Zusammenfassung des Urteils AA060177: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Der Kläger hat eine negative Feststellungsklage gegen den Beklagten eingereicht, die vom Gericht abgelehnt wurde. Der Kläger hat daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, die ebenfalls abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Klage als Klage nach Art. 85a SchKG zu verstehen sei und wies die Beschwerde ab. Es wurde festgestellt, dass keine Nichtigkeitsgründe vorlagen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Der Beschluss des Kassationsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA060177 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Parteien des RechtsmittelverfahrensDispositionsmaximeRichterliche FragepflichtNegative Feststellungsklage |
Schlagwörter : | Klage; Recht; Feststellung; Entscheid; SchKG; Sinne; Feststellungsklage; Verfahren; Vorinstanz; Zivil; Akten; Rekurs; Betreibung; Nichtigkeitsgr; Kassation; Beschwerdeführer; Begründung; Rechtsbegehren; Erstinstanz; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Bundes; Gericht; Klageschrift; Frank/Sträuli/Messmer; Entscheids; Hinweis; Fragepflicht; ängig |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 132 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 61 URG ;Art. 85a KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA060177/U/la
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach
Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2007
in Sachen
X.,
Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
gegen
Y.,
Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Mit gegen den Beschwerdegegner (Beklagter und Rekursgegner) gerichteter, an das Bezirksgericht Q. adressierter und als negative Feststellungsklage bezeichneter Eingabe vom 6. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) unter Beilage des gegen ihn ergangenen Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes A. (Betreibung Nr. xxxx) über Fr. 2'765'000.-- (ER act. 2) folgendes Rechtsbegehren (ER act. 1):
Es sei festzustellen, dass der Betriebene [Beschwerdeführer] dem Betreibungsgläubiger [Beschwerdegegner] nichts schuldet, und das Betreibungsamt A. sei anzuweisen, die schikanöse Betreibung zu löschen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
In der Begründung führte er aus, dass die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben habe, schikanös und geeignet sei, sein wirtschaftliches Ansehen nachhaltig zu schädigen, weshalb er ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Nichtschuld im Sinne von § 59 ZPO und Art. 85a SchKG habe (ER act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 trat der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Klage nicht ein (ER act. 3 = OG act. 2 = OG act. 8).
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer fristwahrend Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und Vormerknahme, dass seine Klage vom 6. Juni 2006 nicht rechtshängig geworden sei, weshalb ihm die Klageschrift ohne Kostenfolge zur freien Verwendung zurückzugeben sei (OG act. 1, insbes. S. 2). Nach Eingang der Rekursantwortschrift vom 9. August 2006 (OG act. 12) beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 2. Oktober 2006, den Rekurs in Bestätigung der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (OG act. 15 = KG act. 2).
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2006 zugestellten (OG act. 16/1), als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO und § 191 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. November 2006 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; zudem seien die Kosten der Verfahren aller Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (KG act. 1
S. 2, Anträge 1, 2 und 4). Ein Weiterzug des angefochtenen Entscheids an das Bundesgericht ist soweit ersichtlich - nicht erfolgt.
Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2006 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8) und der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die dem Beschwerdeführer zugleich in Anwendung von § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'500.-wurde fristgerecht geleistet (vgl. KG act. 5, 6/1 und 11).
Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 9), lässt der Beschwerdegegner in seiner rechtzeitig eingereichten (vgl. KG act. 5 und 6/2) Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006, welche dem Beschwerdeführer unter dem 7. Dezember 2006 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (KG act. 13), beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit sie zulässig sei (KG act. 12 S. 2, Antrag 1). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
1.a) Die Erstinstanz ging in Auslegung des klägerischen Rechtsbegehrens und unter Mitberücksichtigung der Begleitumstände der Klageeinreichung (klägerischer Hinweis auf Art. 85a SchKG, Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld verbunden mit demjenigen auf Aufhebung der eingeleiteten Betreibung, fehlende Weisung, in der Klageschrift gewählte Anrede des Gerichts sowie Ort der Klageeinreichung) davon aus, die Klage sei ihrer Natur nach als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG aufzufassen. Als solche sei sie nach bundesgerichtlicher Praxis mangels eines rechtlich geschützten Interesses jedoch nicht zulässig, wenn der Betriebene wie vorliegend rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe. Folglich sei auf die Klage nicht einzutreten (ER act. 3 S. 2 ff.).
