STK 2020 23 einfache Körperverletzung, SVG
Urteil vom 7. Juni 2021
STK 2020 23
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Urs Tsch?mperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Bresch.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
2. D.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.__,
betreffend
einfache Körperverletzung, SVG
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020, SGO 2019 15);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den Beschuldigten wegen Körperverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Nichtberechtigten Parkierens auf einem Gehbehinderten-Parkfeld wie folgt an
(Vi-act. 1):
Am 24.01.2018, ca. 15.40 Uhr, lenkte A.__ den Personenwagen der Marke Volvo S60 2.4 T mit den Kennzeichen UR xx von Lauerz herkommend zum Bahnhof Schwyz an der Bahnhofstrasse 133 in Seewen. Dort stellte er sein Fahrzeug gegen vorne gerichtet ungefähr in der Mitte auf dem Gehbehinderten-Parkfeld ab, obschon er nicht über eine Parkkarte für Gehbehinderte verfügte. D.__ (Rollstuhlfahrer und Inhaber einer Gehbehinderten-Parkkarte) fuhr ebenfalls auf den Parkplatz am Bahnhof und forderte A.__ auf, das Gehbehinderten-Parkfeld unverzüglich zu verlassen. A.__ weigerte sich, das Gehbehinderten-Parkfeld zu verlassen und begab sich stattdessen zum Bankomat. Zwischenzeitlich stellte D.__ sein Fahrzeug teilweise auf dem Gehbehinderten-Parkfeld und teilweise auf der Strasse so quer hinter den Personenwagen von A.__, dass dieses mit dem Hinterreifen auf der Höhe des rechtsseitigen Parkplatzrandes des Gehbehinderten-Parkfeldes stand und zwischen der rechten Fahrzeugfront dieses Fahrzeuges und dem rechten Heck eines weiteren, links neben dem Gehbehinderten-Parkfeld auf dem Parkfeld Nr. 10 abgestellten Fahrzeuges ein Abstand von ca. 4.1 Metern bestand. D.__ verliess das Fahrzeug und begab sich mit dem Rollstuhl zum Bahnhof. A.__ konnte folglich das Gehbehinderten-Parkfeld nicht mehr normal in einem Rückwärtsmanöver verlassen. Um das Parkfeld zu verlassen, bedurfte es mehrere Vor- und Rückman?ver. A.__ entschied sich, sein Fahrzeug auf dem Parkfeld zu wenden, um schliesslich vorwürts aus der ca. 4.1 Meter breiten Parklücke zwischen einem neben ihm parkierten Fahrzeug auf dem Parkfeld Nr. 10 und dem hinter ihm quer abgestellten Fahrzeug von D.__ herauszufahren. Beim Wendemanöver touchierte A.__ vorerst das Fahrzeug von D.__ auf der rechten vorderen Fahrzeugseite und in der Folge das auf dem Parkplatz Nr. 10 abgestellte Fahrzeug auf der rechten hinteren Fahrzeugseite, wodurch es zu Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen kam. D.__ vernahm, dass A.__ mit den Fahrzeugen kollidiert war, kehrte zum Fahrzeug zurück und wollte mittels Handykamera festhalten, was vorgefallen war. Er begab sich hierzu mit dem Rollstuhl zwischen die Parklücke seines Fahrzeuges und des auf dem Parkplatz Nr. 10 abgestellten Fahrzeuges und machte von dort aus Fotos mit seiner Handykamera. Derweilen wollte A.__ den Gehbehinderten-Parkplatz verlassen und fuhr hierzu vorwürts durch die Parklücke auf D.__ zu. Da sich D.__ weigerte, den Weg frei zu machen, fuhr A.__ unvermittelt auf D.__ zu. Hierbei kollidierte das Fahrzeug von A.__ frontal mit der linken Rollstuhlseite von D.__, wodurch dieser mit dem Rollstuhl nach rechts kippte und mit der rechten Körperseite zu Boden fiel. Durch den Sturz erlitt D.__ eine zunehmende und bleibende Verschlimmerung der Spastizität mit deutlich angespannter Bauchdecke, lokalen Druckschmerzen im Blasenbereich und einem ausGeprägten Druck- und Klopfschmerz neben der Wirbelsäule im Bereich des übergangs von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule sowie unterhalb des Brustkorbs. Nach dem Unfall hatte D.__ bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beziehungsweise im Bereich beider Beine sTürkste Schmerzen. Die Schmerzen im Bereich der rechten Höfte verschlechterten sich durch den Unfall massiv. Vor dem Unfall konnten die Schmerzen gemäss visueller analoger Skala mit 2-3 und nach dem Unfall mit 8-10 eingestuft werden. Der Rollstuhl wurde beschädigt. A.__ stieg in der Folge aus dem Fahrzeug und zog D.__ zur Seite, Kümmerte sich jedoch nicht weiter um ihn. Stattdessen stieg A.__ in sein Fahrzeug und fuhr davon. A.__ entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich um den Verletzten D.__ sowie den verursachten Sachschaden am Rollstuhl sowie an den beiden Fahrzeugen zu Kümmern.
A.__ wusste, dass er nicht über eine Parkkarte für Gehbehinderte verfügt und folglich nicht dazu berechtigt war, sein Fahrzeug auf einem Gehbehinderten-Parkfeld abzustellen. Er wurde zudem vom Rollstuhlfahrer D.__ darauf aufmerksam gemacht und aufgefordert, das Parkfeld zu verlassen. Dennoch stellte A.__ sein Fahrzeug auf einem Gehbehinderten-Parkfeld ab und liess es dort stehen. Beim Wendemanöver kollidierte A.__ aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zunächst mit dem Fahrzeug von D.__ und in der Folge mit dem daneben stehenden Fahrzeug. Bei Aufbringen der im Strassenverkehr nötigen Sorgfalt hätte er die beiden Kollisionen verhindern können, indem er das Fahrzeug frühzeitig abgebremst hätte. A.__ hatte bemerkt, dass D.__ sich vor seinem Fahrzeug befand und keine Anstalten machte, den Platz zu räumen, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen. A.__ war auch bewusst, dass D.__ als Rollstuhlfahrer nur beschränkt mobil ist und nicht einfach zur Seite springen kann. Dennoch fuhr er unvermittelt auf den Rollstuhlfahrer D.__ zu und kollidierte mit diesem. A.__ hatte bemerkt, dass er den Rollstuhl von D.__ mit dem Fahrzeug touchiert, hierdurch zu Fall gebracht und beschädigt hatte und an den beiden Fahrzeugen einen Sachschaden verursacht hatte. Aufgrund der augenscheinlich starken Beschädigungen am Rollstuhl, den klagenden Schmerzrufen von D.__ sowie dem Umstand, dass D.__ als Paraplegiker in seiner Mobilität beschränkt ist und einen Sturz mit dem Rollstuhl nur beschränkt auffangen kann, war A.__ bewusst, dass er D.__ bei der Kollision verletzt hatte bzw. musste er zumindest damit rechnen, dass er diesen verletzt hatte. Ohne sich um den Verletzten sowie den verursachten Sachschaden zu Kümmern, verliess er wissentlich und willentlich die Unfallstelle. Er wusste, dass er als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden für Hilfe zu Sorgen und die Polizei zu benachrichtigen hat und ohne Zustimmung der Polizei die Unfallstelle nicht verlassen darf. A.__ wusste auch, dass er als Schädiger sofort die Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben hat und wo nicht möglich, unverzüglich die Polizei zu Verständigen hat.
Eventualiter:
A.__ fuhr gegen den Rollstuhl von D.__ in der Meinung, dass D.__ die Parklücke mit dem Rollstuhl verlassen würde, um ihm die Ausfahrt zu ermöglich. Entgegen seiner Vorstellung verliess D.__ die Parklücke jedoch nicht und es kam zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug von A.__ und dem Rollstuhl von D.__, wodurch D.__ zu Boden fiel und sich verletzte. Bei Aufbringen der im Strassenverkehr nötigen Sorgfalt hätte A.__ bemerkt, dass D.__ sich nicht von der Stelle bewegt und hätte frühzeitig sein Fahrzeug abgebremst bzw. hätte zugewartet, bis D.__ ihm den Weg frei gibt, so dass es nicht zu einer Kollision mit dem Rollstuhl und den verursachten Verletzungen an D.__ gekommen wäre.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 4000.00, und mit einer Busse von Fr. 1420.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben und die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf 30 Tage festzulegen sei sowie die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Vi-act. 1).
An der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2020 vor dem Bezirksgericht Schwyz stellte der Privatkläger die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe, zu den gesamten Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an D.__ gestützt auf die eingereichte Honorarnote zu verurteilen und die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (Vi-act. 22). Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Vi-act. 23).
Mit Urteil vom 19. Februar 2020 erkannte das Bezirksgericht Schwyz:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB;
b) des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 VRV;
c) der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV;
d) der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 79 Abs. 4 SSV.
