ZK2 2020 29 - negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorläufige Einstellung der Betreibung, URP)
Beschluss vom 25. Januar 2021
ZK2 2020 29 und 30
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Kläger und Berufungssowie Beschwerdeführer,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
2. Kanton und Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen und evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz, vertreten durch das Gemeindekassieramt, Postplatz, 6422 Steinen,
Beklagte und Berufungsgegnerinnen,
betreffend
negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorläufige Einstellung der Betreibung, URP)
(Berufungen und Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juni 2020, ZEO 2020 21 und 22);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.__ wird in den Betreibungen Nr. xx und yy des Betreibungsamtes Steinen vom 1. Mai 2019 durch die Schweizerische Eidgenossenschaft für direkte Bundessteuern im Jahre 2009 im Betrag von Fr. 181214.65 respektive durch den Kanton und Bezirk Schwyz, die Gemeinde Steinen und die evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz auf Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 222381.30 zuzüglich Zins betrieben. Der Schuldner erhob jeweils mit der Begründung pendenter Revisionsverfahren Rechtsvorschlag. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte in den Betreibungen definitive Rechtsöffnung. Beschwerden gegen die PfändungsAnkündigungen wurden abgewiesen (vgl. BEK 2020 32 und 33 vom 1. April 2020 bzw. BGer 5A_269/2020 und 5A_270/2020 vom 30. April 2020). Der Schuldner erhob am 20. März 2020 eine Feststellungklage im Sinne von Art. 85a SchKG mit folgenden Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Steinen geltend gemachte Forderung von 181214.65, nebst Zins zu 3 % seit 28.5.2013, nicht bestehe
2. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamts Steinen geltend gemachte Forderung von 222381.30, nebst Zins von 3 % seit 7.5.2013, nicht bestehe
3. Die Betreibungen Nr. xx & yy seien aufzuheben
4. Eventualiter seien diese beiden Betreibungen vorläufig einzustellen, bis dass ein rechtsKräftiges Urteil im Revisionsverfahren bezüglich des Steuerjahres 2009 gegen den Schuldner vorliegt
5. Eventualiter sei das Verfahren vor Kantonsgericht (Beschwerde gegen PfändungsAnkündigung) BEK 2020 33 (Bez. Gericht APD 2019/7) resp. BEK 2020 32 (Bez. Gericht APD 2019/8) einzustellen.
Mit separaten Verfügungen vom 10. Juni 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Anträge auf vorläufige Einstellung der Betreibungen sowie das inzwischen gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Dagegen erhob der Kläger am 16. Juni 2020 rechtzeitig separat Beschwerde resp. Berufung mit den Anträgen, unter Verfahrensvereinigung (Antrag Ziff. 1) die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und festzustellen, dass die betriebenen Forderungen qua offensichtlicher Unrichtigkeit nicht Beständen und die entsprechenden Betreibungen aufzuheben (Ziff. 2-4), eventualiter bis zu einem rechtsKräftigen Revisionsurteil für das Steuerjahr 2009 einzustellen seien (Ziff. 5). Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor Bezirksgericht als auch für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Gewähren (Ziff. 6). Zufolge rechtsKräftiger VeranlagungsVerfügung verlangen das Amt für Finanzen respektive das Gemeindekassieramt, die jeweilige Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erhebliche Umtriebe begründen sie nicht (KG-act. 13 bzw. 11). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Der Vorderrichter entschied über die vorläufige Betreibungseinstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG, weshalb auf die FeststellungsAnträge (Ziff. 3 f.) sowie die beantragte Betreibungsaufhebung (Ziff. 5) nicht einzutreten ist, weil erstinstanzlich über die Klage nach Art. 85 Abs. 1 SchKG noch nicht definitiv entschieden wurde.
3. Nach Art. 85a Abs. 2 SchKG stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Damit ist ein Höherer Beweisgrad als die überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert (Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 85a SchKG N 21; Vock/Aepli-Wirz, SK, 4. A. 2017, Art. 85a SchKG N 12; Staehelin, BSK, Erg.-Bd. zur 2. A. 2017, Art. 85a SchKG ad N 21). Unbestritten ist im Rechtsmittelverfahren, dass den betriebenen Forderungen eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene VeranlagungsVerfügung mithin ein definitiver Rechtsöffnungstitel (dazu angef. Verfügung E. 2.7.2; vgl. etwa Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 80 SchKG N 70) zugrunde liegt bzw. definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist. Liegt der Betreibung ein definitiver Rechtsöffnungstitel zugrunde, so ist die Klage nach Art. 85a SchKG nur zulässig, soweit der Schuldner darin entweder echte Noven Einreden aus dem Entscheid selbst geltend macht; nicht mehr beurteilt werden können diejenigen Tatsachen, welche von der materiellen Rechtskraft des definitiven Rechtsöffnungstitels umfasst sind (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 85a SchKG N 7 m.H.; vgl. auch Vock/Aepli-Wirz, ebd. N 21 sowie Staehelin, ebd., ad N 11b). Da Einreden aus dem Veranlagungsentscheid selber weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, bleibt vorliegend in Bezug auf beide angefochtenen Verfügung bezüglich der Berufungen einzig zu prüfen, ob der Berufungsführer echte Noven gegen den Bestand der Steuerforderungen, also Tatsachen und Beweismittel die nach dem Steuerentscheid entstanden sind, sehr wahrscheinlich zu machen vermag. Echte Noven sind nicht revisionsfühige (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) Tatsachen und Beweismittel, die nach Aktenschluss entstanden sind (etwa Borer, FB Zivilprozessrecht, N 18.24).