Hiegegen wandte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren unter Hinweis auf Ziffer 3 der Klagebegründung (ER act. 1) im Wesentlichen ein, bei seiner Klage handle es sich nicht um eine Klage im Sinne von Art. 85a SchKG, sondern um eine (trotz Erhebung des Rechtsvorschlags zulässige) ordentliche negative Feststellungsklage. Nachdem derselben (mangels vorgängiger Durchführung eines Sühnverfahrens) keine friedensrichteramtliche Weisung beigelegt worden sei, sei das Verfahren vor Erstinstanz gar nie rechtshängig geworden. Dementsprechend, und weil § 109 ZPO unter diesen Umständen nicht anwendbar sei, hätte die Eingabe des Beschwerdeführers diesem ohne weiteres retourniert - nach kassationsgerichtlicher Meinung in Anwendung von § 108 ZPO Frist angesetzt werden müssen, um den Mangel zu beheben. Jedenfalls sei die Nichteintretensverfügung der Erstinstanz falsch. Der Beschwerdeführer könne daher seine ohnehin nicht rechtshängig gewordene Klage ohne Rechtsverlust und ohne kostenpflichtige Nichteintretensoder sonstige Verfügungen ohne Nachteil zurückziehen, von welcher Möglichkeit er Gebrauch mache (OG act. 1 S. 2 ff.).
Die Vorinstanz erwog dazu, der Umstand, dass der beruflich als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer keine Weisung eingereicht habe, spreche nicht nur gegen die Annahme einer negativen Feststellungsklage im ordentlichen Ver-
fahren, sondern im Zusammenhang mit der Begründung der Klageschrift (... hat der Betriebene ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Nichtschuld im Sinne von § 59 ZPO und Art. 85a SchKG) vielmehr für eine Klage nach Art. 85a SchKG. In diesem Zusammenhang gelte es zu bedenken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen juristischen Laien, sondern um einen Rechtsanwalt handle. Abgesehen davon, dass sich die Anspruchsgrundlage des (allgemeinen) Feststellungsanspruchs nicht in § 59 ZPO finde, sondern vielmehr auf bundesrechtliche kantonalrechtliche Vorschriften stützen müsse, habe bei dieser Sachlage für die Erstinstanz weder Raum noch Anlass bestanden, der richterlichen Fragepflicht nachzukommen, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers doch gerade nicht unklar gewesen. Daran ändere auch der Telefonanruf der juristischen Sekretärin nichts, mit dem sich diese beim Beschwerdeführer erkundigt habe, ob er eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG anhängig machen wolle, worauf dieser geantwortet habe, dass er sich eher auf § 59 ZPO stütze. Die entsprechende Aktennotiz habe denn auch zu Recht keinen Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids gefunden. Auch dass die Klage nicht an einem der Gerichtsstände gemäss Gerichtsstandsgesetz (GestG), sondern am Betreibungsort anhängig gemacht worden sei, spreche gegen eine im ordentlichen Verfahren zu behandelnde Klage. Ferner helfe dem Beschwerdeführer nichts, wenn er geltend mache, seine Klage vor dem Hintergrund einer unmittelbar bevorstehenden Auslandsreise und auf Rat des erfahrenen Betreibungsbeamten des Betreibungsamtes A. eingeleitet zu haben, da nicht weiter von Relevanz sei, aus welcher Motivation die Klage eingeleitet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus dem schwachen Argument, dass er seine Klage an das Bezirksgericht Q. und nicht etwa an dessen Einzelrichter gerichtet habe, ableiten wolle, dass er eine ordentliche Klage eingeleitet habe, spreche dem entgegen, dass er sich mit der Anrede in der Klageschrift nicht an das zur Behandlung einer Klage im ordentlichen Verfahren zuständige Kollegialgericht zu wenden scheine (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/4).
