STK 2021 10 mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, versuchte Nötigung
Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 8. März 2022
STK 2021 10 und 11
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung,
Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
2. D.__,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.__,
betreffend
mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses, versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020, SGO 2020 01);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Anklage vom 18. September 2020 an das Bezirksgericht Gersau legte die AnklageBehörde dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):
1.1. mehrfache üble Nachrede
1.2. mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses
Aufgrund eines am 26.11.2017 Mändlich geschlossenen Mietoder Pachtvertrages mietete pachtete D.__ mit Vertragsbeginn am 01.12.2017 das Hotel Restaurant M.__ von der liegenschaftseigentümerin N.__ AG, vertreten durch A.__. Aufgrund einer Mitteilung von A.__, wonach zwischen der N.__ AG und D.__ kein schriftlicher Mietoder Pachtvertrag über das Hotel Restaurant M.__ habe abgeschlossen werden können, entzog die Bezirkskanzlei Gersau D.__ mit Schreiben vom 11.12.2017 die zuvor Mändlich erteilte Gastgewerbebewilligung für das Hotel Restaurant M.__ mit sofortiger Wirkung. Ab dem 11.12.2017 verwehrte A.__ D.__ den Zugang zum Hotel Restaurant M.__, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, so dass D.__ mit ihrem Schlüssel die Türe von aussen nicht mehr öffnen konnte. Im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 17.12.2017 öffnete und las A.__ mehrere verschlossene Briefe, die an das Hotel Restaurant M.__ adressiert waren. Daraufhin verfasste und verschickte er mit Datum vom 17.12.2017 namens der N.__ AG Briefe folgenden Inhalts an mehrere Lieferanten, unter anderem an die O.__:
"RETTEN SIE - WAS ZU RETTEN IST!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir sind Hausbesitzer, in dessen Räumlichkeiten Frau D.__ wirten wollte. während 14 Tagen weigerte sie sich, einen Mietvertrag zu unterzeichnen, worauf wir die Notbremse gezogen haben (Beilage 1). Auch die Gemeinde hat ihr die Erlaubnis entzogen (Beilage 2). Jetzt ist alles publik (Beilage 3). Zudem kennen wir jetzt aufgrund des Betreibungsauszuges (Beilage 4), die Geschichte des Geschädigten I.__, der D.__ ebenfalls eine liegenschaft vermietet hatte und am Schluss auf einem Schaden von Fr. 40'000.sitzen geblieben ist.
Damit das Ihnen nicht auch so geht, schreiben wir Ihnen. Wenn Sie Ihre Ware Geräte wieder haben wollen, rufen Sie uns an, wir öffnen Ihnen den Zugang zu den Restaurations-Räumen.
Leider mussten wir Ihre Post öffnen, um Ihre Anschrift in Erfahrung zu bringen. Senden Sie Ihre Rechnung bitte direkt an Frau D.__ weil sie ihre Post hier eh nicht mehr abholt. Besser noch, betreiben sie sie gleich, dann haben sie schon einen Fuss drin.
In der Hoffnung Ihnen bei der Schadensminderung etwas geholfen zu haben, verbleiben wir
Mit freundlichen Grösse
N.__ AG
A.__
Präsident des Verwaltungsrats"
In diesen Briefen gab A.__ an, D.__ habe I.__ einen hohen finanziellen Schaden zugefügt und forderte die Adressaten auf, sich vor den Machenschaften von D.__ zu retten. Dadurch verletzte er D.__ in ihrem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.
A.__ wusste, dass die Aussage, D.__ habe jemandem einen hohen finanziellen Schaden zugefügt und die Aufforderung, sich von den Machenschaften von D.__ zu retten, ehrverletzend waren. Er handelte in der Absicht, D.__ in ihrem Ruf zu verletzen, ein ehrbarer Mensch zu sein nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Ebenfalls wusste A.__, dass an das Hotel Restaurant M.__ adressierten Briefe für die Mieterin Pächterin des Hotel Restaurants M.__ D.__ und nicht für ihn bestimmt waren. Im Wissen darum öffnete er die Briefe, um sie zu lesen und dadurch von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
2. Beschimpfung
Am 21.12.2017 ca. zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr sagte A.__ auf dem Vorplatz des Hotel Restaurants M.__ im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung direkt zu D.__, sie sei eine Schlampe, eine Gefühlslagee Kuh, ein Mistpack und eine BetRügerin. Dadurch verletzte er D.__ in ihrem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.
A.__ wusste, dass die Bezeichnungen Schlampe, Gefühlslagee Kuh, Mistpack und BetRügerin ehrverletzend waren. Er handelte in der Absicht, D.__ zu beleidigen nahm dies zumindest billigend in Kauf.
3. versuchte Nötigung
Aufgrund eines am 26.11.2017 Mändlich geschlossenen Mietoder Pachtvertrags mietete pachtete D.__ mit Vertragsbeginn am 01.12.2017 das Hotel Restaurant M.__ von der liegenschaftseigentümerin N.__ AG, vertreten durch A.__. Aufgrund einer Mitteilung von A.__, wonach zwischen der N.__ AG und D.__ kein schriftlicher Mietoder Pachtvertrag über das Hotel Restaurant M.__ habe abgeschlossen werden können, entzog die Bezirkskanzlei Gersau D.__ mit Schreiben vom 11.12.2017 die zuvor Mändlich erteilte Gastgewerbebewilligung für das Hotel Restaurant M.__ mit sofortiger Wirkung. Ab dem 11.12.2017 verwehrte A.__ D.__ den Zugang zum Hotel Restaurant M.__, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, so dass D.__ mit ihrem Schlüssel die Türe von aussen nicht mehr öffnen konnte. Mit Schreiben vom 10.12.2017 hielt die N.__ AG gegenüber D.__ fest, dass kein schriftlicher Mietvertrag habe abgeschlossen werden können, dass sie sich in einem vertragslosen Zustand, einer sogenannten Gebrauchsleihe befinden würden und dass ihr der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Hotel Restaurants M.__ ab sofort nur noch in Anwesenheit von A.__ erlaubt sei und forderte D.__ auf, die Räumlichkeiten bis spätestens Dienstag, 12.12.2017, 18.00 Uhr, in Anwesenheit einer Amtsperson zu räumen und zu verlassen. Da dieser Termin nicht eingehalten worden war, setzte die N.__ AG D.__ mit Schreiben vom 12.12.2017 einen neuen Termin zur Räumung des Hotel Restaurants M.__ am 15.12.2017, 18.00 Uhr, und setzte sie darüber in Kenntnis, dass das Haus verschlossen sei und ihre Schlüssel nicht mehr funktionieren würden. Da auch dieser Termin unbenutzt verstrich, forderte die N.__ AG mit Schreiben vom 18.12.2017 auf, das Hotel Restaurant M.__ am 21.12.2017, 15.00 Uhr, zu räumen (act. 8.1.18). Am 21.12.2017 um ca. 14.00 Uhr begab sich D.__ zum Restaurant M.__. Als sie das Hotel Restaurant M.__ betreten wollte, um die sich darin befindlichen und ihn ihrem Eigentum stehenden Gegenstände auszuräumen, verweigerte A.__ ihr den Zutritt zum Hotel Restaurant M.__, indem er die Türe abschloss und den Schlüssel von innen stecken liess. Er sagte zu D.__, dass sie ihre Gegenstände erst ausräumen könne, wenn sie ihm den Schlüssel zum Hotel Restaurant M.__ abgebe und ihm die fälligen Nebenkosten von CHF 780.00 bezahlen würde. Erst als Beamte der Kantonspolizei Schwyz vor Ort kamen, konnte D.__ das Hotel Restaurant M.__ um ca. 16.30 Uhr betreten und ihre Gegenstände ausräumen. Indem A.__ D.__ den Zutritt zum Hotel Restaurant M.__ und zu den sich darin befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen ohne vorgängige SchlüsselRückgabe und Zahlung von CHF 780.00 verweigerte, schränkte er sie in ihrer Handlungsfreiheit ein.
A.__ wusste, dass D.__ berechtigt war, ihre Gegenstände unabhängig von der SchlüsselRückgabe und der Zahlung der Nebenkosten von CHF 780.00 abzuholen. Trotzdem verweigerte er ihr am 21.12.2017 ca. zwischen 14.00 Uhr und 16.30 Uhr den Zugang zum Hotel Restaurant M.__, bis die Polizeibeamten vor Ort kamen.
4. mehrfacher Hausfriedensbruch
Aufgrund eines am 26.11.2017 Mändlich geschlossenen Mietoder Pachtvertrags mietete pachtete D.__ mit Vertragsbeginn am 01.12.2017 das Restaurant in Gersau, G.__weg zz, von der liegenschaftseigentümerin N.__ AG, vertreten durch A.__. Aufgrund einer Mitteilung von A.__, wonach zwischen der N.__ AG und D.__ kein schriftlicher Mietoder Pachtvertrag über das Hotel Restaurant M.__ habe abgeschlossen werden können, entzog die Bezirkskanzlei Gersau D.__ mit Schreiben vom 11.12.2017 die zuvor Mändlich erteilte Gastgewerbebewilligung für das Hotel Restaurant M.__ mit sofortiger Wirkung. Ab dem 11.12.2017 verwehrte A.__ D.__ den Zugang zum Restaurant M.__, indem er einen Schlüssel von innen im Türschloss stecken liess, so dass D.__ mit ihrem Schlüssel die Türe von aussen nicht mehr öffnen konnte. Im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 11.12.2017 betrat A.__ zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten, namentlich am 09.12.2017 und am 10.12.2017, mehrere Male und teilweise in Abwesenheit der durch den Mändlichen Mietoder Pachtvertrag am Hotel Restaurant M.__ berechtigten D.__ das Hotel Restaurant M.__. Dies sogar, obwohl D.__ A.__ am 05.12.2017 Mändlich ausDrücklich verboten hatte, das Hotel Restaurant M.__ in ihrer Abwesenheit zu betreten.
A.__ wusste, dass D.__ aufgrund des Mändlichen Mietoder Pachtvertrags am Hotel Restaurant M.__ berechtigt war und dass sie ihm am 05.12.2017 ein Hausverbot erteilt hatte, weshalb er das Hotel Restaurant M.__ nicht betreten durfte. Trotzdem betrat er das Hotel Restaurant M.__ im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 11.12.2017 mehrere Male, namentlich am 09.12.2017 und am 10.12.2017.
Die AnklageBehörde stellte gleichzeitig folgende Anträge zu den Sanktionen:
1. A.__ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00 und mit einer Busse von CHF 1800.00.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 33 Tage festzulegen.
4. Die Verfahrenskosten seien A.__ aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme verschiedener Zeugen (Vi-act. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 reichte die Privatklägerin diverse Urkunden ein (vgl. Vi-act. 13). Der Vorsitzende befragte den Beschuldigten und die Privatklägerin (Vi-act. 16). Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (Vi-act. 14):
1. Im Schuldpunkt
1.1. Der Beschuldigte sei grundsätzlich im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 18.09.2020 schuldig zu sprechen.
1.2. In Abweichung zur Anklage sei der Beschuldigte der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen, begangen durch das Androhen der Entsorgung des Mobiliars und Inventars der Privatklägerin am 12.12.2017 und am 18.12.2017 sowie durch das Aussperren der Privatklägerin aus dem Pachtobjekt (Restaurant Hotel M.__) für die Zeit vom 11.12.2017 bis zum 21.12.2017.
2. Im Strafpunkt
Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu einem vom Gericht noch festzulegenden Betrag, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, mit einer Verbindungsbusse in Höhe eines fänftels der Geldstrafe sowie mit einer ordentlichen Busse von CHF 1800.00 zu bestrafen.
3. Im Zivilpunkt
3.1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 2000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21.12.2017 zu bezahlen.
3.2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; zur Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
4. Im Kostenpunkt
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten.
Der Beschuldigte beantragte, er sei von allen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST gemäss Gesetz (Vi-act. 15).
Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht Gersau Folgendes (Vi-act. 19 und 22):
1. A.__ wird schuldig gesprochen
a. der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 StGB (Ziffer 1.1. der Anklage), begangen am 17. Dezember 2017, Gersau;
b. der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB (Ziffer 1.2. der Anklage), begangen am 17. Dezember 2017, Gersau;
c. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Ziffer 2 der Anklage), begangen am 21. Dezember 2017, Gersau;
d. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ziffer 3 der Anklage), begangen am 21. Dezember 2017 (Ziffer 4 der Anklage), Gersau;
A.__ wird freigesprochen vom Tatvorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB.
