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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 46: Kantonsgericht

Die Klägerin fordert in einem Nachbarrechtsverfahren die Beklagten auf, ihre Grünhecke und Birken auf ihrem Grundstück zu beseitigen oder in der Höhe zu reduzieren, um eine Beeinträchtigung ihrer Aussicht, Besonnung und Tageslichtnutzung zu verhindern. Das Bezirksgericht Höfe und das Kantonsgericht Schwyz haben in verschiedenen Urteilen die Pflichten der Beklagten festgelegt und die Kosten verteilt. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, um weitere Massnahmen zu erwirken, aber die Berufung wurde abgewiesen, da sie nicht ausreichend begründet war. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beklagten die Grünhecke jährlich zurückzuschneiden haben, um den gesetzlichen Zustand zu wahren. Die Gerichtskosten und Entschädigungen wurden entsprechend verteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 46

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK1 2022 46
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 46 vom 23.10.2023 (SZ)
Datum:23.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachbarrecht
Schlagwörter : Birken; Beklagten; Birkengruppe; Grundstück; Berufung; Grünhecke; Schatten; Höhe; Urteil; KG-act; Garten; Vi-act; Liegenschaft; Gericht; Recht; Vor­instanz; Vi-KB; Parteien; Aussicht; Sitzplatz; Hecke; Immission; Terrain; Gebäude
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 679 ZGB ;Art. 684 ZGB ;Art. 784 ZGB ;
Referenz BGE:119 II 478; 126 III 452; 132 III 49; 137 III 617; 138 III 49; 142 III 102; 143 III 290; 147 III 176; 99 Ia 143;
Kommentar:
Meier-Hayoz, Rey, Berner Kommentar, Art. 684 ZGB ZG, 1975

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 46

ZK1 2022 46 - Nachbarrecht
Kantonsgericht Schwyz
1





Urteil vom 23. Oktober 2023
ZK1 2022 46


Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber Claude Bresch.



In Sachen
A.__,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. C.__,
2. D.__,
Beklagte und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.__,



betreffend
Nachbarrecht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022, ZGO 2018 36);-



hat die 1. Zivilkammer,


nachdem sich ergeben:
A. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der liegenschaft KTN zz und Miteigentümerin der liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundst?ck der überbauung J.__, jeweils Grundbuch Freienbach. Die liegenschaft KTN zz grenzt unmittelbar an die liegenschaft KTN xx, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10).
B. gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramts Höfe vom 31. Oktober 2014 (ZGO 2014 38: KB 2) gelangte die Klägerin mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 an das Bezirksgericht Höfe und beantragte was folgt:
1. Es seien die Beklagten zu verurteilen, auf ihrem Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, den Birkenwald soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den übergangszeiten.
2.1 Es seien die Beklagten zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den liegenschaften Nr. ww bis Nr. zz sowie Nr. yy, Grundbuch Freienbach, soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den übergangszeiten.
2.2 Die Beklagten seien zu verurteilen, ihre Grünhecke an der Grenze zu den liegenschaften Nr. yy und Nr. zz, Grundbuch Freienbach, insoweit
- diese einen Abstand von weniger als 50cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 1.20m,
- diese einen Abstand von 50cm zur jeweiligen Grenze einhält auf eine Höhe von maximal 2.00m,
jeweils gemessen ab dem urspränglich gewachsenen Terrain (von wie viel), zurückzuschneiden und die Hecke unter Androhung von Ordnungsbusse inskünftig auf diese Höhe stündig unter Schere zu halten.
3. Es sei den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmass?nahmen Frist anzusetzen, unter Androhung von Ordnungsbusse nach Art. 292 StGB und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall.
4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 8. April 2015 die Abweisung der Klage. Am 23. September 2015 fand an der I.__strasse vv in H.__ ein Augenschein statt. Die Parteien konnten an der anschliessenden Vergleichsverhandlung keine Einigung erzielen und reichten in der Folge weitere Rechtsschriften ein. Der gerichtlich bestellte Experte F.__ erstattete am 2. November 2016 sein Gutachten betreffend Messung der Höhe und der AbStände der einzelnen Pflanzen der strittigen Hecke und die Parteien nahmen am 26. Mai 2017 und 16. Juni 2017 Stellung zum Beweisergebnis. Mit Urteil vom 23. August 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Beklagte, die 21 Pflanzen der Grünhecke auf der liegenschaft KTN xx, die im Plan act. D12.1 mit rotem Grenzabstand markiert seien und im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den liegenschaften KTN yy und KTN zz lägen, auf die Höhe von 1,20 m zu Kürzen. Im Weiteren verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Beklagten, die Pflanzen der Grünhecke im südlichen Bereich zwischen den liegenschaften KTN yy und KTN xx, die 2,05 m und höher seien und im Gutachten mit roter Höhenangabe versehen seien, auf die Höhe von 2,00 m zu Kürzen. Im übrigen wies das Bezirksgericht Höfe die Klage ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Klägerin vom 25. September 2015 hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2017 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Das Kantonsgericht setzte die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 5000.00 und die volle Parteientschädigung auf Fr. 4000.00 fest und überliess es dem Bezirksgericht Höfe, über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren im Rahmen des Hauptentscheides zu befinden und dabei den Allfälligen Gerichtskostenersatz der Beklagten an die Klägerin festzusetzen.
Unter der neuen erstinstanzlichen Verfahrensnummer ZGO 2018 36 erstattete der gerichtlich bestellte Experte am 12. November 2021 sein Gutachten. Nach zahlreichen weiteren Eingaben der Parteien erkannte das Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 2. November 2022 Folgendes:
Die Beklagten werden verpflichtet, die streitgegenständliche Grünhecke auf der liegenschaft KTN xx insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2m und einen Abstand von weniger als 0.5m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.1 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZGO 2014 38 sowie ZGO 2018 36) in Höhe von CHF 6000.00 werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (CHF 1500.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (CHF 4500.00) auferlegt. Die Auslagen für das Gutachten von insgesamt CHF 29100.00 (erstes Gutachten: CHF 7560.00; zweites Gutachten: CHF 21540.00) werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (CHF 7275.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (CHF 21825.00) auferlegt. Die Klägerin hat somit für die Gerichtskosten insgesamt CHF 26325.00, die Beklagten insgesamt CHF 9060.00 zu bezahlen. CHF 22000.00 werden vom klägerischen Kostenvorschuss (Gerichtskostenvorschuss Fr. 5000.00; Vorschuss für erstes Gutachten Fr. 7000.00, Vorschuss für zweites Gutachten CHF 10000.00) bezogen. Die Klägerin hat dem Gericht CHF 4325.00 zu bezahlen. Die Beklagten haben unter solidarischer Haftung dem Gericht CHF 8775.00 zu bezahlen.
3.2 Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 6000.00 zu bezahlen.
4.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1 §250.00) zu tragen.
4.2 Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2000.00 zu bezahlen.
5. [Rechtsmittel.]
6. [Zufertigung.]
C. Dagegen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 im Verfahren ZGO 2018 36 sei wie folgt abzuändern:
1.1 In Aufhebung von Ziff. 2 sei Ziff. 1 dahingehend zu ergänzen, als die Messung der Heckenhöhe jeweils gemessen ab dem urspränglich gewachsenen Terrain (von 407.25 m ?. M. bzw. im Bereich von Q1-Q3 [vgl. Beilage 1.1 zur Expertise v. 12.11.2021] von 407.00 m ?. M.) zu erfolgen hat. In Aufhebung von Ziff. 2 sei Ziff.1 weiter dahingehend abzuändern, als der Satz "Dieser Zustand sei jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen" durch den Satz: "Die Hecke sei auf diese Höhen stündig unter Schere zu halten" zu ersetzen ist.
1.2 In Aufhebung von Ziff. 2 seien die Beklagten zu verurteilen,
auf ihrem Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, den "Birkenwald" soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den übergangszeiten,
und ihre Grünhecke an der Grenze zu den liegenschaften Nr. ww bis Nr. zz sowie Nr. yy, Grundbuch Freienbach, soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Freienbach, nicht übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird und die Klägerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten nutzen kann, und zwar auch im Winter und in den übergangszeiten.
1.3 In Aufhebung von Ziff. 2 sei den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmass?nahmen Frist anzusetzen.
1.4 In Aufhebung von Ziff. 3.1 seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6000.00 und die Auslagen für die Gutachten von Fr. 29100.00 vollumfänglich den Beklagten aufzuerle?gen, womit die Beklagten unter solidarischer Haftung der Klägerin als Gerichtskostenersatz (inkl. Auslagen Gutachten) Fr. 22000.00 und dem Gericht noch Fr. 13100.00 zu bezahlen haben. Eventualiter seien bei Abweisung von Ziff. 1.1 bis 1.3 vorstehend die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6000.00 und die Auslagen für die Gutachten von Fr. 29100.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, womit die Beklagten unter solidarischer Haftung der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 4450.00 und dem Gericht noch Fr. 13100.00 zu bezahlen haben.
1.5 In Aufhebung von Ziff. 3.2 seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12000.00 zu bezahlen. Eventualiter seien bei Abweisung von Ziff. 1.1 bis 1.3 vorstehend die Prozessentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.
In Aufhebung von Ziff. 4.1 seien die Gerichtskosten des Beruöfungsverfahrens ZK1 2017 39 von Fr 5000.00 den Beklagten aufzuerlegen, womit die Beklagten unter solidarischer Haftung der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 5000.00 zu bezahlen haben. Eventualiter seien die Gerichtskosten von Fr. 5000.00 dem Kanton aufzuerlegen. Subeventualiter seien bei Abweisung von Ziff. 1.1 bis 1.3 vorstehend die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, womit die Beklagten unter solidarischer Haftung der Klägerin als Gerichts?kostenersatz Fr. 2500.00 zu bezahlen haben. Subsubeventualiter sei bei Bestätigung von Ziff. 4.1 diese Bestimmung dahingehend zu ergänzen, als die Beklagten unter solidarischer Haftung der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 1250.00 zu bezahlen haben.
1.6 In Aufhebung von Ziff. 4.2 seien die Beklagten unter solidarscher Haftung zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren ZK1 2017 39 eine Prozessentschädigung von Fr. 4000.00 zu bezahlen. Eventualiter seien bei Abweisung von Ziff. 1.1 bis 1.3 vorstehend die Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren ZK1 2017 39 gegenseitig wettzuschlagen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2023 beantragten die Beklagten in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:
1. Fest steht, dass die Beklagten zu verpflichten sind, ihre Grünhecke insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,20 m und einen Abstand von weniger als 0,50 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,50 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2,00 m übersteigt (angef. Urteil, E. 4.1.1 S. 15). Strittig dagegen ist zum einen die Frage, ob die Höhe der Hecke zufolge einer Aufschüttung ausnahmsweise nicht ab dem gewachsenen Terrain zu messen ist. Denn falls der Boden künstlich aufgeschättet wurde, wäre nicht das gestaltete, sondern das mutmassliche Niveau des urspränglichen, gewachsenen Bodens am Standort massgebend (angef. Urteil, E. 4.2.1 S. 16). Die Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb auf dem Grundstück der Beklagten im Bereich der Grünhecke keine Terrainvernderung nachgewiesen sei (angef. Urteil, E. 4.4.4-4.4.5 S. 17-19).
Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagten das Terrain auf deren Grundstück im Grenzbereich zu den klägerischen Grundstücken Nrn. zz und yy aufgeschättet hätten. Weil nicht das gestaltete, sondern das mutmassliche Niveau des urspränglichen, gewachsenen Bodens am Standort massgebend für die Ermittlung der Höhe der Grünhecke sei, sei irrelevant, ob die Aufschüttung zum Zweck der Umgehung der Abstandsvorschriften erstellt worden sei nicht (KG-act. 1, S. 6-10 N 12-21). Die Beklagten entgegnen, die Klägerin habe weder in der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 24. Februar 2022 noch im Schlussvortrag vom 12. September 2022 derart umfassende äusserungen zu einer angeblichen Aufschüttung gemacht. Ebenso wenig habe die Klägerin zum klaren Ergebnis des Experten Stellung bezogen, wonach eine Veränderung des Terrains in der Vergangenheit zu verneinen sei (KG-act. 7, S. 4).
a) Die Vorinstanz führte aus, gemäss der kantonsgerichtlichen Erwägung 1.2c sei davon auszugehen, dass eine Aufschüttung vor 15 Jahren zu prüfen wäre, wobei unbestritten und erstellt sei, dass die Klägerin sich gegen diese Aufschüttung, sofern sie vorgenommen worden sei, nicht gewehrt habe (angef. Urteil, E. 4.4.4 S. 17), obwohl diesfalls 54 Abs. 1 EGzZGB evtl. verletzt gewesen wäre, weil Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen mit dem Fusspunkt nur bis 0,50 m an die Grenze gesetzt werden dürften. Dieser Umstand sei ein Indiz dafür, dass seinerzeit keine Aufschüttung erfolgt sei (weitere Ausführungen in ZK1 2017 39 E. 1.2c). Die Klägerin wendet ein, sie habe nie geltend gemacht, die Grenzlinie sei aufgeschättet worden (KG-act. 1, S. 6 N 11; vgl. damalige Berufung, S. 9 N 18), weshalb die Höhenkote unmittelbar auf der Grenzlinie irrelevant sei und die Klägerin keinen Grund gehabt habe, gegen diese Aufschüttung vorzugehen (KG-act. 1, S. 6 N 11). Wie es sich um dieses klägerische Vorbringen verhält, braucht nicht gepröft zu werden, weil es für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist (vgl. E. 1c hinten).
b) Unbestritten und erstellt ist, dass im Streifen von 4,00 m ab der Grenze im Bereich der Grundstücke KTN zz (Klägerin) und KTN xx (Beklagte), also zwischen den Punkten Q1 bis Q4, auf dem beklagtischen Grundstück eine maximale Erhähung von 0,50 m besteht (angef. Urteil, E. 4.4.5 S. 17 f.; Vi-act. D25.1.1, D25.1.3 und D25.1.4; KG-act. 1, S. 6 N 12; KG-act. 7, S. 4). Die Klägerin schliesst daraus, dass seit 1995 eine Aufschüttung von 0,40 bis 0,50 m erfolgt sei, weil das Terrain früher im erwähnten Grenzbereich, d.h. auch auf der Seite der Beklagten, flach gewesen sei (KG-act. 1, S. 6 N 12 mit Hinweis auf Vi-KB 7, 28 und 30-35), was die Beklagten bestreiten (KG-act. 7, S. 4).
c) aa) Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die Bauplne der klägerischen liegenschaft (KTN yy; Vi-KB 15) fest, diesen sei bezüglich des Höhenverlaufs im Bereich der Grenze wenig und hinsichtlich des Höhenverlaufs des gewachsenen Terrains auf KTN xx nichts zu entnehmen. Erkennbar sei lediglich, dass im Bereich der liegenschaft das gestaltete Terrain im Vergleich zum gewachsenen Terrain etwas angehoben worden sei. Ob die Linie des gewachsenen Terrains zur Grenze hin weiterverlaufe, sei nicht ausgewiesen. Immerhin würden die Differenzen zur nunmehr gutachterlich festgestellten Höhe gering erscheinen, liege der Garten des Grundstücks KTN zz gemäss Plan ebenfalls auf knapp 407.00 m ?. M. (angef. Urteil, S. 18).
Die Klägerin erklärt dazu bloss, durch diese Bauplne sei klar nachgewiesen, dass es sich beim Terrain der klägerischen liegenschaft um das gewachsene Terrain handle (KG-act. 1, S. 6 N 13). Die berufungsführende Klägerin zeigt somit anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht auf, inwiefern sich die überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen, sodass sich diese klägerische Begründung als ungenügend erweist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 sowie BGer, Urteile 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3, 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5 und 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der BerufungsBegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Daher ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten, weil seitens der Vorinstanz kein offensichtlicher Mangel erkennbar (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4) und die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Berufungsgericht kann bei fehlender ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonsten würden die beschriebenen Mindestanforderungen an die BerufungsBegründung ihres Sinnes entleert (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 38).
bb) Die Vorinstanz führte aus, das von der Klägerin eingereichte Bild Vi-KB 7, das gemäss handschriftlicher Bemerkung vom Mai 1995 stamme, sei ein Indiz für eine Terrainaufschüttung, weil darauf tatsächlich ein ebenerdiger Verlauf im Bereich zur mutmasslichen Grenze zu erkennen sei. Indessen begründet sie im Folgenden, weshalb aufgrund der Perspektive für den interessierenden Bereich der heutigen Grünhecke kaum Erkenntnisse zu gewinnen seien und sich anhand dieser alten Fotografie kein verlässlicher Schluss auf mögliche GeländeverÄnderungen ziehen lasse (angef. Urteil, E. 4.4.5 S. 19).
Die Klägerin geht auf diese Argumentation der Vorinstanz nicht ein, sondern belässt es beim Hinweis, sie könne mit dem Foto aus dem Jahr 1995 nachweisen, dass das Terrain im Grenzbereich die liegenschaften KTN ww bis zz eben bzw. absolut flach in das Terrain der beklagtischen liegenschaft übergehe. Hierbei sei nicht nur Vi-KB 7, sondern ebenfalls Vi-KB 28 von Bedeutung (KG-act. 1, S. 7 N 14). Die Beklagten entgegnen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Fotos KB 7 und 28 das gestaltete und nicht das gewachsene Terrain zeigen würden (KG-act. 7, S. 6 Abs. 2; Vi-act. A/V, S. 4 unten). Die Klägerin äusserte sich in der Stellungnahme vom 30. Mai 2016 nicht dazu (vgl. Vi-act. A/VI, S. 2 f. N 2) und geht auch im Berufungsverfahren nicht darauf ein. Damit bleibt das Vorbringen der Klägerin unbewiesen.
cc) Die Vorinstanz stellte fest, dem Plan des Vorgängerprojekts (act. KB 30) sei zu entnehmen, dass die geplante liegenschaft auf 407.46 m ?. M. zu liegen gekommen wäre. Dies entspreche im Bereich der liegenschaft auf KTN xx ziemlich genau der Höhe des Terrains in der Nähe des Grenzverlaufs. Der Geländeverlauf zum heutigen Gebäude auf KTN xx im interessierenden Bereich bis 4,00 m ab der Grenze und sei nur ganz punktuell um 0,25 m höher. Die Höhenkoten auf der Grenzlinie mit 407.42, 407.53 und 406.93 m ?. M. gemäss Plan KB 31 würden ziemlich genau den heute gutachterlich festgestellten Höhenkoten entsprechen. Die Klägerin habe ausgefährt, sie sei aufgrund des Plans des Vorgängerprojekts davon ausgegangen, dass die im Rahmen des Abbruchs der urspränglichen Gebäude erfolgte Aufschüttung wieder abgetragen worden wäre. Wenn nun aber die heutige Situation im Wesentlichen mit den Plänen des Vorgängerprojekts übereinstimme, bei dem gemäss der Klägerin die angeblich erfolgte Aufschüttung wieder entfernt worden wäre, so deute dies gerade nicht auf eine Aufschüttung im Rahmen des nunmehr realisierten Projekts hin (angef. Urteil, S. 18).
Die Klägerin äussert sich zu den Plänen Vi-KB 30 und 31 (vgl. KG-act. 1, S. 7 N 15), indem sie ihre Parteibehauptungen des vorinstanzlichen Verfahrens buchstüblich wiederholt (vgl. Vi-act. A/IV, S. 7 f.). Weil sich die Klägerin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, ist die BerufungsBegründung als ungenügend zu qualifizieren, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1c/aa vorne).
dd) Die Vorinstanz stellte fest, dass die Pläne des offenbar realisierten Bauprojekts für das Gebäude tatsächlich eine Höhe von etwa 408.00 m ?. M. aufweisen würden. Zu beachten sei aber, dass diese Höhenkote den Bereich der Hauptliegenschaft betreffe, die weder im Bereich des klägerischen Grundstücks noch des Gemeinschaftsgrundst?cks KTN yy liege, weshalb sich aufgrund der Pläne Vi-KB 33-35 nichts zu den Höhenkoten im Bereich der gemeinsamen Grenze der Parteien sagen lasse. Ob die Höhe von rund 408.00 m ?. M. im Bereich der liegenschaft tatsächlich realisiert worden sei, sei nicht von Bedeutung, weil damit keine Aufschüttung im relevanten Bereich der Hecke nachgewiesen wäre. Zudem habe auch der Gerichtsgutachter F.__ keine Terrainvernderung feststellen können, weil in den Akten des Bauamts als einzige Quelle für amtliche Informationen zum Terrainverlauf keinerlei Dokumentationen Früherer Terrainaufnahmen vorhanden seien. Die von der Klägerin eingereichte Gesprächsnotiz stehe somit im Widerspruch zu den Akten des Bauamts. Es sei nicht nachgewiesen, dass die als Parteibehauptung aufzufassende Gesprächsnotiz den Inhalt des Gesprächs korrekt wiedergebe. Immerhin lasse sich daraus auch den Eindruck gewinnen, dass das Bauamt lediglich eine allgemeine Auskunft zur Rechtslage nach einer Aufschüttung gegeben habe, sofern das behauptete Telefonat tatsächlich stattgefunden habe (angef. Urteil, E. 4.4.5 S. 18 f.).
