E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2020 45: Kantonsgericht

Die Firma F.____ AG hat eine Patronats- und Haftungserklärung für die Tochtergesellschaft G.____ GmbH abgegeben. Als Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft forderte A.____ EUR 380'000 plus Zinsen von der Firma. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht konkret darlegte, welche finanziellen Verpflichtungen die Firma übernehmen sollte. In der Berufung verlangte der Kläger die Aufhebung des Urteils, während die Beklagte die Klageabweisung forderte. Letztendlich wurde die Berufung abgewiesen, da der Kläger die finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend dargelegt hatte.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2020 45

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK1 2020 45
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2020 45 vom 24.08.2021 (SZ)
Datum:24.08.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Patronats- und Haftungserklärung
Schlagwörter : Forderung; Patronats; Haftungserklärung; Recht; Berufung; Insolvenz; Tochter; Beklagten; Forderungen; Klage; Tatsache; Tatsachen; Anschlussberufung; Verpflichtung; Gericht; Gläubiger; Urteil; Verpflichtungen; Vi-act; Beilage; Vorinstanz; KG-act; Rechtsschrift; Parteien; Höhe; Kantonsgericht; Insolvenztabelle; Verweis; üglich
Rechtsnorm:Art. 123 OR ;Art. 214 KG ;Art. 221 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 260 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 55 ZPO ;Art. 56 ZPO ;
Referenz BGE:140 III 312; 144 III 67;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2020 45

ZK1 2020 45 - Forderung aus Patronats- und HaftungsErklärung

Urteil vom 24. August 2021
ZK1 2020 45


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.

In Sachen
A.__,
Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

C.__ AG,
Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,

betreffend
Forderung aus Patronats- und HaftungsErklärung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2020, ZGO 2018 15);-

hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Die F.__ AG, vertreten durch ihren VerwaltungsratsPräsidenten, gab zu Gunsten der G.__ GmbH am 24. September 2010 folgende einseitige Patronats- und HaftungsErklärung ab (KB 1):
Die G.__ GmbH Gehört zur Unternehmensgruppe H.__ und wird über eine direkte 100%-Beteiligung von der F.__ AG beherrscht (Konzernverhältnis).
Die F.__ AG verpflichtet sich, für finanzielle Verpflichtungen der G.__ GmbH gegenüber Dritten (Gläubigern) bis zum Maximalbetrag von EUR 500000.-zu haften und einzustehen.
Diese Patronats- und HaftungsErklärung ist zeitlich nicht befristet und solange gültig, wie das obgenannte Konzernverhältnis besteht.
Die F.__ AG kann ihre Verpflichtung aus dieser Patronats- und HaftungsErklärung durch Zahlung von fälligen Verpflichtungen der G.__ GmbH erFällen.
Diese Patronats- und HaftungsErklärung gilt auch und insbesondere im Falle der Insolvenz der G.__ GmbH.
Diese Patronats- und HaftungsErklärung untersteht dem schweizerischen Recht.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Patronats- und HaftungsErklärung ist die Gemeinde Freienbach, in welcher die F.__ AG ihren Sitz hat.

