STK 2022 31 - BetmG, Einziehung, Landesverweisung
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 23. Mai 2023
STK 2022 31
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstätzpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,
betreffend
BetmG, Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. November 2021, SGO 2021 19);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.__ (nachfolgend Beschuldigter) am 16. Juli 2021 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und mehrfacher übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
1.
des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
(...)
Im Zeitraum von Freitag, 10. Juni 2016, bis Sonntag, 29. Januar 2017, erwarb der Beschuldigte wissentlich und willentlich an seinem Wohnort an der E.__strasse zz in 6440 Brunnen SZ, an der F.__strasse yy in Brunnen SZ (Restaurant ?J.__?) sowie in der Umgebung von Brunnen SZ bei mindestens 11 Treffen insgesamt 1750 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 94 %, act. 7.1.006, Beilage 10) von K.__, L.__ und M.__ zu einem Preis von jeweils CHF 45.00 pro Gramm, total CHF 78750.00.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tathandlungen:
Datum der übergabe
Ort der übergabe
Lieferanten
Kokain
Menge
Gemisch
Menge rein (Reinheitsgehalt 94 %)
Kaufpreis
10.06.2016
Brunnen SZ, E.__strasse xx (Wohnort des Beschuldigten)
K.__ und L.__
500 Gramm
470 Gramm
CHF 22500.00
23.06.2016
Brunnen SZ, Wohnort des Beschuldigten
K.__ und L.__
100 Gramm
94 Gramm
CHF 4500.00
zwischen 24.06.2016 und 13.07.2016
K.__
100 Gramm
94 Gramm
CHF 4500.00
13.11.2016
L.__
250 Gramm
235 Gramm
CHF 11250.00
26.11.2016, 12:49 Uhr
Brunnen SZ, Wohnort des Beschuldigten
L.__
150 Gramm
141 Gramm
CHF 6750.00
05.01.2017
Brunnen SZ, F.__strasse yy (Restaurant J.__)
K.__ und L.__
200 Gramm
188 Gramm
CHF 9000.00
11.01.2017
Brunnen SZ, Wohnort des Beschuldigten
K.__ und L.__
100 Gramm
94 Gramm
CHF 4500.00
19.01.2017, 14:08 Uhr
Brunnen SZ, Wohnort des Beschuldigten
K.__ und L.__
150 Gramm
141 Gramm
CHF
6750.00
24.01.2017
Brunnen SZ, Wohnort des Beschuldigten
K.__ und L.__
100 Gramm
94 Gramm
CHF 4500.00
29.01.2017
Brunnen SZ, Wohnort des Beschuldigten
K.__ und L.__
100 Gramm
94 Gramm
CHF 4500.00
Total
1750 Gramm
1645 Gramm
CHF 78750.00
In der Zeit von Freitag, 10. Juni 2016, bis Sonntag, 29. Januar 2017, besass der Beschuldigte an seinem Wohnort in Brunnen SZ wissentlich und willentlich insgesamt 1750 Gramm Kokain in der Absicht, diese an möglichst viele Personen zu veräussern.
Im vorgenannten Zeitraum veräusserte der Beschuldigte wissentlich und willentlich an seinem Wohnort in Brunnen SZ sowie an weiteren nicht näher bekannten ?-rtlichkeiten in der Schweiz zu einem nicht eruierbaren Preis insgesamt 1750 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 94 %) gewinnbringend an namentlich nicht bekannte Personen.
Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt. Des Weiteren wusste er musste zumindest annehmen, dass die Menge von 1750 Gramm Kokain geeignet war, die Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen zu gefährden und nahm dies zumindest in Kauf.
2.
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,
(...)
Am Donnerstag, 14. Juli 2016, erwarb der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an seinem Wohnort an der E.__strasse zz in Brunnen SZ fänf Kilogramm Marihuana von M.__ und K.__, zum Preis von CHF 5300.00 pro Kilogramm, total CHF 26500.00. Der Beschuldigte besass das Marihuana in der Absicht, dieses an möglichst viele Personen zu verkaufen bzw. einen geringfügigen Anteil davon für seinen Eigenkonsum zu behalten.
Ungefähr im Juli 2012 sowie in der Zeit von Donnerstag, 14. Juli 2016, bis Sonntag, 24. Januar 2021, um ca. 17:00 Uhr, veräusserte der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an seinem Wohnort in Brunnen SZ sowie an weiteren nicht näher bekannten ?-rtlichkeiten in der Schweiz zu einem nicht eruierbaren Preis eine nicht näher bekannte Menge Marihuana gewinnbringend an eine unbestimmte Anzahl von Personen, jedoch an mindestens zwei Personen, ab.
Konkret kam es zu folgenden Tathandlungen:
- Ungefähr im Juli 2012 verkaufte der Beschuldigte in Brunnen SZ am See eine nicht näher bekannte Menge Marihuana zum Preis von insgesamt CHF 300.00 an N.__.
- Am Sonntag, 24. Januar 2021, um ca. 17:00 Uhr, verkaufte der Beschuldigte an seinem Wohnort an der E.__strasse zz in Brunnen SZ 32 Gramm Haschisch zum Preis von insgesamt CHF 500.00 an G.__.
3.
der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
(...)
Im Zeitraum von ca. August 2018 (Zeitraum vorher ist verjährt) bis Montag, 7. September 2020, besass und konsumierte der Beschuldigte an seinem Wohnort an der E.__strasse zz in Brunnen SZ willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, täglich sechs Gramm Marihuana durch Rauchen.
Anl?sslich der Hauptverhandlung vom 25. November 2021 vor Schranken des Strafgerichts stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (HVP S. 18 f.):
1. A.__ sei schuldig zu sprechen:
a. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
b. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;
c. der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. A.__ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 87 Tagen durch Haft entstanden sind.
3. A.__ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 2700.00, und einer Busse von CHF 970.00.
4. Der Vollzug von 18 Monaten der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Im Umfang der restlichen 18 Monate sei die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der 87 Tage U-Haft zu vollziehen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
6. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen auszusprechen.
7. A.__ sei für 8 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen.
8. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände (Block mit 85 Gramm Haschisch, digitale Feinwaage, Verpackungsmaterial und Vakuumbeutel; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww) seien einzuziehen und zu vernichten.
9. Die mit Beschlagnahmebefehlen der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 und 20. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon der Marke Nokia C5 mit Zubehür; 7 Mobiltelefone der Marken Nokia, Samsung, LG, und Sony samt 1 SIM-Karte; 1 Tablet der Marke Apple, Modell A1430; Mobiltelefon der Marke iPhone 11 mit der Rufnummer: vv; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww) seien A.__ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung (041 819 29 67) herauszugeben.
10. Die Kosten des Verfahrens seien A.__ aufzuerlegen.
Die Verteidigung beantragte Folgendes (HVP S. 19 f.):
1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei bezüglich Ziff. 1 a der Anträge der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von maximal 9 Monaten auszusprechen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft.
3. Bezüglich des Antrags Ziff. 1 b sei eventualiter eine Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen auszusprechen.
4. Der Vollzug einer Allfälligen Freiheits- und Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.
5. Bezüglich Ziff. 1 b und 1 c sei, sofern nicht verjährt, eventualiter eine Busse im Umfang von einem fänftel jener Geldstrafe von 60 Tagessätzen Fr. 30.00 auszusprechen.
6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fänf Jahre festzusetzen.
7. Die Anträge Ziff. 8 und 9 betreffend Einziehung seien gutzuheissen.
8. Der Angeklagte sei zu entschädigen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Am 25. November 2021 beschloss das Strafgericht wie folgt:
1. Das Verfahren gegen A.__ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wird für den Vorfall vom Juli 2012 infolge Verjährung eingestellt.
2. Das Verfahren gegen A.__ wegen mehrfacher übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird für den Zeitraum vor dem 25. November 2018 infolge Verjährung eingestellt.
Und erkannte gleichzeitig Folgendes:
1. A.__ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen im Zeitraum 10. Juni 2016 bis 29. Januar 2017 (mit Ausnahme des 5. Januar 2017);
b) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen am 14. Juli 2016 und am 24. Januar 2021;
c) der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum 26. November 2018 bis 7. September 2020.
2. Im übrigen wird A.__ freigesprochen.
3. A.__ wird mit einer Freiheitsstrafe von yy Monaten, unter Anrechnung von 87 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im übrigen (16 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
6. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. A.__ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für Allfällige Aliasnamen.
9. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 und 20. Oktober 2020 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände gemäss Beschlagnahmejournal (Mobiltelefon iPhone 11, Mobiltelefon Nokia C5, iPad Air 2, 7 Mobiltelefone unterschiedlicher Marken und 2 Tablet iPad) werden A.__ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
10. Im übrigen werden sämtliche mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmejournal eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf deren Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. uu).
12. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 24707.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8794.10
den Kosten des Anwalts der ersten Stunde 533.10
den Kosten der amtlichen Verteidigung 14590.25
Total Fr. 48624.95
werden A.__ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 13 vorbehalten.
13. Amtliche Verteidigung:
a) Es ist Vormerk zu nehmen, dass der Anwalt der ersten Stunde RA O.__ am 5. Oktober 2020 mit Fr. 533.10 aus der Staatskasse entschädigt worden ist.
b) Der amtliche Verteidiger RA P.__ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 14590.25 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.__ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.__ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
14.-15. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Dagegen meldete der Beschuldigte am 2. Dezember 2022 Berufung an, eine BerufungsErklärung ging aber innert Frist nicht ein (STK 2022 9, KG-act. 1 und 2). Am 1. Juni 2022 ersuchte der Beschuldigte um Wiederherstellung der Frist zur BerufungsErklärung (STK 2022 31, KG-act. 1) und reichte eine BerufungsErklärung mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 2):
1. Ziff. 1 sowie 3-6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. In Aufhebung von Ziff. 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils sei von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen.
3. Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die
Entscheidgebühren sowie die weiteren Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. In Abänderung von Ziff. 13 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Unter ausgangsgemüsser Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren.
Nach Einholung einer Stellungnahme des bisherigen amtlichen Verteidigers (KG-act. 7 und 9) hiess die Verfahrensleitung das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 gut (KG-act. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (Verteidigungsschrift, KG-act. 37 und 39) modifiziert die Verteidigung ihre Anträge wie folgt:
prozessuale Anträge:
1. Vom Rückzug der Berufung in Bezug auf Ziff. 1 b) und c) des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Anklagesachverhalt 2 betr. Handel mit Marihuana) sowie der mehrfachen übertretung des BetmG (Anklagesachverhalt 3 betr. Konsum von Marihuana) sei Vormerk zu nehmen und es sei festzustellen, dass das Dispositiv dahingehend in Rechtskraft erwachsen sei;
2. Vom Rückzug der Berufung in Bezug auf Ziff. 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (bedingter Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sei Vormerk zu nehmen und es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Dispositiv dahingehend in Rechtskraft erwachsen sei.
HauptAnträge:
1. Ziff. 1 a) des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG (Anklagesachverhalt 1 betr. Handel mit Kokain) von Schuld und Strafe freizusprechen;
[Ziff. 1 b) und c) des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Anklagesachverhalt 2) sowie mehrfachen übertretung des BetmG (Anklagesachverhalt 3) bleiben zufolge Rückzugs der Berufung bezüglich dieser Ziffern unverändert.]
[Ziff. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch) unverändert.]
2. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei insoweit aufzuheben, als der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von yy Monaten bestraft wird;
3. Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Teilbedingter Vollzug der FHS) sei aufzuheben;
[Ziff. 5 des Dispositivs (bedingter Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) bleibt zufolge Rückzugs der Berufung bezüglich dieser Ziffer unverändert]
[Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils unverändert (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlten der Busse.)]
4. Ziff. 7 und 8 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und Ausschreibung) seien aufzuheben. Neu sei von der Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen.
[Ziff. 9-11 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Beschlagnahme und Datenvernichtung) unverändert.]
5. Dem Beschuldigten sei neu eine Genugtuung in der Höhe von CHF 17400 zuzusprechen;
6. Ziff. 12 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Entscheidgebühren und weitere Kosten) sei aufzuheben. Neu seien die Entscheidgebühren und weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen;
7. Ziff. 13 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Neu seien die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Spesen) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
EventualAnträge:
1. Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei insoweit aufzuheben, als der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von yy Monaten bestraft wird. Neu sei der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen;
2. Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Teilbedingter Vollzug der FHS) sei aufzuheben. Neu sei der Vollzug der Freiheitsstrafe vollständig bedingt aufzuschieben;
[Ziff. 5 des Dispositivs (bedingter Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) bleibt zufolge Rückzugs der Berufung bezüglich dieser Ziffer unverändert.]
[Ziff. 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils unverändert (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlten der Busse.]
3. Ziff. 7 und 8 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und Ausschreibung derselben) seien aufzuheben. Neu sei von der Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen;
[Ziff. 9-11 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Beschlagnahme und Datenvernichtung) unverändert.]
4. In Abänderung von Ziff. 12 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Entscheidgebühren und weitere Kosten) seien die Entscheidgebühren und weiteren Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, indes zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort auf die Staatskasse zu nehmen;
5. In Abänderung von Ziff. 13 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST und Spesen) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Anl?sslich der Berufungsverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 hielt die Verteidigung an diesen Anträgen fest. Die am 17. Mai 2023 eingereichte Verteidigungsschrift wurde der Verteidigung im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft antragsgemäss als verlesen abgenommen (vgl. KG-act. 37/1 und 39/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (BVP).
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2023 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird soweit für die UrteilsBegründung erforderlich in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Berufungsgegenstand ist (noch) der Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der entsprechende Straf- und Vollzugspunkt die Freiheitsstrafe betreffend, die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Dispositivziffer 7 und 8 des angefocht. Urteils) sowie die Kostenfolge inklusive die amtliche Verteidigung bzw. die diesbezügliche Kostenübernahme (Dispositivziffer 12 und 13 des angefocht. Urteils).
Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen wurden die Einstellungsbeschlüsse betreffend den Vorfall vom Juli 2012 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Zeitraum vor dem 25. November 2018 wegen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Ebenso unangefochten blieb der Freispruch betreffend den Vorfall vom 5. Januar 2017 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Ausnahme gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer lit. a). Nicht Berufungsgegenstand sind des Weiteren die Beschlagnahme (Dispositivziffern 9 und 10 des angefocht. Urteils).
Infolge des teilweisen Rückzugs der Berufung sind ausserdem die Schuldspräche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und mehrfacher übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1 lit. b und c des angefocht. Urteils) sowie der entsprechende Straf- und Vollzugspunkt die Geldstrafe und die Busse betreffend (Dispositivziffern 5 und 6 des angefocht. Urteils) in Rechtskraft erwachsen.
2. a) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
b) Die Verteidigung rägt eine Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes und gewinnbringenden Verkaufs von Kokain. Sie macht geltend, diesbezüglich würden Orts-, Zeit- und Mengenangaben sowie die Angabe der Personen, welche beim Beschuldigten Kokain bezogen haben sollen, fehlen (KG-act. 39/1 S. 16).
c) Dem Beschuldigten wird insbesondere zur Last gelegt, in der Zeit zwischen Freitag, 10. Juni 2016 bis Sonntag, 29. Januar 2017 eine Menge von 1750 Gramm Kokain wissentlich und willentlich besessen und an seinem Wohnort in Brunnen Schwyz sowie an weiteren nicht näher bekannten ?-rtlichkeiten in der Schweiz zu einem nicht eruierbaren Preis gewinnbringend an namentlich nicht bekannte Personen veräussert zu haben. Die Anklage umschreibt weiter, wann, von wem, wo, welche Menge (nebst dem Reinheitsgrad) und zu welchem Preis der Beschuldigte das Kokain erworben haben soll (vgl. Anklageschrift Ziff. I./1.). Damit sind aber das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten und der diesbezügliche Lebenssachverhalt in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Der Umstand, dass keine einzelnen WeitergabeGeschäfte und damit auch keine konkreten Abnehmer umschrieben sind, lässt die Anklageschrift hingegen nicht als ungenügend erscheinen. Denn bei gehäuften und regelmässigen Delikten und/oder wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer, Urteil 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.3). Das ihm zur Last gelegte Verhalten war für den Beschuldigten genügend erkennbar und er vermochte sich im gerichtlichen Verfahren denn auch hinreichend verteidigen; insbesondere ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht näher erklärt, weshalb ihm dies wegen der nicht konkret genannten Abnehmer nicht möglich gewesen sein soll. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist somit zu verneinen.
3. a) Allgemeines zum Erwerb und Weiterverkauf von Kokain
aa) Der Beschuldigte bestreitet den Erwerb und den Weiterverkauf von Kokain. Die Verteidigung kritisiert generell, die Vorinstanz habe die verklausulierte Sprache fehl- und überinterpretiert. Es sei bei fast jedem Gespräch um Geld und nicht um einen übergebenen Gegenstand gegangen. So sei es unzutreffend, wenn die Vorinstanz annehme, dass sich 100 auf Gramm Kokain beziehen würden und nicht auf ?Banknoten?. Dasselbe gelte auch für die AusdRücke ?Kopf? bzw. ?Köpfchen?. Sodann sei kein AustauschGeschäft bewiesen, mithin sei eine effektive übergabe von Kokain in keinem einzigen Fall dokumentiert und beobachtet worden. Hinzu komme, dass in der Wohnung des Beschuldigten kein Kokain sichergestellt worden sei und keine Abnehmer ermittelt worden seien. Ebenso sei beim Beschuldigten kein Bargeld sichergestellt worden. Schliesslich könne eine Sequenz aus einem abGehörten Gespräch zwischen L.__ und K.__ nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte eben nicht mit Kokain handle (aber mit dem Gelben arbeitet er nicht, vgl. U-act. 7.1.038; KG-act. 39/1 S. ff.).
bb) Was die Interpretation der Gespräche zwischen den Beteiligten anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Drogenhändlerkreisen gerichtsnotorischerweise eine codierte Sprache verwendet wird, um bei Allfälligen Überwachungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres überführt zu werden (vgl. Urteil SB180404-O des OG Zürich vom 3. Juni 2019, E. 1.1.1.4; BVP Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4). So überzeugt nicht, dass ?Kopf? für eine Hunderternote stehen soll. Dass mit ?Hundert? bzw. Hunderter nicht Geld, sondern die Menge von 100 Gramm Kokain gemeint sein muss, ergibt sich sodann deutlich aus dem Gespräch zwischen K.__ und dem Beschuldigten vom 8. Juni 2016, worin ersterer erwähnt, er habe diesem Q.__ in St. Gallen einen 100er verkauft, dieser sei erwischt worden mit 100, und 27 Kokain 73 Zucker (U-act. 7.1.006 S. 2).
cc) Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass es nicht plausibel erscheint und vom Beschuldigten im übrigen auch nicht erklärt wird, weshalb, wenn es doch seinem Standpunkt nach lediglich um legale Geschäfte bzw. Spielschulden gegangen sein soll, es notwendig war, verklausuliert miteinander zu kommunizieren (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7). Was die angeblichen Spielschulden betrifft, behauptete K.__, dass man (gemeint sind der Beschuldigte und K.__) sich gegenseitig maximal Fr. 10000.00 bis Fr. 12000.00 geschuldet hätte (U-act. 10.1.006 Rz. 365). Diese nicht unerheblichen Summen erscheinen indessen schon in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte zugestandenermassen während Jahren keiner Arbeit nachging (BVP S. 4 Frage 5) und kein steuerbares Einkommen generierte (vgl. U-act. 1.1.013, VeranlagungsVerfügungen 2016-2018, wobei es sich bei derjenigen von 2016 um eine Ermessensveranlagung infolge nicht eingereichter SteuerErklärung handelt), nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Beschuldigte Spielschulden in dieser Höhe finanziert haben will. Der Beschuldigte macht geltend, er sei lange Zeit von seiner Familie finanziell abhängig gewesen und sei dies auch heute noch teilweise (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Dieser Umstand vermag indessen das Gesagte nicht zu relativieren, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Familie ihn auch hinsichtlich der Spielschulden unterstätzte.
dd) Zutreffend ist zwar, dass beim Beschuldigten keine relevanten Mengen Kokain Bargeld sichergestellt werden konnten. Immerhin wurde in seiner Wohnung aber eine digitale Feinwaage mit Kokainspuren gefunden (U-act. 5.1.002 und 8.1.008). Der Beschuldigte gab dazu an, diese nicht selbst gekauft zu haben und er wisse nicht, wie sie ?dorthin? gekommen sei (U-act. 10.1.007 Frage 22). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, wie lange die Waage schon dort gestanden habe, dies könnten schon drei vier Jahre gewesen sein. Er könne nicht sagen, wer alles diese benutzt habe, jedoch sei es möglich, dass jemand bei ihm gewesen sei und darauf eine Linie gezogen habe (a.a.O., Frage 25). Wer dies gewesen war, vermochte der Beschuldigte nicht anzugeben (a.a.O., Frage 27). Eine solche Feinwaage ist nach allgemeiner Lebenserfahrung kein üblicher Haushaltsgegenstand, sodass die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, woher diese stamme, nicht überzeugend erscheint. Mithin ist von einer Schutzbehauptung auszugehen. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass diese dem Beschuldigten Gehört. Die Behauptung des Beschuldigten, es hätten andere Personen darauf eine Linie gezogen erscheint ebenfalls nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb jemand ausgerechnet auf einer Feinwaage eine Linie ziehen soll. Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschuldigte die Waage zwecks Proportionierung von Kokain selber benutzte.
ee) Aus der Aussage von K.__ gegenüber L.__ am 16. Januar 2017 (Ja, ich schwäre es auf meine Mutter, er [= der Beschuldigte] arbeitet mit Tabletten, Hasch, Gras, aber mit dem Gelben arbeitet er nicht, vgl. U-act. 7.1.038) lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ableiten, dass K.__ glaubte, dass der Beschuldigte nicht mit Kokain handelt. Dies zumal er im späteren Verlauf desselben Gesprächs gegenüber L.__ Folgendes äusserte: ?UnVerständlich.. wo das Weisse war.. unten unter der Waage.. dann zerstreutes Gras.. Haschisch Extra.. hast du es gesehen (a.a.O., S. 2). K.__ erwähnte somit im gleichen Gespräch, im Zusammenhang mit dem Beschuldigten Weisses, worunter üblicherweise Kokain zu verstehen ist (vgl. Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 2 BetmG N 180, weißer Stoff bzw. white stuff?). Somit kann die erwähnte Aussage von K.__ nicht als entlastend gewertet werden, auch wenn beim Beschuldigten keine relevanten Mengen Kokain gefunden und Abnehmer nicht identifiziert wurden. Im Rahmen des bereits erwähnten Gesprächs vom 8. Juni 2016 zwischen dem Beschuldigten und K.__ findet sich zudem folgende Sequenz (U-act. 7.1.006 S. 2):
A.__: Ich habe gesehen. Es ist wirklich gute Ware. Ich habe am Anfang solche Ware gehabt. Das ist extra Ware.
