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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2019 35: Kantonsgericht

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.____ hat eine Arrestprosequierungsklage gegen die Beklagten A.____ und B.____ eingereicht, um offene Forderungen in Höhe von CHF 19'000.00 sowie weitere Kosten einzutreiben. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau hat zugunsten der Klägerin entschieden, woraufhin die Beklagten Berufung einlegten. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind und somit für die Beitragsforderungen haften. Die Klägerin hat das Arrestverfahren eingeleitet, um ihre Forderungen zu sichern, was von den Beklagten als unnötig angesehen wird. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, und sie müssen die Gerichtskosten tragen sowie eine angemessene Entschädigung an die Klägerin leisten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2019 35

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK1 2019 35
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2019 35 vom 15.04.2021 (SZ)
Datum:15.04.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung, Arrestprosequierungsklage
Schlagwörter : Beklagten; KG-act; Recht; Gericht; Urteil; Berufung; Arrest; Kanton; Kantonsgericht; LugÜ; Stockwerkeigentümer; Gerichtsstand; Grundbuch; Betreibung; Zuständigkeit; Kantonsgerichts; Vi-act; Verfahren; Eigentümer; Betreibungs; Vi-KB; Beitragsforderung; Forderung; Klage; Parteien; Luzern
Rechtsnorm:Art. 2 ZGB ;Art. 243 ZPO ;Art. 4 IPRG ;Art. 42 BGG ;Art. 5 IPRG ;Art. 60 ZPO ;Art. 665 ZGB ;Art. 712h ZGB ;Art. 712i ZGB ;Art. 712t ZGB ;Art. 97 IPRG ;Art. 974 ZGB ;
Referenz BGE:143 III 558;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2019 35

ZK1 2019 35 - Forderung, Arrestprosequierungsklage

Urteil vom 15. April 2021
ZK1 2019 35


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und Clara Betschart,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen
1. A.__,
2. B.__,
Beklagte(r) und Berufungsführer(in),
vertreten durch Rechtsanwalt C.__,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft D.__,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.__,

betreffend
Forderung, Arrestprosequierungsklage
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgerichts Gersau vom 12. August 2019, ZEV 2018 01);-


hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.__ (nachfolgend: Klägerin) erhob am 7. Februar 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau Arrestprosequierungsklage gegen B.__ und A.__ (nachfolgend: Beklagte) und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1)
1.1 Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 19000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2017 zu bezahlen.

1.2 Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 500.00 betreffend Arrestbefehl Nr. zz des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2017 sowie CHF 1136.45 und CHF 870.10 betreffend Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

2.1 Es sei in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamts Gersau am 1. Dezember 2017 erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten 1 im Umfang von CHF 19000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 1136.45 zu beseitigen.

2.2 Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau am 1. Dezember 2017 erhobene Rechtsvorschlag des Beklagten 2 im Umfang von CHF 19000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 870.10 zu beseitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.


Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beantragten die Beklagten, das Verfahren sei bis zur rechtsKräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Kriens unter der Verfahrensnummer 1A2 17 9 hängigen Zivilprozesses zu sistieren (Vi-act. 6). Am 14. Juni 2018 beantragte die Klägerin die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Vi-act. 9). Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. August 2018 ab (Vi-act. 11). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2018 69 vom 11. März 2019 ab (Vi-act. 28). Zwischenzeitlich ging die vom 5. November 2018 datierende Klageantwort ein, womit die Beklagten die Abweisung der Klage (Vi-act. 19) und die Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Passivlegitimation verlangten (Vi-act. 19 und 17). Mit Stellungnahme vom 28. November 2018 beantragte die Klägerin, es sei von einer Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Passivlegitimation abzusehen (Vi-act. 21). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 24, 25 und 26 [HVP]). Mit Urteil vom 12. August 2019 erkannte der Einzelrichter wie folgt:
1.1 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 19000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2017 zu bezahlen.

1.2 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 500.00 betreffend Arrestbefehl Nr. zz des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2017 sowie CHF 1136.45 und CHF 870.10 betreffend Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

2.1 In der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamts Gersau vom 13. Juli 2017 wird der am 1. Dezember 2011 erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten 1 im Umfang von CHF 19000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 1136.45 beseitigt.

2.2 In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau vom 13. Juli 2017 wird der am 1. Dezember 2017 erhobene Rechtsvorschlag des Beklagten 2 im Umfang von CHF 19000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 870.10 beseitigt.

3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 4500.00 festgelegt. Die Klägerin hat einen Kostenvorschuss von CHF 4500.00 geleistet. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. CHF 300.00 zu erstatten.

4. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3000.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].