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz unter Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen im Sinne von § 161 GVG fest, dass die Erstinstanz zu Recht von einer Klage gemäss Art. 85a SchKG ausgegangen und auf diese unter
Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei (KG act. 2
S. 5, Erw. II/5). Da der Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was den erstinstanzlichen Entscheid als unrichtig erscheinen lasse, sei der Rekurs somit abzuweisen. Beizufügen bleibe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen erkläre, er ziehe seine Eingabe vom 6. Juni 2006 zurück, womit er in jedem Fall für die erste Instanz kostenpflichtig würde (KG act. 2 S. 6, Erw. II/6).
2. Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen eingegangen wird, ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter mit umfassender Prüfungsbefugnis und -pflicht der Kassationsinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in
die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O.,
S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.
Aus dem Rügeprinzip ergibt sich, dass im Falle, in dem sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben bzw. zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Eine Kassation des angefochtenen Entscheids fällt demgegenüber ausser Betracht, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist als Folge des Rügeprinzips - die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begrün- dungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291 ZPO; ferner statt vieler auch Kass.- Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c; AA060169 vom 12.7.2007 i.S. A. c. V., Erw. III/3.4 m.w.Hinw.; AA070069 vom 20.9.2007 i.S. M. c. H. et al., Erw. III/3/a a.E.).
Unter dem Titel Formelles rügt der Beschwerdeführer zunächst als falsche Vorgehensweise der Vorinstanz, dass diese seiner Meinung nach zu Unrecht den Beklagten (Beschwerdegegner) und nicht wie in der Rekurseingabe geltend gemacht - die Erstinstanz als Rekursgegner betrachtet, Ersteren deshalb zur Beantwortung des Rekurses eingeladen und ihm in der Folge eine Prozessentschädigung zugesprochen hat (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Dabei weist er jedoch nicht anhand eines hinreichend präzisen Hinweises auf die betreffende Aktenstelle nach, dass und wo er vor Vorinstanz Ausführungen zur Parteistellung (inbesondere zum Rechtsmittelgegner) im Rekursverfahren gemacht habe. Ebenso
wenig zeigt er rechtsgenügend auf, inwiefern das beanstandete vorinstanzliche Vorgehen an einem (und welchem) Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Insoweit vermag die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. II/2), weshalb auf die Kritik an der Parteibezeichnung im Rekursverfahren sollte diese als Rüge im Sinne von § 281 ZPO aufzufassen sein - nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen wäre das Vorgehen der Vorinstanz auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln, entspricht es im zürcherischen Zivilprozess doch feststehender Praxis, dass im streitigen Zweiparteienverfahren bei einem Weiterzug eines gerichtlichen Entscheids durch eine Partei nicht die den (behaupteterweise) fehlerhaften Entscheid fällende Gerichtsinstanz, sondern (allein) der Prozessgegner im Ausgangsverfahren (Kläger Beklagter) Gegenpartei im dadurch anhängig gemachten Rechtsmittelverfahren ist. Das folgt auch aus den gesetzlichen Vorschriften, die ausdrücklich zwischen Vorinstanz und Gegenpartei (des Ausgangsverfahrens) unterscheiden und das dem Prozessbzw. Rechtsmittelgegner (als Partei des Rechtsmittelverfahrens) zustehende Recht auf Beantwortung des Rechtsmittels nicht der Vorinstanz (welcher immerhin Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben ist), sondern der Gegenpartei einräumen (vgl. insbes. §§ 277 und 289 ZPO).
