STK 2021 22 qualifizierte und vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzungen sowie mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung (EGV-SZ 2021 A 5.6)
Urteil vom 9. Dezember 2021
STK 2021 22
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
betreffend
qualifizierte und vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzungen sowie mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Februar 2021, SGO 2020 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 sprach das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten unter anderem der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig (Dispositivziff. 1.a). Es bestrafte ihn hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 5400.00 (ebd. 2.a). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und für den Fall der Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt (3.a und b). Im Weiteren wurde je auf Verlangen die Herausgabe des beschlagnahmten Videos an D.__ sowie des Tatfahrzeugs an die Halterin, Mutter des Beschuldigten, verfügt (4.1 und 4.2). Mit rechtzeitiger Erklärung vom 14. Mai 2021 (KG-act. 3) der innert Frist angemeldeten Berufung (KG-act. 2) beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Punkte des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und er sei betreffend die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen. Ferner sei das beschlagnahmte Video aus dem Recht zu weisen und zu läschen und das beschlagnahmte Fahrzeug umgehend an seine Mutter herauszugeben. In Ergänzung der BerufungsErklärung ersuchte die Verteidigerin mit Eingabe vom 16. Mai 2021 um eine schriftliche Verhandlung (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (KG-act. 6). Im angeordneten schriftlichen Verfahren (KG-act. 7) begründete die Verteidigerin die Berufung innert mehrmals erstreckter Frist am 6. September 2021. Es werden keine BeweisAnträge gestellt (KG-act. 15). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsanwort vom 24. September 2021 unter vollumfänglicher Verweisung auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 17).
2. Nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO ist das schriftliche Verfahren unter anderem zum Entscheid über Rechtsfragen zulässig sowie nach Abs. 2 mit dem Einverständnis der Parteien, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Einverständnis der Parteien die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen können und diese Müssten kumulativ vorliegen (BGE 147 IV 127 Regeste; vgl. auch BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.3, BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3).
a) Die Botschaft geht von alternativen Voraussetzungen, Nämlich im Anschluss zur Kommentierung der Möglichkeiten zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens des ersten Absatzes von möglichen weiteren zwei Fällen des schriftlichen Verfahrens aus (BBl 2006 1317). Dies liegt entsprechend der Auflistung klar alternativer Fälle im ersten Absatz auf der Hand und davon wird auch überwiegend ohne Weiteres in der Lehre ausgegangen (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 2135; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe, Art. 406 StPO S. 403; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, N 2933; Schmid, PK, 1. A. 2009 auch 3. A. 2018, je Art. 406 StPO N 13 f. unterscheidet Varianten bzw. in Handbuch 3. A. 2017, N 1570 Konstellationen; Urwyler, BSK, 2. A. 2014, Art. 66 StPO N 9; Eugster, BSK, 2. A. 2014, Art. 406 StPO N 8; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, N 1164; Zimmerlin, AJP 4/2021, S. 538 III/C/1 lässt sich ebenfalls nichts anderes entnehmen). Das Bundesgericht hält dennoch eine einzelne andere Kommentarstelle, wonach es angebracht sein soll, bei Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO von kumulativen Kriterien auszugehen (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 406 StPO N 10 übernommen von der Vorauflage Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 406 StPO N 10), mit folgender Begründung für sachgerecht (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2):
Zum einen leuchtet nicht ein, inwiefern auf die Durchführung eines Mändlichen Verfahrens je soll verzichtet werden können, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist (vgl. SVEN ZIMMERLIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 406 StPO). Zum anderen erlaubt die kumulative Anwendung der Kriterien, den Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 StPO eng zu fassen, was dem Verständnis des schriftlichen Berufungsverfahrens als Ausnahme und damit der gesetzlichen Konzeption entspricht.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichkeitsbezogenen äusserungsrechte (rechtliches Gehör) auch im schriftlichen Verfahren gewahrt werden (Art. 390 Abs. 2 und 3 StPO; vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 390 StPO N 3). Daher ist die Anwesenheit des Beschuldigten im Berufungsverfahren nur erforderlich, wenn seine Aussagen als Beweis den Ausgang des Verfahrens noch erheblich beeinflussen können und deren Kraft in entscheidender Weise vom Eindruck durch seine unmittelbare persönliche präsenz abhängt, welchen der Beschuldigte noch hinterlassen kann. In der Regel sind Aussagen des Beschuldigten zu den AnklageVorwürfen und zu seiner Person jedoch zweitinstanzlich durch die Akten und das erstinstanzliche Verfahren zuverlüssig geklürt, weshalb selbst in einem Mändlichen Berufungsverfahren dessen Befragung nicht mehr derart einlässlich wie vor erster Instanz erfolgen muss (vgl. etwa BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; ähnlich BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021).