2. A.__ wird mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 50.00 und mit einer Verbindungsbusse von CHF 1000.00 und einer übertretungsbusse von CHF 300.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Bussen wird auf 23 Tage festgelegt.
5. Die Genugtuungsforderung von D.__ im Betrag von CHF 1000.00 zzgl. 5 % Zins seit 27.12.2017 wird gutgeheissen. Im übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. Die übrige Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a. den Untersuchungs- und Anklagekosten von CHF 2680.00;
b. den bisherigen Gerichtskosten von CHF 1000.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheides) sowie weiteren CHF 3000.00 für die Begründung des Entscheides
werden zu 90 % dem Beschuldigten auferlegt;
c. den reduzierten Kosten für die Verteidigung von CHF 6000.00;
d. den reduzierten Kosten der Vertretung der Privatklägerin von CHF 4000.00
werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.-8. (Rechtsmittel und Zustellung)
B. Der Beschuldigte meldete am 11. Dezember 2020 die Berufung an (Vi-act. 20) und beantragte mit BerufungsErklärung vom 24. Februar 2021 Folgendes (KG-act. 1, STK 2021 10):
1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des gegen A.__ ergangenen Urteilsspruchs vom 3. Dezember 2020 seien aufzuheben.
2. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 1 a, b, c und d sowie Ziff. 2, 3 und 4 sei A.__ vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 174 Ziffer 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie von der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vollumfänglich freizusprechen. Der Freispruch vom Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, welcher über keine Dispositiv-Ziffer verfügt, wird nicht angefochten.
3. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 5 sei die Genugtuungsforderung von D.__ vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Genugtuungsforderung von D.__ auf den Zivilweg zu verweisen.
4. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 6 a, b, c und d seien die Verfahrenskosten bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von CHF 2680.00, den bisherigen Gerichtskosten von CHF 1000.00 (ohne Kosten für die Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheides) sowie weiteren CHF 3000.00 für die Begründung des Entscheides, den reduzierten Kosten für die Verteidigung von CHF 6000.00 und den reduzierten Kosten der Vertretung der Privatklägerin von CHF 4000.00 vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Zudem beantragte Beschuldigte die Einvernahme der Parteien sowie verschiedener Zeugen.
Die Privatklägerin meldete ihrerseits am 18. Dezember 2020 Berufung an (Vi-act. 21) und erklärte am 24. Februar 2021 Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, STK 2021 11):
1. Ziffer 1d des Urteils der Vorinstanz vom 03.12.2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen vollendeter Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu verurteilen, begangen durch das Aussperren der Privatklägerin aus dem Hotel Restaurant M.__ für die Zeit vom 11.12.2017 bis zum 21.12.2017 und durch das Androhen der Entsorgung des Mobiliars und Inventars der Privatklägerin am 12.12.2017 und am 18.12.2017.
2. Ziffer 1 Abs. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 03.12.2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu verurteilen, begangen durch das Betreten der Räumlichkeiten des Hotels Restaurant M.__ im Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 11.12.2017 zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten, namentlich am 09. und am 10.12.2017.
3. Ziffer 5 letzter Satz des Urteils der Vorinstanz vom 03.12.2020 sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; einzig zur Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung über die Schadenersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Ziffer 6b des Urteils der Vorinstanz vom 03.12.2020 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.
5. Ziffer 6d des Urteils der Vorinstanz vom 03.12.2020 sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Entschädigung von CHF 18880.55 (CHF 7550.15 für das Vorverfahren, CHF 11330.40 für das Hauptverfahren) zuzusprechen.
6. In sämtlichen übrigen Ziffern sei das Urteil der Vorinstanz vom 03.12.2020 zu bestätigen.
7. Der Privatklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu Gewähren, unter Ernennung des unterzeichneten Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Kantons Schwyz.
An der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2022 beantragte die Privatklägerin die Edition verschiedener Gerichtsakten (KG-act. 14/1). Der Vorsitzende befragte die Privatklägerin und den Beschuldigten (KG-act. 14). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin hielten an ihren Anträgen fest;-
in Erwägung:
1. Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO). Der Beschuldigte (KG-act. 1, STK 2021 10) und die Privatklägerin (KG-act. 1, STK 2021 11) erhoben je eine separate Berufung gegen dasselbe Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020 (SGO 2020 01), sodass dieselben Lebensumstände zu beurteilen sind, weshalb die Berufungsverfahren zu vereinigen sind.
2. Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er am 17. Dezember 2017 Lieferanten der Privatklägerin einen Brief mit ehrenröhrigem Inhalt gesandt habe (Anklageziffer 1.1).
a) Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Das Schreiben der N.__ AG vom 17. Dezember 2017, unterschrieben durch den Beschuldigten als deren VerwaltungsratsPräsidenten, an O.__ liegt in den Untersuchungsakten (U-act. 8.1.17). Eine Fotoaufnahme eines inhaltlich identischen, gleichentags datierten Schreibens an eine Brauerei J.__ reichte die Privatklägerin vor Vorinstanz ein (Vi-act. 13, Beilage 1). Der Beschuldigte gab mehrfach zu, das genannte Schreiben an Lieferanten verschickt zu haben (an O.__: vgl. U-act. 8.1.03, Frage 38, KG-act. 14, S. 11, Frage 26; an die Metzgerei P.__: vgl. U-act. 10.0.09, Fragen 41, Antwortschreiben der Metzgerei P.__ in U-act. 10.0.16, KG-act. 14, S. 11, Frage 25; an die Brauerei J.__: KG-act. 14, S. 12, Frage 27; allen uns bekannten Lieferanten U-act. 8.1.12, S. 8, Eintrag vom 17. Dezember 2017; die Briefe?: Vi-act. 16, S. 3, Frage 4; allen Lieferanten: Vi-act. 16, Frage 30). Er habe allen den gleichen Brief geschickt (U-act. 8.1.03, Frage 38). Zudem hielt der Beschuldigte in seinem Protokoll der Ereignisse fest, dass sich die Firma Q.__ am 21. Dezember 2017 bedankt habe (U-act. 8.1.12, S. 9). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens drei Lieferanten (O.__, Metzgerei P.__, Brauerei J.__) das sich in den Akten befindliche Schreiben vom 17. Dezember 2017 zukommen liess. Der massgebende Gesamteindruck des Textes (vgl. BGE 131 IV 23, E. 2.1; Urteil BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 3) legt nahe, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorwirft, ihre Geschäftspartner finanziell zu schädigen. Das Schreiben ist insofern geeignet, die Privatklägerin nicht nur als schlechte Wirtin, d.h. in ihrer beruflichen Ehre, sondern auch als charakterlich anstündiger Mensch (vgl. Urteile BGer 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1 und 6B_683/2016, E. 1.3) zu verunglimpfen. Eine üble Nachrede kann auch durch schriftliche äusserung erfolgen (vgl. Art. 176 StGB). Durch den Versand des Schreibens vom 17. Dezember 2017 an O.__, die Metzgerei P.__ und die Brauerei J.__ erfolgten die rufschädigenden äusserungen gegenüber Dritten. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist damit mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte bestreitet dies denn auch nicht.
b) In subjektiver Hinsicht muss der Tatbestand vorsätzlich erfüllt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die beschuldigte Person die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die beschuldigte Person muss wissen, dass ihre äusserung geeignet ist, den Ruf des Verletzten zu schädigen und sie muss die äusserung vorsätzlich an eine Drittperson gelangen lassen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich der Unwahrheit ihrer äusserung bewusst war dass sie in Beleidigungsabsicht handelte (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A. 2010, 11 N 27; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 9-11).
Die Vorinstanz führte aus, mit den Einwänden, er habe weitere Personen vor den Machenschaften der Privatklägerin Schätzen wollen, und es habe sich um Lebensmittel gehandelt, welche ansonsten verdorben wären, vermöge sich der Beschuldigte nicht zu behelfen. Eine sachliche Mitteilung an die Lieferanten hätte genügt. Allein die überschrift üretten Sie Was zu retten ist und die anschliessenden Beschuldigungen gegenüber der Privatklägerin würden belegen, dass der Beschuldigte eine Beleidigungsabsicht gehabt habe. Es sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen (angef. Urteil, E. I.1.1.2.2 in fine). Der Beschuldigte macht geltend, beziehe man sämtliche Aspekte der Vorgeschichte mit ein, so habe er berechtigterweise annehmen dürfen, Opfer von BetRügern geworden zu sein. Aufgrund dessen habe er sich in der Pflicht gesehen, sowohl sich als auch die Lieferanten vor möglichem weiterem Schaden zu bewahren. Mit seinem selbstlosen Handeln unter bestem Wissen und Gewissen vermöge er den subjektiven Tatbestand nicht zu erFällen (KG-act. 14/3a, Plädoyer, S. 5 f.).
Der Beschuldigte tätigte die ihm vorgeworfenen äusserungen per Brief, was eine bewusste Formulierung und ein aktives Handeln beim Versand der Briefe voraussetzt. Aufgrund des Gesamteindrucks des Textes musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass die Adressaten darin eine Rufschädigung der Privatklägerin sahen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist nicht notwendig, dass der Beschuldigte nur in Beleidigungsabsicht handelte. Es genügt, wenn er nebst dem angeblichen Ziel, die Lieferanten vor (weiterem) Schaden zu bewahren, die Rufschädigung in Kauf nahm. Die Einwendungen des Beschuldigten sind insofern unbehilflich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
c) Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte weiterverbreitete äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). grundsätzlich ist die beschuldigte Person zu diesen Entlastungsbeweisen zuzulassen. Diese Möglichkeit darf ihr nur ausnahmsweise verweigert werden. Zum Entlastungsbeweis wird die beschuldigte Person nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zugelassen, wenn sie die ehrverletzenden äusserungen einerseits ohne begründete Veranlassung (öffentliches privates Interesse) und andererseits in der überwiegenden Absicht, jemandem übles vorzuwerfen, vorbrachte (Beleidigungsabsicht). Diese beiden Voraussetzungen der Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112, E. 3.1).
Der Beschuldigte gab verschiedentlich sinngemäss an, dass er die Lieferanten anschrieb, damit diese ihre Waren abholen könnten, bevor sie verderben und der Schaden der Lieferanten vermindert werde (U-act. 8.1.03, Frage 39; U-act. 8.1.06, Frage 19; Vi-act. 16, Frage 4; vgl. KG-act. 14, S. 12, Frage 34). Er vereinbarte denn auch Termine mit Lieferanten, worauf diese ihre Waren abholten (vgl. U-act. 8.1.12, S. 10). Der Beschuldigte handelte somit seiner Ansicht nach mindestens teilweise im Interesse der Lieferanten. Die Briefe vom 17. Dezember 2017 enthielten dementsprechend auch Informationen zur Kontaktnahme und die Vereinbarung eines Zugangs zu den Räumlichkeiten des Restaurationsbetriebs, sodass die Schreiben nicht ausschliesslich in Beleidigungsabsicht erfolgten. Der Beschuldigte ist folglich entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen.
d) Der Wahrheitsbeweis betrifft die der äusserung zugrundeliegenden Tatsachen. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die der beschuldigten Person erst nach der äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14; BGE 102 IV 181). Die beschuldigte Person trifft die Beweislast für die Wahrheit ihrer äusserungen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 13; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 StGB N 14).
