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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA070010: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Ein Beschwerdeführer reichte eine Ehescheidungsklage ein und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege. Nach verschiedenen Verhandlungen und Entscheidungen des Gerichts wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege entzogen, woraufhin er Beschwerde einreichte. Er argumentierte, dass er monatliche Schulden habe, die bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit berücksichtigt werden sollten. Das Gericht entschied jedoch, dass er finanziell nicht mehr bedürftig sei und wies die Beschwerde ab. Der Beschluss wurde aufgehoben, da das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Es wurden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA070010

Kanton:ZH
Fallnummer:AA070010
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA070010 vom 01.10.2007 (ZH)
Datum:01.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beizug eines Kassationsrichters als ParteigutachterStreitwertberechnung im KollokationsprozessBemessung der Prozesskaution im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
Schlagwörter : Streit; Streitwert; Verfahren; Gericht; Kollokation; Kollokations; Kaution; Vorinstanz; Prozesskaution; Recht; Kassationsgericht; Kollokationsklage; Dividende; Äquivalenzprinzip; Aufwand; Konkurs; Gerichtsgebühr; Einzelrichter; Verfahrens; Beschluss; Frist; Obergericht; Gutachten; Zusammenhang
Rechtsnorm:Art. 105 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 29a BV ;Art. 321 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 65 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:106 III 69; 120 Ia 174; 124 I 244; 130 III 225; 132 I 134; 65 III 30;
Kommentar:
-, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AA070010

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070010/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Ersatzrichter Karl Schroeder, die Ersatzrichterin Doris Farner und der Ersatzrichter Pius Huber sowie der juristische Sekretär Viktor Lieber

Sitzungsbeschluss vom 1. Oktober 2007

in Sachen

Masse en faillite ancillaire SA,

,

Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher

gegen

Nachlassmasse in Nachlassliquidation,

, vertreten durch die Koliquidatoren,

Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Kollokation / Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2006 (NK060020/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.
  1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 wies der Liquidator der Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 29. Januar 2002 und 19. April 2006 im Konkurs der Beschwerdegegnerin angemeldeten Forderungen von insgesamt Fr. 4'250'226'925.-im Umfang von Fr. 3'853'111'732.45 ab. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2006 gestützt auf Art. 250 Abs. 1 in Verbindung Art. 321 Abs. 2 SchKG vor dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirks Zürich Kollokationsklage ein, mit welcher sie die Zulassung und Kollozierung von zusätzlichen Fr. 230'835'000.-beantragte. Mit Einreichung der Klage beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des in Belgien seit dem 6. Juli 2001 (nunmehr in zweiter Instanz, Cour d'appel de Bruxelles) pendenten Prozesses zwischen SA im Konkurs und AG in Liquidation betreffend dieselben Forderungen (ER act. 1 S. 2, 3).

  2. Der Einzelrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2006 gestützt auf § 73 Ziff. 7 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von einstweilen Fr. 495'000.-- (Gerichtskosten Fr. 275'000.-plus Prozessentschädigung Fr. 220'000.--) an, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (OG act. 2). Dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und beantragte, es sei ihr unter Ansetzung einer angemessenen, jedenfalls länger als zehntägigen Frist eine Prozesskaution nach richterlichem Ermessen, höchstens aber in der Höhe von einstweilen Fr. 70'000.--, aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 17. November 2006 (KG act. 2) wies das Obergericht den Rekurs ab und bestätigte demgemäss die einzelrichterliche Verfügung vom

  1. August 2006, unter Neuansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Leistung der genannten Kaution.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt (KG act. 1

      S. 2 f.), der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei entweder die Prozesskaution durch das Kassationsgericht nach richterlichem Ermessen, aber höchstens in der Höhe von einstweilen Fr. 70'000.-festzusetzen, es sei die Sache zu entsprechendem Vorgehen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch im Falle der Abweisung der Beschwerde sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung der Prozesskaution in angemessener Weise (d.h. mindestens im Umfang von 20 Tagen) neu anzusetzen aber die Vorinstanz zu entsprechendem Vorgehen anzuweisen. Im weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung und dementsprechend die Abnahme der von der Vorinstanz angesetzten Frist.

      Die Beschwerdegegnerin beantragte innert erstreckter Frist Abweisung der Beschwerde (KG act. 16), während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 17). Eine weitere Stellungnahme ging nicht ein.

    2. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 (KG act. 7) wurde der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung verliehen.

II.
  1. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. Januar 2007 ein vom 23. Oktober 2006 datiertes (Rechts-)Gutachten von Prof.

    zu den Akten des kassationsgerichtlichen Verfahrens (KG act. 3). Auf dieses Gutachten nimmt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung mehrfach ausdrücklich Bezug, indem sie es teilweise praktisch wörtlich (in indirekter Form) wiedergibt und es überdies zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt (Beschwerde Ziff. 14, 28, 35, 39).

      1. Es ist davon auszugehen, dass das fragliche Gutachten jedenfalls auch im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren in Auftrag gegeben wurde. Zwar werden darin die Parteien bzw. die Streitsache als solche nicht namentlich genannt, doch befasst sich das Gutachten ausschliesslich mit den sich vorliegend stellenden Rechtsfragen. Im Übrigen wurde das Gutachten gemäss Ingress im Auftrag und zuhanden des Prozessvertreters der Beschwerdeführerin erstellt, der es denn auch (erstmals) im vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Ob allenfalls das Gutachten auch noch für weitere, gleichgelagerte Verfahren erstattet wurde bzw. Verwendung findet, kann mangels Erheblichkeit offen bleiben.