B. Dagegen erhoben die Beklagten am 18. September 2019 Berufung beim Kantonsgericht und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten vor erster und zweiter Instanz (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2019 trug die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten (KG-act. 8). Am 9. Dezember 2019 nahmen die Beklagten zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 2. März 2020 beantragten die Beklagten unter Beilage des Urteils 1A2 17 9 des Bezirksgerichts Kriens vom 21. Februar 2020 die Sistierung des Berufungsverfahrens (KG-act. 15 und 15/1). Mit Stellungnahme vom 6. März 2020 trug die Klägerin auf Abweisung des Sistierungsgesuchs an (KG-act. 17), wozu sich die Beklagten mit Eingabe vom 20. März 2020 vernehmen liessen (KG-act. 19). Am 13. Mai 2020 teilte die Klägerin mit, dass gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 21. Februar 2020 Berufung erhoben worden sei und ersuchte um Einholung einer diesbezüglichen schriftlichen Auskunft beim Kantonsgericht Luzern (KG-act. 21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts Schwyz das Sistierungsgesuch ab, unter Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolge bei der Hauptsache (KG-act. 23). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichten die Beklagten weitere Belege das Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern betreffend ein (KG-act. 24 und 24/1). Am 26. November 2020 reichten die Beklagten das Urteil 1B 20 16 des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2020 zu den Akten (KG-act. 26 und 26/1), wozu sich die Klägerin am 25. November 2020 äusserte (KG-act. 28). Mit Eingabe vom 21. November 2020 teilte die Klägerin mit, dass gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden sei (KG-act. 32). Am 4. Januar 2021 nahmen die Beklagten dazu Stellung, unter Beilage diverser Akten betreffend das vor dem Bundesgericht hängige Verfahren 4A_469/2020 (KG-act. 34 und 34/1-2). Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 reichten die Beklagten weitere Akten aus dem bundesgerichtlichen Verfahren ein (KG-act. 36 und 36/1-3), welche der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, unter dem Hinweis, dass nach dem Ablauf der ihr angesetzten Frist zur Einreichung Allfälliger Gegenbemerkungen die Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe (KG-act. 37). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:
1. a) Die zuständigkeit als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 2 und 15 zu Art. 60 ZPO). Der Wohnsitz der Beklagten befindet sich in den USA, weshalb ein internationales Verhältnis vorliegt. Die Vorinstanz bejahte die internationale und örtliche zuständigkeit am Ort der gelegenen unbeweglichen Sache gestützt auf Art. 22 Ziff. 1 sowie Art. 97 IPRG und Art. 4 IPRG (angefocht. Urteil E. 3). Die Beklagten bestreiten die zuständigkeit (KG-act. 1 S. 9 ff.; Vi-act. 19 S. 66 ff.).
b) Nach Art. 22 Ziff. 1 sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des durch dieses übereinkommen gebundenen Staates ausschliesslich zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Verwirklicht sich die Anknüpfung einer ausschliesslichen zuständigkeit nach Art. 22 in einem Vertragsstaat, so ist keine räumliche Beziehung zu anderen Vertragsstaaten gefordert. Streiten etwa zwei Australier um ein Grundstück in Norwegen, so greift dennoch die ausschliessliche norwegische Belegenheitszuständigkeit (Markus, in: Dasser/Oberhammer, Handkommentar Lug, 2. A., Vorbemerkungen zu Art. 22 N 5). Mit anderen Worten ist Art. 22 (und Art. 23 Lug?) nach dem ausDrücklichen Vorbehalt in Art. 4 Abs. 1 auch bei Wohnsitz des Beklagten in einem Nichtvertragsstaat anwendbar und stellt insofern eigene Anwendungsvoraussetzungen auf (vgl. BGE 143 III 558 E. 3.3 mit Hinweis auf Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. A., N 2 zu Art. 4 EuGVVO). Dies bedeutet, dass Art. 22 Anwendung findet, soweit ein hinreichender Anknüpfungspunkt im Sinne des übereinkommens in der Schweiz gegeben ist. Unter den Begriff der unbeweglichen Sachen fallen Grundstücke sowie subjektiv dingliche Rechte. Der Begriff ist vertragsautonom und nicht nach der lex rei sitae auszulegen. Darunter fallen Eigentum, Pfandrechte und Dienstbarkeiten. Das dingliche Recht selbst muss Gegenstand des Verfahrens sein (Kren Kostkiewicz, OF-Kommentar IPRG/Lug, 2. A., N 5 ff. zu Art. 22 mit Hinweisen). Demnach erscheint fraglich, ob eine internationale zuständigkeit für die vorliegend geltend gemachte Forderung aus Art. 22 Ziff. 1 abgeleitet werden kann, denn diese hat nicht das dingliche Recht als solches zum Gegenstand und stätzt sich ausserdem nicht auf ein Mietoder Pachtverhältnis. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da, wie nachstehend auszuführen sein wird, sich die internationale zuständigkeit aus Art. 23 ergibt.
c) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht die Gerichte eines durch dieses übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss insbesondere geschlossen werden: (lit. a) schriftlich Mändlich mit schriftlicher Bestätigung (Art. 23 Ziff. 1 Lug?). Das Erfordernis der Schriftform ist autonom auszulegen, das heisst ohne Rücksicht auf die Regeln des schweizerischen Obligationenrechts über die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Ungeachtet dessen ist die schriftliche Form in jedem Fall erfüllt, wenn die so genannte einfache Schriftlichkeit nach Art. 13 ff. OR gewahrt ist (BSK-Berger, 2. A., N 42 zu Art. 23 Lug?). Es ist aber nicht verlangt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung (bzw. der Hauptvertrag, in dem sich die Gerichtsstandsklausel befindet) von den Parteien unterzeichnet wird, denn die Unterschrift hat lediglich Beweisfunktion (Killias, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., N 94 zu Art. 23 Lug?). Mit anderen Worten genügt der Nachweis durch Text (BSK-Berger, 2. A., N 43 zu Art. 23 Lug?). Vorliegend bestimmt Art. 8.3 des Nutzungs- und Verwaltungsreglements der Klägerin vom 18. Juni 2013 (nachfolgend: Reglement) betreffend Gerichtsstand, dass sich die Stockwerkeigentümer für alle Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis dem Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache unterwerfen (Vi-KB 13). Die Beklagten machen geltend, sie hätten das Reglement nicht unterzeichnet resp. der Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausDrücklich zugestimmt (KG-act. 1 S. 12). Weil das Reglement unbestrittenermassen in schriftlicher Form vorliegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die vom übereinkommen genannte Formvariante der Schriftlichkeit nicht erfüllt sein soll. Es kommt noch hinzu, wie die Klägerin zu Recht ausführt (KG-act. 8 S. 12), dass die Beklagten in Ziff. IV./8. des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 9. Juni 2016 unterschriftlich erklärten, dass sie Kenntnis vom Reglement und davon eine Ausfertigung erhalten hätten und dieses als Vertragsgrundlage anerkennen würden (Vi-BB 32). Anzumerken ist sodann, dass gegen die Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich nicht eingewendet werden kann, der Hauptvertrag sei unwirksam (Killias, a.a.O., N 141 zur Art. 23 Lug?; vgl. auch Kantonsgericht Schwyz, Urteil vom 1. Mai 2018, ZK1 2017 19, E. 2b/cc publ. in EGV-SZ A 3.4). Die Beklagten nennen denn auch keine Gründe dafür, dass ihre Einwendungen gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages (vgl. KG-act. 1 S. 14 ff. und 48 ff.) sich ebenso gegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung richten. Des Weiteren ist weder ersichtlich noch machen die Beklagten entsprechende Umstände geltend, dass bezüglich der Gerichtsstandsvereinbarung kein Konsens im Sinne übereinstimmender Willensäusserungen erfolgt sei.
d) Nach Art. 5 Abs. 1 IPRG können die Parteien für einen bestehenden für einen zuKünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. Das IPRG verlangt mithin Schriftlichkeit (BSK-Grolimund/Bachofner, 4. A., N 23 zu Art. 5 IRPG). Umstritten ist allerdings, ob eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist (bejahend BSK-Grolimund/Bachofner, N 24 zu Art. 5 IRPG; verneinend ZK-Müller-Chen, N 96 ff. zu Art. 5 IPRG; anders nach Art. 23 Lug, vgl. E. 1.c vorstehend). Dabei ist jedenfalls nicht erforderlich, dass jedes Dokument unterzeichnet ist. Der Austausch von zwei mehreren Schriftstücken, die sich aufeinander beziehen, genügt; ebenso wenig ist erforderlich, dass die Gerichtsstandsklausel im unterzeichneten Text selbst enthalten ist, so dass eine Verweisung auf eine in einem anderen Text enthaltene Klausel ausreicht (BSK-Grolimund/Bachofner, N 24 zu Art. 5 IPRG). Wie bereits vorstehend unter E. 1c ausgefährt, erklärten die Beklagten in