a) Der Vorderrichter ist in diesem Punkt sinngemäss der Ansicht, der Kläger habe die SteuerBehörden über den ihm bekannten Zeitpunkt des Verkaufs eines Gemöldes von B.__ nicht hinreichend informiert, weshalb es höchst fraglich sei, ob es sich bei der diesbezüglich durch den Kläger geltend gemachten Divergenz in im Verwaltungs- und im Strafverfahren ergangenen Bundesgerichtsentscheiden um eine neue Tatsache handle (vgl. angef. Verfügung E. 2.9.1 f.), abgesehen davon, dass unter diesem Aspekt ohnehin keine widersprächlichen Entscheide auszumachen seien.
b) Der Kläger hält die Anrechnung des Verkaufs des B.__ im Steuerjahr 2009 für abstrus und wirr begründet. Er bedauert, dass das Bundesgericht im Verwaltungsverfahren den Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr gepröft habe. Dagegen habe es in einem neueren Strafurteil unzweideutig festgestellt, dass er das Gemölde, das ihm nicht Gehörte, erst am 23. Juni 2010 einer C.__ verkauft habe. Deshalb sei ihm zu Unrecht ein Gewinn aus diesem Verkauf schon 2009 steuerlich angerechnet worden und sein Revisionsgesuch bei den SteuerBehörden sei nicht aussichtslos und mithin eine rechtshindernde Tatsache.
c) Das fragliche, ausserkantonal ergangene und im Internet nur anonymisiert abrufbare Strafurteil des Bundesgerichts (BGer 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019) reichte der Kläger nicht ein. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Zeitpunkt des Verkaufs eines Gemöldes von B.__ bereits im Verwaltungsverfahren umstritten war. Die zeitliche Einordnung dieses Ereignisses durch die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes mit der Begründung, die vorinstanzliche tatsächliche Annahme, das fragliche Bild sei von einer Gesellschaft am 23. Juni 2010 zu einem Preis von 1.5 Mio. EUR erstanden worden, sei nicht unhaltbar, betrifft mithin weder eine dem Kläger damals unbekannte noch vom Rechtsöffnungstitel nicht erfasste Tatsachenbehauptung. BeweisWürdigung und Rechtsanwendung sind abgesehen davon keine Tatsachen, Nämlich keine rechtsbegründenden, -hindernden und -aufhebenden Gegebenheiten (dazu s. Tanner, zzz 47/2019, S. 200 m.H. auf Guyan, BSK, 3. A. 2017, Art. 150 ZPO N 2). Daher sind die klägerischen Vorbringen weit davon entfernt, echte Noven wahrscheinlich zu machen, welche den Bestand der betriebenen Steuerforderungen infrage stellen könnten. Ebenso wenig belegt ist ein Gesuch um Steuerrevision. Als Prozesshandlung wäre es an sich keine beweiserhebliche Tatsache und sein Inhalt weder nach Art. 147 DBG (SR 642.11) noch 169 StG (SRSZ 172.200) zu beurteilen, da vorliegend nur echte neue Tatsachen im zivilprozessualen Sinn massgeblich sind (vgl. oben vor lit. a und Art. 1 lit. c ZPO).
4. Aus diesen Gründen sind die Berufungen gegen die Abweisungen des Antrages auf vorläufige Einstellungen der Betreibungen aussichtslos. Demzufolge sind die Berufungen, soweit auf sie einzutreten ist, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren abzuweisen. Im übrigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter unter den gegebenen Umständen (vgl. oben E. 3) auch die negative Feststellungsklage an sich als aussichtslos einschätzte und dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren nicht Gewährte. Insoweit sind die als Beschwerden entgegenzunehmenden RechtsmittelAnträge des Berufungsfährers (Art. 121 ZPO) ebenso abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
1. Die Berufungen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Beschwerden des Klägers werden abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen und die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 2000.00 werden dem Kläger auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann betreffend Abweisung der vorsorglichen Einstellung der Betreibung wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG) sowie betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Klageverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Streitwerte übersteigen Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an den Kläger (1/R), die Beklagten (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Januar 2021 kau