Zusammenfassung des Urteils AA060059: Kassationsgericht des Kantons Zürich
A. A., ein Schreiner/Projektleiter bei der B. AG, war am 23. Februar 2010 beim Skifahren gestürzt und hatte sich eine Claviculafraktur zugezogen. Nach einer Operation und Genesung meldete er im Juli 2012 erneute Schulterbeschwerden, die er auf den Unfall von 2010 zurückführte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte jedoch die Leistungspflicht ab, da sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall sah. Der Versicherte erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da die Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Unfälle zurückzuführen waren.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA060059 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.03.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Recht auf Beweis, Abgrenzung Tat-/Rechtsfrage |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Urteil; Beweis; Konto; Erwägung; Tatsache; Versicherung; Auszahlung; Rüge; Verfahren; Sachen; Beschwerdegegner; Pfandrecht; Tatsachen; Recht; Feststellung; Police; Beweisverfahren; Zahlung; Bundesgericht; Absatz; Bundesrecht; Verweisung; Pfandhaft |
Rechtsnorm: | Art. 2 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 73 VVG ;Art. 8 ZGB ;Art. 84 OR ; |
Referenz BGE: | 126 III 29; |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA060059/U/la
Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Dieter Zobl, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2007
in Sachen
Versicherungsgesellschaft X,
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
Y.,
Z.,
Kläger und Beschwerdegegner 1 - 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. +A. schloss mit der Beschwerdeführerin eine Lebensversicherung mit einer Versicherungsdauer vom 1.11.1990 bis 31.10.2002 ab. Damit wurde eine Versicherungssumme von Fr. 72'000.-vereinbart, die in drei Teilbeträgen zahlbar war, nämlich Fr. 18'000.-am 31.10.1994, Fr. 21'600.-am 31.10.1998 und Fr. 32'400.-am 31.10.2002. Diese Beträge wurden an diesen Daten auch fällig, wenn +A. diese nicht erlebte. Im Erlebensfall sollte die Versicherungssumme an
+A. selber ausbezahlt werden, im Todesfall je zur Hälfte an die Beschwerdegegner (HG act. 4/2, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 2 Erw. I.1.a).
Am 26. März 2000 verpfändete +A. sämtliche Rechte aus dieser Versicherung der Bank B. zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank B. ihm gegenüber (HG act. 4/3). Die Versicherungspolice wurde der Bank B. übergeben und die Verpfändung der Beschwerdeführerin mitgeteilt (HG act. 4/4; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 2 Erw. I.1.b).
Mit Schreiben vom 23. August 2002 bat +A. die Beschwerdeführerin darum, die Auszahlungsmodalitäten (des letzten Teilbetrages per 31.10.2002 im Gesamtbetrag von Fr. 41'973.10 [Erlebensfallsumme Fr. 32'400.-zuzüglich Überschussbeteiligungen; HG act. 4/7]) wegen der bestehenden Verpfändung mit der Bank B. zu besprechen (HG act. 4/6; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 2 f. Erw. I.1.c).
Am 11. September 2002 teilte die Bank B. der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums 31.10.2002 die Versicherungspolice aus der Pfandhaft entlassen werde. Diesem Schreiben legte sie ein mit
9.9.02 datiertes Abrechnungsformular bei, gemäss welchem die Versicherungsleistung von total Fr. 41'973.-auf ein auf +A. lautendes Konto bei der Bank B. ausbezahlt werden solle. Ferner erklärte sie, dass diesem Schreiben die OriginalPolice beiliege. Handschriftlich findet sich auf diesem Schreiben unter einem Pfeil aus dem umkreisten Wort Original-Police der (gemäss vorinstanzlicher Feststellung seitens der Beschwerdeführerin angebrachte) Vermerk: nur Kopie, haben keine OP! Trotzdem auszahlen. 17.9.02 (HG act. 10/3; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3).
Mit Schreiben vom 17. September 2002 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des Briefes der Bank B. vom 11. September 2002 zusammen mit den Zahlungsinstruktionen und der Originalpolice. Ferner teilte sie der Bank B. mit, dass sie ihr Fr. 41'973.10 auf das von ihr (der Bank B.) angegebene Konto für Rechnung von +A. vergüte (HG act. 10/4; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3).
Am 18. September 2002 starb +A. (HG act. 4/10, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3).
Gemäss einer letztwilligen Verfügung vom 1. September 2002 hatte +A. zwei andere Personen als die Beschwerdegegner als Erben zu gleichen Teilen (je
½) eingesetzt (HG act. 4/11, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3).
Mit Gutschriftsanzeige vom 29. Oktober 2002 auf das Konto von +A. teilte die Bank B. adressiert an +A. den Erhalt von Fr. 41'973.10 von der Beschwerdeführerin welche nach der vorinstanzlichen Feststellung bis dahin nicht über den Tod von +A. in Kenntnis gesetzt worden war für Rechnung von +A. mit Valuta
Oktober 2002 mit (HG act. 4/13; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3 unten).