Es ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nie einen schriftlichen Mietoder Pachtvertrag betreffend das Hotel Restaurants M.__ in Gersau unterschrieben. Der R.__ des Bezirks Gersau teilte der Privatklägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 mit, dass die Mändlich erteilte Zustimmung zum Betrieb einer Gastwirtschaft aufgrund der fehlenden Einigung über den Abschluss eines Mietvertrages entfalle. Damit sei sie per sofort nicht mehr berechtigt, am G.__weg zz eine Gastwirtschaft zu führen (U-act. 8.1.15). Die Betriebsbewilligung für das Gastgewerbe vom 19. Januar 2018 erteilte der Bezirksrat Gersau denn auch nur für den Zeitraum vom 1. bis am 11. Dezember 2017 (U-act. 8.1.20, Dispositivziffer 1). Die Behauptung des Beschuldigten im Brief vom 17. Dezember 2017, der Privatklägerin sei die Erlaubnis (zur führung einer Gastwirtschaft) ?entzogen? worden, ist demnach nicht gänzlich falsch. Sodann hielt der Beschuldigte im Schreiben vom 17. Dezember 2017 fest, I.__ habe aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin einen Schaden von Fr. 40'000.00 erlitten. Er verwies an der polizeilichen Befragung vom 23. Mai 2018 auf verschiedene Unterlagen (U-act. 8.1.06, Frage 11). Dem eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 18. Januar 2016 betreffend provisorische Rechtsöffnung ist zu entnehmen, dass I.__ und S.__ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'400.00 erteilt wurde (U-act. 8.1.10). Dabei handelte es sich um einen Mietzins für den Monat Juli 2015 (vgl. Schreiben von I.__ vom 1. September 2015: Die Miete beträgt Fr. 4'400.00 p/M zuzüglich Nebenkosten, U-act. 8.1.08). Sodann weist der Betreibungsregisterauszug der Privatklägerin vom 4. Januar 2019 Betreibungen durch I.__ und S.__ vom 15. Juli 2015 über Fr. 15'000.00, vom 25. August 2015 über Fr. 4'400.00 und vom 5. September 2015 über Fr. 4'400.00 aus (Vi-act. 5, Beilage 3). Die betriebenen Forderungen von total Fr. 23'800.00 liegen damit deutlich unter den im Brief vom 17. Dezember 2017 erwähnten, angeblichen Fr. 40'000.00. Immerhin schrieb I.__ am 5. Oktober 2015 an das Bezirksgericht Kriens, sie Müssten für die Instandstellung des Gartens (des an die Privatklägerin und deren Sohn vermieteten Hauses) mit Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 rechnen. Ob I.__ tatsächlich den in den Schreiben auf Fr. 40'000.00 bezifferten Schaden erlitt, konnte der Beschuldigte damit nicht beweisen. Der Wahrheitsbeweis gelingt somit nicht für alle der üblen Nachrede zugrundeliegenden Tatsachen.
e) Beim Gutglaubensbeweis ist nachzuweisen, dass die beschuldigte Person ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternahm, um die Wahrheit der ehrverletzenden äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 18). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nätige Grad der überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter BeRücksichtigung des Einzelfalles (insb. der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21). Als Beweismittel sind nur Tatsachen zulässig, die der beschuldigten Person im Zeitpunkt ihrer äusserung bereits bekannt waren. Auch hier trifft die Beweislast die beschuldigte Person (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21).
Wann der Beschuldigte die beiden Schreiben von I.__ vom 1. September 2015 (U-act. 8.1.08) und vom 5. Oktober 2015 (U-act. 8.1.09), den Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 18. Januar 2016 (U-act. 8.1.10) und das Schreiben der Privatklägerin vom 21. Januar 2016 (U-act. 8.1.11) erhielt, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschuldigte sagte an seiner Einvernahme vom 2. März 2018 indessen aus, I.__ sei bereit, ihnen alle seine Unterlagen, Gerichtsurteile und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen (U-act. 8.1.03, Frage 44, S. 11). Demzufolge ist wahrscheinlich, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am 17. Dezember 2017 noch nicht über diese Unterlagen verfügte, sodass sie für den Gutglaubensbeweis grundsätzlich nicht hinzugezogen werden können.
Der Beschuldigte holte jedoch am 15. Dezember 2017 auf dem Betreibungsamt in Udligenswil einen Betreibungsregisterauszug betreffend die Privatklägerin ein, auf dem Betreibungen über Fr. 23'800.00 vermerkt gewesen seien (U-act. 8.1.12, S. 6). Aufgrund der Betreibungsdaten im später erstellten Betreibungsregisterauszug vom 4. Januar 2019 (Vi-act. 5, Beilage 3) ist glaubhaft, dass die Eintragungen zugunsten von I.__ über Fr. 15'000.00 und zwei Mal Fr. 4'400.00 bereits am 15. Dezember 2017 bestanden. Am 16. Dezember 2017 telefonierte der Beschuldigte glaubhaft mit I.__, der ihm erzählt habe, sein Schaden betrage mindestens Fr. 40'000.00. Die Privatklägerin habe von I.__ eine liegenschaft gemietet, nicht bezahlt und zum Schluss eine riesen Sauerei hinterlassen (U-act. 8.1.12, S. 7). Sie habe einen Mietzins bezahlt und danach nichts mehr, nach dem Motto ?Mietnomadin? (Vi-act. 16, Frage 43). Die Aussage des Beschuldigten, I.__ habe nicht nur den Schaden erlitten, für den er die Privatklägerin betrieb (vgl. KG-act. 14, S. 13, Frage 38), ist deshalb glaubhaft, sodass der Beschuldigte nebst den wahren Tatsachen auch seine ehrenröhrige Tatsachenbehauptung in den Schreiben vom 17. Dezember 2017, I.__ habe einen Schaden von Fr. 40'000.00 erlitten, in guten Treuen für wahr halten durfte.
Mit der kostenpflichtigen Einholung des Betreibungsregisterauszuges am Wohnsitz der Privatklägerin und dem darauffolgenden Telefonat mit ihrem Gläubiger unternahm der Beschuldigte denn auch die ihm zumutbaren Schritte, um die Tatsachen, die er danach den Lieferanten im Schreiben vom 17. Dezember 2017 mitteilte, zu prüfen. Vor dem Hintergrund der dadurch erhaltenen Informationen und der Tatsache, dass in Betreibung gesetzte Forderungen häufig nicht den vollständigen aktuellen Schaden umfassen, durfte der Beschuldigte sämtliche Behauptungen in den genannten Schreiben für wahr halten. Der Gutglaubensweis gelingt somit, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB gestützt auf Ziff. 2 dieser Bestimmung freizusprechen ist.
3. Im Zusammenhang mit den Schreiben vom 17. Dezember 2017 wird dem Beschuldigten zudem vorgeworfen, sich der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er Briefe von Lieferanten der Privatklägerin geöffnet habe (Anklageziffer 1.2).
a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt, dass der Beschuldigte an das Hotel M.__ die Privatklägerin adressierte Briefe, die für die Privatklägerin bestimmt gewesen seien, geöffnet habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die an das Hotel Restaurant M.__ adressierten Briefe für die Pächterin des Hotel Restaurants M.__ bestimmt gewesen seien. Im Wissen darum habe er die Briefe dennoch geöffnet (angef. Urteil, E. I.1.2).
Der Beschuldigte macht geltend, die Briefe seien an das Hotel Restaurant M.__ adressiert gewesen. Ob in der Adresszeile zusätzlich der Name der Privatklägerin geschrieben gewesen sei, habe diese nicht zweifelsfrei bejaht. Die Briefe könnten, zumindest theoretisch, auch ihm als rechtmässigen Eigentümer des Hotels gegolten haben. Die Briefe seien mehrere Tage auf der Strasse herumgelegen. Das Verhalten der Privatklägerin müsse als Desinteresse an Postsendungen gewertet werden. Sie habe sich nicht um ihre Bestellungen und die Lieferanten Gekümmert. Aufgrund der Aussagen von T.__ sei es möglich, dass dieser zuerst die Lieferantenrechnungen erhalten und sie vor dem Restaurant M.__ vor die Tür gelegt habe. Er sei sich der fehlenden Berechtigung zur ?-ffnung der Briefe nicht bewusst gewesen (KG-act. 14/3a, Plädoyer, S. 8).
b) Nach Art. 179 Abs.1 StGB ist strafbar, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Als täter scheidet aus, wer zum ?-ffnen berechtigt ist, d.h. zu dessen Kenntnis die Schrift Sendung zur Tatzeit bestimmt war. Für wen eine Schrift Sendung bestimmt ist, entscheidet die absendende Person mittels der Adresse (Ramel/Vogelsang, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art 179 StGB N 12 f.). Zur ?-ffnung der Sendung ist auch diejenige Person berechtigt, die von der adressierten Person hierzu (ausDrücklich stillschweigend) ermächtigt wurde (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 179 StGB N 6). Als verschlossene Schrift gilt u.a. ein Brief (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 179 StGB N 2; Ramel/Vogelsang, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 179 StGB N 15). Der objektive Tatbestand ist bereits mit dem schlichten ?-ffnen erfüllt. Kenntnisnahme des Inhalts ist nicht erforderlich, insoweit genügt entsprechende Absicht (Ramel/Vogelsang, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 179 StGB N 33).
Der Beschuldigte gab zu, einen Brief von O.__ (U-act. 8.1.03, Fragen 37 f.) bzw. Briefe (U-act. 10.0.09, Frage 38) geöffnet zu haben sowie die Schreiben vom 17. Dezember 2017 an O.__ (U-act. 8.1.17) und an die Brauerei J.__ (Vi-act. 13, Beilage 1) sowie ein Schreiben an die Metzgerei P.__ (KG-act. 14, S. 11, Frage 25; vgl. U-act. 10.0.09, Frage 41; Dankesschreiben der Metzgerei P.__ vom 19. Dezember 2017: U-act. 10.0.16) verschickt zu haben. Er habe allen den gleichen Brief geschickt (U-act. 8.1.03, Frage 38). In diesen Briefen hielt er fest: Leider mussten wir Ihre Post öffnen, um Ihre Anschrift in Erfahrung zu bringen (U-act. 8.1.17). Damit ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte mindestens drei Briefe von Lieferanten der Privatklägerin öffnete.
Bei Geschäftssendungen ist davon auszugehen, dass die Lieferanten die Briefe in verschlossenen Briefumschlägen verschickten. Die Behauptung des Beschuldigten, die Briefe seien teilweise durch Wind und Nässe bereits offen gewesen (vgl. U-act. 10.0.09, Frage 38), widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und überdies der unmissVerständlichen Formulierung in seinen jeweils gleichlautenden Briefen vom 17. Dezember 2017, wonach er sich explizit für das ?-ffnen der Post entschuldigt. Die Aussage des Beschuldigten, die Briefe seien teilweise schon geöffnet gewesen, ist deshalb als unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.
Der Beschuldigte behauptete weiter, die Briefe seien nicht an die Privatklägerin, sondern an das Restaurant M.__ adressiert gewesen. Das Restaurant M.__ sei er (U-act. 8.1.06, Frage 21). Im schriftlichen Bericht an die Staatsanwaltschaft behauptete der Beschuldigte demgegenüber, die meisten Briefe seien an das Hotel M.__ adressiert gewesen. Das Hotel M.__ sei er. Die Privatklägerin sei das Restaurant M.__. Also sei die meiste Post an ihn adressiert gewesen (U-act. 10.0.09, Frage 39). Die Aussagen des Beschuldigten sind demnach widersprächlich, wenn er zwar zwischen dem Restaurant und dem Hotel unterscheidet, aber das eine Mal angibt, die Briefe seien an das Restaurant und das andere Mal an das Hotel adressiert gewesen. Angesichts der Formulierung in den Briefen, wonach er sich für die ?-ffnung der Post entschuldige, ist auch nicht glaubhaft, dass er davon ausgegangen sei, dass die Briefe an ihn gerichtet gewesen seien. Wenn die Briefe tatsächlich an den Beschuldigten gerichtet gewesen wären, hätte er sich nicht für deren ?-ffnung entschuldigt. Im übrigen liess der Beschuldigte die Privatklägerin mindestens im Zeitraum vom 1. bis am 11. Dezember 2017 zumindest das Restaurant führen, ohne dies selbst zu tun, weshalb er wusste, dass an das Restaurant M.__ gerichtete Post nicht ihm, sondern allein der Privatklägerin galt. Schliesslich verfügte das Hotel Restaurant M.__ anscheinend über keinen eigenen Briefkasten (vgl. die Aussage der Privatklägerin: KG-act. 14, S. 8, Frage 45), sodass die Post anderweitig deponiert werden musste. Unter diesen Umständen kann der Privatklägerin falls die Post tatsächlich während mehrerer Tage vor dem Haus lag auch kein Desinteresse an den Postsendungen vorgeworfen werden (vgl. die Behauptung des Beschuldigten: KG-act. 14, Plädoyer, S. 8). Damit öffnete er die Briefe unberechtigterweise, sodass der objektive Tatbestand von Art. 179 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
c) In subjektiver Hinsicht muss die beschuldigte Person vorsätzlich handeln und im Zeitpunkt der ?-ffnung der Sendung die Absicht haben, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für die Vollendung des Deliktes kommt es hingegen nicht darauf an, ob die beschuldigte Person tatsächlich vom Inhalt Kenntnis nimmt (Ramel/Vogelsang, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 179 StGB N 34 und 36).
