STK 2019 63 - Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln
Urteil vom 30. April 2020
STK 2019 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
2. D.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Kostenauflage (Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. August 2019, SGO 2019 11);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft March erhob am 6. Juni 2019 beim Bezirksgericht March Anklage gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, eventualiter wegen mehrfachem vorsätzlichen Abstellen von Fahrzeugen ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder bei folgendem Sachverhalt (U-act. 14.1.20):
Am 21. Juli 2016, in einem nicht näher bekannten Zeitraum vor 17:00 Uhr, liess A.__ ohne Einverständnis des Eigentümers D.__ des Pächters H.__ und trotz der nichtamtlichen Tafel “Parkverbot / Parkplatz nur für Gäste” acht Personenwagen ohne Kontrollschilder auf dem Parkplatz des Restaurants “I.__” respektive “J.__” an der E.__strasse xx in Reichenbrug abstellen. Eines der abgestellten Fahrzeuge liess A.__ zwei bis drei Tage später wieder vom vorgenannten Parkplatz entfernen. Am 5. August 2016 befanden sich noch sieben Fahrzeuge auf dem vorgenannten Parkplatz. Zwischen dem 5. August 2016 und dem 12. August 2016 liess A.__ zwei weitere Fahrzeuge abholen. Da das Restaurant “I.__” nach den Sommerferien am 15. August 2016 den Betrieb wieder aufnahm, fühlte sich D.__ am 12. August 2016 veranlasst, die restlichen fünf Fahrzeuge durch die Garage L.__ für CHF 1’250.00 abschleppen und bei der M.__ AG in Reichenburg für CHF 500.00 bzw. CHF 400.00 pro Monat einstellen zu lassen.
Da A.__ vor dem Abstellen der Fahrzeuge ohne vorgeschriebene Kontrollschilder keine Einwilligung des Eigentümers einholte, nahm er zumindest in Kauf, im Zeitraum vom 21. Juli 2016 bis 25. Juli 2016 acht Fahrzeuge und vom 26. Juli 2016 bis 5. August 2016 deren sieben und vom 6. August 2016 bis 12. August 2016 fünf Personenwagen widerrechtlich auf dem Parkplatz von D.__ an der E.__strasse xx in Reichenburg abzustellen. Zudem beschränkte er D.__ in seiner Handlungsfreiheit, da er die Parkplätze blockierte und D.__ nicht mehr frei über diese verfügen konnte. D.__ war gezwungen, die verbleibenden fünf Fahrzeuge abschleppen und einstellen zu lassen, damit die Parkplätze wieder dem Pächter bzw. den Gästen des Restaurants “I.__” zur Verfügung standen.
Am 23. August 2019 fand vor Bezirksgericht March die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 42). Während die Anklagebehörde bereits mit Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe, eventualiter mit einer Busse sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten forderte (U-act. 14.1.20, S. 3), beantragte der Privatkläger unter anderem einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und die Gutheissung der geltend gemachten Zivilforderungen (Vi-act. 42, S. 19). Der Beschuldigte forderte sinngemäss einen Freispruch und Abweisung der Zivilansprüche (Vi-act. 42, S. 19).
Mit Entscheid vom 23. August 2019 beschloss das Bezirksgericht March die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen vorsätzlichen Abstellens von Fahrzeugen ohne vorgeschriebene Kontrollschilder infolge Verjährung und erkannte alsdann auf einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, verwies die geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg und trat auf die übrigen Anträge der Privatklägerschaft nicht ein und auferlegte schliesslich die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6‘278.30 dem Beschuldigten (KG-act. 3/2).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 2):
3. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils vom 23.08.2019 des Bezirksgerichts March in Verfahren Nr. SGO 19 11 gegen den Beschuldigten, A.__, sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz.