b) Bei Vorliegen eines Einzelrichterurteils im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO (Fall B) soll ein schriftliches Verfahren nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung also nur dann möglich sein, wenn kumulativ die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO Fall A; dazu vgl. oben lit. a und auch BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.3.1 m.H.). Offen bleibt indes, ob umgekehrt in einem Fall A nur unter Einschluss von Fall B schriftlich verfahren werden darf. Dies ist allgemein für den Weiterzug von Kollegialurteilen und insbesondere auch für den vorliegenden Fall (dazu unten lit. d) nicht anzunehmen. Abgesehen davon, dass sich die Auflistungen von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO nicht unterscheiden, liegt die schriftliche Verfahrensweise im Interesse der Entlastung der Gerichte (vgl. BBl 2006 S. 1316 ad Art. 413). Sie dient der Verhinderung unnötiger Verschwendung von Ressourcen der Justiz, was bei der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung BeRücksichtigung fand. Zwar sollte der Grundsatz der Unmittelbarkeit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verhältnis zum Vorverfahren ausgebaut werden, aber doch nur beschränkt, um den durch den Wechsel auf das Staatsanwaltschaftsmodell erhofften Zeitgewinn nicht zu verspielen (AB 2006 S 1047). In der zweiten Instanz, die grundsätzlich nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der Beweise des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO pröft (Art. 404 Abs. 1 StPO), besteht deshalb kein Anlass, die Fälle des schriftlichen Verfahrens im Gesetz eng auszulegen (dazu BBl 2006 S. 1107 ff.). Vielmehr wollte der Gesetzgeber bei der Berufung das schriftliche Verfahren häufiger vorsehen und die Abnahme neuer bzw. die erneute Abnahme bereits vorinstanzlich erhobener Beweise weiter beschränken (ebd. S. 1111; vgl. auch Urwyler, a.a.O., Art. 66 StPO N 6). Es widerspricht daher der distinkten gesetzlichen Konzeption, das mit dem Einverständnis der Parteien mögliche schriftliche Berufungsverfahren in einem Fall A auszuschliessen, weil kein Entscheid eines Einzelrichters (Fall B), sondern ein Kollegialurteil angefochten ist.
c) Zudem wurde die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung der Einzelgerichtsbarkeit (Art. 19 Abs. 2 StPO) mit Blick auf den geltenden Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO (Fall B) gerechtfertigt (BBl 2006 S. 1139). Zu verlangen, dass in einem Fall A kumulativ auch Fall B vorliegen Müsste, würde diejenigen kantonalen Gesetzgeber tangieren, welche den Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO für die Einzelgerichtsbarkeit zurückhaltend ausschöpften (für den Kanton Schwyz vgl. ?? 21 und 32 Abs. 3 JG). Diese Einflussnahme auf die kantonale Organisationsautonomie durch eine den gesetzgeberischen Willen verengende richterliche Auslegung von Art. 406 Abs. 2 StPO erscheint von der Gewaltentrennung her betrachtet intransparent. Eine derart restriktive Ausnahmepraxis könnte die Kantone dazu motivieren, die erstinstanzlichen Einzelgerichtskompetenzen zur Vermeidung erheblicher zusätzlicher Belastungen der Berufungsinstanzen zu erweitern, ohne dass einheitliche Regeln für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens garantiert wären.