Unter der Überschrift Materielles schildert der Beschwerdeführer zunächst nochmals den Hintergrund der Klageanhebung (KG act. 1 S. 3, Ziff. 1-2). Da er dabei keine konkreten Rügen im Sinne von § 281 ZPO erhebt bzw. keine Nichtigkeitsgründe geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen.
a) In der Sache selbst wendet der Beschwerdeführer sodann (zusammengefasst) ein, dass sich bereits aus Ziffer 3 der Klagebegründung (Feststellung der Nichtschuld im Sinne von § 59 ZPO...) und deren Adressierung (An das Bezirksgericht und nicht an den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren) ergebe, dass es sich vorliegend um eine ordentliche negative Feststellungsklage (und nicht um eine solche nach Art. 85a SchKG) handle. Immerhin habe sich aufgrund des Umstands, dass in der Klage auch auf Art. 85a SchKG Bezug genommen
werde, eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des gewählten Rechtsweges ergeben. Diese Unsicherheit sei allerdings durch die der Vorinstanz obliegende und auch korrekt ausgeübte richterliche Fragepflicht in Form einer telefonischen Rückfrage seitens der juristischen Sekretärin beseitigt worden, wobei die die erforderliche Klarheit schaffende Äusserung des Beschwerdeführers wiederum absolut korrekt in einer Aktennotiz protokollmässig festgehalten worden sei. Unter diesen Umständen liege eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und eine willkürliche tatsächliche Annahme vor, wenn die Erstinstanz das klägerische Rechtsbegehren ausgelegt habe und im Ergebnis von einer gesetzwidrigen, willkürlichen und schlicht unnötigerweise getroffenen Fiktion bezüglich des Willens des Beschwerdeführers (hinsichtlich der gewählten Klageart) ausgegangen sei und dabei schlicht ausser Acht gelassen habe, dass dessen wirklicher Wille zu eruieren gewesen und auch eruiert worden sei. Was der Beschwerdeführer mit seiner Klage tatsächlich gewollt habe, sei aufgrund der richterlichen Nachfrage nämlich zweifelsfrei festgestellt worden. Indem die Vorinstanz diese falsche erstinstanzliche Vorgehensweise geschützt und sein Begehren nach Treu und Glauben ausgelegt habe, habe sie einen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Denn es sei nicht auszulegen, sondern von Gesetzes wegen nachzufragen gewesen. Die massgebliche Frage sei denn auch gestellt und eine klärende Antwort gegeben worden. Diese erfolgte Klärung zu ignorieren und statt dessen Auslegungen, Interpretationen und Spekulationen anzustellen und so zu einer Fiktion zu gelangen, sei als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Verletzung der Parteiautonomie, Missachtung der Dispositionsmaxime, Verletzung der richterlichen Fragepflicht bzw. Missachtung des Ergebnisses der erfolgten richterlichen Befragung) sowie als willkürliche und zudem wegen des Abweichens von der in der Aktennotiz schriftlich festgehaltenen klägerischen Antwort aktenwidrige Annahme zu rügen. Wenn die Vorinstanz statt dessen erwäge, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei gerade nicht unklar gewesen und demnach habe weder Raum noch Anlass für die richterliche Fragepflicht bestand[en], woran auch die Anfrage durch die juristische Sekretärin nichts ändere, sei dies schwer nachvollziehbar. Denn wenn die Erstinstanz bei ihrer Entscheidung nicht weniger als sieben Argumente für die eine andere Verfahrensart gegeneinander abgewogen habe, könne wohl kaum die Rede davon sein, dass es klar gewesen sei, was der Beschwerdeführer genau gewollt habe. Auch hätte die juristische Sekretärin diesfalls wohl nicht telefonisch nachgefragt. Vielmehr habe eine Unklarheit bestanden, welche die richterliche Fragepflicht ausgelöst habe und in Anbetracht derer auch effektiv gerichtlich nachgefragt worden sei. Das Ergebnis dieser Nachfrage sei für das Gericht aber massgebend. Demzufolge sei der vorinstanzliche Entscheid, der die fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung bestätige, mit schweren Nichtigkeitsfehlern behaftet und aufzuheben (KG act. 1 S. 3-6, Ziff. 3-7).