Die Beschwerdegegner forderten von der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf die Begünstigungsklausel im Todesfall im Versicherungsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme von total Fr. 41'973.10 (HG act. 4/24). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sich mit der Auszahlung an (Bank B.) von ihrer Schuldpflicht rechtsgültig befreit zu haben (HG act. 4/23). Die Beschwerdegegner reichten mit Eingabe vom 22. April 2005 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein und beantragten damit, diese sei zu verpflichten, ihnen Fr. 41'973.10 nebst Zins zu bezahlen (HG act. 1). Mit Urteil vom 17. März 2006 verpflichtete das Handelsgericht in Gutheissung der Klage die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern je
Fr. 20'986.55 nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2).
Gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 17. März 2006 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (HG act. 27B, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Die ihr nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 7'000.-- (KG act. 4) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 5/1, act. 8). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde (KG act. 7). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen Beschwerdeantwort (KG act. 4, act. 5/2, act. 9) beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (KG act. 9 S. 2). Am 23. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG act. 12). Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdegegnern zugestellt (KG act. 13). Diese erklärten mit Eingabe vom 8. August 2006, auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (KG act. 15). Die Beschwerdeführerin erklärte, auch eine eidgenössische Berufung beim Bundesgericht einzureichen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 11).
Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegner Anspruch auf die Versicherungsleistung hätten. Die Beschwerdeführerin habe daher mit ihrer Auszahlung auf das Konto des verstorbenen Versicherten an die falschen, nur vermeintlichen Gläubiger gezahlt und sich dadurch nicht befreien können. Guter Glaube ändere daran nichts; das Risiko der Leistung an den Nichtberechtigten verbleibe dem Schuldner (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5
Erw. II.1.). Die drei Einwände der Beschwerdeführerin dagegen änderten daran nichts. Die Zahlungsinstruktion (der Bank B.) vom 9. September 2002 (HG
act. 10/3) behandle nur den Erlebensfall, der sich nicht verwirklicht habe. Zufolge Ausfalles dieser Bedingung habe diese Auszahlungsinstruktion nicht wirksam werden können und könne den Begünstigten nicht entgegengehalten werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5 f. Erw. II.2.). Die Bank B. als Pfandgläubigerin habe mit dem Schreiben vom 11. September 2002 an die Beschwerdeführerin
per Fälligkeit der Versicherungsleistung auf ihr Pfandrecht verzichtet und instruiert, dass auf ein auf +A. lautendes Konto zu zahlen sei. Somit habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass ihre auf dieses Konto geleistete Zahlung zu einer pfandrechtsfreien Gutschrift zugunsten von +A. führen würde und auch wirklich geführt habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin gar nicht an die Bank
B. als Pfandgläubigerin geleistet, sondern an deren Kunden +A. Handle es sich beim Empfänger (+A.) nicht um den wirklichen Gläubiger (die Beschwerdegegner), so habe sich die Schuldnerin (die Beschwerdeführerin) nicht befreien kön- nen
(angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b). Jedenfalls sei das Pfandrecht auf den Auszahlungstermin hin nicht mehr beansprucht worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. c). Vergebens berufe sich die Beschwerdeführerin auch darauf, dass der Versicherer an den Inhaber der Police leisten dürfe. Denn sie habe eben nicht an die Bank B. als Policeninhaberin, sondern auf das Konto von +A. gezahlt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 Erw. 4.a). Sie - die Beschwerdeführerin gehe selber davon aus, dass die Bank B. die Versicherungspolice per deren Ablauf aus der Pfandhaft habe entlassen wollen. Per Auszahlungsdatum habe die Bank B. die Versicherungssumme auch nicht für sich selbst als Pfandgläubigerin beansprucht und folgerichtig Auszahlung auf das Konto des Versicherten veranlasst (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 oben).
Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, weil sie nach Abschluss des Hauptverfahrens allein gestützt auf die im Hauptverfahren vorläufig eingereichten und offerierten Beweismittel entschieden habe, ohne den Parteien durch Eröffnung eines Beweisverfahrens die Möglichkeit zu geben, zu erheblichen strittigen Tatsachen ihre Beweismittel abschliessend zu nennen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 9).
Es stellt sich die Frage, ob und ggfs. inwiefern auf diese Rüge überhaupt eingetreten werden kann:
Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde von vorliegend nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil unterliegt auch der Berufung an das Bundesgericht (Art. 46/48 OG; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 6. Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch, auch eidgenössische Berufung beim Bundesgericht zu erheben [Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 11 erster Absatz]). Mit der Berufung ans Bundesgericht kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Art. 43 OG zukommt (Art. 63 Abs. 3 OG).
Rügen der Verletzung von Bundesrecht sind mithin vor Bundesgericht und nicht vor Kassationsgericht vorzutragen. Dessen scheint sich die Beschwerdeführerin auch bewusst zu sein (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 8; vgl. aber demgegenüber auch Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 17 erster Absatz a.E.; dazu nachfolgend Erw. 14). Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen von Bundesrecht rügt, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Aus Art. 8 ZGB ergibt sich auch ein Anspruch der beweisbelasteten Partei, zur Beweisführung zugelassen zu werden. Diese allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Ebenso setzt Art. 8 ZGB der Annahme einer Beweislosigkeit Schranken. Diese Bestimmung ist auch dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 und 3 vor § 133 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 1.6.2006 5P.68/2006 Erw. 3.2 mit Verweisungen sowie Entscheid des Kassationsgerichts Kass.-Nr. AA050006 vom 2.9.2005
Erw. II.5.2. mit Verweisungen).
Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann im eidgenössischen Berufungsverfahren beanstandet werden. Auf entsprechende Rügen kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Wo der kantonale Richter hingegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen widerlegt, liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist. Entsprechende Rügen sind im kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig (ZR 95 [1996] Nr. 73).
Soweit die Beschwerdeführerin nur rügt, dass die Vorinstanz überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt habe, kann deshalb im vorliegenden Verfahren darauf nicht eingetreten werden. Insoweit ist auch die von der Beschwerdeführerin verschiedentlich zitierte N 38 zu § 281 bei Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., für Fälle, die der eidgenössischen Berufung ans Bundesgericht unterliegen, zu präzisieren.
Einzutreten ist hingegen unter diesem Aspekt auf Rügen, dass die Vorinstanz direkt nach Abschluss des Hauptverfahrens gestützt auf eine Würdigung bereits in diesem Hauptverfahren eingereichter Beweismittel über streitige Tatsachenbehauptungen entschieden bzw. tatsächliche Feststellungen getroffen habe, ohne zu solchen Tatsachenbehauptungen vorab einen Beweisauflagebeschluss zu erlassen (ZR 95 Nr. 73, den die Beschwerdeführerin zitiert). Allerdings ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen:
aa) In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen
anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
bb) Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihren Verweisungen auf einzelne Tatsachen, bezüglich welcher nach ihrer Position ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 10.1. - 10.5.), gerecht. Auf diese Rügen ist nachfolgend einzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin mit dem Ausdruck insbesondere in Ziff. 10 auf S. 4 ihrer Beschwerde der Meinung wäre, es seien noch weitere solcher Tatsachen vorhanden, welche sie aber nicht benennt, sondern denen das Kassationsgericht selber nachzuspüren hätte, wäre darauf mangels Substantiierung nicht einzutreten.
Als Tatsache, bezüglich welcher zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, zitiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, die Zahlungsanweisung behandle nur den Erlebensfall (Beschwerde KG act. 1
S. 4 f. Ziff. 10.1 mit Verweisung auf S. 5 f. Erw. 2 des angefochtenen Urteils KG act. 2; S. 5 f. Ziff. 11. Mit der Zahlungsanweisung [bzw. Auszahlungsinstruktion und Zahlungsinstruktion nach den vorinstanzlichen Begriffen] sind offenbar das Schreiben von +A. an die Beschwerdeführerin vom 23. August 2002, mit welchem
+A. diese ersuchte, die Auszahlungsmodalitäten des Restbetrages aus der [der
Bank B. verpfändeten] Lebensversicherung mit der Bank B. zu besprechen [vgl. KG act. 2 S. 5 f. Erw. II.2. mit Verweisung auf HG act. 17 S. 6 {und S. 7; vgl. HG act. 17 Ziff. 22} Ziff. 18 - 22] und das Ersuchen der Bank B. an die Beschwerdeführerin vom 9. September 2002 gemeint, mit welchem die Bank B. auf die Formularfrage der Beschwerdeführerin, wie die Versicherungsleistung ausbezahlt werden soll, ein Konto lautend auf (A.) angab [HG act. 4/8 = HG act. 10/3 Blatt 3; vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5 Erw. II.2. Auszahlungsinstruktion vom
9. September 2002]). Dabei hält die Beschwerdeführerin indes fest, dies sei weder von den Beschwerdegegnern noch von ihr selber behauptet worden (Beschwerde KG act. 1 S. 4 unten). Beweis ist aber nur über streitige Tatsachen zu erheben (§ 133 ZPO). Ist eine Tatsache von keiner Partei behauptet worden, ist sie nicht streitig und ist deshalb darüber kein Beweis abzunehmen. Die Rüge geht schon deshalb fehl.
Eine andere Frage wäre, ob die Vorinstanz ihrem Entscheid eine gar nicht behauptete Tatsache zugrunde legen durfte (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO). Zu Recht machte aber die Beschwerdeführerin bezüglich dieser zitierten Bedingung keine Verletzung der Verhandlungsmaxime geltend. Dabei handelt es sich nämlich gar nicht um eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, sondern um eine Auslegung der Willenserklärungen von +A. in HG act. 4/6 und 4/7 und der Bank B. in HG act. 4/8 und um eine rechtliche Prüfung der von der Beschwerdeführerin daraus abgeleiteten Position, sie habe deshalb mit befreiender Wirkung auf das von der Bank B. genannte (auf +A. lautende) Konto leisten dürfen (davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, wenn sie die gerügte vorinstanzliche Annahme als Interpretation bezeichnet; Beschwerde KG act. 1 S. 5 unten). Eine normative Auslegung einer Willenserklärung nach Treu und Glauben wie sie die Vorinstanz für die Erwägung, die Zahlungsinstruktion behandle nur den Erlebensfall, vornahm erfolgt nach dem Vertrauensprinzip (Honsell, in Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/ München 2003, N 10 zu Art. 210; Giger, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Band VI/2/1/1, Art. 184 - 215 OR, Bern 1979, N 61; von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 176/FN 25, S. 177/FN 30, S.