Die Staatsanwaltschaft March verzichtete alsdann auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5); der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Am 22. November 2019 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO für die weitere Behandlung der Berufung das schriftliche Verfahren verfügt, da einzig die vorinstanzliche Kostenauflage zur Beurteilung steht, und es erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, seine bereits begründete Berufungserklärung vom 28. Oktober 2019 zu ergänzen (KG-act. 6). Unverzügliche Einwendungen der Parteien gegen die Anordnung der Berufung im schriftlichen Verfahren (vgl. KG-act. 6 Ziff. 1 Satz 2) blieben in der Folge aus. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 liess der Beschuldigte mitteilen, dass auf eine Ergänzung der Berufungsbegründung verzichtet werde (KG-act. 7). Weder die Anklagebehörde noch der Privatkläger reichten eine Berufungsantwort ein. Den Parteien wurde am 25. März 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben (Art. 331 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 379 StPO; KG-act. 9).
Am 30. März 2020 reichte der Privatkläger eine Eingabe ein mit den (sinngemässen) Anträgen, dem Beschuldigten sämtliche Kosten aufzuerlegen, das angefochtene Urteil als Ganzes einschliesslich der Verjährungsfrage zu überprüfen sowie die im Verfahren entstanden Kosten (Anwaltskosten, Schadenersatz etc.) dem Beschuldigten ebenfalls zu überbinden (KG-act. 10). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde zur Kenntnis gebracht bzw. den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit der gestellten Rechtsbegehren gewährt (KG-act. 11). Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
5. Soweit der Privatkläger beantragt, dem Beschuldigten seien alle Kosten aufzuerlegen und er damit sinngemäss die Abweisung der Berufung des Beschuldigten im Kostenpunkt beantragt, ist, weil der Privatkläger innert Frist keine Berufungsantwort (KG-act. 8) einreichte, mangels Rechtzeitigkeit auf diesen Antrag nicht einzutreten. Ebenso wenig sind auf seine weiteren Rechtsbegehren - Prüfung des Urteils als Ganzes einschliesslich der Zivilforderungen - die einer Anschlussberufung entsprechen, wegen Verspätung nicht einzutreten, weil der Privatkläger diesbezüglich innert der 20tägigen (gesetzlichen) Frist keine Anschlussberufung erhob.
6. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten grundsätzlich nur, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. Entscheidend für die Zulässigkeit der Kostenauflage ist nicht, ob nachträglich irgendeine Verletzung zivilrechtlicher Regeln feststellbar ist, sondern allein, welches der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens war und ob dieser Grund von der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gesetzt worden ist. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 = Pra 108 [2019] Nr. 22, E. 2.2; BGE 120 Ia 147, E. 3b; BGE 119 Ia 332, E. 1b; BGE 112 Ia 371, E. 2a; BGer Urteil 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017, E. 4.3; BGer Urteil 6B_563 vom 11. September 2017, E. 1.2; BGer Urteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4). Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten. Soweit die Freiheitsspielräume des Einzelnen jedoch allein durch das Strafgesetz beschränkt werden, kann nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten gesprochen werden und ist folglich eine Kostenauflage unzulässig (BGE 109 Ia 160, E. 4b; BGer Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte am 21. Juli 2016 acht Personenwagen auf dem Parkplatz des Restaurants „I.__“ bzw. „J.__“ und somit auf dem Eigentum des Privatklägers habe abstellen lassen. Dies sei ein Eingriff in ein absolutes Rechtsgut und sei mangels Einverständnis widerrechtlich und überdies schuldhaft im Sinne des Zivilrechts geschehen. Dieses zivilrechtlich rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten habe adäquat kausal zur Einleitung des Strafverfahrens geführt. Entsprechend seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (angef. Urteil, E. 4.2).