Ziff. IV./8. des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 9. Juni 2016 unterschriftlich, dass sie Kenntnis vom Reglement und davon eine Ausfertigung erhalten hätten und dieses als Vertragsgrundlage anerkennen würden (Vi-BB 32). Gründe, welche gegen das Vorliegen eines Konsenses sprechen, sind wiederum weder ersichtlich noch dargetan. Im übrigen gilt auch hier, dass der Wegfall des Hauptvertrages infolge Anfechtung nicht automatisch zur Aufhebung der Gerichtsstandsvereinbarung führt (BSK-Grolimund/Bachofner, N 38 zu Art. 5 IPRG). Jedenfalls wurden von den Beklagten keine Umstände genannt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich, woraus zu schliessen wäre, dass die Parteien den Bestand der Gerichtsstandvereinbarung klarerweise vom Bestand des Hauptvertrags abhängig gemacht hätten (vgl. ZK-Müller-Chen, N 5 ff. zu Art. 5 IPRG). Die örtliche zuständigkeit ist somit schon aufgrund einer gültigen Prorogation zu bejahen. Selbst wenn dem nicht so wäre, Müsste die zuständigkeit aufgrund von Art. 4 IPRG bejaht werden, wie nachfolgend darzulegen ist.
e) Sieht das IPRG keine andere zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizerischen Arrestort erhoben werden (Art. 4 IPRG). Hat der (beklagte) Arrestschuldner seinen Wohnsitz im Ausland, kann die Klage am schweizerischen Arrestort prosequiert werden, wenn die beklagte Partei nicht in einem Vertragsstaat des Lugano-übereinkommens wohnt. Die zuständigkeit am Arrestort setzt einen gültigen Arrest auf einem in der Schweiz gelegenen Vermögenswert voraus. Der Gerichtsstand ist in dem Sinne sachlich begrenzt, als die damit verfolgte Klage die Prosequierung des Arrestes bezweckt, d.h. die Arrestforderung betreffen muss. Art. 4 IPRG kommt erst zur Anwendung, wenn das IPRG (inkl. StaatsvertRüge) keine andere zuständigkeit in der Schweiz vorsieht. Damit ist Art. 4 subsidiür sowohl zu den allgemeinen Gerichtsständen von Art. 2, 5, 6, 8, 8a?8c, 10 als auch zu den in den Kapiteln 210 vorgesehenen direkten zuständigkeiten. Er geht m.a.W. allen Gerichtsständen nach, welche einen engeren Zusammenhang zwischen dem Gerichtsstand und den beteiligten Personen den im Streit liegenden Vermögenswerten herstellen. Die Arrestprosequierungsklage ist beim Gericht einzureichen, in dessen Bezirk der Arrestort liegt (ZK-Müller-Chen, N 4 ff. zu Art. 4 IPRG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 4 IPRG). Vorliegend ist die Gültigkeit des Arrestes unbestritten (vgl. Vi-KB 9a). Ebenso steht ausser Zweifel, dass die streitbetroffene Forderung die Prosequierung des Arrests bezweckt. Fraglich erscheint höchstens, ob Art. 97 IPRG als der Bestimmung von Art. 4 IPRG vorgehend zur Anwendung gelangt (vgl. angefocht. Urteil E. 3), allerdings erstreckt sich erstere nur auf dingliche Rechte an Grundstücken (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 9 zu Art. 97 IPRG). Die Frage braucht nicht definitiv geklürt zu werden. Denn im Ergebnis bleibt es sich gleich, unbesehen davon, ob sich die innerstaatliche zuständigkeit auf Art. 97 IPRG, Art. 5 Abs. 1 IPRG (vgl. vorstehend) Art. 4 IPRG stätzt, weil so so die GerichtsBehörden im Bezirk Gersau zuständig sind (diesfalls der Einzelrichter, vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. 31 Abs. 2 lit. c JG).
2. Die Beklagten machen geltend, es liege kein einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Prozessbevollmächtigung des Verwalters resp. der klägerischen Rechtsvertreterin vor. Festzuhalten ist vorab, dass, soweit die Beklagten ausführen, es habe kein dringender Fall im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB vorgelegen, welche das Nachholen der Ermächtigung rechtfertige (KG-act. 1 S. 6), sich diese Ausführungen offenbar nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen, in welchem die Nachreichung einer nachträglichen Ermächtigung gar nie Thema war. Mithin ist darauf nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon begründen die Beklagten nicht, weshalb der vom Vorderrichter zitierte Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. Februar 2017 (dort Ziff. 3 lit. g, Vi-KB 4) sowie derjenige vom 19. Mai 2017 (dort Ziff. 6 lit. d, Vi-KB 5) den Verwalter nicht hinreichend zur vorliegenden Klageerhebung und zum Beizug einer Rechtsvertretung ermächtigt haben sollen, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Erürterungen erübrigen und in Anwendung von 45 Abs. 5 JG auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden kann (vgl. angefocht. Urteil E. 1).