287/FN 12). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Frage des Bundesrechts dar (BGE 126 III 29, 125 III 308, 124 III 368; Messmer/Imboden, die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 96), welche im Rahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (vorstehend Erw. 2.a). Handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beschwerdegegner dies behauptet hätten. Denn das Recht wendet das
Gericht von Amtes wegen an (§ 57 ZPO).
Abgesehen davon hatten die Beschwerdegegner in ihrer Replik geltend gemacht, dass die von der Beschwerdeführerin in der Klageantwort zitierten Auszahlungsbelege den Erlebensfall des Versicherungsnehmers regelten, der Anspruch insoweit in dem Sinne bedingt gewesen sei, dass +A. den Versicherungsablauf erlebe, diese Bedingung sich aber unbestrittenermassen nicht verwirklicht habe, weshalb die Auszahlungsbelege auch keine Rechtswirkung entfalten könnten (OG act. 14 S. 5 unten). Mit diesen Auszahlungsbelegen waren offenkundig die Dokumente im Zusammenhang mit der Auszahlung des Betrages von Fr. 41'973.10 aus der Lebensversicherung durch die Beschwerdeführerin auf das von der Bank B. genannte auf +A. lautende Konto gemeint. Zu diesen Dokumenten gehören auch das Ersuchen von +A. an die Beschwerdeführerin vom 23. August 2002, die Auszahlungsmodalitäten mit der Bank B. zu besprechen, und das Ersuchen der Bank B. an die Beschwerdeführerin vom
September 2002, die Versicherungsleistung auf ein auf +A. lautendes Konto auszubezahlen (vgl. HG act. 9 S. 3 f. Ziff. 7 f., S. 5 Ziff. 11). Die Beschwerdegegner behaupteten mithin im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde durchaus, dass die Zahlungsinstruktion nur den Erlebensfall behandelt habe, der sich aber nicht verwirklicht habe. Ob die diesbezüglichen als solche zwischen den Parteien unumstrittenen Tatsachen - die eingereichten vorgenannten Dokumente so zu interpretieren sind (nur den Erlebensfall regelnd) im Sinne der Beschwerdeführerin (auch den Todesfall regelnd), ist, wie erwähnt, eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist.
Als weitere Tatsache, bezüglich welcher die Vorinstanz ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen, nennt die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Bank B. auf ihr Pfandrecht verzichtet habe (Beschwerde KG act. 1 S. 5
Ziff. 10.2 mit Verweisung auf die S. 6 ff., Erw. 3, des angefochtenen Urteils KG act. 2).
Die Vorinstanz stellte dies aus folgender Formulierung im Schreiben der Bank B. an die Beschwerdeführerin vom 11. September 2002 fest: Aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums 31.10.2002 werden wir die obenerwähnte Police aus der Pfandhaft entlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 oben mit Verweisung auf HG act. 10/3). Auch dabei handelt es sich somit nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Auslegung der Willenserklärung der Bank B. (die dieser zugrunde liegende Tatsache, nämlich das Schreiben der Bank
B. vom 11. September 2002 als solches, war zwischen den Parteien unumstritten) und damit um eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Erw. 3 und 2.a).
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auch zu ihrer Behauptung, die Bank B. und sie hätten sich übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Bank B. nicht auf ihr Pfandrecht verzichtet habe, keinen Beweis abgenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 10.3, S. 7
Ziff. 14.1).
Beweis ist (nur) zu erheben über erhebliche Tatsachen. Die Vorinstanz liess diese Behauptung der Beschwerdeführerin explizit offen, weil es darauf ankomme, dass das Pfandrecht jedenfalls auf den Auszahlungstermin hin nicht mehr beansprucht worden sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. c). Damit erachtete die Vorinstanz diese Behauptung der Beschwerdeführerin für irrelevant (wie die Beschwerdeführerin selber später ausführt: Beschwerde KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 15). Über irrelevante Tatsachen ist aber kein Beweis zu erheben. Auch diese Rüge geht deshalb fehl. Ob die Vorinstanz diese Behauptung zu Recht als irrelevant erachten durfte, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten wäre, auch wenn sie von der Beschwerdeführerin gerügt worden wäre.
Ebenfalls als Tatsache, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht zum Beweis verstellt habe, macht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung geltend, sie - die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass ihre auf das durch die Bank B. angegebene Konto geleistete Zahlung zu einer pfandrechtsfreien Gutschrift zugunsten von +A. führen würde (Beschwerde KG act. 1
S. 5 Ziff. 10.4). Überdies beanstandet sie diese vorinstanzliche Annahme als falsch und willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 14.4).