b) Der Beschuldigte bringt vor, durch die Begründung der Vorinstanz - „hätte der Beschuldigte seine Autos nicht unberechtigterweise auf dem Grund des Privatklägers deponiert“, so „wäre kein Strafverfahren eröffnet worden“ werde ihm in unzulässiger Weise unterstellt, dass er die Autos in strafbarer Weise abgestellt habe. Diese und weitere vorinstanzliche Ausführungen würden klar darauf hindeuten, dass die Vorinstanz von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sei, wodurch sie die Unschuldsvermutung verletze
(KG-act. 3, S. 7, N 12 - 14). Ferner decke sich das behauptete fehlerhafte Verhalten des Beschuldigten sachlich nicht mit dem Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung. Die Vorinstanz habe deshalb eine unzulässige Verdachtsstrafe ausgesprochen und zugleich den Anklagegrundsatz verletzt (KG-act. 3, S. 8, N 16).
aa) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten unterstellte ihm die Vorinstanz nicht, die Autos in strafbarer Weise abgestellt zu haben. Die Vorinstanz hielt fest, das dem Beschuldigten vorgeworfene fehlerhafte Verhalten sei unter zivilrechtlichen Aspekten widerrechtlich und schuldhaft (angef. Urteil, E. 4.2). Dieses widerrechtliche und schuldhafte Verhalten habe zur Strafanzeige geführt bzw. es wäre kein Strafverfahren eröffnet worden, hätte der Beschuldigte seine Autos nicht unberechtigterweise auf dem Grund des Privatklägers deponiert. Mit diesen Ausführungen begründete die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich fehlerhaften Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens. Dass die Vorinstanz von der strafrechtlichen Schuld des Beschuldigten überzeugt sein soll, geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht hervor. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt somit nicht vor.
bb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wie schon erwähnt, nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war (vgl. E. 4 vorstehend). Daraus ist zu schliessen, dass sich das einer beschuldigten Person vorgeworfene fehlerhafte Verhalten mit dem Vorwurf, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildet, sachlich gerade nicht decken muss. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit dem Einwand, das von der Vorinstanz festgestellte fehlerhafte Verhalten decke sich sachlich nicht mit dem strafrechtlichen Vorwurf, eine unzulässige Verdachtsstrafe und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründen will. Selbst wenn sich das (zivilrechtlich) vorgeworfene fehlerhafte Verhalten des Beschuldigten und der strafrechtliche Vorwurf nicht decken würden, würde dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kostenauflage nicht ausschliessen, sofern das vorwerfbare Verhalten nicht einzig und allein durch das Strafgesetz beschränkt wird (BGer Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 4c nachfolgend).
c) Sodann rügt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen nach Art. 426 Abs. 2 StPO fehlerhaft angewandt. Er habe gar nicht in das Eigentum des Privatklägers eingreifen und auch kein absolutes Rechtsgut verletzen können, weil der Privatkläger keine Nutzungsund Verfügungsmacht über die Parkplätze gehabt habe. Überdies sei die behauptete Verletzung weder unbestritten noch klar nachgewiesen. Der Beschuldigte sei vielmehr in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Parkplätze infolge der Betriebsferien zu dieser Zeit nicht gebraucht würden und er deshalb die Ermächtigung des Pächters zum Abstellen einiger Fahrzeuge habe. Eine anderweitige Nutzung der Parkplätze im fraglichen Zeitraum sei nicht glaubhaft behauptet worden.
aa) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist vorerst zu prüfen, aus welchem Grund die Strafuntersuchung eingeleitet wurde und anschliessend die Frage, ob dieser Grund der beschuldigten Person in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar ist (BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017, E. 4d).
bb) Fest steht und vom Beschuldigten nicht bestritten wird, dass er im Verlaufe des Nachmittags des 21. Juli 2016 acht Personenwagen ohne Kontrollschilder auf dem Parkplatz des Restaurants „I.__“ bzw. „J.__“ abstellen und in der Folge deren drei wegstellen liess, währenddessen fünf Fahrzeuge trotz Aufforderung des Privatklägers weiterhin bis zum Abtransport am 12. August 2016, welchen der Privatkläger veranlasste, auf den Parkplätzen verblieben (vgl. u.a.U-act. 8.1.05 Frage 4, 7, Vi-act. 42, Frage 38). Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge ohne (vorgängiges nachträgliches) Einverständnis des Pächters des Restaurants und/oder des Grundeigentümers abstellen liess (U-act. 8.1.05 Frage 15 erster Satz; vgl.
