E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2022 53: Kantonsgericht

Das Kantonsgericht Schwyz hat am 18. April 2023 ein Urteil gefällt in einem Fall von Diebstahl und Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt, da der Beschuldigte zuvor vom Bezirksgericht Schwyz verurteilt worden war. Der Beschuldigte bestritt seine Beteiligung an den Taten, aber es gab Beweise wie Schuhspuren und Zeugenaussagen, die gegen ihn sprachen. Letztendlich wurde der Beschuldigte für den Diebstahl und Hausfriedensbruch verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen CHF 600. .

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2022 53

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2022 53
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid STK 2022 53 vom 18.04.2023 (SZ)
Datum:18.04.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Diebstahl, Hausfriedensbruch
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; KG-act; Urteil; Vor­instanz; Täter; Privat; Privatklägerin; Person; Schweiz; U-act; Berufung; Laptop; Zeuge; Geldstrafe; Mütze; Landesverweisung; Freiheitsstrafe; Recht; Schuhs; Diebstahl; Hausfriedensbruch; Praxis; Mitbeschuldigte; Interesse; Sinne; Zeugen; Kanton; Gericht
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 13 BV ;Art. 137 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 19a BetmG;Art. 34 StGB ;Art. 408 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 120; 141 IV 61; 144 I 91; 144 IV 313; 144 IV 332; 145 IV 404; 146 IV 105; 146 IV 320;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts STK 2022 53

STK 2022 53 - Diebstahl, Hausfriedensbruch
Kantonsgericht Schwyz
1





Urteil vom 18. April 2023
STK 2022 53


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.



In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
AnklageBehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.__,

gegen

1. B.__,
Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.__,
2. D.__ GmbH,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,


betreffend
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juni 2022, SGO 2022 4);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 15. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer bei einer Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (unter Anrechnung von zwei Tagen Freiheitsentzug) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00 (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 1-3). Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sah die Vorinstanz ab (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 5). Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu bestrafen, er sei für sieben Jahre aus der Schweiz zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (KG-act. 3 S. 2). Der Beschuldigte verlangte mit Anschlussberufung, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die entstandene überhaft eine Genugtuung von gesamthaft Fr. 600.00 zuzusprechen (KG-act. 5 S. 2). Zudem reichte er einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 21. Juli 2022 sowie seinen Ausländerausweis (B Bewilligung) zu den Akten (KG-act. 5/2 und 5/3). An der Berufungsverhandlung vom 18. April 2023 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 19) und er gab bearbeitete Bilder des Schuhsohlenabdrucks als Beweismittel zu den Akten (KG-act. 19/1). Im übrigen hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (KG-act. 19/2 und 19/3).
2. a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage zusammengefasst vorgeworfen, am 21. Juli 2020, um ca. 17:45 Uhr, in die N.__praxis der Privatklägerin, deren Türe zum Löften offen gestanden habe, eingedrungen zu sein und einen Laptop entwendet zu haben, während sein Komplize O.__ vor dem Eingang stehen geblieben sei und aufgepasst habe, dass der Beschuldigte nicht überrascht werde (Vi-act. 1 S. 2).
Die Vorinstanz stellte zunächst fest, die Angaben von P.__ von der D.__ GmbH (Privatklägerin), dass zum besagten Zeitpunkt ein Laptop aus den Praxisrumlichkeiten der Privatklägerin entwendet worden sei, seien glaubhaft und würden mit der Meldung des Zeugen Q.__ übereinstimmen, wonach dieser die Entwendung eines silberfarbenen Gegenstandes, vermutlich eines Laptops, aus der N.__praxis der Privatklägerin habe beobachten können. Es sei damit erstellt, dass am 21. Juli 2020, um ca. 17:45 Uhr, der Laptop der Privatklägerin im Wert von Fr. 999.00 aus deren N.__rumlichkeiten an der G.__ xx in Schwyz entwendet worden sei (angefochtenes Urteil. E. II.1.2.3.5). Sodann führte die Vorinstanz aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen Q.__ und von P.__ von der Privatklägerin habe als erstellt zu gelten, dass im festgestellten Tatzeitpunkt zwei dunkelhäutige respektive nordafrikanisch aussehende Männliche Personen mit dunkler Kleidung und eine fremde Sprache sprechend von der Bushaltestelle F.__ auf der G.__ Richtung Ibach gegangen seien. Bei den N.__rumlichkeiten der Privatklägerin habe einer der beiden angehalten und gegenüber dem anderen ein Handzeichen gemacht, worauf Letzterer ebenfalls zum Eingang der Praxisrumlichkeiten zurückgekehrt sei, diese betreten, dort den Laptop der Privatklägerin behündigt, die Praxisrumlichkeiten sogleich wieder verlassen und sich anschliessend zusammen mit der vor dem Eingang wartenden Person Richtung Steisteg entfernt habe. Weiter sei erstellt, dass einer der beiden täter eine Mütze mit weissem Einsatz getragen habe. Schliesslich habe als erstellt zu gelten, dass P.__ von der Privatklägerin im Tatzeitpunkt ihre Arbeit beendet, mithin keine Kunden mehr betreut habe, den Boden der Praxis frisch aufgenommen und in der Folge die EingangsTür zwecks Löftung geöffnet habe (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.8). Der Beschuldigte bestreitet diesen Geschehensablauf als solchen nicht, sondern bringt vor, er sei an dieser Tat nicht beteiligt gewesen bzw. er sei nicht die Person, die in die Praxisrumlichkeiten eingedrungen sei und den Laptop entwendet habe. Von dem von der Vorinstanz festgestellten Geschehensablauf, der sich auf die Aussagen des Zeugen Q.__ sowie von P.__ stätzt, kann somit mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausgegangen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Umstritten und daher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte an der Tat beteiligt war, d.h., ob er die Person war, die in die Praxisrumlichkeiten eindrang und den Laptop entwendete.