über das Vermögen der I.__ GmbH (ehemals G.__ GmbH, nachfolgend auch als Tochtergesellschaft bzw. kurz als Tochter bezeichnet) eröffnete das Amtsgericht Leipzig per 1. Juni 2013 das Insolvenzverfahren und bestimmte den Kläger als Insolvenzverwalter (KB 5), was das Kreisgericht St. Gallen für die Schweiz anerkannte. Mit Wirkung ab dem 12. Oktober 2015 eröffnete das Kreisgericht zudem über das in der Schweiz gelegene Vermögen der I.__ GmbH den Konkurs (KB 6). Das Konkursamt St. Gallen trat am 25. Oktober 2016 das Guthaben gemäss der Patronats- und HaftungsErklärung vom 24. September 2010 der Konkursitin gegenüber der Beklagten (ehemals F.__ AG, nachfolgend auch Muttergesellschaft bzw. kurz Mutter) dem Kläger nach Art. 260 SchKG ab (KB 7), welcher mit Eingabe vom 4. Mai 2018 beim Bezirksgericht Höfe folgendes Rechtsbegehren stellte:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 380000 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Klageantwort vom 28. September 2019 beantragte die Beklagte, die Klage vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Nach weiteren Eingaben verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
B. Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage mit Urteil vom 23. November 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ab. Die Vorinstanz stellt sich was zwischen den Parteien im Berufungsverfahren in Bezug auf den Inhalt der Begründung des angefochtenen Urteils unbestritten ist (vgl. dazu KG-act. 1 N 11-13 sowie KG-act. 7 Rn 11) auf den Standpunkt, die Beklagte müsse aufgrund der Patronats- und HaftungsErklärung für Forderungen Dritter gegenüber der I.__ GmbH bis maximal EUR 500000.00 einstehen. Sie sei nach anerkannter Zahlung von EUR 120000.00 grundsätzlich verpflichtet, noch EUR 380000.00 zu bezahlen und habe diese Schuld durch diverse geltend gemachte Zahlungen nicht getilgt. Das Gericht hielt jedoch die Verrechnung diverser Forderungen in der Höhe von total über EUR 500000.00 gestützt auf Art. 123 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 214 SchKG für nicht ausgeschlossen bzw. zulässig.
C. Mit rechtzeitiger Berufung vom 18. Dezember 2020 beantragt der Kläger dem Kantonsgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Die Beklagte verlangt mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. Februar 2021, die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei sowie das erstinstanzliche Urteil mit der Feststellung zu bestätigen, dass sie nicht verpflichtet sei, für Forderungen Dritter gegenüber der I.__ GmbH bis zu einem Maximalbetrag von EUR 500000.00 einzustehen, eventualiter sie ihre Verpflichtungen aus der Patronats- und HaftungsErklärung erfüllt habe. Subeventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung des Nichtbestehens einer Forderung aus der Erklärung bzw. deren Erfüllung zurückzuweisen (KG-act. 7). Nach der Abweisung des klägerischen Antrags das Verfahren auf die Prüfung des Rechtschutzinteresses für die Anschlussberufung zu beschränken (KG-act. 10 f.), beantwortete der Kläger die Anschlussberufung am 1. März 2021 (KG-act. 12). Er verlangt, auf diese nicht einzutreten, eventualiter diese vollumfänglich abzuweisen. Im Rahmen des Replikrechts reichten die Parteien weitere Schriftsätze ein (KG-act. 16, 19 und 21);-