U-act. 10.1.01 Zeile 208 f. und Zeile 286 ff.; U-act. 8.1.04 Frage 4 und 11; weitere Hinweise in E. 4c.dd nachfolgend). Sodann ergibt sich aus der schriftlichen Strafanzeige vom 25. April 2017 (U-act. 3.1.01) und dem Polizeirapport vom 11. August 2017 (U-act. 8.1.01), dass Grund für die Eröffnung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Nötigung war, dass der Beschuldigte Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf privatem Grund abstellen liess und in der Folge trotz ausdrücklicher Aufforderung des Eigentümers der Liegenschaft auch die noch verbliebenen fünf Personenwagen ohne Kontrollschilder nicht wegstellte.
cc) Im Zivilrecht wird eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer Urteil 6B_499/2014 vom 30. März 2015, E. 2.1). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten vorbehältlich einer Rechtfertigung u.a. dann, wenn es in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift, worunter auch das Eigentum fällt (Kessler, BSK OR I, 6. A. 2015, N 33 zu Art. 41 OR). Was den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist die objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteilsund Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer Urteil 1P.370/2004 vom 23. September 2004, E. 2.3).
Der Eigentümer einer Sache ist berechtigt, jegliche unerlaubte Einwirkung auf sein Eigentum durch unberechtigte Dritte zu unterbinden (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob er selbst ein anderer die Sache unmittelbar besitzt, denn es geht um die Integrität seines Eigentums (Wolf/Wiegand, BSK ZGB II, 6. A. 2019, N 59 zu Art. 641 ZGB). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Nachteil durch die unerlaubte Einwirkung im Verhältnis zu den Kosten der Beseitigung als geringfügig anzusehen ist (Wolf/Wiegand, a.a.O., N 65 zu Art. 641 ZGB).
dd) Vom Beschuldigten wird, wie vorstehend festgestellt, nicht bestritten, dass er am 21. Juli 2016 acht Personenwagen auf dem Parkplatz des Restaurants „I.__“ bzw. „J.__“ und somit auf dem Eigentum des Privatklägers abstellen liess (Vi-act. 42, Frage 38). Er stellt auch nicht in Abrede, fünf dieser Personenwagen entgegen der mehrfachen Aufforderung des Eigentümers, die Autos zu entfernen, auf dem Parkplatz stehen gelassen zu haben, bis der Privatkläger selber diese am 12. August 2016 abschleppen liess. Auch wenn das Pachtverhältnis die Verfügungsmacht des Privatklägers einschränkt, ist der Privatkläger dennoch Eigentümer des Grundstücks und weiterhin berechtigt, die unerlaubte Einwirkung auf sein Eigentum zu unterbinden. Durch das Abstellen der Autos auf dem Parkplatz des Restaurants griff der Beschuldigte in das Eigentum des Privatklägers ein.
