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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2021 71: Kantonsgericht

Die Staatsanwaltschaft und das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz haben gegen C. und den Sportverband des Kantons Schwyz (SKS) wegen Betrugs und ungetreuer Amtsführung geklagt. C. wurde beschuldigt, Gelder ohne Genehmigung auf sein Privatkonto überwiesen zu haben. Das kantonale Strafgericht sprach ihn zunächst frei, aber in einem Berufungsverfahren wurde er der ungetreuen Amtsführung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Im zweiten Verfahren wurde C. mit einer Geldstrafe belegt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Staat und C.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2021 71

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2021 71
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid STK 2021 71 vom 28.03.2022 (SZ)
Datum:28.03.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung (zweiter Rechtsgang; Strafzumessung)
Schlagwörter : Sport; Urteil; Gericht; Kanton; Beschuldigte; Sportverband; Recht; Quot; Kantons; Bundesgericht; Verurteilte; Sportförderung; Beschuldigten; Berufung; Geldstrafe; Konto; Staatsanwalt; Amtsführung; Zumessung; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Kammer; Vorinstanz; Beiträge; Freiheitsstrafe; Rechtsgang; Verschulden; Projekt; Quot;Projekt
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 423 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 47 StPO ;Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:123 IV 1; 136 IV 55; 144 IV 217; 144 IV 313;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts STK 2021 71

STK 2021 71 - Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung (zweiter Rechtsgang; Strafzumessung)
Urteil vom 28. März 2022
STK 2021 71

Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.

In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
AnklageBehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.__,
2. Kanton Schwyz, Bildungsdepartement, Postfach 2190, 6431 Schwyz, Anderer Verfahrensbeteiligter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. C.__,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.__,
2. Sportverband des Kantons Schwyz (SKS), p.a. E.__,

Anderer Verfahrensbeteiligter und Berufungsgegner,
betreffend
Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung (zweiter Rechtsgang; Strafzumessung)
(Berufungen gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 19. November 2018, SGO 2018 6);-


hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Bildungsdepartement erstattete am 15. September 2015 Strafanzeige gegen den damaligen Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschulen und Sport sowie Geschäftsführer der vom Regierungsrat gewählten Sport-Toto-Kommission (STK), C.__, wegen Verstosses gegen 28 Gesetz über das kantonale Strafrecht, eventualiter wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der Verletzung weiterer StraftatBestände (U-act. 8.1.01). Der Beschuldigte wurde verdächtigt, ohne Leistungsvereinbarung und ohne Beschluss des dafür zuständigen Regierungsrates bzw. Departements jährlich an den Sportverband Kanton Schwyz (SKS) deklarierte BeitRüge auf ein eigenes F.__ (Bank I)-Privatkonto (KFSK2-Konto) überwiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob beim kantonalen Strafgericht gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Zudem wurde er der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt. Mit Urteil vom 19. November 2018 sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sprach die Strafkammer den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Februar 2020 der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) betreffend die Umleitung und Verteilung von BeitRügen aus dem Fonds zu Förderung des Sports in den Jahren 2005 bis 2014 schuldig. Sie fällte gegen ihn unter Ansetzung einer zweijührigen Probezeit eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 aus (STK 2019 14 und 15).
Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (BGer 6B_343/2020) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde des Beschuldigten teilweise betreffend die Strafzumessung (dazu BGer E. 7) gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im übrigen wies es die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten war (E. 6, Zuweisung der gesperrten Vermögenswerte an den Kanton), ab (E. 3, 5 und 8). Die Parteien konnten daraufhin im unter neuer Dossiernummer (STK 2021 71) eröffneten zweiten Rechtsgang Stellung zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen nehmen. Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2022 eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (KG-act. 8), wozu der Kanton am 21. Februar 2022 Stellung nahm (KG-act. 10). Mit Eingaben vom 28. Februar 2022 bzw. 10. März 2022 reichten der Beschuldigte und der Kanton weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 13 und 15). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des angefochtenen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil des Berufungsgerichts zu übernehmen. Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).
Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts muss sich die Strafkammer einzig nochmals mit einem Teilbereich der Strafzumessung befassen (BGer 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 7). In allen anderen Punkten wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten mithin nunmehr also des wegen einfacher ungetreuer Amtsführung Verurteilten ab, soweit es darauf eintrat. Diese Punkte sind nur der vom Bundesgericht verlangten Form halber erneut zu eröffnen (BGer 6B_16/2016 vom 18. Dezember 2016 E. 2.3.2). Insbesondere der Schuldspruch im ersten Rechtsgang wegen ungetreuer Amtsführung, aber auch die Anweisungen zur überweisung der gesperrten Guthaben an den Kanton Schwyz, sind mithin rechtsKräftig. Folgedessen sind im zweiten Rechtsgang nurmehr die am Verfahren vor Bundesgericht beteiligten Parteien der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft zum Thema der Strafzumessung anzuhören und müssen die Eingaben des Vertreters des Kantons aus dem Recht gewiesen werden (dazu schon STK 2019 14 und 15 E. 1).
3. Zur Strafzumessung erwog die Strafkammer im Urteil vom 17. Februar 2020 (STK 2019 14 und 15 E. 4, kursiv nicht original):
Vorliegend ist mithin der Beschuldigte wegen ungetreuer Amtsführung gestützt auf Art. 314 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren
oder Geldstrafe zu bestrafen, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. Inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, diesen Strafrahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verlassen (dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8), ist nicht ersichtlich, selbst wenn entgegen des Gesagten (vgl. oben E. 3.d und unten lit. b) von mehrfacher Begehung auszugehen wäre. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des täters zu und beRücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten: Erstens (unten lit. a) ist das Tatverschulden einzuSchätzen und graduell einzustufen, um es zweitens (b) innerhalb des entsprechenden Strafrahmens hypothetisch zu bestrafen und diese hypothetische Strafe gegebenenfalls in einem dritten Schritt (c) aufgrund der wesentlichen täterkomponenten zu verändern (STK 2015 19 vom 2. Juni 2015 E. 3 zusammenfassend in Bezug auf E. 2 mit Hinweisen auszugsweise in EGV-SZ 2015 A. 4.2). Vorauszuschicken ist im Allgemeinen, dass vorliegend präventive Aspekte bei der Bestrafung in den Hintergrund Rücken. Zwar kommt der Wahrung öffentlicher Interessen durch Beamte und Angestellte erhebliche Bedeutung zu. Auf den Beschuldigten kann im Hinblick auf die Wiederholung ungetreuer Amtsführung aber nur mehr beschränkt eingewirkt werden, nachdem er zufolge der Vorfälle frühpensioniert worden ist. Ohnehin ist trotz gesellschaftlicher, vorliegend worauf noch zurückzukommen sein wird im Wesentlichen durch Politik und Medien geschürter Erwartungen nach einer strafrechtlichen Reaktion die schuldangemessene Strafe zwecks NormbeKräftigung nicht zu überschreiten (unten lit. c; vgl. etwa dazu Wiprächtiger/Keller, BSK, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 74).