Die Klägerin belässt es im Wesentlichen bei der Wiederholung ihrer Erklärungen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi-act. A/IV, S. 8 f.), ohne auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz einzugehen (KG-act. 1, S. 8 N 16). Daher erweist sich die BerufungsBegründung als ungenügend, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1c/aa vorne).
ee) Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin mit Bezug auf die behauptete Aufschüttung des beklagtischen Grundstücks KTN xx im relevanten Bereich der Grünhecke abzuweisen, insoweit auf die Berufung einzutreten ist. Der Klägerin gelingt es nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Beklagten ihr Grundstück im erwähnten Bereich aufschätteten. Daher ist das aktuelle Terrain für die Ermittlung der Höhe der Grünhecke massgebend. Die Vorinstanz konnte deshalb offenlassen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem nicht auf das gewachsene, sondern auf das ursprängliche Terrain abgestellt werden Müsste (vgl. dazu angef. Urteil, E. 4.6 S. 19 f.), sodass auf die diesbezüglichen Parteivorbringen (KG-act. 1, S. 9 f. N 18-21 und KG-act. 7, S. 5-7 N 3) nicht einzugehen ist.
2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagten, die Grünhecke jedes Jahr zurückzuschneiden bzw. den gesetzlichen Zustand der Grünhecke ( 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB) jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen (angef. Urteil, E. 6.2 S. 33 und Dispositiv-Ziff. 1).
a) Insoweit die Klägerin eine Verletzung von 56 und 57 EGzZGB rägt (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. N 22-24), ist grundsätzlich auf den Beschluss ZK1 2017 39 des Kantonsgerichts vom 21. August 2018 zu verweisen (Vi-act. A/VIII, E. 1.1b und c S. 7-11 und E. 1.3a S. 20). Neben der Vorinstanz ist auch die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts grundsätzlich an ihren Rückweisungsentscheid vom 21. August 2018 gebunden (BGE 143 III 290 E. 1.5; Späher, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 318 ZPO N 4; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, a.a.O., Art. 318 ZPO N 46 f.; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 318 ZPO N 15; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwanöder [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 318 ZPO N 10; Droese, Res iudicata ius facit, Bern, 2015, S. 271; a.M. Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 318 ZPO N 13), weshalb diesbezüglich auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist (BGE 143 III 290 E. 1.5; Späher, a.a.O., Art. 318 ZPO N 4).
Zu erwähnen bleibt, dass die Berufung der Klägerin auf Roos (KG-act. 1, S. 11 N 23) fehlschliegt, weil dieser sich an der von der Klägerin zitierten Stelle auf 169 EGzZGB ZH bezieht, wonach unter anderem Sträucher gegen den Willen des Nachbars nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden dürfen und überdies bis auf die Entfernung von 4,00 m von derselben so unter der Schere gehalten werden müssen, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 210). Eine solche Regelung sieht das EGzZGB des Kantons Schwyz gerade nicht vor. Vielmehr ist eine Einfriedung bildende Grünhecke, wie bereits festgehalten, nur alljährlich zurückzuschneiden ( 56 Abs. 3 EGzZGB).
Nicht ersichtlich ist, was die Klägerin aus dem Entscheid EGV-SZ 1999 Nr. 28 zu ihren Gunsten ableiten Möchte, geht es darin doch um die Vollstreckung eines ausländischen Urteils und um ein Werbeverbot im Internet. Insoweit sich die Klägerin auf EGV-SZ 1999 Nr. 27 berufen will, ist darin zwar die Rede davon, dass die Beklagte die als Einfriedung qualifizierte Thujahecke bis an den Stamm eine Höhe von 1,20 m zurückzuschneiden und unter Schere zu halten hätte. Allerdings handelt es sich dabei um einen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March, worin die Frage, ob die alljährlich zurückzuschneidende Hecke jederzeit das erlaubte gesetzliche Mass von 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB eingehalten werden muss, nicht abgehandelt wird, und an welche Rechtsprechung die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts ohnehin nicht gebunden ist. Dasselbe gilt für den von der Klägerin in E. 2c des Urteils ZK1 2019 23 der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 18. August 2020 angesprochenen Entscheid ZEV 2014 9 des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 26. April 2019, gemäss welchem Grenzbepflanzungen in Erfüllung der gesetzlichen Abstandsvorschriften, insbesondere 57 EGzZGB, unter der Schere zu halten seien, was unter Umständen mehrfaches jährliches zurückschneiden erforderlich mache.
b) Die Klägerin bringt für den vorliegenden Fall, dass ein einmaliger jährlicher Rückschnitt der Grünhecke genügt, vor, dass diese Hecke zufolge übermässiger Immissionen Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB verletzen würde und deshalb auf die kantonalrechtlich vorgeschriebenen Höhen stündig unter Schere zu halten wäre. Die Expertise betr. Schattenwurf bzw. übermässige Immissionen Gründe auf der Annahme, dass die kantonalen Grenzabstandsbestimmungen stündig eingehalten würden, weshalb dies auch notwendige Voraussetzung für die bundesrechtlich garantierte Immissionsfreiheit sei. Gemäss Expertise führe die Grünhecke am 21. Dezember bereits um 09:45 Uhr zu Schatten im Garten und auf dem Sitzplatz der Klägerin. Ab 13:45 Uhr sei ihr Sitzplatz und somit das ganze Erdgeschoss vollumfänglich im Schatten der Hecke und des Gebäudes. könnten die Beklagten mit dem allJährlichen Rückschnitt bis zum Frühling zuwarten, würde die Hecke gerade im Winter besonders hoch sein und sich die gutachterlich festgestellte Problematik noch deutlich verschürfen, weil der Garten, der Sitzplatz und das Erdgeschoss wohl ganzt?gig im Schatten seien (KG-act. 1, S. 12 f. N 25). Die Beklagten bestreiten diese klägerischen Vorbringen und erklären, dass Grünhecken von Gesetzes wegen alljährlich zurückzuschneiden seien (KG-act. 7, S. 7 N 4).
Das Vorbringen der Klägerin, die Hecke sei gerade im Winter besonders hoch, weil ihr Garten, ihr Sitzplatz und ihr Erdgeschoss wohl ganzt?gig im Schatten lägen, wenn die Beklagten mit dem allJährlichen Rückschnitt bis zum Frühling zuwarten könnten, erweist sich als aktenwidrig: Die Grünhecke bei einer Höhe von 3,00 m und einem Grenzabstand von 0,50 m und bei einer Höhe von 2,20 m direkt an der Grenze sowie das Gebäude auf der liegenschaft KTN xx der Beklagten werfen am 21. Dezember bis 12:30 Uhr nur auf die Hälfte des Gartens der Klägerin einen Schatten. Dieser Schatten erreicht erst zwischen 13:15 Uhr und 13:30 Uhr deren Sitzplatz. Fr?hestens gegen 14:45 Uhr ist das gesamte Grundstück der Klägerin fast vollumfänglich vom Schattenwurf der Hecke und des beklagtischen Gebäudes betroffen (Vi-act. D25, Beilagen 6, 10a1 und 10a2). überdies beschränkt sich die Klägerin auf den Schattenwurf bzw. sie behauptet keinen Entzug von Aussicht und stellt die Ortsüblichkeit einer Hecke zu recht nicht in Abrede. Zudem nimmt die Klägerin keine Abwägung ihrer Interessen gegenüber denjenigen der Beklagten vor. Unter diesen Umständen liegt keine von der Grünhecke ausgehende übermässige Immission im Sinne von Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB vor, weshalb das klägerische Vorbringen, wonach die Grünhecke stündig auf die kantonalrechtlich vorgeschriebenen Höhen unter Schere zu halten sei, nicht stichhaltig und abzuweisen ist.
3. Die Klägerin beantragt, dass die Birken und die Grünhecke auf dem Grundstück der Beklagten zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren seien, dass ihre liegenschaft nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt werde und sie insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse auch im Winter und in den übergangszeiten nutzen könne (KG-act. 1, S. 2 Berufungsantrag-Ziff. 1.2). Die Beklagten erachten diesen Berufungsantrag als zu wenig substanziiert, sodass dieser bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (KG-act. 7, S. 10 f. N 7).
a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe müssen Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das Gericht hierzu mittels eines Leistungs-, Gestaltungsoder Feststellungsbegehrens um Rechtsschutz ersucht (BGer, Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil (auf Leistung, Gestaltung Feststellung [BGer, Urteil 4A_653/2018/4A_657/2018 vom 14. November 2019 E. 6.3]) erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1 und 137 III 617 E. 4.3; BGer, Urteil 4A_653/2018/4A_657/2018 vom 14. November 2019 E. 6.3). Die gleichen Regeln gelten etwa dann, wenn der aus einer Dienstbarkeit Berechtigte auf Wiederherstellung des urspränglichen Zustands klagt. Der ins Recht Gefasste muss wissen, was er zu tun hat, um den STürungszustand zu beenden (BGer, Urteil 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.2).
b) Insoweit das Berufungsbegehren Ziff. 1.2 der Klägerin derart zu verstehen ist, dass sie die vollkommene Beseitigung aller Birken und der gesamten Grünhecke verlangt (KG-act. 1, Berufungsbegehren-Ziff. 1.2), wofür in der Begründung aber keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. KG-act. 1), könnte dieses Begehren bei Gutheissung ohne Weiteres unverändert zum Urteil erhoben werden, indem die Beklagten verpflichtet würden, sämtliche Birken und die gesamte Grünhecke zu beseitigen. Diesfalls wäre Folgendes zu beachten:
aa) Die Klägerin bringt zutreffend vor, dass am 20. März der Schatten der Grünhecke um 11:00 Uhr und der Schatten der Birkengruppe um 15:30 Uhr ihr Grundstück erreicht (KG-act. 1, S. 15 f. N 32). Allerdings werfen die Birkengruppe und die Grünhecke bis 15:30 Uhr nur auf etwa einen Viertel des klägerischen Gartens einen Schatten. Die Birkengruppe beschattet den klägerischen Sitzplatz erstmals gegen 15:45/16:00 teilweise und um 16:30 Uhr vollständig. Das gesamte Grundstück der Klägerin liegt um 17:45 Uhr vollkommen im Schatten der Birkengruppe. Zufolge des Sonnenstandes ist gegen 18:30 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 18:45 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen (Vi-act. D25, Beilage 11, 5a).
bb) Richtig ist das Vorbringen der Klägerin, dass am 20. Juni die Birkengruppe bereits um 16:15 Uhr Schatten in deren Garten verursacht (KG-act. 1, S. 16 N 33). Die Birkengruppe und die Grünhecke werfen bis 18:00 Uhr maximal auf rund die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten, wobei auch in der Folge bis zum Sonnenuntergang der Garten nie vollständig und der Sitzplatz überhaupt nie auch nur teilweise von der Birkengruppe und der Grünhecke beschattet werden (Vi-act. D25, Beilage 11, 5a).
cc) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass am 20. September der Schatten der Birkengruppe um 16:15 Uhr ihr Grundstück erreicht, die Birkengruppe ihren Sitzplatz ab 16:45 Uhr (evtl. erst ab 17:00 Uhr) und ab 17:00 Uhr auch denjenigen Teil des Gartens vor der Fensterfront vollständig beschattet (KG-act. 1, S. 16 N 34). Die Birkengruppe und die Grünhecke werfen bis 17:00 Uhr auf rund die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten. Gegen 18:00 Uhr beschatten sie fast das ganze Grundstück der Klägerin. Zufolge des Sonnenstandes ist gegen 19:15 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 19:30 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen (Vi-act. D25, Beilage 11, 5a).
dd) Unbestritten und durch die Expertise belegt ist, dass am 21. Dezember um 13:30 Uhr etwa 40 % der Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude im Schatten der Grünhecke liegen. Um 15:00 gilt dies für einen Grossteil des Gartens und ab 15:15 Uhr für den Sitzplatz (KG-act. 1, S. 17 N 35; Vi-act. D25, Beilage 11, 5a).
