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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 26: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht hat in einem Ehescheidungsverfahren entschieden, dass die Ehe der Parteien geschieden wird. Die Parteien sind seit einigen Jahren getrennt und haben gemeinsame Kinder, die bei der Mutter leben. Der Kläger reichte die Scheidungsklage ein, woraufhin verschiedene Verhandlungen und Stellungnahmen folgten. Die Beklagte erhob Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters, da sie der Meinung war, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Es wurde diskutiert, ob ein Teilurteil im Scheidungspunkt zulässig ist und ob die Verfahrensdauer angesichts der Krankheit des Klägers eine Rolle spielt. Letztendlich wurde entschieden, dass die Interessen des Klägers an einer schnellen Regelung seines Nachlasses überwiegen und die Berufung der Beklagten abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 26

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK1 2022 26
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 26 vom 02.11.2022 (SZ)
Datum:02.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Teilurteil)
Schlagwörter : Scheidung; Vi-act; Teilurteil; Scheidungspunkt; Recht; Interesse; Verfahren; Parteien; Berufung; Kläger; Klägers; Ehegatte; Teilurteils; Beklagten; Verfahrens; Urteil; Unterhalt; Erbrecht; Scheidungsverfahren; Unterhalts; KG-act; Gericht; Ehegatten; Pflicht; Antrag; Pflichtteil; Kinder; Hauptverhandlung; Erkrankung; önne
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 120 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 130 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 19 BV ;Art. 20 BV ;Art. 225 ZPO ;Art. 231 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 278 ZPO ;Art. 281 ZPO ;Art. 283 ZPO ;Art. 288 ZPO ;Art. 291 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 93 BGG ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:140 III 450; 144 III 298;
Kommentar:
Hausheer, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 277 Abs. 3; Art. 277 ZPO, 2012

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 26

ZK1 2022 26 - Ehescheidung (Teilurteil)

Beschluss vom 2. November 2022
ZK1 2022 26


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen
A.__,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.__,

gegen

C.__,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.__,

betreffend
Ehescheidung (Teilurteil)
(Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. März 2022, ZEO 2019 35);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien sind seit __ verheiratet und leben seit 4. Mai 2016 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Ihre gemeinsamen Kinder F.__ und G.__ (Vi-act. KB 2), leben seit der Trennung der Eltern unter der Obhut der Mutter (Vi-act. KB 3, E. 3, Vereinbarung Ziff. 2).
Der Kläger reichte am 2. April 2019 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die unbegründete Scheidungsklage mit Anträgen zu den Nebenfolgen ein (Vi-act. 1). Am 17. Oktober 2019 fand die Einigungsverhandlung statt (vgl. Vi-act. 14, 15). Der Kläger begründete am 17. August 2020 seine Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. 23). Die Beklagte stellte ihrerseits mit Klageantwort vom 30. November 2020 Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. 31). Die Parteien erklärten sich am 18. Dezember 2020 (Kläger, Vi-act. 33) bzw. am 21. Dezember 2020 (Beklagte, Vi-act. 34) einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens und des Verzichts auf eine Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. 32). Die Replik datiert vom 26. April 2021 (Vi-act. 50), die Duplik vom 8. September 2021 (Vi-act. 60).
Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 unter anderem, es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu Fällen (Vi-act. 68). Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung dieses Antrages (Vi-act. 72). Die Parteien reichten am 10. Februar 2022 (Kläger, Vi-act. 76) bzw. am 15. März 2022 (Beklagte, Vi-act. 84) je eine weitere Stellungnahme zum Antrag betreffend Teilurteil ein.
Mit Teilurteil vom 30. März 2022 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehe der Parteien, unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
B. Dagegen erhob die Beklagte am 19. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei das angefochtene Urteil des Einzelrichters der March ZEO 19 35 vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordnungsgemüssen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Einzelrichters der March vollumfänglich aufzuheben und es sei das Begehren des Klägers/Berufungsgegners auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt abzuweisen, subeventualiter die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers/Berufungsgegners für beide Instanzen.

4. Der Berufungsführerin sei für den Fall, dass das Bezirksgericht March, Einzelrichter, ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abweisen sollte, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu Gewähren. Die Behandlung des Gesuchs sei deshalb zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids des Einzelrichters der March über das Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Klägers.
Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2022 beantragte der Kläger die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der Beklagten (KG-act. 6).
Die Beklagte reichte am 23. August 2022 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 10). Der Kläger verzichtete in der Folge auf die Einreichung von Gegenbemerkungen (KG-act. 12);-

sowie in Erwägung:
1. Die Beklagte macht geltend, der Sachverhalt betreffend den Scheidungspunkt sei nicht spruchreif, weil kein ordnungsgemüsses Verfahren durchgefährt worden sei. Die Parteien seien nicht zu einer Hauptverhandlung vorgeladen worden, obwohl sie in Bezug auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt nicht auf deren Durchführung verzichtet hätten (KG-act. 1).
a) Im Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat im Entscheid betreffend den Scheidungspunkt auch über die Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen bestehen für das Güterrecht, welches aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO) sowie in bestimmten Fällen für AusgleichsAnsprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Als weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Widersetzt sich ein Ehegatte der Ausfüllung eines Teilentscheides im Scheidungspunkt, ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 144 III 298 E. 6.4 und 7; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3).
Ist ein Teilurteil im Scheidungspunkt grundsätzlich zulässig, so stellt sich in prozessualer Hinsicht die Frage, wann der Scheidungspunkt spruchreif ist. Spruchreife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit abgeklürt ist, dass über das die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Mit anderen Worten müssen sämtliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, um über die begründetheit des geltend gemachten Anspruchs befinden zu können (Steck/Brunner, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 236 ZPO N 12). Voraussetzung der Spruchreife ist überdies, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgefährt worden ist. So ist es grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu Fällen, ohne dass die Parteien i.S.v. Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (Steck/Brunner, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 236 ZPO N 12a; BGE 140 III 450 E. 3.2).
b) Die unbegründete Scheidungsklage vom 2. April 2019 erfolgte gestützt auf Art. 114 ZGB (Vi-act. 1). Ein Ehegatte kann die Scheidung nach Art. 114 ZGB verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Wurde die Aufnahme des Getrenntlebens in einem Eheschutzentscheid gerichtlich festgestellt, ist ein darin festgehaltener Zeitpunkt massgebend (Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 114 ZGB N 18). Das Gericht darf das zweijöhrige Getrenntleben aber nur als erwiesen annehmen, wenn es sich von dessen Vorhandensein überzeugte (Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 114 ZGB N 28). Denn im Scheidungspunkt gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO; Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 277 ZPO N 27 sowie Art. 291 ZPO N 3).
