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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2018 23
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2018 23 vom 21.01.2019 (SZ)
Datum:21.01.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsrecht
Schlagwörter : Arbeit; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Vi-act; Urteil; Arbeitnehmer; Geleistet; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beschwerdegegnerin; Beweismittel; Leistete; Geleistete; Partei; Arbeitgeber; Arbeitszeiten; Zeuge; Lehrvertrag; Geleisteten; Angefochtenes; Urteil; Pausen; Behaupte
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 15 ArG ; Art. 152 ZPO ; Art. 163 ZPO ; Art. 18 ArG ; Art. 191 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 31 ArG ; Art. 310 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321c OR ; Art. 322 OR ; Art. 344 OR ; Art. 345a OR ; Art. 355 OR ; Art. 42 BGG ; Art. 42 OR ; Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Stauber, Kommentar Art. 308-327a ZPO, Art. 320 ZPO ; Art. 310 ZPO, 2013
ORStreiff, von Kaenel, Rudolph, Praxiskommentar Art. 319-362 OR, Art. 344 OR, 2012
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
ZK2 2018 23 - Forderung aus Arbeitsrecht

Beschluss vom 21. Januar 2019
ZK2 2018 23


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,

gegen

C.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,




betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2018, ZEV 2017 43);-

hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 25. bzw. 29. Juni 2015 (amtlich genehmigt am 9. Juli 2015) schlossen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) als lernende Person und die C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab. Inhalt des Vertrages war eine Lehre als Detailhandelsfachmann im D.________ in Freienbach mit Lehrbeginn am 1. Juli 2015 und Lehrende am 30. Juni 2016 (Vi-act. KB 2). Mit neuem Lehrvertrag vom 2. August 2016 (amtlich genehmigt am 16. August 2016) vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, falls der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers ungenügend ist und sie setzten eine andere verantwortliche Berufsbildnerin ein (Vi-act. BB 19). Die Beschwerdegegnerin löste das Lehrverhältnis am 10. Februar 2017 per 31. März 2017 auf (Vi-act. BB 18).
a) Mit Klage im vereinfachten Verfahren vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe: 12. Juni 2017) stellte der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Anträge (Vi-act. A/I):
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 6‘380.00 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Klageantwort vom 7. Juli 2017, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen (Vi-act. A/II).
Der Beschwerdeführer reichte weitere schriftliche Stellungnahmen ein (Vi-act. A/III und A/V-VII). Am 6. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. D/1).
Mit Urteil vom 6. Februar 2018 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen.
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
4. Es sei das Urteil vom 6. Februar 2018 aufzuheben.

5. Es sei ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren durchzuführen.

6. Es seien die klägerischen Beweise abzunehmen.

7. Es seien die Akten beizuziehen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der Beklagten.
Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist (KG-act. 5) keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes (KG-act. 8):
Diesbezüglich ersuche ich im Namen des Klägers weiterhin um

- Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und um Gutheissung der Klage auf

- Entschädigung der geleisteten Überstunden, sowie auf

- Entschädigung der nicht ausbezahlten Arbeitspausen im Ausmass der substantiierten Beweisführung, vgl. Vorakten,