3. a) Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation. Sie halten dafür, dass ein Eintrag im Grundbuch unter den Beteiligten grundsätzlich keine Wirkung erzeuge, wenn das GrundGeschäft ungültig sei, mithin lasse das Kausalitätsprinzip diesfalls den übergang des Eigentums bei einem ungültigen GrundGeschäft nicht zu. Auch sei ein Eintrag, der sich auf ein infolge eines Willensmangels unverbindliches RechtsGeschäft stätze, ungerechtfertigt. Vorliegend sei der Grundbucheintrag von Anfang an unrichtig bzw. ungerechtfertigt. Der mit WillensMängeln behaftete Vertrag sei ex tunc ungültig und entfalte keine Vertragswirkungen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Willensmangels aber nicht gepröft. Aufgrund des Kausalitätsprinzips sei der Veräusserer der Stockwerkeigentumseinheit (d.h. die F.__ AG) deren Eigentümer geblieben, mithin seien die Beklagten nicht Eigentümer geworden, so dass es an einer Grundlage für die Beitragsforderung und die Errichtung eines Pfandrechts fehle. Der unrichtige Grundbucheintrag beGründe keine Pflichten zulasten der Kläger (KG-act. 1 S. 7 ff.). Auch habe das Bezirksgericht Kriens mit Urteil vom 21. Februar 2020 erkannt, dass der Kaufvertrag vom 9. Juni 2016 ungültig sei und deswegen die VerKäuferin F.__ AG den Kaufpreis an die Beklagten zurückzuerstatten habe, Zug um Zug gegen Eintragung der F.__ AG im Grundbuch (vgl. KG-act. 19 S. 2). Mit Urteil vom 3. November 2020 habe das Kantonsgericht Luzern dieses Urteil bestätigt und auf Ungültigkeit des Kaufs wegen absichtlicher Täuschung erkannt (KG-act. 26 S. 2). Es sei nicht davon auszugehen, dass die VerKäuferschaft dem Urteil nicht Folge leisten würde. Würde sie der änderung des Grundbucheintrags nicht zustimmen, riskierte sie Nämlich, den Forderungsbetrag bezahlen zu müssen, ohne im Grundbuch als Eigentümer der liegenschaft eingetragen zu sein. Wohl sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern an das Bundesgericht weitergezogen worden, allerdings sei dieses nach wie vor vollstreckbar, da aufschiebende Wirkung bislang nicht erteilt worden sei (KG-act. 34 S. 2 f., vgl. KG-act. 36).
b) Demgegenüber bringt die Klägerin vor, dem Grundbucheintrag der Beklagten als Eigentümer käme eine Richtigkeitsvermutung sowie eine besondere Legitimationswirkung zu. Die Beklagten seien nach wie vor als Eigentümer eingetragen und als solche seien sie Schuldner der Beitragsforderung. Es könne nicht angehen, dass die Gerichte im Kanton Schwyz als zweites Gericht den Prozess, welcher vor den luzernischen Gerichten gefährt werde, nochmals durchzuführen und ein Beweisverfahren wegen der behaupteten WillensMängel durchführen. Allerdings sei dieser Entscheid ohnehin nicht relevant. Denn selbst wenn sich ergeben würde, dass der Rechtsgrund für den Eintrag dahingefallen bzw. ungültig sei, wäre für die Eigentumsübertragung bzw. Löschung immer noch eine Grundbuchanmeldung erforderlich. Eine Löschung des Eintrags der Beklagten habe bis heute nicht stattgefunden. Zu beachten sei auch, dass die Parteien im Verfahren vor den luzernischen Gerichten mit jenen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch seien. Allfällige Ansprüche der Beklagten gegenüber den VerKäufern würden das Rechtsverhältnis der Beklagten mit der Klägerin nicht tangieren. Es könne nicht sein, dass die Klägerin ihre Beitragsforderungen von den im Grundbuch eingetragenen Beklagten über Jahre nicht erhältlich machen könne. Dies würde für die Stockwerkeigentümer ein immenses Risiko bedeuten. Soweit WillensMängel vorliegen, würde sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis wandeln und es liege keine Auflösung ex tunc vor. Dieser Meinung seien offenbar auch die Beklagten, da sie andernfalls die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Garage der VerKäuferschaft zurückerstatten Müssten, was sie aber nicht getan hätten (KG-act. 8 S. 5 ff.). Soweit ein Eigentumswechsel infolge des luzernischen Urteils erfolge, würde von Gesetzes wegen auch ein Parteiwechsel im vorliegenden Verfahren erfolgen, das heisst die neuen Eigentümer (die VerKäuferschaft) Müsste in den vorliegenden Prozess eintreten (KG-act. 17 S. 4). Hinsichtlich des Urteils des Kantonsgerichts Luzern sei festzuhalten, dass, würde man davon ausgehen, dass dieses ein Gestaltungsurteil sei und Wirkungen nach Art. 665 ZGB zeitige, käme der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu, weshalb es ohnehin noch nicht vollstreckbar sei. Folglich seien die Beklagten nach wie vor Eigentümer der fraglichen Stockwerkeigentumseinheit. Auch wenn es sich nicht um ein Gestaltungsurteil handle, wovon auszugehen sei, würde dieses alleine nicht zu einer Veränderung der Rechtsverhältnisse führen, das heisst, es wäre eine Grundbuchberichtigungsklage erforderlich. Das Urteil enthalte Nämlich keine richterliche Anweisung an den Grundbuchverwalter (KG-act. 28 S. 2 f.).