Der Beschwerdeführer unterlässt es, diese Vorbringen mit Hinweisen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten zu untermauern; mit Ausnahme der Verweisung auf Ziffer 3 der Klageschrift (ER act. 1) fehlen solche gegenteils vollends. Inbesondere legt er nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) er worauf er seine ganze Argumentation im Wesentlichen stützt - die Rechtsnatur seiner Klage auf richterliche Nachfrage hin im von ihm (in der Beschwerde) behaupteten Sinne geklärt habe. Der (einzige) diesbezügliche Hinweis, dass sich die entsprechende Aktennotiz bei den Akten befinde (KG act. 1 S. 4, Ziff. 3 a.E.), vermag in dieser (zu) allgemein gehaltenen Form die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Dokumentierung von Rügen und damit an eine genügende Beschwerdebegründung nicht zu erfüllen. Auch insoweit kann daher mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/2).
Die Beschwerde vermöchte jedoch auch bei hinreichender Begründung bzw. materieller Beurteilung nicht durchzudringen:
aa) Zunächst ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte, das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie und gleichzeitig einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellende (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 54 ZPO und N 39c zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 26; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67) Dispositionsmaxime, gemäss welcher das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat (§ 54
Abs. 2 ZPO und dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 ff. zu § 54 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 16 Rz 1 ff.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 148 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 6 Rz 5 ff.), von vornherein nur betroffen sein kann, wenn dem Kläger im gerichtlichen Entscheid in zumindest teilweiser Gutheissung der Klage überhaupt etwas zugesprochen wird (oder was in der vorliegenden Konstellation nicht weiter interessiert - diesem trotz zumindest teilweiser Anerkennung des Klagebegehrens durch den Beklagten nichts zugesprochen wird). Demgegenüber kann sich die Frage nach der Beachtung der Dispositionsmaxime (d.h. danach, ob dem Kläger mehr anderes als verlangt weniger als anerkannt zugesprochen wurde) gar nicht stellen und dieselbe folglich auch nicht verletzt sein, wenn auf die (richtig falsch verstandene) Klage wie hier geschehen mangels Vorliegens einer für die materielle Beurteilung erforderlichen (und von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessvoraussetzung nicht eingetreten und aus diesem Grund dem Rechtsbegehren nicht entsprochen bzw. dem Kläger nichts zugesprochen wird.
bb) Sodann liesse sich in Abweichung von der vorinstanzlichen Ansicht (KG act. 2 S. 4 unten) zwar allenfalls die Meinung vertreten, dass aus der konkreten Ausgestaltung der Klageschrift (Rechtsbegehren und Begründung) nicht restlos schlüssig erhelle, sondern eine gewisse Unsicherheit darüber bestehe, ob der Beschwerdeführer eine ordentliche negative Feststellungsklage eine solche nach Art. 85a SchKG zu erheben beabsichtigte: Wenngleich auf der einen Seite die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 85a SchKG ein gewichtiges Indiz für die zweite Variante darstellt, könnte andererseits aber insbesondere der Hinweis auf
§ 59 ZPO, welche Bestimmung unter dem Abschnittstitel Grundsätze des Verfahrens (vgl. die Überschrift des 3. Abschnitts, §§ 50 ff. ZPO) und dem Marginale Feststellungsklage in allgemeiner Weise die Voraussetzungen des Eintretens auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses regelt, auch als (allerdings wesentlich schwächerer) Anhaltspunkt für den klägerischen Willen zur Erhebung einer ordentlichen negativen Feststellungsklage verstanden werden. Dass § 59 ZPO wie die Vorinstanz ausführt selbst keine Rechtsgrundlage für (ordentliche) Feststellungsansprüche
abgibt, vermag daran schon deshalb wenig zu ändern, weil solche im Gesetz bzw. im positiven Recht teilweise gar nicht ausdrücklich geregelt sind, sondern häufig ungeschriebenem Recht entspringen, ein zutreffender Hinweis auf die anspruchsbegründenden gesetzlichen Bestimmungen daher mitunter kaum möglich ist und der Verweisung auf § 59 ZPO insoweit gleichsam stellvertretende Funktion hinsichtlich der rechtlichen Lokalisierung einer (ordentlichen) Feststellungsklage zukommen kann.
