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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2017 96: Kantonsgericht

Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung bezüglich dauernder Bodenverschiebungen, bei der mehrere Stockwerkeigentümergemeinschaften gegen den Perimeterplan des Amts für Vermessung und Geoinformation Einspruch erhoben haben. Nachdem die Berufungsführer gegen den Einspracheentscheid Berufung beim Kantonsgericht eingereicht hatten, wurde entschieden, dass auf die Berufungen nicht eingetreten wird, da den Berufungsführern die Prozessführungsbefugnis fehlte. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, aber die Berufungsführer wurden dazu verpflichtet, den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Der Betrag der Entschädigung wurde auf insgesamt Fr. 2‘400.00 festgelegt. Der Richter war der Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, und die Gerichtskosten betrugen Fr. 0. Die verlorene Partei war männlich (d) und die unterlegene Partei war die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2017 96

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2017 96
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2017 96 vom 08.10.2018 (SZ)
Datum:08.10.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)
Schlagwörter : Berufung; Berufungsführer; Berufungsgegner; Berufungen; KG-act; Verfahren; Stockwerkeigentümer; Vermessung; Geoinformation; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Einsprache; StWEG; Kantonsgericht; Ermächtigung; Bodenverschiebung; Rechtsanwalt; Einspracheentscheid; Perimeterplan; Verfügung; Kantonsgerichts; Verfahrens; Entschädigung; Beschluss; Kantonsgerichtsvizepräsident; Gerichtsschreiberin; Zivilkammer; Liegenschaften; Entscheid; Verfahrensleitung; Legitimation
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 660a ZGB ;Art. 71 ZPO ;Art. 712t ZGB ;Art. 75 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2017 96

ZK2 2017 96 - dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)
Beschluss vom 8. Oktober 2018
ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100

Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.


In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A.__ (ZK2 2017 96),
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ (ZK2 2017 98),
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.__ (ZK2 2017 99),
4. Stockwerkeigentümergemeinschaft D.__ (ZK2 2017 100),
c/o E.__,
Berufungsführerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt F.__,

gegen

Amt für Vermessung und Geoinformation, Postfach 1213, Bahnhofstrasse 16, 6431 Schwyz,
Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt G.__,


betreffend
dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)
(Berufungen gegen den Einspracheentscheid des Amts für Vermessung und Geoinformation vom 14. November 2017);-

hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Amt für Vermessung und Geoinformation am 10. Oktober 2017 im kantonalen Amtsblatt die öffentliche Auflage des Perimeterplans „Loo, Halteli, Obdorf“ publizierte, wonach bei den darin erfassten Grundstücken im Grundbuch die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen werden solle (Vi-BB 2.1);
- dass die jeweiligen Miteigentümer der Liegenschaften GB Nr. zz (StWEG B.__), GB Nr. yy (StWEG D.__), GB Nr. xx (StWEG C.__) und GB Nr. ww (StWEG A.__) gegen den Perimeterplan beim Amt für Vermessung und Geoinformation Einsprache erhoben, welche das Amt mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ohne Kostenfolgen abwies;
- dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften A.__, B.__, C.__ und D.__ (nachfolgend Berufungsführer) am 15. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017 Berufung beim Kantonsgericht erhoben und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die genannten Liegenschaften seien aus dem Perimeterplan zu entlassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1);
- dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Berufungsführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufforderte, sich innert Frist zur Legitimation zu äussern und sich die Berufungsführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 dazu vernehmen liessen (KG-act. 2 und 4);
- dass sich das Amt für Vermessung und Geoinformation (nachfolgend Berufungsgegner) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zur Frage der Legitimation erklärte und beantragte, auf die Berufungen sei nicht einzutreten (KG-act. 6);
- dass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. Juni 2018 die Verfahren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 unter Vorbehalt gegenteiliger Mitteilungen der Parteien vereinigte (KG-act. 9);
- dass der Berufungsgegner mit Berufungsantwort vom 28. August 2018 beantragte, die Berufungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter solidarischen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführer (KG-act. 10);
- dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und für das Verfahren die Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO resp. der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen (§ 33 Abs. 5 KGeoiG);
- dass den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Klagehäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind, weshalb sie aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen sind (Art. 71 Abs. 1 ZPO und Art. 125 lit. c ZPO);
- dass die Berufungsführer am vorinstanzlichen (Einsprache-)Verfahren nicht teilnahmen, weshalb ihr Rechtsmittel als Interventionsgesuch im Sinne von Art. 75 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre, die Frage der Zulassung als Nebenpartei jedoch offen bleiben kann (vgl. zum Ganzen Reetz, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Vorbemerkungen Art. 308-318 ZPO, N 35);
- dass laut Art. 712t Abs. 2 ZGB der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann;
- dass das summarische Verfahren nicht gegeben und eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zu verneinen ist resp. er einer Ermächtigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer zur Erhebung der Berufungen bedürfte (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. A., N 80 ff. zu Art. 712t ZGB);
- dass die Berufungsführer eine solche Ermächtigung in Form eines protokollierten Beschlusses nicht vorlegten, obgleich sie im Nachgang der Verfügung vom 29. Dezember 2017 Gelegenheit dazu hatten (KG-act. 2) und der Berufungsgegner in seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 dessen Fehlen monierte (KG-act. 6);
- dass folglich mangels Prozessführungsbefugnis der Berufungsführer auf die Berufungen nicht einzutreten ist;
- dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
- dass die Berufungsführer den Berufungsgegner ausgangsgemäss angemessen zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass die Entschädigung in Nachachtung der Kriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, das heisst der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand, sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter des Berufungsgegners eine Stellungnahme sowie eine Berufungsantwort einreichte, die Entschädigung gesamthaft ermessenweise auf pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist, wobei der Anteil pro berufungsführende Partei Fr. 600.00 beträgt (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Urteil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3);-


beschlossen:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 werden vereinigt.
2. Auf die Berufungen ZK2 2017 96 und ZK2 2017 98-100 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner mit je Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt schätzungsweise Fr. 30‘000.00.

6. Zufertigung an Rechtsanwalt F.__ (5/R) und an das Amt für Vermessung und Geoinformation (1/R, vorab und nach definitiver Erledigung 1/R, mit den Akten).

Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin









Versand
10. Oktober 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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