2. a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a und b [und] wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00.
b) Für die übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. c und d wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 320.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 33 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die Zivilforderung des Privatklägers wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 3'195.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 (inkl. Kosten, gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Verteidigung rechtzeitig mit Eingabe vom 7. Mai 2020 die per 2. März 2020 angemeldete Berufung (KG-act. 2) mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Berufungsführer von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für beide Instanzen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung
(KG-act. 5).
Am 8. September 2020 teilte die Verteidigung mit, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 wurde Rechtsanwalt B.__ als amtlicher Vertreter des Beschuldigten eingesetzt (KG-act. 15). Zudem wurden die BeweisAnträge der Parteien
(vgl. KG-act. 11 und 14) einstweilen sowie die weiteren Anträge des Beschuldigten (vgl. KG-act. 14) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war
(KG-act. 15). Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde die auf den 10. November 2020 angesetzte Berufungsverhandlung auf Gesuch des Beschuldigten wegen der Covid-19-Gefahr abgesagt und das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 20).
Am 4. Dezember 2020 reichte die amtliche Verteidigung (nachfolgend: Verteidigung) die BerufungsBegründung ein und beantragte, in Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für beide Instanzen (KG-act. 23). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Berufungsantwort (KG-act. 26). Am 27. Januar 2021 reichte der Privatkläger die Berufungsantwort ein mit den Rechtsbegehren, in Abweisung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020 vollumfänglich zu bestätigen (KG-act. 28). Mit Berufungsreplik vom 12. März 2021 hielt die Verteidigung an ihren Anträgen fest (KG-act. 32). Am 17. März 2021 bzw. 30. März 2021 verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf das Einreichen einer Berufungsduplik (KG-act. 34 und 35);-
und in Erwägung:
1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem Gehbehinderten-Parkplatz (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 5 SSV) i.S.v. Art. 90 SVG erfällte (angef. Urteil, E. 3.1.1 S. 15 f.).
a) Die Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beim Bahnhof Schwyz in Seewen auf dem Gehbehinderten-Parkfeld abstellte, obwohl er über keine "Parkkarte für behinderte Personen" verfügte. Indessen stellt sie in Abrede, dass der Beschuldigte durch das kurzzeitige Parkieren auf dem Gehbehinderten-Parkfeld den Privatkläger i.S.v. Art. 79 Abs. 4 SSV behindert habe. Diesem wäre es wegen der Breite des Gehbehinderten-Parkplatzes von 6.4 m ohne Weiteres möglich gewesen, sein Fahrzeug auf demselben Parkfeld abzustellen und auszusteigen. Ausserdem habe der Beschuldigte nur wegen seinen eigenen gesundheitlichen Einschränkungen kurzzeitig den Gehbehinderten-Parkplatz benutzt. Er sei davon ausgegangen, dass unter diesen Umständen das Abstellen seines Fahrzeuges auf dem Gehbehinderten-Parkfeld rechtens gewesen sei. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er hierfür nur mit der entsprechenden Parkkarte für gehbehinderte Personen berechtigt gewesen wäre und sei daher einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB unterlegen, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt habe (KG-act. 23, S. 12 f. N 3.1).
b) Auf signalisierten Parkfeldern für gehbehinderte Personen ist nur berechtigt zum Parkieren, wer gehbehindert ist eine gehbehinderte Person begleitet. Die "Parkkarte für behinderte Personen" ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen (Art. 65 Abs. 5 Satz 1 SSV). Auf Parkverbotsfeldern, die eine Aufschrift tragen, sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden (Art. 79 Abs. 4 aSSV; ähnlich die seit 1. Januar 2021 geltende neue Fassung gemäss Art. 79 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 sowie Art. 79a Abs. 1 SSV).
Weil der Beschuldigte weder über eine "Parkkarte für behinderte Personen" verfügte noch eine gehbehinderte Person begleitete, war er grundsätzlich nicht berechtigt, sein Fahrzeug auf dem signalisierten Gehbehinderten-Parkfeld abzustellen, selbst wenn er aufgrund seiner behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen Anspruch auf eine "Parkkarte für behinderte Personen" hätte (vgl. Art. 20a VRV). Das Abstellen des Fahrzeuges ist nur ausnahmsweise erlaubt für das Ein- und Aussteigenlassen von Personen und den Güterumschlag, falls dabei die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden. Dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist weder behauptet noch ersichtlich. Denn der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug auf dem Gehbehinderten-Parkfeld, um beim Bankomaten Geld zu beziehen. Dies kann nicht als "Güterumschlag" qualifiziert werden, weil darunter nur das Verladen Ausladen von Sachen fallen, die nach Grösse, Gewicht Menge die Befürderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 S. 135). Liess der Beschuldigte keine Person ausoder einsteigen und nahm er ebenso wenig einen Güterumschlag vor, spielt keine Rolle, ob er den Privatkläger tatsächlich behinderte nicht bzw. ob der Privatkläger sein Auto auch auf dem gleichen Parkfeld neben demjenigen des Beschuldigten hätte abstellen sowie ohne Probleme aus dem Auto hätte steigen und später wieder einsteigen können. So anders erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG, zumal auch die Regeln über das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Parkplatz als Verkehrsregel zu qualifizieren sind, welche ein abstraktes gefährdungsdelikt darstellen (Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 23 und 29 zu Art. 90 SVG). darüber hinaus gab G.__ als Zeuge zu Protokoll, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug so auf dem Gehbehinderten-Parkfeld parkierte, dass kein weiteres Fahrzeug Platz gehabt habe (U-act. 10.0.01, Frage 10), was dafürspricht, dass der Privatkläger tatsächlich behindert wurde.
c) Der Beschuldigte wusste, dass er nicht über eine "Parkkarte für behinderte Personen" verfügte (U-act. 8.1.02, Frage 17; Vi-act. 18, Frage 104). Vor Kantonspolizei führte er aus, er habe die Gelegenheit genutzt, unüblicherweise das freie Gehbehinderten-Parkfeld zu benutzen, weil alle anderen Parkfelder besetzt gewesen seien (U-act. 8.1.02, Frage 5). Gemäss den polizeilichen, untersuchungsrichterlichen und vorinstanzlichen Akten forderte der Privatkläger den Beschuldigten auf, das Gehbehinderten-Parkfeld freizugeben bzw. mit dem Auto wegzufahren (U-act. 8.1.02, Frage 5 und 15 f.;
U-act. 8.1.03, Frage 7; U-act. 10.0.01, Frage 10; U-act. 10.0.02, Frage 8;
Vi-act. 18, Frage 104). Daher erweist sich die erstmals im Berufungsverfahren von der Verteidigung vorgebrachte Behauptung als unglaubhaft, wonach es dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei, er tue etwas Verbotenes, als er sein Fahrzeug auf dem Gehbehinderten-Parkfeld abgestellt habe ohne im Besitz einer "Parkkarte für behinderte Personen" gewesen zu sein. Somit erfüllt der Beschuldigte ebenfalls den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG und ist ein Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB zu verneinen, wonach nicht schuldhaft handelt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War es dem Beschuldigten bewusst, gegen das Recht zu verstossen (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, N 13 zu Art. 21 StGB) resp. wusste er, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. hatte er das unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (BGer, Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1), so handelte er schuldhaft. Folglich ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 65 Abs. 5 SSV und Art. 79 Abs. 4 SSV schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) i.S.v. Art. 90 SVG erfällte (angef. Urteil, E. 3.1.2 S. 16 f.).
a) Es ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem Gehbehinderten-Parkfeld ein Wendemanöver durchführte, während welchem er beim Vorbzw. Rückwürtsfahren auch den Randstein und die Rabatte befuhr sowie mit zwei parkierten Fahrzeugen (Smart von I.__ und Toyota des Privatklägers) kollidierte, sodass alle drei Fahrzeuge leicht beschädigt wurden. Der Sachschaden am eigenen Auto des Beschuldigten betrug ca. Fr. 1'500.00 (angef. Urteil, E. 2.3 S. 9 Abs. 2; KG-act. 23, S. 13 f. N 3.2).
b) Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe mit seinem Fahrzeug die beiden anderen nur minim berhrt. Bei den vorliegend eingeengten Raumverhältnissen könne es zwischen parkierten und wegfahrenden Fahrzeugen immer zu geringen Berührungen kommen, ohne dass dabei der Tatbestand des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bereits erfüllt wäre (KG-act. 23, S. 14 N 3.2).
aa) Der führer muss das Fahrzeug stündig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies bedeutet, dass er jederzeit in der Lage sein muss, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGer, Urteil 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; BGE 120 IV 63 E. 2a). Der Fahrzeugführer muss somit jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug Ausüben können (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A. 2015, N 1 zu Art. 31 SVG) bzw. stündig "Herr der Maschine" bleiben, damit er das Fahrzeug dorthin fahren kann, wo er will und muss (Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N 1 zu Art. 31 SVG). Konkretisiert wird Art. 31 Abs. 1 SVG durch Art. 3 VRV, nach dessen Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss.