c) Die Stockwerkeigentümer haben an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten BeitRüge zu leisten (Art. 712h Abs. 1 ZGB). Die Pflicht der Stockwerk-eigentümer, an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten beizutragen, ist subjektivdinglich mit dem Stockwerkeigentumsanteil verbunden und stellt nach herrschender Lehre eine gesetzliche Realobligation dar (BK-Meier-Hayoz/Rey, N 9 zu Art. 712h ZGB; a. M. derselbe, N 20 zu Art. 712i ZGB, wonach die zu sichernde Forderung im Unterschied zum Anspruch auf Pfanderrichtung den gewähnlichen schuldrechtlichen Regeln folgen soll). Schuldner der Beitragsforderung ist der jeweils im Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung im Grundbuch eingetragene Stockwerkeigentümer. Der Veräusserer eines Anteils wird nicht von den bereits entstandenen Verpflichtungen entbunden. Ebenso wenig kann sich ein Stockwerkeigentümer durch Verzicht auf seinen Anteil von solchen Verbindlichkeiten befreien (BK-Meier-Hayoz/Rey, N 9 zu Art. 712h ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 41 f. zu Art. 712h ZGB). Die Frage, wer bei einem Eigentümerwechsel für die noch nicht fälligen Forderungen haftbar sein soll, ist im Vertrag zwischen Veräusserern und Erwerber des Stockwerkeigentumsanteils zu regeln; eine entsprechende Reglementsbestimmung ist unbeachtlich. Im Verhältnis zur Gemeinschaft massgebend ist einzig, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung der definitiven Abrechnung im Grundbuch eingetragen ist (BSK ZGB II-B?sch, N 4 zu Art. 712h ZGB; BK-Meier-Hayoz/Rey, N 30 ff. zu Art. 712h ZGB). Unbestritten ist vorliegend die Fälligkeit der streitbetroffenen Beitragsforderungen. Ebenso steht fest resp. blieb unbestritten, dass die Beklagten zur Zeit der Entstehung der Beitragsforderungen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren und es nach wie vor sind (KG-act. 28 S. 3 und KG-act. 35 S. 2 f.). Folglich richtet sich die Forderung gegen sie. Die Beklagten berufen sich nun auf den sachenrechtlichen Grundsatz, wonach jemand nur dann ein Recht erwerben kann, wenn dem Rechtserwerb eine gültige ?causa? vorangeht. Das bedeutet, dass die VerfügungsGeschäfte des Sachenrechts zu ihrer Wirksamkeit ein gültiges VerpflichtungsGeschäft voraussetzen, sie sind also kausal und nicht abstrakt (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. A., N 75; Art. 974 Abs. 2 ZGB). Selbst wenn sich vorliegend das RechtsGeschäft bzw. der Kauf der Stockwerkeigentumseinheit definitiv als ungültig erweisen würde, das heisst das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestätigen würde, ändert dies am grundbuchlichen Eintrag der Beklagten noch nichts, weil das Urteil des Kantonsgerichts Luzern keine Anweisung an den Grundbuchverwalter enthält, den Eintrag der Beklagten zu läschen und stattdessen die VerKäuferschaft einzutragen (KG-act. 26/1). Folglich ist auch nicht entscheidend, ob das Bundesgericht aufschiebende Wirkung erteilen wird (KG-act. 34/1, 34/2 und 36). Abgesehen davon gilt nach wie vor, was das Kantonsgericht bereits im Beschluss vom 11. März 2019 erwogen hatte (BEK 2018 68 E. 3c; vgl. auch KG-act. 26 E. 2c): Auch wenn der Kaufvertrag sich als unwirksam erweist, hätten sich die Beklagten, unabhängig davon, ob man annimmt, im Sinne der Ungültigkeitstheorie falle der Kaufvertrag ex tunc dahin er wandle sich in ein Liquidationsverhältnis um (vgl. dazu Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 582 f. mit Hinweisen auf die Literatur), an die VerKäuferschaft zu halten, soweit ihnen durch die Unwirksamkeit ein Schaden entsteht. Mit anderen Worten wäre auch nach der Ungültigkeitstheorie der Frühere Zustand unter anderem mittels SchadenersatzAnsprüchen