STK 2019 11 - Steuerbetrug
Urteil vom 4. Februar 2020
STK 2019 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und Walter Christen,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,
betreffend
Steuerbetrug
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. November 2018, SGO 2018 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 19. Juli 2018 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft gegen A.__ (nachfolgend Beschuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG. Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1. Die T.__ AG wurde mit einem Aktienkapital von CHF 100‘000.00 (eingeteilt in 100 Namenaktien zu je CHF 1‘000.00) am __ ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen und verlegte ihren Sitz bis zum 25.07.2011 mehrere Male innerhalb des Kantons Schwyz. Heute ist die T.__ AG an der D.__strasse xx ansässig. Die T.__ AG bezweckt hauptsächlich als Generalunternehmung die Ausführung von Neuund Umbauten, Durchführung von Dienstleistungen im Baubereich wie Bauberatungen, Bauleitungen und Bauexpertisen, Vermittlung und Verwaltung von und Handel mit Immobilien sowie Waren aller Art, insbesondere Baumaterialien. Seit der Gründung bis zum 27.01.2004 war der Beschuldigte zuerst Präsident und seit dem 27.01.2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates jeweils mit Einzelunterschrift sowie Geschäftsführer der T.__ AG. Der Beschuldigte ist zudem Alleinaktionär der T.__ AG.
2. In den Jahren 2002 bis 2007 wurde die Buchhaltung der T.__ AG extern von der U.__ AG geführt, welche auch die Jahresrechnungen der T.__ AG erstellte sowie die Steuererklärungen für die T.__ AG bzw. für den Beschuldigten vorbereitete. In den Jahresrechnungen 2002 bis 2007 wies die T.__ AG folgende Betriebsergebnisse aus:
3. In den Steuerperioden 2002 bis 2007 wurden in den jeweiligen Buchhaltungen zahlreiche Sachverhalte verbucht, welche entweder gänzlich fiktiver aber nicht geschäftsmässiger Natur waren. Entsprechende Buchhaltungsbelege wurden erstellt und fanden Eingang in die jeweiligen Jahresabschlüsse. Darüber hinaus wurden auch verschiedene Erträge, welche die T.__ AG in diesen Jahren erzielte, überhaupt nicht verbucht. Namentlich ereigneten sich in den Steuerperioden 2002 bis 2007 die nachstehenden Sachverhalte, welche zu einer inhaltlichen Verfälschung der Betriebsergebnisse bzw. der Jahresrechnungen der Jahres 2002 bis 2007 führen.
4. Zur Steuerperiode 2002:
4.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendingen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.__ AG insgesamt vier Rechnungen der V.__ AG für Abdichtungen, Aussenisolationen, gelieferten und eingebauten Magerbeton sowie Bodenisolation in der Höhe von total CHF 272‘000.00 (inkl. MWST):
Rechnungsdatum
Betrag
Verbucht am
Verbuchung Zahlung (Gegenkonto)
14.03.2002
CHF 10‘000.00
05.03.2002
Nr. 1030 „X.__ (Bank I)-Konto“
20.06.2002
CHF 120‘000.00
03.07.2002
Nr. 2017 „W.__ (Bank II)“
28.11.2002
CHF 85‘000.00
03.12.2002
Nr. 2017 „W.__ (Bank II)“
28.11.2002
CHF 57‘000.00
03.12.2002
Nr. 2017 „W.__ (Bank II)“
Di
Die Rechnungen vom 14.03.2002 bezahlte die T.__ AG mittels X.__ (Bank I)-Check auf das X.__ (Bank I)-Konto Nr. yy lautend auf die F.__. Die letzten drei Rechnungen überwies die T.__ AG auf ein Bankkonto der V.__ AG bei der Y.__ (Bank III) und die V.__ AG verbuchte diese Zahlungseingänge in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“. Hingegen findet man in der Erfolgsrechnung der V.__ AG des Geschäftsjahres 2002 keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialaufwand etc. in Bezug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.__ AG auf der Baustelle Unterehrendingen, sondern nur ein pauschales Aufwandkonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.__ AG im gesamten Jahr lediglich einen Aufwand von total CHF 63‘577.10, wobei ein Betrag über gesamthaft CHF 51‘572.00 (inkl. MWST) der Baustelle Unterehrendingen zugeordnet werden kann. Obwohl auf der Baustelle Unterehrendingen mit der T.__ AG und der V.__ AG zwei Generealunternehmerinnen tätig waren was per Definition eigentlich nicht möglich ist ist der T.__ AG dieser von der V.__ AG im Konto Nr. 3100 verbuchte Aufwand in der Höhe von CHF 47‘929.00 (exkl. MWST) anzuerkennen, weshalb ein Betrag von insgesamt CHF 204‘859.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertragsbzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen ist.