bb) Wer beim Hinausmanövrieren zwei Autos touchiert sowie diese und sein eigenes Fahrzeug beschädigt, war nicht stündig "Herr der Maschine", weil er sein Fahrzeug nicht dorthin fahren konnte, wo er wollte und musste. Er war nicht jederzeit in der Lage, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Auto einzuwirken resp. konnte nicht jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug Ausüben. Der Beschuldigte hätte noch weitere Male vor- und Rückwürtsfahren, selber aussteigen und schauen gehen eine Hilfsperson beiziehen müssen, um die auch nur leichten Kollisionen mit den beiden anderen Fahrzeugen zu verhindern. Beherrschte der Beschuldigte somit sein Fahrzeug nicht, verletzte er Art. 31 Abs. 1 SVG. Dass der Beschuldigte Fahrlässig handelte, legte bereits die Vorinstanz dar (vgl. angef. Urteil, E. 3.1.2.3 S. 17), weshalb auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG). Der Beschuldigte erfällte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfällte (angef. Urteil, E. 3.1.3 S. 17-20).
a) Es ist erstellt, dass sich der Privatkläger nach dem Wendemanöver des Beschuldigten mit dem Rollstuhl in die Parklücke zwischen seinem Fahrzeug und dem Parkplatz Nr. 10 abgestellten Smart begab, worauf der Beschuldigte das Gehbehinderten-Parkfeld vorwürts durch diese Parklücke verlassen wollte, und, obwohl der Privatkläger den Weg nicht freigab, auf ihn zufuhr und dabei mit seiner Fahrzeugfront mit dem Privatkläger kollidierte bzw. nach den Worten des Beschuldigten ihn touchierte (angef. Urteil, E. 2.4.1.1 S. 9 f.; KG-act. 23, S. 5 f. N 2.4). Aus welchem Grund sich der Privatkläger mit dem Rollstuhl in die Parklücke zwischen seinem Fahrzeug und dem Parkplatz Nr. 10 abgestellten Smart begab, ist umstritten, aber für die Beurteilung nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig machte nicht. Allerdings steht fest, dass der Privatkläger sich deshalb mit dem Rollstuhl in die erwähnte Parklücke begab, um Fotoaufnahmen zu machen bzw. nicht, um dem Beschuldigten den Weg zu versperren resp. ihn am Wegfahren zu hindern. Dafür sprechen nicht nur die Aussagen des Privatklägers, sondern auch jene des Zeugen G.__ (U-act. 8.1.03, Fragen 7 und 16 f.; U-act. 10.0.01, Frage 10;
U-act. 10.0.04, Fragen 7 und 11; Vi-act. 18, S. 5 Fragen 25-27), wogegen die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten widersprächlich sind
(U-act. 8.1.02, Frage 12; U-act. 10.0.03, Fragen 7, 16 und 36; Vi-act. 18, Fragen 104 und 106).
b) aa) Die Vorinstanz führte aus, der Privatkläger und der Zeuge G.__ hätten übereinstimmend und konstant ausgesagt, dass der Rollstuhl des Ersteren aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten seitlich gekippt und der Privatkläger seitlich zu Boden gefallen sei (angef. Urteil, E. 2.4.1.2 S. 10). Dies trifft insoweit zu, als der Privatkläger wegen der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Rollstuhl zu Boden fiel.
Im Weiteren legte die Vorinstanz dar, dass der Beschuldigte zur gleichen Handlung uneinheitlich und sogar widersprächlich ausgesagt habe
(angef. Urteil, E. 2.4.1.2 S. 10). Deren Ausführungen treffen grundsätzlich zu, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG). Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme gerade nicht geltend machte, der Privatkläger habe sich auf den Boden fallen lassen. Der Beschuldigte gab damals lediglich zu Protokoll, den Rollstuhlfahrer wahrscheinlich minim mit der Fahrzeugfront touchiert zu haben. Für ihn habe es so ausgesehen, als hätte der Rollstuhlfahrer bloss darauf gewartet, dass ihm dies passiere. Es habe wie ein Theater ausgesehen
(U-act. 8.1.02, Frage 5). Auf die Frage, ob er sich um den Privatkläger Gekümmert habe, als dieser zu Boden gefallen sei, entgegnete der Beschuldigte nicht, der Rollstuhlfahrer habe sich zu Boden fallen lassen, sondern antwortete, nein, er sei aber ausgestiegen und habe nach ihm gesehen (U-act. 8.1.02, Frage 13). Die Vorinstanz schloss aus den uneinheitlichen und sogar teilweise widersprächlichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend, dass diese zumindest auch Zugeständnisse enthielten, weshalb der letztlich eingenommene Standpunkt des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich selber fallenlassen, als weniger glaubhaft erscheine als die gegenteilige Darstellung des Privatklägers und des Zeugen G.__. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Verteidigung im Berufungsverfahren mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt (vgl. KG-act. 23, S. 6).
bb) Die Vorinstanz hielt es für unwahrscheinlich, dass sich der Privatkläger, ein Paraplegiker, in der Durchfahrtsstrasse (parallel zur Hauptstrasse) seitlich aus dem Rollstuhl auf den Boden fallenliesse, wo er sich einer akuten Gefahr aussetzen würde, vom wegfahrenden Fahrzeug des Beschuldigten von einem anderen, die Durchfahrtsstrasse benSätzenden Fahrzeug angefahren zu werden (angef. Urteil, E 2.4.1.2 S. 10).
Ob es sich, wie die Verteidigung vorbringt, bei der betreffenden Strasse nicht um eine Durchgangsstrasse i.S. der einschlägigen strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen handelt (KG-act. 23, S. 6 Abs. 2), ist vorliegend nicht entscheidend. Ebenso wenig, wo genau der Privatkläger lag, auf der Strasse, auf welche von der vielbefahrenen Hauptstrasse abgezweigt werden kann und welche zum Bahnhofparkplatz führt, auf dem Parkfeld beim Bahnhof (genau lässt sich dies aufgrund der verschiedenen Aussagen nicht feststellen; vgl. U-act. 8.1.03, Frage 15; U-act. 8.1.09; U-act. 10.0.01, Fragen 16-18;
U-act. 10.0.03, Frage 7; U-act. 10.0.04, Frage 7; Vi-act. 18, Fragen 19, 48, 65, 104, 110, 116, 118 und 120). Denn in beiden Fällen bestand die Gefahr, dass der Privatkläger vom Auto des Beschuldigten einem anderen Fahrzeug hätte überfahren werden können, selbst wenn der Privatkläger von seinem auf dem Zubringer abgestellten Auto abgeschirmt gewesen wäre und auf dieser Strasse nur langsam gefahren würde, wie die Verteidigung behauptet
(KG-act. 32, S. 6), bzw. in der Regel langsam eingeparkt wird. Der Beschuldigte sagte aus, er habe den Privatkläger aus dem Gefahrenbereich gezogen (U-act. 10.0.03, Frage 7; Vi-act. 18, Frage 104 und 110). Zwar trifft dies nicht zu (vgl. E. 4b/cc hinten). Aber offenbar glaubte (auch) der Beschuldigte, dass sich der Privatkläger nach dem Sturz in einem Gefahrenbereich befand. überdies sagte der Zeuge G.__ aus, dass der Beschuldigte haarscharf am Kopf des immer noch am Boden liegenden Privatklägers vorbeigefahren sei (U-act. 10.0.01, Frage 10; Vi-act. 18, Frage 29).
cc) Nach dem Gesagten bestehen für die Strafkammer des Kantonsgerichts bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdRückenden Zweifel, dass zufolge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten der Privatkläger mit dem Rollstuhl zu Boden fiel resp. er sich nicht absichtlich aus dem Rollstuhl fallenliess. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGer, Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.1; BGE 138 V 74 E. 7).
c) Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Privatkläger nach dem Sturz aus dem Rollstuhl am 24. Januar 2018 bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. beider Beine sTürkste Schmerzen gehabt habe und bei ihm eine langandauernde Verschlimmerung der Spastizität mit deutlich angespannter Bauchdecke, lokalen Druckschmerzen im Blasenbereich und einem ausGeprägten Druck- und Klopfschmerz neben der Wirbelsäule im Bereich des übergangs von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule sowie unterhalb des Brustkorbs eingetreten sei (angef. Urteil, E. 2.4.2.1-2.4.2.3 S. 10-12).
aa) Die Verteidigung bringt vor, dass die im Recht liegenden ürztlichen Berichte die angeblichen Schmerzen des Privatklägers nicht hinreichend bestätigen würden. Es sei nicht abwegig, dass der Privatkläger simuliere
(KG-act. 23, S. 6 unten bis S. 11; KG-act. 32, S. 6 f.).