Der Beschuldigte vermerkte im Schreiben vom 17. Dezember 2017, dass er die Post habe öffnen müssen, um die Anschrift des Lieferanten in Erfahrung zu bringen (U-act. 8.1.17). Im schriftlichen Bericht vom 21. August 2020 hielt er sodann fest, er habe die Briefe nicht gelesen, er habe lediglich die Adresse der Absender benötigt (U-act. 10.0.09, Frage 38). Damit gibt er selber zu, die Briefe in der Absicht geöffnet zu haben, um den Inhalt betreffend Absender zur Kenntnis zu nehmen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
d) Der Beschuldigte machte verschiedentlich geltend, er habe die Briefe geöffnet und die Lieferanten angeschrieben, um deren Schaden zu vermindern. Er stand jedoch in keiner Rechtsbeziehung zu den Lieferanten der Privatklägerin, insbesondere in keiner vertraglichen. Eine anderweitige Pflicht, den Schaden von Dritten abzuwenden zu minimieren, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtfertigungsgrund liegt folglich nicht vor. Der Beschuldigte machte sich demnach drei Mal der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB schuldig.
4. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er der Privatklägerin am 21. Dezember 2017 im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung gesagt habe, sie sei eine Schlampe, eine Gefühlslagee Kuh, ein Mistpack und eine BetRügerin (Anklageziffer 2).
a) Die Vorinstanz zitierte die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und des Zeugen U.__. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit diversen Schimpfwürtern beleidigt habe (angef. Urteil, E. I.2.1). Mit der Bezeichnung der Privatklägerin als Schlampe, Gefühlslagee Kuh, Mistpack BetRügerin habe der Beschuldigte deren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt. Im Polizeirapport sei zwar festgehalten worden, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei, was aber in den weiteren Einvernahmen nicht bestätigt worden sei. Insbesondere sei glaubhaft, dass der damalige Anwalt der Privatklägerin diese zurückgehalten habe. Der Beschuldigte habe bei der polizeilichen Einvernahme die Privatklägerin als Mietnomadin und Frau, die als Serien- und Dauerstraftäterin bekannt sei, die man nicht verleumden könne, bezeichnet. Sinngemäss habe er ihr jegliche Ehre abgesprochen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (angef. Urteil, E. I.2.2).
Der Beschuldigte bestätigt die Tatbestandsmässigkeit seiner äusserungen. Zu prüfen sei aber die Strafbefreiung zufolge Provokation Retorsion. Dass es gemäss Polizeirapport zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei, habe er an verschiedenen Einvernahmen bestätigt. Den entgegengesetzten Aussagen der Privatklägerin sei nicht mehr Gewicht beizumessen als seinen eigenen. Den Zeugen fehle aufgrund deren Beziehungen zur Privatklägerin die notwendige Objektivität. Diverse Indizien liessen sowohl den einen (Provokation Retorsion) als auch den anderen (keines von beiden) Schluss zu. Dem Grundsatz in dubio pro Reorganisation zufolge Müsste davon ausgegangen werden, dass ihn die Privatklägerin ebenfalls beschimpft habe, weshalb er von einer Bestrafung zu befreien sei (KG-act. 14/3a, S. 9 f.).
b) Gab die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass (Provokation, Art. 177 Abs. 2 StGB) erwiderte sie die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung tätlichkeit (Retorsion, Art. 177 Abs. 3 StGB), so kann das Gericht die beschuldigte Person von einer Strafe befreien. Die Ratio legis des Absehens von einer Strafe ist, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafften und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse eine nochmalige Söhne verlangen würde (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 29; Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 177 StGB N 8).
c) Die Privatklägerin sagte aus, dass sie dem Beschuldigten keine Schimpfworte an den Kopf geworfen habe (U-act. 8.1.02, Frage 10). Sie habe auf die Beleidigung hin nichts gesagt. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie solle bloss nichts sagen (U-act. 8.1.05, Frage 26). Sie habe ihn nie beschimpft (U-act. 8.1.05, Frage 27). Innerlich sei sie aufgewählt gewesen, habe aber nicht mehr sprechen können. Sie habe ihn nicht beschimpft (Vi-act. 16, Frage 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte sie die Frage, ob sie ihn ebenfalls beschimpft habe, abermals (KG-act. 14, S. 7, Frage 41).
Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin habe ihn auch beschimpft. Ein Wort habe das andere ergeben. Das habe auf Gegenseitigkeit beruht (U-act. 8.1.03, Frage 14). Sie habe ihn auch angegriffen. Er sei ein ganz böser und ein beltäter (U-act. 8.1.03, Frage 15). Es sei eine heftige Auseinandersetzung mit gegenseitigen Schuldzuweisungen und Beleidigungen entbrannt (U-act. 10.0.09, Fragen 63-65). Sie habe ihn auch beleidigt und in seiner Ehre verletzt (U-act. 10.0.09, Frage 66). Das Ganze sei gegenseitig gewesen. Er sei auch beschimpft worden. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Dies sei gegenseitig gewesen (Vi-act. 16, Frage 5). Er wisse nicht mehr, mit welchen Worten er beschimpft worden sei (Vi-act. 16, Frage 6). An der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er sei von der Privatklägerin und zudem von deren Sohn beschimpft worden (KG-act. 14, S. 14, Frage 46). An den Wortlaut könne er sich nicht erinnern (KG-act. 14, S. 14, Frage 47).
d) Anhand der zitierten Aussagen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin konstant aussagte, sie habe den Beschuldigten nicht beschimpft. Sodann gingen sowohl die Privatklägerin (vgl. U-act. 8.1.02, Frage 10; 8.1.05, Frage 26) als auch der Beschuldigte (vgl. U-act. 8.1.03, Frage 17; 8.1.12, S. 9) davon aus, dass der damalige Rechtsanwalt der Privatklägerin ebenfalls anwesend war. Es erscheint glaubhaft, dass dieser die Privatklägerin zurückhielt und ihr sagte, sie solle nichts erwidern. Demgegenüber behauptete der Beschuldigte bloss pauschal, die Privatklägerin habe ihn beschimpft. Den genauen Wortlaut der angeblichen äusserungen konnte er nicht wiedergeben. Sein Vorwurf gegenüber der Privatklägerin erscheint vielmehr als Schutzbehauptung. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist deshalb davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten nicht beschimpfte. Eine Provokation (oder Retorsion) auf andere Weise wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
e) Der Beschuldigte machte sich folglich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.
5. Die AnklageBehörde wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 21. Dezember 2017 die Türe zum Hotel Restaurant M.__ abgeschlossen, einen Schlüssel von innen stecken gelassen und der Privatklägerin gesagt habe, sie könne ihre Gegenstände erst ausräumen, wenn sie ihm den Schlüssel zum Hotel Restaurant M.__ abgebe und ihm die fälligen Nebenkosten von Fr. 780.00 bezahle (Anklageziffer 3).
a) Die Vorinstanz zitierte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie die Schreiben der N.__ AG an die Privatklägerin. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ab dem 11. Dezember 2017 den Zutritt zum Hotel Restaurant M.__ verweigert habe, die Parteien als Räumungstermin den 21. Dezember 2017, 14.00 Uhr, vereinbart hätten und der Beschuldigte der Privatklägerin den Zutritt verweigert habe. Die Privatklägerin habe ihre Gegenstände erst ausräumen können, nachdem die Polizei erschienen sei (angef. Urteil, E. I.3.1). Die Willensfreiheit der Privatklägerin sei zwar durch die Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten des Restaurants M.__ vorübergehend beeinträchtigt worden. Im Endeffekt habe sie aber ihre Gegenstände beim Hotel Restaurant M.__ abholen können. Zudem sei der Erfolg im Sinne der Bezahlung der Nebenkosten von Fr. 780.00 und der Herausgabe der Schlüssel nicht eingetreten. Daher sei von einer versuchten Nötigung auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz gegeben (angef. Urteil, E. I.3.2).
Der Beschuldigte macht geltend, er habe das Inventar des Gastronomiebetriebs vor einer unbefugten Entnahme durch die Privatklägerin Schätzen und den Schaden minimieren sowie die ihm zustehenden Nebenkosten sicherstellen wollen. Er sei sich kaum je bewusst gewesen, damit etwas Unrechtes zu tun. Er habe weder mit Vorsatz noch mit Eventualvorsatz gehandelt. Zudem sei nie ein gültiges Pachtverhältnis entstanden; ein solches sei jedenfalls spätestens am 10. Dezember 2017 erloschen. Die Privatklägerin sei nicht mehr berechtigte Pächterin gewesen. Dem Beschuldigten sei es kraft seiner Eigentümerstellung zulässig gewesen, der Privatklägerin den Zutritt zu verweigern. Weil die Privatklägerin nicht mehr Pächterin gewesen sei, habe er als rechtmässiger Eigentümer zu Recht die Herausgabe der Schlüssel verlangt. Die Erhebung von Nebenkosten erscheine rechtmässig. Das Verhalten des Beschuldigten sei angesichts der Vorgeschichte angemessen (KG-act. 14/3a, S. 10 f.).
b) Gemäss Polizeibericht meldete der damalige Rechtsanwalt der Privatklägerin am 21. Dezember 2017, 14:40 Uhr, der Einsatzzentrale der Kantonspolizei telefonisch, dass seine Mandantin ihre Ware nicht aus dem von ihr gemieteten Objekt am G.__weg zz in Gersau holen könne. Daraufhin Rückte eine Polizeipatrouille zur ?-rtlichkeit aus. Vor Ort konnte geschlichtet werden und die Privatklägerin konnte ihre Sachen aus dem Restaurant holen (vgl. U-act. 8.1.01, S. 2).
Die Privatklägerin sagte aus, sie habe mit dem Beschuldigten vereinbart, dass sie am 21. Dezember 2017, um 14:00 Uhr, ihre Sachen im Restaurant abholen könne. Als sie beim Restaurant angekommen seien, habe der Beschuldigte gesagt, sie könnten nicht reingehen, sie könnten nichts mitnehmen, solange die Nebenkosten von ca. Fr. 870.00 nicht bezahlt seien und ihm die Schlüssel nicht übergeben würden. Sie habe die HaupteingangsTüre nicht öffnen können (U-act. 8.1.02, Frage 6). Der Beschuldigte habe ihnen den Zutritt verweigert. Er habe sie erpressen wollen, zuerst Geld und Schlüssel, sonst gehe nichts (U-act. 8.1.02, Frage 11; vgl. die Protokollnotiz: Pol H.__ und ich haben diese Forderung ebenfalls so mitbekommen). An der zweiten polizeilichen Befragung gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie ausgeschlossen und den Schlüssel von innen stecken lassen. Er habe gesagt, dass er sie nicht reinlasse, wenn sie nicht einen gewissen Betrag, es seien um die Fr. 800.00 gewesen, bezahle und den Schlüssel abgebe (U-act. 8.1.05, Frage 4). An der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte die Privatklägerin, sie hätten sich für 14:00 Uhr verabredet. Der Beschuldigte habe gesagt, er öffne nicht. Er wolle zuerst Geld und den Schlüssel. Ihr Rechtsanwalt habe die Polizei kommen lassen. Um ca. 16:00 Uhr hätten sie reingehen und räumen können (Vi-act. 16, Frage 30). Zweitinstanzlich gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie nicht reingelassen, er habe zuerst einen Nebenkostenbetrag von um die Fr. 800.00 und den Schlüssel gewollt. Sie seien zwei Stunden draussen gestanden, bis sie die Polizei hätten kommen lassen. Die verlangten Nebenkosten habe sie nicht bezahlt. Den Schlüssel habe sie der Polizei gegeben (KG-act. 14, S. 6, Fragen 27-31).
Der Beschuldigte hielt in seinem Protokoll der Ereignisse fest, am 21. Dezember 2017, um 14:00 Uhr, sei er in Gersau angekommen. Er habe den Wartenden die Bedingungen für die ?-ffnung der liegenschaft mitgeteilt: Den Schlüssel plus Fr. 780.00 für die Nebenkosten. Auch nach einer Stunde habe es keine Einigung gegeben. Um 16:00 Uhr sei ein Streifenwagen mit zwei Beamten vorgefahren. Auch diesen habe er die Forderungen für die ?-ffnung der Türen erklärt. Die Lösung sei gewesen, dass die Privatklägerin den Schlüssel den Polizeibeamten übergeben habe, die den Schlüssel bei der Bezirksverwaltung deponiert hätten. Um 16:30 Uhr habe er geöffnet, ohne dass die Nebenkosten bezahlt worden seien. Er habe immer nur eine Türe geöffnet, um zu kontrollieren, dass nichts rausgetragen werde, was ihm Gehöre (U-act. 8.1.12, S. 9).
