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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:AA060112
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA060112 vom 18.05.2007 (ZH)
Datum:18.05.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kantonales Beschwerdeverfahren, Vertrauensschutz im Zusammenhang mit Zustellung von gerichtlichen Sendungen, Prozessfähigkeit, Unentgeltliche Prozessführung. Verfahrensfragen, Mittellosigkeit, Unterzeichnung von Entscheid, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, Protokollierung, Justizverwaltung, Verfahren betreffend Ablehnung von Justizbeamten, Persönliche Befragung
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer bezog seit August 2000 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. Nach einer Überprüfung stellte sich heraus, dass er und seine Ehefrau höhere Erwerbseinkommen hatten als angegeben. Die EL-Durchführungsstelle forderte daraufhin zu viel bezogene Ergänzungsleistungen zurück. Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass der Rückforderung, da er angab, nicht gewusst zu haben, dass die Leistungen unrechtmässig waren. Das Gericht entschied jedoch, dass er aufgrund seiner Erfahrung und der Verzögerungen in der Verwaltung hätte wissen müssen, dass die Leistungen unrechtmässig waren. Daher wurde sein Erlassgesuch abgelehnt und die Rückforderung bestätigt.
Schlagwörter : Nichtigkeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Beistand; Beweis; Beschluss; Entscheid; Obergericht; Vorinstanz; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Recht; Verfahren; Zivil; Gericht; Nichtigkeitsgr; Eingabe; Antrag; Zivilkammer; Urteil; Erwägung; Rüge; Zustell; ändig
Rechtsnorm:Art. 104 OR ; Art. 106 OR ; Art. 191 BV ; Art. 30 BV ; Art. 306 StGB ; Art. 343 OR ; Art. 386 ZGB ; Art. 4 BV ; Art. 419 ZGB ; Art. 42 BGG ; Art. 8 BV ;
Referenz BGE:109 Ia 326; 120 Ia 179;
Kommentar:
-, Kommentar GVG ZH, Zürich, 2002
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060112/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Karl Spühler, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 18. Mai 2007

in Sachen

A.,

Kläger, Appellant und Beschwerdeführer

gegen

Erben von R. G., gestorben [...], nämlich:

  1. B.,

  2. A.,

    Beklagte, Appellaten und Beschwerdegegner

    betreffend Forderung

    Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2006 (LA050003/U)

    Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

    I.
    1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2002 machte der Kläger eine Klage gegen die Erben von R.G. auf Bezahlung von ca. Fr. 40'000.beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Diesen Betrag verlangte der Kläger als Entgelt für die in den Jahren 1993 bis 2000 im Haushalt seiner Mutter (R.G., gestorben am [...]) geleisteten Tätigkeiten wie Putzen, Kochen, Pflege, Botengänge etc.. Die Erbengemeinschaft

      R.G. setzt sich aus den Beklagten 1 und 2 zusammen, d.h. der Schwester des Klägers (B.) und dem Kläger (A.) selber.

    2. Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung) in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagten 1 und 2, dem Kläger Fr. 8'000.- netto nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Mai 2002 zu bezahlen (Urteil, Disp.-Ziff. 1). Mit Beschluss gleichen Datums wies es den Nichteintretensantrag der Beklagten 1 (fehlende sachliche Zuständigkeit) ab (Beschluss, Disp.-Ziff. 1). Den Antrag des Klägers, Beistand Z. sei aus dem Prozess zu weisen, wies das Arbeitsgericht ebenfalls ab (Beschluss, Disp.-Ziff. 2).

    3. Die I. Zivilkammer des Obergerichts merkte auf Berufung des Klägers hin mit Beschluss vom 23. Januar 2006 vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 16. Dezember 2004 im Umfang der Klagegutheissung von Fr. 8'000.- netto nebst 5 % Zins seit 7. Mai 2002 am 21. November 2005 rechtskräftig geworden sei (Beschluss, Disp.-Ziff. 3). Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen lic.iur. Y. trat die I. Zivilkammer nicht ein (Beschluss, Disp.-Ziff. 1). Weiter schrieb sie den Rekurs des Klägers gegen Disp.-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Beschlusses als gegenstandslos geworden ab (Beschluss, Disp.-Ziff. 2). Sodann wies sie mit Urteil gleichen Datums die Klage im Übrigen ab (Urteil, Disp.- Ziff. 1) (vgl. KG act. 2 S. 33).

    4. a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2006 legte der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) im Hauptpunkt gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts vom 23. Januar 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 1), welche er mit Eingaben vom 15. August 2006 (vgl. KG act. 6 mit Beilage act. 7) und 23. August 2006 (vgl. KG act. 8) ergänzte.

      1. Der Präsident des Kassationsgerichts erwog mit Verfügung vom

    5. September 2006, dass die in sehr kleiner Handschrift geschriebenen und (insgesamt) über 60 Seiten umfassenden Eingaben wenn überhaupt - nur schwer lesbar seien, und dass die Eingaben abgesehen davon auch nur schlecht kopiert werden könnten (blauer Kugelschreiber auf kariertem Papier, bis an Blattränder geschrieben). Weiter wies der Präsident den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach § 131 Abs. 1 GVG schriftliche Eingaben an das Gericht (u.a.) nicht schwer lesbar sein dürften, und setzte ihm eine (Nach-)Frist nach § 131 Abs. 2 GVG an, um die Eingaben in einer lesbaren Handschrift in Maschinenschrift einzureichen (vgl. KG act. 9).

  1. Mit Schreiben vom 28. September 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Eingaben vom 16. Juli, 15. August und 23. August 2006 in eine schreibmaschinengeschriebene Form übertragen (vgl. KG act. 11) und reichte die bereinigten Fassungen innert angesetzter Nachfrist ein (vgl. KG act. 12A-C). Dabei handelt es sich wie zumindest ein punktueller Vergleich der entsprechenden Eingaben ergeben hat tatsächlich um wortgetreue, mit einer Schreibmaschine geschriebene Abschriften der ursprünglichen Beschwerdeschriften. Die neuen Fassungen sind ohne weiteres lesund kopierbar sowie eigenhändig unterschrieben, weshalb auf sie unter dem Gesichtspunkt von § 131 Abs. 1 GVG einzutreten ist.

