ZK1 2017 1 - Forderung aus Haftpflicht (Teilklage)
Urteil vom 13. Oktober 2017
ZK1 2017 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler,
Jörg Meister und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.__ AG,
2. B.__,
Beklagte und Berufungsführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.__,
gegen
1. D.__,
2. E.__,
Kläger und Berufungsgegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt F.__,
betreffend
Forderung aus Haftpflicht (Teilklage)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. November 2016, ZEV 2015 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die A.__ AG war Eigentümerin des Grundstückes GB-Nr. xx, Grundbuch Schwyz, als darauf am 13. September 2002 mit den Bauarbeiten für die Errichtung des am 21. Oktober 2004 in Betrieb genommenen K.__ im L.__ begonnen wurde. Am 18. Dezember 2003 übertrug sie das Eigentum an der Liegenschaft der B.__. D.__ und E.__ sind Eigentümer des Grundstückes Nr. yy, eines rund 100 bis 150 Meter südwestlich vom Baugrundstück entfernten, über 12‘000 m2 grossen Areals mit dem Garagenbetrieb D.__ AG. Sie reklamieren Schäden an ihrer Liegenschaft durch Grundwasserabsenkungen zufolge des Baus des K.__ und liessen in vorsorglicher Beweisführung am Bezirksgericht Schwyz das hydrologische Gutachten der G.__ AG vom 15. März 2013 erstellen (vgl. ZES 2011 649). Dabei wurden die Zusatzfragen der Grundeigentümer des Baugrundstücks gemäss Eingabe vom 16. März 2012 im Wesentlichen zugelassen (ZES 2011 649 act. 8 und 11), auf deren Fragen gemäss Eingabe vom 23. Mai 2013 indessen mangels Kostenvorschussleistung nicht eingetreten (vgl. ZES 2011 649 act. 31 und 34; ZES 2013 247 sowie ZK2 2013 49 und 61 vom 17. Februar 2014).
B. D.__ und E.__ erhoben am 25. Juni 2014 beim Bezirksgericht Schwyz gegen die A.__ AG und die B.__ Klage mit folgenden Rechtsbegehren (ZGO 2014 20 Vi-act. 1):
1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern Fr. 30‘000.00 zu bezahlen zuzügl. Zins zu 5 %.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 6. November 2014 (ZGO 2014 20 Vi-act. 13) im Wesentlichen, die Klage mangels substanziierter und abgrenzbarer Tatsachenbehauptungen zurückzuweisen. Mit einer Widerklage verlangte sie die Feststellung, dass sie den Klägern nichts schulde. Die Beklagte 1 begehrte auch, die Klage mangels ihrer Passivlegitimation als Nichteigentümerin abzuweisen (ZGO 2014 20 Vi-act. 7). Am 14. Januar 2015 verwies der Vizepräsident des Bezirksgerichts den zunächst versehentlich im ordentlichen Verfahren eröffneten Fall ins vereinfachte Verfahren und trat auf die Widerklagen nicht ein (Verfügungen in ZEV 2015 1 Vi-act. 1 f.). Das Kantonsgericht wies die hiergegen erklärten Berufungen der Beklagten in separaten Entscheiden vom 24. November 2015 ab (ZK1 2015 11 und 15). Danach hielten die Parteien erstinstanzlich im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (Replik, Vi-act. 7), wobei die Beklagten in der Duplik (Vi-act. 22) und an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 (Vi-act. 33) mangels substanziierter Tatsachenbehauptung und Verjährung die Klageabweisung beantragten.
C. Mit Urteil vom 21. November 2016 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Beklagten unter solidarischer Haftung, den Klägern Fr. 30‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 1), merkte die Teilklage vor (Ziff. 2), trat auf die Widerklage der Beklagten nicht ein (Ziff. 3) und wies die noch nicht abgewiesenen prozessualen Anträge der Beklagten ab (Ziff. 4). Die Kosten auferlegte er den Beklagten (Ziff. 5) und verpflichtete diese wiederum unter solidarischer Haftung, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 9‘000.00 zu bezahlen (Ziff. 6).
D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 9. Januar 2017 beantragen die Beklagten dem Kantonsgericht, das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegner, soweit diese nicht dem Staat aufzuerlegen sind. Ausserdem verlangen sie eine mündliche Verhandlung nach dem Schriftenwechsel und dem Beweisverfahren. Die Kläger beantragen mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2017, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen und subeventualiter, ihnen Gelegenheit zu geben, das Rechtsbegehren zu individualisieren, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerinnen, eventualiter zu Lasten des Staates (KG-act. 14). Dazu nahmen die Beklagten nochmals Stellung (KG-act. 18 und 21);-
und in Erwägung:
4. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Hier kann aufgrund der Akten entschieden werden. Die Beklagten haben alternativ zu einer allfälligen Verhandlung um Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Berufungsantwort ersucht und angesetzt erhalten (KG-act. 16 f.).
5. Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Berufungseingabe muss zulässige Anträge enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2), ansonsten von Amtes wegen auf sie nicht einzutreten ist (Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, 2013, Art. 311 N 60 f.). Berufungsanträge müssen bestimmt erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Ein bloss mit einer Rückweisung verbundener Aufhebungsantrag kommt nur in Frage, wenn die Berufungsinstanz nicht in der Sache entscheiden kann, sondern bei Gutheissung der Berufung die Sache zurückweisen muss (vgl. dazu Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar ZPO, 22016, Art. 311 N 16 i.V.m. 20 f.; ZK1 2014 24 f. vom 25. August 2015 E. 1; vgl. auch CAN 2015 Nr. 13).
a) Die Berufungsführerinnen beantragen nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie machen geltend, erstinstanzlich verschiedene Tatsachen, die von den Klägern zu unbestimmt behauptet worden seien, bloss vorsorglich bestritten zu haben. Nur wenn diese Tatsachen hinreichend substanziiert behauptet worden wären, hätte der Vorderrichter zufolge ihrer Bestreitung darüber Beweis führen müssen. Der Richter sei jedoch weder auf ihre Einrede der mangelnden Substanziierung noch auf ihre vorsorglichen Bestreitungen eingegangen.
b) Eine unzureichend substanziierte Klage ist grundsätzlich abzuweisen. Soweit die Beklagten also geltend machen, die Klage wäre nicht hinreichend substanziiert worden, hätten sie beantragen müssen, die Klage sei abzuweisen. Es geht hier nicht um den Fall einer wegen angeblich mangelnder Substanziierung zu Unrecht abgewiesenen Klage, in welchem sich der Berufungsinstanz die Rückweisung der Sache zur Nachholung der unterbliebenen Beurteilung wesentlicher Teile der Klage sowie der Vervollständigung des Sachverhaltes (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) durch die erste Instanz aufdrängt (dazu Peter, DIKE-Kommentar, 2011, Art. 318 ZPO N 5, dagegen betont die Neuauflage Steininger, DIKE-Kommentar, 22016, Art. 318 ZPO N 5 ff. das diesbezügliche Ermessen der Berufungsinstanz; vgl. auch Reetz, Kommentar, 32016, Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO N 44). Mangels Berufungsantrag auf Klageabweisung, ist daher auf die Vorbringen der Beklagten hinsichtlich fehlender Substanziierung nicht einzutreten. Immerhin darf an dieser Stelle doch erwähnt werden, dass die Kläger die Hypothese des Gutachters vorliegend die Annahme einer die streitigen Grundstück verbindenden Bachschuttrinne (vgl. dazu unten E. 4 insbes. lit. b/cc) - nicht substanziieren können bzw. müssen.
c) Dagegen durften die Beklagten für den Fall der Gutheissung ihrer Berufung gegen das klagegutheissende Teilurteil in Bezug auf ihre Rügen vorinstanzlich fehlerhafter Beweisführung und Nichtbeachtung erheblicher Bestreitungen davon ausgehen, dass kassatorisch entschieden würde, kann doch die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen werden, wenn diese wesentliche Teile der Klage bzw. des Sachverhaltes zu beurteilen respektive zu vervollständigen hätte (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist mithin auf die Berufung nur soweit einzutreten, als die Beklagten geltend machen, der Vorderrichter habe Beweise fehlerhaft erhoben und ihre Bestreitungen zu Unrecht nicht beachtet (dazu unten E. 4).