Bei der erstinstanzlichen Befragung bestätigte der Beschuldigte, dass er am 21. Dezember 2017 der Privatklägerin den Zutritt zum Hotel Restaurant M.__ verweigerte, indem er die Türe von innen abschloss und den Schlüssel stecken liess (Vi-act. 16, Frage 17). Die Privatklägerin habe die Polizei kommen lassen, weil er gesagt habe, er öffne nicht, bevor nicht bezahlt worden sei und er die Schlüssel bekommen habe. Sie hätten sich dann geeinigt, dass sie ihre Schlüssel der Polizei übergebe. Er habe dann die Türe aufgemacht (Vi-act. 16, Frage 18). An der zweitinstanzlichen Befragung bestätigte der Beschuldigte ebenfalls, dass er am 21. Dezember 2017 die Privatklägerin gehindert habe, das Restaurant zu betreten. Weil er zuerst den Schlüssel gewollt habe (KG-act. 14, S. 14, Frage 50). Es sei richtig, dass er Fr. 780.00 Nebenkosten und eine vorgängige SchlüsselRückgabe verlangt habe, bevor er sie reinlasse (KG-act. 14, S. 14, Frage 52).
c) Aufgrund der konstanten, glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass ihr der Beschuldigte am 21. Dezember 2017, um 14:00 Uhr, den Zutritt zum Restaurant M.__ verweigerte und sie die Türe nicht öffnen konnte. Der Beschuldigte forderte Nebenkosten von Fr. 780.00 und die Rückgabe des Schlüssels zum Restaurant M.__, bevor er die Türe öffne. Nach Eintreffen von Polizeibeamten übergab sie ihnen den Schlüssel und konnte etwa um 16:00 Uhr ihre Sachen aus dem Restaurant mitnehmen. Die geforderten Nebenkosten bezahlte sie nicht. Die Polizeibeamten bestätigten sowohl die Forderungen des Beschuldigten als auch die zeitweilige Verweigerung des Zutritts zum Restaurant. Der Beschuldigte gab diesen Sachverhalt selber mehrfach zu. Damit ist der angeklagte Sachverhalt am 21. Dezember 2017 erstellt. Nicht zweifelsfrei erstellt ist hingegen der Sachverhalt für eine angebliche Nötigung schon ab dem 11. Dezember 2017. Es bleibt unklar, ob die Privatklägerin zwischen dem 11. Dezember 2017 und dem 20. Dezember 2017 das Restaurant überhaupt noch betreten wollte. So sagte sie an der Berufungsverhandlung aus, sie habe eigentlich nicht räumen wollen und dies erst am 21. Dezember 2017 getan (KG-act. 14, S. 6, Frage 26).
d) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nätigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schältzt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung (Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 7). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung der beschuldigten Person der Eintritt des Nachteils als von ihrem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 25). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive Kriterien. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine Verständige Person in der Lage der betroffenen gefällig zu machen (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 StGB N 5). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Vollendet ist sie, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen der beschuldigten Person verhält (Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 53 f.; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 StGB N 9).
e) Indem der Beschuldigte durch Steckenlassen eines Schlüssels von innen die Türe zum Restaurant M.__ verschlossen hielt, verhinderte er den Zutritt der Privatklägerin zum Restaurant. Damit schränkte er ihre Willensfreiheit, das Restaurant zu betreten, um ihre Sachen abzuholen, ein. Mit dieser Nötigungshandlung wollte der Beschuldigte erreichen, dass die Privatklägerin die behaupteten Nebenkosten von Fr. 780.00 bezahlt und den Schlüssel zum Restaurant zurückgibt. Die Verhinderung des Zutritts, d.h. die Beschränkung der Handlungsfreiheit, dauerte rund zwei Stunden, was ohne Weiteres der Intensität einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB entspricht. Die Privatklägerin übergab den Schlüssel zwar der Polizei und diese hinterlegte ihn bei der Gemeinde, wo der Beschuldigte ihn abholen konnte. Die Waren aus dem Restaurant konnte die Privatklägerin mitnehmen, aber erst nach zwei Stunden. Die Nebenkosten bezahlte sie indessen nicht. Der Nötigungserfolg trat mithin nicht vollständig ein, sodass lediglich eine versuchte Tat vorliegt.
f) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Nötigung mindestens ein eventualvorsätzliches Handeln. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Bei eventualvorsätzlichem Handeln hält die beschuldigte Person die Verwirklichung der Tat mindestens für möglich und nimmt sie in Kauf (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunätigende Verhalten beziehen (Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 55).
Die Verschliessung einer Türe mittels Schlüssels erfordert ein aktives, bewusstes Handeln. Der Beschuldigte gab sodann zu, dass er die Türe erst wieder öffnen wollte, nachdem die Privatklägerin den Schlüssel übergeben und die geforderten Nebenkosten bezahlt hätte. Er handelte somit im Wissen um die Beschränkung der Willensbetätigung der Privatklägerin (Verhinderung des Zutritts). Indem er während zwei Stunden gegen den ausDrücklichen Willen der Privatklägerin auf seinen Forderungen bestand, wollte er das abgenätigte Verhalten einfordern. Damit handelte er vorsätzlich.
g) Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss positiv begründet werden (Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 56). Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (z.B. BGE 141 IV 441, E. 3.2.1; Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 57; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 StGB N 10).
aa) Das Mittel der Nötigung bestand darin, dass der Beschuldigte die Türen des Restaurants verschloss und dadurch den Zutritt der Privatklägerin zum Restaurant verhinderte. Der Beschuldigte macht geltend, sein Handeln sei rechtmässig gewesen, weil die Privatklägerin nicht mehr Pächterin gewesen sei und er als Eigentümer des Hotel Restaurants M.__ berechtigt gewesen sei, ihr den Zutritt nur in seinem Beisein zu Gewähren (KG-act. 13/3.a, S. 10 f.).
An der Besprechung vom 26. November 2017 einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte sinngemäss darauf, dass die Privatklägerin das Restaurant M.__ bewirtschaften solle (vgl. Privatklägerin: das Restaurant übernehmen, ?wirten?: U-act. 8.1.02, Frage 14). Der Beschuldigte bestätigte, dass ihm die Privatklägerin Fr. 2000.00 öfür den ersten Monat bezahlt habe (KG-act. 14, S. 11, Fragen 20 f.). Er benannte das Vertragsverhältnis verschiedentlich als Gebrauchsleihe (z.B. U-act. 8.1.13; KG-act. 14, S. 14, Frage 51), was aber nicht zutrifft, weil eine solche unentgeltlich ist (Art. 305 OR). Die zivilrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin muss im vorliegenden Strafprozess indessen nicht abschliessend geklürt werden. Immerhin lässt die Bezeichnung durch den Beschuldigten als ?Gebrauchsleihe? erkennen, dass er von einem verbindlichen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin ausging. Sodann vereinbarten die Privatklägerin und der Beschuldigte ein monatliches Entgelt von Fr. 2000.00 (Aussagen Privatklägerin: U-act. 8.1.02, Frage 15; Beschuldigter: U-act. 8.1.03, Frage 22; U-act. 8.1.12, S. 1; vgl. U-act. 8.1.05, Fragen 21 f., 25 f., 30; vgl. U-act. 10.0.09, Frage 22), was die Zeugen T.__ (U-act. 10.0.01, Rz. 168 f.), U.__ (U-act. 10.0.02, Rz. 149 ff.) und V.__ (U-act. 10.0.03, Rz. 90 f.) bestätigten. Ob das Entgelt in den Sommermonaten bei Fr. 2500.00 lag, wie dies der Beschuldigte geltend macht, ist vorliegend nicht entscheidend. Der Beschuldigte erhielt von der Privatklägerin jedenfalls Fr. 2000.00, liess sie vom 1. bis am 10. Dezember 2017 das Restaurant M.__ bewirtschaften (U-act. 8.1.03, Frage 13; U-act. 10.0.09, Frage 11; Vi-act. 16, Frage 3) und half ihr sogar am Eröffnungstag (U-act. 8.1.12, Eintrag am 1. Dezember 2017). darüber hinaus war auch beiden Vertragsparteien bewusst, dass mindestens das Restaurant Vertragsobjekt war (Beschuldigter: ürestaurant, Säli, Küche, WC-Anlage und Terrasse: U-act. 8.1.12, Eintrag am 26. November 2017; Privatklägerin: KG-act. 14, S. 9, Frage 48). Demnach vereinbarten die Privatklägerin und der Beschuldigte, dass die Privatklägerin das Restaurant M.__ ab dem 1. Dezember 2017 auf unbestimmte Zeit bewirtschaften und hierfür ein monatliches Entgelt von Fr. 2000.00 hätte zahlen sollen. Sie waren sich demnach über die im vorliegenden Strafprozess massgebenden Vertragspunkte einig. Das Vertragsverhältnis wurde denn auch während zehn Tagen tatsächlich ausgeübt.
Eine bestimmte Vertragsdauer vereinbarten die Parteien nicht, sodass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte (vgl. Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 59). Dauerschuldverhältnisse werden durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beendet (Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 60 i.V.m. N 796). Aus wichtigem Grund ist eine ausserordentliche, fristlose Kündigung, ebenfalls mit Wirkung für die Zukunft, möglich (Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 60 797, 798b). Der Beschuldigte sprach keine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aus. Er forderte zwar die Privatklägerin verschiedentlich auf, das Restaurant zu räumen (U-act. 8.1.13, 8.1.16, 8.1.18), das Vertragsverhältnis kündigte er aber nicht. Zudem bezahlte die Privatklägerin das Entgelt für den ganzen Monat Dezember 2017 (Aussage Beschuldigter: U-act. 8.1.03, Frage 30; Protokoll der Ereignisse, U-act. 8.1.12, Eintrag vom 2. Dezember 2017; KG-act. 14, S. 11, Fragen 20 f.). hätte der Beschuldigte das Vertragsverhältnis ausserordentlich per 11. Dezember 2017 beenden wollen, hätte er der Privatklägerin in der Folge auch einen Anteil des erhaltenen Entgelts zurückbezahlen müssen, was er jedoch nie beabsichtigte, vielmehr forderte er eine weitere Zahlung für Nebenkosten, deren Höhe offensichtlich nicht auf einer bloss zehntägigen Nutzung basierte. Die Privatklägerin war demnach bis Ende Dezember 2017 berechtigt, das Restaurant ohne Erfüllung weiterer Bedingungen zumindest zu betreten. Die Verhinderung des Zutritts durch den Beschuldigten (Nötigungsmittel) erfolgte damit unrechtmässig.
bb) Der Nötigungszweck bestand darin, dass die Privatklägerin den Schlüssel hätte zurückgeben und Nebenkosten von Fr. 780.00 bezahlen müssen. Weil das Mändlich vereinbarte und gelebte Vertragsverhältnis bis Ende Dezember 2017 andauerte, war der Beschuldigte nicht berechtigt, als Bedingung für die Räumung den Schlüssel zurückzuverlangen. Damit liegt ein unerlaubter Nötigungszweck vor. Ob die Parteien eine Vereinbarung betreffend Allfällige Nebenkosten trafen, ist umstritten. Die Privatklägerin verneint diese Frage (KG-act. 14, S. 4, Frage 10). Der Beschuldigte gab an, er habe der Privatklägerin, nachdem er den Mietentwurf gemacht habe, gesagt, dass noch Nebenkosten zum Pachtzins hinzukämen (KG-act. 14, S. 11, Fragen 22 f.; vgl. Protokoll der Ereignisse, U-act. 8.1.12, Eintrag vom 26. November 2017). Mangels schriftlichen Vertrags anderweitiger Hinweise kann auch diese Frage im Strafprozess nicht ohne Weiteres abschliessend beurteilt werden. Ob dieser weitere Zweck der Nötigungshandlung ebenso unerlaubt war, ist damit fraglich, kann aber offen gelassen werden.
cc) Sowohl die SchlüsselRückgabe als auch die Bezahlung von allenfalls noch geschuldeten Nebenkosten hätte der Beschuldigte darüber hinaus auf dem Zivilweg geltend machen müssen, nachdem sich die Privatklägerin nicht damit einverstanden erklärt hatte. Auch ein auf Vertragsrecht gestütztes Retentionsrecht, das der Beschuldigte zumindest nicht ausDrücklich geltend machte, wäre unter Beanspruchung der zuständigen Amtsstelle durchzusetzen. Die Verhinderung des Zutritts der Privatklägerin zum Restaurant trotz geleisteter Fr. 2000.00 und im Wissen, dass sich im Restaurant insbesondere noch verderbliche Lebensmittel der Privatklägerin befanden, ist folglich unverhältnismässig und damit auch deshalb unrechtmässig.
dd) Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist insgesamt begründet.
h) Folglich machte sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
6. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis am 11. Dezember 2017 zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten, namentlich am 9. und 10. Dezember 2017, mehrere Male und teilweise in Abwesenheit der Privatklägerin das Hotel Restaurant M.__ betreten haben soll, obwohl die Privatklägerin ihm am 5. Dezember 2017 Mändlich ausDrücklich verboten habe, das Hotel Restaurant M.__ in ihrer Abwesenheit zu betreten (Anklageziffer 4).
a) Die Vorinstanz zitierte die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten und erwog, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten (anfänglich) den Zutritt zu den gepachteten Räumlichkeiten Gewährt. Es sei nicht klar geregelt gewesen, welche Räumlichkeiten der Privatklägerin zum ausschliesslichen Gebrauch zugestanden hätten. Der Beschuldigte habe ein Passepartout und auch den Keller betreten können. Der Privatklägerin sei kein ausschliessliches Gebrauchsrecht an den Räumlichkeiten des Hotel Restaurants M.__ zugestanden. Aus den Einvernahmen ergebe sich nicht, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ein klares Hausverbot erteilt habe. Eine klare Abgrenzung der Privatklägerin im Sinne der Erteilung eines Hausverbotes im strafrechtlichen Sinne habe nicht bewiesen werden können. In dubio pro reo sei der Beschuldigte von diesem Anklagepunkt freizusprechen. Dem Beschuldigten habe es am Vorsatz gefehlt, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sich mit dem Betreten der Räume des Hotel Restaurants M.__ strafbar mache. Auch ein genaues Datum, an welchem Tag ein solches Hausverbot ausgesprochen worden sei, habe an der Hauptverhandlung nicht verifiziert werden können. Daher sei der Beschuldigte vom Tatvorwurf des Hausfriedensbruches freizusprechen (angef. Urteil, E. I.4.2).