b) Die Vorinstanz beRücksichtigte zunächst die SchuhsohlenabdRücke, die am Tatort sichergestellt werden konnten, und führte aus, der täter habe die Räumlichkeiten in einem Zeitraum betreten, in dem der Boden frisch aufgenommen worden sei und sich keine andere Person im Raum aufgehalten habe, weshalb diese vom täter stammen Müssten, unabhängig davon, wo genau im Raum diese gefunden worden seien. Nach Einschätzung des KTD würden die übereinstimmungsbefunde beider Schuhe mit Level 3 von 6 (spricht dafür) bewertet. Wenngleich kein Spurenasservat mit einer übereinstimmung der höchsten Bewertungsstufe vorliege, gelte zu beachten, dass zwei Schuhabdruckfragmente verschiedener Schuhe, mithin Abdruckfragmente eines Schuhpaares bezüglich Musterung und Form mit den VergleichsabdRücken des vom Beschuldigten getragenen Schuhpaares übereinstimmen würden, was unweigerlich den insgesamt zu beurteilenden Beweiswert des Befunds hebe. Bei zwei übereinstimmenden SchuhabdRücken mit zumindest teilweise passenden individualisierenden Merkmalen beider Schuhe einer Person müsse davon ausgegangen werden, dass ein Zufallstreffer sehr unwahrscheinlich sei. Umso mehr müsse ein Zufall ausgeschlossen werden, wenn der SpurentRüger wie vorliegend ein frisch gereinigter Boden sei, auf welchem sich ausschliesslich die Schuhspuren des in der kurzen Abwesenheitszeit von P.__ von der Privatklägerin eingetretenen täters befinden könnten (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.9). Sodann sei der Beschuldigte gemäss Polizeirapport bereits in der Nacht auf den 21. Juli 2020 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten O.__ in Schwyz mit einschlägiger Diebesausrüstung (Stoffhandschuhe, WollmSätze, Taschenlampe) um abgestellte Autos geschlichen. Ferner liege das Quartier R.__ nicht auf dem Weg vom F.__ zur Bushaltestelle E.__, auf welchem sich der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge befunden habe. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten O.__ nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Anhaltung der Polizei am 21. Juli 2020, 18:02 Uhr, gemeinsam mit O.__ im Quartier R.__ unterwegs gewesen sei, (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.12). Hinzu komme, dass aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen Q.__ hervorgehe, dass zwei dunkelhäutige respektive nordafrikanisch aussehende Personen an der Tat beteiligt gewesen seien, wovon die eine Person eine Mütze mit weissem Einsatz getragene habe. Eine auf diese Beschreibung passende Mütze sei in den Effekten des Mitbeschuldigten O.__ gefunden worden (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.13). Des Weiteren entspreche der modus operandi der bekannten Vorgehensweise des Mitbeschuldigten O.__, wonach eine als leicht zu erbeutend identifizierte Sache entwendet und sogleich versteckt werde für den Fall, dass man erwischt werde. Somit lasse sich erklären, weshalb sich der Laptop nicht im Besitz der beiden Beschuldigten befunden habe, sondern vermutungsweise in der hierfür genügenden Zeit von rund 17 Minuten im Quartier R.__ versteckt worden sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.14). Zusammenfassend Beständen ausser theoretischen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte gemeinsam mit O.__ die Wegnahme des Laptops der Privatklägerin aus deren Praxisrumlichkeiten abgesprochen und sodann in arbeitsteiliger Weise ausgefährt habe. Dass sich unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt in der direkten Umgebung des Tatorts noch zwei andere dunkelhäutige Männer mit demselben Körperbau wie die beiden Beschuldigten, denselben Asics-Turnschuhen wie denjenigen des Beschuldigten sowie einer Mütze mit weissem Einsatz, wie sie O.__ getragen habe, aufgehalten hätten, müsse als bloss theoretische Alternative betrachtet werden (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.15).
c) Der Beschuldigte wendet demgegenüber zusammengefasst ein, die Aussagen des Zeugen Q.__ würden Widerspräche enthalten. So habe er an der ersten Einvernahme gesagt, einer der beiden mutmasslichen täter habe eine Mütze mit weissem Einsatz angehabt, bei der zweiten Einvernahme habe er aber ausgefährt, eine Person habe eine weisse Mütze getragen. Erst später sei ihm die Frühere Einvernahme vorgehalten worden, weswegen er zu Protokoll gegeben habe, es handle sich um eine Mütze mit weissem Einsatz. In den Effekten des Beschuldigten sei ein Cap und keine Mütze gefunden worden, die darüber hinaus farbig gewesen sei. Auf eine Fotodokumentation sei verzichtet worden. Offensichtlich sei beim Mitbeschuldigten O.__ ein Cap NY, blau gefunden worden. Der Zeuge Q.__ habe aber nur von einer Person gesprochen, die eine Mütze getragen habe. Zudem habe die Vorinstanz zu einem nicht eruierbaren Zeitpunkt eine Internet-Recherche mit dem Stichwort Cap NY, blau betrieben, welche zum Ergebnis gefährt haben soll, dass eine Fälle von dunkelblauen BaseballmSätzen mit weissem Stickeinsatz der Buchstaben ?NY? vorlägen. Dieses Vorgehen verletze klarerweise den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen lasse sich aber festhalten, dass der Beschuldigte ein Cap und keine Mütze bei sich gehabt habe und dieses farbig gewesen sei (KG-act. 19/3 S. 3 f.). Sodann sei die Beschreibung der angeblichen täter durch den Zeugen Q.__ sehr allgemein gehalten gewesen und treffe auf einen grossen Personenkreis im Kanton Schwyz zu, insbesondere auch deswegen, weil die Nothilfeunterkunft Kaltbach nicht unweit des Tatorts liege und es gerichtsnotorisch sei, dass in dieser Unterkunft eine Vielzahl von Personen mit den geschilderten Signalements leben würden. Ferner passe ein gewichtiger Teil der Beschreibung, Nämlich die weisse Mütze, eben gerade nicht auf den damals Mitbeschuldigten O.__ und den Beschuldigten (KG-act. 19/3 S. 4). Hinsichtlich der Schuhspuren schweige sich das Befundprotokoll darüber aus, was die individualisierten Merkmale seien. Es werde nicht gezeigt, wo diese angeblichen Merkmale auf den Fotografien zu finden seien, und auch nicht, wie der Sachbearbeiter zu seiner Einschätzung des Levels 3 komme. Dieses Vorgehen entspreche nicht der im Leitfaden für die Berichterstattung in der Forensik beschriebenen Vorgehensweise. Zudem Beständen Unterschiede zwischen den SchuhsohlenabdRücken und den angeblich gefundenen Fragmenten am Boden. Diese seien auf der an der Berufungsverhandlung eingereichten Beilage hervorgehoben worden. Die frappanten Unterschiede zwischen den beiden AbdRücken würden klarerweise dagegensprechen, dass die Schuhe des Beschuldigten mit den gefundenen AbdRücken übereinstimmen. Die Vorinstanz habe sich nicht daran gesTürt, dass die StrafverfolgungsBehörden es unterlassen hätten, eine Fotodokumentation anzulegen, wo überhaupt ganz genau in der N.__praxis die Schuhspuren gefunden worden seien. Ebenso sei der Umstand nicht thematisiert worden, dass die Schuhe der Privatklägerin bzw. Allfälligen Mitarbeitern Kunden nicht untersucht worden seien. Man habe es ferner unterlassen, aufzuzeigen, ob überhaupt am Tresen, und folglich am Ort, wo sich der Laptop befunden habe, die Schuhspuren vorhanden gewesen seien nicht. Auch nicht analysiert worden sei der alternative Sachverhalt, dass allenfalls der Boden schon teilweise trocken gewesen sei und die Spurenfragmente nicht zwingend dem täter zuGehörig seien (KG-act. 19/3 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe zudem darauf verzichtet, den Umstand zu kommentieren, dass weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten O.__ das fragliche Deliktsgut gefunden worden sei. Dies spreche klarerweise gegen eine Tatbeteiligung (KG-act. 19/3 S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten O.__, wonach sie nicht gemeinsam unterwegs gewesen seien und O.__ dem Beschuldigten den Rucksack habe zurückgeben wollen, würden mit der von der Polizei angetroffenen Situation übereinstimmen. Sodann ergebe eine kurze Google maps bzw. Streetview Konsultation, dass es sehr wohl Sinn mache, vom Coop im F.__ durch Quartierstrassen, wie beispielsweise die H.__strasse, zur Haltestelle E.__ zu laufen. darüber hinaus stimme es nicht, dass der Beschuldigte ein SBB-Ticket auf sich getragen habe. Der Verweis der Vorinstanz auf U-act. 4.1.002, S. 1 Ziffer 19 führe ins Leere, weil es eine solche Ziffer gar nicht gebe. Sodann hätten die beiden Beschuldigten auch keine Zeit gehabt, eine alternative Sachverhaltsdarstellung miteinander zu konstruieren ihre Aussagen abzugleichen (KG-act. 19/3 S. 6 f.). Es liege kein direkter Beweis vor und auch die vorliegenden Indizien würden in ihrer Gesamtheit kein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der täterschaft des Beschuldigten bestehen lasse (KG-act. 19/3 S. 7).