  2. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zu den bereinigten Eingaben vom 16. Juli, 15. August und 23. August 2006 (vgl. KG act. 12A-C) verzichtet (vgl. KG act. 15). Die Beklagte 1 (vorliegend Beschwerdegegnerin 1) reichte eine Beschwerdeantwort ein mit dem sinngemäss verstandenen Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 16). Der Beschwerdeführer nahm dazu innert Frist keine Stellung (vgl. KG act. 17 und 18/2). Die Auferlegung einer Prozesskaution fiel aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 75 Abs. 2 ZPO ausser Betracht (vgl. nachtstehend E. III).

II.

1. a) Der Beschwerdeführer nahm den am 31. Januar 2006 versandten und in der Folge von ihm angefochtenen Entscheid des Obergerichts am 16. Juni 2006 in Empfang (vgl. OG act. 85/1). Die 30-tägige Frist nach § 287 ZPO endete

- unter Berücksichtung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien am

28. August 2006. Die Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vom

16. Juli 2006 (Poststempel: 17. Juli 2006) bzw. deren Ergänzungen vom 15. Au-

gust 2006 (Poststempel: 21. August 2006) und vom 23. August 2006 (Poststem-

pel: 28. August 2006) (vgl. KG act. 1, 6 und 8) erfolgte rechtzeitig.

  1. An der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ändert auch nichts, dass die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, welche vom Beschwerdeführer als Zustelladresse bezeichnet worden war (vgl. OG act. 46 und act 50 S. 3/4), den angefochtenen Entscheid des Obergerichts bereits am 1. Februar 2006 in Empfang genommen hatte (vgl. OG act. 85/2). Das Obergericht wies den Beschwerdeführer wohl ausdrücklich darauf hin, dass Zustellungen rechtswirksam an diese Adresse erfolgen könnten (vgl. OG act. 50 S. 4 und S. 5 [Disp.-Ziff. 5 a.E.]). Andererseits ergingen in der Folge praktisch alle schriftlichen Mitteilungen während des obergerichtlichen Verfahrens sowohl an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich als auch an den Beschwerdeführer persönlich mittels Übergabe am Empfang des Obergerichts (vgl. etwa ES an OG act. 50, 66, 68, 69 und 77). Namentlich wurde auch der hier angefochtene Endentscheid vom 23. Januar 2006 an die Zustelladresse versandt und dem Beschwerdeführer persönlich übergeben (vgl. OG

    act. 85/1-2). Dabei finden sich keinerlei aktenkundige Hinweise, wonach der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass gleichzeitig eine Zustellung an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich erfolge und allein diese für den Fristenlauf massgeblich sei, mit anderen Worten die Aushändigung des Entscheids an ihn persönlich keine fristauslösende Wirkung habe. Im Gegenteil wurde in Disp.-Ziff. 6 des besagten Endentscheids sogar ausdrücklich festgehalten, dass eine schriftliche Mitteilung an den [Beschwerdeführer] durch Übergabe beim Empfang des Obergerichtes, sowie an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich [...], je gegen Empfangsschein erfolge (Unterstreichung durch KassGer). Vor diesem Hintergrund kann aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, seine Eingaben seien verspätet erfolgt, weil die 30-tägige Frist zur Einreichung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit Zustellung des Endentscheids am 2. Februar 2006 an die von ihm bezeichnete Zustelladresse rechtswirksam zu laufen begonnen und bereits am

    1. März 2006 geendet habe.

  2. Anzufügen ist, dass die im obergerichtlichen Verfahren bezeichnete Zustelladresse weiterhin Geltung hat und daher auch Aufnahme in das für das Kassationsverfahren geltende Rubrum fand. Die schriftlichen Mitteilungen im bisherigen Beschwerdeverfahren ergingen indessen allesamt und ausschliesslich an den Beschwerdeführer persönlich durch Übergabe in der Kanzlei des Kassationsgerichts (vgl. KG act. 10/1, 14/1 und 18/2). Einem entsprechenden Ersuchen des Beschwerdeführers wurde statt gegeben, nachdem er sich bereit erklärt hatte, regelmässig (ca. alle 2 Wochen) bei der Kanzlei vorbeizukommen, um allfällige Mitteilungen in Empfang zu nehmen (vgl. KG act. 7A-B und act. 19).

    1. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren prozessfähig ist, d.h. ob er das Recht hat, den Prozess als Partei selbst zu führen. Die Vorderrichter befassten sich mit dem schulischen und beruflichen Werdegang sowie der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. KG act. 2 S. 5-7). Nochmals festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ein Obdachlosendasein führt und in der Stadt Zürich lebt. Als Tagesaufenthaltsorte nennt er die Zentralbibliothek und die Nacht verbringe er im Lindenhofareal bzw. am Rennweg. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich leitete im Jahre 2001 ein Entmündigungsverfahren ein. Dabei entzog sieihm gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit und ordnete für ihn eine gesetzliche Vertretung an. Das Entmündigungsverfahren wurde in der Folge nicht weitergeführt. Statt dessen wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2003 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB als adäquate vormundschaftliche Massnahme angeordnet. Z. wurde als Beistand ernannt. Der im Entmündigungsverfahren erfolgte vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit nach

      Art. 386 Abs. 2 ZGB fiel somit dahin bzw. wurde durch die besagte Beistandschaft abgelöst (vgl. AG act. 18 S. 4, Disp.-Ziff. 2/f; vgl. auch act. 20, 1. Abschnitt). Die Errichtung einer Vertretungsund Vermögensbeistandschaft im Sinne von

      Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB beschränkt die Handlungsund Prozessfähigkeit der verbeiständeten Person nicht (vgl. etwa: VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 25 Rz 18). Die Beistandschaft ist deshalb nicht die geeignete Massnahme, eine Person von der selbstständigen (oder gar selbstschädigenden) Ausübung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit abzuhalten. Angemerkt sei, dass sich andererseits die verbeiständete Person die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen muss, was zumindest ein faktischer Eingriff in die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten bedeutet (vgl. etwa LANGENEGGER, Basler Kommentar, ZGB I, N 4 und 9 zu Art. 392).

      b) Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beistand Z. im obergerichtlichen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, nicht als Vertreter des Beschwerdeführers im Rubrum angeführt zu werden (vgl. OG act. 53). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts gab daher einem entsprechenden Ersuchen des Beschwerdeführers nach, indem er mit Verfügung vom 11. Februar 2005 eine Anpassung vornahm und den Beistand als Vertreter des Beschwerdeführers aus dem Rubrum strich (vgl. OG act. 58 unter Hinweis auf act. 53). Das so zustande gekommene Rubrum wurde auch im vorliegenden Verfahren beibehalten, wie es der Vollständigkeit halber anzufügen gilt.