a) Vorliegend erscheint die Deliktssumme von über Fr. 1.8 Mio. auch abzüglich der auf den beiden KSFK2-Konti der F.__ (Bank I) und auf dem Konto der G.__ (Bank II) noch sichergestellten Fr. 270'412.65 und Fr. 331'571.05 (Stand November 2015) bzw. Fr. 21'267.00 hoch und die Tat objektiv schwer zu wiegen (dazu vgl. auch E. 3.c/bb/bbb Abs. 1 in fine). Dennoch ist das Verschulden des Beschuldigten nicht als allzu hoch einzusetzen, verwendete er die Gelder doch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht widerlegbar zur Sportfürderung. Es ist ihm ferner keine unzulässige Beeinflussung des kantonalen Entscheids vorzuwerfen, die Lotteriegelder ohne weitere Kontrollmechanismen aus der öffentlichen Hand zu geben und dem privaten SKS zur Sportfürderung zu überlassen. Der Kanton liess insofern diese Art und Weise der Sportfürderung über den SKS ohne Leistungsvereinbarung zu. Anders lässt sich das Wissen von Gremien und Personen des Kantons bezüglich der Lancierung des Nachwuchsfürderungsprojektes 2 via SKS nicht erklären. Allerdings erlauben es die Umstände, dass der Beschuldigte erstens ohne Wissen des Kantons, sich die BeitRüge auf ein Konto, über das er allein verfügen konnte, überweisen liess, zweitens gegenüber dem Verband vorgab, über die Vergabe in seiner Eigenschaft als Beamter bestimmen zu können, und drittens sich im Verlauf des Geschehens schliesslich auch noch privat an den laut seinen Angaben (vgl. oben E. 2.d) unabhängig von ihrer Herkunft der Sportfürderung gewidmeten Gelder bediente, insgesamt nicht mehr, von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Zweckentfremdung der zur Sportfürderung vorgesehenen Gelder nicht von Anfang an plante, sondern erst im Verlauf des Geschehens vornahm. Namentlich in seiner Eigenschaft als Beamter wäre er verpflichtet gewesen, entsprechend seinem Auftrag die auf ein gemischtes Kontoù überwiesenen Lotteriegelder wenigstens auf transparente Art und Weise dem SKS zur Weitervergabe zu überlassen und nicht in krasser überschreitung der ihm als Abteilungsleiter zustehenden Kompetenzen in nicht reglementskonformer Weise selber zu verteilen.
b) Angesichts einer maximalen Freiheitsstrafe von fänf Jahren erscheint daher hypothetisch dem Tatverschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich von zwei Jahren angemessen. Zufolge einer 180 bzw. mildere altrechtliche 360 Einheiten überschreitenden verschuldensangemessenen Strafe ist der Beschuldigte nicht bloss mit einer Geldstrafe, sondern mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, die obligatorisch mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Im übrigen wäre auch für den Fall, dass entgegen dem Gesagten (oben E. 3.d) von mehrfacher Tatbegehung auszugehen wäre, eine der Jährlichen überweisungen von Fr. 220'000.00 als schwerste Tat angesichts der abstrakten Strafandrohung grundsätzlich mit einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zu sanktionieren und vermöchten die anderen überweisungen weder die Strafe um ein Vielfaches zu schürfen noch Geldstrafen zu rechtfertigen, da sie nicht als niedrig zu betrachten sind und immer auf die gleiche Art und Weise zu einer treuwidrigen und in Bezug auf die ungetreue Amtsführung von Anfang an gegen die öffentlichen Interessen verstossenden Sportfürderung führten (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 f.). Die beiden, allenfalls mit Geldstrafen sanktionierbaren fänfstelligen BetRüge im Jahr 2005 könnten dabei durch die obligatorische Geldstrafe abgedeckt gelten.
c) Nach der kantonsgerichtlichen Praxis ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (EGV-SZ 2015 A 4.2), umso mehr als ihm in Bezug auf einen namhaften Teil seines Vorgehens ein ideelles Engagement nicht abgesprochen werden. Mit dem Strafgericht ist zwar davon auszugehen, dass er für seinen Aufwand für den SKS in einem hier nicht näher zu beziffernden Umfang wohl auf eine dem Kanton gegenüber transparent gemachten Art und Weise hätte entschädigt werden können. Indes hat der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise die erforderlichen Offenlegungen umgangen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte sind zufolge der Absenz des Beschuldigten auf allen Verfahrensstufen in der Lage, sein Verhalten zu entschuldigen ihm Reue und Einsicht zu attestieren. Allerdings darf dieser Umstand nicht einfach Renitenz zugeschrieben werden. Nachdem sein Fall durch die Medien unanonymisiert lange Zeit in den öffentlichen Fokus geRückt wurde, bekam der Beschuldigte, wie auch in der Presse festgestellt wurde (z.B. Bote der Urschweiz vom xx), schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die seine Absenz amtsürztlich bescheinigt begründeten. Diese intensiven, namentlich hinsichtlich des Vorwurfes, er habe UnterstätzungsbeitRüge auf ein eigenes Konto überweisen lassen, zur öffentlicher Vorverurteilung bzw. Prozessführung via Medien tendierenden Belastungen im überdurchschnittlichen Ausmass sind strafmindernd zur berücksichtigen (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StPO N 160; auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 387 ff.). Zudem war laut Zeitungsberichten die Politszene über den Umstand und den Inhalt der Anklageerhebung scheinbar vorinformiert und hat den erstinstanzlichen Freispruch als seltsam kritisiert sowie dessen Weiterzug gefordert. Zusammenfassend ist zufolge der Vorstrafenlosigkeit und dem grundsätzlich ideell motivierten Engagement des Beschuldigten sowie den öffentlichen Vorverurteilungen eine erhebliche Reduktion der hypothetisch veranschlagten Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. b) auf ein Jahr gerechtfertigt. Entsprechend ist die im Berufungsverfahren nicht weiter bestrittene, von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Geldstrafe zu Fr. 70.00 pro Tag entsprechend der Freiheitsstrafe von beantragten 180 auf 90 Tagesätze zu reduzieren.