d) Vorliegend verzichtete der Beschuldigte ausDrücklich auf die Durchführung eines Mändlichen Verfahrens, indem er in Ergänzung zur BerufungsErklärung um die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ersuchte. Ein Verzicht auf die in Art. 6 EMRK Geschützten Rechte ist grundsätzlich möglich (Villiger, Handbuch EMRK, 3. A. 2020, N 517 und 520; Meyer-Ladewig/Nettersheim/von Raumer, HK, 4. A. 2017, Art. 6 EMRK N 95 und 124). Würde der Beschuldigte freigesprochen, fiele die ?-ffentlichkeitsgarantie bzw. der damit verbundene Anspruch auf eine Mändliche Verhandlung ohnehin dahin (Villiger, N 519 i.V.m. 514). Ferner ist der Verzicht des Beschuldigten hier nicht ausgeschlossen, weil seine persönliche Anhürung im Berufungsverfahren nicht mehr erforderlich ist, zumal auch die Strafzumessung nicht substanziell angefochten ist (vgl. dazu unten E. 5). Er wurde erstinstanzlich persönlich anGehört, womit die konventionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich erfüllt wurden (vgl. etwa Zimmerlin, AJP 5/2021, S. 536 f. III/B/1 m.H.). Dabei beanspruchte er bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch zur Diskussion stehenden Sachverhalts sein Aussageverweigerungsrecht (HVP S. 3 ff. Fragen 12 ff.). Daher besteht beweisrechtlich kein Anlass zur Wiederholung seiner unmittelbaren persönlichen Anhürung im Sinne von Art. 389 StPO. Schliesslich geht es vorliegend im Wesentlichen um die Rechtsfrage der Verwertbarkeit des (im noch umstrittenen Sachverhalt) durch den Beifahrer, D.__, erstellten Videos (U-act. 8.2.06; vgl. unten E. 3), wofür die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ebenfalls nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt ist.
3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Sichtung der Videodatei auf dem Mobiltelefon trotz Zustimmung von D.__ zwar strafprozessual unzulässig gewesen sei (angef. Urteil E. I/2.2.6 f.), jedoch bloss gegen eine Ordnungsvorschrift verstossen habe (ebd. 2.2.8 f.). Weiter sei der Beschlagnahmebefehl betreffend das Mobiltelefon nicht zu beanstanden (E. 2.2.10 ff.). Abgesehen davon handle es sich bei der vorliegend relevanten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, womit der Verwertbarkeit des Videos als Beweismittel in Bezug auf die Beschaffung durch die Polizei nichts entgegenstehe (2.2.13). Die private Videoerstellung durch D.__ schliesslich sei rechtmässig, da keine Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes bearbeitet worden seien (2.3.1 ff.). Auf diese Erwägungen braucht hier ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die im Eventualstandpunkt bejahte Möglichkeit, dass die StrafverfolgungsBehörden die Daten selber hätten beschaffen können (2.3.4), weil die Verteidigerin mit Berufung nurmehr die absolute Unverwertbarkeit des Videos im Sinne von Art. 140 StPO geltend macht.
a) Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfühigkeit die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch unzulässig, wenn die betreffende Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 1 und 2 StPO).