4.2 Die T.__ AG verfügte im Jahr 2002 über ein Bankkonto (Kto.-Nr. zz) bei der Y.__ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Einzahlungen auf dieses Bankkonto fanden in der Steuerperiode keine statt. Hingegen wurden weder der Zinsertrag über CHF 36.90 noch die Bankspesen über CHF 24.70 dieses Bankkontos verbucht, weshalb eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 12.00 vorzunehmen ist.
4.3 Obwohl die T.__ AG im Jahr 2002 nur über eigene Büroräumlichkeiten an der D.__strasse xx verfügte, verbuchte sie in dieser Steuerperiode im Aufwandkonto Nr. 410 „Miete, Heizung“ Mietkosten von total CHF 36‘000.00 für die private Mietwohnung der Eltern des Beschuldigten an der H.__strasse ww. Dieser Aufwand war geschäftsfremd, weshalb eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 36‘000.00 vorzunehmen ist.
4.4 Die T.__ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.__“ gemäss angewendeter Zinsstaffel im Jahr 2002 mit einem Zins von CHF 3‘372.10, was einer Verzinsung von 3.25 % und somit den Mindestzinssätzen gemäss Rundschreiben 2002 der ESTV entspricht. Bei der Berechnung wurde aber ein Bezug des Beschuldigten über CHF 58‘447.00 vom 09.08.2002 nicht berücksichtigt, weshalb der entsprechende Zinsaufwand nur noch CHF 2‘628.10 beträgt. Entsprechend ist die Zinsbelastung der T.__ AG durch eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 744.00 zu berichtigen.
4.5 In der Steuerperiode 2002 wurden von der T.__ AG Gewinne in der Höhe von gesamthaft CHF 242‘215.00 nicht deklariert:
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Netto-Aufwandverbuchung (Rechnungen der V.__ AG für fiktive Leistungen)
CHF 204‘859.00
Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom nicht deklarierten Konto bei der Y.__ (Bank III)
CHF 12.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Mietaufwand-Verbuchung (Privataufwand der Eltern von A.__)
CHF 36‘000.00
Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne
CHF 242‘215.00
5. Zur Steuerperiode 2003:
5.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendingen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.__ AG am 21.01.2003 eine Rechnung der V.__ AG über CHF 200’000.00 (inkl. MWST). Die Zahlung an die V.__ AG wurde im Gegenkonto Nr. 1027 „W.__ (Bank II)“ verbucht. Die T.__ AG bezahlte diese Rechnung auf ein Bankkonto der V.__ AG bei der Y.__ (Bank III) und die V.__ AG verbuchte diesen Zahlungseingang in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“, wobei man weder in der Buchhaltung der V.__ AG noch der T.__ AG entsprechende Rechnungskopien findet. In der Erfolgsrechnung der V.__ AG des Geschäftsjahres 2003 findet man keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialauwand etc. in Bezug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.__ AG auf der Baustelle Unterehrendingen, sondern nur eine pauschales Aufwandskonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.__ AG im gesamten Jahr lediglich einen Aufwand von total CHF 11‘013.40, wobei kein Betrag davon der Baustelle Unterehrendingen zugeordnet werden kann. Exklusive der MWST ist ein Betrag von insgesamt CHF 185‘873.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertragsbzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
5.2 Die T.__ AG verfügte im Jahr 2003 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.__ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Einzahlungen auf dieses Bankkonto fanden in der Steuerperiode keine statt. Hingegen wurden weder der Zinsertrag über CHF 4.45 noch die Bankspesen über CHF 24.80 dieses Bankkontos verbucht, weshalb eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von netto CHF -20 vorzunehmen ist.