      2. Prof. war im Zeitpunkt der Einreichung des Gutachtens ordentliches Mitglied des Kassationsgerichts (Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts 2006, S. 8). Gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 3 GVG ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kassationsgerichts die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Kassationsgericht untersagt. Nach dem Gesagten tritt Prof. im vorliegenden Verfahren zwar nicht formell als Parteivertreter auf; faktisch kommt aber das geschilderte Vorgehen einer Parteivertretung zumindest sehr nahe, indem sein Gutachten ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt bzw. in dieser praktisch unverändert wiedergeben wird, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die Person des Gutachters. Damit entsteht unvermeidlicherweise der Eindruck, dass sich Prof. in anwaltsähnlicher Weise (nämlich als vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beigezogener Privatgutachter) für die Belange der Beschwerdeführerin einsetzt und dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Parteivertreter auch beabsichtigt, dass das Kassationsgericht davon Kenntnis nimmt.

        Der Umstand, dass das Gutachten bereits rund einen Monat vor Fällung des angefochtenen Beschlusses erstattet wurde, ändert in diesem Zusammenhang nichts; entscheidend ist, dass das Gutachten nicht etwa bereits vor erster Instanz im Rekursverfahren, sondern erst zusammen mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht eingereicht wurde.

      3. Es liegt auf der Hand, dass dieses Vorgehen dem vom Gesetzgeber mit dem Erlass von § 3 Abs. 2 GVG verfolgten Ziel zuwiderläuft. Dieses besteht darin,

    den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, der dadurch entstehen kann, dass ein Mitglied Ersatzmitglied des Kassationsgerichts im Falle der Vertretung einer Partei im Verfahren vor Kassationsgericht gewissermassen ein Heimspiel vor dem eigenen Gericht austrägt. Im vorliegenden Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin in der Person von Prof. ein Mitglied dieses Gerichts in anwaltsähnlicher Funktion beigezogen und es wurde gleichzeitig seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht dieses Vorgehen manifestiert. Dass der Gutachter im übrigen verschiedentlich Bezug auf eigene, bereits früher erschienene einschlägige Publikationen nimmt, ändert am Gesagten nichts: Zwar wäre es im Lichte von § 3 Abs. 2 GVG zulässig, in einer Eingabe an das Kassationsgericht auf zuvor und unabhängig vom konkreten Fall publizierte Lehrmeinungen eines Kassationsrichters Bezug zu nehmen; indem aber wie hier - diese Lehrmeinungen durch ein vom betreffenden Kassationsrichter zusätzlich und im Hinblick (auch) auf das konkrete Verfahren verfasstes Rechtsgutachten ausgebaut und untermauert werden, verlässt dieser für den Aussenstehenden die Position des (unbeteiligten) Autors und übernimmt im Auftrag einer Prozesspartei die Stellung eines Privatgutachters. Somit liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung durch die Beschwerdeführerin vor.

    Wie diese Umgehung prozessual zu sanktionieren ist, kann hier einstweilen offen bleiben, weil sich die Beschwerde wie nachfolgend zu zeigen ist in der Sache als unbegründet erweist.

    III.
      1. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der §§ 22 und 79 Abs. 1 ZPO sowie insbesondere von Art. 29 ff. BV und beruft sich auf die Nichtigkeitsgründe von § 281 Ziff. 1 und 3 ZPO (Beschwerde Ziff. 6 bis 8, S. 6 f.).

        Konkret richtet sich die Beschwerde einerseits gegen die Festlegung des für die Kautionsbemessung massgeblichen Streitwertes (dazu nachfolgend 2), andererseits macht sie - unabhängig von der Streitberechnung eine Verletzung des Äquivalenzprinzips (nachfolgend 3) und schliesslich eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Zugang zu den Gerichten (nachfolgend 4) geltend.

      2. Das Kassationsgericht prüft hinreichend konkret erhobene Rügen vorausgesetzt grundsätzlich mit freier Kognition (auch hinsichtlich der Festsetzung des der Kaution zugrunde gelegten Streitwertes), ob eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze vorliegt. Immerhin hat dabei der dem Sachrichter bei der Anwendung der §§ 18 ff. ZPO zukommende Ermessensspielraum zur Folge, dass die Kassationsinstanz im Rahmen von § 281 Ziff. 1 ZPO nur dann gegen die vorinstanzliche Streitwertschätzung einschreitet, wenn diese auf einem Ermessensmissbrauch einer Ermessensüberschreitung beruht (vgl. ZR 104 Nr. 37 Erw. 3b, mit Hinweisen).

  2. Streitwertberechnung

    Unter Ziff. II.A (Beschwerde Ziff. 9 bis 24, S. 7 ff.) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanzen seien von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen.