Gemäss Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. September 2016 leben die Parteien seit 4. Mai 2016 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Die zweijöhrige Trennungsfrist war demnach im Zeitpunkt der Scheidungsklage vom 2. April 2019 abgelaufen. Dem Anhürungsprotokoll (Vi-act. 15) ist zwar nicht zu entnehmen, dass sich der Einzelrichter davon überzeugt hätte, dass die Parteien tatsächlich während zwei Jahren ununterbrochen, d.h. ohne zwischenzeitliche Wiederaufnahme des Zusammenlebens, getrennt lebten. Dennoch braucht im vorliegenden Fall darauf nicht näher eingegangen zu werden.
c) Liegt ein Antrag um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor und stimmt der andere Ehegatte diesem nicht zu, hat wie bereits erwähnt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusätzlich eine Interessenabwägung stattzufinden (BGE 144 III 298 E. 6.4 und 7; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3). Diese Interessenabwägung erfolgt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall (vgl. die Argumentation in BGE 144 III 298 E. 7 und Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3). Wird der Anspruch auf ein Teilurteil bejaht, fällt das Gericht einen Endentscheid betreffend den Scheidungspunkt, sodass auch diesbezüglich ein spruchreifer Sachverhalt vorliegen muss (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Nachdem eine Interessenabwägung dann vorzunehmen ist, wenn ein Ehegatte einem Teilurteil im Scheidungspunkt nicht zustimmt, wird der diesem Punkt zugrundeliegende Sachverhalt regelmässig umstritten sein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation wie bei einer strittig gebliebenen Scheidungsfolge. Das Verfahren ist deshalb kontradiktorisch fortzusetzen, wobei das Gericht die Parteirollen verteilen kann (analog Art. 288 Abs. 2 ZPO). Die Ehescheidung wird im ordentlichen Verfahren beurteilt (vgl. Honegger, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 274 Anh. ZPO N 4). Das Verfahren ist schriftlich durchzuführen (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 288 ZPO N 13). Das Gericht hat demnach den Parteien Frist für eine schriftliche Begründung ihrer Rechtsbegehren anzusetzen (Bühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 288 ZPO N 44; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 288 ZPO N 12). Erfordern es die Verhältnisse, kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (Art. 225 ZPO). In der Folge wird falls die Parteien nicht gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO) eine Hauptverhandlung stattfinden (vgl. 228 ff. ZPO), zu welcher die Parteien persönlich zu erscheinen haben (Art. 278 ZPO). Im Hinblick auf ein Allfälliges Beweisverfahren (Art. 231 ZPO) gilt es zu berücksichtigen, dass für den Scheidungspunkt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen: EGV SZ 2019 Nr. A.2.1 = Beschluss ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019).
aa) In der KlageBegründung vom 17. August 2020 (Vi-act. 23) hielt der Kläger zum Scheidungspunkt fest, dass die zweijöhrige Trennungszeit und damit der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB gegeben sei (S. 4 f.). Die Beklagte verzichtete in der Klageantwort vom 30. November 2020 (Vi-act. 31) auf Bemerkungen zum Scheidungspunkt (S. 5). Daraufhin setzte der Einzelrichter den Parteien eine Frist an, um schriftlich Widerspruch zum beabsichtigten weiteren Vorgehen zu erheben (Vi-act. 32). Demnach werde praxisgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sofern seitens der Parteien auf eine Hauptverhandlung und weitere Mändliche ParteivortRüge verzichtet werde. Der Kläger teilte am 18. Dezember 2020 mit, dass er keinen Widerspruch gegen die vom Gericht beabsichtigte Vorgehensweise erhebe (Vi-act. 33). Die Beklagte liess ihrerseits das Gericht mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 wissen, dass sie mit der vom Gericht geplanten Vorgehensweise einverstanden sei (Vi-act. 34). In der Replik vom 26. April 2021 (Vi-act. 50) und der Duplik vom 8. September 2021 (Vi-act. 60) äusserten sich die Parteien nicht zum Scheidungspunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt thematisierte keine der Parteien die Möglichkeit eines Teilurteils im Scheidungspunkt, weshalb den Rechtsschriften auch keine Ausführungen zum der entsprechenden Interessenabwägung zugrundeliegenden Sachverhalt zu entnehmen sind.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 beantragte der Kläger (erstmals), es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu Fällen (Vi-act. 68). Als Anlass für diesen Antrag führte er seine überraschende Krebserkrankung im Sommer 2021 an. Zur Begründung machte er insbesondere sein Interesse geltend, die Nachlassplanung nach seinem Willen und ohne die am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Erbrechtsrevision abwarten zu müssen, vornehmen zu können. Die Beklagte widersetzte sich mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 der Ausfüllung eines Teilurteils im Scheidungspunkt (Vi-act. 72). Sie äusserte sich zur Verfahrensdauer, der (ihrer Ansicht nach geringen) Komplexität der Scheidungssache, der Krebserkrankung des Klägers, zu dessen Interesse an der Nachlassplanung und deren Folgen für die Beklagte (Pflichtteilsanspruch gesetzlicher Erbanspruch, Verlust [Geschiedenen-]Witwenrente der Pensionskasse). Die Parteien reichten am 10. Februar 2022 (Kläger, Vi-act. 76) bzw. am 15. März 2022 (Beklagte, Vi-act. 84) je eine zweite Stellungnahme ein.
bb) Der Anlass für die Ausfüllung eines Teilurteils (Erkrankung des Klägers) verwirklichte sich im Sommer 2021. Betreffend die für ein Teilurteil notwendige Interessenabwägung, d.h. zu dem diesem Teilentscheid zugrundeliegenden Sachverhalt konnten sich die Parteien je zweimal äussern, sodass faktisch ein doppelter Schriftenwechsel vorhanden ist (Vi-act. 68, 72, 76, 84). Eine Mändliche Hauptverhandlung wurde nicht durchgefährt.