d) Soweit die Kläger im Zusammenhang mit den die Zulässigkeit ihrer Teilklage betreffenden Rügen den Beklagten im Berufungsverfahren das Fehlen eines Berufungsantrags auf Nichteintreten bemängeln, gehen sie fehl. Vorbringen zum Prozessrechtsverhältnis sind voraussetzungslos zulässig (BGE 138 III 532 E. 1.2; dazu gleich unten E. 3). Darüber hinaus wird jedoch nur geprüft, was eine Partei am vorinstanzlichen Verfahren Entscheid als fehlerhaft darlegt. Dazu genügt es nicht, auf frühere Rügen zu verweisen und sich auf allgemeine Kritik zu beschränken. Die Begründung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids muss genügend ausführlich und für die Berufungsinstanz ohne weiteres verständlich sein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Zu Recht rügen die Kläger, dass die grundsätzlich ausführliche Berufungsschrift der Beklagten aufgrund ihres formelle und materielle Fragen vermischenden Aufbaus und Inhalts und beispielsweise der Grundstücksnummernverwechslungen (vgl. dazu etwa S. 10 der Berufung) nicht einfach verstehbar ist. Indes lässt sich der Spur nach doch verstehen, dass die Beklagten im Wesentlichen abgesehen von der fehlenden Klagesubstanziierung (dazu vgl. oben lit. b) und den Vorbringen bezüglich der Zulässigkeit der Teilklage und der Solidarität (vgl. dazu unten E. 3) rügen, dass der Vorderrichter nicht hätte auf das gerichtliche Gutachten abstellen dürfen. Dieses sei in einem fehlerhaften, einseitigen, ihr rechtliches Gehör verletzenden Verfahren erstellt worden und inhaltlich ungenügend, weil es ohne richterliche Zustimmung und unter Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen frei eine Annahme treffe, um eine Modellbetrachtung über ein mögliches Wirkungsgefüge durchführen zu können. Auf diese Einwände ist unten einzugehen (vgl. E. 4), soweit sie hinreichend konkretisiert und wesentlich sind. Im Übrigen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
6. Der Vorderrichter ging davon aus, die Tatsachenbehauptungen der Kläger wegen baubedingter masslicher Veränderungen des Wasserlaufs (angef. Urteil E. 10.2 und 10.4), eines Schadens in der Höhe der eingeklagten Summe von Fr. 30‘000.00 beispielsweise in Bezug auf Sanierungskosten bei den Kranbahnen von Fr. 55‘000.00 (ebd. E. 11.2 und 11.4.2) und näherer Details in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen den Grundwassereingriffen auf dem Baugrundstück und den schädigenden Setzungen auf dem klägerischen Grundstück (ebd. E. 12. 4) seien hinreichend. Hinsichtlich der Substanziierung ist dies hier wie gesagt nicht mehr zu prüfen (vgl. oben E. 2.b), aber festzustellen, dass damit die Kläger tatsächlich Umstände behaupteten, die einem einheitlichen Klagegrund entstammen: Durch den Bau des K.__ ausgelöste Grundwasserabsenkungen sollen Setzungen und Schäden auf ihrer Liegenschaft verursacht haben. Der Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses verändert sich nicht, wenn zum Nachweis der Tatbe-standselemente des geltend gemachten gesetzlichen Anspruches dieser Lebensvorgang „künstlich“ bzw. juristisch in detailliertere Einzeltatsachen, namentlich unterschiedliche Kausalumstände und Schadenspositionen aufgeschlüsselt wird. Deshalb bejahte der Vorderrichter zu Recht nicht nur die Zulässigkeit der Teilklage (dazu vgl. insbes. zur Publikation bestimmter BGer 4D_4/2017 vom 24. Mai 2017 insbes. E. 3.6 = ius.focus 7/2017 S. 17; unten noch lit. a), sondern auch die Streitgenossenschaft bzw. Passivlegitimation beider Beklagten (lit. c).
a) Die Beklagten halten dafür, dass die Teilklage unzulässig sei, weil die eingeklagte Teilsumme nicht einem bestimmten Schaden zugeordnet werde. Indes kann von einem Anspruch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Der behauptete Gesamtschaden an der Liegenschaft der Kläger stellt einen identischen Anspruch dar, vereint mithin nicht verschiedene Ansprüche im Sinne von Art. 90 ZPO (Klagehäufung). Die einzelnen Schäden beruhen unabhängig vom Ort (z.B. Wohnhaus Gewerbebetrieb) und der Zeit (z.B. temporäre und/oder permanente Veränderungen) ihres Entstehens laut den Tatsachenbehauptungen der Kläger auf denselben Ursachen und Wirkungen. Es ist daher der Disposition der Kläger überlassen, den gesamten Anspruch nur einen Teil davon mit entsprechend beschränkten Wirkungen eines allfällig klagegutheissenden Urteils einzuklagen (vgl. etwa Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 160 f.). Sie verlangen denn auch nur Schadenersatz und nicht die Beseitigung der Veränderungen des Wasserflusses. Die vorliegende Teilklage wird mithin nicht in unzulässiger Weise mit einer Klagehäufung kombiniert (dazu vgl. Klaus, BSK, 32017, Art. 90 N 7 und 36 ZPO mit Hinweis auf BGE 142 III 683; vgl. auch BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017 E. 3).