Zu beachten ist indessen der zutreffende Hinweis der Klägerin, wonach am 21. Dezember die Beschattung auf ihrem Grundstück primür durch die Hecke und das Gebäude der Beklagten verursacht wird (KG-act. 1, S. 17 N 35; Vi-act. D25, Beilage 11, 6). Die Birkengruppe wirft frühestens um 15:30 Uhr einen Schatten auf das klägerische Grundst?ck, wobei zufolge des Sonnenstandes gegen 16:30 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 16:45 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen ist (Vi-act. D25, Beilage 11, 6).
Um 13:15 Uhr beschattet das Gebäude der Beklagten fast die ganze Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude und um 13:30 Uhr dürfte der Sitzplatz ganz im Gebäudeschatten liegen, wobei ein Teil davon von ca. 14:15 Uhr bis 15:00 Uhr wieder besonnt wird. Die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude wird bis um 15:00 Uhr nie vollständig beschattet (Vi-act. D25, Beilage 11, 6).
Bei einer Höhe der Grünhecke von 3,00 m und einem Abstand von 0,50 m und unter Einbezug des Schattenwurfs des beklagtischen Gebäudes bleibt am 21. Dezember die ganze Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude ab 13:30 Uhr vollständig beschattet (Vi-act. D25, Beilage 11, 10a1). Ist die Grünhecke 2,20 m hoch und liegt sie direkt auf der Grenze, wird unter Einbezug des Schattenwurfs des beklagtischen Gebäudes die ganze Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude von 13:15 Uhr bis 14:15 Uhr und ab 15:00 Uhr fast vollständig beschattet (Vi-act. D25, Beilage 11, 10a2).
ee) Bei der dargelegten Beschattung ist zu berücksichtigen, dass die Birkengruppe 17,10 m lang, 13,00 m breit und 12,10 m hoch ist (Vi-act. D25, Beilage 8) und die 34 Birken im Abstand zwischen minimal 8.64 m und maximal 17.02 m zum klägerischen Grundstück KTN zz stehen (Vi-act. D25, Beilage 4). würden nun die Grünhecke auf eine Höhe von lediglich? z.B. 0,50 m und die Birkengruppe auf eine solche von z.B. 3,00 m zurückgeschnitten, ginge von diesen Bepflanzungen der Beklagten in jedem Fall keine übermässige Immissionen mehr aus. Ein Berufungsantrag der Klägerin auf vollkommene Beseitigung der Grünhecke und sämtlicher Birken erweist sich somit als nicht verhältnismässig und ist daher abzuweisen, umso mehr die Klägerin nicht auf die Interessenabwägung eingeht.
c) aa) Eventualiter beantragt die Klägerin die Reduktion der Höhe der Birken und der Grünhecke auf dem Grundstück der Beklagten insoweit, als ihre liegenschaft nicht mehr übermässig durch Entzug, von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt werde und sie insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen könne, und zwar auch im Winter und in den übergangszeiten. Es ist unklar, was unter einer nicht (mehr) übermässigen Beeinträchtigung? und einer Nutzung in üblicher Weise zu verstehen ist. Aufgrund des klägerischen Berufungsantrags steht nicht fest, auf welche Höhe die Pflanzungen auf dem Grundstück der Beklagten zurückgeschnitten werden Müssten, damit die liegenschaft der Klägerin nicht mehr als durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht als übermässig beeinträchtigt würde und die Klägerin ihren Sitzplatz und Garten und ihre Terrasse jederzeit ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise nutzen könnte. Die ins Recht gefassten Beklagten wissen nicht, was sie zu tun hätten bzw. auf welche Höhe sie ihre Grünhecke und die einzelnen Birken zurückschneiden Müssten, damit von ihnen nach Auffassung der Klägerin keine übermässige Beeinträchtigung mehr ausginge und die Klägerin ihre liegenschaft ohne Beeinträchtigung in üblicher Weise nutzen könnte. Damit fehlt dem Berufungsantrag-Ziff. 1.2 die erforderliche Bestimmtheit. Die Expertise des Gerichtsgutachters F.__ vom 12. November 2021 hält die GrenzabStände der Birkengruppen und deren Ausmasse fest (Vi-act. D25, Beilagen 3, 4, 8, 9 und 11) und enthält diverse Schattendiagramme, die den Schattenwurf der Birkengruppe und Grünhecke (Höhe 2,00 m bei Grenzabstand von 0,50 m und bei Höhe von 1,20 m auf der Grenze; Vi-act. D25, Beilage 5), unter zusätzlicher BeRücksichtigung des beklagtischen Gebäudes auf KTN xx (Vi-act. D25, Beilage 6), unter zusätzlicher BeRücksichtigung des Gebäudes auf KTN uu und der Bepflanzung auf KTN yy (Vi-act. D25, Beilage 7) sowie der Birkengruppe, der Grünhecke (Höhe von 3,00 bzw. 2,00 m bei Grenzabstand von 0,50 m, Höhe von 2,20 m resp. 1,20 m auf der Grenze) und des beklagtischen Gebäudes KTN xx (Vi-act. D25, Beilage 10a1, 10a2, 10b1 und 10b2) darstellen. Es wäre deshalb der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Rechtsbegehren dahingehend zu konkretisieren, welche Pflanzungen zu entfernen inwieweit zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sind, damit ihres Erachtens keine übermässige Immission im Sinne von Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB mehr vorliegt.
bb) Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt, so läuft es Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen. Rechtsbegehren sind daher im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss. Die zitierte Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer, Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).
Die Klägerin führt in der BerufungsBegründung im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 679 ZGB in Verbindung mit Art. 684 ZGB hinsichtlich des Rückschnitts der Hecke und der Birkengruppe aus, ein deutlicher Rückschnitt des Birkenwaldes würde dazu beitragen, die gewünschte Symmetrie zwischen den beiden Birkengruppen wieder herzustellen und damit das Gestaltungskonzept besser zu erFällen, wobei sich aufgrund des negativen Einflusses des stlichen (strittigen) Birkenwaldes auf die Nachbarn ein Rückschnitt auf eine Höhe von deutlich 4.80 m Aufdrängen würde. Auch ein Rückschnitt der Hecke würde das Gartenkonzept der Beklagten und den gewünschten ürahmungs-Charakter gegen den See nicht tangieren (KG-act. 1, S. 30 N 60). Zusammenfassend sei nicht ersichtlich, weshalb eine sinnvolle Gartengestaltung es erfordere, dass sich die andere Birkengruppe, die auf 4,80 m unter der Schere gehalten werde, nicht dort, sondern an einem anderen Ort befinde, und wieso der Birkenwald 34 Stämme umfassen müsse bzw. es nicht möglich sei, die Gruppe allenfalls zu verkleinern in der Höhe (12,10 m) zurückzuschneiden. Die erwähnten Bepflanzungen auf der liegenschaft der Beklagten würden für die klägerische liegenschaft je einzeln und in ihrer Gesamtheit eine übermässige und nicht zu duldende Immission im Sinne von Art. 679 ZGB in Verbindung mit Art. 684 ZGB darstellen. Entsprechend seien diese Bepflanzungen insoweit zu entfernen, als damit die liegenschaft der Klägerin nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt werde (KG-act. 1, S. 31 f. N 66). Somit bezieht sich der einzige Hinweis eines Rückschnitts auf 4,80 m auf die Wiederherstellung der gewünschten Symmetrie zwischen den beiden Birkengruppen und die Erfüllung einer besseren Gartengestaltung. Im übrigen verwendet die Klägerin in der Begründung ihrer Berufung genau dieselben unbestimmten Begriffe wie im Berufungsbegehren-Ziff. 1.2, ohne näher darzulegen, was unter einer übermässigen Beeinträchtigung? und einer Nutzung in üblicher Weise zu verstehen ist (vgl. KG-act. 1, S. 13-32 N ww). Daher ist hinsichtlich der Grünhecke auf dieses Berufungsbegehren (Ziff. 1.2 Abs. 3) nicht einzutreten, weil die Klägerin nirgends beantragt begründet, inwieweit die Grünhecke zurückzuschneiden und unter Schere zu halten ist. In Bezug auf den Rückschnitt der Birkengruppe ist dagegen insoweit einzutreten, als die Klägerin deren Rückschnitt auf 4,80 m verlangt.
4. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Expertise des Gerichtsgutachters F.__ vom 12. November 2021 zum Schluss, dass die (erst abends bestehende) Beschattung durch die Birkengruppe klar nicht dominierend sei, sondern zur Beschattung der eigenen Bepflanzung und derjenigen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück KTN yy sowie zu einer gewissen Beschattung durch das beklagtische Gebäude hinzukomme. Die Beschattung durch die Grünhecke sei auf einen geringen Teil des Gartens beschränkt bzw. wirke sich kaum auf den Sitzplatz/das Erdgeschoss der Klägerin und gar nicht auf den 1. und 2. Stock aus. Schattenwurf bei tiefen Sonnenständen sei aber ein generelles Phänomen, von dem die Klägerin nicht übermässig betroffen sei. Das Gutachten bestätige den beim Augenschein vom 23. September 2015 entstandenen Eindruck, dass der Schattenwurf der Birkengruppe unter Beachtung der einigermassen grossen überbauungsdichte nicht übermässig sei. Die Ortsunüblichkeit der Birkengruppe, falls eine solche vorliege, sei bei der GesamtWürdigung zu berücksichtigen. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Immissionsvorschriften liege nur vor, wenn eine eigentliche Hürte des kantonalen Rechts durch eine sehr kurze Verjährungsfrist resp. ein gleich schwerwiegender Ausnahmefall bestehe. Bei Abwägung der einander gegenüberzustellenden Interessen der Parteien sei ein solcher Hürtefall zu verneinen. Hinzu komme ein deutlicher, aber nicht übermässiger Entzug der Aussicht auf den Zürichsee. Es liege weder eine übermässige Beschattung im Kernbereich der liegenschaft noch eine mauerartige Verbauung der Aussicht vor und ein Wertverlust der Immobilie sei nicht nachgewiesen. Es sei deutlich nicht von einer übermässigen bundesrechtlichen Immission auszugehen (angef. Urteil, E. 4.5.1-5.7.5 S. 20-29).
a) Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lürm, Schall, Erschätterung, Strahlung durch Entzug von Besonnung Tageslicht (Art. 684 ZGB).
Die Lage der Grundstücke wird durch das Gebiet und die Umgebung bestimmt, in der sie sich befinden. Unter der Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke wird deren individueller, nach aussen in Erscheinung tretender Charakter, deren konkrete Zweckbestimmung und Verwendungsart verstanden. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist zu untersuchen, ob eine bestimmte Immission in der betreffenden Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. A. 2023, Art. 684 ZGB N 12).
Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger bzw. übermässiger Immission ist die sich nach objektiven Kriterien beurteilende Intensität der Einwirkungen massgebend. Das Gericht hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen und dazu den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob festgestellte Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, steht dem Sachrichter ein (weites) Ermessen zu (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 S. 57 = Pra 2012 Nr. 75; BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 50 f.; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Unter Würdigung aller ins Gewicht fallender Umstände des Einzelfalls und unter Anlegung eines objektiven Massstabs ist eine angemessene Lösung zu treffen; massgebend für die Beurteilung der übermässigkeit sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse (Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 8 f. und 14). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (BGer, Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1). Dieser bundesrechtliche Immissionsschutz besteht als Minimalgarantie neben den kantonalen Abstandsvorschriften (BGE 126 III 452 E. 3 S. 457-460; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Das kantonale öffentliche Baurecht bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist, weshalb das kantonale öffentliche Baurecht ein Indiz für den Ortsgebrauch darstellt und bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzuberücksichtigen ist, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet (BGE 132 III 49 E. 2.2 S. S. 51 f. und BGE 129 III E. 2.6 S. 165; Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 12a). Sind die kantonalrechtlichen PflanzenabStände eingehalten, ist nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen (BGE 126 III 452 E. 3 S. 457-460; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist die Situation, dass ein kantonalrechtlicher Beseitigungsanspruch infolge kurzer Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, obwohl die Immissionen durch fortgesetztes Wachstum der Pflanzen in der Zwischenzeit ein unzumutbares Mass annahmen und insofern die kantonale Regelung lückenhaft erscheint. Es geht mit anderen Worten um eine Handhabe gegen Hürten des kantonalen Rechts (BGE 126 III 452 E. 3 S. 457-460; BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1).
Gemäss Urteil ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 sind im Besonderen folgende Interessen der Parteien festzustellen: seitens der Klägerin der Schutz vor Entzug von Aussicht auf den Zürichsee, den Schutz vor Sonnenlichtentzug (Schattenimmissionen), wobei der Allfällige auf den Kernbereich fallende Schatten am sTürksten wiegt, und allenfalls den daraus resultierenden Wertverlust der liegenschaft, unter Beachtung namentlich des Umstands, dass die Birkengruppe nicht während des ganzen Jahres (dicht) belaubt ist und somit die Sonne durch die Birkengruppe durchdringt bzw. diese keinen undurchlässigen Schatten werfen; seitens der Beklagten ein Allfälliger Sichtschutz, der Schutz der Privatsphüre sowie die Freiheit in der Gestaltung der liegenschaft. Die festgestellten Parteiinteressen sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (Vi-act. A/VIII, E. 3.2f).
b) Die Vorinstanz hielt fest, dass die 34 Bume der Birkengruppe einen Abstand von mindestens 8.64 m und maximal 17.02 m zum klägerischen Grundstück KTN zz hätten und somit den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m für hochst?mmige Bume, die nicht zu den Obstbumen Gehörten, überaus deutlich einhalten würden (angef. Urteil, E. 4.5 S. 20). Die Klägerin stellt dies nicht in Abrede (vgl. KG-act. 1, S. 14 N 29). Daher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen, wobei der vorliegende Sachverhalt nicht von einem kantonalrechtlichen Beseitigungsanspruch, der wegen der kurzen Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann, resp. nicht um eine Handhabe gegen Hürten des kantonalen Rechts handelt.
c) Zunächst zum Schattenwurf:
aa) Ein Schattenwurf kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der LebensQualität und zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks bzw. zu einer Reduktion von dessen VerKäuflichkeit führen (Roos, a.a.O., S. 42; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1999, in: ZR 2001 Nr. 19 E. 4). Wann ein Schattenwurf als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB gilt, ist allerdings schwierig zu beurteilen (Roos, a.a.O., S. 42). Das kantonale öffentliche Baurecht stellt ein Indiz für den Ortsgebrauch dar und ist insofern bei der Anwendung von Art. 684 ZGB mitzuberücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die kantonalrechtlichen PflanzenabStände eingehalten sind. Ist dies der Fall, ist nur in den seltensten Fällen übermässiger Schattenwurf anzunehmen (vgl. ZR 2001 Nr. 19 E. 6a). Im Winter sowie in den übergangszeiten hat die würmende Wirkung der Sonne im Bereiche eines Wohnhauses eine noch Höhere Qualität als im Sommer, während welchem man oft Schutz vor der Sonne sucht (ZR 2001 Nr. 19 E. 8b). abhängig von der Wohnzone bzw. von der Höhe der erlaubten überbauungsdichte muss weniger mehr damit gerechnet werden, dass das eigene Haus bereits am Nachmittag im Schatten eines Nachbarhauses steht (ZR 2001 Nr. 19 E. 8c). Allerdings sind Pflanzen in Zonen von mässiger Dichte nahezu allgegenwürtig und allgemein üblich (Roos, a.a.O., S. 48).
Einwirkungen, die von mehreren Grundstücken ausgehen (dessen Immissionen für sich allein genommen nicht übermässig sind, sondern erst durch ihr Zusammenwirken), fallen nicht unter Art. 684 ZGB, weil diese Norm nur dem einzelnen Grundeigentümer das Verbot übermässiger Immissionen auferlegt (Rey/Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 16; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, Art. 684 ZGB N 148). Gemäss Meier-Hayoz ist in solchen Fällen zu prüfen, ob nicht auf dem Wege richterlicher Lückenfüllung in HürteFällen dem betroffenen Nachbarn Schutz gegenüber solchen Einwirkungen Gewährt werden könnte (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 684 ZGB N 150). Das Bundesgericht führte bei der Auslegung einer kantonalen baurechtlichen Norm bezüglich des von Hochbauten ausgehenden Schattenwurfs in einem die Bewilligung von Hochbauten bzw. nicht den privatrechtlichen Immissionsschutz betreffenden Verfahren aus, dass bei der Beurteilung der übermässigkeit des Schattenwurfs der zu bewilligenden Hochbaute allenfalls bereits bestehende Schattenwürfe anderer Bauten auf das gleiche Grundstück einzubeziehen seien (BGE 99 Ia 143 E. 5 S. 151; BGer, Urteil 1C_244/2018 vom 28. März 2019 E. 3.6).
bb) aaa) Bei einer Höhe der Birkengruppe von maximal 12,10 m, wie sie der Expertise des Gerichtsgutachters F.__ vom 12. November 2021 zugrunde liegt (vgl. Vi-act. D25/8), erreicht deren Schatten am 20. März erst um 15:30 Uhr das Grundstück der Klägerin und zusammen mit der Grünhecke wirft sie bis zu diesem Zeitpunkt nur auf etwa einen Viertel des klägerischen Gartens einen Schatten. Die Birkengruppe beschattet den klägerischen Sitzplatz erstmals gegen 15:45/16:00 Uhr teilweise und um 16:30 Uhr vollständig. Das gesamte Grundstück der Klägerin liegt um 17:45 Uhr vollkommen im Schatten der Birkengruppe (vgl. E. 3b/aa vorne). Dabei ist belegt, dass die Birkengruppe am 20. März 2022 und auch noch am 4. April 2022 wenig belaubt war (vgl. Vi-act. D30 und D30.1). Das Bild vom 4. April 2022 veranschaulicht, dass die Sonne die Birkengruppe teilweise durchdringt und deren Schattenwurf nicht unwesentlich eingeschränkt wird (Vi-act. D31.3). Selbst am 12. April 2022 war die Belaubung weiterhin locker (Vi-act. D31.1), verglichen mit der Situation am 30. April 2015 (Vi-KB 25, Bild 1).
Am 20. Juni verursacht die Birkengruppe um 16:15 Uhr Schatten im klägerischen Garten. Die Birkengruppe (und die Grünhecke) werfen bis 18:00 Uhr höchstens auf rund die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten, wobei auch in der Folge bis zum Sonnenuntergang der Garten nie vollständig und der Sitzplatz überhaupt nie auch nur teilweise von der Birkengruppe und der Grünhecke beschattet werden (vgl. E. 3b/bb vorne). Es besteht somit keine relevante Beschattung durch die Birkengruppe Grünhecke.
Der am 20. September von der belaubten Birkengruppe (vgl. Vi-KB 25, Bild vom 26. September 2015) ausgehende Schatten erreicht um 16:15 Uhr das Grundstück der Klägerin und beschattet ab 16:45 Uhr (evtl. erst ab 17:00 Uhr) den Sitzplatz sowie ab 17:00 Uhr auch denjenigen Teil des Gartens vor der Fensterfront vollständig. Der Schattenwurf setzt somit erst relativ spät ein. Die Birkengruppe (und die Grünhecke) werfen bis 17:00 Uhr auf rund die Hälfte des klägerischen Gartens einen Schatten. Gegen 18:00 Uhr beschatten sie fast das ganze Grundstück der Klägerin (vgl. E. 3b/cc vorne). Die Birkengruppe ist vor allem im oberen Teil der Bume bei mässiger Belaubung, wie sie im September besteht (Vi-KB 25), nicht vollkommen lichtundurchl?ssig (vgl. Vi-KB 13).
Am 21. Dezember liegt um 15:00 Uhr der Grossteil des Gartens zwischen der Grundstücksgrenze und dem klägerischen Gebäude und ab 15:15 Uhr auch der Sitzplatz im Schatten der Grünhecke. Zusammen mit dem Gebäude der Beklagten verursacht die Grünhecke massgeblich die Beschattung auf dem Grundstück der Klägerin. Die Birkengruppe wirft frühestens um 15:30 Uhr einen Schatten auf das klägerische Grundstück (vgl. E. 3b/dd vorne), wobei zufolge der fehlenden Belaubung die Sonne die Birkengruppe teilweise durchdringt, wodurch der Schattenwurf erheblich abgeschwächt wird. Das Gebäude der Beklagten verursacht zusammen mit der Grünhecke massgeblich die Beschattung auf dem Grundstück der Klägerin. Dies hat zur Folge, dass ein Rückschnitt der Birkengruppe höchstens eine geringfügige Reduktion des Schattenwurfs auf den Sitzplatz und das Grundstück der Klägerin hätte.
bbb) Die Vorinstanz führte aus, die eigene Bepflanzung und diejenige des gemeinschaftlichen Grundstücks KTN yy beschatte den Garten der Klägerin am 20. März um 9:00 Uhr stark, um 10:30 Uhr immer noch in grossem Umfang und werde in der Folge immer kleiner bis er um 15:00 Uhr fast ganz verschwinde. Am 20. Juni bestehe am Vormittag bis 10:30 Uhr eine relevante Beschattung durch die eigene Bepflanzung. Ebenso am 22. September werfe die eigene Bepflanzung der Klägerin am Vormittag einen starken Schatten auf deren Garten. Erst ab dem Mittag ziehe sich dieser Schatten auf die Hälfte des Gartens zurück. Auch am 21. Dezember beschatte die eigene und gemeinschaftliche Bepflanzung am Morgen den Garten der Klägerin. Dieser Schatten überlagere sich ab dem Mittag mit dem Schatten des Gebäudes der Beklagten (angef. Urteil, E. 5.3.4 S. 23 f.).