K.__: Das ist...
A.__: Nein, nein. Ich weiss. Das ist 94.
K.__: Die hat auch kein Levamisol... Null-Null Levamisol, du Null-Null.
Im zitierten Gespräch wird insbesondere der Ausdruck Ware verwendet, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte und K.__ offensichtlich nicht von Geldschulden sprechen. Weiter ist es der Beschuldigte, der die Zahl 94 erwähnt, worauf K.__ sagt, die habe kein Levamisol. Der Gesprächsverlauf lässt, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 5), keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte und K.__ sich über den Reinheitsgehalt von Kokain unterhielten, zumal es sich bei der Substanz Levamisol um ein gängig Streckmittel für Kokain handelt (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 2 BetmG N 214).
ff) Somit vermögen die generellen Einwände der Verteidigung den Beschuldigten nicht zu entlasten. Nachfolgend ist auf die angeklagten Tathandlungen im Einzelnen einzugehen. Nicht mehr zu behandeln ist einzig die Tathandlung vom 5. Januar 2017 (übergabe von 200 Gramm Kokaingemisch), nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Punkt freisprach und die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erhob.
b) übergabe vom 10. Juni 2016 von 500 g Kokaingemisch
aa) Die Vorinstanz erachtet den Vorwurf als erstellt. Sie führte zur Begründung aus, der Beschuldigte und K.__ hätten am 8. Juni 2016 über Kokain und dessen Preis gesprochen. Am Freitag, 10. Juni 2016, also zwei Tage später, habe der Beschuldigte K.__ gefragt, ob er vorbeikommen könne. In der Folge hätten sich der Beschuldigte und L.__ um 19:45 Uhr am Wohnort des Beschuldigten getroffen. Nach Ansicht der Vorinstanz gehe aus den abGehörten Gesprächen hervor, dass L.__ dem Beschuldigten am 10. Juni 2016 einen ?Halben? übergeben habe, was einem halben Kilo Kokain entspreche (angefocht. Urteil E. II./1.6.2). Die Verteidigung hält dem entgegen, es liesse sich nicht erstellen, dass es tatsächlich zur übergabe von einem Halben, worum es sich dabei auch immer handeln möge, gekommen sei. Der Inhalt und der Ablauf des Gespräch zwischen L.__ und dem Beschuldigten deute darauf hin, dass die übergabe von einem ?Halben? lediglich in Aussicht gestellt worden sein könne (Ich schaue, was es von dem Halben gibt, Bruder [...], vgl. U-act. 7.1.011). Auch sei es spekulativ, dass ein Halber mit einem halben Kilogramm Kokain gleichzusetzen sei. Schliesslich sei auch die Annahme, dass, nachdem der Beschuldigte laut der (bestrittenen) Auffassung der Vorinstanz zwei Tage zuvor nach 100 bzw. 200 Gramm Kokain gefragt habe, diesem nun plötzlich deren 500 Gramm übergeben worden sein sollen, nicht plausibel (KG-act. 39/1 S. 4 ff. und 8 f.).
bb) Was die Transaktion vom 10. Juni 2016 angeht, ist insbesondere folgende Sequenz von 19:50 Uhr relevant (U-act. 7.1.011):
L.__ kommt am Wohnort von A.__ [= Beschuldigter] an und trifft dort auf diesen.
L.__: Ich schaue, was es von dem Halben gibt, Bruder, was es von dem Halben gibt.
A.__: (unVerständlich)..
L.__: Macht nichts. Macht nichts. Du hast mich gerettet.
Dem nachfolgenden TK-Protokoll von 20:02 Uhr ist zudem was folgt zu entnehmen (U-act. 7.1.012):
L.__ steigt alleine wieder in sein Fahrzeug ein.
L.__ zählt Geld (man hürt ein regelmässiges Knistern).
L.__: Bravo! Aah.
(anschliessend hürt man, dass das Handschuhfach zugemacht wird).
Weil, wie vorstehend erwogen (E. 3.a), sich die Gespräche zwischen dem Beschuldigten, K.__ und L.__ zweifelsohne um Kokain gedreht haben müssen, ist in Anbetracht des Kontexts und der Menge davon auszugehen, dass es sich bei dem von L.__ angesprochenen ?Halben? um ein halbes Kilogramm Kokain handeln muss. Dass L.__ sagte, er werde schauen, was es von dem ?Halben? gebe, deutet darauf hin, dass zwar ein halbes Kilogramm Kokain vorhanden gewesen sein muss, der Beschuldigte davon aber nur einen Teil davon bekam. Dass dies so war bzw. dass der Beschuldigte damit einverstanden war, nicht den ganzen ?Halben, also weniger als 500 Gramm, zu erhalten, legt auch der nachfolgende Satz von L.__ nahe, Nämlich du hast mich gerettet?. L.__ war anscheinend erleichtert, dass der Beschuldigte nicht darauf bestand, das ganze ?Halbe? zu erhalten. Als erstellt anzusehen ist ebenso, dass L.__ vom Beschuldigten Geld erhielt. Es ist also, auch aufgrund des zwei Tage zuvor zwischen dem Beschuldigten und K.__ stattgefundenen Gesprächs, welches sich insbesondere ebenso um den Reinheitsgehalt drehte, (vgl. E. 3.a/dd vorstehend), davon auszugehen, dass Kokain übergeben wurde. Zudem wurde am 8. Juni 2016 Folgendes gesagt (U-act. 7.1.006 S. 3):
K.__: Wir können sonst am Freitag kommen, nur um abzumachen, wann wir dir bringen sollen.
A.__: Ihr könnt sofort mitbringen.. ei..
Auch die Bemerkung des Beschuldigten ihr könnt sofort mitbringen spricht dafür, dass zwei Tage später tatsächlich Kokain übergeben wurde, mithin ein AustauschGeschäft stattfand. Was die übergebene Menge betrifft, ist aber, wie erwähnt, von weniger als 500 Gramm auszugehen. Anlässlich des erwähnten Gesprächs vom 8. Juni 2016 sagte der Beschuldigte gegenüber K.__ ausserdem Folgendes (U-act. 7.1.006 S. 2:)
A.__: Schau, bei mir läuft vieles spontan.. weisst du. Bei mir kommen diese auch sehr spontan, gib mir 100, gib mir 200..
[...].
A.__: Wie viel du mir geben kannst. Weisst du, diese gehen zu einem anderen.. dieser hat dann nicht.. dann kommen sie zu mir, sie wissen, dass ich immer habe.. dann fragen sie hast du 200 300.. so.. verstehst du mich was ich sagen will..
K.__: Ja nichts A.__, sobald du anrufst, wird er, also ich kann mit ihm in 1 bis 2 Stunden hier sein.
A.__: UnVerständlich.. 200 bis 300..
Das vom Beschuldigten gegenüber K.__ Gesagte legt nahe, dass er anscheinend von Drittpersonen für Mengen im Bereich von 100-300 Gramm angegangen wurde. Dass der Beschuldigte von dem ?Halben? aber die von ihm erwähnten 200 300 Gramm effektiv erhielt, kann aus den Gesprächen letztlich nicht herausgelesen werden. Auf der anderen Seite fand eine Kokainübergabe effektiv statt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um mindestens 100 Gramm gehandelt haben muss. Dass es weniger gewesen sein könnte, erscheint schon deshalb nicht plausibel, weil der Beschuldigte an kleineren Mengen offenbar nicht interessiert war, zumal er erwähnte, diese kämen zu ihm und würden fragen, ob er 100, 200 gar 300 (Gramm) habe. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Tathandlung vom 10. Juni 2016 somit zugunsten des Beschuldigten von einer übergabe von lediglich 100 Gramm Kokaingemisch anstatt der angeklagten 500 Gramm auszugehen.
c) übergabe vom 23. Juni 2016 von 100 g Kokaingemisch
aa) Die Vorinstanz erwog, laut den TK-Protokollen habe sich der Beschuldigte am 23. Juni 2016 um 11:27 Uhr bei K.__ erkundigt, ob er vorbeikommen könne. K.__ habe geantwortet, dass er ihm heute Abend den Freund schicken könne (U-act. 7.1.013). Um 19:40 Uhr sei L.__ beim Beschuldigten eingetroffen. L.__ habe gesagt hier hast du und dann Geld gezählt. Dann habe L.__ gesagt, es fehlten §20, 30, was aber nichts mache. später habe dieser gesagt, dass sie jetzt bei ?viereinhalb? seien, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, dass er einen Hunderter habe. L.__ habe schliesslich gesagt, dass sie quitt seien. Aufgrund dieses Gesprächsverlaufs sei davon auszugehen, dass Fr. 4500.00 geschuldet gewesen seien, was einem Grammpreis von Fr. 45.00 entspreche. 100 bzw. ein Hunderter sei die übliche Bezeichnung für 100 Gramm Kokain (angefocht. Urteil E. II./1.6.3). Die Verteidigung wendet ein, beim fraglichen Hunderter habe es sich entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Kontext nicht um 100 Gramm gehandelt, sondern es seien Fr. 100.00 gemeint gewesen, mithin sei nicht verklausuliert gesprochen worden. Es sei vielmehr um Schulden aus einem legalen Geschäft bzw. Spielschulden gegangen (KG-act. 39/1 S. 10).
bb) Das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und L.__ vom 23. Juni 2016 verlief im Wesentlichen wie folgt (U-act. 7.1.016):
L.__: Aha. (Man hürt lautes Rascheln.)
A.__: Hier hast du.
[...].
A.__: [...]. während A.__ im Hintergrund was redet, fängt L.__ mit dem GeldZählen an. Dabei murmelt er die Zahlen/BetRüge.
L.__: [...] 3850.
[...].
L.__: Es fehlen 20, 30. Macht nichts.
A.__: Ich werde es dir geben.
L.__: Es macht nichts. Es macht nichts. Entspannt.
A.__: Hey, komm, dann werde ich es dir geben (unVerständlich) 3000 (lacht).
L.__: Du hast es ein wenig gekürzt, ist aber nichts Schlimmes. Macht nichts.
A.__: Macht nichts. Ich werde das geben.
L.__: Gut.
A.__: Wie viel.. Wie viel fehlt?
L.__: Es fehlt nichts.
A.__: Es macht nichts. Ich werde es dir geben.
L.__: Ach, lass es. Hey,.. (unVerständlich).. Du wirst anrufen, ah?
A.__: Kein Problem, ich werde dich in den nächsten Tagen anrufen. Wenn ich dir sage: Komm Bruder, nimm (du dann) die täte mit.
L.__: 300 nachher (unVerständlich) ist es jetzt mehr und dass wir das nachher schön.. Jetzt sind wir... Jetzt sind wir bei viereinhalb.
A.__: Hür zu, ja, ich habe einen Hunderter.
L.__: Ja.
A.__: Ich habe einen Hunderter bis (unVerständlich).
L.__: Gut. Gut. Dann sind wir quitt.