b) In objektiver Hinsicht stützen sich die Kläger bei der Beschreibung der eingeklagten Schäden auf das Instandsetzungskonzept einer Fachfirma vom Juni 2010 (KB 5; vgl. auch Klage Vi-act. 1 S. 34 ff.). In diesem Konzept werden die Schadenspositionen aufgelistet und wertmässig grob eingeschätzt (+/- 25 %). Die Schadenssumme bezieht sich unter Abzug der sog. „Ohnehinkosten“ auf netto Fr. 4‘785‘000.00 (KB 5 S. 25-30). Es ist in der Praxis nicht prinzipiell ausgeschlossen, Tatsachen durch Verweis auf in den Rechtsschriften spezifisch bezeichnete Aktenstücke, wie z.B. Zustandsaufnahmen und Expertisen über Beschädigungen, einzubringen (ZK1 2016 29 vom 2. Mai 2017 E. 3; ZK 2009 60 vom 22. Februar 2011 mit Hinweisen). Daher ist der Vorderrichter nicht nur zutreffend davon ausgegangen, dass der Schaden der Teilklage in der Höhe von Fr. 30‘000.00 hinreichend bestimmt vorgetragen ist, sondern auch bezüglich der durch die Beklagten nicht konkret bestrittenen Sanierungskosten bei den Kranbahnen (vgl. etwa Klage ZGO 2014 20 Vi-act. 1 S. 35 und 40 bzw. KB 5 S. 14 und 25; ZK1 2016 29 insbes. E. 3.c mit Hinweisen) exemplifiziert ist. Dass die Schäden (auch) an der Kranbahn so gross geworden sind, dass deren Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist, wird im Übrigen durch das gerichtliche Gutachten (KB 4 S. 13 Abs. 1) bestätigt. In diesem Teilklageverfahren nicht zu beantworten ist, wie hoch der den Beklagten zurechenbare Gesamtschaden der Kläger ist, weshalb diesbezüglich auch keine umfassende Schadensexpertise erforderlich ist (vgl. noch unten E. 5).
c) In subjektiver Hinsicht ist die Klage auf Schadenersatz nur gegen den Eigentümer ausgeschlossen, der nichts zur Schädigung beitrug (vgl. Göksu, a.a.O., N 3). Unter der Eigentümerschaft der Beklagten 1 wurde mit der Planung und der Ausführung des Bauprojektes begonnen. Der Bau wurde unter der Beklagten 2 beendet, die auch noch heute Eigentümerin der beklagtischen Liegenschaft ist. Die Kläger können daher Schadenersatz gegen beide Beklagte im Sinne einer Solidarschuldnerschaft nach Art. 50 Abs. 1 OR geltend machen, weshalb diese gemeinsam eingeklagt werden können und Streitgenossen sind. Den gestützt auf einem einheitlichen Klagegrund geltend gemachten Schaden haben die Beklagten nicht unabhängig voneinander, sondern gemeinsam verursacht. Entgegen den Behauptungen der Beklagten sind der Bau und der Bestand des K.__ und die Veränderungen des Grundwasserflusses (Grundstücksüberschreitungen) bzw. der dadurch verursachten schädlichen Bodensenkungen nicht unterschiedliche Lebensvorgänge (vgl. oben lit. a), die nichtidentische, separierbare Forderungen ihnen gegenüber begründen würden.
7. Es bleibt zu prüfen, ob der Vorderrichter Beweise fehlerhaft erhob und Bestreitungen der Beklagten zu Unrecht nicht beachtete (vgl. oben E. 2.b in fine). Grundeigentümer dürfen den natürlichen Wasserablauf zum Schaden der Nachbarn nicht verändern (Art. 689 Abs. 2 ZGB). Überschreitet ein Grundeigentümer sein diesbezügliches Eigentumsrecht kann der Nachbar auf Beseitigung der Schädigung auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB; etwa Gösku, 3CHK, ZGB 689 N 10).
a) Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Widersprechen sich die Tatsachenbehauptungen der Parteien, muss das Gericht diese auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen, um Klarheit zu erlangen, auf welche Fakten es seinen Entscheid abstützen kann (Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, Rz 1.3). Nach den angerufenen Normen sind vorliegend folgende Tatsachen entscheiderheblich: Dass der Bau und Bestand des K.__ der Beklagten den natürlichen Grundwasserlauf veränderte (Grundstücksüberschreitungen), wodurch Schäden auf der Liegenschaft der Kläger verursacht werden respektive wurden (Art. 679 Abs. 1 und Art. 689 Abs. 2 ZGB). Eine innere Verantwortlichkeit im Sinne eines Verschuldens der Beklagten wird durch die Kausalhaftungsnorm Art. 679 ZGB nicht vorausgesetzt (Göksu, a.a.O., N 8; BGE 127 III 241 E. 5.c). Erstinstanzlich bestritten die Beklagten abgesehen vom Vorwurf mangelhafter Substanziierung die Schäden auf der Liegenschaft der Kläger konkret nicht (dazu vgl. oben E. 3.b), welche durch Bodensenkungen zufolge des veränderten Grundwasserlaufes hervorgerufen sein sollen, sondern nur, dass für Senkungen und Schäden die Bautätigkeit auf ihrer Liegenschaft verantwortlich sein soll. Namentlich machen sie geltend, dass solche „angebliche Wirkungszusammenhänge“ sich aufgrund des Gerichtsgutachtens entgegen den Behauptungen der Kläger nicht hinreichend beweisen liessen, weil der Experte über die hydrologischen, geologischen und topologischen Tatsachen nur willkürliche Annahmen hätte treffen können. Sie bestritten also wie der Vorderrichter schon sinngemäss ausführte (vgl. dazu E. 10 des angef. Urteils und Berufung S. 9, wo namentlich E. 10.5.6 in ihrem Bezug auf die Absenkung auf die Kote 457.0 nicht bestritten, sondern nur an den Zweifel hinsichtlich des Wirkungszusammenhangs festgehalten wird) - nicht, dass durch den Bau und den Bestand des K.__ in den natürlichen Grundwasserlauf eingegriffen wurde (Grundstücksüberschreitungen), sondern bezweifelten nur die Folgen davon in dem Sinne, dass die Kausalität, also sich die Eingriffe bzw. die temporären (während den Bauarbeiten installierte) permanenten (zufolge einer fortbestehenden Drainageleitung) Wasserhaltungen bzw. -umleitungen auf die Grundwasserbilanz der klägerischen Liegenschaft ausgewirkt hätten.
b) Soweit ihre Behauptungen in Bezug auf die Kausalität bestritten werden, müssten die Kläger den Sachverhalt in die zum Nachweis erforderlichen Einzeltatsachen aufschlüsseln. Dazu führten sie aus, dass ihnen der strikte Beweis des genauen Wasserlaufs nicht möglich sei, da dies hunderte von Bohrungen bedingen würde. Sie verwiesen auf das vorsorglich eingeholte Gerichtsgutachten, welches den Zusammenhang zwischen der Bautätigkeit und den eingetreten Setzungen bejahte. Dabei hoben sie insbesondere die gutachterliche Feststellung hervor, dass sich die Setzungen während der Bauarbeiten für den K.__ signifikant verstärkt hätten (ZGO 2014 20 Vi-act. 1 S. 26 ff.). Es ist in der Praxis wie gesagt möglich, Tatsachen durch Verweise auf in den Rechtsschriften spezifisch bezeichnete Aktenstücke, wie z.B. Zustandsaufnahmen und Expertisen über Beschädigungen, einzubringen (ZK1 2016 29 vom 2. Mai 2017 E. 3; ZK 2009 60 vom 22. Februar 2011 mit Hinweisen). Zutreffend sind daher die Kläger der Auffassung, dass sie in ihren Rechtsschriften Beschriebe von Tatsachen durch einen Experten im Einzelnen nicht wiederholen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um ein vorsorglich eingeholtes Gerichtsgutachten handelt. Es bleibt mithin zu prüfen, ob der Vorderrichter diesen Beweis in Bezug auf die vorliegende Teilklage in Bezug auf Fragen des Kausalzusammenhanges (nicht auf den Gesamtschaden gemäss Instandstellungskonzept der Kläger, vgl. oben E. 3.b) korrekt abnahm bzw. unter Berücksichtigung von im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen erheblichen Bestreitungen der Beklagten würdigte.
aa) Im Gutachten wird zu den allgemeinen hydrologischen Verhältnissen gestützt auf Untersuchungen auf den streitigen Liegenschaften festgestellt, dass im Untergrund beider durchlässiger Bachschutt vorhanden ist und Eingriffe in deren Grundwasserregime weitreichende, schlecht kontrollierbare Auswirkungen haben können (KB 4 S. 3 f.). Dann wird festgehalten (KB 4 S. 6):
Rechnerisch liegen die möglichen Grundwasserabsenkungen unter der Voraussetzung des Vorhandenseins von Bachschutt in einer Entfernung von 150 m (M.__ zz) für
• die Zeit der temporären Wasserhaltung in der Grössenordnung von 1-2 m
und für
• die permanente Grundwasserabsenkung bei ca. 0.5 - 1,5 m.
Dies bedeutet, dass die Auswirkung der temporären und dauernden Grundwasserabsenkung beim N.__ in erster Linie von der Verbreitung der durchlässigen Bachschuttrinnen abhängt. Hierzu verfügen wir aber über keine verlässlichen Unterlagen. Aufgrund von Überlegungen zur Entstehungsgeschichte dürften diese Bachläufe aber verbreitet über das Areal N.__ hinaus auftreten. Die Bohrung bei M.__ zz bestätigt diese Annahme.