gegenüber den Veräusserern wiederherzustellen (Huguenin, a.a.O., N 583). Das bedeutet, dass die Beklagten von ihnen geleistete StockwerkeigentumsbeitRüge allenfalls als Schaden gegenüber den Veräusserern bzw. Rechtsvorgängern geltend zu machen hätten (vgl. auch BK-Meier-Hayoz/Rey, N 33 zu Art. 712h ZGB). Anzufügen ist, dass, sofern die Beklagten dereinst nicht mehr als Eigentümer eingetragen sind bzw. sein sollten resp. an deren Stelle (wiederum) die VerKäuferschaft treten würden, allenfalls ein Drittpfandrecht entstehen könnte. In jedem Fall berührt ein Allfälliges Abwicklungsverhältnis zwischen den Beklagten und der VerKäuferschaft das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht. Würde man anders entscheiden, könnte dies, wie die Klägerin zu Recht anführt, die Funktionsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die unter Umständen jahrelang andauernde Ungewissheit über die Schuldnerschaft von Beitragsforderungen erheblich erschweren; mithin wäre das damit verbundene finanzielle Risiko für die übrigen Stockwerkeigentümer unzumutbar. Die Passivlegitimation der Beklagten bezüglich der Beitragsforderung ist somit zu bejahen. Anzumerken ist, dass weder das Urteil des Bundesgerichts abgewartet werden muss noch eine Auseinandersetzung mit den beklagtischen Ausführungen zur Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages (KG-act. 1 S. 14 ff.) erforderlich ist, sodass sich weitere Erürterungen hierzu erübrigen.
4. a) Die Beklagten sind der Auffassung, die Verwendung der BeitRüge sei nicht erwiesen. Sie führen aus, laut dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. Februar 2017 Müsste von der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Betrag von Fr. 125000.00 bereitgestellt werden. Für die Beklagten ergebe sich aufgrund der Wertquote ihrer Stockwerkeigentumseinheit von 152/1000 ein Betrag von Fr. 19000.00. Die Schuld beitragspflichtiger Eigentümer werde aber erst dann begründet, wenn die Vorschussleistung tatsächlich beansprucht werde, nicht aber schon durch deren Festlegung. Jedoch lege die Klägerin nicht dar, ob und wofür der Vorschuss verwendet worden sei. Es sei möglich, dass die tatsächlichen Kosten für Sofortmassnahmen, Gutachten, Beratungsleistungen von G.__ sowie Betriebskosten niedriger seien als der Vorschuss von Fr. 125000.00 (KG-act. 1 S. 12 ff.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass das Reglement in den Art. 4.5 und 5.2 Vorschussleistungen vorsehe. Ausserdem liege ein entsprechender einstimmiger Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vor (Vi-KB 4). Der Betriebskostenabrechnung 2017 könne entnommen werden, dass die angefallenen Kosten weit höher lägen als Fr. 125000.00, worüber die Beklagten seit Frühling 2018 informiert seien (Vi-KB 28). Der geltend gemachte Vorschuss sei bereits verwendet worden. Die Kosten der notwendigen Sanierung im Jahr 2017 hätten sich auf über Fr. 400000.00 belaufen und die Bilanz per 31. Dezember 2017 weise flüssige Mittel von gerade noch Fr. 1429.19 aus (vgl. Vi-KB 28). Auch gehe aus der Klageantwort (und der Berufung) hervor, dass die Beklagten wüssten, wofür die BeitRüge benötigt worden seien. Sie würden selbst ausführen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Firma H.__ AG beauftragt habe, die Statik des Gebäudes zu überprüfen, ein Massnahmenkonzept auszuarbeiten und die absehbaren Kosten zu beziffern. Weiter würden die Beklagten selbst ausführen, die erwähnte Firma habe die Kosten auf Fr. 625000.00 beziffert (KG-act. 8 S. 15 ff.).
b) Art. 4.5 Abs. 2 des Reglements sieht vor, dass der Verwalter das Inkasso der FinanzierungsbeitRüge entsprechend dem Beschluss der Stockwerkeigentümer periodisch im Voraus besorgt. Der Verwalter unterbreitet jedem Stockwerkeigentümer pro Rechnungsjahr eine detaillierte Abrechnung (Vi-KB 13). Anlässlich der Versammlung vom 24. Februar 2017 wurde folgender Beschluss einstimmig gefasst (Vi-KB 28):
Um die von H.__ AG empfohlenen Sofortmassnahmen finanzieren zu können, sowie das Gutachten von H.__ AG, sowie die Beratungskosten der Anwaltskanzlei G.__; sowie die zu erwartenden Betriebskosten bezahlen zu können, sollen von den STWE CHF 125000.00 bereitgestellt werden. Der Verwalter hat die STWE bis spätestens 1. März 2017 aufzufordern, einen anteiligen Betrag gemäss der jeweiligen Wertquote bis spätestens 10. März 2017 zu bezahlen.