d) Unbestritten und gerechtfertigt sind auch die Anträge der Staatsanwaltschaft, sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bei der Mindestprobezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) den bedingten Strafvollzug zu Gewähren, scheint es doch unter vorliegenden speziellen Deliktsumständen nicht notwendig, eine unbedingte Strafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Sofern der Beschuldigte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, werden die aufgeschobenen Strafen nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Im Falle der Nichtbewährung kann der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen werden (Art. 46 StGB).

4. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Bundesgericht zunächst aus, die Beschwerde sei hinsichtlich des Beschleunigungsgebots, der Aussageverweigerung und der erheblichen Belastung des Beschuldigten während der Untersuchung unbegründet (BGer 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 7.4.1). Danach erwog es (E. 7.4.2):
Das angefochtene Urteil hält indes nicht vor Bundesrecht stand, soweit die Vorinstanz nicht mehr von einem eher leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festsetzt (angefochtenes Urteil S. 49). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung der gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BewegGründen und Zielen des täters sowie danach, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die gefährdung Verletzung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall bildet Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens der Umstand, dass das "Projekt 2", auf welches sich der Beschwerdeführer bei der von ihm betriebenen Nachwuchsfürderung von Einzelsportlern gestützt hat, seinerzeit sowohl vom Sportverband SKS als auch von der STK gebilligt und verabschiedet worden ist. Dieses Projekt sah für die Nachwuchsfürderung die Eröffnung eines Kontos vor, das einerseits durch SponsorenbeitRüge und den Verkauf von Jahreskalendern sowie andererseits durch BeitRüge des Sportverbands SKS gespiesen werden sollte (oben E. 1.3.1). Die STK setzte sich aus 7 Mitgliedern des Sportverbands SKS darunter neben dem Beschwerdeführer einem weiteren Mitglied des Vorstands (angefochtenes Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 10 E. 6.2, 15 a.E.) sowie drei Vertretern des Kantons zusammen. Schon aufgrund dieser personellen überschneidungen liegt die Annahme nahe, die STK habe vom Inhalt des "Projekts 2" Kenntnis gehabt (vgl. Beschwerde S. 34). Die Vorinstanz stellt zudem explizit fest, dass der Beschwerdeführer an der Sitzung der STK vom 23. Juni 2004 neben dem "Projekt A" auch über das zweite Nachwuchsfürderungskonzept "Projekt 2" orientiert hat und zuvor bereits den Verband darüber informiert hatte. Zudem habe er die STK und den Vorstand des Sportverbands SKS über die wesentliche Verwendung der Lotteriegelder orientiert (angefochtenes Urteil S. 21). Der STK war klar, dass dieses Projekt mit dem Sportverband SKS das durch den Regierungsrat abgelehnte "Projekt A" abLösung (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Sie sprach denn auch im November 2005 dem Sportverband SKS für sein der Nachwuchsfürderung gewidmetes "Projekt 2" als Startbeitrag Fr. 15'000.-zu und stellte für die Folgejahre jährliche BeitRüge in Aussicht (angefochtenes Urteil S. 14). Die Vorinstanz hält weiter ausDrücklich fest, dass die STK die Beitragsgesuche nicht bloss rudimenTür gepröft hat (angefochtenes Urteil S. 13). Die Kommission hat mithin bewusst und gewollt dem Antrag des durch den Beschwerdeführer geleiteten Sportamtes betreffend die Zuweisung von Geldern zugestimmt und die Vorstandsmitglieder des Sportverbands SKS hatten von den entsprechenden Jährlichen Zuflüssen gewusst (angefochtenes Urteil S. 24). Aus all dem ergibt sich, dass beide Gremien Kenntnis davon hatten, dass auf diesem Weg trotz regierungsrätlicher Ablehnung des "Projektes A" via BeitRüge an den Sportverband SKS Gelder aus dem kantonalen Sportfürderungsfonds in die Nachwuchsfürderung flossen. Dies war nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch dem Vertreter des Finanzdepartements in der STK sowie dem damaligen Vorsteher des Bildungsdepartements bekannt (angefochtenes Urteil S. 14; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 