Beweis ist (nur) zu erheben über streitige Tatsachen. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass und wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die zitierte Tatsache bestritten hätte. Die Rüge geht schon deshalb fehl. Abgesehen davon handelt es sich bei dieser vorinstanzlichen Erwägung auch entgegen der etwas missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil nicht um die Feststellung eines tatsächlichen Wissens der Beschwerdeführerin (als juristische Person kann sie gar kein solches haben, höchstens die für sie handelnden natürlichen Personen). Vielmehr rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein solches Wissen zu aufgrund des Schreibens der Bank B. vom 11. September 2002 und deren Instruktion, auf ein auf +A. lautendes Konto zu zahlen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b). Ob der Beschwerdeführerin deshalb ein solches Wissen zurechenbar ist nicht, ist wiederum eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, über welche kein Beweis abzunehmen war und auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
Schliesslich nennt die Beschwerdeführerin als Tatsache, bezüglich welcher die Vorinstanz zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt habe, die vorinstanzliche Erwägung, sie, die Beschwerdeführerin, habe bösgläubig gehandelt (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 10.5 mit Verweisung auf S. 8,
Erw. 4.a, des angefochtenen Urteils KG act. 2).
In den beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen traf die Vorinstanz indes keine tatsächlichen Feststellungen über die Gutoder Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin, sondern stellte dazu ausschliesslich rechtliche Überlegungen an (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 Erw. 4.a). Über diese war kein
Beweis abzunehmen. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Als willkürliche Annahmen ohne Durchführung eines Beweisverfahrens rügt die Beschwerdeführerin in Ziff. 13 auf S. 6 der Beschwerde KG act. 1 die beiden folgenden Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz. In der Folge zitiert die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht (nur) zwei, sondern eine ganze Reihe verschiedener vorinstanzlicher Erwägungen und trägt verschiedene Rügen vor (Beschwerde KG act. 1 S. 6 - 8 Ziff. 13.1 und 13.2, 14.1 - 14.4). Es ist auf jede einzugehen, soweit sie nicht bereits mit den vorstehenden Erwägungen behandelt wurden:
Die Vorinstanz zitierte folgenden Wortlaut des Schreibens der Bank B. vom 11. September 2002: Aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums 31.10.2002 werden wir die erwähnte Police aus der Pfandhaft entlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b mit Verweisung auf HG act. 10/3). Die Beschwerdeführerin erwähnt dies als eine der beiden folgenden Sachverhaltsannahmen, welche willkürlich sein soll und über welche die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Ziff. 13.1).
Das vorinstanzliche Zitat ist indes wortgetreu, richtig und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass das Schreiben der Bank B. vom
11. September 2002 (HG act. 10/3) im vorinstanzlichen Verfahren als solches bestritten gewesen wäre. Darüber war kein Beweisverfahren durchzuführen. Ein Nichtigkeitsgrund, der im vorliegenden Verfahren gerügt werden könnte, ist bezüglich dieses vorinstanzlichen Zitates nicht auszumachen. Ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung daraus - dass die Bank B. per Fälligkeit der Versicherungsleistung auf ihr Pfandrecht verzichtet habe richtig ist nicht, ist, wie erwähnt (vorstehend Erw. 4), eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, was im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden kann.
Als weitere der beiden folgenden Sachverhaltsannahmen, welche willkürlich sein soll und über welche die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe, erwähnt die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass die Bank B. ihr
die Anweisung gegeben habe, auf ein auf +A. lautendes Konto zu zahlen (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Ziff. 13.2; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b).
Auch diesbezüglich ist kein im vorliegenden Verfahren zu prüfender Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Im Formular HG act. 4/8 (= HG act. 10/3 drittes Blatt) erteilte die Bank B. explizit die Anweisung, die Versicherungsleistung auf ein Konto lautend auf (A.) auszuzahlen. Die vorinstanzliche Erwägung (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 7 lit. b, S. 8 Erw. 4.a, S. 9 erster Absatz) ist auch diesbezüglich richtig und nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin zeigt auch diesbezüglich nicht auf, dass im vorinstanzlichen Verfahren bestritten gewesen wäre, dass die Bank B. solchermassen instruierte. Auch darüber war kein Beweisverfahren durchzuführen.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Schreiben der Bank B. vom 11. September 2002 sei nicht zu schliessen, dass die Police per sofort aus der Pfandhaft entlassen werde, sondern dass sie per Verfalldatum aus der Pfandhaft entlassen werden solle (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 14.2).
Dazu ist auf vorstehende Erw. 4 zu verweisen. Es handelt sich nicht um eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, sondern wie von der Beschwerdeführerin selber genannt (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 14.2.) - um eine Auslegung. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
Abgesehen davon geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei. Die Vorinstanz erwog gar nicht, dass die Bank B. die Police per sofort, d.h. per
11. September 2002 (Datum des Schreibens der Bank B. HG act. 10/3), aus der Pfandhaft entlassen habe. Vielmehr erwog die Vorinstanz - diesbezüglich offenbar in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin -, dass die Bank
B. per Fälligkeit (d.h. per 31.10.2002; vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b Zitat in Klammer; HG act. 4/2 S. 3, Fälligkeit des 3. Teilbetrages) auf das Pfandrecht verzichtet habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b und auch lit. c).
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten in der Duplik (Ziff. 24) zur Auslegung des Schreibens der Bank B. vom 11. September 2002 mit keinem Wort auseinandergesetzt und damit ihren Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 14.2).