und in Erwägung:
1. Die Beklagte als unbestrittene Rechtsnachfolgerin der damaligen Muttergesellschaft verpflichtete sich in der umstrittenen Patronats- und HaftungsErklärung für finanzielle Verpflichtungen ihrer inzwischen konkursiten Tochtergesellschaft gegenüber Dritten zu haften und einzustehen. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, solche haftungsauslösenden (vgl. angef. Urteil E. 2.6) Gläubigerforderungen erstinstanzlich bestritten zu haben und wirft der Vorinstanz vor, in falscher Anwendung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO diesbezüglich Noven in der freiwilligen Stellungnahme des Klägers beRücksichtigt zu haben. In der Klageantwort vom 28. September 2018 bestritt die Beklagte das Vorliegen verpflichtender ?GrundGeschäfte? in Bezug auf die Person des Klägers als Insolvenzverwalter der I.__ GmbH (Vi-act. II Rn 25-27 und 31). Zwar behauptete der Kläger in der Replik vom 10. Dezember 2018 (Vi-act. III S. 6 Ziff. 7), die Beklagte bestreite nicht, dass diverse Forderungen seitens Dritten gegenüber der konkursiten Tochter bestehen würden, anerkannte indes, dass entsprechende ForderungsbetRüge seitens der Tochter gegenüber der Beklagten geltend zu machen wären (ebd. S. 8 Ziff. 10). Er stellte es als Tatsache hin, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens Gläubigerforderungen existierten, für welche die Beklagte einzustehen und zu haften habe, und die er als Insolvenzverwalter und damit für die Tochter geltend mache (ebd. Ziff. 11). Trotz Androhung des Aktenschlusses nach Art. 229 ZPO in der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels (Vi-act. 14 in Dossier E) legte der Kläger solche Gläubigerforderungen nicht dar, geschweige denn in einer über dem als bezahlt anerkannten Betrag von
EUR 120000.00 liegenden Höhe. Erst mit der weiteren Stellungnahme vom 19. Juli 2019 reichte er die Insolvenztabelle, aus der sich die Forderungen von Gläubigern der Tochtergesellschaft ergeben sollen, mit der Entschuldigung nach (Vi-act. V S. 3 und 12 sowie KB 24), dass die Verspütung auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei, weil diese behauptete, sie hätte die Patronats- und HaftungsErklärung bereits erfüllt bzw. erst in der Duplik vorbrachte, es seien keine Forderungen von Gläubigern kolloziert worden. Dagegen monierte die Beklagte erstinstanzlich erfolglos den verfügten Aktenschluss (Vi-act. VI insbes. Rn 19 f.).
2. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stätzen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stätzt und womit er diese beweisen will, und die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanzierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen (BGer 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1 m.H). Der zweite Schriftenwechsel bietet die letzte Gelegenheit, unbeschränkt Tatsachen zu behaupten und Beweismittel beizubringen (Sogo/N?geli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 229 ZPO N 4 m.H. auf BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). später haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_196/2020 vom 16. Juli 2020 E. 4.1).
a) Vorliegend macht der Kläger aufgrund der Patronats- und HaftungsErklärung geltend, dass die Beklagte für finanzielle Verpflichtungen ihrer Tochter einstehen muss. Für welche konkreten finanziellen Verpflichtungen in der eingeklagten Höhe von EUR 380000.00 solche finanziellen Verbindlichkeiten genau bestehen, legte er der Vorinstanz weder in der Klage noch in der Replik dar (vgl. oben E. 1), obwohl er bezüglich des zweiten Schriftenwechsels ausDrücklich darauf hingewiesen worden war, die eigenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend nennen zu müssen (Vi-act. Dossier E 14). Dem Kläger musste schon vorweg klar sein, dass er die Beklagte nur im Rahmen von finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten einklagen konnte. Auch das Erfordernis, in einem ersten Schritt diese klagebegründend unmittelbar relevanten Tatsachen wenigstens in ihren wesentlichen zügen Umrissen (namentlich der Höhe) zu erläutern (dazu vgl. auch Richers/N?geli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 221 ZPO N 22 ff.), musste ihm als Insolvenzverwalter erkennbar sein, zumal er im schweizerischen Zivilprozess durch einen hiesigen Anwalt vertreten wird. Insoweit erwies sich seine Klage nicht als schlüssig bzw. zur Verteidigung respektive Bestreitung nicht erheblich, weil sie nicht die Tatsachen vorbrachte, aus welchen sich bei der Unterstellung ihrer Wahrheit das Forderungsbegehren ableiten liess (dazu Oberhammer/Weber, KUKO, 3. A. 2021, Art. 55 ZPO, N 2 m.H.). Damit konnte sich die Beklagte konkret nicht gegen die eingeklagte Forderung verteidigen und keine konkreten finanziellen Verpflichtungen bestreiten, wofür sie nach der Patronats- und HaftungsErklärung für ihre Tochter einstehen Müsste. Mit dem Hinweis darauf, dass die Patronats- und HaftungsErklärung auch für den Fall abgegeben wurde, dass sich die Tochter in Insolvenz befinden sollte, sind noch keine genau bestimmten Verbindlichkeiten gegen Dritte dargetan, welche die Beklagte in Bezug auf eine Subsumtion ihrer Patronats- und HaftungsErklärung hätte bestreiten können. Da es der Kläger trotz der Behauptung der Beklagten, dass er sich in der Klage nicht zu diesbezüglichen Grundforderungen äusserte (VI-act. II N 25 und 27 sowie 28 f.) auch in der Replik unterliess, konkrete Forderungen Dritter in ihren wesentlichen zügen Umrissen zu behaupten, erweist sich seine Klage als von Vornherein unschlüssig. Sie ist folglich abzuweisen (Oberhammer/Weber, ebd.), so dass das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