bb) aaa) Der Privatkläger gab anlässlich der polizeilichen Befragung am 8. März 2018 an, er habe ca. einen Tag nach dem Unfallereignis starke Schmerzen an der Wirbelsäule sowie am Halswirbel inkl. den entsprechenden Ausstrahlungen gehabt (U-act. 8.1.03, Frage 7). Bei der untersuchungsrichterlichen Befragung am 25. Juli 2018 sagte der Privatkläger aus, er habe sich unmittelbar nach dem Unfallereignis über Schmerzen beklagt. Er habe im Fahrzeug kaum mehr sitzen können. Tags darauf habe er sich kaum mehr bewegen können und habe grosse Schmerzen gehabt. Als er sich habe leicht bewegen können, sei er notfallmässig nach Nottwil gefahren (U-act. 10.0.04, Fragen 7, 14 und 20). Der Privatkläger antwortete auf die Frage, weshalb er nicht bereits am Unfalltag, sondern erst am darauf folgenden Tag zum Arzt gegangen sei, er habe gedacht, dass es vielleicht nicht so schlimm sei und er vielleicht wegen des Aufpralls Schmerzen gehabt habe. Er habe abwarten wollen, ob die Schmerzen bis am nächsten Tag abgeklungen seien
(U-act. 10.0.04, Frage 21). Der Privatkläger führte bei der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2020 aus, nach dem Ereignis vom 24. Januar 2018 Schmerzen in der Wirbelsäule und Spastik gehabt zu haben, welche tags darauf nicht abgeklungen seien. Er habe nicht mehr schlafen können (Vi-act. 18, Fragen 77 und 90). Nach dem Gesagten gab der Privatkläger durchwegs an, nach dem Sturz Schmerzen gehabt zu haben. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (KG-act. 23, S. 6 unten und S. 7 oben) mutet es nicht seltsam an, sondern ist vielmehr nachvollziehbar, dass der Privatkläger mit Schmerzen nach Nottwil fuhr, zumal nie die Rede davon war, dass er nicht fahrfühig gewesen sein soll. Dessen Aussagen sind nicht widersprächlich. An den glaubhaften Aussagen des Privatklägers vermag nichts zu ändern, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2020 zu Protokoll gab, auch die Höfte gebrochen zu haben, was Dr. J.__ bestätigt habe (Vi-act. 18, Fragen 77 f.), wozu die Vorinstanz aber ausführte, gestützt auf die Akten lasse sich nicht erstellen, dass der Privatkläger nach dem Sturz am 24. Januar 2018 auch Schmerzen im Bereich der rechten Höfte verspürt habe (angef. Urteil, E. 2.4.2.4 S. 12 f.). Auch wenn etwas nicht erstellt ist, muss es nicht unwahr sein. Ausserdem erklärte G.__ als Zeuge, der Privatkläger habe vor Schmerzen geschrien (Vi-act. 18, Frage 15) bzw. starke Schmerzen gehabt und sich nicht mehr bewegen können (Vi-act. 18, Frage 31). Er glaube nicht, dass der Privatkläger die Schmerzen nur vorgetäuscht habe (Vi-act. 18, Frage 32).
Der Privatkläger gab in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. Juli 2018 an, wegen des Vorfalls vom 24. Januar 2018 immer noch in medizinischer Behandlung zu sein. Er müsse zweimal pro Woche nach Nottwil. Am 6. August 2018 erhalte er dort wieder eine Spritze. Diese Müssten in bestimmten Abständen erfolgen, um seine Muskeln und Bänder zu betäuben und seine Schmerzen zu lindern (U-act. 10.0.04, Frage 40).
bbb) Bereits am 25. Januar 2018 erklärte der Privatkläger dem Schweizer Paraplegiker Zentrum, seit dem Sturz aus dem Rollstuhl vom Vortag Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule zu haben. Im betreffenden Bericht "Verläufe ambulante Behandlungen" wird ebenfalls festgehalten, dass der initiale klinische Untersuchungsbefund eine Progredienz der Spastizität mit deutlich angespannter Bauchdecke, lokalen Druckschmerzen im Blasenbereich gezeigt habe, wobei zwischen einer akuten Blasenproblematik, eines akuten Geschehens intraabdominal und der progredienten Spastizität sicher habe differenziert werden können. Ausserdem wird ein ausGeprägter paravertebraler (= neben der Wirbelsäule [Reuter: Springer Lexikon Medizin, 2004, S. 1629]) Druck- und Klopfschmerz im Bereich des thorakolumbalen überganges sowie subthorakal (= unterhalb des Brustkorbs [Reuter, a.a.O., S. 2114; de Gruyter, Pschyrembel, klinisches Würterbuch, 263. A., 2012, S. 2078]) erwähnt. Der Privatkläger gebe bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. beider Beine sTürkste Schmerzen an. Daher sei die Indikation zur notfallmässigen Hospitalisation in ihr Zentrum gestellt worden (U-act. 11.2.07). Im Bericht vom 11. Mai 2018 bestätigten Dr. med. R.__ und Dr. med. S.__ des Schweizer Paraplegiker Zentrums in Nottwil die am 25. Januar 2018 festgestellten Untersuchungsergebnisse
(U-act. 11.2.05, Fragen 4 und 7). Die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz hielt in ihrer Aktennotiz vom 17. Juli 2018 fest, Dr. med. S.__ habe telefonisch mitgeteilt, dass der Privatkläger anlässlich der Behandlung vom 25. Januar 2018 unter starken Schmerzen (Krämpfen) gelitten habe. Die Schmerzen seien objektivierbar sehr stark gewesen, zumal der Patient starke Schmerzen geschildert hätte, in der Nacht nicht habe schlafen können und starke Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Man habe den Patienten schliesslich mit einer Infiltration behandelt, was sich krampflösend ausgewirkt habe. Hämatome und Läsionen seien keine festgestellt worden, was aber nicht ausschliesse, dass der Patient durch einen Sturz starke Schmerzen erleide. Bereits kleine STürze könnten bei Paraplegikern zu grossen Traumas führen, zumal die bestehenden posttraumatischen Verletzungen weiter irritiert würden. Der Privatkläger sei aufgrund der Schmerztherapie vom 25. Januar 2018 bis 16. Februar 2018 im Schweizer Paraplegiker Zentrum stationür behandelt und in der Folge noch ambulant nachbehandelt worden
(U-act. 11.2.11). Ebenfalls die Berichte vom 15. Februar 2018 und 11. Mai 2018 erwähnten den stationüren Aufenthalt (U-act. 11.2.05, Fragen 3 und 9; U-act. 11.2.06, S. 1).
Diese Objektivierung der Schmerzen beim Privatkläger wird entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. KG-act. 23, S. 7) durch den Austrittsbericht von Dr. med. S.__ vom 15. Februar 2018 nicht in Frage gestellt. Denn die darin erwähnte fehlende Objektivierung betrifft die aufsteigende Spastik in den OberKörper, Kribbelparästhesien im Mittelgesicht rechts sowie Nackenschmerzen, welche in den Kopf ausstrahlen bzw. nicht die Schmerzen der Lendenwirbelsäule (U-act. 11.2.06, S. 3). Ebenso wenig ändert die genannte ältere Schenkelhalsfraktur (U-act. 11.2.06, S. 3; vgl. dazu auch
E. 3d/bb hinten) etwas an den im Bericht vom 25. Januar 2018 festgestellten Schmerzen. Der von der Verteidigung ins Felde gefährte (vgl. KG-act. 23, S. 7) Interventionsbericht von Dr. med. T.__ vom Schweizer Paraplegiker Zentrum vom 6. Februar 2018 bezieht sich auf die Höftinfiltration rechts vom 2. Februar 2018 betreffend die Diagnose "unklare rechtsseitige diffuse Schmerzen mit/bei subakuter Schenkelhalsfraktur rechts bei St. n. Marknagelosteosynthese vor Jahren" (U-act. 11.2.09) und ist somit grundsätzlich nicht geeignet, die im Bericht vom 25. Januar 2018 objektivierten Schmerzen auszuschliessen. Der von der Verteidigung angesprochene (KG-act. 23, S. 8 oben) und nicht unterzeichnete Bericht von L.__ vom 8. Februar 2018 nannte erhebliche Schmerzen im Bereich der Leiste und des rechten Oberschenkels (U-act. 11.2.08) und ist daher nicht massgebend hinsichtlich der im Bericht vom 25. Januar 2018 aufgefährten Schmerzen. Gleiches gilt für den Bericht bezüglich des Untersuchungsbefundes von Dr. med. U.__ vom Schweizer Paraplegiker Zentrum vom 30. März 2018. Zwar wurde darin ausgefährt, seit Monaten sei beim Patienten ein schwächerer Harnstrahl und eine deutlich verlängerte Miktionszeit bemerkt worden (U-act. 11.2.10, S. 1). Im Bericht vom 25. Januar 2018 wurde indessen eine akute Blasenproblematik festgestellt.