In Ziff. 24 ihrer Duplik hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Police habe (erst) per Verfalldatum, d.h. per 31.10.2002, aus der Pfandhaft entlassen werden sollen. Sie sei nicht per sofort (gemeint: per 11. September 2002; vgl. Ziff. 23 der Duplik HG act. 17 S. 7) aus der Pfandhaft entlassen worden (HG act. 17 S. 7). Die Vorinstanz ging gar nicht von etwas anderem aus (vorstehend lit. b dritter Absatz). Sie musste sich deshalb auch nicht weiter mit diesen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und verletzte deren Gehörsanspruch nicht, indem sie nicht speziell auf Argumente verwies, deren Ergebnis sich nicht von ihrer Schlussfolgerung unterschied. Die Rüge geht fehl.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorinstanzliche Schluss daraus, dass die Bank B. die Beschwerdeführerin anwies, auf ein auf +A. lautendes Konto zu bezahlen, sei in zweifacher Hinsicht falsch und willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 14.3).
Mit diesen Rügen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Anwendung von Bundesrecht. Das zeigt sich speziell auch aus der Rüge, die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle zu Art. 84 OR habe mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun (Beschwerde KG act. 1 S. 8 Ziff. 14.3 zweiter Absatz a.E.). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
9. Sinngemäss einen Zirkelschluss wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz betreffend deren Erwägung vor, das (von der Beschwerdeführerin behauptete) tatsächliche Verständnis des Schreibens der Bank B. vom
11. September 2002 durch diese und die Beschwerdeführerin könne offen bleiben, weil es darauf ankomme, dass das Pfandrecht jedenfalls auf den Auszahlungstermin hin nicht mehr beansprucht worden sei. Die Vorinstanz begründe
so die Rüge - die Irrelevanz des übereinstimmenden Verständnisses von Adressat und Empfänger des Schreibens vom 11. September 2002 mit einer Aussage, welche die Vorinstanz auf eben dieses Schreiben vom 11. September 2002 abstütze, nämlich auf ihre Interpretation, die Bank B. hätte mit diesem Schreiben auf das Pfandrecht verzichtet. Diese Art der Beweisführung und Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 15).
Auch bei dieser vorinstanzlichen Erwägung handelt es sich indes entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin nicht um Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, sondern um Rechtsanwendung (vgl. auch vorstehend Erw. 5), worauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
Tatsächliche Feststellung in diesem Zusammenhang ist, dass das Pfandrecht jedenfalls auf den Auszahlungstermin hin nicht mehr beansprucht wurde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. c). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war dies kein Schluss aus dem Schreiben der Bank B. vom
11. September 2002, sondern eine von diesem Schreiben unabhängige Feststellung per Auszahlungstermin (31.10.2002), welche sich insbesondere auf die (unbeanstandete) Feststellung stützen kann, dass die Bank B. den auf das Konto von +A. bei ihr überwiesenen Betrag von Fr. 41'973.10 +A. am gleichen Tag gutgeschrieben hatte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3 f. Erw. 2.b mit Verweisung auf HG act. 4/13), also eben nicht beansprucht hatte.
10. Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Behandlung des Schreibens der Bank B. vom 18. November 2004. Die Vorinstanz würdige dieses Schreiben als Beweismittel, gehe damit vom Vorliegen eines zu beweisenden Sachverhalts aus, hätte deshalb einen Beweisauflagebeschluss erlassen müssen und habe, indem sie das nicht getan habe, einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen (Beschwerde KG act. 1 S. 9 dritter Absatz).
Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang selber aus, sie habe dieses Schreiben als Beweismittel für den damaligen Parteiwillen eingereicht (Beschwerde KG act. 1 S. 9 dritter Absatz). Mit dem damaligen Parteiwillen meint die Beschwerdeführerin nicht den Willen von ihr und den Beschwerdegegnern, sondern das tatsächliche Verständnis von ihr und der Bank B. des
Schreibens der Bank B. vom 11. September 2002; vgl. Duplik HG act. 17 S. 8 Ziff. 25). Den Parteiwillen liess die Vorinstanz aber aus rechtlichen Gründen gerade offen (vgl. vorstehend Erw. 5). Diesbezüglich war das Schreiben vom
18. November 2004 nach den vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen irrelevant. Wenn sich die Vorinstanz trotzdem mit diesem Schreiben auseinandersetzte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. c), so bedeutet das nicht, dass sie davon ausgegangen wäre, es sei eine erhebliche Tatsache streitig. Vielmehr begründete sie, weshalb sie auch dieses Schreiben bezüglich der prozesswesentlichen Fragen für irrelevant erachtete. Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
11. Als besonders willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen am Ende der Erwägung 3.c des angefochtenen Urteils, am Todestag von +A. seien alle seine Konti unbestrittenermassen im Plus gewesen und die Hypothekarschuld sei aus dem Verkaufserlös getilgt worden. Damit widerspreche sich die Vorinstanz selber, denn vorgängig sei sie in ihrer Erwägung 3.a zum Schluss gelangt, dass im Zeitpunkt der Überweisung an die Bank B. das Pfandrecht grundsätzlich Bestand gehabt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 9 vierter Absatz).