19). Die Vorinstanz nimmt denn auch an, dass der Kanton diese Art und Weise der Sportfürderung über den Sportverband SKS ohne Leistungsvereinbarung zugelassen hat. Anders lasse sich das Wissen von Gremien und Personen des Kantons bezüglich der Lancierung des Nachwuchsfürderungsprojektes 2 via Sportverband SKS nicht erklären (angefochtenes Urteil S. 48; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 24). Bei diesem Ergebnis lässt sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Sportverband SKS und die STK hinsichtlich der BeitRüge an den Sportverband SKS aus dem kantonalen Sportfürderungsfonds und deren überweisung auf das KSFK2-Konto im Unklaren gelassen (angefochtenes Urteil S. 14, 21, 31, 40 f.), nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten. Dass der Sportverband SKS hinsichtlich der Verteilung der Sportfürderungsgelder Völlig ahnungslos war, erscheint jedenfalls nicht von vornherein als plausibel, wenn in Betracht gezogen wird, dass das sowohl vom Sportverband SKS als auch von der STK verabschiedete "Projekt 2" die führung eines Kontos über den Sportverband SKS vorgesehen hat, der Beschwerdeführer demselben regelmässig Bericht erstattet hat, die Listen der Ausgaben jeweils sowohl durch den Präsidenten der STK wie auch durch denjenigen des Sportverbands SKS gepröft und unterzeichnet worden sind (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 15 f.) und dass der Verband jeweils die Rückerstattung der Verrechnungssteuern geltend gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 15). Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass der Geschäftsführer des Sportverbands SKS wie auch der ebenfalls mit Einzelunterschrift ermächtigte Mitarbeiter der kantonalen Sportabteilung vom Sportfürderungskonto wussten (angefochtenes Urteil S. 15). Ausserdem ist auch in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass in der STK und im Sportverband SKS und dessen Vorstand teilweise dieselben Personen vertreten waren. Wer als Mitglied der STK BetRüge zuspricht, kann nicht ernsthaft als Mitglied des Sportverbands SKS hievon nichts mehr wissen (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 15), zumal es sich um BeitRüge in Höhe von zunächst fänf- und später sechsstelligen BetRügen gehandelt hat (angefochtenes Urteil S. 14). Es mutet im übrigen seltsam an, dass sich über einen Zeitraum von zehn Jahren keine der im Verband der Kommission vertretenen Personen erkundigt haben soll, wohin diese Gelder in beträchtlicher Höhe letztlich geflossen sind. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang insgesamt zu Recht an, dass sich die zuständigen Gremien, namentlich der Sportverband SKS, um die Umsetzung des "Projekts 2" durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht Gekümmert und es im Kollektiv während Jahren versäumt haben, die Verteilung der auf das KSFK2-Konto überwiesenen Lotteriegelder zu kontrollieren (angefochtenes Urteil S. 15, 20 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 13). Auch wenn der Beschwerdeführer aus der Nachlässigkeit der involvierten Instanzen keine freie Hand für ein Eigenmächtiges Handeln ableiten konnte und dies ihn tatbestandsmässig nicht zu entlasten vermag (angefochtenes Urteil S. 34), zumal er sich letztlich über die Ablehnung des "Projekts A" durch den Regierungsrat hinweggesetzt und eine unzulässige Sportfürderung betrieben hat, ist jedenfalls nicht abwegig, dass er dieses Tolerieren seiner Bemühungen als Einverständnis missverstanden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das Tatverschulden in Bezug auf die reglementswidrige Sportfürderung in einem deutlich milderen Licht, zumal die von der STK dem Sportverband SKS zugesprochenen und auf das KSFK2-Konto überwiesenen Gelder, soweit sie nicht auf diesem verblieben sind, in ganz überwiegendem Masse einer Sportfürderung zugute gekommen sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 18), auch wenn diese zum damaligen Zeitpunkt von der einschlägigen Verordnung (noch) nicht gedeckt war. Dem Beschwerdeführer wird jedenfalls explizit nicht vorgeworfen, er habe die Kontrolle der Gesuche durch die STK manipuliert. Nach Auffassung der Vorinstanz hat er die Genehmigung der einzelnen BeitRüge vielmehr offen durchgefährt und nicht unzulässig beeinflusst (angefochtenes Urteil S. 13, 20).