    1. Das Obergericht ist zusammengefasst in Übereinstimmung mit dem Einzelrichter und gestützt auf einen Auszug des Kollokationsplan vom 17. Juli 2006 (ER act. 4) von einem Streitwert von rund Fr. 58,35 Mio. (entsprechend einer mutmasslichen Nachlassdividende von 25,3%) ausgegangen. Es hat dabei die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung verworfen, wonach deshalb von einem niedrigeren Streitwert auszugehen sei, weil sich als Folge anderweitiger (insgesamt 11) Kollokationsklagen die Konkursdividende noch reduzieren werde; massgebend so die Vorinstanz sei im Zweifelsfall die höhere Dividende, und der Einbezug der Totalsumme der anhängig gemachten Kollokationsklagen könne sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Gutheissung sämtlicher Klagen auszugehen wäre. Diesbezüglich sei eine Prognose im jetzigen Zeitpunkt aber nicht zuverlässig möglich, und die Beschwerdeführerin mache dazu auch keine Ausführungen. Diese hatte im Rekursverfahren vortragen lassen, im Lichte der weiteren hängigen Kollokationsklagen müsse von einer Spannweite zwischen 6.84% bis 19.65% ausgegangen werden (OG act. 1 S. 6).

      Die Vorinstanz liess die Frage offen, ob gewissermassen im Umkehrschluss zu ZR 104 Nr. 37 und 72 Nr. 66 (wo es um die Annahme eines erhöhten Streitwertes bei voraussichtlicher Nulldividende ging) bei Vorliegen besonderer Umstände vom höchstmöglichen Prozessgewinn nach unten abgewichen werden könne; auf jeden Fall lägen in der grossen Spanne der Dividendenschätzung keine derartigen Umstände, da eben im Zweifelsfall von der höheren Dividende auszugehen sei (Beschluss S. 4/5).

    2. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde Ziff. 13, S. 10 ff.), die Vorinstanz lege mit keinem Wort dar, weshalb die grosse Spannweite einer Dividendenschätzung keine besonderen Umstände im Sinne der in ZR 104 Nr. 37 vom Kassationsgericht ausdrücklich gebilligten sog. elastischen kantonalen Anwendung der grundsätzlich unbestrittenen Regel der Streitwertberechnung darstellen sollten, sofern über derartige Betreffnisse wie vorliegend Unsicherheit bestehe. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich einzig auf einen alten Obergerichtsentscheid, bei dem es (wie auch in ZR 104 Nr. 37) um eine leichte Erhöhung einer geschätzten Nulldividende (also letztlich um das Rechtsschutzinteresse) gegangen sei und der die hier gegebene Problematik nicht ansatzweise im Auge habe.

      Zur Begründung der Rüge macht die Beschwerdeführerin weiter geltend (Beschwerde Ziff. 14), bei Eingang einer Kollokationsklage habe der Richter in der Regel keine Ahnung, ob die Konkursoder Nachlassverwaltung nicht einen überhöhten Dividendenansatz als möglich verspreche. Grundsätzlich dürfe daher nicht unbesehen von der höchstmöglichen Dividende ausgegangen werden, wenn sich dieser im vieroder sechsfachen Bereich der tiefstmöglichen Dividende bewege. Der Streitwert sei bei Anhängigmachung nicht ein für allemal festgelegt, und die Kaution könne gemäss § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verlauf des Verfahrens erhöht herabgesetzt werden; als massgebliche Kriterien fielen dabei auch der zu

      schätzende Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und der Kautionszweck in Betracht. Bei Kollokationsklagen sei insbesondere in Betracht zu ziehen, dass unversehens Massenansprüche gestellt Verantwortlichkeitsprozesse verloren werden könnten, was die Dividende und damit den Streitwert reduziere und zu einer Herabsetzung der Kaution führen müsse. Aus dem Entscheid ZR 104 Nr. 37 könne keinesfalls abgeleitet werden, dass nur erhöht werden dürfe. Die elastische Anwendung der Regel der Streitwertberechnung müsse auch dann Anwendung finden, wenn sich das Abstellen auf den maximalen Dividendenbetrag (bzw. Prozessgewinn) in dem Sinne als unbillig erweise, dass besondere Umstände, die dem Gericht bekannt seien von den Parteien geltend gemacht würden, ein Abweichen vom Grundsatz im Zweifel Höchstdividende nach unten rechtfertigten (Ziff. 15). Dabei sei so die Beschwerdeführerin (Ziff.

      16) evident, dass Unsicherheiten über derart gigantische Unbekannte wie im vorliegenden Fall Umstände seien, die es als unbillig erscheinen liessen, im Zusammenhang mit einer einzelnen Kollokationsklage einfach schematisch von der geschätzten Höchstdividende auszugehen.

      Ausfluss reiner Willkür und unhaltbar sei es (Beschwerde Ziff. 17), wenn die Vorinstanz argumentiere, die übrigen anhängig gemachten Kollokationsklagen dürften deshalb bei der Streitwertberechnung keine Berücksichtigung finden, weil im Zeitpunkt der Kautionierung keine zuverlässige Prognose über deren Erfolgsaussichten gestellt werden könne. Wenn im übrigen der Liquidator mit einer Dividendenschätzung aufwarte, in welcher er betreffend die ausgesetzten, noch nicht erwahrten Forderungen (im Betrag von immerhin rund CHF 4'070 Mio.) davon ausgehe, er werde 50% dieser Betreffnisse zulassen und 50% (erfolgreich) abweisen, könne eine derart vage Prognose die Streitwerterwägungen des Kollokationsrichters nicht derart determinieren, dass davon nicht ex aequo et bono nach unten abgewichen werden dürfe (Beschwerde Ziff. 19). Auch unter diesem Aspekt erweise sich das sklavische Festhalten an den Vorgaben des Liquidators als unbillig, indem dabei von dem dem Richter eingeräumten Ermessensspielraum überhaupt kein Gebrauch gemacht werde (Ziff. 20).