Ein Widerspruch zwischen den Erwägungen 3.a und 3.c des angefochtenen Urteils liegt nicht vor. Einerseits hielt die Vorinstanz im Gegensatz zu dieser Rüge in ihrer Erw. 3.a auf S. 6 des angefochtenen Urteils nicht fest, dass das Pfandrecht im Zeitpunkt der Überweisung an die Bank B. grundsätzlich Bestand gehabt habe. Die Vorinstanz bezeichnete es in dieser Erwägung lediglich als richtig, dass sich die Beschwerdegegner nicht auf die akzessorische Natur des Pfandrechts berufen könnten mit der Begründung, per Todestag hätten keine Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden. Diesbezüglich (und nicht bezüglich der gemäss Vorinstanz für den vorliegenden Fall wesentlichen Frage des Verzichts auf das Pfandrecht bzw. der unterlassenen Beanspruchung des Pfandrechts auf den Auszahlungstermin) erwog die Vorinstanz, dass ein derartiges Pfandrecht erst erlösche, wenn die gesamte Geschäftsbeziehung zur Bank aufgehoben sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 6 Erw. 3.a). Andererseits hat
die vorinstanzliche Erwägung 3.a zur von den Beschwerdegegnern geltend gemachten akzessorischen Natur des Pfandrechts nichts zu tun mit der Frage einer privaten Pfandverwertung, worauf sich die zitierte vorinstanzliche Erwägung in Ziffer 3.c auf S. 8 des angefochtenen Urteils bezieht (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 unten/ S. 8 oben).
Auch mit dem Standpunkt, eine vorinstanzliche Erwägung (die Hypothekarschuld sei aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft getilgt worden) sei für die Absicht der Beteiligten im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers völlig irrelevant (Beschwerde KG act. 1 S. 9 vierter Absatz a.E.), zeigt die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch auf und weist keinen Nichtigkeitsgrund nach. Insbesondere leitete die Vorinstanz aus dieser Erwägung nichts zur Absicht der Beteiligten im Zeitpunkt des Todes von +A. ab, sondern sah darin höchstens eine Bestätigung, dass keine private Pfandverwertung stattgefunden hatte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 f. Erw. 3.c). Abgesehen davon erklärt die Beschwerdeführerin nicht, dass, was und an welcher Stelle sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Absicht der Beteiligten im Zeitpunkt des Todes von +A. behauptet und ob überhaupt und was die Vorinstanz bezüglich einer solchen Absicht am
September 2002 festgestellt hatte. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie an den Inhaber der Police mit befreiender Wirkung leisten dürfe. Die Vorinstanz sei aber auf dieses Argument mit der Begründung nicht eingegangen, die Beschwerdeführerin hätte nicht an die Bank B. als Policeninhaberin geleistet, sondern auf das Konto von +A. Diese Aussage stehe indes in einem Widerspruch zur Anweisung der Bank B., auf das von ihr angegebene Konto zu leisten (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 16).
Die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführerin habe auf das Konto von +A. bezahlt, steht schon deshalb nicht im Widerspruch zur Anweisung der Bank B., auf das von ihr angegebene Konto zu leisten, weil dieses von ihr angegebene Konto dasjenige von +A. war, auf welches die Beschwerdeführerin
denn auch leistete (HG act. 4/13 und 10/4 Blatt 2). Die vorinstanzliche Feststellung stimmt deshalb durchaus damit überein.
Allerdings möchte die Beschwerdeführerin etwas anderes konstruieren. Sie nimmt den Standpunkt ein, indem sie auf das von der Bank B. angegebene Konto von +A. gezahlt habe, habe sie gar nicht an +A. selber geleistet, sondern an die Bank B. als Policeninhaberin; bzw. sie habe mit befreiender Wirkung an die Bank
B. bezahlt, indem sie deren Anweisung zur Zahlung an eine Zahlstelle (Konto von
+A.) erfüllt habe (wie wenn die Bank B. an eine ganz andere Zahlstelle als an das Konto von +A. angewiesen und die Beschwerdeführerin dahin gezahlt hätte).
Diese Konstruktion verwarf aber die Vorinstanz mit der Erwägung, klarzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer heute vertretenen Meinung nicht an die Bank als Pfandgläubigerin leistete (und zwar durch Ausführung deren Anweisung zur Zahlung auf das auf +A. lautende Konto), sondern an deren Kunden +A. als Kontoinhaber als Erfüllung einer Geldleistung diesem (und nicht der Bank B.) gegenüber. Davon sei auch die Beschwerdeführerin ausgegangen, als sie den fälligen Betrag für Rechnung von Herrn (A.) auf dessen Konto bei der Bank B. vergütet habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 lit. b). Per Auszahlungsdatum habe die Bank B. die Versicherungssumme auch nicht für sich selbst, als Pfandgläubigerin beansprucht und folgerichtig Auszahlung auf das Konto des Versicherten verlangt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 oben). Einerseits überging die Vorinstanz somit diesen Standpunkt der Beschwerdeführerin keineswegs. Andererseits handelt es sich um rechtliche Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die absolute Selbstverständlichkeit nicht erwähnte, dass die Befugnis, an den Inhaber der Police zu leisten, auch die Befugnis beinhaltet, auf eine vom Inhaber/Berechtigten angegebene Zahlstelle zu leisten (Beschwerde KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 16), so eben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Erwägung eben gerade nicht an die Inhaberin der Police leistete (und zwar auch nicht mittels Zahlung auf die von dieser angegebene Zahlstelle [auf +A. lautendes Konto]), sondern an +A. als Erfüllung einer Geldleistung diesem (und nicht der Bank B. als Policeninhaberin) gegenüber.