Gemäss dem Bericht "Verläufe ambulante Behandlungen" des Schweizer Paraplegiker Zentrum vom 16. April 2018 bestanden subjektiv immer noch Schmerzen und Spastik im rechten Bein. Objektiv habe ein Grundtonus von Ashworth mod 1+ sowie ein auslösbarer Hypertonus in der UE mit Ashworth mod 4 vorgelegen. Es sei eine Infiltration mit Bupivacain 0.5 % unter EMG Kontrolle bei Hypertonus und Schmerzen erforderlich. Am 26. April 2018 nannte der Bericht subjektiv Spastik und Schmerzen am rechten Bein, ausstrahlend in den Rücken. Objektiv sei der Tonus normal Ashworth 1. Aufgrund der Untersuchungen Beständen Zeichen einer muskulüren Dysbalance, was ebenfalls Infiltrationen zur Folge gehabt habe (U-act. 11.2.07). Dr. med. R.__ und Dr. med. S.__ bestätigten dies im Bericht vom 11. Mai 2018 (U-act. 11.2.05, Frage 9). "Tonus normal Ashworth 1" entspricht gemäss der Verteidigung in der Ashworth-Skala einer leichten Erhöhung des Tonus (KG-act. 23, S. 7 unten). Der Tonus des Privatklägers war somit noch am 16. April 2018 mehr als nur leicht Erhöht und am 26. April 2018 noch leicht Erhöht. Dr. med. R.__ führte in seinem Bericht vom 4. September 2018 zwar aus, eine Objektivierung der Schmerzintensität sei extrem kompliziert. Indessen hielt er weiter nicht nur fest, gemäss den Angaben des Patienten habe die Schmerzintensität, "basierend auf die visuelle Analogskala 8-10 von 10" betragen, sondern auch, dass die Spastizität, gemessen mit der Ashworth Modified Scale, sich auf 3 belaufen habe, was eine deutliche Erhöhung der Muskelspannung während der gesamten Bewegung bedeute bis die Extremität erstarre und nicht gebeugt werden könne (U-act. 11.2.17, Frage 2). überdies Ergänzte Dr. med. R.__, dass er den Privatkläger regelmässig resp. durchschnittlich ca. alle 14 Tage untersucht habe, erstmals am 16. April 2018 (U-act. 11.2.17, Fragen 10 und 12 f.). Der Privatkläger leide immer noch an einer Zunahme der Spastizität und der Schmerzen bzw. im Verlaufe der Zeit sei es nicht zu einer Minderung der erwähnten Symptome gekommen (U-act. 11.2.17, Frage 9). An anderer Stelle hielt der Arzt indessen abweichend fest, nach der am 6. August 2018 erfolgten partiellen Chemodenervation der Schmerzen (Triggerpoints) habe die Nachkontrolle am 13. August 2018 eine Verringerung der Spastizität, aber keine eindeutige Verbesserung der Schmerzsymptomatik ergeben (U-act. 11.2.17, Fragen 13 f.). Die Angaben zur Höhe der Spastizität ist zwar nicht einheitlich bzw. sie differenzierte je nach Zeitpunkt der Messung. Dies ändert aber nichts daran, dass gemäss den ürzten am Schweizer Paraplegiker Zentrum der Privatkläger auch noch im August/September 2018 an einer Spastizität und an Schmerzen litt. Die im betreffenden Bericht aufgefährten zeitlich nicht zuordnungsbaren Frakturen (U-act. 11.2.17, Fragen 3, 5 und 6) sind vorliegend nicht relevant, weil der Privatkläger gar nicht behauptet, am 24. Januar 2018 Brüche erlitten zu haben.
Nach dem Gesagten lassen sich aus den genannten ürztliche Berichten
? entgegen den Vorbringen der Verteidigung die subjektiven Schmerzen des Privatklägers hinreichend objektivieren.
ccc) Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist nicht zu schliessen, dass der Privatkläger seine Schmerzen und die langandauernde Verschlimmerung der Spastizität (vgl. E. 3c Ingress und 3c/bb/bbb vorne) simuliert haben soll. Eine Vortäuschung ist umso weniger anzunehmen, weil es, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (angef. Urteil, E. 2.4.2.3 S. 12), lebensfremd wäre, dass der Privatkläger so weit gegangen wäre und im Schweizer Paraplegiker Zentrum in Nottwil die Spezialisten aufgesucht hätte, sich über drei Wochen hätte hospitalisieren lassen, starke Schmerzmittel eingenommen hätte und sich gar mit einer Infiltration hätte behandeln lassen, wenn er die genannten Beschwerden nicht gehabt hätte. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger sich noch über ein halbes Jahr später einer Therapie zur partiellen MuskelLöhmung unterzogen hätte, nur um weiterhin starke Schmerzen vorzutäuschen. Stattdessen bestehen für die Strafkammer des Kantonsgerichts bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdRückenden Zweifel daran, dass der Privatkläger nach dem Sturz aus dem Rollstuhl am 24. Januar 2018 bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. beider Beine sTürkste Schmerzen hatte und bei ihm eine langandauernde Verschlimmerung der Spastizität mit deutlich angespannter Bauchdecke, lokalen Druckschmerzen im Blasenbereich und einem ausGeprägten Druck- und Klopfschmerz neben der Wirbelsäule im Bereich des übergangs von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule sowie unterhalb des Brustkorbs eintrat. Die dagegensprechenden Zweifel sind höchstens bloss abstrakter und theoretischer Natur und daher nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGer, Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.1; BGE 138 V 74 E. 7).
d) Die Vorinstanz qualifizierte die am 25. Januar 2018 ürztliche festgestellten Schmerzen und die langandauernde Verschlimmerung der Spastizität beim Privatkläger (vgl. E. 3c/bb/bbb vorne) als krankhaften Zustand und als Schädigung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. Im Weiteren gelangte sie zur überzeugung, dass diese Schmerzen und die langandauernde Verschlimmerung der Spastizität beim Privatkläger auf das durch den Sturz vom 24. Januar 2018 erfolgte stumpfe Trauma zurückzuführen sei. Die Vorinstanz bejahte den naTürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Rollstuhl des Privatklägers einerseits und den Gesundheitsschädigungen des Privatklägers andererseits. Daher betrachtete sie den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung als erfüllt. Ausserdem bestanden für die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich gehandelt habe (angef. Urteil, E. 2.4.3 S. 13 und E. 3.1.3 S. 17-20).
aa) Die Verteidigung entgegnet, der Privatkläger sei innerhalb weniger Wochen zweimal von einem Auto angefahren worden. Er habe bereits kurze Zeit vor dem Unfall vom 24. Januar 2018, Nämlich im November 2017, bereits einen Sturz mit seinem Rollstuhl gehabt und leide seit Ende 2017 an diffusen rechtsseitigen Schmerzen im Bein und der rechtsseitigen unteren Rumpfgegend bis zur Wirbelsäule. Der Privatkläger habe sich bereits einen Tag vor dem Unfallereignis wegen Schmerzen bei der Orthopdie zur ambulanten Kontrolle begeben. Die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Rollstuhl des Privatklägers sei im Schritttempo sowie für Letzteren nicht unvorbereitet erfolgt. Der Privatkläger sei aus geringer Sitzhöhe aus dem Rollstuhl gefallen. Weder ürzte noch das Gericht könnten zweifelsfrei beurteilen, ob unter diesen Bedingungen der Unfall geeignet gewesen sei, beim Privatkläger die von ihm geäusserten Beschwerden herbeizuführen. In der Regel könne lediglich eine entsprechend ausgebildete Fachperson die Kausalität zwischen den ermittelten Belastungen beim Kollisionsereignis und den festgehaltenen ürztlichen Attesten über die Beschwerden und Befunde beurteilen. Es sei daher sehr zweifelhaft, dass die von der Vorinstanz festgehaltene(n) Schmerzen und Verschlimmerung der Spastizität auf den Sturz des Privatklägers aus dem Rollstuhl zurückzuführen sei. Der betreffende Kausalzusammenhang sei nicht hinreichend belegt (KG-act. 23, S. 7-11 N 2.4 und S. 15 f.; KG-act. 32, S. 6-9).
Der Privatkläger erachtet die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kausalzusammenhang als zutreffend. Beim Eintrag im Interventionsbericht vom 6. Februar 2018 müsse es sich um ein MissVerständnis handeln. Er sei nicht zweimal innert kurzer Zeit von einem Auto angefahren worden, sondern im November 2017 mit dem Rollstuhl gesTürzt, als er auf das Trottoir habe fahren wollen. In keinem anderen Bericht sei die Rede von einer zweiten Kollision mit einem Auto (KG-act. 28, S. 6, 7 ad Ziff. 2.6 sowie S. 8 f. ad Ziff. 3.3).
bb) Der Privatkläger hatte nach dem Sturz aus dem Rollstuhl am 24. Januar 2018 bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. beider Beine sTürkste Schmerzen und bei ihm trat eine langandauernde Verschlimmerung der Spastizität ein. Er wurde während drei Wochen im Schweizer Paraplegiker Zentrum stationür behandelt und in der Folge noch während Monaten ambulant nachbehandelt (vgl. E. 3c/bb/aaa und bbb vorne). Dass diese Schmerzen und die langandauernde Verschlimmerung der Spastizität als krankhafter Zustand und als Schädigung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind, legte bereits die Vorinstanz dar, weshalb auf deren zutreffende Ausführungen (vgl. angef. Urteil, E. 3.1.3.1 S. 17 und E. 3.1.3.3 S. 18) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG), umso mehr die Verteidigung diesbezüglich keine Einwendungen vorträgt.