      Zusammenfassend (Beschwerde Ziff. 24) hält die Beschwerdeführerin dafür, dass eine Streitwertberechnung nach pflichtgemässer Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller immanenten (milliardenhohen) Unsicherheiten auch nicht vom Mittelwert der geschützten Bandbreite, sondern höchstens von einer zehnbis 15%igen Dividende ausgehen dürfte, was einem Streitwert zwischen rund Fr.

      23 Mio. und 34.62 Mio. und damit einer Kaution zwischen Fr. 267'735.-- und 354'922.-entspräche.

    3. Bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurs ist für die Bestimmung des Streitwertes gemäss jahrzehntelanger Praxis nicht die Höhe des Forderungsbetrages, sondern die mutmassliche Dividende massgeblich, welche auf den ansprechenden Gläubiger entfiele, wenn seine Forderung im beantragten Umfang kolloziert würde (BGE 106 III 69; Pra 2002 Nr. 125 E. 1; vgl. ZR 104 Nr. 37 Erw. 4.1a, je mit Hinweisen; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 18 N 13 m.H.; HIERHOLZER, in:

      Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG-Kommentar Basel 1998, Art. 250 N 49; JAQUES, in: Dallèves/Foëx/Jeandin, Poursuite et faillite [Commentaire romand]), Basel/Genf/ München 2005, Art. 250 N 37; BRUNNER/REUTTER, Kollokationsund Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Auflage, Bern 2002, S. 54 f.; krit. immerhin GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 111 FN 22c). Immerhin können so das Kassationsgericht in einem neueren Entscheid in Bestätigung der Rechtsprechung für die Bemessung von Kostenund Entschä- digungsfolgen (und insoweit auch für die Bemessung einer Prozesskaution) besondere Umstände im Sinne einer Erhöhung des Streitwertes berücksichtigt werden (ZR 104 Nr. 37).

      Der Einzelrichter hatte in diesem Zusammenhang erwogen, die Kolliquidatoren bezifferten die Nachlassdividende mit maximal 27,6%, was vorliegend bei einer im Streit liegenden und in der 3.Klasse zu kollozierenden Forderung von Fr. 230'835'000.-eine mutmassliche Dividende von 25,3% bzw. einen Streitwert von rund Fr. 58,35 Mio. ergebe. Dem folgte das Obergericht (KG act. 2 S. 3). Zusätzlich nahm das Obergericht, wie bereits erwähnt, Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Streitwert vorliegend unter Berücksichtigung der

      weiteren Kollokationsklagen (im Gesamtbetrag von rund Fr. 1'020'000'000.--) zu berechnen sei, wobei sich eine Spannweite von 6.84% bis 19.65% ergebe. Dem hielt das Obergericht unter Hinweis auf ZR 72 Nr. 66 Erw. 4 entgegen, im Zweifelsfall sei von der höheren Dividende auszugehen und der Einbezug der Totalsumme der (anderweitig) anhängig gemachten Kollokationsklagen könne sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit feststünde, dass sämtliche Klagen gutgeheissen würden, wobei eine diesbezügliche Prognose im jetzigen Zeitpunkt kaum als denkbar erscheine und die Beschwerdeführerin dazu auch keine Ausführungen mache.

    4. Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ZR 104 Nr. 37 beruft und geltend macht, gleich wie eine Erhöhung müsse bei besonderen Umständen auch eine Herabsetzung des Streitwertes in Betracht fallen, hat bereits die Vorinstanz (entgegen den Ausführungen in der Beschwerde) zutreffend festgehalten, es erscheine als fraglich, ob ein Umkehrschluss zulässig sei (Beschluss S. 4/5). Letztlich kann es im Rahmen der Streitwertberechnung zu Beginn des Verfahrens nicht darum gehen, den bevorstehenden Prozess (bzw. parallel dazu verlaufende Drittverfahren, deren Ausgang einen Einfluss auf den Streitwert haben können), zu antizipieren. In Streitigkeiten wie dem vorliegenden, wo es der Natur der Sache nach regelmässig um blosse Schätzungen geht, hat der Richter notwendigermassen einen breiten Ermessensspielraum, der allerdings nicht unbegrenzt ist; vorbehalten bleibt das Äquivalenzprinzip (dazu nachfolgend). Die Berechnung des massgeblichen Streitwertes als solche ist jedenfalls mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet.

    5. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber folgendes in Betracht zu ziehen:

      Nachdem das Bundesgericht bis 1939 den Forderungsbetrag als für den Streitwert der Kollokationsklage massgeblich erachtet hatte, änderte es diese Praxis mit dem Entscheid BGE 65 III 30, wobei es darauf verwies, Gegenstand des Kollokationsurteils sei nicht der Bestand der Forderung, sondern bloss die Teilnahme am Konkurserlös; das Kollokationsurteil schaffe nicht Rechtskraft über

      das Konkursverfahren hinaus. Aus diesem Grund werde der Streitwert durch die höchstens darauf entfallende Konkursdividende bestimmt.