    2. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter den eben behandelten Gesichtspunkten (Rechtzeitigkeit/Prozessfähigkeit) einzutreten.

III.

1. a) Der Beschwerdeführer stellt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beanstandet gleichzeitig den mit Beschluss vom 3. Mai 2005 der I. Zivilkammer des Obergerichts (OG act. 60) erfolgten Entzug der unentgeltlichen Prozessführung für das weitere obergerichtliche Verfahren. Ebenso beanstandet er den obergerichtlichen Beschluss vom 30. November 2005 (OG act. 69), mit welchem die nämliche Kammer des Obergerichts auf ein gegen den Beschluss vom 3. Mai 2005 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (vgl. KG act. 12A S. 1, Antrag 1 und S. 2-3; vgl. KG act. 12B S. 1, Antrag 1 und S. 2-10, vgl. KG act. 12C S. 1, Antrag 1).

  1. Damit ruft der Beschwerdeführer die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege nach § 84ff. ZPO an, welche zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 26f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 24 zu § 281 ZPO). Ob eine Verletzung von § 281 Ziff. 1 ZPO vorliegt, überprüft das Kassationsgericht unter Einschluss der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen mit freier Kognition. Daneben kommen einzelnen Rügen, mit denen aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 geltend gemacht werden, keine selbständige Bedeutung zu. Sie gehen in der (Haupt-)Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes auf (VON RECHENBERG, a.a.O., S. 18; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Anzufügen ist, dass die Überprüfung der prozessleitenden Entscheide vom 3. Mai und 30. November 2005 im Rahmen des gegen den Endentscheid vom 23. Januar 2006 angehobenen Beschwerdeverfahrens möglich bzw. zulässig ist (vgl. § 282 Abs. 2 ZPO, RB 1993 Nr. 50, 1990 Nr. 68 und seitherige Entscheide).

  2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts begründete den mit Beschluss vom

    3. Mai 2005 erfolgten Entzug der unentgeltlichen Prozessführung mit der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Sie stützte ihren Entscheid auf die von ihr als glaubhaft erachteten Angaben des Beistandes Z. (vgl. OG act. 60 S. 2 und 4 sowie act. 69 S. 3, 3. Abschnitt, je mit Verweisen). Dieser meldete sich telefonisch am 23. Dezember 2004 bei der zuständigen juristischen Sekretärin am Arbeitsgericht Zürich, nachdem er Kenntnis vom Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 2004 erhalten hatte. Die juristische Sekretärin verfasste daraufhin folgende Protokollnotiz über den Inhalt des geführten Gesprächs (AG Prot. S. 33): Herr [Z.] von der Amtsvormundschaft der Stadt Zürich [...] ruft an und erklärt, dass er als Beistand des [Beschwerdeführers] für dessen Vermögensverwaltung verantwortlich sei. Er weist das Gericht darauf hin, dass der [Beschwerdeführer] über ein Barvermögen von über Fr. 100'000.verfüge und zudem eine IV-Rente beziehe. Er denke daher, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gerechtfertigt sei und bittet darum, dass ihm die Gerichtskasse die Rechnung des klägerischen Anteils der Gerichtsgebühr zukommen lasse. In den obergerichtlichen Akten findet sich eine weitere Aktennotiz vom 24. Januar 2005 über ein mit Z. geführtes Telefongespräch. Gemäss dieser Notiz bestätigte Letzterer die zuvor gemachten Angaben zur finanzielle Situation des Beschwerdeführers (vgl. OG act. 53). Darüber hinaus liegt ein Schreiben von Z. vor, welches Auskunft über die Vermögenssituation des Beschwerdeführers gibt (vgl. OG act. 54).

  3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner vorab eingereichten Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2006 (vgl. KG act. 12A S. 2-3) sind nicht geeignet, um die entscheidwesentliche Erwägung der Vorinstanz zu entkräften. Namentlich ändern sie nichts daran, dass nach der glaubhaften Darstellung des Beistandes der Beschwerdeführer über eine Barvermögen von über Fr. 100'000.verfügt, welches sich zum einen aus dem Anteil des Beschwerdeführers an der Erbschaft seiner verstorbenen Mutter zusammensetze und zum anderen durch die IV-Rente des Beschwerdeführers fortwährend geäuffnet werde (vgl. OG

    act. 60 S. 4, OG act. 50 S. 4 mit Hinweis auf AG Prot. S. 33). Was die finanzielle Situation insgesamt anbetrifft, reichte der Beistand einen Bericht über die Vermögenslage nach, wonach der Beschwerdeführer per 24. Januar 2005 über eine Barschaft und Wertpapiere zum Steuerwert von Fr. 302'677.verfüge (vgl. OG act. 53). Mit der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb der Beistand - der von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und

    Art. 393 Ziff. 2 ZGB insbesondere beauftragt wurde, den Beschwerdeführer bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, die Einkünfte und das Vermögen nach Art. 419 ZGB sorgfältig zu verwalten und die noch verbleibenden Interessen im Nachlass der verstorbenen Mutter zu wah-

    ren (vgl. AG act. 18 S. 4 [Hervorhebung durch KassGer]) hier unwahre Angaben hätte machen sollen (vgl. OG act. 60 S. 4 unten, OG act. 69 S. 3, 3. Abschnitt). Der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (wiederholt) vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers, es habe keine Teilung der Erbschaft stattgefunden und die Höhe der Erbschaft stehe wegen hängiger Prozesse nicht fest (vgl. KG act. 12A S. 2-3, 29-31, 32 und 34 [Ziffer 15 Teilungsbehauptung der Erbschaft]), steht im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beistandes. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass kein (schriftlicher) Teilungsvertrag ein auf eine Teilungsklage hin ergangenes Urteil bei den Akten liegt, nicht gegen eine zwischenzeitlich erfolgte Teilung der Erbschaft. So konnte zwischen dem Beistand und der Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwerdeführer muss sich Handlungen des Beistandes wie gezeigt anrechnen lassen (vgl. vorstehend E. II/2a a.E.) eine (unter Umständen auch nur partielle) Realteilung stattgefunden haben, indem sich die Beiden über die Zuteilung bestimmter Vermögenswerte einigten. Abgesehen davon vermöchten die Einwände nichts daran zu ändern, dass gemäss den Angaben des Beistandes der Beschwerdeführer im besagten Zeitpunkt jedenfalls über eine Barschaft in sechsstelliger Höhe hätte verfügen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit Schreiben vom 4. März 2006 auf die IV-Rente verzichtet (vgl. KG