Die Klägerin entgegnet, die Beschattung ihres Grundstücks durch eigene Pflanzen erfolge nur sehr kurzzeitig vormittags und dieser komme im Winter keine eigenstündige Bedeutung zu (KG-act. 1, S. 17 f. N 37).
Die Expertise des Gerichtsgutachters F.__ vom 12. November 2021 bestätigt die Ausführungen der von der eigenen Bepflanzung im Frühling, Sommer und Herbst ausgehenden Schattenwürfe auf den Garten der Klägerin (vgl. Vi-act. D25/7). Die eigenen Pflanzen der Klägerin werfen also nicht nur kurzzeitig Schatten auf deren Garten. Dagegen ist aus der Expertise nicht genau ersichtlich, dass die eigene Bepflanzung der Klägerin auch am 21. Dezember einen eigenstündigen Schatten auf deren Garten wirft (vgl. Vi-act. D25/7). unabhängig davon hätte ein Rückschnitt der Birkengruppe zu dieser Jahreszeit ohnehin höchstens eine geringfügige Reduktion des Schattenwurfs auf den Sitzplatz und das Grundstück der Klägerin (vgl. E. 4c/bb/aaa vorne).
ccc) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. KG-act. 1, S. 19 N 39) ist im Ergebnis der von der (Grünhecke und) Birkengruppe ausgehende Schatten auf das klägerische Grundstück weder stark noch wird die Klägerin dadurch in ihrer LebensQualität massiv beeinträchtigt noch kann ein gravierender Wertverlust der klägerischen liegenschaft angenommen werden. Vielmehr ist der (abendliche) Schattenwurf der Birkengruppe nicht dominierend. übrigens ist auch derjenige der Grünhecke auf einen geringen Teil des Gartens beschränkt, tangiert also kaum den Sitzplatz bzw. das Erdgeschoss des klägerischen Grundstücks sowie überhaupt nicht dessen 1. und 2. Stockwerk. Ausserdem bestreitet die Klägerin die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach in der streitgegenständlichen Wohnlage von einer einigermassen grossen überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen sei, bei der mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden müsse (angef. Urteil, E. 5.5 S. 25; KG-act. 1). Gleiches ergibt sich aus den etlichen im Recht liegenden Bilder (vgl. namentlich Vi-KB 3, 6 und 12, Bild 4; Vi-KB 13, Bild 1; Vi-KB 16, Bild 5; Vi-KB 27 und 38; Vi-act. D1, Bilder 6 und 7). Dies führt zum Schluss, dass der von der Birkengruppe ausgehende Schattenwurf auf das klägerische Grundstück nicht übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB ist, zumal sie den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m deutlich einhält (vgl. E. 4b vorne), sodass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen ist (vgl. E. 4a vorne).
d) Die Vorinstanz kam zum Schluss, zwar würden die Birkengruppe und die Grünhecke die Aussicht der Klägerin auf den Zürichsee einschränken. Indessen könne nicht gesagt werden, dass eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde. Der Aussichtsentzug sei für sich allein nicht übermässig (angef. Urteil, E. 5.7.4 S. 27 f.).
aa) Die Klägerin bringt vor, die äusserst exklusive Wohnlage nur wenige Meter vom Zürichsee entfernt und mit sehr guter Sicht auf den See sei der Grund für den Erwerb dieser liegenschaft im Jahr 1993 gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine besonders schöne Aussicht annehme, sondern bloss von einem reinen Verlust einer Annehmlichkeit spreche. Die Birkengruppe und die Grünhecke würden die vormals phantastische uneingeschränkte Aussicht auf den Zürichsee so sehr einschränken, dass nur noch von einem kleinen Teil der Dachterrasse, aber nicht mehr vom Erdgeschoss und den zwei Obergeschossen Sicht auf den See bestehe. Dadurch werde der Wert des Grundstücks um mehrere Fr. 100000.00 vermindert. Dieser Aussichtsverlust sei als übermässig im Sinne von Art. 784 ZGB zu qualifizieren, wovon das Obergericht Appenzell-Ausserrhoden bereits dann ausgehe, wenn eine ausnehmend schöne Seesicht zu 30 % eingeschränkt werde (KG-act. 1, S. 24-28 N 48-57).
Die Beklagten entgegnen, die Klägerin habe beim Kauf des Grundstücks nicht darauf vertrauen können, dass ihr die Aussicht auf den See ungeschmälert erhalten bleibe. Sie könne nicht beweisen, dass ein Extremfall vorliege, der allein Ansprüche begründen könne. Ein Verlust der Seesicht, ein massiver Wertverlust und eine Beeinträchtigung der LebensQualität der Klägerin würden unsubstanziierte Behauptungen und masslose übertreibungen darstellen, welche die Realität nicht abbilden würden. Der hohe Wert der klägerischen liegenschaft hänge auch mit der Einbettung in die Residenz J.__ zusammen, mit mehr als 7000 m2 dazugehörender Freifl?che im Gesamt- und Miteigentum und mit grosszügigem Seezugang, grossem Baumbestand und privaten BadeplSätzen der Eigentümergemeinschaft (KG-act. 7, S. 8-10).
bb) Der Umstand, dass der Gesetzestext nur den Entzug von Besonnung Tageslicht und nicht auch die Aussicht speziell erwähnt, indiziert, dass diese Art der Beeinträchtigung lediglich unter strengen Voraussetzungen, also in AusnahmeFällen, übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB sein kann, etwa wenn, wie das Bundesgericht erklärte, eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen sei, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein könne (BGer, Urteile 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 und 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1). Im erwähnten Entscheid war die Rede von einer mauerähnlichen Hecke, die einen geradezu erdRückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittle. Die Frühere phantastische Sicht auf den Zugersee sei durch die sich gleich einer undurchdringlichen Mauer meterhoch aufTürmende Hecke fast vollständig verbarrikadiert sowie die Wohn- und LebensQualität in drastischer Weise beeinträchtigt worden. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit gelte es zu berücksichtigen, dass das Quartier bzw. die Wohnlage spezifisch durch die atemberaubende Seesicht Geprägt und das Grundstück der Nachbarin durch deren Verdecken geradezu seiner Einmaligkeit beraubt worden sei (BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.2). Auch die hohen Bodenpreise seien auf die betreffende Aussicht zurückzuführen (BGer, Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 2).
cc) Im Mai 1995 hatte die Klägerin auf ihrem Sitzplatz und im Garten einen freien Blick auf den Zürichsee (Vi-KB 7). Indessen konnte sie beim Kauf ihres Grundstücks im Jahr 1993 nicht damit rechnen, dass ihr dieser Blick auf ewig ungeschmälert erhalten bleiben werde: Wie die Beklagten zutreffend vorbringen, muss jeder Grundeigentümer in Seen?he, der um ein Dritteigentum zwischen sich und dem See weiss, damit rechnen, dass die Nachbarn ihr Grundstück nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten, unter anderem mit Grünhecken als Sichtschutz. Auch die Klägerin erstellte auf ihrem Grundstück insbesondere eine Hecke und zwar ebenfalls in Richtung Nordwesten gegen den Zürichsee und die Birkengruppe (Vi-KB 11 und 13; Vi-act. D1, Bilder 1, 2, 5 und 7). Daran vermag auch die Behauptung der Klägerin nichts zu ändern, wonach sich die Birkengruppe im Seeabstandsbereich befinde, wo die Erstellung von Bauten nicht zulässig sei (KG-act. 1, S. 26 N 53), weil Pflanzungen keine Bauten sind. Nicht die Birkengruppe, sondern die Grünhecke dürfte im Erdgeschoss bzw. auf dem Sitzplatz und im Garten des klägerischen Grundstücks zur Sichtbehinderung auf den Zürichsee führen (vgl. Vi-KB 11; Vi-act. D1, Bilder 1 und 2). Bezüglich der Grünhecke ist aber auf das Berufungsbegehren nicht einzutreten, weil die Klägerin nirgends beantragt begründet, inwieweit die Grünhecke zurückzuschneiden und unter Schere zu halten ist (vgl. E. 3c/bb vorne).
dd) Im Jahr 1994 hatte die Klägerin von der Terrasse (2. Obergeschoss; vgl. Vi-act. D1, S. 5 N 2) offenkundig eine besonders schöne und attraktive Aussicht auf den Zürichsee (Vi-act. A/IV, S. 3; Vi-KB 19). Heute wird diese Aussicht durch die Birkengruppe der Beklagten eingeschränkt. Es besteht aber weiterhin während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den Zürichsee (Vi-act. D1, Bilder 5 und 6; Vi-KB 50g und h-j; Vi-KB 51g-k) und während der Winterzeit ist die Birkengruppe teilweise blickdurchl?ssig (Vi-KB 51b-m). Deshalb kann der Birkengruppe weder ein mauerähnlicher Charakter zugesprochen werden noch vermittelt sie einen geradezu erdRückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck. Die ehemals sehr schöne Aussicht auf den Zürichsee wird nicht durch gleich einer undurchdringlichen Mauer aufTürmende Birkengruppe fast vollständig verbarrikadiert. Die Birkengruppe raubt dem Grundstück der Klägerin nicht geradezu seine Einmaligkeit. Die Wohn- und LebensQualität der Klägerin wird durch die Birkengruppe nicht in drastischer Weise beeinträchtigt. Ein vergleichbarer Sachverhalt wie er dem Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 zugrunde lag (vgl. auch Vi-KB 55), besteht nicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht nur Eigentümerin des Grundstücks KTN zz, sondern als Eigentümerin dieser liegenschaft ebenfalls Miteigentümerin der liegenschaft KTN yy, Gemeinschaftsgrundst?ck der überbauung J.__, ist (Vi-act. A/I, S. 4 N 1; Vi-act. A/IV, S. 2 N 1; Vi-KB 18), das 4171,00 m2 gross ist und unter anderem zwei Gebäude von 31,00 m2 bzw. 5,00 m2 sowie ein Wasserbecken von 164,00 m2, eine Gartenanlage von 2099,00 m2, ein stehendes Gewässer von 161 m2 (Zürichsee) und ein fliessendes Gewässer von 14,00 m2 umfasst (Vi-KB 18; vgl. zur übersicht auch Vi-KB 3). Daher kann der vermutungsweise hohe Bodenpreis des klägerischen Grundstücks nicht allein auf die betreffende Aussicht zurückzuführen sein. Dass der Wertverlust dieses Grundstücks wegen den Immissionen der Birkengruppe mehrere Fr. 100000.00 betragen soll, ist somit weder bewiesen noch wahrscheinlich. Liegt kein Ausnahmefall im Sinne des Urteil 5A_415/2008 des Bundesgerichts vor, ist die von der Birkengruppe (und Grünhecke) ausgehende Einschränkung der Aussicht vom klägerischen Grundstück auf den Zürichsee nicht als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB zu betrachten, zumal die Birkengruppe den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m deutlich einhält (vgl. E. 4b vorne). Insoweit sich die Klägerin auf den in BR 2010 S. 191 zitierten Entscheid des Obergerichts Appenzell-Ausserrhoden beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, was bereits die Vorinstanz ausführlich begründete, worauf verwiesen werden kann (vgl. angef. Urteil, E. 5.8.4 S. 31; BGE 119 II 478 E. 1d; BGer, Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 7; 45 Abs. 5 JG).
e) Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Interessen der Beklagten im Wesentlichen aus, deren Behauptung, die Bepflanzung folge einem Gartenkonzept, scheine zumindest nicht abwegig. Auch wenn die Gestaltungsfreiheit der eigenen liegenschaft grundsätzlich keines Gartenkonzepts bedürfte, so widerlege es doch die von der Klägerin behauptete Racheaktion der Beklagten. Ebenso wenig sei eine eigentlich rechtsmissbräuchliche Ausnützung der nachbarrechtlichen Vorschriften zulasten der Klägerin (und anderen Nachbarn) ersichtlich. Die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie der Beklagten, die sich vorliegend in der Freiheit der Gartengestaltung äussere, habe ein grosses Gewicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Birkengruppe ebenfalls einen Sichtschutz biete und die Privatsphüre der Beklagten schätze (angef. Urteil, E. 5.6.1 S. 26, E. 5.7.5 S. 29 und E. 5.8.3 S. 30).
aa) Die Klägerin wendet ein, mit dem von den Beklagten eigens für das Gerichtsverfahren produzierten Gartengestaltungskonzept könne nichts bewiesen werden. Ausserdem bestehe heute die im Gartengestaltungskonzept geplante Symmetrie der beiden Birkengruppen nicht mehr, da die Höhe der strittigen Birkengruppe aktuell 12.10 m, die andere Birkengruppe aber lediglich 4,80 m betrage. Damit sei erstellt, dass das Ausmass der strittigen Birkengruppe eine reine Schikane darstelle, die ebenso wenig eine Sichtschutzfunktion erfülle. Der einzige Zweck der Birkengruppe liege in der Schädigung der stlichen Nachbarn. Diese unnütze bzw. interessenlose RechtsausÜbung der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich (KG-act. 1, S. 21 f. N 43 f. und S. 29 f. N 58-60). Die Beklagten legen dar, weshalb weder eine interessenlose noch eine rechtsmissbräuchliche RechtsausÜbung bestehe. Zudem Müssten sie gar nicht beweisen, ihren Garten so zu bepflanzen, wie es ihnen gefalle. Vielmehr sei die Klägerin beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KG-act. 7, S. 9 Abs. 2 und 3).
bb) Das Kantonsgericht hielt im Rückweisungsentscheid ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 fest, die Beklagten hätten nicht dargelegt, wieso die strittige Birkengruppe aus Gründen des Sichtschutzes aus welchen anderen Gründen genau dort stehen müsse, wo sie stehe bzw. weshalb eine sinnvolle Gartengestaltung es erfordere, dass sich die andere Birkengruppe (Birkenhaine), die nach den Angaben der Klägerin 3,00 m unter der Schere gehalten werde, nicht dort, sondern an einem anderen Ort befinde, und wieso die Birkengruppe 40 Stämme umfassen müsse resp. wieso es nicht möglich sei, die Gruppe allenfalls zu verkleinern in der Höhe zurückzuschneiden (Vi-act. A/VIII E. 3.2f/bb).
cc) Die Beklagten führten in der Duplik vom 19. April 2016 aus, die Birkengruppe sei Teil eines stimmigen Gartenkonzepts, das seinerzeit für die Rechtsvorgänger der Beklagten erarbeitet worden sei. Wie der Gartenplan zeige, seien die beiden Birkenhaine im Garten der Beklagten von Anfang an je anders geplant und angelegt worden. Mit einer Rache Schikane habe die Gartengestaltung nichts zu tun. Die damalige Planerin habe das Gartenkonzept, wie es im Plan vom 19. Februar 2002 zum Ausdruck komme, für das Gericht in Worte gefasst (Vi-act. A/V, S. 11 N 19). Fest steht, dass die Bepflanzungen auf dem Grundstück der Beklagten aufgrund des umfassenden Pflanzplans der G.__ aus dem Jahr 2002 vorgenommen wurden (Vi-BB 9) und nur dessen Kommentierung (Gartenkonzept, Vi-BB 11) für den Prozess erfolgte. Dass die beiden Birkengruppen von Beginn weg nicht identisch geplant wurden, erklären die Beklagten mit der unterschiedlichen Birkenart (KG-act. 7, S. 9 Abs. 2). Diese Begründung ist zumindest nachvollziehbar, weil im Pflanzenplan eine Birkengruppe mit "Betula pendula" und die andere mit "Betula utilis" bezeichnet wird (Vi-BB 9). Zudem wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass für die (strittige) nordwestliche Birkengruppe mehr Raum bestehe als für die südwestliche Birkengruppe, weshalb die unterschiedlichen Dimensionen nachvollziehbar seien (angef. Urteil, E. 5.6.1 S. 26; vgl. Vi-KB 8 und Vi-act. D25/8 f.). Daher ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach aus dem Umstand, dass die südwestliche Birkengruppe wegen ihrer viel tieferen Höhe weniger Schattenwurf verursache als die (strittige) nordwestliche Birkengruppe, keine Ausnützung der nachbarrechtlichen Vorschriften zulasten der Nachbarn abgeleitet werden könne, weil die strittige Birkengruppe nur punktuell und nicht übermässig auf das Grundstück der Klägerin einwirke und überdies die Abstandsvorschriften überdeutlich eingehalten seien (angef. Urteil, E. 5.6.1 S. 26). Im übrigen sind die Beklagten wegen der verfassungsrechtlich Geschützten Eigentumsgarantie frei in der Gestaltung der liegenschaft, sofern die Pflanzen nicht übermässig auf die Grundstücke der Nachbarn einwirken. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Birkengruppe den Einblick in die liegenschaft der Beklagten und auf deren Gartensitzplatz am See nicht verwehre (KG-act. 1, S. 22 N 44; Vi-KB 39). Dabei ist aber zu beachten, dass dies die Perspektive des klägerischen Grundstücks betrifft (Vi-KB 14). Für andere Grundstücke wie KTN ww, tt und ss bietet die Birkengruppe sehr wohl einen Sichtschutz (vgl. Vi-act. D25/8 und Vi-KB 8).
f) Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, entgegen dem ausDrücklichen Hinweis des Kantonsgerichts im Rückweisungsentscheid vom 21. August 2018 habe sich die Vorinstanz nicht zur Ortsüblichkeit der Birkengruppe geäussert, was nicht erstaune, könne die Birkengruppe gestützt auf das in der Expertise des Gerichtsgutachters F.__ vom 12. November 2021 festgestellte Ausmass zweifellos nicht mehr als ortsüblich gelten (KG-act. 1, S. 20 N 41). Selbst wenn dem so wäre, ergibt sich aber aus den verschiedenen im Recht liegenden Bildern, dass Hecken und grosse Bume und Baumgruppen ortsüblich sind (vgl. insbesondere Vi-KB 12, Bild 4; Vi-KB 13, Bild 1; Vi-KB 27 und 38). Ob es sich dabei um Birken andere grosse Bume handelt, spielt schon grundsätzlich keine Rolle, zumal Birken in der Schweiz verbreitet sind, was notorisch ist und deshalb keiner weiteren Erürterung bedarf.
g) Eine GesamtWürdigung ergibt Folgendes: Der von der Birkengruppe ausgehende (abendliche) Schatten auf das klägerische Grundstück ist zwar merklich, aber nicht dominierend und derjenige der Grünhecke ist auf einen geringen Teil des Gartens beschränkt. Am 20. Juni beschatten die Birkengruppe (und die Grünhecke) den Garten nie vollständig und den Sitzplatz nie. Am 21. Dezember hätte ein Rückschnitt der Birkengruppe höchstens eine geringfügige Reduktion des Schattenwurfs auf den Sitzplatz und das Grundstück der Klägerin zur Folge. Daher liegt bezüglich der Birkengruppe keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB vor, zumal sie den kantonalrechtlichen Mindestabstand von 5,00 m deutlich einhält, sodass ohnehin nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen wäre (vgl. E. 4c vorne). Ebenso wenig kann die von der Birkengruppe (und Grünhecke) ausgehende Einschränkung der Aussicht vom klägerischen Grundstück auf den Zürichsee als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB qualifiziert werden, weil der Birkengruppe kein mauerähnlicher Charakter zukommt und keinen geradezu erdRückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittelt. Dass der Wertverlust des klägerischen Grundstücks wegen der Birkengruppe mehrere Fr. 100000.00 betragen soll, ist weder bewiesen noch wahrscheinlich (vgl. E. 4d vorne). Die Bepflanzungen auf dem Grundstück der Beklagten erfolgten anhand eines Pflanzplans der G.__, aus dem kein Missbrauch der nachbarrechtlichen Vorschriften zulasten der Nachbarn abgeleitet werden kann. Die Birkengruppe bietet, wenn auch nicht für das Grundstück der Klägerin, so doch aber für andere Grundstücke einen relevanten Sichtschutz (vgl. E. 4e vorne). Hecken sowie grosse Bume und Baumgruppen gelten als ortsüblich. Aus allen diesen Gründen ergibt sich, dass von der Birkengruppe der Beklagten keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB auf das Grundstück der Klägerin KTN zz einwirken. Daher ist in Abweisung des Berufungsantrags-Ziffer 1.2 Abs. 2 die Klage auf Rückschnitt der Birkengruppe auf 4,80 m abzuweisen.
5. Ist auf den Berufungsantrag-Ziffer 1.2 in Bezug auf den Rückschnitt der Birkengruppe (auf 4,80 m) einzutreten, ist dieser aber abzuweisen, gilt gleiches für den Berufungsantrag-Ziffer 1.3, wonach in Aufhebung von Ziffer 2 den Beklagten für die Vornahme der Beseitigungsmass?nahmen Frist anzusetzen sei.