b) Mithin kann der Kläger das verspätete Einbringen der Insolvenztabelle nicht gestützt auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO mit dem Verhalten der Beklagten entschuldigen. Bei ihm zumutbarer Sorgfalt hätte er die Gläubigerforderungen Dritter gegen die Tochter der Beklagten als Grundlage seiner Forderungen aus der Patronats- und HaftungsErklärung schon in der Klage, spätestens aber in der Replik vorbringen müssen (oben lit. a; Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). unabhängig von der Vorsehbarkeit der Bestreitung durch die Gegenpartei kann er ein Unterlassen des Vorbringens der wesentlichen, seine Klage begründenden Umständen namentlich gegenüber dem Gericht nicht mit der Argumentation entschuldigen, die Beklagte habe um die im deutschen Insolvenzverfahren kollozierten Forderungen Dritter gewusst, weil sie selber eine Forderung eingegeben habe. Die Forderungen hätten als klageerhebliche Tatsachen in ihren wesentlichen zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und mit der Insolvenztabelle belegt werden müssen. Erst dann könnten durch das Gericht Nachfragen gestellt (Art. 56 ZPO; vgl. dazu ZK1 2020 42 vom 27. Mai 2021 E. 4 m.H.; BGer 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1 m.H.; Sutter-Somm/Grieder, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 56 ZPO N 19 f.) respektive durch die Beklagte konkrete Forderungen bestritten werden.
c) Selbst wenn entgegen des bisher Gesagten (oben lit. a und b) der Kläger erst durch die Bestreitung der Beklagten in der Duplik (vgl. Vi-act. IV insbes. N 22) zur Darlegung von konkreten finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten veranlasst zu betrachten sein sollte, erweisen sich die Ausführungen und Belege in der freiwilligen Stellungnahme/Noveneingabe des Klägers vom 19. Juli 2019 (Vi-act. V) als unzureichend.
aa) Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanzierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Es genügt aber nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf Gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klarwerden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist Gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 m.H.).
bb) Der Kläger macht in der Stellungnahme nur geltend, die Forderungen der Gläubiger der insolventen Tochter der Beklagten würden sich aufgrund der Insolvenztabelle ergeben, welche der Beklagten bekannt sei. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, welche Positionen der eingereichten Insolvenztabelle Ansprüche der Patronats- und HaftungsErklärung auslösen sollen. Es fehlt jeglicher Hinweis, selbst beispielhafte Verweise auf Forderungen gemäss Insolvenztabelle, welche die Klageforderung in der Höhe von EUR 380000.00 begründen würden, weshalb unklar ist, welche Forderungen die eingeklagten Leistungen aus der umstrittenen Patronats- und HaftungsErklärung auslösen sollen.
3. Aus diesen, die Begründung des angefochtenen Urteils substituierenden Gründen ist die Berufung abzuweisen, weil die Gläubigerforderungen, welche unter die Patronats- und HaftungsErklärung fallen sollen, weder hinreichend behauptet noch substanziert wurden. Diese prozesserledigende Feststellung erfolgt unabhängig von der umstrittenen Auslegung dieser Erklärung (vgl. oben E. 2), namentlich auch ungeachtet des Streitpunktes, ob die Erklärung direkt den Gläubigern der Tochter der Beklagten Zahlung zusichern, nur der Tochter die Schuldentilgung durch die Mutter in der genannten Höhe garantieren nur rein konzernintern der Unternehmensfortführung dienen sollte. Bei diesem Ergebnis ist auf die Berufung gegen die Verrechnung durch die Vorinstanz nicht einzugehen. Zudem entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beklagten auf die Behandlung ihrer für den Ausnahmefall der Preisgabe von Verrechnungsforderungen gestellten AnschlussberufungsAnträge mit klageänderndem Charakter. Die Anschlussberufung erweist sich mithin als gegenstandslos (vgl. Richters/N?geli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 242 ZPO N 1).

4. Ausgangsgemäss verursachte die Behandlung der Anschlussberufung abgesehen von den abgelehnten Anträgen des Klägers auf Verfahrensbeschränkung keinen erheblichen Aufwand und sind diesbezüglich keine Kosten zu Lasten der Beklagten zu verlegen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, so dass der unterliegende Kläger vollumfänglich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und die Beklagte (angemessen) zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO; ?? 2, 6 und 11 GebTRA), wobei sich der Aufwand für die Berufungsinstanz als geringer herausstellte als im Kostenvorschuss veranschlagt;-
erkannt:
1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und die Anschlussberufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5000.00 werden dem Kläger auferlegt und aus seinem Vorschuss gedeckt, so dass ihm aus der Kantonsgerichtskasse noch Fr. 13000.00 zurückzubezahlen sind.
Der Beklagten wird der von ihr geleistete Vorschuss von Fr. 18000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt EUR 380'000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Der Gerichtsschreiber


Versand
27. August 2021 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.