A.__: Ich werde kaufen (unVerständlich) ich brauche.
[...].
Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sagte hier hast du und L.__ daraufhin Geld zählte und den Betrag von Fr. 3850.00 nannte, ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte L.__ an jenem Abend mindestens Fr. 3850.00 übergab. Sodann drehte sich die Diskussion um die fehlenden §20, 30. Der Beschuldigte versprach, L.__ den fehlenden Betrag zu geben; dieser schien aber nicht darauf zu bestehen (Ach, lass es?). In der Folge sprach man darüber, dass der Beschuldigte (wieder) anrufen werde. L.__ spricht von 300 nachher und dass man jetzt bei viereinhalb sei. Erst dann erwähnte der Beschuldigte, er habe besagten Hunderter, worauf L.__ ant?wortet, sie seien quitt. Obschon nicht ausgeschlossen ist, dass im Kontext des vorliegenden Gespräches mit diesem Hunderter tatsächlich Fr. 100.00 gemeint sein könnten. Dies kann indessen offenbleiben, denn es ändert nichts daran, dass der Beschuldigte L.__ einen Betrag übergab, der im Bereich des Preises für 100 Gramm Kokain zu liegen kommt (mit einem gewissen Nachlass bzw. allenfalls blieb der Beschuldigte einen Teil schuldig). Dass es sich aber um die Begleichung von Geldschulden gehandelt haben soll, lässt sich mit dem übrigen Gesprächsinhalt (nimm [du dann] die täte mit und ich werde kaufen?) nicht sinnvoll, anders gesagt nicht nachvollziehbar in Einklang bringen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die übergabe von 100 Gramm Kokain an den Beschuldigten an jenem Tag als erstellt erachtete.
d) übergabe zwischen dem 24. Juni 2016 und dem 13. Juli 2016 von 100 g Kokaingemisch
Die Vorinstanz bejahte die Tathandlung (vgl. angefocht. Urteil E. II./1.6.4). Gemäss dem Protokoll vom 13. Juli 2016 trafen sich an jenem Tag der Beschuldigte, K.__ und M.__ ( U-act. 7.1.019). Der Gesprächsinhalt lässt indessen darauf schliessen, dass es dabei Hauptsächlich um Marihuana ging. Verschiedentlich wird explizit von Gras gesprochen (Soll ich dir etwas fürs Gras noch geben?). Des Weiteren sprechen die erwähnten Zahlen und BetRüge eher dafür, dass es um Marihuana ging. Insbesondere wird mehrfach von 5 gesprochen (Ich werde dir 5 bringen, wenn du diese weggebracht hast, wird es dann mehr geben). Hierbei dürfte es sich um die Mengenangabe von 5 kg handeln, was vorliegend aufgrund der doch Grösseren Menge eher für Marihuana spricht. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass infolge des teilweisen Rückzugs der Berufung nicht mehr über die entsprechenden Vorwürfe betreffend mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Handels mit Marihuana zu befinden ist. Weiter fällt auf, dass nicht der üblicherweise für das Kokain verantwortliche L.__, sondern M.__ anwesend war, was ebenfalls gegen eine übergabe von Kokain spricht. Wohl erwähnt der Beschuldigte im Gesprächsverlauf, er sei von ?4,5 schuldig, was Fr. 4500.00 und damit dem Verkaufspreis von 100 Gramm Kokain entsprechen könnte. Allerdings ändert dies nichts daran, dass den TK-Protokollen im fraglichen Zeitraum keine belastbaren Hinweise auf eine mögliche Kokainübergabe entnommen werden kann. Folglich ist die Tathandlung als nicht erstellt anzusehen.
e) übergabe vom 13. November 2016 von 240 Gramm Kokaingemisch
Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als zutreffend (vgl. angefocht. Urteil E. II./1.6.5). Zu diesem Vorwurf finden sich TK-Protokolle betreffend den 12. November 2016 und den 14. November 2016 (U-act. 7.1.024/25). Das erste Gespräch zwischen K.__ und L.__ scheint sich um die Frage zu drehen, ob der Beschuldigte ?morgen, das heisst am 13. November 2016 bezahlen werde. Allerdings ist nicht ersichtlich, wie hoch der geschuldete Betrag sein soll (U-act. 7.1.024). Konkrete Hinweise, welche auf einen bestimmten Kokaindeal mit dem Beschuldigten schliessen lassen würden, lassen sich diesem Gespräch jedenfalls nicht finden. Dem TK-Protokoll vom 14. November 2016 lässt sich sodann folgendes Gespräch zwischen K.__ und L.__ entnehmen (U-act. 7.1.025):
K.__: Und hast du von dem neuen wenigstens was gegeben, Bruder
L.__: Ja, 400.
K.__: Du verarschst mich... Also nichts mehr
L.__: Gar nichts mehr. Ja nur der R.__, S.__ und A.__. Gar nichts mehr. Der R.__ ist... (unVerständlich), ja mit dem A.__ jongliere ich, und mit dem S.__ jongliere ich auch. Das ist ja das.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von den erwähnten 400, worunter eine Menge von 400 Gramm Kokain zu verstehen sein dürfte, überhaupt etwas erhielt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, finden sich keine konkreten Hinweise auf eine bestimmte Menge. Der Gesprächsverlauf deutet vielmehr darauf hin, dass es einzig darum ging, dass die Verfügbare Menge an Kokain anscheinend knapp war und unter verschiedenen Händlern aufgeteilt werden musste. Dabei ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte von den 400 Gramm einen gewissen Anteil erhielt, allerdings sind aus den für den vorliegenden Tatvorwurf relevanten beiden Gesprächsprotokollen weder Anhaltspunkte auf eine Kokainübergabe noch, wie erwähnt, die allenfalls dabei erhaltene Menge auszumachen. Der Vorwurf ist folglich nicht hinreichend erstellt.
f) übergabe vom 26. November 2016 von 150 Gramm Kokaingemisch
aa) Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als erstellt. Zur Begründung führte sie aus, den TK-Protokollen sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich bei L.__ erkundigt habe, wieviel er habe, worauf dieser mit 150 geantwortet habe. Der Beschuldigte habe ihn gebeten, diese herzugeben, damit man damit arbeiten könne. Des Weiteren habe sich das Gespräch um die Holländer gedreht (U-act. 7.1.029). Bei der übergebenen Substanz habe es sich weder um Haschisch noch Marihuana gehandelt, was sich auch aus der Menge ergebe. Ebenso sei der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber L.__ erklärt habe, ihm bereits 4500 gegeben zu haben und nun noch 3 zu geben habe, als Hinweis darauf zu werten, dass Restschulden aus einem Früheren Kauf von Fr. 3000.00 Beständen. In einem späteren Gespräch habe der Beschuldigte zu L.__ gesagt, dass sie nun bei ?9.5 geblieben seien und dieser die nächste Woche kommen solle, weil er bis dahin ?9.5 gesammelt hätte. Aus dem geschuldeten Betrag von Fr. 9500.00 ergebe sich, dass der Beschuldigte zu den bereits aufgelaufenen Schulden von Fr. 3000.00 zusätzliche Fr. 6500.00 generiert habe. Ausgehend von Fr. 6500.00 errechne sich bei 150 Gramm ein Preis von Fr. 43.33 pro Gramm, was auf Kokain hindeute (angefocht. Urteil II./1.6.6).
bb) Es erscheint nicht als willkürlich, wie die Verteidigung einwendet (KG-act. 39/1 S. 13), vorliegend aufgrund der im Gespräch vom 26. November 2016 genannten Zahlen auf Kokain zu schliessen. Denn dass es um eine andere Substanz, insbesondere Marihuana, gegangen sein könnte, erscheint schon angesichts der Grössenordnung der erwähnten Mengen und Preise nicht plausibel. Das Kantonsgericht schliesst sich somit den vorstehend zitierten Erwägungen der Vorinstanz an.
cc) Die Verteidigung macht weiter geltend, es werde davon gesprochen, es sei besser mit Gras zu arbeiten als mit diese (U-act. 7.1.029). Es erschliesse sich aber nicht, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, mit diese sei zwingend Kokain gemeint. Dem fraglichen Gespräch ist insbesondere was folgt zu entnehmen (U-act. 7.1.029 S. 3):
L.__: Die Arbeit ist zugrunde gegangen.
A.__: Ja sie haben es kaputt gemacht, es ist wie Gelbes, der Preis ist wie für Gelbes Bruder. Es ist besser mit Gras zu arbeiten als mit diese.
L.__: Ja, Bruder, Gras ist besser.
Zunächst deutet nur schon der Umstand, dass die vom Beschuldigten und L.__ gemeinte Substanz lediglich mit diese bezeichnet wird bzw. bewusst nicht ausgesprochen wird, wovon die Rede ist, darauf hin, dass es sich um Kokain zu handeln scheint. Des Weiteren ergibt sich aus dem logischen Zusammenhang, dass mit diese weder Gras noch ?Gelbes? gemeint sein kann. Plausibel erscheint einzig, dass Kokain gemeint war, wofür auch die zuvor vom Beschuldigten und L.__ verhandelten Mengen und Preise sprechen. darüber hinaus erläutert die Verteidigung nicht näher, was mit diese ansonsten gemeint sein könnte. mögliche Geldschulden können damit in diesem Zusammenhang nicht gemeint sein. Die Aussage ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschuldigte sich anscheinend beklagte, dass die Holländer ihre Ware zu niedrigeren Preisen anbieten würden, weshalb seine eigene tätigkeit erschwert sei (vgl. auch U-act. 7.1.029 S. 3: A.__: ?[...] es sind Holländer gekommen, sie haben Ware mitgebracht, sie geben günstige Ware ab.. wegen ihnen kann ich nicht gut arbeiten). Dass es sich bei der Ware der Holländer lediglich um Marihuana gehandelt haben könnte, erscheint nicht schlüssig, ansonsten hätte der Beschuldigte später nicht gesagt, wegen den Holländern sei es besser mit Gras zu arbeiten. Dass im übrigen ein AustauschGeschäft vorlag, lässt sich daraus ableiten, dass L.__ fragte, ob der Beschuldigte etwas brauche (vgl. a.a.O., S. 2, L.__: ?Gut. Brauchst du wieder etwas?) und der Beschuldigte später fragte, wieviel er habe, worauf L.__ 150 antwortete (vgl. a.a.O., S. 2, A.__: Wie viel hast du, L.__: 150). Im Weiteren Gesprächsverlauf forderte der Beschuldigte L.__ schliesslich auf, ihm diese herzugeben (vgl. a.a.O., S. 3: A.__: Gib diese her, damit wir damit arbeiten können). Es ist in der GesamtWürdigung jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine übergabe von 150 Gramm Kokain als erstellt annahm.
g) übergabe vom 11. Januar 2017 von 100 Gramm Kokaingemisch
aa) Die Vorinstanz erachtete die Tathandlung aufgrund der abGehörten Gespräche vom 11. Januar 2017 als erstellt (vgl. angefocht. Urteil E. II./1.6.8). Die Verteidigung macht geltend, aus den Gesprächen liesse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte K.__ Fr. 6000.00 übergeben habe. Es sei lediglich nachvollziehbar, dass K.__ und L.__ Geld gezählt hätten, jedoch sei unklar, von wem, wann und wofür sie dieses erhalten hätten. Auch habe K.__ ausgesagt, vom Beschuldigten nur Fr. 1000.00 erhalten zu haben. Es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte zuerst Fr. 6000.00 an K.__ übergeben habe und dann weitere Fr. 1000.00. Auch seien Fr. 1000.00 nicht mit 100 Gramm Kokain in übereinstimmung zu bringen. Weiter sei in der Konversation zwischen L.__ und K.__ vom 11. Januar 2017 von einem Hunderter die Rede, welcher an ?A.__? zu übergeben sei, jedoch könne es sich dabei ebenso gut um Geldschulden Marihuana handeln. Schliesslich sei auch nicht erstellt, dass es effektiv zu einer übergabe gekommen sei (KG-act. 39/1 S. 13 f.).
bb) Am 11. Januar 2017 fand um 18:44 Uhr folgendes Gespräch zwischen L.__ und K.__ statt (U-act. 7.1.034):
K.__: Gibt es hier etwas Bruder (Hantiert im Auto)
L.__: Es hat, es hat..