    act. 12A S. 2 unter Hinweis auf Beilage KG act. 7), ist aufgrund des im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Novenverbots nicht mehr zu hören. Auch hätte ein anfangs März 2006 erfolgter Verzicht offensichtlich keinen Einfluss auf den Vermögensstand des Beschwerdeführers gehabt. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass das Vermögen im Laufe der Jahre 2005 und 2006 durch die Renteneingänge weiter anwuchs, da der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung sowie nach übereinstimmender Auskunft des Beistandes die IV-Rente nicht beanspruche (vgl. OG act. 53, KG act. 12A S. 2). Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass wegen der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung das Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung: Einerseits statuiert Abs. 1 von § 84 ZPO das Antragsprinzip und andererseits dessen Abs. 2 die Mitwirkungspflicht der Parteien (sogenannte beschränkte Offizialmaxime vgl. zu deren Ausgestaltung ZR 90 Nr. 57). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine gesamten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, mithin seine Einkommensund Vermögenssituation, umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179). Bei der Mittellosigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden kann; es genügt damit, wenn ein Gesuchsteller seine Mittellosigkeit (auf Verlangen) glaubhaft macht (BGE 109 Ia 326f., ZR 95 Nr. 92, 90 Nr. 57, vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA060062, Beschluss vom

    1. September 2006, in Sachen M., E. II/3). Dass die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, von ihm demgegenüber einen strikten Beweis seiner Mittellosigkeit verlangt habe, und ihm die unentgeltliche Prozessführung entzogen habe, weil er diesen Beweis nicht habe erbringen können, ist unzutreffend. Auch von einer Verletzung der Regel, dass für negative Tatsachen keine Beweise auferlegt werden dürfen (vgl. KG act. 12A S. 2), kann keine Rede sein. Die Vorinstanz erachtete die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit durch den Beschwerdeführer als gescheitert, weil sie die gegenteiligen Angaben des Beistandes als zuverlässig einstufte (vgl. wiederum OG act. 60 S. 2 und 4 sowie act. 69 S. 3, 3. Abschnitt, je mit Verweisen). Dabei durfte sie im Blick auf die Mitwirkungspflicht auch ergänzend erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Darstellung nicht dokumentiert habe (vgl. OG act. 60 S. 4). Letzterer hätte nämlich als gesetzlicher Erbe gewisse Punkte seiner behaupteten Darstellung wie etwa die angeblich noch nicht verteilte Erbschaft in der unbestrittenen Höhe von ca. Fr. 650'000.mit entsprechenden Belegen wie Bankauszügen etc. durchaus nachweisen können. Der Beschwerdeführer weist ferner auch nicht nach, dass bzw. wo die Vorinstanz lediglich auf eine Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt haben sollte, wonach eine Teilung der Erbschaft statt gefunden habe. Schliesslich dürfen frühere Rechtsschriften aus den vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die Begründungsanforderungen nicht zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt werden (vgl. statt vieler: VON RECHENBERG,

      a.a.O., S. 18), weshalb den entsprechenden Hinweisen nicht weiter nachzugehen ist bzw. darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. KG act. 12A S. 2).

  4. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 15. August 2006 (KG act. 12B S. 2-10) hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Soweit er dabei an seine zuvor vorgebrachten Argumente anknüpft bzw. diese wiederholt, kann vorab auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Darüber hinaus drängen sich die nachfolgenden Erwägungen auf: Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beistand habe widersprüchliche Angaben über den Vermögensstand gemacht, erweist sich sogleich als unbegründet (vgl. KG act. 12B S. 5 oben, S. 6 [unten] bis S. 7 [oben]). Der Beistand gab zum einen auf telefonische Anfrage hin an, dass der Beschwerdeführer über liquide Mittel (Barschaft) von über

    Fr. 100'000.verfüge (vgl. OG act. 53 i.V.m. AG Prot. S. 33), und zum andern reichte er schriftlich einen Bericht über die Vermögenslage nach, wonach der Beschwerdeführer über eine Barschaft und Wertpapiere zum Steuerwert von Fr. 302'677.verfüge (vgl. OG act. 54). Darin ist kein Widerspruch zu erkennen.

    Der Beistand Z. gab sodann auf Anfrage des Obergerichts hin sein Einverständnis, nicht als Vertreter des Beschwerdeführers im Rubrum zu erscheinen (vgl. KG act. 2 S. 10/11 und dortige Verweise). Nach Auffassung des Beschwerdeführers spreche dieses Verhalten für die fehlende Beistandsqualität von Z. und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur finanziellen Situation (vgl. KG act. 12B

    S. 5-6). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Verzicht des Beistandes auf Teilnahme am Prozess offensichtlich auf einen von ihm selber gestellten Antrag zurück geht, wonach er - der Beistand aus dem Prozess zu weisen sei (vgl. OG act. 43 S. 3 unten, OG act. 53, act. 58 S. 2 und KG act. 2 S. 11; vgl. auch vorstehend E. II/2/b). Abgesehen davon wies der Beistand zu Recht darauf hin, dass für den Beschwerdeführer (lediglich) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordnet worden sei, und es an ihm liege, ob er das Verfahren weiter führen wolle nicht (vgl. AG act. 20, vgl. vorstehend E. II/2/a). Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen lassen sich vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass Z. sein Beistand sei (vgl. KG act. 12B S. 5-6 und S. 8). Es ist nicht einzusehen, weshalb Z. hierzu unwahren Angaben hätte machen sollen und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit der Ernennung von Z. als Beistand nicht rechtmässig zustande gekommen sein sollte (vgl. etwa AG act. 20 i.V.m. act. 18; AG Prot. S. 33). Damit einhergehend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beweismässig auf den Bericht von Z. vom 24. Januar 2005 (OG act. 54) abstellte. § 168 ZPO räumt dem Richter die Möglichkeit ein, namentlich von Amtsstellen schriftliche Auskünfte beizuziehen, welche eine förmliche Einvernahme der betreffenden Personen als Zeugen ersetzen können (vgl. § 168 Satz 2 ZPO; FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 1f. zu