6. Die Vorinstanz hiess die Klage bezüglich der Abstandsverletzungen und der überschrittenen Höhe der Grünhecke gut. Sie erklärte, insgesamt unterliege die Klägerin vollständig hinsichtlich der Birkengruppe und obsiege in Bezug auf die Grünhecke knapp zur Hälfte. Daher seien die Gerichtskosten von Fr. 6000.00 und die Auslagen für die beiden Gutachten von insgesamt Fr. 29100.00 der Klägerin zu 3/4 und den Beklagten zu 1/4 aufzuerlegen. Die Klägerin sei überdies zu verpflichten, den Beklagten eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 6000.00 zu bezahlen (angef. Urteil, E. 6.1 und 6.3 S. 32 f. sowie Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2). Dieselbe Kosten- und Entschädigungsregelung traf die Vorinstanz für das Berufungsverfahren ZK1 2017 39 (angef. Urteil, E. 6.4 S. 33 und Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2).
a) Auch für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin mit ihrer Berufung nicht durchdringt, rägt die Klägerin hinsichtlich der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Thematik der Hecke (Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäss EGzZGB) und diejenige der übermässigen Immissionen je zu 50 % gewichtet habe. Indessen habe die Klägerin hinsichtlich des Klagebegehrens betreffend die Hecke vollumfänglich obsiegt, woran auch der Nebenpunkt (Messung der Höhe vom urspränglich gewachsenen Terrain) nichts ändere. Dies gelte umso mehr, als die Beklagten wegen ihrer Weigerung, die von der Hecke ausgehende Grenzabstandsverletzung anzuerkennen, die Kosten des ersten Gutachtens verursacht hätten. Daher seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6000.00 und die Auslagen für die beiden Gutachten von Fr. 29100.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (KG-act. 1, S. 3 Berufungsantrag-Ziff. 1.4 und S. 33 f. N 68-70). Eventualiter sei bezüglich der Hecke von einem Obsiegen der Klägerin vom mindestens 2/3 auszugehen mit der Folge, dass sie unter BeRücksichtigung des Unterliegens hinsichtlich der Immissionen insgesamt zu 1/3 obsiege bzw. zu 2/3 unterliege, weshalb die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 6000.00 und die Auslagen für die beiden Gutachten von Fr. 29100.00 ihr zu 2/3 aufzuerlegen seien (KG-act. 1, S. 34 N yy). Ausgehend von einer maximalen Parteientschädigung von Fr. 6600.00 sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2000.00 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 34 N yy). Die Beklagten bestreiten die Vorbringen der Klägerin (KG-act. 7, S. 10 N 6).
aa) In Bezug auf die Grünhecke obsiegt die Klägerin hinsichtlich deren Messweise, weil die Hecke als Einfriedung zu qualifizieren ist und deshalb die betreffenden gesetzlichen GrenzabStände einzuhalten sind, wonach Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m an die Grenze und solche mit einer Höhe von mehr als 1,20 m bis 2,00 m bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden dürfen. Dagegen unterliegt die Klägerin bezüglich der im Zusammenhang mit der Grünhecke behaupteten Terrainaufschüttung und des stündigen Unterscherehaltens dieser Hecke (Klagebegehren-Ziff. 2.2) sowie hinsichtlich der Immissionen der Birkengruppe und der Grünhecke (Klagebegehren-Ziff. 1 und 2.1). Die Terrainaufschüttung bildete wie die Messweise der Grünhecke, die nach Erlass des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 21. August 2018 verbindlich feststand, eine wesentliche Streitfrage und war zusammen mit der Frage der Immissionen der Grünhecke und der Birkengruppe auf das klägerische Grundstück Gegenstand des zweiten umfassenden Gutachtens von F.__ vom 12. November 2021, wofür der Vorinstanz im Vergleich zum ersten Gutachten von F.__ vom 27. April 2017 (Kosten von Fr. 7560.00; Vi-act. D12 und D16) erheblich Höhere Auslagen (Fr. 21540.00; Vi-act. D25-D25.11 und D36) entstanden. gestützt auf das zweite Gutachten von F.__ vom 12. November 2021 wies die Vorinstanz mit Ausnahme des Rückschnitts der Grünhecke auf die gesetzlich zulässigen GrenzabStände (Höhe von 1,20 bis 2,00 m bei Grenzabstand von mindestens 0,50 m und Höhe von max. 1,20 m auf der Grenze) die Klage ab, was mit vorliegendem Entscheid zu bestätigen ist. Somit obsiegt die Klägerin hinsichtlich des Klagebegehrens betreffend die Hecke nur teilweise und sie unterliegt vollumfänglich bezüglich der Immissionen der Birkengruppe und der Grünhecke, wobei die Beklagten zwar die Kosten des ersten Gutachtens von Fr. 7560.00 verursachten, die Klägerin aber diejenigen des zweiten Gutachtens von Fr. 21540.00. Daher ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden, wonach die Gerichtskosten von Fr. 6000.00 und die Auslagen für die beiden Gutachten von insgesamt Fr. 29100.00 der Klägerin zu 3/4 und den Beklagten zu 1/4 aufzuerlegen sind.
bb) Wie die Klägerin zutreffend erkennt, muss die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung von Fr. 12000.00 ausgegangen sein, da sie die zugunsten der Beklagten gesprochene reduzierte Parteientschädigung bei einem Obsiegen der Parteien im Verhältnis von 1/4 (Klägerin) zu 3/4 (Beklagte) auf Fr. 6000.00 (3/4 von Fr. 12000.00 ./. 1/4 bzw. Fr. 3000.00) festsetzte (KG-act. 1, S. 32 f. N xx). Richtig sind ebenfalls die Hinweise der Klägerin, wonach vorliegend der Streitwert Fr. 30000.00 beträgt (vgl. angef. Urteil, E. 6.5 S. 34; KG-act. 1, S. 4 N 5 und S. 33 N xx; KG-act. 7, S. 3 N 1 und S. 10 N 6), der gebührentarif für RechtsAnwälte bei einem Streitwert zwischen Fr. 20001.00 bis Fr. 50000.00 ein Grundhonorar von maximal Fr. 6600.00 vorsieht ( 8 Abs. 2 GebTRA) und die Vorinstanz somit die überschreitung dieses Tarifs nicht begründete, worin die Klägerin eine Rechtsverletzung erblickt (KG-act. 1, S. 32 f. N xx). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tarif gestützt auf 16 Abs. 1 GebTRA überschreiten durfte.
In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss ( 16 Abs. 1 GebTRA). Am 23. September 2015 nahmen die Parteien mit ihren Rechtsvertretern am Augenschein an der I.__strasse vv in H.__ und an der anschliessenden Vergleichsverhandlung teil, die ergebnislos endete (Vi-act. D1). Nach Einreichung von Replik und Duplik und Erstattung des ersten Gutachtens von F.__ vom 27. April 2017 nahmen die Parteien in der Folge Stellung zum Beweisergebnis. Nachdem die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 21. August 2018 das Urteil der Vorinstanz vom 23. August 2017 aufgehoben und die Sache an Vorinstanz zurückgewiesen hatte, erstattete F.__ am 12. November 2021 ein zweites Gutachten, wozu die Parteien Stellung nahmen sowie weitere Eingaben und ihre schriftlichen SchlussvortRüge einreichten. Auch wenn eine lange Prozessgeschichte vorliegt, beanspruchte das Verfahren nicht aussergewöhnlich viel Arbeit im Sinne von 16 Abs. 1 GebTRA, da insbesondere das Aktenmaterial noch nicht als besonders umfangreich bezeichnet werden kann. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren legen insbesondere die Beklagten denn auch nicht dar, weshalb ein Ausnahmefall nach 16 Abs. 1 GebTRA bestehen soll. Trotz der konkreten Rüge der Klägerin im Berufungsverfahren behaupten und substanziieren die Beklagten in der Berufungsantwort vom 25. Januar 2023 nicht, dass und aus welchen Gründen das vorinstanzlichen Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht haben soll (vgl. KG-act. 7, S. 10 N 6). Daher ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren der Tarif nach 8 Abs. 2 GebTRA nicht gestützt auf 16 Abs. 1 GebTRA zu überschreiten, sondern von einem Grundhonorar von maximal Fr. 6600.00 auszugehen, wobei Allfällige Auslagen und die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen sind ( 2 Abs. 2 und 17 GebTRA). Im übrigen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ( 2 Abs. 1 GebTRA). Der notwendige Zeitaufwand ist als hoch zu beurteilen. Weil ausserdem die Streitsache weder als besonders einfach noch als unwichtig einzuSchätzen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 3500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
b) aa) Die Klägerin beantragt für den eingetretenen Fall, dass sie mit den Berufungsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.3 nicht durchdringt, die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 von Fr. 5000.00 seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die diesbezüglichen Prozessentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (KG-act. 1, S. 3 Berufungsantrag-Ziff. 1.5 f. und S. 35 N 71).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war deren Klagebegehren-Ziffer 2.2 nicht umfassend, sondern nur teilweise gerechtfertigt, da sie in Bezug auf die Grünhecke nur hinsichtlich deren Messweise obsiegt, dagegen bezüglich der im Zusammenhang mit der Grünhecke behaupteten Terrainaufschüttung und des stündigen Unterscherehaltens dieser Hecke unterliegt (vgl. zum Ganzen E. 5a/aa vorne). Daher ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren ZK1 2017 39 insoweit zu bestätigen, als die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 von Fr. 5000.00 der Klägerin zu 3/4 (Fr. 3750.00) und den Beklagten zu 1/4 (Fr. 1250.00) aufzuerlegen sind und die Klägerin den Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2000.00 zu bezahlen hat.
bb) Die Klägerin beantragt subsubeventualiter, Dispositiv-Ziffer 4.1 des angef. Urteils sei insoweit zu ergänzen, als die Beklagten unter solidarischer Haftung der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 1250.00 zu bezahlen hätten (KG-act. 1, S. 3 Berufungsantrag-Ziff. 1.5 und S. 34 N 71). Dieser Berufungsantrag ist gutzuheissen, weil die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass sie für das Berufungsverfahren ZK1 2017 39 dem Kantonsgericht bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 5000.00 bezahlt habe (KG-act. 1, S. 34 N 71; vgl. Vi-act. A/VIII, Dispositiv-Ziff. 2a), ihr für dieses Verfahren aber nur Fr. 3750.00 aufzuerlegen sind (vgl. E. 6b/aa vorne).
7. Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich der Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung und des Berufungsbegehrens-Ziffer 1.5 bezüglich des Subsubeventualantrags (Gerichtskostenersatz) gutzuheissen (vgl. E. 6a/bb und 6b/bb vorne). Im übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Insgesamt wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil deren Obsiegen nur zwei unwesentliche Randfragen betrifft.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ermessensweise auf pauschal Fr. 6000.00 festzusetzen (vgl. KG-act. 3). Weil die Beklagten keine spezifizierte Kostennote über ihre tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, ist die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemüssem Ermessen festzusetzen ( 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Der Streitwert Beläuft sich auf mindestens Fr. 30000.00, sodass von einem Grundhonorar zwischen Fr. 1650.00 bis Fr. 6600.00 auszugehen ist ( 8 Abs. 2 GebTRA). Im Rahmen dieses Mindest- und Höchstansatzes ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der ?? 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen, wobei im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in 8 festgesetzten Ansätze beträgt ( 11 GebTRA). Die Streitsache ist weder als unwichtig noch als schwierig aufzufassen. Der beklagtische Rechtsvertreter musste die 35-seitige Berufungsschrift lesen und fertigte eine Berufungsantwort von elf Seiten aus. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es als angemessen, die zugunsten der Beklagten auszusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-


erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.2 und 4.1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
3.2 Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1250.00) zu tragen. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz CHF 1250.00 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt E.__ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber






















Versand
25. Oktober 2023 amu




Quelle: https://gerichte.sz.ch

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