K.__: Hunderter und 200
[...].
L.__: Ja, es hat aber da.. 100 ich denke, dass dies für A.__ zu geben ist.
K.__: He, ja, ja. Bravo, Bravo..
Gleichentags um 21:30 Uhr ist folgendes Gespräch zwischen dem Beschuldigten, L.__ und K.__ dokumentiert (U-act. 7.1.035):
A.__ steigt ins Fahrzeug ein.
[...].
A.__: Ja, rechts kann du fahren, [...], links auf dem Parkplatz hineinfahren.. kannst 2-3 Minuten auf mich warten.. hür zu K.__... man hat dort oben bei diese Scheune, hier links..
K.__: Links.. sollen wir hier auf dich warten.. ha..
[...].
A.__: Ist es im Versteck gel?
L.__: Hehe.
[...].
- Die Männer steigen aus und sprechen draussen weiter... (nicht mehr hürbar)
[...].
- Es wird Geld gezählt...
K.__: Wie viel
L.__: 6000.
[...].
A.__ steigt wieder ein.
A.__: Freund da hast du noch 1000, komm am Sonntag.
L.__: Das es gerade aus wird.
A.__: So ist es, dann muss ich nicht anrufen, du kannst am Sonntag einfach kommen.
[...].
cc) Den TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass L.__ zu K.__ sagte, es habe 100 und diese seien für ?A.__ zu geben und K.__ dies bejahte. Es ist also davon auszugehen, dass L.__ und K.__ 100 bei sich hatten, als sie den Beschuldigten aufsuchten. Es gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass es sich hierbei nicht um 100 Gramm Kokain handelte. Insbesondere spricht schon die Menge für Kokain und nicht für Marihuana. Dass es sich dabei um Geldschulden handeln soll, ist schon deswegen nicht plausibel, weil der Beschuldigte, wie noch auszuführen sein wird, L.__ seinerseits Geld übergab. wäre es tatsächlich um (gegenseitige) Geldschulden gegangen, hätte man wohl verrechnet und nur noch den Saldo übergeben. Die überwachung zeigt weiter, dass der Beschuldigte L.__ bzw. K.__ nicht bloss Fr. 1000.00 übergab. Angesichts dessen ist die Aussage von K.__, wonach er vom Beschuldigten lediglich Fr. 1000.00 erhalten haben will, nicht als glaubhaft zu werten. Dass vielmehr eine übergabe von Fr. 6000.00 erfolgte, ergibt sich auch daraus, dass K.__ L.__ fragte wie viel und dieser antwortete ?6000. Ebenso spricht der Umstand, das Geld danach gezählt wurde, dafür, dass der Beschuldigte diesen Betrag zuvor übergeben hatte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar zwecks Begleichung von Früheren Schulden (wobei nicht Spielschulden gemeint sind) zunächst nur Fr. 6000.00 übergab, dann aber zusätzlich noch Fr. 1000.00, mag zwar auf den ersten Blick ungewähnlich erscheinen. Allerdings kann durchaus angenommen werden, dass man im Verlaufe des Treffens übereinkam, Fr. 1000.00 zusätzlich zu bezahlen, sodass es gerade aus wird bzw. dann keine Schulden mehr bestanden. Jedenfalls vermag dieser Umstand keine grundsätzlichen Zweifel an der übergabe des Kokains zu erwecken. Die Tathandlung ist somit erstellt.
h) übergabe vom 19. Januar 2017 von 150 Gramm Kokaingemisch
aa) Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf als erstellt (angefocht. Urteil E. II./1.6.9). Die Verteidigung kritisiert, dass mit ?Kopf? entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine bestimmte Menge Kokain, sondern in Anlehnung an den früher auf der 100er Note abgebildeten Architekten Francesco Borromini 100 Schweizerfranken gemeint sein können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ?Köpfchen? 100 Gramm Kokain entsprechen würde, sei nicht erstellt, dass es tatsächlich zu einer übergabe gekommen sei (KG-act. 39/1 S. 14).
bb) Der Konversation vom 19. Januar 2017 zwischen L.__ und K.__ um 11:yy Uhr ist Folgendes zu entnehmen (U-act. 7.1.041):
L.__: Um halb 2 haben wir mit ihnen abgemacht.
K.__: Mit A.__?
L.__: Ja, er Möchte 2 Köpfe.
[...].
L.__: Kannst du die Kids verschieben Damit ich A.__ 150 geben kann und den Kids 50. (unVerständlich) A.__.
K.__: Bruder, wir werden das alles zu A.__ mitnehmen. Ich werde schauen, dass sie verschiebe.
[...].
Gleichentags um 13:57 Uhr spielte sich ausserdem Folgendes ab (U-act. 7.1.042):
K.__: Da ist der. Also dann.
L.__: Soll ich ihm 150 geben Das ist genug?
K.__: Geh dort verfolge ihn. Ah, Bruder... (undeutlich)... Für die Kids.
L.__: Wir gehen gehe gleich. Hast du... Hast du sie angerufen?
K.__: Ich habe ihnen geschrieben, Bruder. Ich weiss nicht, ich muss schauen, ob sie geantwortet haben. Geh rein, Bruder. Also, dann.
L.__: Also, dann.
[...].
L.__: Ja. Ja. Ja. Warte kurz auf mich.
K.__: Damit wir um drei ankommen können. Also, dann.
L.__ steigt aus dem Auto
[...].
L.__ steigt wieder zu K.__ ins Fahrzeug ein.
[...].
cc) Dass es sich bei ?Kopf? bzw. ?Köpfchen? um Hunderternoten gehandelt haben soll, ist im Kontext der zitierten Gespräche nicht schlüssig. So erklärt die Verteidigung nicht, weshalb diese, ginge man davon aus, es handle sich um zwei Hunderternoten, zwischen dem Beschuldigten und den ?Kids? aufzuteilen gewesen wären. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Ausdruck ?Kopf? im vorliegenden Zusammenhang als Codewort für 100 Gramm Kokain betrachtete. Was die effektive übergabe an den Beschuldigten betrifft, lässt sich den Protokollen entnehmen, dass sich L.__ und K.__ darüber einig waren, die vorhandenen zwei ?Köpfe? bzw. 200 Gramm Kokain zwischen dem Beschuldigten und den ?Kids? (gemeint ist I.__) so aufzuteilen, dass der Beschuldigte davon 150 Gramm und die ?Kids? den Rest von 50 Gramm bekommen sollen (Damit ich A.__ 150 geben kann und den Kids 50). Weiter ist ersichtlich, dass L.__ und K.__ beim Beschuldigten ankommen (Da ist er; vgl. auch die entsprechende Ortung des Audi A4, U-act. 7.2.024). Dass mit er der Beschuldigte gemeint ist, ergibt sich insbesondere aufgrund der Ortung des Fahrzeuges am Wohnort des Beschuldigten. L.__ stieg daraufhin aus (Warte kurz auf mich, ?L.__ steigt aus dem Autoù). Kurze Zeit später, das heisst nach rund 30 Sekunden (vgl. U-act. 7.1.042 S. 2), stieg er wieder ins Fahrzeug. Aufgrund dieses Ablaufes ist die übergabe von 150 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten als erstellt anzusehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte in den fraglichen Gesprächen nicht unmittelbar auftritt.
i) übergabe vom 24. Januar 2017 von 100 Gramm Kokaingemisch
aa) Auch diesen Vorgang erachtete die Vorinstanz als erstellt (angefocht. Urteil E. II./1.6.10). Die Verteidigung macht wiederum geltend, es handle sich bei einem ?Köpfchen? nicht um 100 Gramm Kokain (KG-act. 39/1 S. 14).
bb) Dem Protokoll betreffend den 24. Januar 2017 kann folgendes Gespräch zwischen L.__, K.__ und dem Beschuldigten entnommen werden (U-act. 7.1.044):
K.__: Komm, nimm das heraus.
(Es wird etwas aufgemacht im Auto.)
A.__ steigt ein
[...].
K.__: Wie geht es dir, geht es dir gut
A.__: Es läuft, es läuft.
L.__: Hei Bruder, soll dir noch ein ?Köpfchen? geben, wegen dem.. Geld.
A.__: Das geht, aber wegen dem, ist es definitiv am Freitag, dann musst du am Freitag kommen.. dann ist es kein Problem.
L.__: Nein, nein, es ist kein Problem. Das ist kein Problem
A.__: Es sind dann 6750, und 4.5 noch einen.
L.__: Ja.
K.__: Wir werden gehen, du kannst A.__ raus lassen und wir gehen dann essen.
A.__: Ist gut, ist gut, ich muss das nur oben bringen.
[...].
A.__ steigt aus dem Auto.
[...].
A.__ steigt im Auto wieder ein.
[...].
cc) Auch der vorliegende Zusammenhang drängt nicht die Annahme auf, dass mit ?Köpfchen? eine Hunderternote gemeint sein könnte. Es wäre Nämlich nicht schlüssig, dass L.__ zum Beschuldigten sagt, er (L.__) müsse ihm noch hundert Franken geben und dieser (Beschuldigte) daraufhin meint, er, L.__, müsse wegen des Geldes am Freitag kommen. Es ist somit ebenso betreffend den Vorgang vom 24. Januar 2017 davon auszugehen, dass unter ?Köpfchen? 100 Gramm Kokain zu verstehen ist. Dass eine übergabe von 100 Gramm stattfand, ergibt sich daraus, dass K.__ zu L.__ sagt, er solle das herausnehmen, anschliessend steigt der Beschuldigte ins Fahrzeug ein und L.__ sagt zu ihm, er müsse ihm noch ein ?Köpfchen? geben. Im Anschluss daran wird über die Bezahlung gesprochen. Dabei ist davon auszugehen, dass zulasten des Beschuldigten gegenüber L.__ eine Restschuld von Fr. 6750.00 bestand und dazu noch ?4.5, also Fr. 4500.00 zu zahlen waren, wobei die ?4.5 für die aktuell übergebenen 100 Gramm Kokain gewesen sein dürften (vgl. Es sind dann 6750, und 4.5 noch einen). Danach erwähnt der Beschuldigte, er müsse das nach oben bringen. Nachdem der Beschuldigte dies getan hatte, stieg er wieder zu den anderen ins Auto. Die Tathandlung ist somit genügend erstellt.
j) übergabe vom 29. Januar 2017 von 100 Gramm Kokaingemisch
aa) Die Vorinstanz sah auch diese Tathandlung als erwiesen an. Sie ging davon aus, dass vom im Gesprächsprotokoll vom 29. Januar 2017 erwähnten Betrag von Fr. 11250.00 die Schuld von Fr. 6750.00 vom 24. Januar 2017 in Abzug zu bringen sei, was einen Saldo von Fr. 4500.00 ergebe und dem Gegenwert von 100 Gramm Kokain entspreche (angefocht. Urteil E. II./1.6.11). Die Verteidigung kritisiert, es gehe aus dem entsprechenden Gesprächsprotokoll nicht hervor, dass der Beschuldigte überhaupt etwas erhalten habe; ausserdem erschliesse sich aus der vorinstanzlichen Begründung nicht, weshalb der Beschuldigte die Schuld von Fr. 6750.00 vom 24. Januar 2017 bereits bezahlt haben soll (KG-act. 39/1 S. 14 f.).
bb) Dem Gesprächsprotokoll vom 29. Januar 2017 mit L.__, K.__ und dem Beschuldigten als Beteiligte lässt sich Folgendes entnehmen (U-act. 7.1.045):
K.__: Du kannst es raus nehmen.
