattgefundene Unterredung vielmehr, dass sich die Positionen nicht mehr in Einklang hätten bringen lassen, und der Verzicht auf eine formelles Kündigungsgespräch unter diesen Umständen nicht als missbräuchlich erscheine (vgl. KG act. 2 S 25). Der Beschwerdeführer erachtet indes auch die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Positionen nicht mehr in Einklang bringen liessen, als unhaltbar, weil Z. seine Position nie dargelegt noch bei einmal erklärter Position eine Konfliktbereinigung eingeleitet habe. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdegegnerin bzw. Z. in allen von der Vorinstanz (beispielhaft) erwähnten Dokumenten (AG act. 3/5-9 und 3/11-20) seine Position nie dargelegt bzw. bei einmal erklärter Position keine Konfliktbereinigung angeboten hatte, würde sich nichts an der vorinstanzlichen Feststellung ändern, dass sich die Positionen nicht in Einklang bringen liessen. Der Hinweis auf die beschwerdegegnerischen Ausführungen in der Berufungsantwort (OG act. 39 S. 39) ist ebenfalls nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können.
Die dortigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin erfolgten in einem anderen Sachzusammenhang (vgl. OG act. 39 S. 39, 2. Abschnitt a.E.) und waren rein hypothetisch für den Fall gedacht, dass sich der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig zurückmelden würde. Darüber hinaus ist unklar, welche weitere vorinstanzliche Feststellung der Beschwerdeführer aus welchen Gründen als willkürlich rügen will; auf den entsprechenden Beschwerdepunkt (vgl. KG act. 1 S. 22 unten) kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auf S. 27 des angefochtenen Entscheids sei der beschwerdegegnerische Schizophrenievorwurf klar im medizinisch-technischen Sinne gemeint gewesen. So habe er - der Beschwerdeführer klar behauptet, dass die Beschwerdegegnerin diese im medizinisch-technischen Sinne verstanden habe, sei doch auf Medikamente verwiesen worden, mit denen der Krankheit begegnet werden könne. Als Belegstelle nennt der Beschwerdeführer: Berufung, S. 46 mit Hinweis auf Replik (vgl. KG act. 1 S. 23, 2. Abschnitt).
Auch hier wird nicht jedenfalls nicht ausreichend klar, worin der Beschwerdeführer die behauptete willkürliche Annahme begründet sieht. Das Aktenzitat Berufung, S. 46 mit Hinweis auf Replik und der dortige Weiterverweis auf
S. 46 der Berufung Replik, S. 80 Nr. 12; kläg. act. 69 vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, zumal AG act. 69 fünf Seiten umfasst.
Soweit der Beschwerdeführer im gleichen Sachzusammenhang eine Verletzung seines Beweisführungsanspruches nach Art. 8 ZGB sieht, kann mangels Zulässigkeit der Rüge auf die Beschwerde im entsprechenden Umfang nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1 S. 23, 2. und 3. Abschnitt).
Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz behaupte auf
S. 27 des angefochtenen Entscheids aktenwidrig, die genaue Diagnose der Krankheit sei nicht Thema des vorliegenden Verfahrens gewesen. Er habe mehrfach behauptet, dass die Krankheit auf das Verhalten von Z. und vier weiterer Personen zurückzuführen sei und er habe dies mit seinen wiederholten Anträgen auf Begutachtung zum Beweis verstellt. Er habe auch an mehreren Stellen behauptet, dass die Beschwerdegegnerin für den Ausbruch der Krankheit verantwortlich sei und wegen der Krankheit nicht kündigen dürfe (vgl. KG act. 1 S. 2324).
Die Vorinstanz stellte im fraglichen Zusammenhang nur fest, dass die genaue Diagnose der Krankheit als solche nicht Thema des vorliegenden Verfahrens gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 27 oben). Indessen stellte die Vorinstanz nicht fest, dass die Ursache (oder Entstehungsgeschichte) der Krankheit nicht Thema des vorliegenden Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber sprach denn auch an den in der Beschwerde genannten Aktenstellen (vgl. KG act. 1
S. 23 unten und S. 24 oben) bezeichnenderweise von einem Betriebsund arbeitspsychologischen Gutachten und nicht von einem medizinischen Gutachten, welches eine genaue Diagnose der Krankheit liefern könnte. Die Aktenwidrigkeitsrüge ist unbegründet.
a) Weiter erachtet es der Beschwerdeführer als willkürlich, wenn die Vorinstanz ausführe, er - der Beschwerdeführer widerspreche sich selber, indem er einerseits geltend mache, es seien ihm laufend Betätigungsfelder entzogen worden, andererseits aber der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie habe der zunehmenden Belastung nicht Rechnung getragen (vgl. KG act. 1 S. 24-25).