Der Verzicht der Parteien auf Durchführung einer Hauptverhandlung (Eingabe Kläger vom 18. Dezember 2020, Vi-act. 33; Eingabe Beklagte vom 21. Dezember 2020, Vi-act. 34) erfolgte ein halbes Jahr vor dem Bekanntwerden der Erkrankung des Klägers (Juni 2021) und knapp ein Jahr vor dem Antrag auf Ausfüllung eines Teilurteils im Scheidungspunkt (Gesuch Kläger vom 1. Dezember 2021, Vi-act. 68). Ob dieser Verzicht auch bei einem erst später erfolgten Antrag auf ein Teilurteil Bestand hat, braucht nicht näher gepröft zu werden, weil, wie noch zu begründen sein wird, der Antrag auf Erlass eines Teilurteils abzuweisen ist. Immerhin ist festzuhalten, dass der Vorderrichter die Parteien darauf hinwies, dass bei einem Verzicht auf eine Mändliche Hauptverhandlung für alle weiteren Parteivorbringen das schriftliche Verfahren gelte (Vi-act. 32). Darunter dürften grundsätzlich ebenso neue ParteiAnträge fallen. Zudem äusserten sich beide Parteien, so insb. auch die Beklagte in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften zum Antrag auf ein Teilurteil, weder zum vorgängigen Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung noch stellte(n) sie diesen Verzicht wegen des nunmehr erfolgten Antrags auf ein Teilurteil neu in Frage resp. zur Diskussion (Vi-act. 68, 72, 76, 84). Erst mit der Berufung trägt die anwaltlich vertretene Beklagte nunmehr vor, dass dieser Verzicht den Antrag des Klägers um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt nicht abzudecken vermag, weshalb der Anspruch der Beklagten auf Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens verletzt worden sei (KG-act. 1, Rz. 8 f.). Ob dieser erst vorliegend erhobene Einwand dem Gebot von Treu und Glauben zu widersprechen vermag (vgl. KG-act. 6, Rz. 10), kann, wie gesagt, offengelassen werden. Jedenfalls schreibt die ZPO weder eine bestimmte Form für den Verzicht vor noch verlangt das Gesetz eine ausDrückliche äusserung, mithin ist selbst ein konkludenter Verzicht auf eine Verhandlung nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2).
2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beklagte der Scheidung nicht widersetzt (vgl. Vi-act. 31, Rechtsbegehren Ziffer 1 und Begründung S. 5), wohl aber dem Erlass eines Teilentscheids im Scheidungspunkt, weshalb eine Interessenabwägung einerseits des Klägers an der vorzeitigen Ausfüllung eines Teilurteils und andererseits der Beklagten an der Beibehaltung der Einheit des Scheidungsurteils vorzunehmen ist.
a) Die Vorinstanz erwog dazu (angef. Teilurteil, E. 1.3), dass der Scheidungsgrund (zweijöhrige Trennungsfrist) liquid und unbestritten sei. Das Scheidungsverfahren sei seit drei Jahren hängig. Der zweite Schriftenwechsel sei abgeschlossen, sodass das Beweisverfahren mit etlichen Editionen, zum grössten Teil betreffend das Einkommen des Klägers, anstehe, was eine gewisse Dauer in Anspruch nehmen werde. Aufgrund des bisherigen Verfahrens sei davon auszugehen, dass die Parteien ihr Replikrecht danach wahrscheinlich mehrmals beanspruchen würden. Ein Scheidungsurteil im Jahr 2022 scheine eher wenig realistisch. Wenn auch nicht von einer sehr langen Dauer des Verfahrens auszugehen sei, komme der Dauer vor dem Hintergrund der Krankheit des Klägers eine andere Bedeutung zu. Die Vorinstanz zitierte die im Recht liegenden Arztberichte, die Argumente des Klägers im Hinblick auf seine Erkrankung, die Argumente der Beklagten zu ihrem Erbrechts- und Unterhaltsanspruch sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Erbanspruch im Zusammenhang mit der Erbrechtsrevision. Sodann erwog die Vorinstanz, die Parteien lebten bereits seit sechs Jahren getrennt und befänden sich im vierten Gerichtsverfahren. Eine Berufung auf die Aufrechterhaltung der Erbenstellung, um das eheliche Band formell noch etwas länger aufrecht zu erhalten, erscheine nicht als Schätzenswert. Seit dem 1. August 2021 sei ein eher geringer Unterhalt geflossen, der Trennungszeitpunkt liege bald sechs Jahre zurück und das Primat der Eigenversorgung bestehe bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe. Im derzeitigen Verfahrensstand sei nicht auszuschliessen, dass die Krankheit des Klägers allenfalls auch Auswirkungen auf sein Einkommen habe. Es könne derzeit nicht mit Sicherheit von einem nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten ausgegangen werden. Allfällige BVG-Leistungen wären um jenen Betrag zu Kürzen, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen des BVG bestehe nur solange wie die Rente geschuldet gewesen wäre. Unter BeRücksichtigung aller Punkte sei das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geschiedenenwitwenrente nicht über das Interesse des Klägers um möglichst baldige Regelung seines Nachlasses zu stellen. Die Interessen des Klägers seien überwiegend.
Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht gepröft, ob es verglichen mit der Aufrechterhaltung ihrer Erbenstellung Schätzenswerter sei, sie von jeglichem Erbrecht auszuschliessen. Dem Argument, dass der Verfahrensdauer angesichts der Krebserkrankung des Klägers besondere Bedeutung zukomme, wäre zuzustimmen, falls ihm zur Bekämpfung der Krankheit keine Behandlungen mehr zur Verfügung ständen. Der mutmasslich positive Verlauf der erfolgten CAR-T Zelltherapie relativiere jedoch die Dringlichkeit der Nachlassregelung. Sodann sei nicht die mutmasslich noch bevorstehende Dauer des Scheidungsverfahrens, sondern die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Erbrechtsrevision zu beurteilen. Nach deren Inkrafttreten am 1. Januar 2023 werde der Kläger über seinen Nachlass ungeachtet der ErbAnsprüche der Beklagten disponieren können. Zudem seien die noch zu regelnden Verhältnisse nicht komplex und die bisherigen Verfahren seien durch Vergleich erledigt worden. Im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch nehme die Vorinstanz ihren späteren Entscheid vorweg, bevor sie über die zur Ermittlung des Einkommens des Klägers erforderlichen Unterlagen verfüge. Die bisher jeweils durch Vereinbarung festgelegten UnterhaltsbeitRüge habe sie nur dem Frieden zuliebe, zwecks Streitbeilegung akzeptiert, was aber nicht mit dem ehelichen Lebensstandard gleichzusetzen sei. Die Vorinstanz habe einseitig unterhaltsreduzierende Faktoren beRücksichtigt, unabhängig vom gelebten Lebensstandard und vom effektiven Einkommen des Klägers sowie unter Missachtung wesentlicher Kriterien der Unterhaltsfestsetzung (KG-act. 1).
b) Im Rahmen der bei fehlender Zustimmung zur Ausfüllung eines Teilurteils im Scheidungspunkt vorzunehmenden Interessenabwägung beRücksichtigt das Gericht namentlich die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens, das Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung und weitere relevante Umstände wie das Erbrecht, das Alter der Parteien Kinder aus einer neuen Beziehung (vgl. BGE 144 III 298 E. 7; Urteile BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3 und 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E 2.1.1).
c) Wie bereits erwähnt, erfolgte die Scheidungsklage gestützt auf den Scheidungsgrund des zweijührigen Getrenntlebens (Art. 114 ZGB). Die Parteien leben seit 4. Mai 2016 getrennt (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1). Bei Einreichung der Scheidungsklage am 2. April 2019 (Vi-act. 1) war die zweijöhrige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB abgelaufen, was die Beklagte bislang nicht bestritt, mithin implizit anerkannte (vgl. Vi-act. 31, S. 5). Der Scheidungsgrund ist damit liquid.
d) Bei der Verfahrensdauer stellt das Bundesgericht auf die Dauer des Scheidungsverfahrens ab (Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3), d.h. auf den Zeitraum von der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bis zum Erlass des Teilurteils (BGE 144 III 298 E. 7.2.3; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). Nicht massgebend ist deshalb die Dauer eines vorgängigen Eheschutzverfahrens die effektive Trennungszeit. Ebenso wenig kommt es auf die Prozessleitung des Gerichts an, sondern auf die tatsächliche Verfahrensdauer (BGE 144 III 298 E. 7.2.3). Sodann ist auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen (BGE 144 III 298 E. 7.2.3). Bei letzterem ist zu berücksichtigen, dass dem Umstand, wonach einer der Ehegatten nach Erlass eines Teilurteils das Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens verlieren könnte, mit prozessualen Mitteln zu begegnen ist und dieser (alleine) die Verweigerung eines Teilurteils nicht zu begründen vermag (Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht erachtete beispielsweise in einem Fall eine Verfahrensdauer vor dem Bezirksgericht seit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bis zum Erlass des erstinstanzlichen Teilurteils von gut sechs Jahren vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren auch zwei Jahre später noch vor der ersten Instanz hängig war und ein Abschluss des Verfahrens nicht absehbar sei, als äusserst lange. Beide Parteien hätten betont, dass ein äusserst umfangreiches Verfahren vorliege, in welchem es immer wieder zu Verzögerungen gekommen sei und dass der Streit um die zahlreichen weiterbestehenden Differenzen heftig gefährt werde (Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). In einem anderen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relativ komplexen Scheidungsverfahren, das betreffend die Kinderbelange heftig gefährt wurde und in dem es zu vielen Entscheiden und Massnahmen kam, dauerte das Verfahren bis zum angefochtenen Teilurteil rund zweieinhalb Jahre, wobei die Hauptverhandlung auf einen Termin rund vier Jahre nach Begründung der Rechtshängigkeit angesetzt wurde. In diesem Scheidungsverfahren kam das Bundesgericht zum Schluss, dass mit einem raschen Verfahrensabschluss nicht gerechnet werden könne und der Ehegatte voraussichtlich weit über siebzig Jahre alt geworden wäre, bevor er wieder hätte heiraten können. Der Anspruch auf ein Teilurteil wurde bejaht (BGE 144 III 298 E. 7.2.3).
aa) Das vorliegende Scheidungsverfahren wurde am 2. April 2019 eingeleitet (Vi-act. 1). Daraufhin erfolgten insbesondere die Einigungsverhandlung (am 17. Oktober 2019: Vi-act. 15), ein doppelter Schriftenwechsel zu sämtlichen Scheidungsnebenfolgen (KlageBegründung Vi-act. 23, Klageantwort Vi-act. 31, Replik Vi-act. 50, Duplik Vi-act. 60), die Kinderanhürung (am 10. Februar 2021, Vi-act. 41) sowie die Stellungnahmen zum Antrag betreffend Teilurteil im Scheidungspunkt (Vi-act. 68, 72, 76, 84). Die Parteien verzichteten wie erwähnt im Dezember 2020 auf die Durchführung einer Mändlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 33 und 34), wobei der Umfang des Verzichts vorliegend offengelassen werden kann (vgl. E. 1.e vorne). Bis zum angefochtenen Teilurteil vom 30. März 2022 dauerte das Scheidungsverfahren rund drei Jahre.