[...].
(Beide steigen aus dem Auto aus. Nach einiger Zeit steigen sie wieder ein und fahren los.)
[...].
A.__ steigt ein.
[...].
A.__: Hür zu, wie viel macht es... 11250 oder
L.__: Ja.
[...].
(L.__ steigt wieder ins Auto)
K.__: Hat er dir alles gegeben
L.__: Ja, alles.
K.__ Auch für dieses?
L.__: Hehe.. also für diese nicht, für diese vom letzten Mal.
K.__: Aber alles he.. ja Bruder jetzt hat er Geld, jetzt hat er Gras.
[...].
cc) Dass der Beschuldigte L.__ Geld übergab, erscheint nachvollziehbar. Weil der Beschuldigte diesen Nämlich fragte, ob er Fr. 11250.00 zu zahlen habe, dieser in der Folge bejahte und gegenüber K.__ bestätigte, alles erhalten zu haben, ist anzunehmen, dass ein Betrag in dieser Höhe übergeben wurde. Allerdings erwähnt L.__ gegenüber K.__ auf dessen Nachfrage, dass der Beschuldigte öfür dieses, zu verstehen ist darunter nach Auffassung des Gerichts das am 29. Januar 2017 dem Beschuldigten übergebene, noch nicht bezahlt hat. Somit erweist sich die überlegung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte an jenem Tag mit den Fr. 11250.00 einerseits eine Schuld von Fr. 6750.00 beglich und gleichzeitig weitere 100 Gramm Kokain im Wert von Fr. 4500.00 bezahlte, nicht als haltbar, zumal nicht klar ist, dass es sich bei der Schuld von Fr. 6750.00 effektiv um die Restanz vom 24. Januar 2017 handelte. Anders gesagt ist nicht ausgeschlossen, dass der fragliche Restbetrag bereits vorher beglichen wurde, Nämlich bereits am öfreitag, wie es der Beschuldigte in Aussicht stellte (vgl. U-act. 7.1.044 S. 2). Allerdings trug der Freitag nach dem 24. Januar 2017 das Datum des 27. Januars 2017. Die hier fragliche Tathandlung soll jedoch am Sonntag, 29. Januar 2017 stattgefunden haben. Was eine mögliche übergabe an jenem Tag betrifft, deuten einige Sequenzen darauf hin, dass dies der Fall gewesen sein musste (vgl. Du kannst es raus nehmen und Auch für dieses??). Allerdings lässt sich anhand des Gesprächsprotokolls die Menge nicht eruieren; ebenso kann aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht rechtsgenügend auf eine Menge von 100 Gramm geschlossen werden. Der Vorwurf ist somit nicht ausreichend erstellt.
k) aa) Hinsichtlich des Reinheitsgehalts erwog die Vorinstanz, dass, weil kein Kokain habe sichergestellt werden können, auf einen Durchschnittswert abzustellen sei. Laut der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin hätten im Jahr 2016 die Mittelwerte beim Reinheitsgrad bei einer Menge von 100-1000 Gramm Kokain 69 % betragen, im Jahr 2017 seien es 72 % gewesen. Es sei vorliegend bei sämtlichen Vorgängen, auch denjenigen im Jahr 2017, zu Gunsten des Beschuldigten von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 69 % auszugehen (angefocht. Urteil E. 1.6.13). Die Verteidigung hält dafür, das Bezirksgericht Zürich gehe im Urteil gegen K.__ mit Verweis auf die erwähnte Statistik des Jahres 2016 bei einer Menge von 100 bis 500 Gramm Kokain von 69 % und bei einer solchen von 10 bis 100 Gramm von 64 % aus. Beim Beschuldigten wäre, weil er höchstens Portionen von 100 bis 150 Gramm bezogen hätte, auf den tieferen Gehalt von 64 % abzustellen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 2).
bb) Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, wenn die Sachgerichte von einer mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgehen, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine gestreckte Substanz gibt. Es ist aber nicht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten. Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte soweit sie repräsentativ und aussageKräftig sind zur Orientierung herangezogen werden. Das Sachgericht ist auch nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro Reorganisation einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (BGer, Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 3.1).
cc) Dass die Vorinstanz auf die Durchschnittswerte gemäss der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin abstellte, wurde zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend nicht, auf den für die Menge von 10 bis 100 Gramm ermittelten Durchschnittswert von 64 % abzustellen, bezog der Beschuldigte doch nach dem vorstehend Gesagten stets Mengen von 100 bzw. in zwei Fällen von 150 Gramm. Weil sich die von ihm bezogene Menge aber am unteren Bereich der Bandbreite von 100 bis 1000 Gramm bewegt, erscheint es aber immerhin angemessen, zugunsten des Beschuldigten auf den vom Bezirksgericht Zürich im Urteil gegen K.__ ermittelten niedrigeren Durchschnittwert von 66.5 % abzustellen (U-act. 14.2.005 E. II./3. S. 246). Anzumerken ist, dass dieser Wert auch Tathandlungen (Nämlich diejenigen vom 11./19. und 24. Januar 2017) betraf, welche im vorliegenden Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A.__ noch zu beurteilen sind, wobei die Strafkammer selbstredend nicht an die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich gebunden ist. Daraus erhellt, dass in casu bei einer dem Beschuldigten zurechenbaren Menge von total 700 Gramm Kokaingemisch 465.5 Gramm reines Kokain resultiert.
l) In Bezug auf den Vorwurf des gewinnbringenden Verkaufs wendet die Verteidigung ein, es lägen keine Beweise für KokainverKäufe vor; insbesondere habe die Staatsanwaltschaft keinen einzigen Abnehmer nennen können, obwohl beim Beschuldigten zahlreiche elektronische DatentRüger sichergestellt worden seien (KG-act. 39/1 S. 15). Aufgrund dessen, dass der Erwerb von 700 Gramm Kokain vorliegend als erstellt anzusehen ist und keine Indizien für einen (allenfalls teilweisen) Eigengebrauch vorliegen der Beschuldigte will in der fraglichen Zeit kein Kokain konsumiert haben und das Ergebnis der Haaranalyse (U-act. 11.1.002) belegt auch keinen solchen Konsum , kann ohne Weiteres auf eine Veräusserung an unbekannte Abnehmer geschlossen werden (vgl. BGer, Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.2). Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend ausführt, ging der Beschuldigte im Tatzeitraum keiner Arbeit nach, sodass davon auszugehen ist, dass er mit dem Gewinn aus dem Weiterverkauf seinen Lebensunterhalt finanzierte. Ebenso ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die bei ihm in der Wohnung sichergestellte Feinwaage, welche Spuren von Kokain aufwies, als zusätzliches Indiz dafür zu werten ist, dass der Beschuldigte damit Kokain für den Weiterverkauf portionierte (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7). Schliesslich ist auf das in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz erwähnte Telefongespräch vom 26. November 2016 hinzuweisen, worin der Beschuldigte gegenüber L.__ erwähnt, es sei gut für ihn verlaufen, es würden ?40-50000 für ihn bleiben, allerdings hätten die Holländer die Arbeit kaputt gemacht (angefocht. Urteil II./1.7.3 mit Hinweis auf U-act. 7.1.029). Die Strafkammer schliesst sich insofern der Vorinstanz an, als auch dieses Gespräch für Veräusserungshandlungen seitens des Beschuldigten spricht. In der GesamtWürdigung ist der Vorwurf der Veräusserung an Dritte ebenso als erstellt anzusehen.
4. a) Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft in Verkehr bringt (lit. c) sowie Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt (lit. d). Angesichts des vorstehend unter E. 3 festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand insofern erfüllt, als dem Beschuldigten Erwerb, Besitz und (unbefugte) Veräusserung vorzuwerfen ist. Weil die rechtliche Würdigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, erübrigen sich hierzu vertiefte Erürterungen bzw. es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./1.8.2).
Was die Tatvariante des ebenfalls angeklagten Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG betrifft, würde diese nur in Betracht fallen, wenn die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG nicht ausgefährt wurden (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 105), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Folglich ist von vollendeten Tathandlungen auszugehen.
b) Der täter ist nach dem Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG zu beurteilen, wenn er weiss annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der Rechtsprechung gelangt die zitierte Bestimmung ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 181 f.). Bei den vorliegenden Mengen von 4 x 100 Gramm Kokaingemisch ist jeweils von 66.5 Gramm und bei 2 x 150 Gramm Kokaingemisch von je 99.75 Gramm reiner Substanz auszugehen, sodass jede Einzelmenge diese Schwelle überschreitet und der Qualifikationstatbestand folglich im allen Fällen zum Tragen kommt.
c) Die Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 114). Bezüglich die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG verlangt das Gesetz, dass der täter um die objektiven Umstände weiss darauf schliessen muss; mithin ist diesbezüglich Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 201). Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten nicht nur bewusst sein musste bzw. bewusst war, dass Kokain eine illegale Substanz ist, sondern er ebenso aufgrund der bei jeder einzelnen Erwerbshandlung deutlich über der Grenze zum schweren Fall liegenden Menge auch um dessen gefährlichkeit wissen musste resp. wusste. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
d) Folglich ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 10. Juni 2016, 23. Juni 2016, 26. November 2016, 11. Januar 2017, 19. Januar 2017 und 24. Januar 2017, schuldig zu sprechen. Freizusprechen ist er dagegen hinsichtlich der Vorgänge im Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2016 bis 13. Juli 2016, vom 13. November 2016 und vom 29. Januar 2017.