Laut den Aussagen des Beschuldigten hat er die Autos auf dem Parkplatz abgestellt, ohne zuvor das Einverständnis des Pächters des Eigentümers einzuholen (Vi-act. 42, Frage 69). Nur weil das Restaurant Betriebsferien hatte und die Parkplätze zu dieser Zeit nicht anderweitig genutzt worden sind, konnte er nicht davon ausgehen, dass es ihm erlaubt war, auf fremdem Grundstück mehrere Personenwagen abzustellen. Auch nachträglich haben weder der Pächter noch der Eigentümer ihre Erlaubnis zum Abstellen erteilt, was der Beschuldigte auch nicht bestreitet (vgl. Vi-act. 42, Fragen 58, 59 und 69). Eine Rechtfertigung für den Eingriff ins Eigentum des Privatklägers lag daher weder vorgängig noch nachträglich vor. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. 1 und E. 4.2 erster Absatz). Der Vorinstanz ist entsprechend beizupflichten, dass der Eingriff ins Eigentum durch den Beschuldigten ungerechtfertigt und daher im Sinne des Zivilrechts widerrechtlich war. Von einem Durchschnittsmenschen wäre unter den gegebenen Verhältnissen zu erwarten gewesen, dass er entweder eine Einwilligung des Berechtigten abwartet anderweitig eine Parkmöglichkeit organisiert. Hinweise, aus denen in diesem Zusammenhang auf eine fehlende Urteilsfähigkeit geschlossen werden könnte, werden weder vom Beschuldigten vorgebracht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz stufte deshalb das Verhalten des Beschuldigten zu Recht nicht nur als widerrechtlich, sondern auch als schuldhaft in zivilrechtlicher Hinsicht ein.
d) Weiter rügt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten nicht geprüft, wodurch sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Bei richtiger Prüfung hätte sie erkannt, dass ein parkiertes Auto auf fremdem Grund die Anforderungen an den Nötigungstatbestand von vornherein nicht erfülle, wenn der Betroffene nicht nutzungsberechtigt sei. Bei pflichtgemässem Ermessen hätte die Anklagebehörde wenige Tage nach Anzeigeerstattung beachten müssen, dass die Strafuntersuchung wegen Nötigung nicht an die Hand zu nehmen resp. nicht weiterzuverfolgen sei. Die Anklagebehörde habe wegen unrichtiger Beurteilung der Rechtslage und aus Übereifer gehandelt. Infolgedessen seien unnötigerweise fünf Einvernahmen durchgeführt und mehrere Auskünfte eingeholt worden. Es sei zudem der Strafanzeige des Privatklägers zuzuschreiben, dass überhaupt ein Strafverfahren angestossen worden sei. Dieser habe allerdings pflichtwidrig nicht auf das Pachtverhältnis hingewiesen. Das Verhalten des Beschuldigten sei hingegen nicht adäquat kausal. Weil der Tatbestand der Nötigung von vornherein offensichtlich nicht erfüllt gewesen sei, hätte nur die einfache Verkehrsregelverletzung geprüft werden dürfen. Die Busse für eine solche Übertretung betrage Fr. 60.00 und stehe in keinem Verhältnis zu den Verfahrenskosten (KG-act. 3, S. 10 ff., N 22 ff.).
aa) Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer Urteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; BGer Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016, E. 1.3). Dies ist dann der Fall, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.2). Allerdings dürfen an die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person keine strengen Anforderungen gestellt werden, sind doch die Behörden gehalten, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 426 StPO).
Hinsichtlich des Umfangs der Kostenpflicht darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ganz teilweise auferlegt werden (BGE 116 Ia 162, E. 2d.bb, S. 174 f.; Domeisen, BSK StPO II, 2. A 2014, N 32 zu Art. 426 StPO). Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), denn zu den dadurch angefallenen Kosten besteht kein adäquater Kausalzusammenhang. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde ein materielles formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (BGer Urteil 6B_ 602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3; BGer Urteil, 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 4.3; BGer Urteil 1B_28/2010 vom 17. Februar 2010, E. 2.2.2 und E. 3). Die Verfahrenshandlungen müssen bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig fehlerhaft gewesen sein (Domeisen, a.a.O., N 15 zu Art. 426 StPO).