Bei angemessener Würdigung dieser Umstände geht das Verschulden in Bezug auf die unzulässige Nachwuchsfürderung mithin nicht wesentlich über eine Kompetenzüberschreitung bzw. Amtsübertretung, wie sie vom kantonalen Bildungsdepartement urspränglich in erster Linie angezeigt worden ist, hinaus (Strafanzeige, Untersuchungsakten act. 8.1.01/1 ff.; vgl. 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht). Im Lichte dieser Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren Geldstrafe als unverhältnismässig streng. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer Sportfürdergelder bei seinem Einsatz über den Zeitraum von zehn Jahren im Umfang von rund Fr. 50'000.-zu eigenen Zwecken verbraucht hat (vgl. hiezu erstinstanzliches Urteil S. 19 ff., 24). Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Entscheid zum Tatverschulden des Beschwerdeführers in diesem Teilbereich auseinanderzusetzen haben, wobei sie in Betracht zu ziehen haben wird, dass der Beschwerdeführer sich nach ihrer Auffassung für seinen Aufwand für den Sportverband SKS in einem gewissen Umfang wohl hätte entschädigt werden können (angefochtenes Urteil S. 49).

Die Vorinstanz hat somit nicht alle schuldrelevanten ZumessungsGründe zutreffend gewürdigt und insofern ihr Ermessen verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Mithin wirft die strafrechtliche Abteilung am Bundesgericht der Strafkammer nicht vor, die Strafe methodisch unrichtig zugemessen, sondern das Verschulden zu schwer gewichtet zu haben.
a) Soweit das Bundesgericht kritisiert, es sei nicht von einem eher leichten Verschulden ausgegangen und eine zu hohe Einsatzstrafe festgesetzt worden, ist festzuhalten, dass die Strafkammer mangels mehrerer Schuldspräche und mehrerer auszuFällenden gleichartigen Strafen keine Einsatzstrafe festsetzte, sondern den Deliktsbetrag von Fr. 1.8 Mio. als wichtigen Ausgangspunkt für die Strafzumessung wählte (dazu vgl. etwa Trechsel/Seelmann, PK, 4. A. 2021, Art. 47 N 20; Wiprächtiger/Keller, BSK, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91). Die Würdigung des Ausmasses des objektiven Tatbestandselementes der Schädigung als Ausgangspunkt verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (z.B. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4 m.H.) und wird durch das Bundesgericht denn auch nicht beanstandet. Mit dem hohen Deliktsbetrag besteht indes grundsätzlich ein Indikator für ein schweres Verschulden. Trotzdem befand die Strafkammer das Verschulden des Verurteilten im ersten Rechtsgang als nicht als allzu hoch, weil ihm entlastend angerechnet wurde, dass die unkontrollierte Verwendung der Lotteriegelder seitens des Kantons namentlich dessen Vertreter in der STK zugelassen wurde (vgl. oben E. 3 Zitat lit. a vor der kursiv gesetzten Stelle). Die Strafkammer hielt dem Beschuldigten denn auch nicht nur im Rahmen der Strafzumessung zugute, mangelhaft kontrolliert worden zu sein, sondern warf