5. Die Strafzumessung und der Vollzug sind infolge des modifzierten Schuldspruchs wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz neu festzulegen. Infolge des Eintritts der Rechtskraft ergeben sich hingegen bezüglich der Geldstrafe und der Busse wegen mehrfachen Vergehens bzw. übertretung des Betäubungsmittelgesetzes keine Änderungen, zumal diesbezüglich kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt, wobei eine Gesamtstrafe so so nicht in Frage gekommen wäre.
a) Der Strafrahmen für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beträgt zwingend eine Freiheitstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Schlegel/Jucker, OF-Kommentar zum BetmG, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG, N 242 und Art. 47 StGB, N 8). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des täters zu. Es beRücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BewegGründen und Zielen des täters sowie danach bestimmt, wie weit der täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und Erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte Erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Das Asperationsprinzip kommt zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
b) Ausgangspunkt bildet die Tathandlung vom 26. November 2016 als schwerstes Delikt. Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte 150 g Kokaingemisch bzw. 99.75 g reines Kokain erwarb und veräusserte. Dabei handelt es sich nicht mehr um eine geringe Menge, das heisst diese bewegt sich erheblich über dem Grenzwert von 18 g reinem Kokain, bei welchem die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird (Schlegel/Jucker, OF-Kommentar zum BetmG, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG, N 181 und Art. 47 StGB N 45). Wie bereits die Vorinstanz erwog, stehen die Erwerbshandlungen zu den darauffolgenden Weitergabehandlungen in der Regel im Verhältnis der Subsidiarität, mithin erfolgt deswegen keine Strafschürfung (angefocht. Urteil E. III./4.3 mit Hinweis auf Schlegel/Jucker, OF-Kommentar zum BetmG, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG, N 157). Hinsichtlich der täterkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was allerdings wertneutral zu würdigen ist. Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des Handels mit Kokain nicht gestündig. Er bestritt mit dem Handel von Kokain seinen Lebensunterhalt, wobei er direktvorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd kann dem Beschuldigten die aufgrund des Ergebnisses der Haaranalyse anzunehmende Drogensucht (positives Testergebnis der Haaranalyse bzgl. Cannabinoide, insb. THC, vgl. U-act. 11.1.002) zugutegehalten werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Berufung bezüglich des Schuldspruches wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die hierfür ausgesprochene Geldstrafe zurückzog, spielt hier keine (strafmindernde) Rolle. Weitere für die Bemessung der Strafe relevanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insgesamt ist das Verschulden mindestens nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Würdigung all dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate festzulegen.
c) Die Einsatzstrafe ist für die Tathandlung vom 19. Januar 2017 Erwerb bzw. Veräusserung von wiederum 150 g Kokaingemisch bzw. 99.75 g reinem Kokain angemessen zu Erhöhen. Es sind dieselben, schon bei der Tathandlung vom 26. November 2016 massgebenden Tat- und täterkomponenten zu berücksichtigen, ebenso ist weiterhin von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen (vgl. vorstehend E. 4.b). Insgesamt ist die Einsatzstrafe hierfür um zwei Monate zu Erhöhen. Für die weiteren Tathandlungen, also diejenigen vom 10. Juni 2016, 23. Juni 2016, 11. Januar 2017 und 24. Januar 2017 mit jeweils 100 g Kokaingemisch bzw. 66.5 g reinem Kokain, ist abgesehen von der Menge wiederum auf dieselben Tat- und täterkomponenten abzustellen. Mithin erscheint eine Erhähung für jede Tathandlung von je einem Monat angemessen. Gesamthaft ergibt sich damit eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend trat der als nicht vorbestraft zu betrachtende Beschuldigte gemäss eigenen Angaben vor rund eineinhalb Jahren eine Teilzeitstelle als Lagerist an; er verfügt also über ein regelmässiges Einkommen und lebt insofern in geordneten Verhältnissen. Aufgrund dieser Umstände ist im Zusammenhang mit der Vollzugsfrage nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, sodass keine Notwendigkeit für eine unbedingt zu vollziehende Strafe besteht, mithin der bedingte Vollzug zu Gewähren ist. Hinsichtlich der Probezeit bleibt es bei zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
a) Das Gericht verweist den Ausländer, unabhängig von der Höhe der Strafe für 515 Jahre aus der Schweiz, wenn er insbesondere wegen Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 verurteilt wird (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der Beschuldigte wurde unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen, womit unbestrittenermassen eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorliegt und somit vorbehältlich eines Hürtefalls und des Ergebnisses der Interessenabwägung obligatorisch eine Landesverweisung zu erfolgen hat.
b) Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Hürtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur krite-riengeleiteten Prüfung des Hürtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiürer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der HürtefallPrüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine EinzelfallPrüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Hürtefalls zu werten sind. Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende gefährlichkeit des täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer, Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
c) aa) Die Verteidigung macht zur Begründung eines Hürtefalles zusammenfassend geltend, der Beschuldigte lebe seit seinem 11. Lebensjahr, das heisst seit mittlerweile fast 35 Jahren, in der Schweiz. Er sei damals zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in die Schweiz gekommen und habe hier während mehrerer Jahre die obligatorische Schule besucht. Die Eltern seien vor rund sechs Jahren nach Nordmazedonien zurückgekehrt. Sie seien nicht mehr bei guter Gesundheit und auf Pflege angewiesen. Die Geschwister, welche über einen Schweizer Pass verfügten, lebten jedoch in der Schweiz. Mit ihnen pflege der Beschuldigte ein enges Verhältnis. So treffe er sie wöchentlich und telefoniere regelmässig mit ihnen. Die Geschwister und eine enge Freundin seien die Hauptbezugspersonen des Beschuldigten und würden ihn finanziell und emotional Unterstützen. Der Beschuldigte spreche Deutsch und könne sich problemlos Verständigen. Seit eineinhalb Jahren habe er eine Festanstellung mit einem Pensum von 60 %. Er verdiene Fr. 3000.00 brutto und zahle damit seine Schulden ab. Mittlerweile sei er in den Arbeitsprozess integriert. Der Beschuldigte sei nun auch seine gesundheitlichen Probleme angegangen. Nach einer Operation verfüge er wieder über ein nahezu vollständiges Hürvermögen, was sich auch positiv auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt habe. Eine Landesverweisung würde ihn aber aus seinem gewohnten Umfeld reissen und wieder aus der Bahn werfen. Seit er in der Schweiz lebe, habe der Beschuldigte keinen Kontakt mit dem Heimatland gepflegt. Er sei nicht mehr als ein paar wenige Male dorthin zurückgekehrt. Er habe keinen Bezug zu Nordmazedonien. Auch spreche er Serbisch, während in Nordmazedonien Mazedonisch gesprochen werde. Schliesslich kenne er dort, entgegen der Annahme der Vorinstanz, abgesehen von seinen Eltern niemanden und er würde in seinem Heimatland über keine wirtschaftliche Grundlage verfügen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 4 ff.).
bb) Bezüglich der Lebensumstände des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte kam am 1. September 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in die Schweiz. Die Eltern sind im Jahr 2016 wieder nach Nordmazedonien gezogen, wo sie ein Haus besitzen (U-act. 16.1.002; HVP Frage 51; BVP Frage 30). Gemäss eigenen Angaben schloss der Beschuldigte keine Lehre ab, absolvierte aber einige Kurse und arbeitete während rund drei Jahren als Badeaufseher (HVP Fragen 2 und 35; BVP Frage 55). Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Beschuldigte in einem Pensum von 60 % als Lagerist bei der T.__ tätig (HVP, Beilage). Zuvor ging er nach eigener Aussage während rund zehn Jahren keiner Arbeitstätigkeit nach (HVP Frage 33). In der Freizeit mache er nicht viel, er laufe gerne (BVP Frage 42). Zu seinen familiüren Beziehungen in der Schweiz gibt der Beschuldigte an, seine drei Geschwister lebten mit ihren Familien alle im Kanton Schwyz. Er habe regelmässigen Kontakt mit ihnen, man treffe sich pro Woche einmal und telefoniere 2-3 Mal pro Woche. Mit den Eltern habe er weniger Kontakt, besuche sie in letzter Zeit aber mehr. Sein Vater sei krank. Das Verhältnis zu ihnen sei besser als früher (BVP Fragen 31-39). In Brunnen und Schwyz habe er viele Freunde (BVP Frage 40). Der Beschuldigte verdient Fr. 3000.00 brutto und verfügt über kein Vermögen; gemäss eigenen Angaben bestehen Schulden zwischen Fr. 10000.00 bis Fr. 20000.00. Er bezahle derzeit monatlich zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 ab (Betreibungen von der Krankenkasse?; BVP Fragen 21-25). Seine Eltern und seine Familie würden ihn bei der Abzahlung der Schulden Unterstützen (BVP Fragen 26 und 27). Der Beschuldigte bezog bzw. bezieht keine SozialhilfebeitRüge; er hat keine Kinder und keine Unterhaltsverpflichtungen. In gesundheitlicher Hinsicht führt der Beschuldigte aus, durch eine Operation im Herbst letzten Jahres hüre er jetzt wieder sehr gut. In drei Monaten müsse er die linke Seite auch noch operieren. Er nehme keine Medikamente ein (BVP Fragen 43-46). Weiter gab der Beschuldigte an, psychische Probleme gehabt zu haben und es habe eine Suchtproblematik bestanden. Er sei letztmals vor der erwähnten Operation beim Psychiater gewesen. Derzeit benätige er keine Psychotherapie (BVP Fragen 48-52). In seinem Heimatland kenne er ausser seinen Eltern niemand. Er habe zwar Verwandte dort, aber nur wenig Kontakt mit ihnen und sie viele Jahre nicht gesehen (BVP Fragen 53 und 54). Er spreche Serbisch und Deutsch sowie wenig Russisch (BVP Fragen 57 und 58).
cc) aaa) Laut einem neueren publizierten Bundesgerichtsentscheid kann bei der HürtefallPrüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Bei der HürtefallPrüfung ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien vorzugehen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen aufgewachsenen ausländischen Personen wird wie schon erwähnt dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Hürtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die lange Aufenthaltsdauer und der teilweise in der Schweiz erfolgte Besuch der obligatorischen Schule des bis heute seit 35 Jahren in der Schweiz lebenden Beschuldigten ist nach der zitierten Rechtsprechung zwar grundsätzlich als starkes Indiz für erhebliche private Interessen am Verbleib in der Schweiz zu qualifizieren. Allerdings besagt der zitierte Entscheid nicht, dass aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer, auch in Kombination mit dem beispielhaft erwähnten Schulbesuch in der Schweiz, zwingend auf genügend starke private Interessen bzw. einen Hürtefall geschlossen werden muss. Vielmehr sind zusätzlich weitere Umstände zu würdigen.
bbb) So ist insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschuldigten dessen Hauptbezugspersonen sind. Jedoch handelt es sich dabei nicht um die Kernfamilie, auf welche sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK in erster Linie bezieht. Immerhin fallen zwar auch andere familiüre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle abhängigkeit, speziell enge familiüre Bindungen, regelmässige Kontakte die übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Volljührigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungsoder Pflegebedürfnissen bei körperlichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer, Urteil 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Den Ausführungen des Beschuldigten kann allerdings nicht entnommen werden, dass mit den Geschwistern eine derart enge Beziehung besteht, welche über die üblichen Kontakte hinausginge. Insbesondere sprechen die vom Beschuldigten erwähnten wöchentlichen Treffen allein noch nicht für das Vorhandensein einer besonders intensiven Beziehung. Die zwei bis drei wöchentlichen Telefonate können ohne Weiteres auch aus der Ferne stattfinden und stellen daher keinen Grund für einen Verbleib in der Schweiz dar. Auch wenn angenommen wird, dass der Beschuldigte von den Geschwistern (und den Eltern) zwecks Abzahlung von Schulden finanziell unterstätzt wird, vermag dieser Umstand kein eigentliches abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Wie der Beschuldigte ausführt, bezahlt er monatlich rund Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 ab (BVP S. 6 Frage 25). Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei den von der Familie für die Abzahlung beigesteuerten BetRüge nicht um Grössere Summen handelt. Ebenso steht der Beschuldigte seinen Vorbringen zufolge ansonsten auf eigenen Füssen. Was die emotionale Unterstätzung anbetrifft, ist nicht dargetan und ersichtlich, dass diese bezüglich ihrer Intensität einem Betreuungsoder Pflegebedürfnis nahekäme, zumal der Beschuldigte selber ausführte, infolge des durch eine Operation wieder erlangten Hürvermögens habe sich seine psychische Verfassung massiv verbessert, sodass er keine Psychotherapie mehr benätige (BVP S. 8 f. Fragen 51/52). Auch aus dieser Sicht ist keine spezielle Unterstätzung durch Familienmitglieder erforderlich. Weitere Hinweise auf eine besonders nahe Beziehung zur Familie liegen nicht vor, sodass sich zusätzliche Abklärungen seitens des Gerichts nicht aufdrängten. Davon abgesehen stellte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang keine BeweisAnträge. Insgesamt würde eine Landesverweisung das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK somit nicht tangieren.