    § 168 und N 5 vor §§ 133ff.). Inwiefern dieses Vorgehen unzulässig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, und Entsprechendes geht auch nicht aus den dagegen vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers hervor (vgl. KG act. 12B S. 9- 10). Ohnehin waren bei der Prüfung der Voraussetzung der Mittellosigkeit nach § 84 ZPO die tatsächlichen Verhältnisse nicht im Sinne eines strikten Beweises bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern es genügte wie erwähnt blosse Glaubhaftmachung, d.h. es musste aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen bestanden haben. Schliesslich besteht für eine Überprüfung der Frage, ob die Anwendung von Art. 343 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall gegen das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot verstösst, prinzipiell kein Raum (vgl. KG act. 12B S. 2-3). Aufgrund des in Art. 191 BV (vgl. Art. 113 Abs. 3 aBV) statuierten Massgeblichkeitsgebotes haben die rechtsanwendenden Behörden die Bestimmungen eines Bundesgesetzes wie das OR anzuwenden, und zwar selbst dann, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen würden (vgl. etwa: HANGARTNER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar 2002, N 1ff. zu Art. 191, insbesondere N 7).

  5. Weitere Vorbringen, auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte und/oder nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind, können den entsprechenden Stellen der Beschwerdeschriften nicht entnommen werden.

    1. Der Beschwerdeführer vermochte in Bezug auf den mit Beschluss der

      I. Zivilkammer des Obergerichts vom 3. Mai 2005 (OG act. 60) erfolgten Entzug der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Nichteintretensentscheid der nämlichen Kammer vom 30. November 2005 (OG act. 69) keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.

    2. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erheblich verändert hätte, liegen keine vor. Folglich ist nach wie vor von der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, was zur Abweisung des für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führt, und zwar losgelöst von der Frage der genügenden Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO).

IV.
  1. Vor der Behandlung der weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer auf das Wesen des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen willkürlichen tatsächlichen Annahme und/oder (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip; § 290 ZPO). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss also in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die NichtErfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.

  2. Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung des Bundesrechts mit freier Kognition.

  3. a) Der Beschwerdeführer hält fest, das angefochtene Urteil sei vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Obergerichts mit einem blossen Bogen gekennzeichnet worden. Dies stelle keine ordnungsgemässe Unterschrift dar. Die nicht ordnungsgemässe Unterschrift müsse mit dem Fall der fehlenden Unterschrift gleichgesetzt werden und führe zur Nichtigkeit des obergerichtlichen Urteils. Weiter setze eine rechtsgültige Zustellung einer Gerichtsurkunde voraus, dass diese ordnungsgemäss unterzeichnet worden sei. Im vorliegenden Fall sei daher noch keine gültige Zustellung erfolgt (vgl. KG act. 12A S. 1, Antrag 2, S. 3-4; act. 12B S. 1, Antrag 3).

    b) Die Urteile müssen vom Gerichtspräsidenten (oder Einzelrichter) um vom Kanzleibeamten unterzeichnet sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein. Andere gerichtliche Entscheide unterschreibt der Kanzleibeamte, wobei Verfügungen auch der Richter unterzeichnen kann. Für die den Parteien zuzustellenden Kopien von gerichtlichen Entscheiden genügt sodann die fotomechanische Wiedergabe der erforderlichen Unterschriften (vgl. § 156 Abs. 1 und 2 GVG; HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 1ff. zu § 156). Das im Recht liegende Exemplar des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 34) trägt die (fotomechanisch wiedergegebenen) Unterschriften des Präsidenten der I. Zivilkammer des Obergerichts (Oberrichter Dr. B. Suter) und der zuständigen Kanzleibeamtin (juristische Sekretärin lic. iur. K. Trüb) und genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen. Die handschriftliche Unterzeichnung muss nicht lesbar sein. Es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat, was wie vorliegend geschehen - durch einen Klammervermerk mit den entsprechenden Namen gewährleistet wird. Dass der vorliegend angefochtene Entscheid nicht vom Präsidenten der I. Zivilkammer des Obergerichts unterschrieben und/oder eine Zuordnung der Unterschrift nicht möglich sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Abgesehen davon erschöpft sich die Unterschrift des Oberrichters nicht in einem blossen Bogen. Bei näherer Betrachtung wird ersichtlich, dass der Bogen zum einen unterschiedlich anfängt und endet und zum andern fällt sogleich ein kleiner, vom Bogen abgesetzter Schriftzug auf. Schliesslich ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit der Rüge der nicht rechtsgültig erfolgten Zustellung gegen das Rechtsmissbrauchverbot verstossen hat. Wer beanstanden möchte, dass ein zugestellter Entscheid nicht ordnungsgemäss unterzeichnet worden sei, muss sich unverzüglich bei der Gerichtskanzlei melden und eine rechtsgültige Zustellung verlangen. Wer indessen wie der Beschwerdeführer - den Ablauf der Rechtsmittelfrist einfach abwartet und sich später auf eine ungültige Zustellung berufen will, verhält sich rechtsmissbräuchlich und ist mit einem entsprechenden Einwand nicht mehr zu hören (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 12 zu § 156 GVG). Die Rüge erweist sich als unbegrün- det, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann.

  4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Namen auf der Beklagtenseite infolge fehlender Passivlegitimation gestrichen haben will, kann auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 12A S. 4, act. 12B

    S. 10-12). Ob die Sachlegitimation (Aktivund Passivlegitimation) gegeben ist nicht, ist allein eine Frage des materiellen Bundesrechts; sie gehört insbesondere nicht zu den von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen im Sinne von § 108 ZPO (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 13 zu § 108 ZPO m.w.H.; WALDER, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 25 Anmerkung 4). Als Frage des Bundesrechts kann die Sachlegitimation somit auf eidgenössische Berufung hin vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 mit Verweisen in Anmerkung 20), was insoweit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausschliesst (vgl. § 285 ZPO). An der bundesrechtlichen Natur der Frage ändert schliesslich auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer im gleichen Kontext auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs und somit auf einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund beruft (vgl. etwa FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 20 zu § 285 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer losgelöst von der Frage der Passivlegitimation die Bezeichnung der beklagten Partei in Fällen der vorliegenden Art beanstanden möchte, kann schliesslich auf die zutreffenden Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses vom 23. Januar 2006 (OG act. 83 S. 2) verwiesen werden.