      Zwar besteht kein Anlass, an dieser Praxis zu rütteln, entspricht sie doch der herrschenden dogmatischen Auffassung von der Kollokationsklage. Danach wirkt das Urteil im Kollokationsprozess nur im hängigen Konkursverfahren, und einem weiteren Zivilprozess ausserhalb des Konkurses stünde die Einrede der res judicata nicht entgegen. Allgemein wird daher gesagt, die Kollokationsklage sei eine konkursbzw. vollstreckungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (vgl. nur AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 46 N 62; BRUNNER/REUTTER, a.a.O., S. 61; BGE

      119 III 85 E. b, m.H.). Immerhin ist festzuhalten, dass die vorfrageweise Beurteilung der materiellrechtlichen Frage im Kollokationsprozess gewisse praktische Auswirkungen hat, indem die sorgfältige Durchführung eines solchen Prozesses tatsächlich für ein zukünftiges Verfahren von Bedeutung ist (vgl. FRITZSCHE/WALDER-BOHNER, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Auflage, Zürich 1993, S. 317 N 34). Diese praktische Bedeutung des Urteils im Kollokationsprozess steht im Einklang damit, dass die vorfrageweise Überprüfung der materiellrechtlichen Frage nach dem Bestand der Forderung in der Regel Hauptbestandteil des Kollokationsprozesses bildet, und die hier aufgeworfenen Fragen wie auch die Verfahrensgrundsätze sind dieselben wie im reinen Zivilprozess (BRUNNER/REUTTER, a.a. O., S. 61; HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 22 N 7/8).

      Auch im Lichte dieser faktisch weiter reichenden Tragweite des Kollokationsprozesses rechtfertigt es sich, in Fällen wie dem vorliegenden, wo jedenfalls im Zeitpunkt der Anhängigmachung angesichts weiterer hängiger Kollokationsprozesse eine zuverlässige Schätzung der Dividende noch nicht möglich ist, den Streitwert im oberen obersten Bereich der gegebenen Bandbreite anzusiedeln, zumal dann, wenn dieser oberste Bereich (wie vorliegend) noch immer erst einen Bruchteil (hier ca. ein Viertel) desjenigen Streitwerts ausmacht, welcher der Klage im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses zugrundezulegen wäre.

    6. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.

  3. Kostendeckungsbzw. Äquivalenzprinzip

    1. Wie bereits vor der Vorinstanz beruft sich die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 25 bis 36, S. 16 ff.) auf das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip, wonach staatliche Abgaben eine Gegenleistung für konkrete Handlungen darstellten, weshalb sich die Bemessung in angemessenem Verhältnis zum damit verbundenen tatsächlichen Aufwand zu bewegen habe. Die Bemessung einer Prozesskaution könne daher was auch die Vorinstanz einräume - nicht kongruent zu den streitwertmässig nicht plafonierten, nach oben offenen Gebührenverordnungen verlaufen, sondern habe daneben auch den Umfang des Prozesses zu berücksichtigen.

      Bei den vom Obergericht in diesem Zusammenhang zur Anwendung gebrachten Gebührenverordnungen handle es sich so die Beschwerdeführerin weiter (Beschwerde Ziff. 28) - um Erlasse der dritten Gesetzgebungsstufe, welche kantonalrechtlich an der ZPO und der Kantonsverfassung sowie bundesrechtlich an der Bundesverfassung zu messen seien. Insofern käme einerseits § 79 Abs. 1 ZPO, wonach die Bemessung der Kaution aufgrund des Streitwertes und nach dem Umfang des Prozesses nach Ermessen zu erfolgen habe, zum Zuge. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Zusammenhang, dass auch bei sehr hohen Streitwerten ein Einzelrichter für Kollokationsklagen zuständig sei; dieser verursache sehr viel weniger Kosten als das sonst bei hohen Streitwerten zustän- dige Kollegialgericht mit drei Richtern. Zudem verursache das beschleunigte Verfahren generell weniger Aufwand als das ordentliche Verfahren; richtig betrachtet müsse das beschleunigte Verfahren wie das summarische Verfahren behandelt werden und der entsprechenden Reduktion (§ 6 der GerichtsgebührenVO) unterliegen. Die Schwierigkeit des Falles könne sodann mit dem Zeitaufwand des Gerichtes zusammenfallen, müsse dies aber nicht; ferner sei in Betracht zu ziehen, dass in Kollokationsprozessen meist einfache Rechtsbegehren zu beurteilen seien, welche die Schwierigkeit des Falles in der Regel minderten.

      Das unbesehen um die besonderen Umstände des Einzelfalles rein arithmetische Vorgehen der Vorinstanzen bei der Festsetzung der Kaution verletze somit

      so die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 29) per se das Äquivalenzprinzip

      und führe insgesamt zu einem in stossender Weise unbilligen und ungerechten Ergebnis.

    2. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt (Beschluss S. 5), die Beschwerdeführerin weise zutreffend darauf hin, dass neben dem Streitwert auch der Umfang des Prozesses zu berücksichtigen sei. Dies habe aber nicht zur Folge, dass Gerichtsbzw. Anwaltsgebühren nicht nach oben offen verfügt werden dürften; die Korrekturmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 der Gerichtsgebührenund § 2 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung trügen dem Äquivalenzprinzip genügend Rechnung.