b) Die Verteidigerin macht geltend, der minderjährige D.__ habe der Polizei das Handy nur zur Sichtung des Videos in Bezug auf die Fahrt auf der Autobahn überlassen. Dass der Polizeibeamte das einschlägige Beweismittel (U-act. 8.2.06) jedoch im Einvernehmen mit D.__ sichtete und es kein anderes Video gab, begründete die Vorinstanz zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (angef. Urteil E. I/2.2.3, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit diesen Erwägungen setzt sich die amtliche Verteidigerin in der BerufungsBegründung konkret nicht auseinander, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
c) Im übrigen suchte der Polizeibeamte nicht nach einem in örtlicher Hinsicht bestimmten Video, sondern bat D.__ allgemein um die Zustimmung zur Sichtung und Abspeicherung der letzten Aufnahmen und Bilder
(U-act. 8.2.03 Frage 23 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern D.__ damit hätte hinsichtlich der Erhältlichkeit der fraglichen Videodatei in die Irre gefährt diesbezüglich in seiner Denkfühigkeit Willensfreiheit beeinträchtigt werden können. Im Gegenteil musste ihm klar sein, dass die Polizei die zeitlich vor der Fahrt auf der Autobahn zwischen Schwyz und Goldau auf dem Handy erstellten Aufzeichnungen finden wird, weil er danach nichts mehr aufnahm, sondern seiner Freundin schrieb und nur nebenher auf den Tacho sah (U-act. 8.2.03 Fragen 11 und 13). Von der öfahrt (ebd. Frage 22) wurde anlässlich der Einvernahme denn auch im Sinne der allgemein an diesem Abend durch den Beschuldigten und D.__ zurückgelegten Strecke gesprochen (ebd. Fragen 9, 14, 16 f. und 19). Sollte der einvernehmende Polizeibeamte was nahe lag von einer Fahrt auf der Autobahn vor Goldau ausgegangen sein, weil ihm damals noch keine Anhaltspunkte für eine Fahrt ausserorts auf der Hauptstrasse von Ibach nach Ingenbohl vorlagen (vgl. dazu noch unten E. 4), täuschte er durch diese implizite Annahme D.__ nicht in einer nach Art. 140 StPO unzulässigen methodischen Art und Weise.
d) Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerägt wird, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, sich zur Frage der absoluten Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 140 StPO zu äussern, trifft dies so nicht zu. Die Verteidigerin beanstandete die Verletzung von Art. 140 StPO erstinstanzlich im Zusammenhang mit ihrem Argument, das Video sei in einer hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung geheimen Ermittlung erhoben worden. Diesen Vorwurf widerlegte die Vorinstanz indes ausführlich (angef. Urteil E. I/1), was im Berufungsverfahren nicht konkret beanstandet wird.
4. Eine andere Frage ist, ob das fragliche Video eine Fahrt des Beschuldigten mit dem jeweils durch ihn benutzten Honda seiner Mutter mit Kennzeichen SZ xx auf der Schwyzerstrasse von Ibach nach Brunnen am 18. Januar 2020 beweist, wie sie die Anklage dem Beschuldigten als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wie folgt vorwirft:
A.__ lenkte am 18.01.2020, zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen ca. 17.00 Uhr und ca. 22.10 Uhr, von Ibach herkommend in Brunnen auf der Schwyzerstrasse den Personenwagen Honda Accord SZ xx bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts mit einer Spitzengeschwindigkeit von mindestens 151 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 71 km/h. Er ging damit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern ein.
A.__ hatte Kenntnis davon, dass er sich ausserorts befand und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, zumal er die Strecke von Ibach nach Brunnen kannte. Er Kümmerte sich nicht darum, wie schnell er fuhr, und nahm die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf. Durch diese besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahm er das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten Todesopfern zumindest in Kauf.