Wenn eine Strafanzeige auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt und sich nicht nur auf pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt beschränkt, ist die Strafverfolgungsbehörde dazu verpflichtet, diese förmlich zu behandeln (Riedo/Boner, BSK StPO II, 2. A. 2014, N 11 f. zu Art. 11 StPO). Die Polizei hat eine Entgegennahme-, Ermittlungsund Weiterleitungspflicht bei Strafanzeigen und Strafanträgen (Rhyner, BSK StPO II, 2. A. 2014, N 24 zu Art. 306 StPO). Auf die Weiterleitung des polizeilichen Rapports an die Staatsanwaltschaft kann dann verzichtet werden, wenn die Ermittlungen klar ergeben, dass ein zur Anzeige gebrachter Sachverhalt nicht vorliegt. Geht es hingegen um die Klärung der Frage, ob ein angezeigter ermittelter Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, weshalb ein entsprechender Rapport an diese weiterzuleiten ist (Rüegger, BSK StPO II, 2. A. 2014, N 18 zu Art. 307 StPO). Aus dem Gebot, das Verfahren ausschliesslich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Formen abzuschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO), folgt, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durch eine Einstellung eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu beenden durch Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung fortzuführen ist. Ein einmal eingeleitetes Untersuchungsverfahren kann abgesehen von der Sistierung nur durch eine Einstellungsverfügung, durch Anklageerhebung durch den Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen werden (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A. 2014, N 16 zu Art. 2 StPO). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aufgrund des Prinzips „ne bis in idem“ aus (BGer Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.2). Dasselbe gilt für die Nichtanhandnahme (BGer Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017, E. 2.2.2).
bb) Zum adäquaten Kausalzusammenhang führte die Vorinstanz aus, der Privatkläger habe beim Pächter nachgefragt, ob dieser eine Einwilligung für das Abstellen der Autos gegeben habe, was der Pächter verneint habe. Daher habe der Privatkläger keine Berechtigung des Beschuldigten gesehen, die Autos dort abzustellen, weshalb er Strafanzeige erstattet habe. Aufgrund dessen habe die Polizei Personen befragt und an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten habe folglich gerade zur Strafanzeige geführt bzw. es wäre kein Strafverfahren eröffnet worden, hätte der Beschuldigte seine Autos nicht unberechtigterweise auf dem Grund des Privatklägers deponiert. Der Tatbestand des Abstellens von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf fremden Grund sei verjährt und die Voraussetzungen der Nötigung seien letztlich nicht erfüllt gewesen, doch habe ein genügender Tatverdacht bestanden, weshalb die Behörden dazu angehalten gewesen seien, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Polizei habe folglich Einvernahmen durchführen und an die Staatsanwaltschaft rapportieren müssen. Weil an die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person keine strengen Anforderungen gestellt werden dürften, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (angef. Urteil, E. 4.2).
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten hat die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang sehr wohl geprüft und dargelegt, dass gerade das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasste. Den Ausführungen der Vorinstanz ist denn auch mit folgenden Ergänzungen zuzustimmen. Wenn jemand acht Personenwagen ohne Kontrollschilder auf einem fremden Grundstück abstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, und diese bzw. sämtliche Fahrzeuge auf mehrfache Aufforderung des Eigentümers des Grundstücks hin auch nicht wegschafft, ist es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht abwegig, dass der Eigentümer sich dazu veranlasst fühlt, eine Strafanzeige zu erstatten, wodurch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das zivilrechtlich widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten führte folglich zur Strafanzeige. Dass durch das Abstellen von Fahrzeugen und des daraus folgenden Blockierens bestimmter Flächen Wege der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein könnte, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wie es der Beschuldigte behauptet, denn durch solche Blockadeaktionen können die Voraussetzungen von Art. 181 StGB durchaus erfüllt werden (vgl. BGE 134 IV 216, E. 4.2 ff.; vgl. Delnon/Rüdy, BSK StGB II, 4. A. 2019, N 46 zu Art. 181 StGB). Davon abgesehen schliesst ein Pachtverhältnis eine zusätzliche Nutzung durch den Eigentümer von Drittpersonen a priori nicht aus. Weil sich die Anzeige auf einen konkreten Sachverhalt und eine angeblich strafbare Handlung bezog, war die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, diese förmlich zu behandeln. Dementsprechend war die Polizei dazu angehalten, Ermittlungen aufzunehmen, die relevanten Personen zu befragen und an die Staatsanwaltschaft zu rapportieren, damit diese beurteilen konnte, ob der Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt. Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten betreffend Parkieren von Fahrzeugen ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder auf öffentlichen Parkplätzen ohne Einwilligung der privaten Eigentümer nach Art. 20 VRV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (U-act. 14.1.01). Wegen der mangelnden förmlichen Erledigung der Nötigungsanzeige im Vorverfahren hob das Kantonsgericht im Rahmen der Frage der Zulassung von D.__ als Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren die Sache auf Beschwerde hin auf und wies sie zur formellen Erledigung der Nötigungsanzeige zurück bzw. hielt diesbezüglich unter anderem fest, die Staatsanwaltschaft werde vorab die Frage der Einstellung des Strafverfahrnes hinsichtlich der hinreichend spezifiziert angezeigten Nötigung klären müssen und zeichnete entsprechende Szenarien im Falle einer Einstellung Anklage auf
(Vi-act. 26; zum Ganzen vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Januar 2019, BEK 2018 132, E. 4). Die Staatsanwaltschaft war somit gehalten, in Bezug auf beide Tatbestände einen Strafbefehl bzw. einen Strafbefehl und eine Teileinstellung zu erlassen Anklage zu erheben; vorliegend kam es schliesslich zur Anklage mit entsprechendem Schlussbericht
(U-act. 14.1.20 und 14.1.19). Der Beschuldigte wirft der Anklagebehörde zwar Übereifer und eine Falschbeurteilung des Sachverhalts vor. Inwiefern der Entscheid der Staatsanwaltschaft letztlich Anklage zu erheben
(vgl. U-act. 14.1.19 Schlussbericht vom 6. Juni 2019), offensichtlich falsch und demnach unnötig gewesen sein soll, legt er aber nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten war nicht nur zum Vorverfahren, sondern auch zum vorinstanzlichen Verfahren adäquat kausal, weshalb ihm grundsätzlich die gesamten diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen sind. Auszunehmen von der Kostenauflage sind allerdings die unnötig entstandenen Kosten aufgrund des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft die Nötigungsanzeige nicht von Anfang an förmlich erledigte, mithin die Kosten des Strafbefehls und der Überweisung an das Gericht in der Höhe von Fr. 400.00 (vgl. U-act. 17.1.01A und 17.1.01B), weil diese nicht adäquat kausal zum zivilrechtlich vorgeworfenen Verhalten des Beschuldigten sind.
7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise. Die ihm vorinstanzlich auferlegten Kosten von Fr. 6‘378.30 werden aber bloss um Fr. 400.00 reduziert und auf neu Fr. 5‘978.30 festgesetzt. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 1‘500.00 dem Beschuldigten zu Fr. 1‘200.00 (4/5) und zu Fr. 100.00 dem Privatkläger sowie im Restbetrag von Fr. 200.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Das Honorar beträgt im Berufungsverfahren zwischen Fr. 300.00 und Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein. Demzufolge ist das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen in Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsbelastung festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsvertreter wurde vom Beschuldigten erst für das Berufungsverfahren hinzugezogen. Angefochten in der Berufung war nur der Kostenspruch. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte diesbezüglich eine 13-seitige Berufungsschrift ein. Unter Berücksichtigung der Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen und es ist der Beschuldigte folglich mit Fr. 300.00 (1/5 von Fr. 1‘500.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils wie folgt abgeändert:
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘378.30 werden im Umfang von Fr. 5‘978.30 dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 400.00) zu Lasten des Staates.
2. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 1‘500.00 werden in der Höhe von Fr. 1‘200.00 dem Beschuldigten und im Umfang von Fr. 100.00 dem Privatkläger auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 200.00) zu Lasten des Staates.
4. a) Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren reduziert mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Der Entschädigungsanspruch wird mit der Kostenauflage gemäss Ziffer 2 verrechnet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
7. Mai 2020 kau