  5. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel Protokollberichtigung vorbringt (vgl. KG act. 12B S. 12-14), lässt nicht hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 ZPO erkennen (vgl. vorstehend

    E. IV/1). Auf die abgesehen davon nur teilweise verständlichen - Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Angemerkt sei lediglich, dass die Verwendung von Aufzeichnungsgeräten während der Verhandlung zugelassen ist, wenn gleichzeitig in herkömmlicher Art protokolliert wird, so dass die Tonbandaufnahme lediglich zur Unterstützung des Handprotokolls dient (§ 149 Abs. 2 GVG; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 2 zu § 149 GVG). Sofern der Beschwerdeführer ein Protokollberichtigungsbegehren nach § 154 Abs. 2 GVG mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde sollte verbinden wollen, kann darauf mangels Zuständigkeit des Kassationsgerichts nicht eingetreten werden. Die Protokollberichtigung ist bei jenem Gericht zu verlangen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 8 zu § 154 GVG).

  6. Das Gleiche gilt für die daran anschliessenden Vorbringen unter dem Titel Sonstiges zur Protokollführung (vgl. KG act. 12B S. 14-21). Die zahlreichen Einwände sind wenn überhaupt - nur teilweise verständlich und es fehlt insbesondere an der konkreten Bezugnahme auf eine entscheidwesentliche Erwägung des Obergerichts. Auch dürfen wie gesagt frühere Rechtsschriften aus den vorinstanzlichen Verfahren nicht zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt werden. Insgesamt lassen die Ausführungen jedenfalls nicht erkennen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte (vgl. vorstehend E. IV/1). Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

  7. Auch die stichwortartigen Ausführungen auf S. 21 (unten) und S. 22 (oben) der Beschwerdeschrift (KG act. 12B) mit den Verweisen auf frühere Eingaben genügen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. IV/1), was insoweit ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt.

  8. Nicht weiter einzugehen ist auch auf jene Vorbringen der Beschwerdeschrift, mit welchen der Beschwerdeführer Art. 343 Abs. 3 OR als verfassungswidrig rügt (vgl. KG act. 12B S. 22-23 und S. 23-24). Wie bereits ausgeführt, haben die rechtsanwendenden Behörden aufgrund des in Art. 191 BV (vgl. Art. 113

    Abs. 3 aBV) statuierten Massgeblichkeitsgebotes die Bestimmungen eines Bundesgesetzes anzuwenden (vgl. vorstehend E. III/1/e a.E.).

  9. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung bestätigt (vgl. KG act. 2 S. 31-32). Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer in Urk. 51 S. 4a geäusserte Kritik gehört und als unbegründet verworfen. Namentlich hat sie begründet, weshalb es für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung keines Antrags der Partei bedürfe. Inwieweit diesen Erwägungen ein Nichtigkeitsgrund anhaften soll, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar (vgl. KG act. 12B S. 24), und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann.

  10. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die zweitinstanzlich zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 200.- (vgl. KG act. 2 S. 32) an einem Nichtigkeitsgrund leiden soll. Die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. KG act. 12B S. 25) sind jedenfalls nicht geeignet, um auf einen solchen schliessen zu können, zumal der Beschwerdeführer selber einräumt, dass die im Berufungsverfahren obsiegende Beschwerdegegnerin 1 eine Berufungsantwort verfasst und an einer zweistündigen Verhandlung über Replik/Duplik teilgenommen habe (a.a.O.).

  11. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten nach § 201 GVG, zu denen insbesondere die Gerichts-, Zustellund Schreibgebühren gehören (vgl. § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG), handelt es sich nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Daher sind

    wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird - diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 102 Nr. 3, E. II/4; 90 Nr. 34, E. II/2; 69

    Nr. 19; 56 Nr. 50; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu

    § 284 ZPO; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG). Daran än-

    dert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung Rekurs erhoben wird, die (Kosten-) Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestimmung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebührenund Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Praxis eine solche insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Nichtigkeitsbeschwerden für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; zum Ganzen: Kass.-Nr. AA060159, Beschluss vom 21. Dezember 2006, in Sachen M., E. II/7 m.w.H.). Daraus folgt, dass die für das obergerichtliche Verfahren festgesetzten Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden können. Das Gleiche gilt für den im obergerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Kostenbeschwerde-Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die (Kosten-)Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich festgesetzten Kosten abgewiesen hatte (vgl. KG act. 2

    S. 29-31). Auf die entsprechenden Beschwerdepunkte kann somit nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 12B S. 25-27 und S. 37 [Publikationskosten im Amtsblatt]).

  12. Der Beschwerdeführer stellte im obergerichtlichen Verfahren mit Eingabe vom 17. Januar 2005 (OG act. 51) den Antrag: Die Rückweisung habe nicht an die unfähige und parteiische 1. Abteilung (Arbeitsrichter Weber/Ganz/Stolz (!)) zu erfolgen, sondern an die 2. Abteilung des Arbeitsgerichtes (vgl. Art. 4 aBV, Art. 30 Abs. 1 nBV). sowie den mit der Berufungsbegründung vom 24. Januar 2005 (OG act. 57) praktisch identischen Antrag: Die Rückweisung habe nicht an die parteiische 1. Abteilung (Arbeitsrichter W./G./S.) zu erfolgen, sondern an die

2. Abteilung (vgl. Art. 4 aBV, Art. 30 Abs. 1 nBV). (vgl. KG act. 2 S. 4 mit entsprechenden Verweisen). Mit diesen beiden Anträgen hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und vorab festgehalten, dass sie - die Rückweisungsanträge aufgrund der gegebenen Umstände (nur) als Eventualbegehren zu behandeln seien (vgl. KG act. 2 S. 11). In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass nunmehr ein Endentscheid habe gefällt werden können, weshalb für eine Rückweisung kein Raum mehr bestünde und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beantragten Rückweisung nicht mehr eingegangen werden müsse (vgl. KG act. 2 S. 29). Diese Erwägungen bleiben unangefochten und es ist wie angefügt werden kann auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in Nachachtung des Gehöranspruches auf die obergerichtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beantragten Rückweisung näher hätte eingehen müssen. Dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsgericht Zürich losgelöst von den besagten Rückweisungsanträgen Befangenheit vorgeworfen hätte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt (vgl. KG act. 12B S. 27-28, act. 12C S. 3-4). Wie gesagt ist es dem Kassationsgericht verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. vorstehend E. IV/1). Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann.

13. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den Beschluss vom

19. Dezember 2005 (OG act. 77), mit welchem die I. Zivilkammer des Obergerichts ein gegen Oberrichter Dr. iur. B. Suter sowie Ersatzoberrichterin lic. iur.

  1. Affolter gerichtetes Ablehnungsbegehren abgewiesen hatte (vgl. KG act. 12B

  2. 28-29). Er bringt vor, das Ablehnungsverfahren bilde ein Zwischenverfahren, in welchem das Gericht neu besetzt werden müsse. Dabei stünden sich neu der abgelehnte Richter und der Gesuchsteller als Parteien gegenüber. Als Partei müsse der Richter aus Gründen der Rechtsgleichheit nach §§ 149ff. ZPO bzw. Art. 306 StGB (Falsche Beweisaussage der Partei [Anm. KassGer]) befragt werden. § 100 GVG, welcher dagegen bloss die Einholung einer gewissenhaften Erklärung vorschreibe, sei verfassungswidrig (a.a.O.). Die Überprüfung des prozessleitenden Entscheids vom 19. Dezember 2005 im Rahmen des gegen den Endentscheids angehobenen Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls zulässig (vgl. § 282 Abs. 1

Ziff. 2 und Abs. 2 ZPO, vgl. ZR 100 Nr. 3, vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 7 zu

§ 101 GVG, vgl. auch vorstehend E. III/1b a.E.). Es trifft indessen nicht zu, dass dem abgelehnten Richter eine Parteistellung im gegen ihn gerichteten Ablehnungsverfahren zukommt. Gegenstand des Ablehnungsverfahrens bildet die Frage, ob gegen den fraglichen Richter ein Ablehnungsgrund vorliegt, und dabei stehen sich die gleichen Parteien wie im eigentlichen (Haupt-)Verfahren gegenüber (vgl. Kass.-Nr. 159/81, Beschluss vom 9. Juli 1981, in Sachen K., E. 4 [RB 1981 Nr. 10]). Der abgelehnte Richter kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Partei im Sinne von Art. 306 StGB bzw. ZPO §§ 149ff. befragt werden, sondern er hat wie in § 100 GVG vorgeschrieben eine gewissenhafte Erklärung abzugeben, sofern Urkunden schriftliche Auskünfte von Amtsstellen als Beweis für den behaupteten Ablehnungsgrund fehlen (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 4 zu § 100 GVG). Inwiefern in dieser Regelung eine Verfassungswidrigkeit begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Kass.- Nr. 173/85, Beschluss vom 2. Oktober 1985, in Sachen H., E. 3/c [RB 1985 Nr. 18] m.H. auf BuGer vom 13. April 1983 in Sachen N.). Die Rüge ist unbegründet.

14. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Beschluss vom

  1. November 2005, mit welchem die I. Zivilkammer des Obergerichts auf ein gegen den Beschluss vom 3. Mai 2005 (Entzug der unentgeltlichen Prozessführung [OG act. 60]) gerichtetes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (vgl. KG act. 12B S. 29-31). Seine Einwände erschöpfen sich der Sache nach in einer Wiederholung von bereits Vorgebrachtem und ändern insbesondere nichts daran, dass er gemäss den glaubhaften Angaben des Beistandes im besagten Zeitpunkt über ein Barschaft in sechsstelliger Höhe hätte verfügen können. Es kann daher auf die vorstehenden E. III/1 verwiesen werden.

    1. Ob die Vorinstanz die Verzugszinsen nach Art. 104 Abs. 1 OR korrekt zugesprochen hat und/oder aufgrund der Einwände im Berufungsverfahren von einem weiteren Schaden nach Art. 106 Abs. 1 OR hätte ausgehen müssen (vgl. KG act. 12B S. 31-32), beschlagen Fragen des Bundesrechts, welche im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden können (vgl.

      § 285 ZPO; vgl. vorstehend E. IV/2). Darüber hinaus lassen die Vorbringen nicht ausreichend konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen. Auf die Beschwerde kann im erwähnten Umfang folglich nicht eingetreten werden.

    2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts steht nicht unter der Aufsicht des Kassationsgerichts, sondern unter derjenigen des Obergerichts als Gesamtbehörde (Gesamtgericht) (vgl. §§ 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 GVG, HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 1 und 4 zu § 106, N 1ff. zu § 108). Soweit der Beschwerdeführer den Vorderrichtern Rechtsverzögerung (bzw. Prozessverschleppung) vorwirft, kann auf die Vorbringen mangels Zuständigkeit des Kassationsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 12B S. 33-34).

    3. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind soweit sie überhaupt nachvollzogen werden können bundesrechtlicher Natur, indem er dargelegt, wie der von ihm beanspruchte Lohn richtigerweise hätte bestimmt bzw. berechnet werden müssen (vgl. KG act. 12B S. 34-37; act. 12A S. 4-7, act. 12C

      S. 1-2). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. § 285 ZPO; vgl. vorstehend E. IV/2). Darüber hinaus lassen die Einwände nicht konkret die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen.

