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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2023 72: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht Schwyz hat in einem Fall von Organisationsmangel und konkursamtlicher Liquidation der A.____ GmbH entschieden. Der einzige in der Schweiz wohnhafte Zeichnungsberechtigte der GmbH war ausgeschieden, was zu rechtlichen Problemen führte. Trotz mehrfacher Aufforderungen konnte die GmbH den gesetzmässigen Zustand nicht wiederherstellen, woraufhin das Gericht die Auflösung und Liquidation der GmbH anordnete. Die Gerichtskosten wurden der GmbH auferlegt. Die Berufung der GmbH wurde abgewiesen, da sie den Organisationsmangel nicht beheben konnte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der unterliegenden Berufungsführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2023 72

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2023 72
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2023 72 vom 18.12.2023 (SZ)
Datum:18.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
Schlagwörter : Berufung; Berufungsführerin; Organ; Verfügung; Kantons; Höfe; Gesellschaft; Organisationsmangel; Kantonsgericht; Handelsregister; Geschäftsführer; Vi-act; Schwyz; Schweiz; Gericht; Frist; KG-act; Liquidation; Bezirksgericht; Einzelrichter; Zeichnungsberechtigte; Zustand; Konkurs; Belege; Direktor; Kantonsgerichtspräsident; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 697l OR ;Art. 814 OR ;
Referenz BGE:140 I 285;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2023 72

ZK2 2023 72 - Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
Kantonsgericht Schwyz
1





Beschluss vom 18. Dezember 2023
ZK2 2023 72


Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin Julia L??nd.



In Sachen
A.__ GmbH,
Berufungsführerin,







betreffend
Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Oktober 2023, ZES 2023 500 und ZES 2023 603);-



hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 31. August 2023 zeigte das Handelsregister des Kantons Schwyz dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verweis auf Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR einen Organisationsmangel bei der Berufungsführerin an. Zur Begründung führte es aus, der einzige in der Schweiz wohnhafte Zeichnungsberechtigte (zugleich Geschäftsführer), Herr C.__, sei aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Geschäftsführer habe sein Ausscheiden selbst zur Eintragung angemeldet und die Löschung sei am 19. Mai 2023 erfolgt, womit die Berufungsführerin ohne gesetzmässige Vertretung im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR sei. Die Berufungsführerin sei mit eingeschriebenem Brief vom 7. Juli 2023, der ihr am 10. Juli 2023 habe zugestellt werden können, aufgefordert worden, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen und zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, worauf innert Frist keine Reaktion erfolgt sei (Vi-act. A/I und KB2 f.).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe forderte die Berufungsführerin mit Verfügung vom 23. August 2023 unter Androhung der Auflösung der Gesellschaft auf, bis am 13. September 2023 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die fehlenden Organe zu bestellen sowie eine entsprechende Mitteilung an das Gericht und das Handelsregister zu machen einen Kostenvorschuss von Fr. 8000.00 zu leisten, damit die fehlenden Organe für die Gesellschaft allenfalls ernannt werden könnten (Vi-act. E1). Weil die Berufungsführerin dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachgekommen war, Gewährte ihr der Erstrichter mit Verfügung vom 15. September 2023 eine letztmalige Nachfrist bis am 5. Oktober 2023 (Vi-act. E2). Nachdem die Berufungsführerin auch innert Nachfrist weder eine schriftliche Stellungnahme eingereicht noch eine Mitteilung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemacht hatte (angefochtene Verfügung, E. 3), verfügte der ErsTürichter am 9. Oktober 2023 Folgendes:
1. Die Einsetzung eines in der Schweiz wohnhaften Zeichnungsberechtigten für die A.__ GmbH unterbleibt.
2. Die A.__ GmbH mit Sitz in Freienbach wird aufgelöst.
3. Es wird die Liquidation der A.__ GmbH nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der A.__ GmbH auferlegt.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung]
Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsführerin am 17. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit dem sinngemüssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Berufungsführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe den Organisationsmangel behoben, indem sie vorbringt, das ehemalige Verwaltungsorgan, Herr C.__, von ?-sterreich, wohnhaft an der B.__strasse xx, werde per sofort wieder als ordnungsgemüsses, zeichnungsberechtigtes Organ in die Gesellschaft eingegliedert. Der von D.__ unterschriebene Mutationsantrag sei dem Handelsregister Schwyz am 17. Oktober 2023 (Postaufgabe: 16. Oktober 2023) zugestellt worden (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Berufungsführerin mitgeteilt, ihre Eingabe entspreche insbesondere wegen fehlender Belege eventuell nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufung und sie erhalte unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens die Gelegenheit zur Verbesserung der Berufung innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist (KG-act. 3). Die Berufungsführerin reichte daraufhin am 11. November 2023 (Postaufgabe: 26. November 2023) nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist, die am 11. Oktober 2023 zu laufen begann (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO; vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung) und am 23. Oktober 2023 endete (vgl. Art. 142 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), diverse Belege ein (KG-act. 55/4), die aufgrund der verspäteten Einreichung Unberücksichtigt zu bleiben haben.
2. Wie in E. 1 festgehalten, zeigte das Handelsregister dem Erstrichter wegen des Ausscheidens des einzigen in der Schweiz wohnhaften Zeichnungsberechtigten, C.__, das Fehlen einer gesetzmässigen Vertretung im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR bei der Berufungsführerin an (vgl. Vi-act. A/I). Nach dieser Bestimmung muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie die Berufungsführerin eine ist (Vi-act. KB1), durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat, die Geschäftsführerin Direktorin ist und die Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 697l OR hat. Die Berufungsführerin behauptet, C.__ werde als ordnungsgemüsses, zeichnungsberechtigtes Organ? eingesetzt, ohne (rechtzeitig) diesbezügliche Belege einzureichen und ohne geltend zu machen klarzustellen, dass bzw. ob C.__ als Geschäftsführer Direktor gewählt wurde. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Berufungsführerin aber nicht von der Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 140 I 285, E. 6.3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 22). Weil die Berufungsführerin weder ein entsprechendes Protokoll der für die Bestellung von Geschäftsführern und der Ernennung von Direktoren zuständigen Gesellschafterversammlung (vgl. Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 OR und Art. 805 Abs. 5 Ziff. 7 i.V.m. Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR) noch einen Nachweis der Annahme der Wahl durch C.__ (vgl. Art. 71 Abs. 1 lit. c HRegV) vorlegt (auch nicht verspätet; vgl. KG-act. 55/4), ist die Behebung des Organisationsmangels ungeachtet der Frage, ob die diesbezüglichen erstmaligen Vorbringen novenrechtlich überhaupt zulässig wären nicht bewiesen.
3. Die Berufung ist somit abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2000.00 sind ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30000.00.
Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an das Handelsüregister des Kantons Schwyz (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsPräsident Die Gerichtsschreiberin







Versand
20. Dezember 2023 amu




Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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