und beantrage zusätzlich, es sei dem Kläger (aufgrund der fehlenden Kooperation der Gegenpartei) eine gebührende Umtriebsentschädigung zu entrichten.
5. Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft also bloss die Rechtsanwendung mit voller Kognition. Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Eine Rechtsfrage ist insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann wie erwähnt nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfrage ist insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).
a) Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Verteilung der Beweislast, was nach dem Gesagten eine Rechtsfrage ist und mit voller Kognition geprüft werden kann.
Die Vorinstanz erwog, wenn der Arbeitnehmer Überstunden geltend mache, müsse er nachweisen, dass er diese geleistet habe und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen seien. Ein GAV, welcher die Beweislast umkehre, liege im vorliegenden Fall nicht vor (angefochtenes Urteil, E. 2.3). Allein der Umstand, dass für die Monate September bis Dezember 2015 keine Stempelkarten von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt worden seien, resp. dass bei einigen wenigen Stempelkarten die Druckerfarbe sehr schwach sei (so September und Dezember 2016), vermöge kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers und somit eine Beweislastumkehr zu begründen (angefochtenes Urteil, E. 2.5).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verwechsle offensichtlich das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit demjenigen von Lehrbetrieb und Lehrling. Sie gehe irrtümlich davon aus, dass die Beweislast, Überstunden angeordnet erhalten und diese geleistet zu haben, beim Lehrling liege, nicht beim Lehrbetrieb. Die Vorinstanz setze den Lehrling mit dem gewöhnlichen Arbeitnehmer gleich. Dem sei jedoch nicht so. Von Lehrlingen könne nicht verlangt werden, dass sie die Lehrfirma „kontrollieren“ würden (KG-act. 1, S. 3).
aa) Der Lehrvertrag ist ein zeitlich befristeter, besonderer Einzelarbeitsvertrag, dessen Besonderheit darin liegt, dass nicht die entgeltliche Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung den massgebenden Inhalt des Arbeitsvertrages bildet (vgl. Art. 344 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 zu Art. 344 OR). Weder die auf das Lehrverhältnis anwendbaren öffentlich-rechtlichen Normen (Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [SR 412.10], Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [SR 412.101], Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vom 8. Dezember 2004 [SR 412.101.220.03], Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [SR 822.11, nachfolgend ArG]) noch die obligationenrechtlichen Bestimmungen zum Lehrvertrag (Art. 344-346a OR) enthalten für die vorliegende Frage der Beweislastverteilung zum Nachweis der Überstunden eine Regelung. Damit kommen die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) ergänzend zur Anwendung (Art. 355 OR).
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese notwendig sind, der Arbeitnehmer sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR). Werden die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normal- bzw. Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstunden Lohn (zzgl. Zuschlag) zu entrichten (Art. 321c Abs. 3 OR). Überstunden sind die positive zeitliche Differenz zwischen der geleisteten und der normalen Arbeitszeit (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 321c OR). Die normale Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag, der Übung oder einem anwendbaren Gesamt- bzw. Normalarbeitsvertrag (Art. 321c Abs. 1 OR).
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat demnach die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Die Beweislast für rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen liegt hingegen beim Anspruchsgegner (Walter, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2012, N 255 f. zu Art. 8 ZGB). Diesen allgemeinen Regeln entsprechend hat der Arbeitnehmer, welcher eine Überstundenentschädigung einklagt, nachzuweisen, dass er Überstunden leistete und dass diese angeordnet oder betrieblich notwendig waren (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR; Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar zum OR, 6. A., Basel 2015, N 6 f. zu Art. 321c OR; vgl. Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar zum OR, Bern 2010, N 3 zu Art. 321c OR). Dem Nachweis der Anordnung von Überstunden wird in der Rechtsprechung gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber um die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, wusste oder zumindest darum hätte wissen müssen (Urteil BGer 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011, E. 5.2). Der Nachweis der Leistung von Überstunden kann analog Art. 42 Abs. 2 OR erleichtert werden, sofern der strikte Beweis nach der Natur der Sache aufgrund der konkreten Umstände unmöglich oder unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist aber nicht schon dann erfüllt, wenn der Beweis im konkreten Fall misslingt. Die fehlende Beweisbarkeit muss aus objektiven Gründen vorliegen (Urteile BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011, E. 2.2 und 4A_42/2011 vom 15. Juli 2011, E. 6).
Eine Beweislastumkehr lässt sich ausnahmsweise rechtfertigen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB erscheint. Dies ist anzunehmen im Falle einer eigentlichen Beweisvereitelung, z.B. wenn ein Arbeitgeber die an sich vorhandenen Arbeitszeitunterlagen absichtlich im Hinblick auf einen anstehenden Zivilprozess vernichtet, um so dem Arbeitnehmer den Nachweis der Überstunden zu verunmöglichen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 [S. 226] zu Art. 321c OR). Allgemein liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn der Beweisgegner, der allein von der Sachlage genauere Kenntnis hat und über die einschlägigen Beweismittel verfügt, seine Mitwirkung im Beweisverfahren ungerechtfertigt und schuldhaft verweigert, indem z.B. taugliche Beweismittel nicht erstellt, vernichtet oder der Beweissicherung anderweitig entzogen werden (Walter, a.a.O., N 318 zu Art. 8 ZGB). Blosse Beweisschwierigkeiten vermögen hingegen keine Umkehr der Beweislast zu rechtfertigen (Walter, a.a.O., N 313 zu Art. 8 ZGB).
bb) Nach dem Gesagten liegt die Beweislast für die tatsächliche Leistung der Überstunden beim arbeitnehmenden Beschwerdeführer. Der Nachweis der geleisteten Arbeitszeit war vorliegend anhand der Stempelkarten möglich und zumutbar, sodass keine Beweiserleichterung analog zu Art. 42 Abs. 2 OR zu gewähren ist. Die Besonderheit des Lehrvertrages besteht v.a. darin, dass dieser der Ausbildung der lernenden Person dient (vgl. Art. 344 OR), was sich insbesondere in den zuzuweisenden Arbeiten (Art. 345a Abs. 4 OR) und dem Besuch der Berufsfachschule (vgl. Art. 345a Abs. 2 OR) auswirkt. Der Arbeitgeber hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse erforderlich ist (Art. 345a Abs. 2 OR). Gemäss Art. 31 ArG sind bei jugendlichen Arbeitnehmern besondere Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten. Diese Besonderheiten haben jedoch keinen Bezug zur Frage des Nachweises der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit resp. dazu, dass die Beweisbarkeit von Überstunden für die lernende Person im Vergleich zum Arbeitnehmer objektiv gesehen erschwert wäre. Lernende Personen unterstehen denn auch keinen besonderen Vorschriften zur Aufzeichnung ihrer Arbeitszeit (vgl. Art. 344-346a OR e contrario). Sie sind in gleichem Masse wie andere Arbeitnehmer in der Lage, die im betroffenen Betrieb verwendeten Zeitaufzeichnungsmethoden sowie die sich daraus ergebenden Beweismittel zu bezeichnen. Sofern der Lehrling nicht selber über die notwendigen Beweismittel (z.B. Arbeitsrapporte, Ausdrucke von elektronischen Zeitaufzeichnungssystemen) verfügt, steht ihm genau gleich wie dem Arbeitnehmer das Recht zu, entsprechende Beweisanträge zu stellen, etwa zur Herausgabe der Dokumente durch den Arbeitgeber (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine allfällige (prozessuale) Unerfahrenheit der lernenden Person wäre nicht durch eine Beweislasterleichterung oder -umkehr, sondern allenfalls durch prozessuale Massnahmen (z.B. richterliche Fragepflicht, anwaltliche Verbeiständung) auszugleichen, was jedoch vorliegend zu Recht nicht gerügt wird (der Vorderrichter nahm seine Fragepflicht umfassend wahr [vgl. Vi-act. D.1] und der Beschwerdeführer lässt den Prozess wenn auch nicht durch einen Rechtsanwalt so zumindest durch einen Vertreter führen). Deshalb rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung des Lehrvertrags- und des Arbeitsvertragsverhältnisses im Hinblick auf die Beweislastverteilung beim Anspruch auf Überstundenentschädigung.
