ZK2 2018 19 - Verantwortlichkeit/Forderung; Antrag auf Sistierung (EGV-SZ 2018 A 3.1)
Beschluss vom 12. April 2018
ZK2 2018 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.__,
Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
betreffend
Verantwortlichkeit/Forderung; Antrag auf Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2018, ZGO 2016 22);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.__ klagte beim Bezirksgericht Höfe am 3. Oktober 2016 als Willensvollstrecker im Nachlass des E.__ sel. gegen den vormaligen Geschäftspartner des Verstorbenen auf Rückzahlung von mindestens Fr. 862‘000.00 an eine ehemals diesen beiden gehörende Aktiengesellschaft. Nachdem der Beklagte mit nicht einlässlicher Klageantwort vom 2. Februar 2017 Kopien der beiden bestehenden Aktienzertifikaten über je 50 Inhaberaktien (BB 12f.) einreichte und die Aktivlegitimation des Klägers bestritt, trat der Vizegerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Juni 2017 auf die Klage ein und beschränkte das Thema für die Klageantwort auf die Frage der Aktivlegitimation. Dies begründete der Richter damit, dass Inhaberaktien ihren Inhaber zum Aktionär machten, weshalb der Kläger zum Beweis seiner Aktionärsstellung grundsätzlich das offenbar bestehende, indes laut Kläger im Besitz des Beklagten anstatt des Nachlasses befindliche Aktienzertifikat über 50 Inhaberaktien des Verstorbenen vorweisen müsse, um sich als Aktionär zu legitimieren (Vi-act. D 1, namentlich E. 4.2), was im Falle des Misslingens seiner Ansicht nach die Verfahrenserledigung vereinfachte (ebd. E. 4.3). Die einlässliche Klageantwort erfolgte am 11. September 2017.
Am 10. November 2017 beantragte der Kläger, ihm sei die in der Folge zur Stellungnahme vorletztmals angesetzte Frist abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, da er am Tag zuvor ein Begehren um Kraftloserklärung des zweiten Aktienzertifikates eingereicht habe (Vi-act. D 2). Der Vizegerichtspräsident wies den Antrag mit Verfügung vom 23. Januar 2018 ab und setzte dem Kläger zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klageantwort eine nicht erstreckbare Frist bis 13. Februar 2018 (Vi-act. D 6). Am 5. Februar 2018 beschwert sich der Kläger gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht und verlangt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kraftloserklärungsverfahrens zu sistieren, eventualiter das Verfahren zwecks Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Dem prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung und Abnahme der Frist zur Stellungnahme zur Klageantwort gab die Verfahrensleitung statt (KG-act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 beantragt der Beklagte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei und die aufschiebende Wirkung aufzuheben (KG-act. 3). Der Kläger und Beschwerdeführer replizierte am 8. März 2018 (KG-act. 7), worauf der Beklagte und Beschwerdegegner am 12. März 2018 nurmehr an seinen Darlegungen festhielt und um alsbaldige Entscheidung ersuchte (KG-act. 9).
2. Die Abweisung eines Sistierungsgesuches kann anders als dessen Gutheissung (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) nur unter Nachweis des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Gschwend, BSK, 32017, Art. 126 ZPO N 17a mit Hinweisen; Spühler, BSK, 32017, Art. 319 ZPO N 7; ZK2 2013 84 vom 8. Mai 2014 E. 2.a; CAN 4-14 Nr. 72) mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem, bei Verweigerung der Sistierung drohe seine aktuelle Klage vor Abschluss des Kraftloserklärungsverfahren abgewiesen zu werden und eine spätere, neu angehobene Klage am Einwand der abgeurteilten Sache zu scheitern. Damit macht er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Daran ändert nichts, dass in der angefochtenen Verfügung erwogen wird, dass es dem Kläger, falls er seine Aktivlegitimation im hängigen Verfahren nicht rechtzeitig nachzuweisen vermöge, unbenommen bleibe, bei Vorliegen neuer Tatsachen ein neues Verfahren einzuleiten. Abgesehen davon, dass infrage gestellt ist, ob die Kraftloserklärung eine, die Erhebung einer zweiten Klage rechtfertigende neue Tatsache wäre, ist diese Erwägung für ein späteres Verfahren nicht verbindlich. Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten und frei zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 126 ZPO richtig anwendete (Art. 320 lit. a ZPO).