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angeblich willkürlich angenommenen Widerspruch hauptsächlich ein, dass er selbst nie behauptet habe, er sei (persönlich) überlastet gewesen (vgl. KG act. 1 S. 24, 4. und 5. Abschnitt). Die Vorinstanz stellte aber nicht fest, er habe der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, sie habe seiner zunehmenden persönlichen Belastung nicht Rechnung getragen, sondern wie gesagt - nur, er habe der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, sie habe der zunehmenden Belastung nicht Rechnung getragen. Wenn der Beschwerdeführer sodann selber einräumt, behauptet zu haben, das (von ihm geleitete) Generalsekretariat sei an die Grenzen seiner Belastbarkeit gelangt (vgl. KG act. 1 S. 24/25), ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern die angefochtene vorinstanzliche Feststellung an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte.
b) Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine weitere vorinstanzliche Feststellung auf S. 27 des angefochtenen Entscheids, wo das Obergericht erwog, falls der Beschwerdeführer geltend machen wolle, die Beschwerdegegnerin hätte ihn
- nach eigenen Angaben von Natur aus ängstlich früher in seinen Funktionen entlasten sollen, wenn sie ihn den Anforderungen als Generalsekretär nicht gewachsen erachte, so setze er sich wiederum in Widerspruch zu seiner Erwartung, dass ein Arbeitergeber seine Arbeitnehmer fördere und unterstütze.
Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. KG act. 1 S. 25) sind indessen appellatorischer Natur, da sich der Beschwerdeführer auf die Darstellung seiner eigenen Interpretation der Dinge beschränkt und sie derjenigen des Obergerichts gegenüberstellt.
Im Rahmen der daran anschliessenden Willkürrüge bezieht sich der Beschwerdeführer zur Begründung auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin, ohne zu belegen, dass bzw. wo sie - die Beschwerdegegnerin entsprechende Ausführungen gemacht haben soll (vgl. KG act. 1 S. 26 oben). Die fehlenden Aktenzitate führen zu einem Nichteintretensentscheid in diesem Punkt.
Die Vorinstanz stellte auf S. 31 des angefochtenen Beschlusses fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass die Äusserung, Verhaltensweisen wie die seinige basierten auf Schizophrenie, irgendwelche Konsequenzen gehabt habe. Gleich anschliessend daran erwog die Vorinstanz, insbesondere habe die Beschwerdegegnerin keine Notwendigkeit ärztlicher Untersuchung daraus abgeleitet. Der Vorinstanz ging es mit anderen Worten darum, dass der Beschwerdeführer nicht behauptete, die Beschwerdegegnerin habe auf die besagte Äusserung hin eine weitergehende Reaktion gezeigt. Dass er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine solche Behauptung aufgestellt habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. KG act. 1 S. 26, 2. Abschnitt); die entsprechende Willkürrüge erweist sich folglich als unbegründet.
Auf S. 27/28 erwog die Vorinstanz, zudem gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Arbeitgeber die Vorzeichen der Erkrankung hätte erkennen und richtig deuten sollen, während er gleiches von sich selbst nicht zu erwarten
scheint; die Fürsorgepflicht des Arbeitgerbers ersetze aber die Pflicht des Arbeitnehmers, auf sein eigenes Wohlergehen und seine Gesundheit zu achten, nicht in einem Mass, dass ihn jeglicher Eigenverantwortung enthebe. Habe sich also der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen, geeignete Massnahmen zu verlangen zu ergreifen, so falle es schwer, solche von der Beschwerdegegnerin zu erwarten.
Die Vorinstanz sprach im fraglichen Kontext spezifisch die Vorzeichen der Erkrankung an, also den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers. Dabei warf sie ihm mit Blick auf die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers, auf das eigene Wohlergehen und die Gesundheit zu achten, vor, keine geeignete Massnahmen verlangt ergriffen zu haben. Dass er - der Beschwerdeführer spezifisch auf seinen gesundheitlichen Zustand bezogene geeignete Massnahmen verlangt ergriffen habe, macht er nicht geltend (vgl. KG act. 1 S. 27, 3. Abschnitt). Er vertritt in der Beschwerde wohl den Standpunkt, dass er z.B. zum Schutze seiner Gesundheit die Arbeitsabläufe habe vereinfachen wollen. Er weist jedoch nicht nach, dass er diese Änderungen von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand verlangt habe. Entsprechend stellte bereits das Arbeitsgericht - die Vorinstanz verwies im fraglichen Kontext auf die erstinstanzlichen Erwägungen in Anwendung von § 161 GVG (vgl. KG act. 2 S. 28 oben) fest, bezüglich Gesundheitszustand habe der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein Eingreifen der Beschwerdegegnerin erforderlich gewesen wäre, und bis zum Zusammenbruch hätten keinerlei Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (vgl. OG act. 29 S. 30). Die Rüge ist unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann.