d) aa) Gerichtsnotorisch ist, dass der Mitbeschuldigte O.__ mit Urteil STK 2022 40 des Kantonsgerichts vom 4. Oktober 2022 bezüglich dieses Tatvorwurfs freigesprochen wurde (Urteil STK 2022 40 vom 4. Oktober 2022 Dispositivziffer 1).
bb) Der Beschuldigte bringt vor, der Laptop sei weder bei ihm noch beim Mitbeschuldigten O.__ gefunden worden, was die Vorinstanz nicht kommentiert habe (KG-act. 19/3 S. 6). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Laptop sei vermutungsweise in der hierfür genügenden Zeit von rund 17 Minuten im Quartier R.__ versteckt worden, was zum bekannten modus operandi des Mitbeschuldigten O.__ passe (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.14). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten äusserte sich die Vorinstanz somit zum Umstand, dass der Laptop weder bei ihm noch beim Mitbeschuldigten O.__ gefunden wurde. Nachdem der Diebstahl um ca. 17:45 Uhr begangen wurde und der Beschuldigte um 18:02 vorläufig festgenommen werden konnte (U-act. 8.1.001) hatten bzw. hätten die täter somit wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt rund 17 Minuten Zeit gehabt, das Diebesgut zu verstecken. Insofern stellt der Umstand, dass sich der Laptop nicht bei den beiden Angeklagten befand, nur ein schwaches Indiz für ihre Unschuld dar, umso mehr, als durch den im übrigen rechtsKräftigen Freispruch des Mitbeschuldigten O.__ eine andere, unbekannte tatbeteiligte Person nicht ausgeschlossen werden kann, die das Diebesgut hätte sicherstellen können.
cc) Der Zeuge Q.__ gab zu den Personen an seiner ersten Einvernahme vom 21. Juli 2020 an, einer habe eine Mütze mit einem weissen Einsatz an. Ausserdem seien sie dunkel angezogen gewesen und vom Typ her Nordafrikaner. Beide seien schlank und ca. 170-180 cm gross gewesen. Ob einer einen Bart eine Brille getragen habe, könne er nicht mehr sagen (U-act. 8.1.002 S. 4). An der zweiten Einvernahme vom 9. März 2022 führte er aus, über das Gesicht könne er nichts sagen. Die Personen seien dunkelhäutig gewesen. Einer habe eine weisse Mütze getragen (U-act. 10.0.004 Rn. 80 ff.). Auf Vorhalt des Protokolls der ersten Einvernahme sagte der Zeuge, es stimme, dass es eine Mütze mit weissem Einsatz gewesen sei (U-act. 10.0004 Rn. 93). Auf Nachfrage, ob er den an der Einvernahme anwesenden Mitbeschuldigten O.__ als eine der Personen, die er damals habe beobachten können, erkenne, verneinte der Zeuge Q.__ und führte aus, er könne nicht sagen, ob er (O.__) es gewesen sei. Er könne sich nicht mehr an die Gesichter erinnern (U-act. 10.0.004 Rn 83 ff.).
Auch wenn die Personenbeschreibungen des Zeugen Q.__ nicht besonders detailliert sind, trifft das erwähnte Signalement (schlank, ca. 170-180 cm gross, nordafrikanisches Aussehen) auf den Beschuldigten zu. Demgegenüber befand sich in den Effekten des Beschuldigten lediglich ein mehrfarbiges Cap (weiss, grün, rot, dunkelblau; U-act. 4.1.002), von dem sich keine Fotos in den Akten befinden. Angesichts dessen lässt sich dieses Cap nicht der vom Zeugen beschriebenen Mütze mit weissem Einsatz zuordnen. Auch die Vorinstanz tat dies nicht, sondern ging davon aus, bei der vom Zeugen beschriebenen Mütze handle es sich um das bei O.__ sichergestellte Cap NY, blau. Wenngleich der Mitbeschuldigte O.__ freigesprochen wurde und die Verteidigung zudem die von der Vorinstanz angestrengte, jedoch nicht bekanntgegebene Internet-Recherche zu Cap NY, blau rägte, die Annahme der Vorinstanz mithin nicht als gesicherte Tatsache zu gelten hat, ändert dies nichts daran, dass das in den Effekten des Beschuldigten gefundene mehrfarbige Cap nicht der vom Zeugen Q.__ geschilderten Mütze mit weissem Einsatz zugeordnet werden kann. Obschon der Zeuge Q.__ nur bei einem der beiden täter eine Mütze mit weissem Einsatz erkannte, kann die täterschaft des Beschuldigten nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die bei ihm gefundene Mütze nicht derjenigen entspricht, die der Zeuge Q.__ beschrieb und der Mitbeschuldigte O.__ freigesprochen wurde. Weil die vom Zeugen geschilderte Mütze mit weissem Einsatz nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, erübrigen sich weitere Erürterungen zur von der Verteidigung gerägten Gehörsverletzung durch die von der Vorinstanz angestrengten, jedoch nicht vorgelegten Internet-Recherche zu Cap NY, blau.