Selbst wenn man anders als die Vorinstanz aufgrund dieser Überlegungen bzw. des Hinweises auf § 59 ZPO annehmen wollte, das klägerische Rechtsbegehren sei unklar (was letztlich offengelassen werden kann), ist im Lichte der Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich die vorinstanzliche Annahme, es habe bezüglich der gewählten Klageart keine Unklarheit bestanden, sondern eine Klage nach Art. 85a SchKG vorgelegen, im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, was gemäss § 281 ZPO indessen Voraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids wäre (s.a.
§ 51 Abs. 2 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65).
So ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Protokoll, dessen Ausfertigung Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen und Grundlage des kassationsgerichtlichen Entscheids bildet (§ 154 Abs. 1 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 19; insoweit unzutreffend KG act. 12 S. 5 unten) und dessen Inhalt vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet wird, dass die Erstinstanz offenbar von der Mehrdeutigkeit des Rechtsbegehrens (bezüglich der beabsichtigten Klageart) ausging und deshalb in Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO), die sich auch auf unklare Rechtsbegehren erstreckt (Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 169; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 54 ZPO, N 2 zu § 55 ZPO [und N 7 zu § 106 ZPO]; Sarbach, Die richterliche Aufklärungsund Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 196 m.w.Hinw. in Anm. 921 [und S. 209]), beim Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 telefonisch nachfragen
liess, ob er eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig machen wolle. Daraufhin hat dieser erklärt, er stütze sich eher auf § 59 ZPO (ER Prot. S. 2). Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht wurde mit dieser Antwort keineswegs zweifelsfrei ... festgestellt, dass er die Klage im ordentlichen Verfahren gewählt hatte (KG act. 1 S. 5, Ziff. 5, und S. 4, Ziff. 3), noch hat der Beschwerdeführer damit die erforderliche Klarheit sofort hergestellt (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4) bzw. die bestehende Unklarheit beseitigt (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 3). Vielmehr blieb sein Rechtsbegehren trotz richterlicher Nachfrage in einer Weise vage (eher), welche die Unklarheit hinsichtlich der gewählten Klageart nicht beseitigte, sondern letztlich weiterbestehen liess. Von einer klärenden Antwort (vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. 5) kann angesichts der sich nicht schlüssig auf eine Klageart festlegenden klägerischen Stellungnahme jedenfalls nicht die Rede sein. Dementsprechend lässt die erstinstanzliche Aktennotiz vom 12. Juni 2006 die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer wolle eine Klage nach Art. 85a SchKG erheben, entgegen dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf (KG act. 1 S. 5, Ziff. 5) zumindest nicht als willkürlich gar aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO erscheinen (vgl. dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 27 f.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67 f.; ZR 81 Nr. 88).
Bleibt das (ergänzte) Vorbringen einer Partei auch nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht unklar, vage unbestimmt, besteht nach der Praxis im Allgemeinen keine Pflicht des Gerichts zu weiteren Nachfragen. Vielmehr reicht eine einmalige richterliche Aufforderung zur Ergänzung eines unklar gebliebenen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt von § 55 ZPO in aller Regel aus (ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/c/aa a.E.; Walder-Richli, a.a.O., § 17 Rz 17; Brönnimann, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 1989, S. 70 m.w.Hinw.; Kass.-Nr. AA060156 vom 27.4.2007 i.S. M. c. E. und D., Erw. II/3; Kass.-Nr. 97/315 vom 17.12.1997 i.S. K. c. S., Erw. II/4/b m.w.Hinw.; 97/019 vom 23.4.1999 i.S. H. c. T., Erw. IV/2/c; s.a. RB 2003 Nr. 55). Diesfalls ist auf das mangelhafte Vorbringen abzustellen (vgl. Lieber, a.a.O., S. 183 f.; Walder-Richli, a.a.O., § 17 Rz 14). War die Erstinstanz somit nicht gehalten, ein weiteres Mal nachzufragen, greift auch der Vorwurf der Verletzung der ebenfalls zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehörenden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 55 ZPO und N 36 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67) richterlichen Fragepflicht (KG act. 1 S. 5, Ziff. 5) ins Leere.