bb) Im Hinblick auf die noch zu erwartende Verfahrensdauer bis zum Endentscheid ist festzuhalten, dass der Vorderrichter am 19. April 2022 eine EditionsVerfügung erliess (Vi-act. 94), d.h. dass er den Sachverhalt noch nicht als spruchreif erachtete. Im Zeitpunkt des Teilurteils war damit noch das Beweisverfahren im Wesentlichen Editionen verschiedener Unterlagen (vgl. Vi-act. 94), die Stellungnahmen zum Beweisergebnis (Art. 232 Abs. 1 ZPO) und die (schriftlichen) SchlussvortRüge (Art. 232 Abs. 2 ZPO) ausstehend. Dem bisherigen Verfahrensverlauf ist zudem zu entnehmen, dass beide Parteien die FristerstreckungsMöglichkeiten regelmässig wahrnahmen, sodass bis zum Entscheid über die Scheidungsnebenfolgen in jedem Fall noch einige Zeit vergehen dürfte. Betreffend die Nebenfolgen der Scheidung stellten die Parteien zunächst unterschiedliche Anträge zu den Betreuungszeiten der Kinder durch den Kläger (Vi-act. 23 und 31). Als wesentliche Streitpunkte erweisen sich die Unterhaltsberechnung und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei der Unterhaltsberechnung sind das Arbeitspensum und die Einkommenshöhe der Beklagten (Vi-act. 23, S. 14 ff.; Vi-act. 31, S. 24 ff.) sowie die Einkommenshöhe des Klägers (Vi-act. 23, S. 16 f.; Vi-act. 31, S. 27 ff.) umstritten. Insbesondere wird den Vorbringen zufolge zu beurteilen sein, ob der Kläger (regelmässig) einen Bonus erhält und ob er sich gegenüber Früheren Jahren (wie von der Beklagten vorgetragen, vgl. Vi-act. 60, S. 15 ff.) absichtlich ein tieferes Einkommen auszahlen lässt. Der Kläger hatte gemäss EditionsVerfügung vom 19. April 2022 (Vi-act. 94) diverse Unterlagen zu seinem Einkommen, inklusive Geschäftsunterlagen der H.__ AG einzureichen, deren Beurteilung wohl eine gewisse Zeit beanspruchen dürfte. Beim Güterrecht behauptet der Kläger, dass die eheliche liegenschaft und seine Anteile an den beiden Aktiengesellschaften seinem Eigengut zuzuweisen seien (Vi-act. 23, S. 19 ff.), was die Beklagte bestreitet (Vi-act. 31, S. 29 ff.). Beide Parteien verfügen sodann über verschiedene Konti (vgl. Vi-act. 31, S. 33). Die Teilung der beruflichen Vorsorge scheint, abgesehen von geltend gemachten Zweifeln betreffend die Höhe der Guthaben, eher einfach zu sein (vgl. Vi-act. 23, S. 27; Vi-act. 31, S. 35). Damit erweisen sich die Scheidungsnebenfolgen prima facie nicht als sehr komplex und in zeitlicher Hinsicht somit nicht als sehr aufwendig, auch wenn die Bestimmung des klägerischen Einkommens einen gewissen Aufwand generieren dürfte.
cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen zwar noch einige Zeit beanspruchen dürfte. Die bisherige Verfahrensdauer von drei Jahren ist aber angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht äusserst komplexen Scheidungsnebenfolgen nicht mit den in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden beschriebenen Scheidungsverfahren vergleichbar. Die Dauer des Scheidungsverfahrens wiegt daher (zumindest für sich alleine betrachtet) noch nicht sehr lang. Allerdings ist zu prüfen, ob der Verfahrensdauer im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers eine Grössere Bedeutung zukommt.
e) Der Kläger beruft sich im Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung auf das Interesse, seine Nachlassplanung möglichst bald vornehmen zu können. Nach derzeit geltendem Recht entfällt die Stellung des überlebenden Ehegatten als gesetzliche Erbin und Pflichtteilsberechtigte (vgl. Art. 462 und Art. 471 Ziff. 3 ZGB) erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. sie bleibt während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestehen (Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.2.2). Der Erbanspruch des Ehegatten Gründet in der ehelichen Gemeinschaft (Art. 159 ZGB; Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.2.2), d.h. er knüpft am Zivilstand an, sodass dieser mit der Rechtskraft eines Teilurteils im Scheidungspunkt entfällt. Gemäss Bundesgericht vermag das Interesse am Wegfall der Erbenstellung des einen Ehegatten für sich allein das Interesse des anderen Ehegatten an deren Beibehaltung nicht zu überwiegen. Davon zu unterscheiden sei, dass das Interesse eines Ehegatten an seiner Nachlassplanung weitergehe als das blosse Interesse, den zwischenzeitlich ungeliebten Ehegatten als potenziellen Erben loszuwerden (Urteil BGer 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.4). Demnach ist nur die bloss grundsätzliche Erbenstellung nicht als Interesse für ein Teilurteil im Scheidungspunkt geeignet. Bestehen hingegen aktuelle Gründe den Nachlass konkret zu planen, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, kann dies durchaus als berechtigtes Interesse an einem vorzeitigen Entscheid über den Scheidungspunkt begründen (zur gegenteiligen Ansicht der Beklagten: KG-act. 1, S. 6). Zu prüfen ist damit, ob der Kläger abgesehen von der grundsätzlichen Erbenstellung der Beklagten ein aktuelles Interesse an seiner Nachlassplanung hat.
aa) Der Kläger erkrankte im Juni 2021 an einem diffus-grosszelligen B-Zell-Lymphom (Vi-act. 68, Beilage 1). Gemäss ürztlichem Zeugnis des Spitals Lachen vom 29. Oktober 2021 dauere die Behandlung mehrere Monate und umfasse eine intensive Chemo- und Immuntherapie mit zum Teil langwierigen Nebenwirkungen. Der Patient werde nach Abschluss der Therapie in ein mehrjöhriges Nachsorgeprogramm genommen. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz werde zu einer langsamen und vorsichtigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in reduziertem Pensum geraten. Ob und inwieweit eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden könne, bleibe vom Verlauf der Erkrankung sowie der Nebenwirkungen abhängig. Nach mehreren Chemotherapiezyklen erwies sich die Krebserkrankung im Dezember 2021 als nicht chemosensiv, weshalb eine Immunzelltherapie in die Wege geleitet wurde (Bericht der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Dezember 2021, Vi-act. 76, Beilage 1, S. 2). Dem Kostengutsprachegesuch für die CAR-T Zelltherapie (Bericht der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Universitätsspitals Zürich vom 23. Dezember 2021, Vi-act. 76, Beilage 2) ist zu entnehmen, dass der Kläger an einem FRöhrezidiv leide, die Krankheit refrakTür (unempfindlich, nicht beeinflussbar) sei und dadurch unmittelbare Lebensgefahr entstehe.