Aufgrund des von der Vorinstanz angestellten Abgleichs der Tankanzeige zwischen dem Video (U-act. 11.1.01) und dem sichergestellten Fahrzeug
(U-act. 11.2.02) sowie aufgrund der Aussagen von D.__ (vgl. oben
E. 3) ist tatsächlich bewiesen, dass das Video eine Fahrt des Hondas mit Kennzeichen SZ xx zeigt (vgl. angef. Urteil E. II/1.2.6). Zwar waren der Beschuldigte und D.__ erst nach 20.00 Uhr mit dem Auto unterwegs
(vgl. U-act. 8.2.02 Frage 9; U-act. 10.0.02 Rn 66 ff.), weshalb eine Fahrt von jemandem anderem mit demselben Fahrzeug von Ibach nach Brunnen bzw. Ingenbohl im angeklagten Zeitraum von 17.00 Uhr bis 22.10 Uhr nicht auszuschliessen ist, zumal der Beschuldigte nicht der Halter des Wagens war. Indes ist dies eine blosse theoretische Möglichkeit: Aufgrund des Videos auf dem Mobiltelefon D.__ ist eine Fahrt der beiden mit diesem Fahrzeug im Dunkeln erstellt. Aus dessen Einvernahme bei der Polizei geht deutlich hervor, dass das Video im Verlauf der gemeinsamen Fahrt von Morschach nach Arth via Brunnen am 18. Januar 2020 aufgenommen wurde. Es bestehen im übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass D.__ mit jemandem anderem als dem Beschuldigten gefahren sein könnte. Zwar trifft es zu, dass in der Einvernahme vom Tatabend (U-act. 8.2.03) nicht von einer Fahrt mit dem Beschuldigten von Ibach in Richtung Ingenbohl die Rede war (vgl. auch oben E. 3.c). Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Polizei erst einen Tag später nach einer genaueren Videoauswertung die entsprechenden ?-rtlichkeiten eruieren konnte (U-act. 8.2.01). Aus den Aussagen von D.__ geht klar hervor, dass er das Video auf der Fahrt mit dem Beschuldigten am Tatabend aufnahm. Dies stellte er, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (angef. Urteil E. II/1.2.8), gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede (U-act. 10.0.02 Rn 161 ff.).
5. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (angef. Urteil E. II/1.3) ist im Berufungsverfahren weiter namentlich auch in Bezug auf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 151 km/h unbestritten geblieben, so dass darauf verwiesen werden kann. Abgesehen von der Höhe der Verbindungsbusse wird auch die Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes in Bezug auf die mit einer Freiheitsstrafe sanktionierte qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht beanstandet und braucht mithin nicht weiter beurteilt zu werden. Die Höhe der Verbindungsbusse von Fr. 5'400.00 resultiert daraus, dass die Vorinstanz in der Annahme eines Tagessatzes von Fr. 90.00 die schuldangemessene Strafe von 14 Monaten in Form einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Verbindungsbusse von 60 Tagen Fr. 90.00 ausfällte. Inwiefern die Tagessatzberechnung der Vorinstanz (dazu vgl. angef. Urteil E. III/1.6.3) fehlerhaft sei, legt die Verteidigung in der BerufungsBegründung konkret nicht dar, weshalb auf die Berufung hinsichtlich der Höhe der Verbindungsbusse nicht einzutreten ist.
6. Die Vorinstanz eröffnete die Anordnungen der Herausgabe des Videos und des Fahrzeuges an D.__ bzw. die Mutter des Beschuldigten diesen Personen Selbständig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch diese Anordnungen beschwert wäre. Namentlich ist kein Schätzenswertes Interesse des Beschuldigten daran auszumachen, dass die Vorinstanz nicht die direkte Herausgabe des Fahrzeugs an seine Mutter anordnete, sondern deren Verlangen voraussetzte (Art. 382 StPO). Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufung beantragt, das beschlagnahmte Video sei aus dem Recht zu weisen und zu l?schen, ist im übrigen wie gesagt (vgl. oben E. 3) das
Video verwertbar.
7. Im Ergebnis ist die Berufung mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss bleibt der Beschuldigte erstinstanzlich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO) und er hat die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 2'000.00 vorläufig ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote KG-act. 19/1) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für einen Erlass der Kosten besteht kein Anlass, nachdem der Beschuldigte als nicht unterhaltspflichtiger Alleinverdiener wegen schwerwiegender Verletzungen der Verkehrsregeln verurteilt wird;-
erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit auf diese einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die amtliche Verteidigerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2232.95 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten sowie zur Meldung betr. Dispositivziffern 4.1 bzw. 4.2 ihres Urteils an die Kantonspolizei, D.__ und E.__), Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), das Amt für Migration (1/R), das Strassenverkehrsamt (1/R), KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtsPräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Dezember 2021 kau