Die Privatklägerin macht berufungsweise geltend, gestützt auf einen per 1. Dezember 2017 gültig zustande gekommenen Pachtvertrag habe sie das ausschliessliche Nutzungsrecht an den Pachtrumlichkeiten erhalten. Ein zusätzliches Hausverbot habe es nicht gebraucht. Sinngemäss erachtet die Privatklägerin den Tatbestand anhand ihrer Aussagen und den Zugaben des Beschuldigten als erstellt. Die Parteien hätten am 26. November 2017 vereinbart, welche Räume verpachtet würden. Es sei namentlich um das Restaurant im Erdgeschoss und sechs Hotelzimmer im Obergeschoss gegangen. Auch im Vertragsentwurf des Beschuldigten seien die Räumlichkeiten klar beschrieben. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, welche Räumlichkeiten der Privatklägerin zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung gestanden seien. Indem sie die Pachtrumlichkeiten in ihrer Abwesenheit jeweils abgeschlossen habe, sei dem Beschuldigten klar gewesen, welche Räume er habe betreten dürfen. Für die objektive Tatbestandsmässigkeit sei kein Hausverbot erforderlich. Bei den fraglichen Räumen handle es sich um abgeschlossene Bereiche, die offensichtlich vom Hausrecht umfasst würden und ausschliesslich der Privatklägerin zur Verfügung gestanden seien. gestützt auf dieses Hausrecht habe sie das Betreten der Räume durch fremde Personen nicht dulden müssen. Zudem ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie dem Beschuldigten ein Hausverbot erteilt habe. Der Beschuldigte habe selbst zugegeben, das Pachtobjekt trotz des ihm von der Privatklägerin erteilten Hausverbots mehrfach betreten zu haben. Der Tatzeitpunkt sei genügend bestimmbar. Die Tathandlungen hätten einem engen Zeitraum von nur wenigen Tagen zugeordnet werden können, was dem Bestimmtheitsgebot genüge. Der Beschuldigte habe sich nicht in einem Rechtsirrtum (recte: Verbotsirrtum) befunden. Der Hausfriedensbruch sei ein Tatbestand, den man in der schweizerischen Gesellschaft bestens kenne. Der Beschuldigte habe als Verpächter wissen müssen, dass man die gepachteten Räume ohne ausDrückliche Erlaubnis des Pächters nicht betreten dürfe (KG-act. 1, S. 13-17, STK 2021 11).
b) Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen der berechtigten Person namentlich in ein Haus, eine Wohnung einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungesTürt zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen, also zu bestimmen, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 1). Hausrechtsberechtigt ist diejenige Person, der die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen obligatorischen Recht auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht; beispielsweise also auch eine mietende pachtende Partei (vgl. BGE 146 IV 320, E. 2.3 m.H.; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 8; Delnon/R?dy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 19). Die mietende pachtende Person hat das Hausrecht auch gegenüber der vermietenden verpachtenden Partei (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 9).
c) Wie bereits erwähnt (s.o., E. 5.g.aa), kam zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein gültiges Vertragsverhältnis zustande. Mindestens in der Zeit zwischen dem 1. und 10. Dezember 2017, während der die Privatklägerin wirtete, verfügte sie demnach über das Hausrecht an den Räumlichkeiten, d.h. mindestens am Restaurant. Gemäss dem vom Beschuldigten erstellten Protokoll der Ereignisse waren die Räumlichkeiten sogar näher bestimmt, Nämlich das Erdgeschoss, also Restaurant, Säli, Küche, WC-Anlage und Terrasse (U-act. 8.1.12, S. 1). Er gab denn auch zu, dass er selbst im Parterre keine Räume gebrauchte (KG-act. 14, S. 16, Frage 70). Somit waren die Rume, die als Vertragsobjekt galten, im Sinne von Art. 186 StGB abgrenzbar. Als vertraglich berechtigte Wirtin kam der Privatklägerin auch gegenüber dem Beschuldigten als Eigentümer der liegenschaft das Hausrecht im Sinne von Art. 186 StGB an den Räumlichkeiten des Vertragsobjekts, also mindestens am Restaurant, zu.
Die Privatklägerin sagte aus, sie habe den Beschuldigten darauf angesprochen, dass sie nicht Möchte, dass er den von ihr gemieteten Bereich betrete (U-act. 8.1.05, Frage 14). Sie habe ihm kein polizeiliches Hausverbot erteilt, aber ihn aufgefordert, sich nicht stündig einzumischen und sich im Restaurant aufzuhalten (Vi-act. 16, Frage 33). Der Beschuldigte war der Ansicht, dass es keinen Mietvertrag gebe und er die Räumlichkeiten betreten dürfe (U-act. 8.1.06, Frage 8). Es handle sich um ein öffentlich zugängliches Restaurant. Das Zutrittsverbot sei nicht gültig (U-act. 10.0.09, Frage 51). Ein Hausverbot müsse bei der Polizei hinterlegt werden, damit es Rechtskraft habe, was die Privatklägerin nicht gemacht habe (Vi-act. 16, Frage 23). Der Beschuldigte schrieb jedoch in seinem Protokoll der Ereignisse, an der Besprechung vom 5. Dezember 2017 habe ihm die Privatklägerin ein Hausverbot erteilt (U-act. 8.1.12, S. 3). Vorinstanzlich gab er denn auch zu, dass die Privatklägerin ihm gegenüber ein Verbot, die Räumlichkeiten zu betreten, ausgesprochen habe (Vi-act. 16, Frage 27). Zweitinstanzlich bejahte er die Frage, ob ihm die Privatklägerin ein Hausverbot erteilt habe, ebenfalls (KG-act. 14, S. 15, Frage 65). Sodann besteht auch an einem öffentlich zugänglichen Restaurant ein Hausrecht, aufgrund dessen bestimmten Personen ein Hausverbot erteilt werden kann (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 186 StGB N 13 und 15b).
Sodann sagte die Privatklägerin, er sei im Restaurant immer ein und aus gegangen, als wäre er dort zu Hause (U-act. 8.1.05, Frage 8). Er sei vor allem im Restaurant gewesen, auch in der Küche (KG-act. 14, S. 5, Fragen 19 f.). Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, dass er das Restaurant betreten habe, jedoch in Anwesenheit der Privatklägerin (vgl. U-act. 10.0.09, Frage 46; Vi-act. 16, Frage 21; KG-act. 14, S. 15, Frage 63). Beim Eintrag zum 9. Dezember 2017 im Protokoll der Ereignisse hielt der Beschuldigte fest, um 17:00 Uhr habe er das Restaurant trotz Zutrittsverbots betreten. Am 10. Dezember 2017 habe er das Restaurant um 16:30 betreten (U-act. 8.1.12, S. 4).
Aufgrund der genannten Aussagen und insbesondere der Zugaben des Beschuldigten ist damit erstellt, dass ihm die Privatklägerin am 5. Dezember 2017 Mändlich ein Hausverbot für das Restaurant erteilte und er trotzdem mindestens am 9. und 10. Dezember 2017 das Restaurant gegen den Willen der Privatklägerin betrat. Der objektive Tatbestand ist damit mehrfach erfüllt.
d) Der Beschuldigte wusste um das Hausverbot, das die Privatklägerin am 5. Dezember 2017 aussprach, betrat aber trotzdem willentlich das Restaurant (vgl. U-act. 8.1.12, S. 4). Aus den EintRügen im Protokoll der Ereignisse (vgl. U-act. 8.1.12, S. 4) ist zu folgern, dass der Beschuldigte sehr wohl um die Bedeutung des Hausverbotes und dass ein solches auch betreffend ein grundsätzlich öffentlich zugängliches Restaurant ausgesprochen werden kann, wusste. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist denn auch nicht komplex und allgemein bekannt. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.
e) Folglich machte sich der Beschuldigte des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 9. und 10. Dezember 2017, schuldig.
7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen, hingegen schuldig zu sprechen der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin äusserten sich zweitinstanzlich zur Strafzumessung. Weil jedoch das Berufungsgericht mit umfassender Kognition ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällt (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244, E. 1.3.3 m.H.) und ferner der vorinstanzliche Schuldspruch abgeändert wird, ist die Strafe im Folgenden neu festzusetzen. Die AnklageBehörde beantragte die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 1800.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen (Vi-act. 1).
a) Hat die schuldige Person durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Demnach ist zuerst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Delikte angemessen zu Erhöhen (sog. Asperationsprinzip). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte Erhöht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind für verschiedene Delikte ungleichartige Strafen angezeigt, so werden diese hingegen kumulativ ausgefällt (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2).
Der Strafrahmen des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie derjenige der Nötigung (Art. 181 StGB) betragen jeweils Freiheitsstrafe bis drei Jahre Geldstrafe. Vorab ist zu entscheiden, ob für diese Delikte eine Geldstrafe genügt, ob eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe liegt bei drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch wenn die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall jene zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Das Gericht hat somit zu entscheiden, ob unter BeRücksichtigung aller Tatumstände eine Geldstrafe noch angemessen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 467).
Sowohl die Hausfriedensbrüche vom 9. und 10. Dezember 2017 als auch die versuchte Nötigung vom 21. Dezember 2017 sind aufgrund der Tatumstände als eher leicht zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint nicht derart schwer, dass eine Freiheitsstrafe notwendig erschiene. Zudem ist der Beschuldigte jedenfalls nicht einschlägig vorbestraft (U-act. 1.1.01). Damit erscheint eine Geldstrafe als angemessene Sanktionsart. Folglich ist für die Hausfriedensbrüche, die Nötigung und die Beschimpfung (Strafrahmen Art. 177 StGB: Geldstrafe bis 90 Tagessätze) eine Geldstrafe auszuFällen. Die Verletzung des Schriftgeheimnisses ist hingegen eine übertretung, die mit Busse bestraft wird (Art. 179 StGB). Hierfür ist eine separate Strafe auszusprechen.
b) Im Vergleich zur bloss versuchten Nötigung wiegt der mehrfach begangene Hausfriedensbruch schwerer, sodass für letzteres als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzulegen ist. Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Verschulden der beschuldigten Person (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BewegGründen und Zielen der beschuldigten Person sowie danach bestimmt, wie weit die beschuldigte Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die gefährdung Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei beRücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person (täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 40).