cc) Schliesslich liegt auch keine Beweisvereitelung durch die Beschwerdegegnerin vor, zumal sie selbst die Stempelkarten ins Recht legte (Vi-act. BB 2-15). Betreffend die Stempelkarten macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien unleserlich und offensichtlich massiv manipuliert worden (KG-act. 1, S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, der Umstand, dass bei einigen wenigen Stempelkarten die Druckerfarbe sehr schwach sei, vermöge kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers und somit eine Beweislastumkehr zu begründen (angefochtenes Urteil, E. 2.5). Die Stempelkarten (Vi-act. BB 2-15) sind zwar tatsächlich teilweise sehr schwach bedruckt, aber lesbar und damit beweistauglich. Damit reichte die Beschwerdegegnerin die sich in ihrer Verfügungsmacht befindenden einschlägigen Beweismittel für die geleistete Arbeitszeit ein und kam ihrer Mitwirkungspflicht im Beweisverfahren nach, sodass die Vorinstanz zu Recht annahm, es liege keine Beweisvereitelung vor.
b) In tatsächlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe derart helle Kopien der Stempelkarten eingereicht, dass diese unleserlich gewesen seien (wie leere Blätter erscheinen würden). Die Vorinstanz sei in der Folge ohne jegliche Prüfung willkürlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin mit diesen den Beweis erbracht habe, ihre Lohnabrechnungen entsprächen den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, und demnach seien keine Auszahlungen für Überstunden geschuldet. Die Stempelzeiten seien offensichtlich massiv manipuliert bzw. um unzählige Nachmittage und zahlreiche ganze Arbeitstage „gekürzt“ worden, währenddessen er in vollem Einsatz gestanden habe. Die Vorinstanz behaupte, er habe in der Hauptverhandlung am Beispiel des Monats Februar 2017 bestätigt, dass die gestempelte Zeit der gearbeiteten Zeit entspreche. Dabei habe er in diesem Moment gar keine Unterlagen für einen Vergleich zur Hand gehabt. Die Vorinstanz blende willkürlich aus, dass beispielsweise in der Hektik der frühmorgendlichen Anlieferungen auch mal erst nach der ersten Pause gestempelt worden sei (KG-act. 1, S. 2-4).
aa) Wie bereits festgestellt, sind die eingereichten Stempelkarten zwar z.T. schwach bedruckt, aber lesbar. Als Beweismittel für geleistete Überstunden können beispielsweise Arbeitsrapporte (Urteil BGer 4C.133/2000 vom 8. September 2000, E. 3.b) oder Ausdrucke einer elektronischen Agenda (Urteil BGer 4A_464/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2 = ARV 2008, 32) dienen. Die Vorinstanz durfte somit ohne in Willkür zu verfallen als bewiesen erachten, dass die auf den Stempelkarten ersichtlichen Arbeitszeiten mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, zumal sie ebenso zu Recht zum Vorwurf der Manipulation bzw. Kürzung der Arbeitszeiten erwog, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Stempelkarten nachträglich abgeändert worden seien. Mehr als eine Behauptung werde vom Kläger diesbezüglich nicht vorgebracht. Die Abänderung des Feriensaldos per Januar 2017 habe die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar mit der per Ende März 2017 erfolgten Auflösung des Lehrverhältnisses und der entsprechenden Neuberechnung des Feriensaldos bis Ende März 2017 erklärt (angefochtenes Urteil, E. 2.7). Der Beschwerdeführer behauptete vorinstanzlich lediglich, dass auf den Stempelkarten für gewisse Tage jeweils ein halber oder ganzer Arbeitstag fehle (vgl. Vi-act. A/V). Seinen Ausführungen sind jedoch weder Behauptungen zu den (angeblichen) genauen Arbeitszeiten zu entnehmen noch reichte er entsprechende Beweismittel ein. Den eingereichten Kopien der Stempelkarten sind keine Hinweise zu entnehmen (v.A.w., vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO), wonach diese offensichtlich manipuliert worden wären. Die Vorinstanz verfiel somit nicht in Willkür, wenn sie die Stempelkarten als nicht manipuliert erachtete.
bb) Anlässlich der Parteibefragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Stempelkarte Februar 2017 vorgelegt. Der Vorderrichter fragte ihn, ob die gestempelte Zeit in etwa zutreffe, was der Beschwerdeführer bejahte (Vi-act. D.1, S. 11, Frage 11). Zu Beginn der Befragung wies der Erstrichter den Beschwerdeführer auf seine Wahrheitspflicht und die Folgen bei mutwilligem Leugnen (Art. 191 Abs. 2 ZPO) sowie sein Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 163 ZPO) hin (Vi-act. D.1, S. 10, Ziff. 6 ad initium). Hätte der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäss die Richtigkeit der gestempelten Zeiten bestätigen können, hätte er dementsprechend aussagen müssen. Ausserdem würdigte die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers lediglich als Beispiel für die geführte Zeiterfassung (angefochtenes Urteil, E. 2.4). Die Abweisung der Klage erfolgte hauptsächlich aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, wann und in welchem Umfang Überstunden geleistet wurden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4). Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