Als Verletzung klaren materiellen Rechts rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, sie wäre auch nicht gutgläubig im Sinne von Art. 73 Abs. 2 VVG gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 17 erster Absatz). Diese Rüge betrifft die Anwendung von Bundesrecht. Darauf kann nicht eingetreten werden. § 285 Abs. 1 und 2 ZPO geht dem Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO vor.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Tatfrage des guten Glaubens mittels Beweisen zu erheben (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 17 erster Absatz).
Die Vorinstanz schloss deshalb auf die nicht vorhandene Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 73 Abs. 2 VVG, weil diese nicht habe annehmen können, sie leiste an die Bank B. als Anspruchsberechtigte gemäss Art. 9 lit. e AVB, und weil sie nicht ohne zusätzliche Abklärung wirklich an die Bank B. hätte zahlen dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 Erw. 4.a; Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Damit traf die Vorinstanz keine Tatsachenfeststellung zum tatsächlichen Glauben der Beschwerdeführerin, sondern zog eine normative rechtliche Schlussfolgerung (so rügt die Beschwerdeführerin denn auch die Verletzung klaren materiellen [Bundes-]Rechts). Dabei handelt es sich entgegen der Bezeichnung in der Beschwerde nicht um eine (einem Beweisverfahren zugängliche) Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, sie, die Beschwerdeführerin, hätte nicht gutgläubig an die Bank B. leisten dürfen, weil nach erfolgtem Pfandverzicht die Anspruchsberechtigung der Bank mindestens fraglich geworden sei. Ein solcher Pfandverzicht sei so die Beschwerdeführerin ja eben gerade nicht erfolgt. Die Vorinstanz habe Auslegungsüberlegungen weggelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 17 zweiter Absatz).
Dazu ist auf vorstehende Erw. 4 und 5 zu verweisen, wo die gleichen Rügen zum Verzicht der Bank B. auf das Pfandrecht bereits behandelt wurden. Bei der
gerügten vorinstanzlichen Erwägung handelt es sich um Anwendung von Bundesrecht, worauf im vorliegend Verfahren nicht eingetreten werden kann.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin müsse sich widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen. Sie habe der Bank B. den Erhalt der Originalpolice ausdrücklich bestätigt (HG act. 10/4). Demgegenüber mache sie nun geltend, der Vermerk auf HG act. 10/3 (nur Kopie, haben keine OP! trotzdem auszahlen. 17.9.02; vgl. vorstehend Ziff. I.1) zeige, dass die Bank B. die Originalpolice gerade nicht zurückgeschickt habe, sondern in deren Besitz geblieben und daher zur Einziehung berechtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wolle damit im Nachhinein aus einer gegenteiligen Position Rechte ableiten, was keinen Rechtsschutz verdiene (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 f. Ziff. 4.c mit Verweisung auf Art. 2 Abs. 1 ZGB).
Die Beschwerdeführerin rügt dazu, die Annahme, sie habe sich widersprüchlich verhalten, sei willkürlich und hätte ohne Beweisverfahren nicht erhoben werden dürfen (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 18).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei unzutreffend, dass sie der Bank B. mit Schreiben vom 17. September 2002 ausdrücklich bestätigt hatte, die Originalpolice erhalten zu haben. Ebensowenig erklärt die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Feststellung treffe nicht zu, dass sie später geltend gemacht habe, die Bank B. habe die Originalpolice gerade nicht zurückgeschickt, sondern sei in deren Besitz geblieben, daher zur Einziehung berechtigt gewesen, woraus sich auch ergebe, dass kein Pfandrechtsverzicht vorgelegen habe. Aus diesen unangefochtenen Feststellungen stellte die Vorinstanz zu Recht und ohne Willkür ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin fest (einerseits Bestätigung des Erhaltes der Originalpolice, andererseits Behauptung, diese nicht erhalten zu haben). Diese Feststellung ist eine Schlussfolgerung aus unangefochtenen Tatsachen. Darüber war mithin auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe den Erhalt der Originalpolice im damaligen Zeitpunkt (gemeint: dem Schreiben an die Bank B. vom 17. September 2002 HG act. 10/4) irrtümlicherweise bestätigt (Beschwerde KG act. 1 S. 11 oben), ist
ungenügend substantiiert (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen vorstehend Erw. 2.e.aa). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und wo sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte. Es ist nicht darauf einzutreten. Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin wies mit ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2006 keinen im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da die Beschwerde mithin bereits nach Prüfung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (2. Mai 2006) weder neue Nichtigkeitsgründe geltend machen noch die innert Frist eingereichte Beschwerde nachbessern darf (vgl. auch die Verfügung vom 16. Juni 2006 KG act. 10 Ziff. 1 zweiter Absatz), braucht auf ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2006 (KG act. 12) nicht eingegangen zu werden.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist diese zu verpflichten, die Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Prozessentschädigung findet die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 Anwendung
(§ 19 AnwGebV). Der Streitwert beträgt Fr. 41'973.10.
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern gemeinsam für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'200.zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt 41'973.--.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Handelsgericht des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
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