3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Beurteilung der gesetzlich einzig vorausgesetzten Zweckmässigkeit liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Sistierung ist aber angesichts des Beschleunigungsgebots nur ausnahmsweise zulässig (vgl. Gschwend, a.a.O., N 2; CAN 4-14 Nr. 72). Es müssen objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich unzweckmässig machen. Die Zweckmässigkeit einer Sistierung ist insbesondere gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Dadurch sollen widersprüchliche Urteile mit sich allenfalls ausschliessenden Rechtsfolgen vermieden werden. Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (zum Ganzen ZK2 2017 36 vom 21. September 2017 E. 2 mit Hinweisen).
a) Laut den Parteien ist das Aktienzertifikat des Verstorbenen angeblich nicht auffindbar. Vorliegend räumt der Vorderrichter die präjudizielle Bedeutung des Kraftloserklärungsverfahrens ein, wenn er ausführt, es sei dem klagenden Willensvollstrecker tatsächlich nur nach der Kraftloserklärung des entsprechenden Aktienzertifikats möglich, auf andere Weise die Eigentümerstellung zu beweisen. Dennoch verwirft er einer Sistierung, weil der Kläger es unterlassen habe, sich den Beweis seiner Aktionärsstellung vor der Klageerhebung zu verschaffen (angef. Verfügung S. 7). Der Kläger und Beschwerdeführer bestreitet jedoch, vorprozessual unsorgfältig gewesen zu sein, weil er vom Bestehen von Aktienzertifikaten erst während des Prozesses erfahren habe.
b) Dass die Sistierung des Verfahrens im Sinne der vorderrichterlichen Erwägungen (vgl. oben lit. a) an sich zweckmässig ist, bestreitet auch der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht. Soweit er geltend macht, das Kraftloserklärungsverfahren sei aufgrund des unsorgfältigen Prozessierens des Klägers nicht präjudiziell für das vorliegende Verfahren, trifft dies nicht zu. Die einzige Sistierungsvoraussetzung - die Zweckmässigkeit ist objektiver Natur und steht damit in keinem direkten Zusammenhang mit angeblichen prozessualen Unterlassungen des Klägers; denn solche vermögen ein Verfahren grundsätzlich nicht seines präjudiziellen Charakters für ein anderes berauben und können an dieser Stelle mithin offen gelassen werden (vgl. noch unten lit. c). Das vorliegende Verfahren steht in einem sachlichen Zusammenhang zum Kraftloserklärungsverfahren, womit der Kläger nachweisen will, dass er zur Geltendmachung der im kraftlos zu erklärenden Aktienzertifikat verbrieften Rechte berechtigt ist (vgl. Furter, BSK, 2012, Art. 972 OR N 3). Es ist thematisch sogar im eigentlichen Sinn von dessen Ausgang abhängig (vgl. dazu Staehelin in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 126 ZPO N 4).
c) An der Zweckmässigkeit einer Sistierung ändert vorliegend die Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes nichts. Das summarische Verfahren der Kraftloserklärung unterliegt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 250 lit. d Ziff. 1 ZPO; Furter, a.a.O., Art. 971 OR N 9 f.) und wird daher ohne Beteiligung des Beklagten angesichts der Ende Mai 2018 ablaufenden Auskündigungsfrist in absehbarer Zeit beendet sein (vgl. Vi-act. D 5.1-6). Wenn nach Ansicht des Vorderrichters im Falle der Nichtsistierung und Klageabweisung der Kläger im Fall der Kraftloserklärung erneut klagen können soll, wird der Streit ohnehin nicht endgültig beurteilt, sondern nur aufgeschoben. Soweit der Vorderrichter dem Kläger vorwirft, die Kraftloserklärung nicht früher respektive vor Anhebung des vorliegenden Verfahrens verlangt zu haben, legt er nicht dar, dass nicht nur die Dauer der Rechtshängigkeit, sondern die effektiv definitive Streiterledigung durch die seines Erachtens verfrühte Klageanhebung unangemessen verzögert worden wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Sistierung an den Vorderrichter zurückzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wird der im Beschwerdeverfahren unterliegende Beklagte und Beschwerdegegner prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO sowie §§ 2, 6 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an den Vorderrichter zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom Vorschuss des Klägers bezogen. Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 1‘200.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 862‘000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. April 2018 sl