cc) Wie andere prozessuale Erklärungen von Parteien ist auch ein (auf den ersten Blick nicht eindeutiges auf richterliche Nachfrage hin nicht klargestelltes) Rechtsbzw. Klagebegehren auszulegen. Folglich hat die Vorinstanz allein dadurch, dass sie das klägerische Rechtsbegehren ausgelegt hat, keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt (vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. 5). Dabei ist sein wahrer Sinngehalt nicht bloss aufgrund seines Wortlauts, sondern unter Mitberücksichtigung der Begründung und der weiteren Umstände, unter denen es gestellt wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu eruieren (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 100 ZPO [m.w.Hinw.], N 10 zu § 50 ZPO und N 16 zu § 54 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 1 Rz 79 f. und Kap. 7 Rz 8; Guldener, a.a.O. [Zivilprozessrecht], S. 262; ZR 81 Nr. 48, Erw. 3; SZZP 2007, S. 10; Pra 2007 Nr. 22,
Erw. 4.2).
Im vorliegenden Fall muss eine (mangels Eindeutigkeit desselben erforderliche) Auslegung des Klagebegehrens unter Mitberücksichtigung aller (auslegungs)relevanten Umstände (wie insbesondere der Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers [als Rechtsanwalt] und der daraus folgenden Vertrautheit mit den verschiedenen Klagearten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 85a SchKG in der Klageschrift, des Rechtsbegehrens [auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld verbunden mit dem Antrag auf Löschung der Betreibung], des gewählten Gerichtsstandes [des Betreibungsortes statt nach GestG], der Klageerhebung ohne Einreichung einer Weisung bzw. ohne vorgängiges Sühnverfahren [vgl. § 104 lit. a ZPO für Klagen nach Art. 85a SchKG gegenüber § 102 Abs. 1 ZPO für ordentliche Feststellungsklagen] sowie der verwendeten Anrede) zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner gegenteiligen Beteuerungen im Rechtsmittelverfahren - nicht eine ordentliche negative Feststellungsklage, sondern eine Klage nach Art. 85a SchKG erheben wollte. Zur Begründung dieses (Auslegungs-)Ergebnisses kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanzen (ER act. 3 S. 2 f. und KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/4) verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer (neben dem wie gesehen unbehelflichen - Hinweis auf seine fernmündliche Äusserung vom 12. Juni 2006) nichts vorbringt, was diese Auslegung ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte.
Insbesondere vermag auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die in der Klageschrift (neben Art. 85a SchKG) genannte Vorschrift von § 59 ZPO (vgl. KG act. 1 S. 3/4, Ziff. 3) an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Denn diese Bestimmung gilt was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint für sämtliche, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer beruhende Arten von Feststellungsklagen, d.h. nicht nur für die (im positiven Recht nicht normierte) ordentliche Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern in gleicher Weise auch für die Klage nach Art. 85a SchKG, wobei ihr - da sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse für beide eben genannten Klagearten nach Bundesrecht beurteilt insoweit ohnehin bloss deklaratorischer Charakter zukommt. Übergreift ihr Regelungsgehalt aber sämtliche, auf geschriebenem ungeschriebenem Recht des Bundes des Kantons basierende Arten von Feststellungsklagen (ohne dass sie selber eine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsanspruch schaffen würde), kann sie nicht (im Sinne einer sedes materiae) als Gegenstück zu anderen, besondere Feststellungsklagen regelnden Vorschriften (wie z.B. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 61 URG, Art. 52 MSchG, Art. 74 PatG, Art. 33 DesG eben auch Art. 85a SchKG) betrachtet werden. Folgerichtig kann ihre Erwähnung in der Klageschrift auch nicht als schlüssiges Bestimmungskriterium für die Rechtsnatur der vorliegend eingereichten Klage dienen. Der Umstand, dass in der Klageschrift auch auf § 59 ZPO Bezug genommen wird, lässt somit nicht darauf schliessen, dass nicht eine Klage nach Art. 85a SchKG, sondern eine ordentliche negative Feststellungsklage erhoben werden wollte.