Die beiden Hausfriedensbrüche vom 9. und 10. Dezember 2017 stehen insofern in engem Zusammenhang, als sie im gleichen Objekt und in gleicher Weise begangen wurden. Der Beschuldigte betrat das grundsätzlich öffentlich zugängliche Restaurant, dessen Eigentümer er ist. Die Hausrechtsverletzung erfolgte mithin nicht in einem privaten Bereich. Der Beschuldigte musste keine besondere kriminelle Energie aufwenden. Dennoch beging er die Tat zwei Mal ohne jegliche Rücksichtnahme auf den ausDrücklichen Willen der Privatklägerin. Sein Motiv war die formelle Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages betreffend die Bewirtschaftung des Restaurants M.__. Das Verschulden ist im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen. Für die zweimalige Begehung des Hausfriedensbruchs erscheint demnach eine Strafe von 60 Tagessätzen angemessen.
c) Diese Einsatzstrafe ist um die Strafe für die am 21. Dezember 2017 versuchte Nötigung zu Erhöhen. Wie gesagt, blieb es beim versuchten Delikt. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin keine Gewalt anwendete, sondern diese lediglich aus dem Restaurant ausschloss. Auch für diese Tathandlung war kein besonderer Aufwand Erhöhte kriminelle Energie notwendig. Die strafbare Handlung musste jedoch durch Polizeibeamte beendet werden. Es ist nicht ersichtlich, wie lange der Beschuldigte die Privatklägerin ausgeschlossen hätte, wenn diese nicht eingegriffen hätten. Der Beschuldigte handelte mit egoistischem Motiv, wollte er doch mit dem Mittel des Aussperrens der Privatklägerin im Dezember als Zweck den Schlüssel möglichst umgehend zurückerlangen und zusätzlich strittige Nebenkosten, für welche er keine Abrechnung vorlegte, ohne den beschwerlicheren Weg eines Zivilprozesses gehen zu müssen, erhältlich machen. Das Verschulden liegt noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Eine in Anwendung des Asperationsprinzips zusätzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.
d) Die Beschimpfung erfolgte ebenfalls im Verlaufe des Geschehens am 21. Dezember 2017. Die Bezeichnung als ?Schlampe? ist eine eher schwerwiegende Ehrverletzung. Zudem erfolgte die äusserung in Gegenwart mehrerer Zeugen. Dennoch scheint die Situation an diesem Tag angespannt und eine Verürgerung des Beschuldigten im Ansatz nachvollziehbar gewesen zu sein, auch wenn keine Provokation Retorsion erstellt ist. Der Tatvorwurf bezieht sich auf wenige Worte. Das Verschulden ist insofern als eher leicht zu bezeichnen. Eine zusätzliche, aspirierte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint angemessen.
e) täterbezogene Gründe, aufgrund deren die verschuldensangemessene Gesamtstrafe zusätzlich und zwingend heraufoder herabgesetzt werden die Strafart geändert werden muss, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die lange Zeitdauer seit den letzten beiden EintRügen im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend den Beschuldigten (U-act. 1.1.01) und die nicht einschlägigen damaligen StraftatBestände kann ausnahmsweise auch auf eine Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen verzichtet werden.
f) Die Höhe des Tagessatzes beträgt mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Allfälligen Familien- und Unterstätzungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der beschuldigten Person durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch Sozialversicherungsleistungen (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen sind diejenigen BetRüge abzuziehen, die der beschuldigten Person wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen was sie gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die BeitRüge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens Beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der StrafverfolgungsBehörden der Schweiz, KSBS).
Der Beschuldigte ist pensioniert, aber weiterhin VerwaltungsratsPräsident und als Alleinaktionür der Eigentümer der N.__ AG (KG-act. 14, S. 10, Frage 8), geschieden und zu keinen Unterstätzungsleistungen verpflichtet (U-act. 1.1.06). Er bezieht eine AHV-Altersrente von monatlich Fr. 1785.00 (KG-act. 14, S. 10, Frage 7). Im Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 25. Januar 2022 betreffend die Steuerperiode 2020 ist ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 25000.00 und ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 230000.00 aufgefährt (KG-act. 14/2). Gemäss Angabe des Beschuldigten stamme das Vermögen, von dem er teilweise lebe, aus der Pensionskasse (KG-act. 14, S. 10, Frage 5). Zur Höhe des monatlichen Verbrauchs äusserte er sich nicht. Auch bei teilweisem Verbrauch des Vermögens scheinen seine finanziellen Mittel eher knapp zu sein, sodass sich die von der AnklageBehörde beantragte Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 rechtfertigt.
g) Folglich ist die Geldstrafe auf 110 Tagessätze Fr. 50.00 festzulegen. Sodann ist zu prüfen, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe Gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird grundsätzlich eine gute Prognose vermutet und lediglich bei einer Schlechtprognose der bedingte Vollzug verwehrt. Prognosekriterien sind insbesondere die Tatumstände, das Vorleben, Allfällige Vortaten, der Leumund, das Nachtatverhalten und die Wirkung der Strafe. Es geht um die Frage, ob sich die verurteilte Person dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, 4. A. Zürich/St. Gallen 2021, Art. 42 StGB N 8).
Der Beschuldigte hat zwar zwei ältere Vorstrafen, die aber nicht einschlägig sind und für die (nebst einer geringen Busse beim zweiten Delikt) der bedingte Vollzug der Geldstrafe Gewährt wurde (U-act. 1.1.01). Weitere Vorstrafen kamen nicht hinzu (KG-act. 14, S. 10, Frage 14). Die aktuell zu beurteilenden Taten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Restaurants M.__ durch die Privatklägerin. Das persönliche Verhältnis des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie damit zusammenhängende Meinungsverschiedenheiten scheinen wesentlich zu den Taten beigetragen zu haben. Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht kein Anlass zu Bedenken für weitere Delikte. Weitere Hinweise, welche die zu vermutende gute Prognose zu erschättern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Demnach ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu Gewähren.
h) Schliesslich ist für die Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB eine kumulative Busse auszuFällen. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den persönlichen Verhältnissen der verurteilten Person so, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen Zählen namentlich das Einkommen und das Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten, der Beruf und Erwerb, das Alter und die Gesundheit (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 458).
Der Beschuldigte verletzte das Schriftgeheimnis drei Mal durch ?-ffnen eines verschlossenen Briefes. Die Tathandlungen benötigten jedoch keinen besonderen Aufwand. Das behauptete Fernziel, die Lieferanten vor (weiterem) Schaden zu Schätzen, kann leicht strafmindernd beRücksichtigt werden. Das Verschulden erscheint eher leicht. Unter BeRücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s.o., E. 7.e) erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 300.00 angemessen.
Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend rechtfertigt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
8. Die Privatklägerin beantragte erstinstanzlich die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2000.00 zuzüglich Zins sowie die Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur Feststellung des Umfanges ihres Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Vi-act. 14).
a) Die Vorinstanz erwog zur Genugtuung, die Straftaten würden die persönlichkeitsrechte der Geschädigten betreffen. Die Privatklägerin habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, sie sei Völlig am Boden zersTürt gewesen. Sie habe gezittert und wie eine Maschine die Sachen geräumt. Sie sei total fertig gewesen. Sie habe SchlafsTürungen bekommen und Schlaftabletten nehmen müssen. Das Gericht bejahe die seelische Unbill und spreche ihr eine Genugtuungssumme von Fr. 1000.00 zu (angef. Urteil, E. III).
Der Beschuldigte macht geltend, weil er nicht für schuldig zu befinden sei, könne er auch die persönlichkeitsrechte der Geschädigten nicht tangiert haben. Selbst wenn er verurteilt würde, sei die Entrichtung einer Genugtuung zu verneinen. Die Ausführungen der Privatklägerin, aufgrund deren die Vorinstanz die Genugtuung zugesprochen habe, hätten sich auf die Räumung des Pachtobjekts bezogen. Die Privatklägerin habe aber ohnehin seit dem 10. Dezember 2017 das Pachtobjekt verlassen müssen. Zwischen der seelischen Unbill der Privatklägerin und den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten bestehe weder ein naTürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang. Dasselbe treffe auch für die Widerrechtlichkeit zu. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt. Die seelische Unbill, welche die Privatklägerin erlitten habe, stelle eine Folge des vertragslosen Zustandes dar. Dass es zur Einstellung der Vertragsverhandlungen und zur Ausweisung gekommen sei, habe sich die Privatklägerin selber zuzuschreiben (KG-act. 14/3a, S. 11 f).
b) Die geschädigte Person kann im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, anhangsweise geltend machen (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Als Ansprüche aus der Straftat gelten insbesondere Schadenersatz- und GenugtuungsAnsprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR. Wer in seiner persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens, ein Allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteil BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 4.1; vgl. BGE 123 III 306, E. 9.b; BGE 112 II 131, E. 2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung. Die Genugtuungssumme darf mithin nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).
c) Der Beschuldigte öffnete mehrere an die Privatklägerin adressierte Briefe, betrat mindestens zwei Mal das Restaurant gegen deren Willen, beschimpfte sie u.a. mit dem Wort ?Schlampe? und schloss sie trotz vereinbarten Räumungstermins im Dezember während zwei Stunden aus dem Restaurant aus. Die Strafbarkeit dieser Handlungen wurde vorhergehend festgestellt. Der Beschuldigte handelte damit unerlaubt im Sinne von Art. 41 OR. Zu prüfen ist, ob die Privatklägerin dadurch in ihrer persönlichkeit verletzt wurde.
Zur Beschimpfung am 21. Dezember 2017 sagte die Privatklägerin, es sei schlimm gewesen. In Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes habe er sie beschimpft. Alle hätten es Gehört (Vi-act. 16, Frage 24). Sie sei geLöhmt gewesen. Innerlich sei sie aufgewählt gewesen, habe aber nicht mehr sprechen können (Vi-act. 16, Frage 25). Als sie das Pachtobjekt am 21. Dezember 2017 habe räumen müssen, sei sie Völlig am Boden zersTürt gewesen. Sie habe gezittert und wie eine Maschine die Sachen geräumt. Sie sei total fertig gewesen. Sie habe ExistenzÄngste gehabt, SchlafsTürungen bekommen und Schlaftabletten nehmen müssen (Vi-act. 16, Frage 51). Auf die Frage an der Berufungsverhandlung, ob die AnklageVorwürfe Auswirkungen auf sie gehabt hätten, antwortete die Privatklägerin, ja, das sei Terror gewesen. Das sei für sie ganz schlimm gewesen. Er habe sie überall verleumdet und verdreckt. Er habe Briefe geschrieben, im ganzen Dorf Zettel aufgehängt, habe sie ins Restaurant gebracht und sie wie eine Schwerverbrecherin betitelt (KG-act. 14, S. 8, Frage 42). Das habe sich auch gesundheitlich auf sie ausgewirkt. Ihr sei es ganz schlecht gegangen. Sie sei immer noch dran, sie könne immer noch nicht schlafen. Er habe ihr die Existenz und die Altersvorsorge gestohlen. Sie sei überzeugt, dass es dort oben super gelaufen wäre (KG-act. 14, S. 8, Frage 43).
Vorab ist festzuhalten, dass eine Genugtuung als Zivilanspruch im Strafverfahren lediglich für die immaterielle Unbill, die sich aus den Straftaten ergibt, zugesprochen werden kann. Soweit die Privatklägerin aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses in finanzielle Not geriet, die möglicherweise ExistenzÄngste hervorriefen, liegt die Ursache bei der Vertragsbeendigung und nicht den Straftaten. Ebenso wenig kann eine Genugtuung aufgrund weiterer Umstände wie die behauptete Rufschädigung durch Aussagen des Beschuldigten gegenüber Dorfbewohnern zugesprochen werden, weil dieser Sachverhalt nicht angeklagt wurde. Die Privatklägerin sagte indessen glaubhaft aus, dass sie aufgrund des Vorfalles am 21. Dezember 2017 sehr aufgewählt war und unter Schlafproblemen litt. Der Beschuldigte beschimpfte die Privatklägerin in Anwesenheit mehrerer Drittpersonen, was geeignet ist, diese in einem gewissen Masse in ihrer persönlichkeit zu verletzen. Zudem versperrte der Beschuldigte der Privatklägerin beharrlich den Zugang zum Restaurant, sodass sie zusammen mit ihren Begleitpersonen vor dem Gebäude verharren musste. Dass dieser Zustand lediglich mit Polizeihilfe beendet werden konnte, spricht für eine eskalierte Situation. Schliesslich griff der Beschuldigte durch das ?-ffnen der Post in die Privatsphüre der Privatklägerin ein. Diese persönlichkeitsverletzungen wiegen zwar einzeln betrachtet nicht sehr schwer. Insgesamt ergibt sich jedoch eine entschädigungswürdige seelische Belastung. Es ist zu erwarten, dass eine Genugtuung von ermessensweise Fr. 500.00 zur Linderung dieser Unbill beitragen kann.
d) Die Vorinstanz erwog sodann, die weiteren Forderungen wie Schadenersatz wegen nutzloser Aufwendungen und entgangenen Gewinns seien nicht klar ausgewiesen. Es seien ausschliesslich zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat zu beurteilen und nicht weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem umstrittenen Pachtvertrag zwischen der Privatklägerin und der N.__ AG. Nur für die Straftaten könne der Beschuldigte allenfalls persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Das Bundesgericht habe im Urteil betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin festgehalten, dass die Identität der Zivilforderungen im Straf- und Zivilverfahren zumindest teilweise diskutabel sei. Demgemäss sei die Rechtslage nicht klar. Es würden sich komplexe, zivilrechtliche Fragen stellen, u.a. bezüglich Zustandekommens eines Pachtvertrages, Vertragsparteien, Schadenersatzes wegen nutzloser Aufwendungen und entgangenen Gewinns. Die Beurteilung der zivilrechtlichen Forderungen sei daher auf den Zivilweg zu verweisen (angef. Urteil, E. III).