      In diesem Zusammenhang hatte der Einzelrichter darauf hingewiesen (OG act. 2 S. 3), dass nach Angaben der Beschwerdeführerin von einem äusserst komplexen Verfahren auszugehen sei, weshalb die Gerichtsgebühr gestützt auf § 3 und § 5 Abs. 2 der Gerichtsgebühren-VO grundsätzlich zu erhöhen wäre, wovon aber einstweilen unter Berücksichtigung des hohen Streitwertes abzusehen sei. Weiter hatte der Einzelrichter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwälte vertreten sei, die als Kolliquidatoren und somit als Organe amteten, womit die Anwaltsgebühren-VO nur in reduzierten Rahmen zur Anwendung gelange; insgesamt stellte er hinsichtlich der Kautionshöhe einstweilen eine Prozessentschädigung von rund 75% der Anwaltsgebühr in Rechnung.

    3. Das hier angerufene Kostendeckungsbzw. Äquivalenzprinzip konkretisiert das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben und besagt, dass bei der Bemessung solcher Abgaben (zu denen auch die Gerichtsgebühren gehören, BGE 124 I 244 E. 4a) einerseits der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht höchstens geringfügig übersteigen darf (Kostendekkungsprinzip), und dass andererseits die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der konkreten Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf bzw. sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Äquivalenzprinzip; zum Ganzen BGE 130 III 225 E. 2.3, 132 II 47 E. 4.1, je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006; N

      2637 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 56 N 10 ff., 14 ff.; HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, vor §§ 201 ff. N 8/9). Dabei erweisen sich schematische Promilleoder Prozentgebühren unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips unter gewissen Umständen als problematisch. Zwar darf bei der Bemessung von Gerichtsoder Verwaltungsgebühren der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, und es ist dem Gemeinwesen auch nicht von vornherein verwehrt, mit den Gebühren für finanziell bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Geschäften teilweise auszugleichen (BGE 120 Ia 174

      E. 2a); immerhin kann in Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht mehr erlaubt, die Belastung unverhältnismässig werden, dies namentlich dann, wenn bei der Festsetzung der Gebühr in Prozenten Promillen eine obere Begrenzung fehlt (BGE 130 III 225 E. 2.3 a.E., mit Hinweisen; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2641; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., N 25).

      In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem neueren, die Ausstellung einer Verlustbescheinigung betreffenden Fall entschieden, die Erhebung einer Gebühr von Fr. 204'587.80 (entsprechend 2 Promille des Verwertungserlöses von Fr. 102 Mio) verstosse angesichts des damit verbundenen bescheidenen Aufwandes gegen das Äquivalenzprinzip; eine derartige Gebühr habe dann, wenn sich die staatliche Tätigkeit auf eine Anweisung an eine Bank erschöpfe, offensichtlich nichts mehr mit der erbrachten Leistung gemein (BGE 130 III 225 E. 2.4; vgl. weitere Beispiele bei HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2643 ff.).

          1. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips liegt vorliegend von vornherein nicht vor, übersteigt doch der gesamte Aufwand der zürcherischen Bezirksgerichte deren Ertrag bekanntermassen bei weitem (vgl. Staatsrechnung des Kantons Zürich 2006, S. 256).

          2. Auch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips wird von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. So unterlässt sie es, auch nur ansatzweise anhand von Zahlen darzulegen, inwiefern im vorliegenden Fall der mutmassliche Aufwand des Gerichtes in einem offensichtlichen Missverhältnis zur verlangten

            Kaution (soweit sie der Sicherung der Gerichtskosten dient) stehen soll. Zwar nennt sie einzelne Gesichtspunkte (einzelrichterliche Zuständigkeit, Natur des beschleunigten Verfahrens), die geeignet seien, einen solchen Schluss zu begrün- den, doch unterlässt sie es, sich konkret zu den Zahlen zu äussern und den Nachweis dafür anzutreten, dass ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. Mit anderen Worten wird der Nichtigkeitsgrund zwar pauschal behauptet, aber nicht näher substantiiert, wie es das Gesetz vorsieht (§ 288 Ziff. 3 ZPO). Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet bzw. ist darauf nicht einzutreten.

          3. Will man gleichwohl auf einzelne Punkte eingehen, so ergibt sich folgendes:

      1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich zunächst beim beschleunigten Verfahren nicht um ein dem summarischen Verfahren angenähertes Verfahren, sondern um ein grundsätzlich ordentliches Verfahren mit voller richterlicher Kognition und ohne Beweismittelbeschränkung, verbunden allerdings mit bundesrechtlich (Art. 25 Ziff. 1 SchKG) vorgeschriebenen kurzen Fristen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., vor § 204 ff. N 8; HAUSER/ SCHWERI, a.a.O., § 22 N 1 ff.). Insofern besteht angesichts des mutmasslichen Aufwands seitens des Gerichts aber kein Anlass für eine Reduktion analog § 6 der Gerichtsgebühren-VO.