cc) Zur Behauptung, dass manchmal in der Hektik erst nach der morgendlichen Pause eingestempelt worden sei, führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich Folgendes aus: Teils sei das Stempeln am Morgen um 06.30 Uhr bis zur ersten Pause untergegangen, teils auch am Nachmittag, dies besonders an ½-tägigen (vormittäglichen) Schultagen. Die Gegenseite habe dies zu verbessern offenbar nicht für nötig befunden. Wer vor lauter Arbeit einmal das Stempeln vergesse, arbeite nach deren Auffassung gratis (Vi-act. A/V, S. 9). Substantiierte Behauptungen, an welchen Tagen der Beschwerdeführer das morgendliche Einstempeln vergessen haben soll und wann er an diesen Tagen zu arbeiten begann, sind den erstinstanzlichen Rechtsschriften bzw. Vorträgen jedoch nicht zu entnehmen. Die lediglich pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das Ausmass der angeblich geleisteten Überstunden zu behaupten, geschweige denn hierzu Beweise einzureichen bzw. abzunehmen. Wenn die Vorinstanz erwog, die teilweise aufgeworfene Frage, ob das „Stempeln vergessen“ worden sei, vermöge den Nachweis von geleisteten Überstunden nicht zu erbringen (angefochtenes Urteil, E. 2.5), kann ihr somit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.
c) Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe festgehalten, dass er für die von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden seit Juli 2015 keine Zeugen habe aufbieten können, auch nicht die Zeugin E.________ (da diese nur einen kleinen Zeitabschnitt bezeugen könne). Nach den Vorstellungen der Vorinstanz könne wohl nur ein Schattengespenst ein brauchbarer Zeuge sein, das sich über die 21 Monate kongruent zum Kläger in den Verkaufsräumen der beklagten Lehrfirma aufgehalten habe. Einen solchen Beweis zu leisten sei der Lehrling aber nicht imstande (KG-act. 1, S. 5).
Vorinstanzlich beantragte der Beschwerdeführer E.________ als Zeugin. Sie habe die genau gleichen Arbeitszeiten gehabt wie er und habe teilweise gleichzeitig mit ihm gearbeitet. Einen Zeugen, der die Arbeitszeiten bestätige, gebe es nicht (Vi-act. D.1, S. 5). Ausserdem benannte der Beschwerdeführer sämtliche Namen, welche auf den Stundenabrechnungen ersichtlich seien, als Zeugen. Diese könnten bezeugen, wie die Arbeitszeiten wirklich gewesen seien (Vi-act. D.1, S. 9). Die Vorinstanz erwog hierzu, wie der Beschwerdeführer selber ausführe, könne die genannte Zeugin E.________ nicht bestätigen, dass und wie lange er an den jeweiligen Tagen gearbeitet habe. Allein der Umstand, dass sie dieselben Arbeitszeiten wie der Beschwerdeführer gehabt habe, sei kein Beweis für die von ihm behaupteten Überstunden. Das Beweismittel der Zeugeneinvernahme sei somit objektiv untauglich. Gleiches gelte für die weiteren vom Kläger beantragten Zeugen und Zeuginnen, welche den jeweiligen Stundenabrechnungen zu entnehmen seien (angefochtenes Urteil, E. 5).
Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Vom Recht auf Beweis ausgenommen sind demnach untaugliche Beweismittel. Ein Beweismittel ist objektiv untauglich, wenn es seiner Natur nach überhaupt nicht geeignet ist, den angestrebten Beweis zu erbringen (Brönnimann, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 19 zu Art. 152 ZPO). Bei den beantragten Zeuginnen und Zeugen handelt es sich anscheinend um die Mitarbeiter des Beschwerdeführers (Vi-act. KB 1, 6, 7; BB 2-15). Dieser behauptete jedoch nicht, an welchen Tagen welche Zeugin bzw. Zeuge bestätigen könnte, wann er gearbeitet bzw. wann und wie viele Überstunden er geleistet habe. Es erscheint auch als unwahrscheinlich, dass sich die Mitarbeiter derart genau an die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers erinnern könnten, dass ihre Aussagen als Nachweis von Überstunden genügen würden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer zunächst zu behaupten, an welchen Tagen er wie viele Überstunden geleistet haben