Der PET/CT-Bericht der Klinik für Nuklearmedizin des Universitätsspitals Zürich vom 21. Juni 2022 (KG-act. 6/2) entstand erst nach dem Teilurteil vom 30. März 2022 und wurde mit der ersten Rechtsschrift im Berufungsverfahren, am 23. Juni 2022 eingereicht (KG-act. 6). Für den Scheidungspunkt und damit auch für die Interessenabwägung im Hinblick auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO; EGV SZ 2019 Nr. A.2.1 = Beschluss ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019 E. 1.f; Urteil KG GR ZK1 20 49 vom 17. Juni 2021 E. II.3.1.2). Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beRücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt für unechte Noven, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestanden, und auch für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Demgegenüber sind echte Noven, d.h. Tatsachen Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden, im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Der genannte Bericht ist ein echtes Novum, das ohne Verzug im Berufungsverfahren eingebracht wurde, weshalb er beRücksichtigt werden kann. Im Wesentlichen wird darin ein im Vergleich zum PET/CT vom 20. Mai 2022 unveränderter Befund, d.h. eine stabile Erkrankung, festgestellt (KG-act. 6/2).
Zusammenfassend ergibt sich aus den Arztberichten, dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung leidet, deren Behandlung sich nach den ersten Monaten als schwierig erwies, sich derzeit anscheinend aber weder verbessert noch verschlechtert. Wie lange dieser stabile Zustand andauern könnte, ist indes nicht beurteilbar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Dringlichkeit der Nachlassregelung aufgrund der mutmasslich positiv verlaufenen CAR-T Zelltherapie relativiere (KG-act. 1, S. 6). Die CAR-T Zelltherapie konnte anscheinend durchgefährt werden (KG-act. 6, S. 6) und die Erkrankung war im Juni 2022 stabil, sodass durchaus von einem gewissen Erfolg der Zelltherapie gesprochen werden kann. Indessen sind keine belegten Angaben zur nachfolgenden Entwicklung und zur mittel- und langfristigen Prognose vorhanden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung innert kürzester Zeit wieder akut lebensbedrohlich werden könnte, auch wenn die Ausführungen des Klägers, die CAR-T Zelltherapie gelange nur zur Anwendung, wenn keine andere Therapie mehr möglich sei (KG-act. 6, S. 7), weder aus den Arztberichten hervorgehen noch anderweitig belegt sind. Damit hat der Kläger ein über die grundsätzliche Erbenstellung der Beklagten hinausgehendes aktuelles Interesse, seinen Nachlass seinem Willen entsprechend planen zu können.
bb) Bei der Abwägung, ob dem Kläger ein gewichtiges Interesse an der vorzeitigen Nachlassplanung zukommt, ist auch die per 1. Januar 2023 in Kraft tretende Erbrechtsrevision nicht ausser Acht zu lassen, zumal im Zeitpunkt des klägerischen Gesuchs vom 1. Dezember 2021 die Inkraftsetzung der Erbrechtsrevision auf den 1. Januar 2023 feststand. übergangsrechtlich ist der Zeitpunkt des Todes massgeblich (Art. 15 Abs. 1 SchlT ZGB). Verstirbt die Person vor Inkrafttreten des neuen Rechts, gilt das alte Recht; verstirbt sie nach dessen Inkrafttreten, so kommt das neue Recht zur Anwendung (BBl 2018 5870).
aaa) Nach geltendem Recht entfallen der Pflichtteilsanspruch und das gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten erst, wenn sie geschieden sind (Art. 120 Abs. 2 ZGB), d.h. wenn das Scheidungsurteil formell rechtsKräftig ist (Althaus/Huber, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 120 ZGB N 18). Stirbt ein Ehegatte während eines Scheidungsverfahrens, so behält die überlebende Person sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch das Pflichtteilsrecht (BBl 2018 5838). Nach neuem Recht entfällt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte während eines Scheidungsverfahrens verstirbt und beide der Scheidung zustimmten die Eheleute während mindestens zwei Jahren getrennt lebten (nArt. 472 Abs. 1 Ziff. und Ziff. 2 ZGB). Hingegen behält der überlebende Ehegatte das gesetzliche Erbrecht bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (nArt. 120 Abs. 2 ZGB; BBl 2018 5839). Den Ehegatten ist es aber möglich, mittels Verfügung von Todes wegen für den Fall ihres Versterbens während des Scheidungsverfahrens den anderen Ehegatten von jeglichem Erbrechtsanspruch auszuschliessen (Stephan Wolf, Das neue Erbrecht eine übersicht über die auf den 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Änderungen, in: ZBJV 158/2022, S. 417 ff., S. 416 f.).
bbb) Das Vorstehende hat folgende Auswirkungen für die Parteien:
Falls vor dem 31. Dezember 2022 kein rechtsKräftiges Teilurteil im Scheidungspunkt vorliegt und der Kläger vor dem 1. Januar 2023 versterben sollte, ständen der Beklagten sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch ihr Pflichtteil zu. Würde der Kläger erst später versterben, hätte die Beklagte ab 1. Januar 2023 keinen Pflichtteilsanspruch mehr und der Kläger könnte mittels Testament die Beklagte ab diesem Datum auch von ihrem gesetzlichen Erbanspruch ausschliessen.
Würde hingegen vor dem 31. Dezember 2022 ein rechtsKräftiges Teilurteil vorliegen, hätte die Beklagte ab Rechtskraft keinerlei ErbAnsprüche mehr und der Kläger könnte ab diesem Zeitpunkt bzw. noch vor dem 1. Januar 2023 unter Vorbehalt anderweitiger zu berücksichtigender Pflichtteile seinem Willen entsprechend über seine Erbschaft verfügen. Dabei würde der Todeszeitpunkt (vor nach dem 1. Januar 2023) keine Rolle spielen.