Für Grundwasserabsenkungen von 1 - 3 m geht das Gutachten rechnerisch bei einer Torfschicht von einem Meter unter dem Grundwasserspiegel von Setzungen zwischen 2 - 14 cm im Vergleich zu natürlichen Setzungen von 1 - 2 mm/Jahr aus (KB 4 S. 7). In Bezug auf das in einer Entfernung von 100 - 150 m liegende klägerische Grundstück erwartet es angesichts der theoretischen Grundwasserabsenkungen von temporär 1 bis 2 m bzw. permanent von 0.5 - 1.5 m Setzungen im Umfang von mehr als 1 cm (KB 4 S. 6 f.). Weiter wird festgestellt, dass die Setzungsmessungen auf dem klägerischen Grundstück der O.__ (vgl. dazu GB vv ff.) überraschend gut mit den rechnerischen Abschätzungen übereinstimmten (KB 4 S. 10 f.). Aufgrund dieser Übereinstimmung wird geschlossen, dass sich die Bachablagerungen stromabwärts und -aufwärts vom Baugrundstück fortsetzten (KB 4 S. 11). Diesen Wirkungszusammenhang sieht das Gutachten auch aufgrund der beschleunigten Setzungen bis zum Ende der temporären Wasserhaltung auf dem Baugrundstück (KB 4 S. 11) sowie durch gut mit den Setzungsmessungen auf dem klägerischen Grundstück korrelierenden Messungen von zwei Rissen (KB 4 S. 12 Frage 10) bestätigt und hält daher eine durch den Bau des K.__ verursachte Beschleunigung der Setzungen mit entsprechenden Schäden auf der klägerischen Liegenschaft als unverkennbar, wenn auch schwer quanitfizierbar (KB 4 S. 13).
bb) Soweit die Beklagten die Annahme eines die streitigen Liegenschaften verbindenden Grundwasserträgers (durchlässige Bachschuttrinne) bestreiten, berücksichtigte der Vorderrichter ihre Einwände (vgl. dazu angef. Verfügung E. 12.5.6). Diesen Erwägungen können die Beklagten im Berufungsverfahren im Ergebnis nicht einfach ihre gegenteilige Meinung entgegensetzen. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung nicht (vgl. oben E. 2.d), so dass soweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Das geologische Profil P.__ (vgl. Abb. 1 in KB 4 S. 4) zeigt im Übrigen nur einen Querschnitt eines räumlichen bzw. geologischen Zustandes und mithin entgegen den Behauptungen der Beklagten keine nach allen Seiten abgrenzbare Bachschuttinsel unter ihrem Grundstück. Mit ihren diesbezüglichen, nicht erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen (vgl. etwa schon ZGO Vi-act. 7 S. 8 Ziff. 15) können die Beklagten daher die sich auf die Entstehungsgeschichte und Bachschuttablagerungsnachweisen (vgl. auch BB 2/5; vgl. noch unten lit. dd/ccc) abstützende Gutachtenshypothese nicht erschüttern, wonach zwischen beiden streitigen Grundstücken eine Verbindung besteht, wodurch die temporär und permanent durch Wasserableitungen erfolgten Grundwasserabsenkungen (vgl. KB 4 S. 5 Abb. 2) die Grundwasserbilanz auf der klägerischen Liegenschaft verändern können (vgl. dazu noch unten lit. dd/ccc).
cc) Zutreffend machen die Kläger unter Hinweis auf das Gutachten von P.__ vom 6. Oktober 1997, wonach die heutigen hydraulischen Verbindungen auch mit sehr grossem Untersuchungsaufwand kaum erfasst werden könnten (GB uu S. 4 f.), geltend, dass ihnen nicht zumutbar ist, durch eine Vielzahl von Bohrungen den genauen Verlauf einer effektiven Bachschuttrinne zwischen den streitigen Liegenschaften nachzuweisen. Mit dem Vorderrichter kann aufgrund der gutachterlich festgestellten Übereinstimmung von Setzungsund Rissmessungen mit den theoretischen Erwartungen das Vorhandensein eines durchgehenden Grundwasserträgers und damit der Kausalzusammenhang ohne erhebliche Zweifel bejaht werden (vgl. angef. Verfügung E. 12.1 und 12.5). Eine diesbezüglich zunächst unbewiesene, aufgrund der Entstehungsgeschichte und den Bachschuttablagerungen unter den streitigen Grundstücken aber plausible Annahme (Hypothese bzw. Prämisse) zu treffen und anhand von beobachtbaren Daten im Einzelfall zu überprüfen, ist keine unwissenschaftliche Vorgehensweise. Die Beklagten können sich deshalb nicht einfach mit der schlichten Behauptung begnügen, zufolge dieser Vorgehensweise würde sich das Gutachten als spekulativ entlarven lassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter zufolge der Übereinstimmung der aus der Hypothese abgeleiteten theoretischen Modellerwartungen mit den Messungsergebnissen sowie der zeitlichen Konnexität erhöhter Grundwasserabsenkungen mit der Bautätigkeit auf dem Gelände der Beklagten davon überzeugen liess, dass eine Grundwasserverbindung besteht, wodurch sich die Eingriffe ins Grundwasser beim Bau des K.__ auf die Grundwasserbilanz der Liegenschaft der Kläger auswirkten. Die dieser Überzeugung zugrundeliegende Expertenarbeit bedarf keiner gerichtlichen Zustimmung nach Art. 186 ZPO (vgl. dazu Müller, DIKE-Kommentar, 22016, Art. 186 ZPO N 3 ff.; Weibel in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 186 ZPO N 2).