cc) Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfordert einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des täters und der Körperverletzung i.S. einer naTürlichen und adäquaten Kausalität. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im naTürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; es braucht nicht alleinige unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Ein solchermassen vermuteter naTürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b). Ein adäquater Kausalzusammenhang setzt voraus, dass das Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Eine solche Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2 = Pra 95, 2006, Nr. 70; BGE 130 IV 7 E. 3.2).
aaa) Es ist erstellt, dass die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Rollstuhl des Privatklägers so stark war, dass der Rollstuhl samt dem Privatkläger kippte und der Privatkläger zu Boden fiel (vgl. E. 3b vorne) sowie ein Rad des Rollstuhls beschädigt wurde (U-act. 8.1.3, Frage 18; U-act. 10.0.01, Fragen 10 und 21; U-act. 10.0.02, Frage 12; U-act. 8.1.10, S. 6; U-act. 8.1.14, Dateien DSCN001, DSCN003 und DSCN004). Der Privatkläger hatte unmittelbar nach dem Sturz Schmerzen. Nach den Aussagen des Zeugen G.__ habe der Privatkläger vor Schmerzen geschrien resp. starke Schmerzen gehabt und sich nicht mehr bewegen können. Weil der Privatkläger am 25. Januar 2018, also einen Tag nach dem Unfall, immer noch grosse Schmerzen hatte, fuhr er notfallmässig in das Schweizer Paraplegiker Zentrum nach Nottwil. Dort wurde festgestellt, dass der Privatkläger bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. beider Beine sTürkste Schmerzen hatte und bei ihm eine langandauernde Verschlimmerung der Spastizität eintrat. Er wurde vom 25. Januar 2018 bis am 16. Februar 2018 im Schweizer Paraplegiker Zentrum stationür und in der Folge noch während Monaten ambulant nachbehandelt (vgl. E. 3c/bb/aaa und bbb vorne).
bbb) Dr. med. S.__ äusserte gegenüber der vormaligen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, aus dem Umstand, dass weder Hämatome noch Läsionen hätten festgestellt werden können, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger durch einen Sturz starke Schmerzen erleide. Bereits kleine STürze könnten bei Paraplegikern zu grossen Traumas führen, zumal die bestehenden posttraumatischen Verletzungen weiter irritiert würden
(vgl. E. 3b/bb/bbb vorne). Dr. med. R.__ berichtete am 4. September 2018, ein stumpfes Trauma ohne grosse Krafteinwirkung könne zur festgestellten Verschlimmerung der Spastik und der damit verbundenen Schmerzen führen (11.2.17, Fragen 3 f.). Auf die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, dass die festgestellten Verletzungen nicht im Zusammenhang mit der Kollision vom 24. Januar 2018 ständen, sondern anderen Ursprungs seien, antworteten Dr. med. R.__ und Dr. med. S.__, die Schenkelhalsfraktur Höfte rechts könne bereits in einem älteren Bild vom 13. November 2017 festgestellt werden, in welcher Zeit der Patient im Spital Schwyz behandelt worden sei
(U-act. 11.2.05, Frage 10). Daraus ist zu schliessen, dass nach Auffassung der beiden ürzte nicht gesagt werden kann, die Schmerzen und die langandauernde Verschlimmerung der Spastizität beim Privatkläger
(vgl. E. 3c/bb/bbb vorne) könnten nicht auf das durch den Sturz vom 24. Januar 2018 erfolgte stumpfe Trauma zurückgefährt werden. Zudem muss die Schenkelhalsfraktur von einem anderen Vorfall herrühren, möglicherweise von einer Kollision mit einem Fahrzeug, wie die Verteidigung vorbringt, von einem Sturz mit dem Rollstuhl, als der Privatkläger auf das Trottoir fahren wollte, wie er behauptet. Darin wäre ein Grund zu erblicken, dass sich der Privatkläger schon am 23. Januar 2018 wegen Schmerzen in ambulanter ürztlichen Kontrolle war. So anders waren die am 25. Januar 2018 beim Privatkläger ürztlich festgestellten starken Schmerzen (Kr?mpfe) differenzierbar sTürker, als die üblichen Schmerzen, unter welchen er litt (U-act. 11.2.11).
Aufgrund dieser Ausführungen folgert die Strafkammer des Kantonsgerichts, dass der Sturz des Privatklägers aus dem Rollstuhl am 24. Januar 2018 die tags darauf ürztlich festgestellten Schmerzen und die langandauernde Verschlimmerung der Spastizität beim Privatkläger (vgl. E. 3c/bb/bbb vorne) zumindest mitverursachte. Daran vermag der Interventionsbericht von Dr. med. T.__ vom Schweizer Paraplegiker Zentrum vom 6. Februar 2018 nichts zu ändern, wonach der Privatkläger seit Ende 2017 an diffusen rechtsseitigen Schmerzen im Bein und der rechtsseitigen unteren Rumpfgegend bis zur Wirbelsäule leide, nachdem er innerhalb weniger Wochen zweimal von einem Auto angefahren worden sei (U-act. 11.2.09, S. 1). Denn die am 25. Januar 2018 ürztlich festgestellten Befunde zeigten ein umfassenderes Beschwerdebild, Nämlich eine Progredienz der Spastizität mit deutlich angespannter Bauchdecke, lokalen Druckschmerzen im Blasenbereich, wobei zwischen einer akuten Blasenproblematik, eines akuten Geschehens intraabdominal und der progredienten Spastizität sicher habe differenziert werden können, sowie einen ausGeprägten paravertebralen Druck- und Klopfschmerz im Bereich des thorakolumbalen überganges sowie subthorakal (vgl. E. 3b/bb/bbb vorne). Daher kann zum einen der vom Beschuldigten verursachte Sturz des Privatklägers aus dem Rollstuhl mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg (sTürkste Schmerzen, langandauernde Verschlimmerung der Spastizität, dreiwöchiger stationürer Aufenthalt im Schweizer Paraplegiker Zentrum sowie ambulante Nachbehandlung während Monaten) entfiele. Zum anderen war dieser Sturz durchaus geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den eingetretenen und erwähnten Erfolg zumindest zu begünstigen. Eine Allfällige Mitursache (vorbestehende Schmerzen zufolge eines Sturzes aus dem Rollstuhl im November 2017) wiegt nicht derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und das mitverursachende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängt. Die naTürliche und adäquate Kausalität ist zu bejahen.
dd) Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.
ee) Eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Letzteres bzw. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der täter den Eintritt des Erfolgs resp. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 und 131 IV 1 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1). Ob der täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf nahm, ist bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände zu entscheiden. "Dazu gehören die Grösse des dem täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die BewegGründe des täters und die Art der Tathandlung. Je Grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen" (BGer, Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1). Vom Wissen des täters auf den Willen darf geschlossen werden, wenn sich dem täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 und 131 IV 1 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1).
Die Vorinstanz begründete ausführlich und zutreffend, weshalb der Beschuldigte die Kollision mit dem Rollstuhl des Privatklägers sowie den Sturz des Privatklägers und dessen erhebliche Verletzungsgefahr in Kauf nahm, weshalb im Grundsatz darauf verwiesen werden kann (vgl. angef. Urteil, E. 3.1.3.4 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG). Zur Verdeutlichung ist an dieser Stelle gleichwohl (nochmals) festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Kollision mit dem Rollstuhl des Privatklägers aussagte, der Privatkläger habe sich total verschätzt, weil er gemeint habe, er könne mit seinem Rollstuhl das Fahrzeug aufhalten (U-act. 10.0.03, Frage 17). wäre der Privatkläger intelligent gewesen, wäre er doch noch weggegangen, wenn er (der Beschuldigte) mit dem Fahrzeug auf ihn zufahre (U-act. 10.0.03, Frage 19). Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass der Privatkläger mit dem Rollstuhl nicht einfach wegspringen könne, antwortete der Beschuldigte mit "ja", führte aber weiter aus, der Privatkläger hätte nicht auf ihn zukommen müssen, er habe ihm mehrmals gesagt, in Eile zu sein, der Privatkläger habe ihn nur "plagen" wollen, da sei der Schuss eben nach hinten rausgegangen (U-act. 10.0.03, Frage 26). Der Privatkläger habe ihm mit dem Rollstuhl nochmals den Weg versperren wollen und habe sich damit selbst ein Ei gelegt (U-act. 10.0.03, Frage 36). Er habe nicht herausfahren können, weil der Privatkläger schon wieder dagestanden sei. Daher habe er ihn irgendwie zur Seite stellen müssen bzw. er habe ihn seitwürts weggeschoben (Vi-act. 18, Frage 118). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren (vgl. KG-act. 23, S 16 Abs. 2) trifft somit nicht zu, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in langsamem Tempo am Privatkläger habe vorbeisteuern wollen, es aber zur Kollision gekommen sei. Daran vermag nichts zu ändern, falls der Privatkläger mit seinem Rollstuhl dem Beschuldigten bewusst den Weg hätte versperren resp. nicht lediglich Fotos hätte machen wollen (vgl. E. 3a vorne). Daher ist ebenfalls der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Die Vorinstanz bejahte, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden erfällte (angef. Urteil, E. 3.1.4 S. 20-22).