a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, das Obergericht habe mit dem Arbeitsgericht auf Seite 15ff. nach der allgemeinen Lebenserfahrung verneint, dass die aufgeführten Umstände zu einer Krankheit führten und auch ein Mobbing darstellten. Es habe damit implizit die Begutachtung des Falles durch Sachverständige abgelehnt und eine Rechtsfrage entschieden, welche dem Bundesgericht mit der bundesrechtlichen Zivilbeschwerde unterbreitet werden könne.
Nur vorsichtshalber halte er fest, dass nicht mit der Erfahrung argumentiert werden könne. Die Erfahrung lehre vielmehr, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin einen krassen Fall von Mobbing darstelle und ein Betroffener darob krank werden könne, vor allem wenn man die der Beschwerdegegnerin bekannten Schwachpunkte des Beschwerdeführers, die Eigenschaften des Mobbenden, die auf dem Spiel gestandenen Interessen und die vielen, vom Obergericht stillschweigend als unerheblich erachteten Elemente mitberücksichtige. Das Obergericht und das Arbeitsgericht, so der Beschwerdeführer abschliessend, hätten nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen (vgl. KG act. 2 S. 28).
b) Diese abschliessenden offenbar im Sinne einer Zusammenfassung gemeinten - Vorbringen des Beschwerdeführers sind wiederum appellatorischer Natur und erweisen sich jedenfalls als zu unbestimmt und pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen auf Seite 15ff. überhaupt eine in der Beschwerde ohnehin nicht näher bezeichnete tatsächliche Annahme getroffen hat, welche im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann. Die im gleichen Sachzusammenhang erhobene Rüge der unterbliebenen Einholung eines Gutachtens ist ebenfalls nur ungenügend ausgestaltet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw. wo er vor Vorinstanz welche Art von Gutachten zu welchen Themenkomplexen beantragt hatte. Ebenso wenig führt er aus, weshalb die in den vorinstanzlichen Verfahren amtenden Richter nicht über die nötige (Sach-)Kenntnis verfügen sollten, um über die in Frage stehenden Sachverhalte und Themenkreise (insbesondere Mobbing) ohne Beizug eines Sachverständigen urteilen zu können. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich; im Gegenteil darf den Vorderrichtern zumal sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Zivilrichter des öftern ähnliche Sachverhalte wie den hier in Frage stehenden zu beurteilen haben - durchaus die Fähigkeit zugebilligt werden, Fälle der vorliegenden Art in tatsächlicher Hinsicht ohne Beizug eines Gutachters zu entscheiden. Nach § 171 ZPO ist denn auch nur ausnahmsweise ein Sachverständiger beizuziehen, nämlich wenn es zur Beweiserhebung besonderer Kenntnisse bedarf. Was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers angeht,
ist weiter festzuhalten, dass das Arbeitsgericht bzw. über den Verweis nach § 161 GVG auch die Vorinstanz (vgl. insb. KG act. 2 S. 28 oben und dortiger Verweis) - die Darstellungen des Beschwerdeführers über seine Krankheit in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht in Frage stellten. Die Vorderrichter hielten es für plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Umstände gesundheitliche Probleme hatte (vgl. insb. OG act. 29 S. 31 oben: [ ] Folglich ist durchaus verständlich, dass er eine äusserst schwierige Phase durchlebte, die je nach psychischer Konstitution durchaus geeignet sein konnte, eine Krankheit auszulösen. An der Tatsache, dass die [Beschwerdegegnerin] für das Entstehen der Krankheit kein Verschulden trifft, vermögen diese subjektiven Umstände indessen nichts zu ändern. Lediglich das Kriterium der objektiven Erkennbarkeit ermöglicht es dem Arbeitgeber, auf ein Mobbing auf eine sonstige Gesundheitsgefährdung des Mitarbeiters zu reagieren und seine Fürsorgepflicht wahrzunehmen.). Dass bzw. inwiefern bei dieser Sachlage der Gesundheitszustand und/oder die Krankheit des Beschwerdeführers einer gutachterlichen Abklärung bedurft hätte, wird in der Beschwerde wie gesagt - nicht geltend gemacht, und Entsprechendes ist auch nicht evident. Gleichzeitig ergibt sich aus den eben zitierten Erwägungen, dass die Vorderrichter die gesundheitlichen Probleme mit Blick auf das Kriterium der objektiven Erkennbarkeit, also aus hier nicht überprüfbaren rechtlichen Gründen, als nicht geeignet ansahen, um auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schliessen zu können. Der Beschwerdeführer vermochte somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun, soweit auf diesen Beschwerdepunkt mangels genügender Begründung bzw. Zulässigkeit der Rüge (§ 285 ZPO) - überhaupt eingetreten werden kann.