Die Privatklägerin macht geltend, das Zustandekommen des Pachtvertrages, die Identität der Vertragsparteien und die Voraussetzungen der Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung seien nicht komplex. Einzig schwierig und vor allem aufwündig sei die Bestimmung der Schadenshöhe. Deshalb wäre ein Grundsatzurteil im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO zu Fällen gewesen. Sie mache keine Ansprüche aus dem Pachtvertrag, sondern aus unerlaubter Handlung geltend. Der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen (Versperren des Zugangs zum Pachtobjekt ab dem 11. Dezember 2017, Hinderung an der Nutzung des Pachtobjekts, Androhung der Entsorgung des Mobiliars) gegen pacht- und strafrechtliche Normen verstossen, sodass diese widerrechtlich seien. Er habe alles unternommen, um den Ruf der Privatklägerin als Gastwirtin zu ruinieren, ihre Handlungsfreiheit einzuschränken und sie mit zahlreichen Repressalien aus dem Pachtobjekt zu vertreiben. Mit dem unzulässigen Aussperren der Privatklägerin aus dem Pachtobjekt, der angedrohten Entsorgung des Mobiliars und Inventars sowie den rufschädigenden Aktionen (insb. Verbreiten des Entzugsentscheids und Verunglimpfen der Privatklägerin bei Lieferanten) habe der Beschuldigte die Privatklägerin in kausaler Weise dazu gezwungen, das Pachtobjekt zu verlassen. Dieses unerlaubte Ausweisen der Privatklägerin aus dem Pachtobjekt sei nicht nur naTürlich kausal, sondern auch nach dem gewähnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den eingetretenen Erfolg die UnMöglichkeit der Privatklägerin, das Restaurant und Hotel weiterhin zu betreiben, verbunden mit einem erheblichen finanziellen Schaden herbeizuführen. Sie habe ihre Geschäftstätigkeit einzig aufgrund der widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten aufgegeben, sie hätte den Betrieb auf keinen Fall freiwillig aufgegeben. Ihr sei auch nicht zuzumuten gewesen, den Zugang zum Pachtobjekt über den Prozessweg wiederzuerlangen. Die unerlaubten Handlungen seien in skrupelloser Weise und mit direkter Absicht erfolgt. Er habe vorsätzlich gehandelt. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR seien gegeben.
e) Es ist nochmals festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat herleiten lassen muss. Die Privatklägerin Müsste demnach substantiiert darlegen und beweisen, dass die Delikte, für die der Beschuldigte verurteilt wird ?-ffnen dreier an die Privatklägerin adressierter Briefe am 17. Dezember 2017, Hausfriedensbruch am 9. und 10. Dezember 2017 sowie Beschimpfung der Privatklägerin und versuchte Nötigung durch Verhinderung des Zutritts zum Restaurant am 21. Dezember 2017 , die kausale Ursache für den behaupteten Schaden (entgangener Gewinn und nutzlos gewordene Investitionen zufolge erzwungener Aufgabe des Restaurant- und Hotelbetriebs) sind. Die Ursachen der Vertragsbeendigung und eines Schadens dürften jedoch weitaus komplexer sein, d.h. weitere Umstände haben wohl ebenfalls dazu beigetragen. Die Privatklägerin machte selbst geltend, die Drohung des Beschuldigten, er werde ihre Habseligkeiten auf ihre Kosten entsorgen lassen, wenn sie das Objekt nicht verlassen würde, hätten sie letztlich zu dessen Verlassen bewegt (Vi-act. 14, S. 30). Sodann scheint der Umstand, dass sich die Parteien nicht auf sämtliche Einzelheiten eines schriftlichen Vertrages einigen konnten, für den Beschuldigten ein wesentlicher Faktor gewesen zu sein (vgl. Jetzt lupft es uns den Hut nach Weigerung der Privatklägerin, den vorgelegten Vertrag zu unterzeichnen: Protokoll der Ereignisse, U-act. 8.1.12, Eintrag vom 10. Dezember 2017). Schliesslich dürften auch der Betreibungsregisterauszug der Privatklägerin und das Telefonat des Beschuldigten mit I.__ zum Entscheid des Beschuldigten, das Vertragsverhältnis zu ?beenden, beigetragen haben. Unter diesen Umständen erweist sich der Sachverhalt als zu komplex, um im Strafverfahren über die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten für einen allenfalls zu Schätzenden Schaden der Privatklägerin abschliessend entscheiden zu können. Auch eine Entscheidung dem Grundsatze nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO ist nicht möglich, weil für die Abklärung, welcher Teil des behaupteten Schadens kausal auf die Straftaten zurückzuführen wäre, ein aufwündiges Beweisverfahren erforderlich wäre. Folglich ist die Zivilforderung mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
9. In teilweiser Gutheissung der Berufungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen neu zu formulieren.
a) fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
aa) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie können der beschuldigten Person ganz teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten analog Art. 41 OR. Der Beschuldigte wird Grösstenteils im Sinne der Anklage verurteilt. Lediglich vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziffer 1 StGB) wird er freigesprochen. Eine Haftungsgrundlage des Beschuldigten für den Freispruch ist nicht ersichtlich. Demnach rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermessensweise zu 80 % aufzuerlegen.
bb) Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, so können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat die Privatklägerschaft die im Schuldpunkt obsiegende Person bei Antragsdelikten zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Kostentragungs- und Entschädigungspflicht hängt dabei nicht von einem mutwilligen grobfahrlässigen Verhalten ab. Die antragstellende Person, die als Privatklägerschaft am Verfahren teilnimmt, hat vielmehr das Kostenrisiko zu tragen, wobei jedoch nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft zur Tragung von Kosten verpflichtet werden kann (BGE 147 IV 47, E. 4.2.2).
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist ein Antragsdelikt (Art. 173 Ziffer 1 StGB). Die Privatklägerin beteiligte sich insofern aktiv am Verfahren, als sie sich im Untersuchungsverfahren zwei Mal zur in Aussicht gestellten Sistierung äusserte (U-act. 3.1.18 und 3.1.23), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnahm (vgl. Ergänzungsfragen: Vi-act. 16, S. 8 f. und S. 21 ff.; Plädoyer: Vi-act. 14) und zusätzliche Beweise einreichte (Vi-act. 13). Demnach sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermessensweise zu 20 % der Privatklägerin aufzuerlegen und ist sie zu verpflichten, den Beschuldigten reduziert, im Umfang von 20 %, zu entschädigen.
cc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und AnklageBehörde sowie dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20000.00 ( 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen ( 2 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren über total Fr. 8052.85 ein (Vi-act. 18). Darin enthalten ist jedoch der Aufwand für ein Beschwerdeverfahren sowie eine Besprechung u.a. betreffend Staatshaftung, welcher im vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden kann. Der übrige Zeitaufwand Beläuft sich auf 21 Stunden und 40 Minuten zu Fr. 220.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, total Fr. 5133.70. Im Hinblick darauf, dass mehrere Delikte untersucht und angeklagt wurden, die Privatklägerin Zivilforderungen erhob und das Rechtsverhältnis der Parteien rund um das Hotel Restaurant M.__ nicht ganz einfach zu beurteilen war, erscheint die Kostennote als angemessen. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten ermessensweise zu 20 % dieser auf das vorliegende Verfahren angepassten Kostennote, d.h. mit Fr. 1026.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
dd) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102, E. 4.3). Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen StrafFällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint. Die Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 433 StPO N 1b).
Das Bundesgericht entschied mit Urteil 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020, dass die Privatklägerin aufgrund der anwendbaren Kriterien in der Lage sei, ihre Sache im vorliegenden Strafverfahren selber zu führen, ihre Forderungen selber zu beziffern und die seelische Unbill selber zum Ausdruck zu bringen. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes (E. 3.7). Mit Blick auf diese höchstrichterlichen Erwägungen, denen beizupflichten ist, und weil für die Beurteilung der Notwendigkeit der Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO die gleichen Kriterien wie für die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO anwendbar sind, wäre es unangemessen, der Privatklägerin einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen infolge nicht notwendiger Bestellung ihres Rechtsbeistandes zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. Eine Entschädigung zu Lasten des Staates ist gesetzlich nicht vorgesehen.
ee) Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 ist der Privatklägerin für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren, nicht hingegen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Kostenanteil der Privatklägerin ist daher einstweilen auf die Bezirkskasse zu nehmen.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Strafpunkt, ausser betreffend übler Nachrede. Im Zivilpunkt unterliegt er mit seinem Antrag zur Genugtuung. Betreffend die erstinstanzlichen Kosten unterliegt er zu 80 %. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung im Strafpunkt zu einem kleinen Teil (betr. vollendeter Nötigung). Im Zivilpunkt (grundsätzliche Schadenersatzpflicht) unterliegt sie vollständig. Betreffend erstinstanzliche Verfahrenskosten unterliegt sie zu 10 %, betreffend unentgeltliche Rechtspflege zur Hälfte und betreffend die Entschädigung vollständig. Insgesamt und ermessensweise unterliegen der Beschuldigte zu 60 % und die Privatklägerin zu 40 %. In diesem Verhältnis sind den Parteien die Kosten der Berufungsverfahren aufzuerlegen.
aa) Für den Freispruch vom Antragsdelikt der mehrfachen üblen Nachrede kann dem Beschuldigten auch im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung zu Lasten der Privatklägerschaft zugesprochen werden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Zudem hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 432 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat den Beschuldigten demnach ermessensweise zu 40 % zu entschädigen. In Strafsachen vor dem Berufungsgericht beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12000.00 ( 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 18407.65 ein (KG-act. 14/3b). Davon abzuziehen ist der Aufwand für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren, sodass für die Berufungsverfahren ein Betrag von Fr. 7483.35 (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten daher reduziert mit Fr. 2993.35 zu entschädigen.
bb) Trotz teilweisen Obsiegens hat die Privatklägerin nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, qualifizierte das Bundesgericht den Sachverhalt verbindlich als überschaubar und die Rechtsfragen als nicht besonders komplex, weshalb eine Rechtsverbeiständung nicht notwendig sei (Urteil BGer 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020, E. 3.7). Zudem trug die Privatklägerin nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache bei, weshalb ihr zu Lasten des Beschuldigten keine Entschädigung zusteht. Eine Entschädigung der Privatklägerschaft zu Lasten des Staates ist gesetzlich nicht vorgesehen.
cc) Die Privatklägerin beantragt auch im Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, Antrag Ziffer 7, STK 2021 11). Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 ist der Privatklägerin auch im Berufungsverfahren für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, nicht hingegen für den Rechtsbeistand. Der Anteil der Privatklägerin an den Gerichtskosten ist daher einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen;-
beschlossen:
Die Berufungsverfahren STK 2021 10 und STK 2021 11 werden vereinigt.
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufungen wird das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 3. Dezember 2020 (SGO 2020-01) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB;
b) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;
c) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;
d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 2 lit. b-d wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen Fr. 50.00.
b) Für die übertretungen gemäss Ziff. 2 lit. a wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00.
a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 3 Tage festgelegt.
a) Der Beschuldigte hat der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2017 zu bezahlen.
b) Die Zivilforderung betreffend Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2680.00 sowie den Gerichtskosten von Fr. 4000.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % und der Privatklägerin zu 20 % auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 8.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das bisherige Verfahren reduziert mit Fr. 1026.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
a) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege insoweit bewilligt, als ihr Anteil an den Gerichtskosten einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt.
Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 5000.00 werden dem Beschuldigten zu 60 % und der Privatklägerin zu 40 % auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 11.
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für die Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2993.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
a) Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird insoweit gutgeheissen, als ihr Anteil an den Kosten der Berufungsverfahren einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen wird. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen wird das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
b) Das Gesuch der Privatklägerin um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt E.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die KOST (teilweiser Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
11. April 2022 kau