Gleich verhält es sich mit dem Argument, die Klage sei an das Bezirksgericht Q. (und nicht an den zur Beurteilung einer Klage nach Art. 85a SchKG zuständigen Einzelrichter im beschleunigten Verfahren) adressiert gewesen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 3). Abgesehen davon, dass in der Praxis sehr häufig auch Klagen, die
sich an den Einzelrichter (im summarischen beschleunigten Verfahren) eines Bezirksgerichts richten, an das betreffende Bezirksgericht (als solches) adressiert werden, weshalb in der gewählten Anschrift von vornherein nur ein sehr schwaches Indiz für die Erhebung einer ordentlichen negativen Feststellungsklage erblickt werden könnte, wird dieses Argument durch die vom Beschwerdeführer verwendete Anrede (Sehr geehrter Herr Präsident; vgl. ER act. 1 S. 1) sogleich wieder entkräftet: Wäre die Klage nämlich tatsächlich bewusst an das (zur Beurteilung einer ordentlichen negativen Feststellungsklage zuständige) Bezirksgericht als Kollegialgericht (und nicht an den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren) gerichtet worden, wäre wohl auch in der Anrede das Kollegium (und nicht der zur Beurteilung der Klage nach Art. 85a SchKG zuständige Gerichtspräsident; vgl.
§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Ziff. 8 GVG) angesprochen worden. Deshalb spricht auch die Adressierung der Klage nicht für eine ordentliche negative Feststellungsklage.
Somit ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, bei der Klage handle es sich um eine negative Feststellungklage im Sinne von Art. 85a SchKG, mit einem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe behaftet sein sollte. (Dass auf eine derartige Klage mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten sei, wenn rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben wurde, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.)
dd) Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers im Ergebnis gegen die Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren richten, ist schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Bemerkung, wonach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anbetracht des Rückzugs des Begehrens auf jeden Fall (und
so die implizite vorinstanzliche Folgerung insbesondere auch dann, wenn es sich bei der Klage nicht um eine solche nach Art. 85a SchKG, sondern um eine ordentliche Feststellungsklage gehandelt haben sollte) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gewesen seien (KG act. 2 S. 6, Erw. II/6), eine ihren diesbezüglichen Entscheid selbständig tragende Alternativbegründung beigefügt hat. Auf diese (zweite) Begründung nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort Bezug, geschweige denn, legt er argumentativ dar, weshalb sie an einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Auch deshalb fällt die mit der Beschwerde letztlich beweckte - Aufhebung der Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren von vornherein ausser Betracht (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. II/2).
Nachdem der vorinstanzliche Beschluss als solcher (Abweisung des Rekurses und Bestätigung des Nichteintretensentscheids) einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhält, ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt), inwiefern die darin festgesetzten (und implizit mitangefochtenen), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen zu bemängeln sein sollten. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend nachweist, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zu seinem Nachteil einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO gesetzt hat. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde entstandenen Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), deren Höhe nach den in der (revidierten) AnwGebV (vom 21. Juni 2006) statuierten Ansätzen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO und N 13 zu § 68 ZPO; s.a. § 19 AnwGebV).
Da der vorliegende Beschluss nach dem 1. Januar 2007 ergeht, kann er mit den im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) vorgesehenen bundesrechtlichen Rechtsmitteln beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 132 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilbzw. Schuldbetreibungsund Konkurssache (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG), deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 10'172.-beträgt (vgl. KG act. 2 S. 6, Erw. II/7, und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit ist der in Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG festgesetzte Mindeststreitwert nicht erreicht, weshalb gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen den vorliegenden Beschluss lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.
Ausserdem beginnt nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Entscheids grundsätzlich auch die Frist zur (Mit-)Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 2. Oktober 2006 (KG act. 2) mit Beschwerde (im Sinne von Art. 72 ff. Art. 113 ff. BGG) an das Bundesgericht zu laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_86/2007 vom 3.9.2007, Erw. 1.3; 6B_51/2007 vom 3.9.2007, Erw. 1; ferner
auch 5A_80/2007 vom 4.9.2007, Erw. 2.3).
Das Gericht beschliesst:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-zu entrichten.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Der Streitwert beträgt Fr. 10'172.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 2. Oktober 2006 mit Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Q. (ad FB060003), je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
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