a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe unter Ziffer 8 der Berufungsschrift geltend gemacht, bei der Bemessung der erstinstanzlichen Prozessentschädigung müsse berücksichtigt werden, dass der angeblich entscheidende Kündigungsgrund der Krankheit erst im erstinstanzlichen Verfahren nachgeschoben worden sei. Weiter habe er in der Berufungsschrift für den Fall, dass sich der Kündigungsgrund der Krankheit durchsetzen sollte, gestützt auf die Literatur geltend gemacht, dass eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren grösstenteils entfalle. Das Obergericht habe das Begehren um Reduktion der erstinstanzlichen Prozessentschädigung nicht geprüft, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute (vgl. KG act. 1 S. 28-29).
b) Der Beschwerdeführer wies an der genannten Stelle der Berufungsschrift unter dem Titel Prozessentschädigung darauf hin, dass der Kündigungsgrund der Krankheit erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht worden sei. Weiter führte er aus, sollte sich der Kündigungsgrund der Krankheit durchsetzen, so entfalle eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zumindest grösstenteils, sofern und soweit dieser Kündigungsgrund die Forderung auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ausschliesse, was offenbar die Meinung des Arbeitsgerichts sei (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 14 zu Art. 335 OR) (vgl. OG act. 34 S. 67).
Das Arbeitsgericht (und mit ihm auch die Vorinstanz) liess den im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Kündigungsgrund der Krankheit zu (vgl. OG act. 29 S. 16-18, KG act. 2 S. 13-14). Das Obergericht prüfte im angefochtenen Entscheid bei der Festlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstund zweitinstanzliche Verfahren aber nicht, ob sich eine Korrektur bzw. Reduktion der erstinstanzlich festgesetzten Prozessentschädigung vor diesem Hintergrund rechtfertigt (vgl. KG act. 2 S. 32). Aus dem Entscheid geht soweit ersichtlich auch nicht anderweitig hervor, dass der Einwand allenfalls implizit als nicht stichhaltig verworfen worden wäre. Da das Nachschieben von Kündigungsgrün- den im gerichtlichen Verfahren Auswirkungen auf die Kostenund Entschädigungsfolgen haben kann (vgl. STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, N 14 und N 17 [a.E.] zu Art. 335 OR) und der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt eine Reduktion der erstinstanzlichen Prozessentschädigung geltend machte, hätte das Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers behandeln müssen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als begründet.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung von Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids, in welcher die Vorinstanz das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) bestätigt hatte. Die anderen Rügen haben sich als unbegründet erwiesen, wes-
halb die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Sache ist somit zur Neuregelung in Bezug auf die Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Frage der erstinstanzlichen Prozessentschädigung obsiegt, die Beschwerdegegnerin, welche die vollumfängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragte, dagegen in sämtlichen übrigen Punkten. Die sich als begründet erwiesene Rüge beschlug nur einen Nebenpunkt des angefochtenen Entscheids. Es rechtfertigt sich daher, das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis von 1/10 zu 9/10 festzulegen. Das Kassationsverfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Der Beschwerdeführer ist indessen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.
Der Streitwert im Kassationsverfahren beträgt Fr. 21'000.- (vgl. KG act. 2
S. 33). Die Festsetzung der Prozessentschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (vgl. § 19 AnwGebVO), wobei neben den allgemeinen Bemessungskriterien der Reduktionsgrund nach § 12 Abs. 1 AnwGebVO zur Anwendung gelangt. Demzufolge ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'200.zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Juli 2007 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Kassationsverfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'200.zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.-.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. Juli 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich (vom 26. Juni 2006, AN050295), je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
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