dd) Die Beklagten können sich vorliegend nicht mehr auf ihre angeblich die Untauglichkeit des Gutachtens offenlegenden Fragen und Akten in den abgeschlossenen Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung und den damals für die Abnahme von Beweisen jedoch nicht zu deren Beurteilung zuständigen Richter als Zeugen berufen (vgl. oben lit. A). Soweit sie die Abnahme des Gerichtsgutachtens aufgrund der Verfahrensweise in der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) in Frage stellen wollen und namentlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ist darauf nicht einzutreten, da dieses Verfahren rechtskräftig erledigt ist. Zwar wäre grundsätzlich eine Wiederholung der Begutachtung nicht ausgeschlossen (Gasser/Rickli, KuKo, 22014, Art. 158 ZGB N 8). Dazu, respektive zu einer unbegründet und mithin novenrechtlich unzulässig (Art. 317 ZPO sowie unten lit. aaa und bbb) im Berufungsverfahren verlangten Oberbegutachtung, sah sich der Vorderrichter jedoch zutreffend nicht veranlasst. Erstens weil die Kritik der Beklagten einen von ihm nicht im Sinne von Art. 186 Abs. 2 ZPO durch förmlichen Beweis abnehmbaren Punkt (Hypothese, vgl. oben lit. cc sowie gerade unten lit. aaa) betraf und zweitens weil die Beklagten über ihren allgemeinen Spekulationsvorwurf hinaus nicht konkret aufzuzeigen vermögen, inwiefern das Gutachten nicht fachkundig wäre andere zwingende Gründe bestehen, von ihm abzuweichen.
aaa) Der Gutachter legt seine Vorgehensweise offen. Es kann ihm dabei nicht vorgeworfen werden, sich einfach „die Welt zurechtzulegen“, da er seine Hypothese bzw. deren theoretischen Erwartungen anhand von Messungen und der zeitlich mit dem Bau des K.__ zusammenfallende signifikanten Zunahme der Senkungen verifiziert. Welche Messreihen der Kläger aufzeigten, dass sich die Liegenschaft der Kläger während der temporären Absenkung des Grundwasserspiegels auf der Liegenschaft der Beklagten nicht absenkte, sondern anhob (vgl. Berufungsbegründung S. 12 Ziff. 8 und S. 25), spezifizieren die Beklagten im Berufungsverfahren konkret nicht. Abgesehen davon belegen die Beklagten nicht, diese Tatsache erstinstanzlich rechtzeitig vorgebracht zu haben. Diese Behauptung ist deshalb als Novum zu betrachten, das mangels Begründung unzulässig ist (Art. 317 ZPO). Im Übrigen vermöchten selbst anfängliche Bodenanhebungen, wie sie die Messungen der Klägerinnen, auf welche sich das Gutachten abstützt (vgl. GB vv ff.), tatsächlich teilweise ausweisen, eine Schadensverursachung nicht zu widerlegen, da die darauf immer noch im zeitlichen Konnex zum Bau des K.__ folgenden Setzungen danach umso grösser ausfielen (insbes. GB tt).
bbb) Im Weiteren schliesst das Gutachten andere Schadensursachen in der Umgebung und auf der Liegenschaft der Kläger selber nicht aus. Es geht von einer komplexen Kausalität der Setzungsschäden aus, welche neben den Wasserhaltungen durch die Beklagten natürliche Setzungen, konstruktive Mängel sowie vorbestehende Schäden bzw. Eingriffe umfasst (KB 4 S. 13 insbesondere auch S. 15 Abb. 7). Soweit die Beklagten daher im Berufungsverfahren sinngemäss geltend machen, die klägerische Liegenschaft sei nicht hinreichend gepfählt und deren Grundwasserhaushalt auch durch andere Bauten und Eingriffe in den Wasserabfluss in der Umgebung sowie Pegelstandsveränderungen des I.__ (See) beinflusst worden und habe sich auch auf natürliche Weise gesenkt, vermögen diese Vorbringen, abgesehen von der fehlenden Begründung für ihre novenrechtliche Zulässigkeit (vgl. dazu oben lit. aaa), die Feststellungen des Gutachters, nicht in entscheidender Weise in Frage zu stellen.