dd) P.__ sagte aus, sie habe Männliche Stimmen Gehört, die in einer fremden Sprache gesprochen hätten, als sie die Wäsche in einem separaten Nebenraum gemacht habe (U-act. 10.0.003 Rn. 51 ff.). Diese Aussage stimmt mit der Beobachtung des Zeugen Q.__ überein, der ebenfalls angab, die beiden von ihm beobachteten Personen hätten laut in einer fremden Sprache miteinander gesprochen (U-act.10.0.004 Rn. 60 f.). Der Beschuldigte spricht mehrere Fremdsprachen, u.a. Arabisch und Marokkanisch (KG-act. 19 S. 14), weshalb die Tatsache, dass die täter in einer Fremdsprache kommunizierten, eine täterschaft des Beschuldigten jedenfalls nicht ausschliesst.
ee) Der Beschuldigte wurde sodann ungefähr 17 Minuten nachdem der Laptop aus der N.__praxis der Privatklägerin entwendet wurde in der H.__strasse durch die Polizei angehalten (U-act. 8.1.001). Er gab in seinen Einvernahmen im Wesentlichen an, er sei zufällig dort hinuntergegangen (U-act. 8.1.003 Frage 4). Er habe zum Mythencenter gehen wolle, von wo aus er mit dem Bus habe nach Brunnen fahren wollen. Er habe gewusst, dass es dort keine Kontrollen gebe (U-act. 8.1.003 Fragen 6 und 14; U-act. 8.1.004 Frage 9). Davor sei er beim Coop Steisteg gewesen (U-act. 8.1.003 Fragen 7 und 12; U-act. 8.1.004 Frage 6). Die Vorinstanz hielt fest, beim Quartier R.__ handle es sich nicht um eine Durchgangsstrasse, sondern um eine blosse Erschliessungsstrasse für die dort gelegenen Wohnhäuser. Der Beschuldigte könne nicht schlüssig erklären, weshalb er sich auf der H.__strasse aufgehalten habe, nachdem er angegeben habe, er habe vom Coop Steisteg Richtung Mythencenter gehen wollen. Das Quartier R.__ liege nicht auf dem Weg vom Steisteg zur Bushaltestelle Mythencenter bzw. stelle einen erheblichen Umweg dar (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.12). Der Beschuldigte führte aus, es mache sehr wohl Sinn, vom Coop Steisteg durch Quartierstrassen wie die H.__strasse zur Haltestelle Mythencenter zu laufen, was eine kurze Google maps bzw. Streetview Konsultation zeige (KG-act. 19/3 S. 6 f.). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten führt der direkteste Weg vom Coop Steisteg zur Bushaltestelle Mythencenter entlang der G.__. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt es einen Umweg dar, durch die H.__strasse zu gehen. Insofern trifft es zu, dass der Beschuldigte keine vernünftige Erklärung dafür geben konnte, weshalb er von der Polizei in der H.__strasse angetroffen werden konnte. Die H.__strasse liegt sodann nur maximal fänf Gehminuten von der N.__praxis der Privatklägerin entfernt. Angesichts dessen stellt die unmittelbare Nähe zum Tatort zusammen mit der fehlenden Erklärung, weshalb der Beschuldigte sich in dieser Quartierstrasse aufhielt, durchaus ein Indiz dar, das für eine Beteiligung am nur rund 17 Minuten zuvor veräbten Diebstahl spricht.
ff) Der Kriminaltechnische Dienst (KTD) der Kantonspolizei Schwyz konnte auf dem Boden im Warteraum der N.__praxis der Privatklägerin zwei typengleiche Schuhsohlenabdruckfragmente feststellen und mittels Gelatinefolien sicherstellen (U-act. 8.1.001 S. 3). Gemäss den Angaben von P.__ hatte sie kurz zuvor den Boden im Bereich des Warteraums gereinigt (U-act. 8.1.001 S. 3; U-act. 10.0.003 Rn. 52 ff.). Weil die Tatortschuhspurenfragmente sodann nicht von den Schuhsohlenvergleichsabzügen der Schuhe des Beschuldigten unterschieden werden konnten, wurden die Schuhe des Beschuldigten sichergestellt (U-act. 8.1.001 S. 4). Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Befundprotokoll stimmen die Tatortspuren in Muster und Form mit den Vergleichsabzügen sowohl des rechten als auch des linken Schuhs des Beschuldigten überein. Die Grösse könne aufgrund laufspezifischer Gegebenheiten zwar nicht abschliessend beurteilt werden. Als Befundbewertung wurde immerhin Level 3 (spricht dafür) angegeben. Gemäss der dem Befundprotokoll beigelegten ENFSI-Skala bedeutet Level 3, dass neben den gruppenspezifischen Merkmalen einzelne individualisierende Merkmale Ablaufmerkmale übereinstimmen, deren Qualität jedoch unzureichend ist (Vi-act. 11). Der Beschuldigte rägt, aus dem Befundprotokoll gehe nicht hervor, welches diese individualisierenden Merkmale seien. Zudem werde nicht aufgezeigt, wie der zuständige Sachbearbeiter zur Einschätzung des Levels 3 komme. Das Befundprotokoll erfülle damit die Vorgaben aus dem Leitfaden für die Berichterstattung in der Forensik (ENFSI Guideline) nicht. Ferner gebe es frappante Unterschiede zwischen den SchuhsohlenabdRücken und den angeblich gefundenen Fragmenten am Boden (KG-act. 19/3 S. 5). Auch wenn das Befundprotokoll in der Tat eher knapp gehalten ist und im Wesentlichen das Ergebnis (Level 3) festhält, konnte der zuständige Sachbearbeiter des KTD feststellen, dass die Tatortspur in Muster und Form mit dem Vergleichsabzug beider Schuhe übereinstimmt. Weil der Boden der Praxis im Bereich des Warteraums, wo die Schuhspurenfragmente sichergestellt werden konnten, kurz vor dem Diebstahl frisch aufgenommen wurde, geht das Gericht davon aus, dass diese Schuhspuren nur vom täter stammen können. Die Schuhe des Beschuldigten stimmen sodann in Muster und Form mit den Tatortspuren überein. Unklar ist, was der Beschuldigte mit seinen an der Berufungsverhandlung eingereichten bearbeiteten Bildern aufzeigen will (KG-act. 19/1). Entgegen dessen Ausführungen zeigen diese VerGrösserungen keine frappanten Unterschiede. Vielmehr wird dadurch noch deutlicher erkennbar, dass es sich um das gleiche Schuhsohlenmuster handelt. Dass eine Tatortschuhspur, die durch einen sich in Bewegung befindenden täter hinterlassen wird, nicht zu 100 % deckungsgleich mit einem Vergleichsabdruck ist, erscheint naheliegend und vermag eine täterschaft des Beschuldigten noch nicht auszuschliessen. Dass die Grösse aufgrund laufspezifischer Gegebenheiten nicht abschliessend beurteilt werden konnte, hält das Befundprotokoll im übrigen bereits fest. Angesichts dessen sprechen die Schuhspuren entgegen den Vorbringen der Verteidigung sehr wohl für eine täterschaft des Beschuldigten.