ccc) Was die übrige Integration des Beschuldigten in der Schweiz anbelangt, ist zwar positiv hervorzuheben, dass er nie Sozialhilfe bezog. Hinsichtlich der Eingliederung im hiesigen Arbeitsleben ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, nachdem er während zehn Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachging, erst seit rund eineinhalb Jahren in einem Arbeitsverhältnis steht (abgesehen von seiner kurzzeitigen tätigkeit als Badeaufsicht nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte ernsthafte Bemühungen eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, unternommen hätte. Wohl gelang es dem Beschuldigten zwischenzeitlich, im Arbeitsleben Fuss zu fassen, indessen kann nicht von einer langjührigen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben einen grossen Freundeskreis. In Vereinen ist er nicht aktiv, weil er laut eigener Aussage anderen Freizeitaktivitäten nachgeht. Dieser letztere Umstand ist indessen neutral zu werten. Oder anders gesagt, können ihm aufgrund dieses Umstandes nicht unzureichende Integrationsbemühungen vorgeworfen werden. In der Gesamtschau ist der Grad der Integration in der Schweiz aber als durchschnittlich zu werten.
ddd) Der Beschuldigte gibt an, im Heimatland über kein soziales Netz zu verfügen und abgesehen von den Eltern kaum jemanden zu kennen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Reintegration in Nordmazedonien für den Beschuldigten zwar durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings darf von ihm erwartet werden, dass er sich um seine Integration in der Heimat bemüht, wozu auch der Erwerb von Kenntnissen in der mazedonischen Sprache zählt. Dass er dazu nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich, zumal er auch Deutsch und etwas Russisch gelernt hat. Ausserdem leben seine Eltern dort, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er bei ihnen zumindest übergangsweise wohnen könnte, umso mehr als sich sein Verhältnis zu ihnen verbessert zu haben scheint und der Beschuldigte sie in letzter Zeit gemäss eigenen Angaben häufiger besuchte. Jedenfalls wäre der Beschuldigte in seinem Heimatland nicht vollends auf sich alleine gestellt. darüber hinaus ist es der in der Schweiz lebenden Familie unbenommen, den Beschuldigten in Nordmazedonien zu besuchen und weiterhin Kontakt zu pflegen, was angesichts dessen, dass die Eltern vor Ort ein Haus besitzen, mit wenig Aufwand verbunden wäre. Dass eine wirtschaftliche Eingliederung mit gewissen Hürden verbunden sein dürfte, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Dass dies aber nicht möglich wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso wird nicht behauptet, dass der Reintegration im Heimatland gesundheitliche Gründe entgegenstehen würden. Gemäss eigenen Angaben benötigt der Beschuldigte derzeit keine Psychotherapie. Auch ist mangels gegenteiliger Hinweise nicht davon auszugehen, dass eine Allfällige weitere Behandlung der Gehörproblematik in Nordmazedonien ausgeschlossen wäre. Insgesamt erscheint eine Wiedereingliederung im Heimatland trotz gewissen Schwierigkeiten somit als zumutbar.
eee) Der Beschuldigte weist keine EintRüge im Schweizerischen Strafregister auf. Der Auskunft des Amts für Migration (AFM) vom 6. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten seit 1999 sieben Strafbefehle erlassen wurden, dies wegen Strassenverkehrsdelikten (insb. Entwendung eines Motorfahrzeuges, überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts), Diebstahls sowie Konsum von Betäubungsmitteln. Mit Schreiben vom 30. August 2011 verwarnte das AFM den Beschuldigten (U-act. 16.1.002). Hinzu tritt die aktuelle, infolge teilweisen Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens, Vergehens und übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Angesichts dieser sich seit dem Jahr 1999 fortsetzenden und in der Schwere tendenziell zunehmenden Delinquenz und dem Umstand, dass der Beschuldigte seitens des AFM verwarnt wurde, ohne dass ihn dies vor weiteren Straftaten abhielt, können im Zusammenhang mit der HürtefallPrüfung trotz des Umstandes, dass sich der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufdrängt (vgl. vorstehend E. 5d), Befürchtungen, dass der Beschuldigte in der Schweiz inskünftig weitere Delikte begehen wird, nicht vollständig ausgeräumt werden.
d) Selbst wenn ein persönlicher Hürtefall zu bejahen wäre, Müsste aus den nachstehenden Gründen das Fernhalteinteresse gegenüber den vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten aber ohnehin höher gewichtet werden. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden ?Zweijahresregel? bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGer, Urteil 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ausserdem spricht die vom Beschuldigten latent ausgehende Gefahr für Allfällige weitere Straftaten für ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel aus pekuniüren Motiven wie vorliegend gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4 m.H. u.a. auf BGE 145 IV 55). Daran vermögen die Feststellungen im Rahmen der Strafzumessung und des Vollzugs nichts zu ändern.
e) Der für die Landesverweisung gesetzlich vorgesehene Zeitrahmen beträgt 5-15 Jahre. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Dauer der Landesverweisung. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und des Umstandes, dass der Beschuldigte vom AFM verwarnt wurde, sich aber dennoch unbelehrbar zeigte, rechtfertigt sich die lediglich minimale Dauer von fänf Jahren nicht mehr. Indessen erscheint eine Landesverweisung im unteren Bereich des Rahmens von 5-15 Jahren als angemessen. Die von der
Vorinstanz ausgesprochenen acht Jahre sind mithin zu bestätigen, auch weil weder Umstände ersichtlich sind noch solche dargetan wurden, welche eine Verkürzung aufzudrängen vermöchten.
7. a) Eine Ausschreibung von DrittstaatsanGehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (VerwaltungsBehörde Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden DrittstaatsanGehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter BeRücksichtigung der Verhältnismässigkeit ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGer, Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
b) Die Verteidigung setzte sich mit diesem Punkt nicht auseinander. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, sodass schon aufgrund der Dauer der Strafe die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung zu bejahen ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 465.5 g reines Kokain erwarb und an eine unbekannte Anzahl Personen veräusserte, eine Menge also, welche den von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert zum Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 18 g deutlich überschreitet. Aufgrund dessen kann eine tatsächlich vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verneint werden. Nicht ersichtlich sind in der Person des Beschuldigten liegende Gründe, wie etwa die berufliche sonstige Angewiesenheit auf Einreise in bestimmte Schengen-Staaten, welche allenfalls gegen eine Ausschreibung sprechen könnten. Es hat folglich bei der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung im SIS zu bleiben.
8. fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Beim vorliegenden Ergebnis Bestätigung der Schuldspräche wegen Verbrechens und Rückzug der Berufung betreffend die Schuldspräche wegen Vergehens sowie übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Reduktion des Strafmasses einzig bezüglich der Freiheitsstrafe, aber insbesondere Beibehaltung der Landesverweisung nebst Ausschreibung im SIS drängt sich eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten nicht auf.
9. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem (Haupt-)Antrag auf Freispruch; er obsiegt hingegen teilweise in Bezug auf die Reduktion der Freiheitsstrafe, ist jedoch soweit er die Berufung teilweise zurückzog, als unterliegend anzusehen. Ebenso unterliegt er hinsichtlich der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive übersetzungskosten, vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zu 9/10 dem Beschuldigten und im übrigen dem Staat aufzuerlegen.
b) Die amtliche Verteidigerin reichte eine Kostennote über Fr. 10051.64 ein (KG-act. 37/3 und 39/3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12000.00 ( 13 lit. c GebTRA). In Nachachtung dieses Tarifrahmens und der allgemeinen in 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand sowie dem Umstand, dass die Berufungsverhandlung nicht, wie in der Kostennote angenommen wird, vier Stunden in Anspruch nahm, ist das Honorar pauschal auf Fr. 9500.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST, vgl. 2 Abs. 2 GebTRA). Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang 9/10 zur Rückzahlung verpflichtet.
c) Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der StrafBehörde gestundet unter BeRücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt erlassen werden. Es ist der StrafBehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs erlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen zu erlassen, sondern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Hürte führen würde (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 425 StPO N 3). Vorliegend ist eine Hürte in den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht näher dargelegt ersichtlich (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7), sodass sich ein Kostenerlass zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt;-
erkannt:
In Vormerknahme des TeilRückzugs der Berufung und teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1a, 3 und 4 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 25. November 2021 aufgehoben und ersetzt sowie im übrigen das Urteil im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verk?ndet:
1. A.__ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, begangen am 10. Juni 2016, 23. Juni 2016, 26. November 2016, 11. Januar 2017, 19. Januar 2017 und 24. Januar 2017;
b) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen am 14. Juli 2016 und am 24. Januar 2021;
c) der mehrfachen übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum vom 26. November 2018 bis 7. September 2020.
2. Im übrigen wird A.__ freigesprochen.
3. A.__ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 87 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
6. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. A.__ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für Allfällige Aliasnamen.
9. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 und 20. Oktober 2020 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände gemäss Beschlagnahmejournal (Mobiltelefon iPhone 11, Mobiltelefon Nokia C5, iPad Air 2, 7 Mobiltelefone unterschiedlicher Marken und 2 Tablet iPad) werden A.__ nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
10. Im übrigen werden sämtliche mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmejournal eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf deren Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. uu).
12. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 24707.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8794.10
den Kosten des Anwalts der ersten Stunde 533.10
den Kosten der amtlichen Verteidigung 14590.25
Total Fr. 48624.95
werden A.__ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 13 vorbehalten.
13. Amtliche Verteidigung:
a) Es ist Vormerk zu nehmen, dass der Anwalt der ersten Stunde RA O.__ am 5. Oktober 2020 mit Fr. 533.10 aus der Staatskasse entschädigt worden ist.
b) Der amtliche Verteidiger RA P.__ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 14590.25 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.__ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.__ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5620.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00 und übersetzungskosten von Fr. 320.00) werden A.__ exkl. übersetzungskosten zu 9/10 (Fr. 4770.00) auferlegt und gehen im übrigen zulasten des Staates (Fr. 850.00).
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.
a) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.__ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 9500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) A.__ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung im Umfang von Fr. 8550.00 (9/10 von Fr. 9500.00) verpflichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/?) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffer 1, Einleitung, und Ziffer 9 und 10 [Beschlagnahmen]), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betreffend Dispositivziffer 1, Einleitung, und Ziffer 11 [Vernichtung]), das Amt für Migration (1/R), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Juli 2023 kau