    4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs infolge Nichteinvernahme der beiden Zeuginnen Frau H. und Frau O. (vgl. KG act. 12C S. 2-3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz prüfte, ob die beiden Frauen ehemalige Nachbarinnen der verstorbenen Mutter formell als Zeuginnen zu befragen seien. Die Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz das Absehen von einer entsprechenden Befragung begründet hatte (vgl. KG act. 2 S. 23-24, insb. S. 24, 2. Abschnitt), bleiben in der Beschwerde unangefochten. Mangels Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

    5. Die Vorinstanz stellte einleitend fest (KG act. 2 S. 5): Nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 28 S. 7f.; Urk. 31 S. 4; Prot. I S. 17f. 22f.) absolvierte der heute 59-jährige [Beschwerdeführer] 1967 die kantonale Matur, erlangte im November 1972 das Lizentiat der Jurisprudenz und im Dezember 1975 das Rechtsanwaltspatent. Die dagegen erhobenen Rügen sind nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. KG act. 12C S. 4-5). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Erwägung auf seine eigenen Angaben abgestellt hatte, und er legt mit keinem Wort dar, dass bzw. inwiefern die an den bezeichneten Belegstellen gemachten Angaben anders lauten sollten. Abgesehen davon räumt er zumindest sinngemäss selber ein, die fraglichen Fähigkeitsausweise ursprünglich erworben zu haben. So erklärt er unter Berufung auf sich nicht bei den Akten befindliche Dokumente, dass er auf die entsprechenden Ausweise verzichtet habe, mit anderen Worten räumt er ein, die entsprechenden Prüfungen früher abgelegt zu haben. Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes muss daher von vornherein als gescheitert betrachtet werden.

    6. Das Obergericht stellte nicht fest, die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Zentralbibliothek seien zu reinem Zeitvertreib erfolgt, sondern, er habe seine Zeit hauptsächlich mit Aufenthalten in der Zentralbibliothek zu Studienzwecken vertrieben (vgl. KG act. 2 S. 20). Die entsprechende Rüge (KG act. 12C

      S. 5, Ziffer 7) basiert somit auf einer unzutreffenden Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb sie sich als unbegründet erweist. Sodann trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Berufungsantwort (OG act. 59 S. 1) zugestanden habe, pro Tag seien 4 Mahlzeiten zubereitet und aufgetragen worden. Die entsprechende Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet (vgl. KG act. 12C S. 5, Ziffer 8).

    7. Die daran anschliessenden Rügen (vgl. KG act. 12C S. 5-8, Ziffer 9;

      S. 8, Ziffer 10) beschlagen der Sache nach wiederum die richtige Anwendung von Bundesrecht, welche im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (§ 285 ZPO, vgl. vorstehend E. IV/2); ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 ZPO wird jedenfalls nicht hinreichend konkret geltend gemacht.

    8. a) Die Vorinstanz erwog auf Seite 24 des Urteils: Gemäss § 149 Abs. 1 ZPO werden die Parteien auf Antrag von Amtes wegen persönlich befragt. Das zürcherische Recht gewährt Anspruch nur auf Befragung der Gegenpartei [...]. Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, erbringen keinen Beweis (§ 149 Abs. 3 ZPO). Ist aber die persönliche Befragung in dieser Ausgestaltung kein eigentliches Beweismittel [...], kann damit auch kein allfälliger Beweisnotstand abgewendet werden. Die vom [Beschwerdeführer] angerufene eigene persönliche Befragung ist somit ihrer Natur nach überhaupt nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen an der bisherigen richterlichen Überzeugung etwas zu ändern. Entsprechend bedeutet ein Verzicht auf persönliche Befragung des [Beschwerdeführers] keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

      b) Der Beschwerdeführer ist mit den vorstehenden Erwägungen nicht einverstanden. Er hält grundsätzlich dafür, dass die Vorinstanz mit ihm eine Befragung nach § 149ff. ZPO hätte durchführen müssen (vgl. KG act. 12C S. 8-11). Die vorgebrachten Argumente können indes nur teilweise nachvollzogen werden. So verwendet er die Begriffe Parteiaussage, Beweisaussage, persönliche Befragung und Parteibefragung nicht einheitlich, weshalb nicht restlos klar wird, ob seiner Ansicht nach nun eine persönliche Befragung im Sinne von § 149 ZPO eine Beweisaussage im Sinne von § 150 ZPO hätte stattfinden sollen (a.a.O.). Festgehalten werden kann jedenfalls, dass die Vorinstanz einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers nach § 149 ZPO die Eignung Tauglichkeit, den erforderlich Beweis zu erbringen, absprechen durfte. § 149 Abs. 3 ZPO schreibt klar vor, dass Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis bilden. Der persönlichen Befragung kommt somit in dieser Ausgestaltung keine Beweismitteleigenschaft zu, sondern sie dient (nur) als Behelf zur Erwirkung prozessualer Zugeständnisse (FRANK/STRÄULI/MESSMER,

      a.a.O., N 3 zu § 149, N 1 zu § 150 ZPO). Bildet die persönlichen Befragung in dieser Form aber kein Beweismittel, so wird sie auch nicht vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung erfasst, anders formuliert, sie kann und darf auch dort nicht frei gewürdigt werden, wo der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung vorgeschrieben ist (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O.). Der Einwand, § 149 Abs. 3 ZPO stelle eine starre Beweisregel dar und verletze den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, stösst daher ins Leere. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Vorderrichter mangels Abnahme von Beweisen nicht zu einer bisherigen richterlichen Überzeugung gelangen konnten, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. KG act. 12C S. 9-10). Der Beschwerdeführer legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern sich diese Feststellung zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, da die Ablehnung der beantragten persönlichen Befragung allein durch die Feststellung, es handle sich dabei ihrer Natur nach um ein untaugliches Beweismittel, getragen wird (vgl. KG act. 2 S. 24 oben bzw. vorstehend E. IV/22/a). Mithin hätte der Entscheid, selbst wenn die fragliche Feststellung mit einem Mangel behaftet wäre, Bestand und könnte daher nicht aufgehoben werden. Weitere Erwägungen drängen sich vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf. Angefügt sei lediglich, dass die Beweisaussage (nach § 150 ZPO) in der Regel einen Antrag voraussetzt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O. N 3a zu § 150), und der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er vor Vorinstanz einen solchen gestellt hatte. Falls er zusätzlich beanstanden wollte, dass die Vorinstanz keine Beweisaussage durchgeführt habe, müsste der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes daher bereits aus diesem Grund als gescheitert betrachtet werden.

    9. Weitere Vorbringen, auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte und/oder nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind, können den Eingaben des Beschwerdeführers (KG act. 12A-C) nicht entnommen werden. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

V.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist ausserdem eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.zu entrichten.

  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.-.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Übergabe beim Empfang des Kassationsgerichts, sowie an die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich (z.Hd. Frau Pagano), an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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