ccc) Abschliessend lässt namentlich die Tatsache, dass Baugrunduntersuchungen im Jahr 1979 unter der klägerischen Liegenschaft Bachschuttablagerungen nicht nur als Linsen, sondern auch als Zwischenschichten feststellen (vgl. BB 22/5 S. 4), die entsprechenden Bestreitungen der gutachterlichen Hypothese einer Grundwasserverbindung zwischen den streitigen Liegenschaften durch die Beklagten (vgl. etwa Duplik S. 10 f. und Berufungsbegründung S. 23) als haltlos erscheinen. Auch aus dem von den Beklagten für ihren Standpunkt geltend gemachten geologischen Profil P.__ kann nicht abgeleitet werden, dass sich unter ihrer Liegenschaft nur linsenförmige, für sich abgeschlossene Bachschuttablagerungen befinden (vgl. oben lit. bb). Vielmehr bildet dieser Befund, dass unter beiden streitigen Liegenschaften Bachschutt vorhanden ist, plausibler Ausgangspunkt der durch Messungen und der zeitlichen Konnexität von Bautätigkeit der Beklagten und den über das natürliche Ausmass hinaus zunehmenden Senkungen auf Nachbarliegenschaften einschliesslich der Liegenschaft der Kläger bestätigten Hypothese einer diese Ablagerungen verbindenden Rinne. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter, der nicht davon ausgegangen ist, dass das Gutachten im Untergrund eine solche verbindende wasserführende Schicht tatsächlich verortet hätte, die Schadensverursachung durch die Beklagten bejahte.
8. Einen Schaden von mindestens Fr. 30‘000.00 hielt der Vorderrichter unter Berücksichtigung der vorbestehenden Schäden bzw. der Ohnehin-Schäden gemäss dem Instandsetzungskonzept von netto Fr. 4‘785‘000.00 (vgl. KB 5 bzw. oben E. 3.b) als ausgewiesen und hiess die Teilklage in entsprechender Höhe (dazu auch E. 3.a) zutreffend gut. Selbst wenn im Einzelnen die Schadensverursachung durch die Beklagten schwer quantifizierbar scheint, ist angesichts dieser hohen durch die Beklagten betragsund positionsmässig weiter nicht substanziiert bestrittenen Summe ohne weiteres (etwa ohne eine Expertise des Gesamtschadens) davon auszugehen, dass ein Schaden in der Höhe von Fr. 30‘000.00 den Beklagten zurechenbar ist, zumal die Beklagten nicht darlegen, inwiefern sie alles Zumutbare vorgekehrt hätten, um die schädlichen Auswirkungen zu verhindern. Die Behauptung, die Baute sei in schonender Rechtsausübung auf eine Gerölllinse gesetzt worden, ist eine umstrittene und nach dem Gesagten keine notorische (vgl. Art. 151 ZPO), sondern gutachterlich widerlegte Tatsache. Auch ihre Daten der O.__, die sie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend die vorsorgliche Beweisführung zurückerhielten (vgl. ZES 2011 649 act. 41 BB 3-18) reichten die Beklagten im Unterschied zu den Klägern (vgl. dazu ZEV 2015 1 Vi-act. 9 f. und oben E. 4.b/dd/aaa zu GB vv ff.) im vorliegenden Verfahren nicht mehr ein. Deshalb können sie sich darauf nicht als Beweis für eine Überwachung berufen und das Novenrecht beanspruchen. Zudem vermag eine Überwachung allein nicht zu widerlegen, dass, wie der Vorderrichter unter Verweis auf das Gutachten zutreffend ausführte, nicht alles vorgekehrt wurde, um die Gefahr von Setzungen zu minimieren (vgl. angef. Urteil E. 13.3 sowie KB 4 S. 13 f., zudem auch S. 9 f.).
9. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO) den Beklagten in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Diese sind ausserdem zu verpflichten, die Kläger für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (§§ 8 und 11 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden den Beklagten auferlegt und durch die Vorschüsse von je Fr. 3‘000.00 gedeckt.
3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, die Kläger für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an die beiden Vertreter der Parteien (je 3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
18. Oktober 2017 rfl