gg) Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wurde kurze Zeit nach der Tat in unmittelbarer Nähe zum Tatort angetroffen und er konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb er die H.__strasse benutzte, mithin eine Quartierstrasse, die nicht auf dem direkten Weg zu seinem angeblichen Ziel, der Bushaltestelle beim Mythencenter liegt. Ferner passen seine Schuhe nach Muster und Form zu den am Tatort sichergestellten Schuhspuren des täters. Sodann stimmt auch sein äusseres Signalement (Grösse, nordafrikanisches Aussehen, dunkle Kleidung) und die Fremdsprache mit den Aussagen des Zeugen Q.__ und von P.__ von der Privatklägerin überein. Die Möglichkeit, dass zur gleichen Zeit eine zweite Person, deren äusserliches Signalement auf die Beschreibungen des Zeugen Q.__ (Grösse, nordafrikanisches Aussehen, dunkle Kleidung, Fremdsprache) und von P.__ (Männliche Stimme und Fremdsprache) passt und die zudem Schuhe trug, die in Muster und Form zu den Schuhspuren am Tatort entsprechen, mithin Schuhe der gleichen Marke und des gleichen Typs wie die des Beschuldigten, erscheint bloss theoretischer Natur. Angesichts dessen bestehen für das Gericht keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Person, die in der N.__praxis der Privatklägerin den Laptop entwendete, um den Beschuldigten handelte.
3. a) Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, d.h. dem Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache und umfasst einerseits die tatsächliche HerrschaftsMöglichkeit und anderseits den Herrschaftswillen (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 14 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente (Fremdheit der Sache, Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams), Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 StGB N 72 ff. und Art. 139 StGB N 67 ff.).
Beim Laptop der Privatklägerin, der zum Tatzeitpunkt im Empfangsbereich der N.__praxis der Privatklägerin eingesteckt war (U-act. 8.1.001 S. 3), handelt es sich um eine für den Beschuldigten fremde bewegliche Sache, was ohne Weiteres erkennbar war und folglich der Beschuldigte auch wusste. Indem er den Laptop an sich nahm und sich damit aus der Praxis entfernte, brach er den Gewahrsam der Privatklägerin und begründete eigenen Gewahrsam daran. Die zielstrebige Vorgehensweise der Beschuldigte war gemäss den Angaben des Zeugen Q.__ nur 20 bis 30 Sekunden in der N.__praxis (U-act. 10.1.004 Rn. 69) lässt sodann keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, fremden Gewahrsam zu brechen und eigenen Gewahrsam zu begründen sowie sich und/oder seinem Komplizen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Demzufolge erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls.
b) Strafbar macht sich nach Art. 186 StGB wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof Garten unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungesTürt zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen, also zu bestimmen, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 1). Hausrechtsberechtigt ist diejenige Person, der die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen obligatorischen Recht auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht; beispielsweise also auch eine mietende pachtende Partei (vgl. BGE 146 IV 320, E. 2.3 m.H.; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 8; Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 19). Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausDrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Dies gilt auch für Rume, die dem Publikum zugänglich sind, aber in klar zutage tretender Weise nur für bestimmte Zwecke offenstehen (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-/JStG-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AlG und OBG, 21. A. 2022, Art. 186 StGB N 12 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Donatsch, a.a.O., Art. 186 StGB N 17).
Der Beschuldigte betrat gegen ca. 17:45 Uhr die N.__praxis der Privatklägerin. Zwar stand die Tür zum Löften offen, aber weil der Boden frisch aufgenommen war und sich niemand in der Praxis aufhielt, war erkennbar, dass die Praxis bereits geschlossen war. Gerade dies dürfte den Beschuldigten bzw. seinen Komplizen dazu verleitet haben, die N.__praxis als Ziel des Diebstahls auszuwählen. Keine Rolle spielt vorliegend, ob eine N.__praxis auch von Personen betreten wird, die keinen Termin haben, z.B. um einen solchen zu vereinbaren um allgemeine Auskünfte über das N.__angebot zu bekommen. Der Beschuldigte betrat die N.__praxis offensichtlich nicht zu diesem Zweck. unabhängig davon, ob die N.__ dem Publikum zugänglich ist, steht sie klar erkennbar nur für einen bestimmten Zweck (N.__) offen. Der Beschuldigte betrat die N.__praxis unzweifelhaft nicht zu diesem Zweck, weshalb er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
4. a) Wenn der täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und Erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte Erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer StraftatBestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu Erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58 E. 1.1.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (lit. a) wenn eine Gelstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469; vgl. hierzu auch Urteil BGer 6B_1153/21 vom 29. März 2023, E. 2.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geldals auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter BeRücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist.
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BewegGründen und Zielen des täters sowie danach bestimmt, wie weit der täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die BewegGründe und die Ziele des täters beRücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiüre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68 E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020 E. II.2.).