a) Die Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu Verständigen. Indessen bringt sie vor, dass der Beschuldigte hierfür nicht verpflichtet gewesen sei, weil für ihn zufolge fehlender wahrnehmbarer Verletzungen keine Anhaltspunkte für einen Personenschaden bestanden hätten und an den beteiligten Fahrzeugen kein relevanter Sachschaden entstanden sei. Der Privatkläger sei denn auch gar nicht verletzt worden, zumal die von der Vorinstanz aufgefährten Beschwerden nicht hätten objektiviert werden können. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger nach der Kollision aus der Gefahrenzone bzw. etwas zur Seite gezogen und sich vergewissern können, dass sich der Privatkläger keine sichtbaren Verletzungen zugezogen habe. Es fehle deshalb am objektiven Tatbestandsmerkmal der Verletzung i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG. Gleiches gelte für den subjektiven Tatbestand, weil der Beschuldigte aufgrund der sehr geringen Intensität des Zusammenstosses bei langsamem Tempo nicht mit der Möglichkeit von Verletzungen des Privatklägers habe rechnen müssen (KG-act. 23, S. 11 N 2.5 und S. 17 N 3.4).
b) aa) Ereignet sich ein Unfall und sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen,
oder um Hilfe die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei UnFällen mit Personenschäden ist sofort die Polizei zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV).
Wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen tätet verletzt und die Flucht ergreift, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG). Bereits bei leichten Schürfungen
oder Prellungen ist ein Personenschaden in diesem Sinne gegeben. Dem steht auch Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV nicht entgegen, welcher "bei kleinen Schürfungen Prellungen" eine Benachrichtigung der Polizei nicht vorschreibt. Denn der Verursacher muss ebenso bei solch geringfügigen Verletzungen seinen Namen und seine Adresse angeben bzw. es kann nicht angenommen werden, dass solche kleinen Verletzungen keinerlei Hilfe erforderlich machen und eine führerflucht verunmöglichen. Nicht unter Art. 92 Abs. 2 SVG fällt eine Person, wenn sie nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten hat, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGer, Urteil 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.2.1 und 2.2.2; BGer, Urteil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3). Dies gilt etwa für bloss vorübergehende Rütungen (Unseld, in: Niggli/Probst/Waldmann, a.a.O., N 36 zu Art. 51 SVG). Als "Flucht" ist gemeint, dass sich der Fahrzeugführer vom Unfallplatz entfernt bzw. seine Verfügbarkeit am Unfallplatz vereitelt, ohne seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen zu sein, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken (BGE 103 Ib 101 E. 3). Es ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorher anhielt nicht resp. zwar Hilfe leistet, sich aber in der Folge von der Unfallstelle wegbegibt, ohne die Polizei Verständigt zu haben. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist. Ohne Zustimmung der Polizei darf die Unfallstelle grundsätzlich nicht verlassen werden (BGer, Urteil 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.5).
bb) Der Beschuldigte bemerkte nach eigenen Angaben, dass er mit seinem Fahrzeug den Rollstuhl des Privatklägers touchierte, worauf der Privatkläger zu Boden fiel (vgl. E. 3a sowie 3b/aa und cc vorne). Es liegt deshalb unbestrittenermassen ein Unfall vor.
cc) Feststeht weiter, dass der Beschuldigte sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu Verständigen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung zog der Beschuldigte den Privatkläger nach der Kollision nicht aus der Gefahrenzone bzw. etwas zur Seite. Vielmehr fuhr der Beschuldigte weiter, ohne aus dem Auto zu steigen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 2.5.2 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG).
dd) Der Einwand der Verteidigung, wonach die von der Vorinstanz aufgefährten Schmerzen usw. beim Privatkläger nicht hätten objektiviert werden können (KG-act. 23, S 17 N 3.4), trifft nicht zu. Es steht fest, dass der Privatkläger nach dem Sturz aus dem Rollstuhl bei jeglichen Bewegungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. beider Beine sTürkste Schmerzen hatte und bei ihm eine langandauernde Verschlimmerung der Spastizität eintrat (vgl. E. 3c/bb/bbb vorne). Daher ist ein Personenschaden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG zu bejahen bzw. es kann nicht mehr von bloss absolut geringfügigen, praktisch bedeutungslosen Schäden gesprochen werden.
Die Vorinstanz begründete umfassend, weshalb der Beschuldigte aufgrund der konkreten Situation nicht habe davon ausgehen können, der Privatkläger habe nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten, denen kaum Beachtung geschenkt werden müsse (vgl. angef. Urteil, E. 3.1.4.3 S. 21). Es kann daher auch auf diese zutreffende Erwägung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG), umso mehr sich die Verteidigung damit nicht substanziiert auseinandersetzt.
ee) Nach dem Gesagten sind die objektiven Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden erfüllt.
c) Die Vorinstanz legte dar, weshalb aufgrund der konkreten Umstände für den Beschuldigten eine Verletzung des Privatklägers habe wahrscheinlich sein müssen resp. ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liege, dass der Beschuldigte eine Verletzung weder erkannt haben soll noch erkannt haben könne (vgl. angef. Urteil, E. 3.1.4.4 S. 22). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG). Daher ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er wissentlich und willentlich bzw. vorsätzlich die Unfallstelle verliess, ohne sofort die Polizei zu benachrichtigen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt ist.
5. Die Vorinstanz begründete ausführlich, dass sich der Beschuldigte wegen des Umstandes, dass er einer Bekannten (M.__) in Zürich Medikamente habe bringen müssen, nicht in einer Notstandssituation i.S. von Art. 17 StGB befunden habe. Zum einen habe es an einer unmittelbaren Gefahr gefehlt. Die Dringlichkeit der Medikamentenlieferung durch den Beschuldigten habe nicht darin bestanden, dass M.__ keine Medikamente mehr gehabt habe, sondern weil sie später anderweitig verpflichtet gewesen sei und sich nicht mehr mit dem Beschuldigten habe treffen können, um die Medikamente entgegenzunehmen. Ausserdem sei nicht plausibel, weshalb die Bekannte des Beschuldigten die Medikamente nicht selber in Zürich hätte besorgen können, da ein Arztrezept vorhanden gewesen sei. Zum anderen hätte sich M.__ in Zürich auf einen Notfall begeben es hätte für sie eine Ambulanz aufgeboten werden können. Es fehle somit am Erfordernis der Subsidiarität für eine Notstandssituation nach Art. 17 StGB. darüber hinaus sei der Beschuldigte nicht darauf angewiesen gewesen, sein Auto beim Gehbehinderten-Parkfeld des Bahnhofs Schwyz zu parkieren, um Geld zu beziehen. Er hätte vielmehr an einem der zahlreichen Bankomaten, welche sich in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis von Dr. med. N.__ (dort holte der Beschuldigte die Medikamente) befänden, Geld beziehen können (angef. Urteil, E. 3.2 S. 22-25).
a) Die Verteidigung bringt vor, massgebend sei nicht, wie die Notstandssituation aus gerichtlicher Sicht hinter dem Schreibpult unter Abwägung aller Umstände zu beurteilen sei. Vielmehr sei entscheidend, wie die Gefahrenlage für M.__ nach der Vorstellung des Beschuldigten gewesen sei, welcher unter Zeitdruck kurzfristig mehrere Entscheidungen habe treffen müssen. Er habe nicht wissen können, ob Frau M.__ noch genügend Medikamente gehabt habe, sondern sei davon ausgegangen, dass sie diese dringend benötige. Für den Beschuldigten habe aus dessen Sicht in der damaligen Situation einzig die Möglichkeit bestanden, die Gefahr für seine Bekannte dadurch abzuwenden, die Medikamente so schnell wie möglich in Schwyz abzuholen und nach Zürich zu bringen (KG-act. 23, S. 17 f. N 3.5).
b) Der Notstand legitimiert sich dadurch, dass ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist und sich die Gefahr nur durch den Eingriff in ein Rechtsgut eines Dritten abwenden lässt. Es ist ex ante hypothetisch zu beurteilen, ob sich nach Auffassung eines Verständigen Dritten in der Lage des täters die Gefahr in einer Rechtsgutsverletzung manifestieren könnte. Es ist somit nicht massgebend, wie der täter die Lage subjektiv einschätzt (Niggli/G?hlich, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 11 zu Art. 17 StGB). Die Unmittelbarkeit der Gefahr verlangt, dass die Gefahr gegenwürtig sein muss die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwürtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf zur Abwendung des Schadens keine andere Möglichkeit verbleiben, als einzugreifen (Niggli/G?hlich, a.a.O., N 14 zu Art. 17 StGB). Notstand verlangt neben einer Interessenabwägung absolute Subsidiürität, d.h. in Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn keine andere Möglichkeit zur Rettung besteht (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 7 zu Art. 17 StGB; Niggli/G?hlich, a.a.O. N 16 zu Art. 17 StGB). Indessen sind im Besonderen bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen an die Prüfung von Alternativen zu stellen. Bevor jemand mit übersetzter Geschwindigkeit ins Spital führt, muss er nicht prüfen, ob eine RettungsMöglichkeit in der Nähe zur Verfügung steht eine Ambulanz rechtzeitig Hilfe brächte (Trechsel/Geth, a.a.O., N 7 zu Art. 17 StGB). Die Notstandshandlung muss subjektiv vom Willen zur Rettung des Rechtsguts getragen sein (Niggli/G?hlich, a.a.O. N 24 zu Art. 17 StGB).
c) Vorliegend ist zu beurteilen, wie sich die Gefahrenlage für M.__ nach der Vorstellung eines Verständigen Dritten in der Lage des Beschuldigten manifestierte.