Am 1. Januar 2023 wird die Beklagte in jedem Falle ihren erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch verlieren und der Kläger wird sie testamentarisch auch vom gesetzlichen Erbanspruch ausschliessen können unabhängig davon, ob ein (Teil-)Urteil im Scheidungspunkt nach dem 1. Januar 2023 ergehen rechtsKräftig werden wird.
ccc) Das Interesse des Klägers an einem Teilurteil im Scheidungspunkt besteht demnach darin, dass er vor dem Hintergrund seiner lebensbedrohlichen Erkrankung möglichst bald seinen Nachlass in seinem Sinne d.h. ohne Erbenstellung und Pflichtteilsrecht der Beklagten regeln könnte. Dieses aktuelle Interesse entfällt jedoch spätestens am 31. Dezember 2022. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Dezember 2021 (Vi-act. 68) verblieb noch gut ein Jahr bis zum Inkrafttreten der Erbrechtsrevision und dem Kläger stand eine Zelltherapie mit nicht voraussehbarem Ausgang bevor. Es liegt auf der Hand, dass sein Interesse damals höher zu gewichten war als im vorliegenden Zeitpunkt. Derzeit scheint die Erkrankung ohne gegenteilige Informationen wohl einigermassen stabil zu sein und das Interesse des Klägers an einem Teilurteil wird in rund zwei Monaten zudem an Bedeutung verlieren. Anderweitige aktuelle Interessen führt der Kläger nicht an.
f) Die Beklagte macht ihr Interesse geltend, den gesetzlichen Erbanspruch und ihr Pflichtteilsrecht beizubehalten, was sich auch auf eine Allfällige Witwenrente der beruflichen Vorsorge auswirke.
aa) Vorab ist zur vorinstanzlichen Begründung im Hinblick auf die voraussichtlichen UnterhaltsbeitRüge Folgendes anzumerken: Es ist zwar umstritten, ob der Beklagten ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist und gegebenenfalls in welcher Höhe. Auch angesichts des seit dem 1. August 2021 in geringem Umfang geleisteten persönlichen Unterhaltsbeitrages (Vereinbarung im Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen vom 18. Mai 2021, Ziff. 1.5, ZES 20 335, Vi-act. 38) und falls die Erkrankung des Klägers Auswirkungen auf sein Einkommen haben sollte, ist die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages und demzufolge ein Anspruch auf eine Witwenrente nicht bereits zum Vorneherein gänzlich ausgeschlossen. Der Kläger hatte denn auch diverse Unterlagen zu seinem Einkommen zu edieren (Vi-act. 94), sodass die Höhe eines Allfälligen Unterhaltes erst nach deren Sichtung abgeschältzt werden kann. darüber hinaus wurden die UnterhaltsbeitRüge bisher stets mittels Vereinbarung festgelegt (Vi-act. 15, ZES 2015 671; Vi-act. 12, ZES 18 50; Vi-act. 38, ZES 20 335). Der Beklagten kann demnach ein Interesse an UnterhaltsbeitRügen und einer Witwenrente derzeit nicht abgesprochen werden.
bb) Im Hinblick auf die Interessenlage der Beklagten sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden:
aaa) Falls kein rechtsKräftiges Teilurteil vorliegt d.h. solange die Parteien noch verheiratet sind und der Kläger vor dem 1. Januar 2023 versterben sollte, käme das geltende Recht zur Anwendung. Der Beklagten ständen sowohl ihr gesetzlicher Erbanspruch als auch ihr Pflichtteil zu (Art 462 ZGB). Zukünftige persönliche UnterhaltsbeitRüge sowie solche für die Kinder würden ihr nicht zugesprochen werden können (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZGB). Sie hätte jedoch einen Anspruch auf Witwenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 19 Abs. 1 BVG).
Würde nach geltendem Recht der Kläger nach Rechtskraft des Teilurteils im Scheidungspunkt, aber während laufendem Verfahren betreffend die Scheidungsnebenfolgen und vor dem 1. Januar 2023 versterben, hätte die Beklagte keinerlei ErbrechtsAnsprüche (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Zudem würden weder (künftige) persönliche UnterhaltsbeitRüge (Art. 125 ZGB i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZGB) noch solche für die beiden Kinder (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) zugesprochen werden können. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Witwenrente der beruflichen Vorsorge hätte (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BVV 2; nicht massgeblich ist der während des Eheschutzverfahrens zugesprochene Unterhaltsbeitrag: Amstutz, in: Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, 1. A. 2020, Art. 19 BVG N 44). Wird über die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1; BGE 144 III 298 E. 7.1) hinaus der Todesfall eines Ehegatten vor dem Endentscheid betreffend die Scheidungsnebenfolgen beRücksichtigt, hat der Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt demnach Auswirkungen auf die Witwenrente der beruflichen Vorsorge. Bei Vorliegen eines rechtsKräftigen Teilurteils würde die Beklagte nach geltendem Recht riskieren, zur Deckung ihres Lebensunterhalts nebst ihrem eigenen Einkommen lediglich die Leistungen der AHV beziehen zu können. Bis am 31. Dezember 2022 hat die Beklagte demnach durchaus ein Interesse an der Verweigerung eines Teilurteils im Scheidungspunkt.
bbb) Nach dem 1. Januar 2023 verliert die Beklagte in jedem Fall ihren erbrechtlichen Pflichtteil gegenüber dem Kläger und dieser wäre befugt, sie mittels Testament von ihrem gesetzlichen Erbanspruch auszuschliessen.