ihm auch im Schuldpunkt (STK 2019 15 S. 31 und 40 f.) beschränkt vor, die dem SKS zugesprochenen Lotteriegelder einem ihm zur alleinigen Verfügung zustehenden Konto überwiesen und dadurch die öffentlichen Interessen geschädigt zu haben. Davon, dass der Verurteilte insbesondere die STK bewusst im Unklaren gelassen habe, war nicht die Rede. Vorgeworfen wurde ihm, beim SKS die überwiesenen BeitRüge nicht von denjenigen des privaten Kalenderprojekts getrennt im Bewusstsein des Umstands behandelt zu haben, dass bei der STK bzw. dem Kanton davon ausgegangen wurde, dass die BeitRüge auf ein Verbandskonto gelangten (ebd. S. 14 f. lit. c und d). Indes wurde ausDrücklich festgehalten, dass es nicht der Plan des Verurteilten war, den Umstand auszunutzen, dass das Konto den Verantwortlichen des Kantons laut deren Aussagen nicht bekannt war (ebd. S. 21 f.). Deshalb war ihm denn auch mangels qualifizierter Täuschungshandlungen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug (ebd. S. 24 ff.), sondern unter anderem nur das Bewusstsein vorzuwerfen, dass seitens des Kantons niemand kontrollierte, dass er über das aus den überweisungen ersichtliche Konto allein zu verfügen berechtigt war (vgl. oben E. 3 Zitat lit. a kursiv und nachfolgend lit. b).
b) Einig sind sich die Berufungsinstanz und die strafrechtliche Abteilung, dass der Verurteilte aus den Nachlässigkeiten der Kontrollorgane keine freie Hand für Eigenmächtiges Handeln ableiten kann und diese ihn insofern nicht entlasten. Inwiefern es indes dem Bundesgericht nicht abwegig erscheint, dass der Verurteilte dieses Tolerieren seiner Bemühungen als Einverständnis missverstanden haben könnte, ist nicht einfach nachvollziehbar. Zudem musste der Beschuldigte schon von seinem Vorgänger gesammeltes Geld an die Kantonsrechnung abgeben (s. STK 2019 14 und 15 S. 18), weshalb er keinen Grund hatte, seine unkontrollierte Eigenmacht über die Sportfürderungsgelder für gerechtfertigt zu halten. Auch angesichts der Umstände, welche die Strafkammer explizit gegen eher leichtes Verschulden anführte (oben E. 3 Zitat lit. a kursiv), der bundesgerichtlichen Bezugnahmen auf den Schuldpunkt (s. oben lit. a) und der zurückhaltung beim Eingriff in den dem Berufungsgericht zustehenden Ermessensspielraum (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1) erscheinen die Beanstandungen der Strafzumessung nicht einfach nachvollziehbar. Abgesehen vom bereits Gesagten wurde im übrigen dem Beschuldigten schon im ersten Rechtsgang zugebilligt, Hauptsächlich ideell, d.h. zu Gunsten des Sports engagiert gehandelt zu haben (oben E. 3 Zitat lit. c). Da der Verurteilte ein allein ihm Verfügbares Konto einrichtete, durch dieses öffentliches Vermögen in der Höhe von Fr. 1.8 Mio. überweisen liess und sich daraus als entlohnter Beamter Eigenmächtig privat bediente, ist jedoch auszuschliessen, dass er die fehlenden Kontrollen als Toleranz und Einverständnis missverstanden haben sollte.