      2. Richtig ist, dass beim beschleunigten Verfahren (anders als im summarischen Verfahren, § 21 Abs. 1 GVG) unabhängig vom Streitwert immer die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 22 GVG), was zu einem gegenüber dem Kollegialgericht reduzierten personellen Aufwand führt; es kann offen bleiben, inwiefern sich dieser reduzierte personelle Aufwand effektiv in einer finanziellen Einsparung niederschlägt, da jedenfalls auch im Kollegialgericht das Schwergewicht der Fallbearbeitung beim Referenten liegt (vgl. nur HANS MATHYS, Gedanken zur Urteilsfindung, SJZ 103 [2007] S. 326). In diesem Zusammenhang ist hingegen zu berücksichtigen, dass es sich nach den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend um ein besonders komplexes Verfahren handelt, weshalb sie denn auch in Abweichung von der Regel (§ 119 Ziff. 1 ZPO) die

        Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragte (vgl. ER act. 1 S. 6, Ziff. 13 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der effektive Aufwand auf Seiten des Gerichts zwar kaum den der Kaution insoweit zugrundegelegten Betrag von Fr. 275'000.-erreichen dürfte, dass aber zumindest noch kein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, wenn man neben den Personalkosten (bei welchen nebst denjenigen des Einzelrichters auch diejenigen des juristischen Sekretariates sowie des Kanzleipersonals anfallen) die Infrastrukturkosten (Räumlichkeiten, EDV etc.) in Rechnung stellt. In Anbetracht des oben Gesagten erweist sich die Rüge damit auch materiell als unbegründet.

      3. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich ein Gebührenansatz wie der vorliegende an der obersten Grenze des Zulässigen bewegt. Vergleichsweise sei auf die Regelung für das Verfahren vor Bundesgericht verwiesen. Danach beträgt die höchstzulässige Gerichtsgebühr gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG Fr. 100'000.--; bei Vorliegen besonderer Gründe, wie namentlich ein besonders hoher Streitwert (SEILER/VONWERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 65 N 32), kann die Gerichtsgebühr bis zum doppelten Betrag, also auf Fr. 200'000.--, erhöht werden (Art. 65 Abs. 5 BGG; ebenso schon bisher Art. 153a Abs. 3 OG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wobei zufolge grundsätzlicher Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG) vor Bundesgericht kein Beweisverfahren mehr stattfindet, was den Aufwand in der Regel reduziert. So betrachtet erscheint es als noch zulässig, für ein erstinstanzliches Verfahren, bei welchem mit intensivem Aktenstudium und allenfalls mit einem aufwändigen Beweisverfahren gerechnet werden muss, eine im Verhältnis dazu nochmals um ca. ein Drittel erhöhte oberste Gerichtsgebühr ins Auge zu fassen. Allerdings dürfte damit im Lichte des Äquivalenzprinzips der Rahmen des Zulässigen ausgeschöpft sein (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 132 I 134 [= Pra 2007 Nr. 15], wo ein kantonales Gericht bei einem Streitwert von 5,25 Mio USD der Klägerin eine Kaution von Fr. 400'000.-auferlegt hatte, allerdings einschliesslich Kosten eines allfälligen Berufungsverfahrens, was vom Bundesgericht im Ergebnis geschützt wurde; ferner BGer 4P.315/2006 v. 22.5.2007, wo eine zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 180'000.-bei einem Streitwert von Fr. 5,5 Mio. als zwar an der obersten

        Grenze des noch Vertretbaren, aber noch nicht als unverhältnismässig eingestuft wird, E. 2.3.2).

      4. Hinsichtlich der Höhe einer allfälligen Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin enthält die Beschwerde keine Ausführungen, weshalb kein Anlass besteht, darauf näher einzutreten.

          1. Ebenfalls im Lichte des Äquivalenzprinzips hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz überdies geltend gemacht, das Gericht werde zunächst über den von ihr gestellten Sistierungsantrag zu befinden haben, weshalb für die Bemessung der Kaution lediglich die insoweit anfallenden Kosten zu berücksichtigen seien. Dem hielt die Vorinstanz entgegen (Beschluss S. 5), es sei der gesamte voraussichtliche Umfang des Prozesses zugrundezulegen; allenfalls käme eine Herabsetzung der Kaution in jenem Zeitpunkt in Frage, in welchem über die Sistierung letztinstanzlich entschieden worden sei.

            In der Beschwerde (S. 21 ff., Ziff. 30 bis 36) wird auf diesen Punkt Bezug genommen und erneut ausgeführt, zufolge des ausführlich begründeten Sistierungsantrags sei es offensichtlich, dass der Einzelrichter, bevor er materiell überhaupt auf die Kollokationsklage eintreten könne, über diesen Antrag zu befinden haben werde. Dies wiederum setze lediglich voraus, dass die Identität zwischen der vorliegenden Klage (bzw. der sich hier stellenden materiellrechtlichen Vorfrage) und der in Belgien hängigen Klage bzw. die Frage des engen Sachzusammenhanges und, wenn dies zu bejahen sei, weiter geprüft werde ob ein in Belgien ergehendes Leistungsurteil grundsätzlich in der Schweiz anerkannt und vollstreckt würde, was die Sistierung des schweizerischen Verfahrens rechtfertigen würde. Auch diese Frage verursache so die Beschwerdeführerin zwar einen gewissen Aufwand, doch sei dieser nicht ansatzweise zu vergleichen mit demjenigen Aufwand, der entstünde, wenn der Kollokationsprozess materiell geführt und entschieden werden müsse. Diese Konstellation gebiete es daher, die Prozesskaution einstweilen unter Berücksichtigung des sehr beschränkten Aufwandes im Hinblick auf die Sistierungsfrage festzusetzen, konkret auf maximal 10 bis 20% des für den Prozess angemessenen Betrages. Es bleibe dem Einzelrichter unbenommen, im Falle der Abweisung des Sistierungsgesuches gestützt auf § 79 Abs. 1

            Satz 2 ZPO die Kaution nachträglich zu erhöhen. Insbesondere sei nicht einzusehen und werde von der Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb zunächst der volle Betrag kautioniert und in der Folge gegebenenfalls herabgesetzt werden solle.