Zutreffend ist alsdann, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2017 flüssige Mittel von noch Fr. 1429.21 und ein ausserordentlicher Aufwand von Fr. 395237.28, bestehend aus den Positionen Planungskosten aus BauMängeln, Baukosten aus BauMängeln, gebühren aus BauMängeln und ürechtsberatung/Gutachten aus BauMängel, ausgewiesen werden (Vi-KB 28). Daraus kann nichts anderes folgen, als dass die fraglichen Sofortmassnahmen deutlich mehr kosteten als der eingeholte Vorschuss. Die Klägerin weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Beklagten selber argumentierten, die Firma H.__ AG habe ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet, welches von Kosten von Fr. 625000.00 ausgehe (vgl. Vi-act. 19 S. 38 f. und Vi-BB 45). Der Einwand der Beklagten, die Verwendung der BeitRüge sei nicht erwiesen, findet in den Akten somit keine Grundlage resp. ändert am Anspruch der Klägerin nichts.
5. Die Beklagten halten schliesslich dafür, das Arrestverfahren sei unnätig gewesen. Die Klägerin hätte ein Pfandrecht für die Beitragsforderung eintragen lassen können, weshalb die Sicherung der Forderung so ebenfalls möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund würden die Beklagten der Klägerin keinen Kostenersatz schulden (KG-act. 1 S. 14). Die Klägerin führt aus, dass die Beklagten bereits seit 2017 keine Beitragsforderungen mehr bezahlen würden und damals befürchtet werden musste, dass sie ihre Stockwerkeigentumseinheit rasch veräussern würden, ohne dass die offenen BeitRüge gesichert wären. Die Klägerin sei angesichts der Verweigerungshaltung der Beklagten gezwungen gewesen, ein Arrestverfahren einzuleiten und die Prosequierungsfristen einzuhalten. Dies auch deshalb, weil die Weigerung der Beklagten die übrigen Stockwerkeigentümer in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe (KG-act. 8 S. 17). Die Klägerin ist in der Wahl ihres Vorgehens frei, zu beachten sind lediglich die Schranken des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Der blosse Umstand, dass der Klägerin mehrere Optionen zu Verfügung standen und sie sowohl den Arrest als auch das Pfandrecht geltend machte, ist indessen nicht rechtsmissbräuchlich. Weitere Umstände, welche für ein Handeln wider Treu und Glauben sprechen würden, legen die Beklagten weder dar, noch sind solche ersichtlich. Es bleibt somit dabei, dass die Beklagten auch die Kosten des Arrestbefehlsverfahrens zu tragen haben und diesbezüglich Rechtsöffnung zu erteilen ist.
6. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Beklagten. Sie haben die Klägerin für das Berufungsverfahren sodann angemessen zu entschädigen. Nach 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den ?? 8 und 9 festgesetzten Ansätzen, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Gegen die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3000.00 (inkl. Auslagen und MWST) wurden keine Einwände erhoben. Unter BeRücksichtigung, dass die Klägerin neben der Berufungsantwort weitere Eingaben (inklusive Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Sistierungsgesuch der Kläger) einreichte und in Nachachtung der allgemeinen Kriterien von 2 Abs. 1 GebTRA so namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und des nätigen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf 60 % des erstinstanzlichen Honorars festzusetzen, das heisst auf Fr. 1800.00 (inkl. Auslagen und MWST, vgl. 2 Abs. 2 GebTRA), wobei die Beklagten antragsgemäss solidarisch haften;-

erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 12. August 2019, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4500.00 festgesetzt und den Beklagten auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschüssen von je Fr. 2250.00 bezogen.
3. Die Beklagten haben die Klägerin für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19'000.00.
5. Zustellung an Rechtsanwalt C.__ (3/R), Rechtsanwältin E.__ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin

Die Gerichtsschreiberin







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15. April 2021 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

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