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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2019 50: Kantonsgericht

Das Gericht hat über zwei Ausstandsgesuche im Zusammenhang mit einem Berufungsverfahren entschieden. Der Gesuchsteller beantragte den Ausstand zweier Richter, was jedoch als missbräuchlich und nicht ausreichend begründet angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungsführer auferlegt. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2019 50

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2019 50
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid STK 2019 50 vom 24.09.2019 (SZ)
Datum:24.09.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Ausstand STK 2018 44
Schlagwörter : Ausstand; Ausstands; Verfahren; Gesuchsteller; Verfahren; Kantons; KG-act; Ausstandsgesuch; Berufung; Kantonsgerichtsvizepräsident; Ausstandsgr; Ausstandsverfahren; Mitglied; Kantonsgerichtsvizepräsidenten; Keller; Kommentar; Berufungsgericht; Sinne; Basel; Sachen; Walter; Gerichtsschreiberin; Gesuchsgegner; Urteil; Einzelrichters; Bezirksgericht; Einsiedeln
Rechtsnorm:Art. 181 StGB ;Art. 21 StPO ;Art. 253 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 77 StGB ;
Referenz BGE:122 IV 235;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 56 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts STK 2019 50

STK 2019 50 - Ausstand STK 2018 44

Beschluss vom 24. September 2019
STK 2019 50


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Walter Christen,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Gesuchsteller,

gegen

B.__,
Gesuchsgegner,




betreffend
Ausstand STK 2018 44
(Ausstandsgesuch vom 26. Oktober 2018 im Verfahren STK 2018 44 betr. Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. August 2018, SEO 2018 004);-

hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.__ (nachfolgend Gesuchsteller) am 22. Oktober 2018 beim B.__ eine Berufungserklärung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. August 2018 (SEO 2018 004) einreichte (KG-act. 1, STK 2018 44);
- dass der Kantonsgerichtspräsident, welcher den Vorsitz in der Berufungssache STK 2018 44 innehat, mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 das Vorprüfungsverfahren eröffnete (KG-act. 2, STK 2018 44);
- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 insbesondere den Ausstand des B.__ beantragte (KG-act. 9, STK 2018 44 = KG-act. 1);
- dass den Parteien am 27. August 2019 u.a. die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Ausstandsverfahren (STK 2019 50) mitgeteilt wurde (KG-act. 2);
- dass der Gesuchsgegner mit Stellungnahme vom 28. August 2019 das Ausstandsbegehren gegen ihn bestritt (KG-act. 3);
- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. September 2019 den Ausstand des im Ausstandsverfahren vorsitzenden Kantonsgerichtsvizepräsidenten beantragte (KG-act. 5);
- dass offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden können (§ 90 Abs. 2 JG);
- dass der Kantonsgerichtsvizepräsident nicht in die vom Gesuchsteller zitierten Verfahren der Anwaltskommission (AK 2017 20, AK 2018 1, AK 2018 47) involviert war, sondern diese vielmehr von der Vizepräsidentin der Anwaltskommission geleitet wurden (vgl. KG-act. 5/3-5), weshalb aufgrund der erwähnten Verfahren kein Ausstandsgrund gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten vorliegen kann;
- dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren PRD 2017 4 in einer mietrechtlichen Streitigkeit geführt wurde, d.h. eine andere Sache betraf als das vorliegende Ausstandsgesuch in einem Strafverfahren, und dass der blosse Umstand eines zu Ungunsten des Gesuchstellers lautenden Entscheides von vornherein keinen Ausstand begründen kann (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 41 zu Art. 56 StPO);
- dass der Gesuchsteller nicht weiter begründet, inwiefern der Kantonsgerichtsvizepräsident angeblich in beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängige Verfahren involviert sein bzw. worin der Ausstandsgrund bestehen soll und mithin die Anforderungen an die Begründung eines Ausstandsgesuches (Art. 58 Abs. 1 StPO) in keinerlei Weise erfüllt;
- dass sich das Ausstandsgesuch gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten in Anbetracht dieser Umstände als pauschal, nicht fallbezogen und ohne nachvollziehbare Begründung darstellt, also als offensichtlich missbräuchlich erweist, und dieses deshalb in der rubrizierten Besetzung abzuweisen ist (§ 90 Abs. 2 JG), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
- dass das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsgesuch, welches gegen ein einzelnes Mitglied des Berufungsgerichts gerichtet ist, entscheidet (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO);
- dass die Partei, welche ein Ausstandsgesuch stellt, die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- dass der Gesuchsteller betreffend das Ausstandsgesuch gegen B.__ lediglich erklärte, aufgrund von Art. 21 Abs. 2 StPO stelle er im Zusammenhang mit den Verfahren BEK 2018 5-17 ein Ausstandsund Ablehnungsgesuch gegen diesen, ohne das Ausstandsgesuch weiter zu begründen (KG-act. 1, S. 3);
- dass der Gesuchsteller damit nicht ausreichend konkret darlegt, weshalb sich B.__ in den erwähnten früheren Beschwerdeverfahren bereits eine Meinung gebildet haben und deshalb im Berufungsverfahren vorbefasst sein soll (vgl. BGer 1B_348/2015, E. 4.4);
- dass er mithin die einen Ausstand begründenden Tatsachen nicht glaubhaft macht;
- dass abgesehen davon nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken kann, wer im gleichen Fall als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig war (Art. 21 Abs. 2 StPO);
- dass die Unvereinbarkeit nach Art. 21 Abs. 2 StPO als Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO aufzufassen ist (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 21 StPO);
- dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorliegt, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung (insbesondere als Mitglied einer Behörde) in der gleichen Sache bereits tätig war;
- dass ein gleicher Fall resp. eine gleiche Sache im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Art. 56 lit. b StPO bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden (Rechts-)Fragen vorliegt (BGE 122 IV 235, E. 2.d; zitiert in Boog, Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 17 zu Art. 56 StPO und in Keller: a.a.O., N 16 zu Art. 56 StPO);
- dass die vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen betreffen, welchen Strafanzeigen gegen C.__ (BEK 2018 5; BEK 2018 11; BEK 2018 17), D.__ (BEK 2018 6; BEK 2018 8; BEK 2018 12; BEK 2018 15; BEK 2018 16), F.__ (BEK 2018 7; BEK 2018 9; BEK 2018 10), G.__ (BEK 2018 13) sowie H.__ (BEK 2018 14) zugrunde lagen;
- dass diese vom Gesuchsteller beanzeigten Personen nicht identisch sind mit den im Strafverfahren STK 2018 44 betroffenen Privatklägern;
- dass die Strafanzeigen in den Verfahren BEK 2018 5-17 insbesondere angebliche strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht (Art. 312 und Art. 314 StGB) und wegen Urkundendelikten (Art. 251 und Art. 253 StGB) betrafen, wohingegen im Verfahren STK 2018 44 die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) und Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 und Art. 77 StGB) materiell zu beurteilen sein wird, sodass weder Identität der Verfahren besteht noch sich in den Beschwerdeverfahren BEK 2018 5-17 dieselben (Rechts-)Fragen stellten wie im Berufungsverfahren STK 2018 44;
- dass die Verfahren BEK 2018 5-17 somit nicht den gleichen Fall bzw. die gleiche Sache im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Art. 56 lit. b StPO betreffen wie das Verfahren STK 2018 44, weshalb ein Ausstandsgrund des B.__ auch nicht aus den Akten ersichtlich wird und dieses abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
- dass die Kosten des Ausstandsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

beschlossen:
1. Die Ausstandsgesuche vom 26. Oktober 2018 und vom 4. September 2019 werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), B.__ (1/ES, inkl. Kopie KG-act. 5 z.K.), MLaw E.__ (3/A, z.K.), I.__ (1/A, z.K.), J.__ (1/A, z.K.), die Oberstaatsanwaltschaft (1/A, z.K.), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin


Versand
26. September 2019 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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