          2. Ob die Begründung der Vorinstanz (allfällige nachträgliche Herabsetzung der Kaution) in sich völlig logisch ist, kann offen bleiben; auf jeden Fall hat sie im Ergebnis keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Gemäss § 79 Abs. 1 ZPO bestimmt sich die Höhe der Kaution nach dem Streitwert und nach dem Umfang des Prozesses für die angerufene Instanz; massgebend ist dabei das klägerische Rechtsbegehren. Sinn der Kaution ist sodann die Sicherstellung sämtlicher Gerichtsund Parteikosten für den Fall der materiellen Anspruchsprüfung, sodass es nicht darauf ankommt, ob die kautionspflichtige Partei mit Anhängigmachung des Prozesses vorab Anträge zum Verfahren stellt. Insbesondere ist es der Gegenseite beispielsweise nicht verwehrt, nach erfolgter Anhängigmachung der Klage ihren Rechtsvertreter zu umfassenden Vorabklärungen im Hinblick auf das weitere Verfahren anzuhalten, wobei diese Aufwendungen im Rahmen einer allfälligen Prozessentschädigung auch dann zu entgelten wären, wenn es aus nicht von der entschädigungsberechtigten Partei zu vertretenden Gründen (z.B. Nichtleistung der Prozesskaution durch die Gegenseite) zu keiner materiellen Anspruchsprüfung käme (vgl. RB 2006 Nr. 53). Böte die Prozesskaution nur für den auf einen ersten Verfahrensabschnitt entfallenden Anteil an Kosten und Entschädigungen Sicherheit, würde der mit der Prozesskaution verfolgte Sicherungszweck nicht vollständig erreicht. Daraus folgt, dass die Prozesskaution für die aus der Erledigung des gesamten eingeklagten Anspruchs sich ergebenden Kostenund Entschädigungsfolgen Sicherheit zu bieten hat, womit einer etappenweise Kautionierung gewissermassen jeweils von einem Verfahrensschritt zum nächsten - die Grundlage entzogen ist (ähnlich mit Bezug auf die unbezifferte Forderungsklage schon Entscheid des Kassationsgerichts vom 9.5.1979 in Sachen Sch., Kass.-Nr. 92/79).

  4. (Weitere) Verfassungsgarantien

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 26 ff., Ziff. 37 bis 40), der angefochtene Entscheid verletze weitere Bestimmungen der Bundesverfassung. Sie beruft sich auf die Art. 29 und 30 BV, welche garantierten, dass jedermann ohne allzu grosses finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten haben solle; dies verbiete die Auferlegung von einzig am Streitwert bemessenen, prohibitiven Prozesskautionen. Erst recht verbiete der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 29a BV die übermässige Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten zufolge überhöhter Gerichtskosten und Kautionen. Dabei handle es sich um ein sogenanntes Jedermanns-Grundrecht, welches auch von der ausländischen juristischen Person in Liquidation angerufen werden könne.

          1. Inwiefern die Art. 29 und 30 BV verletzt worden sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) schliesst die Auferlegung von Kautionen nicht aus (vgl. BGE 132 I 134 [= Pra 2007 Nr. 15 ] mit Hinweisen) und geht, soweit die Bemessung solcher Kautionen zur Debatte steht, jedenfalls nicht über das allgemeine Willkürverbot hinaus.

          2. Art. 29a BV (Rechtsweggarantie), auf welche sich die Beschwerdeführerin weiter beruft, wurde auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung konnte somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch nicht verletzt werden.

      Immerhin kann festgehalten werden, dass die Rüge materiell unbegründet wäre, indem auch die Rechtsweggarantie die Auferlegung von Prozesskautionen nicht ausschliesst; die Bemessung solcher Kautionen wird wiederum durch das Willkürverbot und das Äquivalenzprinzip begrenzt (vgl. KLEY, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], BV-Kommentar Art. 29a N 3 am Ende).

      4.3 Die weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang erschöpfen sich im Wesentlichen in der Anrufung des Kostendeckungsbzw. Äquivalenzprinzips, wozu bereits Stellung genommen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen.

      Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht (Beschwerde Ziff.

      39.18 ff., S. 30 f.), kantonale Gesetze und Verordnungen müssten verfassungskonform ausgelegt werden, was dazu führe, dass von einem obersten zulässigen Ansatz für Gerichtsgebühren ausgegangen werden müsse (wie ihn andere Kantone kennten), scheitert diese Rüge daran, dass im vorliegenden Fall nach dem Gesagten eine Verfassungsverletzung nicht dargetan wird.

  5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr beigelegte aufschiebende Wirkung, und es ist der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen zur Leistung der Prozesskaution neu anzusetzen.

  6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kostenund entschädigungspflichtig.

IV.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Das Gericht beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung, und es läuft der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen zur Leistung der Prozesskaution in der Höhe von Fr. 495'000.-- neu ab Zustellung dieses Beschlusses, unter Aufrechterhaltung der bereits genannten Androhungen und Modalitäten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.-zu entrichten.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff.

    BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Zürich (FB060046), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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