b) Die Vorinstanz erwog, das Kriterium des Verschuldens allein würde zwar noch keine Freiheitsstrafe rechtfertigen, weil der Beschuldigte aber trotzdem, dass er mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, erneut straffällig geworden sei und weil er über kein Einkommen verfüge, mithin eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, sei sowohl für den Diebstahl als auch für den Hausfriedensbruch auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (angefochtenes Urteil E. III.1.4.1 f.). Der Beschuldigte reichte am 14. April 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ein (KG-act. 17/1). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe wie im Vertrag festgehalten im Januar beim I.__ angefangen zu arbeiten. Er werde für ein 20 %-Pensum bezahlt. darüber hinaus arbeite er noch ca. 20-30 % freiwillig dazu, was aber mangels Budget nicht entschädigt werde (KG-act. 19 Fragen 11 ff.). Er verdiene rund Fr. 1020.00 netto (KG-act. 19 Frage 19). Den Lebensunterhalt finanziere er zusammen mit seiner Frau. Er bezahle seine Krankenkasse und mache mit dem Geld, das übrigbleibe, die EinKäufe und alles, was er noch benätige. Seine Frau bezahle die Miete (KG-act. 19 Fragen 20 ff.). Er habe zudem derzeit ein Bewerbungsverfahren am Laufen für eine Stelle, die ihn interessiere (KG-act. 19 Frage 27). Angesichts dessen trifft es nicht mehr zu, dass der Beschuldigte kein eigenes Einkommen erzielt. Auch wenn sein gegenwürtiges Einkommen tief ist und er weiterhin finanziell von seiner Frau unterstätzt wird, gibt es keinen Anlass davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf, davon eine wegen rechtswidriger Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) und rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne des AIG, eine wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung im Sinne des AIG (mehrfache Begehung) und zwei wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung im Sinne des AIG (mehrfache Begehung) und wegen übertretung von Art. 19a BetmG. Mit Ausnahme der ersten (Geld-)Strafe, wurde der Beschuldigte wie zutreffend geltend gemacht wurde in der Folge zwar immer zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt (zum Ganzen vgl. U-act. 1.1.001 und KG-act. 13). Grund dafür dürfte aber der Umstand gewesen sein, dass der Beschuldigte bis anhin als abgewiesener Asylbewerber heute besitzt er eine Aufenthaltsbewilligung B (KG-act. 5/3) kein eigenes Einkommen erzielt hatte, weshalb eine Geldstrafe nicht hätte vollzogen werden können, was die Vorinstanz ebenfalls feststellte. Zu den Vorstrafen ist sodann anzumerken, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. In Anbetracht des Gesagten erscheint eine Freiheitsstrafe somit nicht geradezu geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Vielmehr ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen und in Nachachtung der Regelsanktion bei leichter Kriminalität (Rolf R?disser, in: ius.focus 5/2023, S. 30 betr. Urteil BGer 6B_1153/2021 vom 29. März 2023) die weniger eingriffsintensive Geldstrafe die Priorität einzuräumen, zumal das Verschulden, wie nachfolgend aufgezeigt wird, sowohl in Bezug auf den Diebstahl als auch den Hausfriedensbruch als gering einzustufen ist (vgl. E. 4.d und 4.e).
c) Die Vorinstanz setzte eine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. August 2020 verhängten Freiheitsstrafe von 30 Tagen fest. Weil in Bezug auf diese Strafe aufgrund der vorstehenden überlegungen keine Gleichartigkeit der Strafen vorliegt, ist keine Zusatzstrafe festzulegen, sondern für die vorliegenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch) eine Geldstrafe festzulegen.
d) Nach der abstrakten Strafandrohung ist der Diebstahl mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren das schwerste Delikt. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst der verhältnismässig tiefe Deliktsbetrag von nicht ganz Fr. 1000.00 zu berücksichtigen. Ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren, ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine besondere kriminelle Energie zeigte, sondern die Gelegenheit nutzte, den Laptop in einem unbewachten Moment ab der Theke zu behündigen. Auch wenn er dabei wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte aus egoistischen BewegGründen handelte und nicht über die Verletzung der Rechtsgüter Dritter nachdachte, ist noch von einem geringen Verschulden auszugehen. Somit ist die Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, mithin die Geldstrafe verschuldensangemessen auf 60 Tagessätze festzusetzen.
e) In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist zu berücksichtigen, dass die Tür zur N.__praxis zum Löften offenstand. Der Beschuldigte musste folglich kein Hindernis überwinden, um in die Praxis zu gelangen. darüber hinaus hielt er sich nur für eine kurze Zeit darin auf. Somit ist von einem geringen objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zwar aus egoistischen Gründen, weil er den Laptop entwenden wollte, allerdings legte er dafür angesichts dessen, dass die Tür offenstand und er die sich bietende Gelegenheit ausnützte, keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag. Das Verschulden ist somit insgesamt als gering zu qualifizieren. Für den Hausfriedensbruch erscheint daher eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
f) Zu berücksichtigen sind sodann die beide Delikte betreffenden täterkomponenten. Leicht strafErhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte bereits mehrere Vorstrafen aufweist, auch wenn diese nicht einschlägig sind (vgl. E. 4.b). Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten sodann die fortschreitende berufliche und persönliche Integration seit der Tat (vgl. dazu E. 4.g unten).
Sodann ist die Strafe für den Hausfriedensbruch nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren. Unter BeRücksichtigung all dieser überlegungen erscheint insgesamt eine Reduktion um fänf Tagessätze angemessen. Demzufolge ist die schuldangemessene Gesamtstrafe für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch auf 75 Tagessätze festzulegen.
g) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Allfälligen Familien- und Unterstätzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung äusserten sich zur Tagessatzhöhe. Der Beschuldigte wird gemäss seinen Angaben für ein Pensum von 20 % entschädigt und verdient netto rund Fr. 1020.00 (KG-act. 19 Fragen 15 und 19). Von diesem Einkommen bezahlt er seine Krankenkasse und vom restlichen Geld die EinKäufe, während seine Frau für die restlichen Kosten inkl. Wohnungsmiete aufkomme (KG-act. 19 Fragen 20 ff.). Dass besondere persönliche wirtschaftliche Verhältnisse einen Tagessatz von unter Fr. 30.00 gebieten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Somit ist der Tagessatz angesichts des geringen Einkommens des Beschuldigten entsprechend der gesetzlichen Regel auf das Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen.
h) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der täter innerhalb der letzten fänf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse kommt in Betracht, wenn man dem täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe Gewähren Möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen Möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGer, Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1 m.w.H.).
Der Beschuldigte wurde in den letzten fänf Jahren nicht zu einer (bedingten unbedingten) Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Folglich ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Zwar weist der Beschuldigte wie bereits dargelegt mehrere teilweise unbedingte Vorstrafen auf (vgl. E. 4.b). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte mittlerweile verheiratet ist und die Aufenthaltsbewilligung B besitzt, weshalb nicht mehr mit Verstössen gegen das Ausländerrecht zu rechnen ist. Sodann verfügt er über eine Arbeitsbewilligung und ist, wenn zurzeit auch nur in einem kleinen Pensum, erwerbstätig. Angesichts dessen ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen. Insbesondere mit Diebstählen in der Art des Vorliegenden ist aufgrund des Vorstehenden nicht mehr zu rechnen. Folglich erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Allerdings drängt es sich vorliegend im Sinne des Gesagten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Verbindungsbusse darf maximal ein fänftel der Gesamtstrafe ausmachen (BGer, Urteil 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5). Bei einer Gesamtstrafe von Fr. 2250.00 (= 75 Tagessätze x Fr. 30.00) darf die Verbindungsbusse somit maximal Fr. 450.00 betragen. Somit resultiert als schuldangemessene Strafe eine (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen (= [Fr. 2250.00 Fr. 450.00] : Fr. 30.00) zu Fr. 30.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 450.00 (= 1/5 von Fr. 2250.00).
i) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fänf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner RückFälligkeit (Schneider/Garr, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4 m.w.H.). Dem Beschuldigten ist aus den dargelegten Gründen eine günstige Prognose zu stellen (vgl. E. 4.h). Dennoch können die erwähnten Vorstrafen bei der Festlegung der Probezeit nicht Unberücksichtigt bleiben (vgl. E. 4.b), weshalb eine Probezeit von drei Jahren angemessen erscheint.
j) Die Vorinstanz hat die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich GG190266 vom 12. März 2020 bei einer Probezeit von zwei Jahren (verlängert mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 20 26614 vom 18. August 2020 um ein Jahr) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.00 nicht widerrufen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 4). Die Staatsanwaltschaft focht diesen Punkt nicht an und machte folglich hierzu keine weiteren Ausführungen. Zwar forderte der Beschuldigte mit Anschlussberufung auch die diesbezügliche Aufhebung, jedoch setzte er sich damit aber nicht weitergehend auseinander (KG-act. 19/3 Rechtsbegehren Ziff. 1). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann somit verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. III.4; 45 Abs. 5 JG).
5. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei für sieben Jahre aus der Schweiz zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen (KG-act. 19/2 S. 1). Nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fänf bis fänfzehn Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Hürtefallklausel). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich ungeachtet der Höhe der ausgesprochenen Strafe und unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1 m.H.; BGE 144 IV 332 = Pra 108 [2019] Nr. 70, E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise? unter den kumulativen Voraussetzungen des Gesetzes abgesehen werden. Die Hürtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Hürtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Danach sind insbesondere die Integration (lit. a; Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes/AIG, SR 142.20: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f), sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Je gravierender das Delikt ist, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Hürtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung führt (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK/StGB/JStG, 2018, N 6 zu Art. 66a StGB). Zu berücksichtigen ist sodann das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ein Ausländer kann sich auf das Recht auf Achtung seines Familienlebens berufen, wenn die Beziehung zwischen ihm und einer Person seiner Familie, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat (Ehepartner minderjöhrige Kinder), eng und effektiv ist, und wenn von dieser Person nicht verlangt werden kann, in das betreffende fremde Land zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, insbesondere wenn die Ausreise des Familienmitglieds, das in der Schweiz bleiben kann, nicht von vornherein ohne weitere Schwierigkeiten verlangt werden kann, ist die in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen (BGer Urteile 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3 und 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3 je m.w.H.). Diese Interessenabwägung setzt voraus, dass den gesamten Umständen Rechnung getragen wird und das private Interesse am Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 91 = Pra 108 [2019] Nr. 11 E. 4.2).
b) Der Beschuldigte bringt vor, der angeklagte Sachverhalt lasse sich nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB subsumieren, weil auch die N.__praxis der Privatklägerin als VerkaufsGeschäft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu qualifizieren sei. Ein Diebstahl unter Verletzung eines Hausverbotes in einem publikumsöffentlichen Geschäft stelle keine Katalogtat dar (KG-act. 19/3 S. 9). Das Bundesgericht kam in BGE 145 IV 404 zum Schluss, Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei im Sinne der Bundesverfassung als Einschleichoder Einbruchdiebstahl auszulegen, weshalb der gemeinübliche Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, der bei Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vorliege, nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren sei (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3). Vorliegend drang der Beschuldigte in die N.__praxis der Privatklägerin ein und entwendete einen Laptop. Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfällte der Beschuldigte dadurch, dass er die N.__praxis der Privatklägerin betrat, als diese bereits (erkennbar) geschlossen war. Ausserdem begab er sich offensichtlich nicht zum vorgesehenen Zweck in die Praxis. Es handelt sich somit nicht um eine vergleichbare Situation wie bei einem Ladendiebstahl bei dem der Hausfriedensbruch aufgrund einer Verletzung eines Hausverbots begangen wird. Vielmehr liegt ein typischer Einschleichdiebstahl vor, der entsprechend der erwähnten Rechtsprechung eben gerade unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren ist. Somit liegt eine Katalogtat vor.
c) Zu prüfen ist, ob ein schwerer persönlicher Hürtefall vorliegt: In Bezug auf die Integrationskriterien zeigt ein Blick auf seine Vorstrafen, dass der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Werte der Bundesverfassung in der Vergangenheit nicht besonders beachtete, was sich negativ auf die Integration auswirkt. Demgegenüber spricht der im Kanton Bern wohnhafte Beschuldigte mit Französisch eine Landessprache, mithin verfügt er über gute Sprachkompetenzen. Sodann ist er mittlerweile berufstätig und bemüht sich darum, seine Erwerbstätigkeit auszubauen. Folglich nimmt er auch am Wirtschaftsleben teil. In finanzieller Hinsicht ist er zwar derzeit noch auf die Unterstätzung seiner Frau angewiesen, angesichts seiner Ausbildung (Studium in Frankreich im Informatikbereich; KG-act. 19 Fragen 2 ff.) und seinen beruflichen Bemühungen ist zu erwarten, dass er in naher Zukunft noch vermehrt finanziell unabhängig werden dürfte. Hinzu kommt, dass er gemäss seinen eigenen Angaben bereits heute faktisch in einem 50 %-Pensum arbeitet, wobei er die nicht bezahlten 20-30 % freiwillig leistet (KG-act. 19 Frage 15), was zusätzlich für sein mit dieser Arbeit verbundenes soziales Engagement und somit für seine Integration spricht. All diese Punkte sprechen für eine Integration des Beschuldigten, obwohl er sich erst seit 2019 in der Schweiz aufhält. Sein Gesundheitszustand ist trotz seines Asthmaleidens (KG-act. 19 Frage 35) als gut zu bewerten. Hinsichtlich der Möglichkeiten nach Marokko zurückzukehren, führte er zwar aus, er könne nicht dorthin zurück. über die Gründe schwieg er sich aber aus und verwies pauschal auf die Akten des Asylverfahrens (KG-act. 19 Fragen 39 f.). Nachdem sein Asylgesuch indessen abgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass keine gravierenden Gründe vorlagen, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprachen bzw. sprechen würden. Weil er solches auch nicht darlegte und weil er zudem über eine gute Ausbildung (Studium in Frankreich) verfügt, ist anzunehmen, dass es ihm möglich wäre, sich in Marokko wieder einzugliedern. Zu berücksichtigen sind sodann aber auch die Familienverhältnisse. Der Beschuldigte ist seit dem 21. Juli 2022 mit einer Schweizerin verheiratet (KG-act. 5/2) und lebt mit ihr zusammen in Bern. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, sie würden planen, Kinder zu haben und eine Familie zu Gründen. Sein Ziel sei es, ein stabiles Familienleben, eine Arbeit und Freunde zu haben (KG-act. 19 Frage 36). Eine Landesverweisung würde seine Familie zersTüren (KG-act. 19 Frage 37). Sie hätten sich hier in der Schweiz kennengelernt und würden sich das Leben gemeinsam hier vorstellen (KG-act. 19 Frage 38). Nachdem sich das Ehepaar in der Schweiz kennenlernte und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten einen besonderen Auslandsbezug, insbesondere in Bezug auf Marokko, aufweist, erscheint für sie eine Ausreise nach Marokko nicht ohne Weiteres zumutbar. Folglich ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu prüfen bzw. die in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehen Interessenabwägung vorzunehmen. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz liegt somit Hauptsächlich in den familiüren Verhältnissen begründet, Nämlich dadurch, dass es der Ehefrau nur schwer zumutbar wäre, nach Marokko auszureisen und ihr Leben und ihre Familie in der Schweiz zu verlassen. Aus den übrigen Kriterien (Integration, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat) ergibt sich indessen kein besonderes Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Gegen dieses verhältnismässig geringe private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung abzuwägen. Bezüglich Letzterem ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Delikt auch wenn es eine Katalogtat darstellt angesichts des geringen Verschuldens und des verhältnismässig tiefen Deliktsbetrages keine besondere Schwere aufweist. Sodann ist dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafen, die Hauptsächlich Vergehen gegen das AIG darstellten, eine günstige Legalprognose zu stellen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass vom Beschuldigten keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, weshalb das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als minimal bezeichnet werden muss. Auch wenn das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen und nahezu ausschliesslich auf die vor weniger als einem Jahr geschlossene Ehe mit einer Schweizerin zurückzuführen ist, erweist sich eine Landesverweisung gerade im Hinblick auf die Konsequenzen, die eine solche für die Ehefrau zeitigen würde, als unverhältnismässig. Mit anderen Worten überwiegt das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem äusserst geringen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Folglich ist von einer Landesverweisung abzusehen. Damit erübrigt sich die Frage nach der Ausschreibung im SIS.
6. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 6). Der Beschuldigte focht zwar mit seiner Anschlussberufung auch diesen Punkt an (KG-act. 19/3 Rechtsbegehren Ziff. 1), begründete dies aber einzig mit dem beantragten Freispruch und machte ansonsten keine näheren Ausführungen dazu. Mangels einer rechtsgenügenden Begründung erübrigen sich somit weitere Erürterungen hierzu.
7. fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
a) Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2802.50, den Gerichtskosten von Fr. 3500.00 sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6000.00 (betreffend die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, vgl. angefochtenes Urteil Dispositivziffer 9), aufgrund der Verurteilungen dem Beschuldigten (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7 und E. IV.1). Den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für die Haft wies die Vorinstanz ab mit der Begründung, die Voraussetzung einer überhaft sei nicht gegeben (angefochtenes Urteil E. IV.2.1 ff.). Eine Entschädigung für die Privatklägerin sprach die Vorinstanz mangels Antrags nicht zu (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8 und E. IV.4).
b) Die Parteien setzten sich nicht näher mit den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auseinander. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Kosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (KG-act. 19/2 S. 1 und 9). Der Beschuldigte stellte den Antrag, im Falle einer Gutheissung seiner Anträge seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (KG-act. 19/3 S. 2 und 11).
c) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das angefochtene Urteil wird zwar in Bezug auf die Wahl der Strafart geändert, ansonsten wird es aber im Ergebnis bestätigt. Der Beschuldigte wird folglich in den angeklagten Punkten schuldig gesprochen, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat.
d) Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet dem Bund dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Kosten vollumfänglich zu tragen, weshalb auch die Rückzahlungspflicht für die in der Höhe unangefochten gebliebenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6000.00 (inkl. Auslagen und MWST) vorbehalten bleibt.
e) Hinsichtlich der abgewiesenen Genugtuungsforderung des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV.2).
f) Die Vorinstanz sprach mangels Antrags keine Parteientschädigung für die Privatklägerin zu (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8 und E. IV.4), was nicht angefochten wurde, weshalb es damit sein Bewenden hat.
8. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihrer Berufung bzw. seiner Anschlussberufung. Zwar wird bei der Strafart zugunsten des Beschuldigten auf Geldstrafe statt Freiheitsstrafe erkannt, der Beschuldigte äusserte sich diesbezüglich in seiner Anschlussberufung allerdings nicht, sondern verlangte einen Freispruch. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens exkl. der Kosten für die übersetzung dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang gehen die Kosten zulasten des Staates.
b) darüber hinaus ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren ebenfalls angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12000.00 ( 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemüssem Ermessen festgesetzt ( 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.__, reichte für das Berufungsverfahren eine Kostennote über Fr. 3680.10 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 19/4). Die Kostennote liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf den Umfang der angefochtenen Punkte und der Wichtigkeit der Streitsache für den Beschuldigten, insbesondere aufgrund der drohenden Landesverweisung, angemessen, weshalb auf sie abzustellen ist. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1840.05 (= 1/2 von Fr. 3680.10; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
c) Auch für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Antrags und Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

erkannt:
In Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juni 2022 mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 3.a bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verk?ndet:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
b) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, und einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben.
Die Probezeit wird auf 3 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 15 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich GG190266 vom 12. März 2020 bei einer Probezeit von 2 Jahren (verlängert mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 20 26614 vom 18. August 2020 um 1 Jahr) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen.
5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
6. Die Zivilforderung wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2802.50;
b) den Gerichtskosten von Fr. 3500.00 (inkl. Kosten, gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6000.00;
trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
8. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
9. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.__, wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit pauschal Fr. 6000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6520.00 (inkl. Kosten für die Anklagevertretung von Fr. 1200.00 und Kosten für die übersetzung von Fr. 320.00) werden dem Beschuldigten exkl. Kosten für die übersetzung zur Hälfte (Fr. 3100.00) auferlegt und gehen im übrigen (Fr. 3420.00) zulasten des Staates.
11. a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.__ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3680.10 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 1/2 (Fr. 1840.05).
12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
13. Zufertigung an Rechtsanwalt C.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatklägerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv) sowie an die KOST (elektronische Registermeldung).

Namens der Strafkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Der Gerichtsschreiber
















Versand
13. Juli 2023 kau




Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.