Die Erbrechtsrevision hat aber keine Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge (zweite Säule des Vorsorgesystems; BBl 2018 5856). Die Rente der beruflichen Vorsorge für geschiedene Witwen knüpft denn auch nicht am Erbrechtsanspruch, sondern am zugesprochenen Unterhaltsanspruch an (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BVV 2). Die Beklagte würde demnach auch nach dem 1. Januar 2023 ihren Anspruch auf eine Witwenrente verlieren, falls ein Teilurteil im Scheidungspunkt erginge, rechtsKräftig würde und der Kläger vor dem Entscheid über die Scheidungsnebenfolgen versterben sollte.
g) Der Kläger beruft sich darauf, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn ein Ehegatte die Aufrechterhaltung der Erbenstellung einfordere, obwohl die Ehe nicht mehr gelebt werde (vgl. KG-act. 6, S. 5 und 8 f.).
aa) Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung Gründen in der ehelichen Gemeinschaft (Art. 159 ZGB), mithin in der familiüren Beziehung zwischen den Beteiligten. Wird diese nicht mehr gelebt, kann sich die Berufung auf die Erbenstellung als Interesse, das eheliche Band länger aufrecht zu erhalten, als rechtsmissbräuchlich erweisen (Urteil BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts GR ZK1 20 49 vom 17. Juni 2021 E. 4.5.3.1).
Das Bundesgericht erachtete die Berufung der Ehefrau auf ihre Erbenstellung im Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018 als rechtsmissbräuchlich (E. 3.2.2). Die Ehefrau konnte nur ihre grundsätzliche Erbenstellung vorbringen. Der Ehemann war nicht lebensbedrohlich krank noch war sein Todesfall anderweitig wahrscheinlich. Sodann dauerte das aufs Heftigste gefährte, von der Ehefrau eingeleitete erstinstanzliche Scheidungsverfahren bis zum Teilurteil bereits über sechs Jahre (E. 3.2.2 und 3.3.4).
bb) Die Parteien heirateten am __ und haben zwei gemeinsame Kinder (Vi-act. KB 2). Bis zur Trennung am 4. Mai 2016 (Vi-act. KB 3, Dispositivziffer 1) dauerte die Ehe rund siebeneinhalb Jahre. Inzwischen leben sie seit etwa sechseinhalb Jahren getrennt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage waren die Kinder rund zehneinhalb- und siebeneinhalbjährig, heute sind sie 11 und 14 Jahre alt (Vi-act. 1 und Vi-act. KB 2) und stehen unter der elterlichen Obhut der Mutter (Vi-act. KB 3, E. 3, Vereinbarung Ziff. 2). Die Beklagte steht somit nach wie vor in der Pflicht, in einem gewissen Umfang Kinderbetreuung zu leisten und der Kläger hat andererseits u.a. im Rahmen des Besuchsrechts weiterhin seinen Pflichten nachzukommen. Die Parteien teilen zwar nicht mehr Tisch und Bett, dennoch ist insbesondere wegen den die noch minderjührigen Kinder betreffenden Nebenfolgen heute noch zumindest von einer familiüren Verbundenheit auszugehen. Davon abgesehen sind keine Hinweise auf ernsthafte Auseinandersetzungen bei der Kinderübergabe bei wichtigen Entscheiden in Kinderbelangen zu konstatieren, die bisherigen Gerichtsverfahren wurden bislang durch Vergleich erledigt und soweit bekannt mit dem notwendigen Respekt gegenüber der Gegenpartei gefährt (im Gegensatz zu Urteil BGer 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.2). Damit kann nicht gesagt werden, die familienrechtlichen Verfahren würden geradezu aufs Heftigste und ohne Kompromissbereitschaft gefährt. Dass ein Scheidungsverfahren, bei welchem die gegenseitigen Ansprüche definitiv festgelegt werden und insbesondere auch das Güterrecht zu regeln ist, im Gegensatz zum Eheschutz- und Massnahmenverfahren in der Regel länger dauert, ist sodann nicht unüblich. Schliesslich beruft sich die Beklagte nicht bloss auf ihre grundsätzliche Erbenstellung, sondern auf ihre ErbAnsprüche im Hinblick auf die aktuelle, lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers. Die Geltendmachung von Unterhalts- und möglichen WitwenAnsprüchen während des noch laufenden Scheidungsverfahrens erscheint nach dem Gesagten nicht rechtsmissbräuchlich.
h) In Abwägung sämtlicher genannten Umstände überwiegt das Interesse der Beklagten an einem einheitlichen Scheidungsurteil gegenüber demjenigen des Klägers an einem Teilurteil im Scheidungspunkt, weshalb das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und das Gesuch um Erlass eines Teilurteils abzuweisen ist.
3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem der klägerische Antrag um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt abzuweisen ist, sind die diesbezüglichen erstinstanzlichen Kosten ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und hat der Kläger die Beklagte hierfür angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für Ehesachen beträgt das Honorar erstinstanzlich Fr. 1000.00 bis Fr. 10000.00 ( 9 Abs. 1 GebTRA). Angesichts des auf den Scheidungspunkt beschränkten Streitgegenstandes, wobei jedoch der Zivilstand für beide Parteien von einiger Wichtigkeit ist, erscheint für eine sechsseitige (Vi-act. 72) und eine vierseitige (Vi-act. 84) Stellungnahme eine Entschädigung von Fr. 1800.00 angemessen.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen und hat der Kläger die Beklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die beklagtische Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung nach pflichtgemüssem Ermessen festzulegen ist ( 6 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1000.00 bis Fr. 10000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6000.00 ( 11 GebTRA). Unter BeRücksichtigung der relativ hohen Wichtigkeit des zivilrechtlichen Statusentscheides für die Parteien und dem Zeitaufwand für die zwölfseitige Berufung und eine rund siebenseitige Stellungnahme der Beklagten erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2200.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen ( 2 Abs. 1 GebTRA).
5. Nachdem der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (ZES 22 236) der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren zusprach (KG-act. 10, S. 7 Rz 19), ist ihr Rechtsbegehren Ziff. 4 gegenstandslos geworden;-


beschlossen:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. März 2022 (ZEO 2019 35) aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt abgewiesen.
2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1800.00 für das Teilurteil werden dem Kläger auferlegt und von seinem erstinstanzlichen Vorschuss bezogen.
3. Der Kläger hat die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Teilurteil im Scheidungspunkt mit Fr. 1800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2500.00 werden dem Berufungsgegner auferlegt.
5. Der Berufungsgegner hat die Berufungsführerin für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Das Gesuch der Berufungsführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
8. Zufertigung an Rechtsanwältin B.__ (2/R), Rechtsanwältin D.__ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Die Gerichtsschreiberin









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3. November 2022 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

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