Auf die Frage, wie dringend es gewesen sei resp. ob ihm mitgeteilt worden sei, dass die Medikamente sofort innert rund 30 Minuten Verfügbar sein Müssten, antwortete der Beschuldigte, "so schnell als möglich", "sie hat es bestellt, sie hatte noch Medikamente, aber naheliegend..." (Vi-act. 18, Frage 126). Somit wusste der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt seiner Handlungen vom 24. Januar 2018, dass M.__ noch Medikamente hatte. Daher musste es für einen Verständigen Dritten in der Lage des Beschuldigten klar sein, dass die Gesundheit seiner Bekannten nicht unmittelbar gefährdet war bzw. es kann nicht gesagt werden, dass ihm zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei M.__ keine andere Möglichkeit verblieb, als sein Auto am Bahnhof Schwyz auf dem Gehbehinderten-Parkfeld abzustellen, beim Herausfahren aus der Parklücke mit zwei anderen Autos und mit dem Privatkläger zu kollidieren und sich von der Unfallstelle zu entfernen, ohne die Polizei zu benachrichtigen und sich um den verletzten Privatkläger zu Kümmern. Selbst wenn die Gesundheit von M.__ unmittelbar gefährdet gewesen wäre, wäre es für einen Verständigen Dritten in der Lage des Beschuldigten klar gewesen, dass diese Gefahr auch dadurch hätte abgewendet werden können, indem sich M.__ in Zürich auf einen Notfall begeben hätte es hätte für sie (auch durch den Beschuldigten) eine Ambulanz aufgeboten werden können. Auf diese Weise hätte eine unmittelbare Gefahr für deren Gesundheit zweifellos innert kürzerer Zeit abgewendet werden können. Somit fehlt es ebenfalls am Erfordernis der Subsidiarität für eine Notstandssituation nach Art. 17 StGB.
6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG, der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehinderten-Parkplatz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
7. Für den vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte sämtlicher Delikte schuldig zu sprechen ist, macht die Verteidigung keine Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Strafzumessung, des Strafvollzugs und der Verbindungsbusse (angef. Urteil, E. II S. 25-29), weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, 45 Abs. 5 JG), aber unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen.
a) Die Vorinstanz legte die Busse für Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auf Fr. 200.00 fest (Anger. Urteil, E. 1.7 S. 27).
b) Die Verteidigung bringt vor, falls der Tatbestand des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erfüllt wäre, was vorliegend zutrifft (vgl. E. 2 vorne), könnte das Gericht gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang nehmen, weil beim Verhalten des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen von einem besonders leichten Fall auszugehen wäre (KG-act. 23, S. 14 N 3.2). Der Privatkläger verweist auf die vorinstanzlichen Ausführungen (KG-act. 28, S. 8 ad Ziff. 3.2).
c) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausDrücklich anders, so ist auch die Fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGer, Urteil 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3; BGE 124 IV 184 E. 3a; BGE 95 IV 22 E. 1c; Weissenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 100 StGB), und beurteilt sich primür nach den Wertungen, welche dem SVG zugrunde liegen. Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sind vor allem wegen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer dadurch ausgesetzt sind, mit Strenge zu ahnden. Ein besonders leichter Fall ist lediglich dann anzunehmen, wenn die gesamten Umstände des Falles wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, BewegGründe des täters etc. das Verschulden des Fehlbaren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c; Weissenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 100 StGB). Nach dem Gesagten kommt die Bestimmung nur zur Anwendung, wenn selbst eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, geradezu als stossend erschiene (BGer, Urteil 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3; BGE 105 IV 208 und 94 IV 81 E. 2) resp. wenn das Verhalten des täters nach den besonderen Umständen nicht strafwürdig erscheint, obwohl der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist (BGE 94 IV 81 E. 2). Dies dürfte gemäss Weissenberger (a.a.O., N 10 zu Art. 100 StGB) kaum je der Fall sein. Ein besonders leichter Fall wurde etwa verneint beim falschen Ablesen der Nummer auf dem Parkfeld und dem anschliessenden korrekten Eintippen dieser falschen Nummer an der Parkuhr, weil das falsche Ablesen der Parkfeldnummer bei pflichtgemüsser Vorsicht ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (BGer, Urteil 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.4 f.). Beim Fahren ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG erscheint ein besonders leichter Fall möglich, wenn das Fahrzeug nur rund 100 m auf einer Seitenstrasse im Schritttempo und in Begleitung eines Fussgängers fortbewegt wurde, und der führer deshalb und angesichts der Verkehrslage Gewissheit haben konnte, eine gefährdung Dritter sei ausgeschlossen (95 IV 22 E. 2; Weissenberger, a.a.O. N 11 zu Art. 100 StGB).
d) Der Beschuldigte führte auf dem Gehbehinderten-Park Feld ein Wendemanöver durch, während welchem er beim Vorbzw. Rückwürtsfahren auch den Randstein und die Rabatte befuhr sowie mit zwei parkierten Fahrzeugen (Smart von I.__ und Toyota des Privatklägers) kollidierte, sodass alle drei Fahrzeuge leicht beschädigt wurden. Der Sachschaden am eigenen Auto des Beschuldigten betrug ca. Fr. 1'500.00 (vgl. E. 2a vorne). Der Beschuldigte hätte diese Schäden verhindern können, wenn er noch weitere Male vor- und Rückwürtsgefahren, selber ausgestiegen und schauen gegangen wäre eine Hilfsperson beigezogen hätte (vgl. E. 2b/bb vorne). Der Beweggrund des Beschuldigten für dieses unkontrollierte Wendemanöver lag darin, dass er beim Bankomat am Bahnhof in Seewen Geld beziehen wollte, um für eine Bekannte in der Arztpraxis von Dr. med. N.__ in Schwyz Medikamente zu kaufen, wobei es für einen Verständigen Dritten in der Lage des Beschuldigten hätte klar sein müssen, dass keine zeitliche Dringlichkeit bestand
(vgl. E. 5c vorne). Vor dem Hintergrund dieser konkreten Verhältnisse kann nicht gesagt werden, selbst eine noch so geringe Strafe sei dem Verschulden des Beschuldigten in keiner Weise angemessen bzw. erscheine geradezu als stossend. Daher ist vorliegend ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 SVG zu verneinen. Ebenso wenig drängt sich eine Milderung der Busse auf (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 100 SVG).
8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020 zu bestätigen.
a) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten des unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 4'000.00 festzusetzen mit dem Hinweis, dass die Anklagevertretung zufolge Verzichts auf eine Anschlussberufung sowie auf die Einreichung einer Berufungsantwort und Berufungsduplik kein Honorar geltend machte (KG-act. 5, 26 und 34).
Der amtliche Verteidiger ist gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 5'534.05 (inkl. Auslagen und MWST; Zeitaufwand von 28.14 Stunden zu Fr. 180.00; KG-act. 32/1) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO; 6 GebTRA), zumal er erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens das Mandat übernahm und sich in den Fall einlesen musste. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung zu verpflichten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Der Beschuldigte hat den Rechtsvertreter des Privatklägers angemessen zu entschädigen. Letzterer reichte am 30. März 2021 seine Honorarnote ein, worin er einen Betrag von Fr. 5'076.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend machte (17 Stunden und 10 Minuten zu Fr. 270.00; KG-act. 35/1). Darauf kann nicht abgestellt werden, weil sie aus verschiedenen Gründen unangemessen hoch ist: Die Honorarnote enthält auch den Aufwand für die Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils, welcher praxisgemäss nicht im Berufungsverfahren, sondern noch vor Vorinstanz hätte einbezogen werden müssen. Der Zeitaufwand für die Verfassung der zehnseitigen Berufungsantwort von fänf Stunden erscheint massiv zu hoch, nachdem bereits für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, welche nicht stattfand, ein Zeitaufwand von sechs Stunden veranschlagt wurde. Ausserdem liegt die Honorarnote einem Stundenansatz von Fr. 270.00 zugrunde (Fr. 4'635.00 für einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 10 Minuten) und entspricht nicht dem ortsüblichen Ansatz. Deshalb ist die Entschädigung nach pflichtgemüssem Ermessen auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. ?? 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'534.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtsPräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Juni 2021 kau