c) Das Bundesgericht hält die Strafkammer an, zu berücksichtigen, dass der Verurteilte durch den SKS in einem gewissen Umfang wohl hätte entschädigt werden können (BGer E. 7.4.2 S. 30). Dies ist hier jedoch nicht von Belang, weil der Verurteilte sich primür dem Kanton und nicht dem privaten Sportverband gegenüber der ungetreuen Amtsführung schuldig machte und insoweit als Beamter wusste, dass Eigenmächtige Privatbezüge unzulässig sind. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht denn auch darin, dass der Beamte, also vorliegend der Verurteilte, bei einem RechtsGeschäft privaten Interessen auf Kosten öffentlicher Interessen den Vorzug gibt (ebd. E. 5.1 m.H.). Fallbezogen bestand die Schädigung der öffentlichen Interessen darin, dass der Verurteilte die Lotteriegelder nicht dem vorausgesetzten Bestimmungszweck der Förderung des Breitensports zur Verfügung hielt und teilweise im Umfang von rund Fr. 50000.00 für eigene Zwecke verbrauchte (ebd. E. 5.3.3 f.). Eine mögliche Entschädigung des Verurteilten für seinen Aufwand beim Sportverband ist schliesslich kaum mit der Feststellung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vereinbar, es stehe ausser Frage, dass dem Verurteilten bewusst war, ohne entsprechende Vereinbarung mit dem SKS nicht für private Zwecke über die Sportfürderungsgelder verfügen zu dürfen (ebd. E. 5.4 S. 23). In diesem Zusammenhang hielt die Strafkammer ferner den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung für erfüllt, jedoch durch den ebenso erfällten Tatbestand der ungetreuen Amtsführung konsumiert, worauf das Bundesgericht nicht weiter einging (ebd. E. 5.3.2 in fine).
5. Trotz der hinsichtlich der Strafzumessung nicht einfach nachvollziehbaren Begründung des Urteils des Bundesgerichts bleiben für die Strafkammer die bundesgerichtliche Feststellung einer unverhältnismässig strengen Einsatzstrafe und die entsprechenden Erwägungen verbindlich. Demnach liege das Verschulden des Verurteilten nur knapp über demjenigen einer blossen Amtsübertretung nach kantonalem Strafrecht. Mithin fällt eine Freiheitsstrafe ausser Betracht und der Verurteilte ist mit Blick auf diese verbindliche Erwägung und nach erneuter Würdigung der dargelegten ZumessungsGründe sowie in Anpassung von Dispositivziffer 2 des ersten Rechtsganges mit einer im mittleren bis oberen Bereich einer übertretungsbusse (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. 28 Gesetz über das kantonale Strafrecht) liegenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen Fr. 70.00 zu bestrafen. Im übrigen ist das Urteil des ersten Rechtsganges zu wiederholen. Die Kosten des zweiten Rechtsganges gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und hierfür ist der Verurteilte angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO);-

erkannt:
Die Berufung der kantonalen Staatsanwaltschaft und, soweit darauf einzutreten ist, die Berufung des Kantons Schwyz werden teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) betreffend die Umleitung und Verteilung von BeitRügen aus dem Fonds zur Förderung des Sports in den Jahren 2005 bis 2014 schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft. Für die Geldstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren Gewährt.
3. Die Forderungen des Kantons werden auf den Zivilbzw. Verwaltungsweg verwiesen.
4. a) Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2015 verfügten Sperren über die Konti bei der F.__ (Bank I), yy und zz, beide lautend auf kantonales Sportfürderungskonzept 2, werden aufgehoben und die F.__ (Bank I) wird angewiesen, das jeweilige Guthaben (Fr. 270412.65 und Fr. 331571.05, Stand 15. November 2018) dem Kanton Schwyz zu überweisen.
b) Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 verfügte Sperre über das Konto bei der G.__ (Bank II), ww, lautend auf Schweizerischer Landesverband für Sport, wird aufgehoben und die G.__ (Bank II) angewiesen, das Guthaben (Fr. 21267.00, Stand 19. November 2018) dem Kanton Schwyz zu überweisen.
c) Die versiegelten Bankakten werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 18607.50 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12290.00 und Gerichtskosten von Fr. 6317.50) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7500.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates.
7. Der Beschuldigte ist für den zweiten Rechtsgang aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), den Rechtsvertreter des Kantons (2/R, Dispositiv sowie E. 1 und 2), den SKS (1/R, Dispositiv sowie E. 1 und 2), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/?) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, Dispositivziff. 4.a bzw. b zur Mitteilung an die Banken sowie zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident Der Gerichtsschreiber






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30. März 2022 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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