soll, damit die Zeugen überhaupt dazu aussagen könnten. Die vorinstanzliche Würdigung der beantragten Zeugen als untauglich ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz verwechsle wiederum das Lehr- mit dem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis, wenn sie ausführe, dass die Arbeitspausen nicht zwingend bezahlt werden müssten, da die Regelung in Art. 1 [recte: Art. 15 Abs. 1] lit. c ArG bzw. dessen Abs. 2 nur den Gesundheitsschutz betreffe. Er wirft die Frage auf, ob der Lehrling durch Wahrnehmung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten für seinen eigenen Gesundheitsschutz sorgen müsse, indem er der „Lehrfirma“ die Vergütung seiner Arbeitspausen schenke (KG-act. 1, S. 4).
aa) Die Vorinstanz erwog, es treffe zwar zu, dass dem Arbeitnehmer gemäss Art. 1 [recte: Art. 15 Abs. 1] lit. c ArG bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Stunde Pause zu gewähren sei. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gelte diese Zeit als Arbeitszeit, sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen dürfe. Mit dieser Regelung sei jedoch nicht automatisch verbunden, dass Pausen auch bezahlt werden müssten, weil die Regelung nur den Gesundheitsschutz betreffe. Die Frage der Entlohnung von Pausen sei daher privatrechtlich geregelt. Sofern keine anderslautende privatrechtliche Regelung vorliege, seien Pausen somit nur dann zu entschädigen, wenn es sich um Pausen mit Arbeitsbereitschaft handle. Der Beschwerdeführer mache weder eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung geltend, noch behaupte er, dass es sich bei den Pausen um Arbeitsbereitschaftszeit gehandelt habe (angefochtenes Urteil, E. 3.3).
bb) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR). Im Lehrvertrag vom 15. bzw 29. Juni 2015 (Vi-act. KB 2, Ziff. 7) sowie demjenigen vom 2. August 2016 (Vi-act. BB 19, Ziff. 7) wurde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 700.00 im ersten Lehrjahr, Fr. 900.00 im zweiten Lehrjahr und Fr. 1‘000.00 im dritten Lehrjahr vereinbart. Die wöchentliche Arbeitszeit legten die Parteien auf 44 Stunden pro Woche an fünf Tagen pro Woche fest (Vi-act. KB 2 und BB 19, je Ziff. 8). Die Arbeitspausen regelt der Lehrvertrag nicht. Weder die Normen zum Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) noch diejenigen zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) enthalten Bestimmungen über die Arbeitspausen und deren allfällige Entschädigung. Art. 15 Abs. 1 ArG besagt, dass eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch eine Pause von mindestens einer Stunde zu unterbrechen ist (Art. 15 Abs. 1 lit. c ArG). Nach Art. 15 Abs. 2 ArG gelten die Arbeitspausen als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Das Verlassen des Arbeitsplatzes muss nicht notwendigerweise mit der Möglichkeit des Verlassens des Betriebsgebäudes verbunden sein. Das Bundesgericht erachtete es nicht als willkürlich, wenn Pausen, die in einem von mehreren eigens zur Verbringung der Pausen eingerichteten Raum zu verbringen sind, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit qualifiziert wurden (Urteil BGer 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.4). Die Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer (Art. 29-32 ArG) enthalten keine weitergehenden Regelungen, sodass sich keine Ungleichbehandlung des Lehrverhältnisses gegenüber dem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Arbeitspausen rechtfertigt.
cc) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die (Mittags-)Pausen des Beschwerdeführers nicht zwingend zu entschädigen sind, nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass es sich bei den Pausen um Arbeitsbereitschaftszeit gehandelt habe, rügt der Beschwerdeführer nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, dass er seinen Arbeitsplatz während der Mittagspause nicht habe verlassen dürfen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
e) Zusammenfassend ist die Beschwerde vollständig abzuweisen.
6. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist - trotz Obsiegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) - mangels Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘380.00.
5. Zufertigung an B.________ (2/R), die C.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident


Die Gerichtsschreiberin

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23. Januar 2019 kau
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