5.3 Obwohl die T.__ AG im Jahr 2003 nur über eigene Büroräumlichkeiten an der D.__strasse xx verfügte, verbuchte sie in dieser Steuerperiode im Aufwandkonto Nr. 4100 „Miete, Heizung“ Mietkosten von total CHF 36‘600.00 für die private Mietwohnung der Eltern des Beschuldigten an der H.__strasse ww. Dieser Aufwand war geschäftsfremd, weshalb eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 36‘000.00 vorzunehmen ist.
5.4 Die T.__ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.__“ gemäss angewendeter Zinsstaffel im Jahr 2003 mit einem Zins von CHF 1‘043.15, was einer Verzinsung von 2.25 % und somit den Mindestzinssätzen gemäss Rundschreiben 2003 der ESTV entspricht. Anstelle als Zinsertrag verbuchte die T.__ AG den Zins aber als Aufwand mit entsprechender Gutschrift auf dem Nr. 2390 „Kto. Krt. A.__“. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 2‘086.00 vorzunehmen.
5.5 In der Steuerperiode 2003 wurden von der T.__ AG Gewinn in der Höhe von gesamthaft CHF 224‘539.00 nicht deklariert:
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbuchung (Rechnung V.__ AG für fiktive Leistung)
CHF 185‘873.00
Nettoverlust des nicht deklarierten Kontos bei der Y.__ (Bank III)
CHF -20.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Mietaufwand-Verbuchung (Privatwohnung der Eltern von A.__)
CHF 36‘000.00
Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrekt-Zins A.__
CHF 2‘086.00
Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne
CHF 224‘539.00
6. Zur Steuerperiode 2004:
6.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendingen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.__ AG am 30.07.2004 eine Rechnung der V.__ AG über CHF 53‘800.00 (inkl. MWST) für „Abdichtungen“ bei der Überbauung des Wohnparks „E.__“ in Unterehrendingen. Die Zahlung an die V.__ AG wurde im Gegenkonto Nr. 1027 „W.__ (Bank II)“ verbucht. Die T.__ AG bezahlte diese Rechnung auf ein Bankkonto der V.__ AG bei der Y.__ (Bank III) und die V.__ AG verbuchte diesen Zahlungseingang in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“. In der Erfolgsrechnung der V.__ AG des Geschäftsjahres 2004 findet man keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialaufwand etc. in Bezug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.__ AG in Unterehrendingen, sondern nur ein pauschales Aufwandskonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.__ AG im gesamten Jahr lediglich einen Aufwand von total CHF 1‘347.ww, wobei kein Betrag davon der Baustelle Unterehrendingen zugeordnet werden kann. Exklusive der MWST ist ein Betrag von insgesamt CHF 50‘000.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertragsbzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
6.2 Die T.__ AG verfügte im Jahr 2004 über ein Bankkonto (Kt. Nr. zz) bei der Y.__ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.__ AG erhielt im Jahr 2004 Einzahlungen über insgesamt CHF 297‘978.00 auf dieses nicht deklarierte Bankkonto:
Datum
Betrag
Herkunft
03.05.2004
CHF 34‘084.40
Unbekannt
05.05.2004
CHF 3‘400.00
Unbekannt
07.05.2004
CHF 32‘500.00
Unbekannt
21.05.2004
CHF 2‘050.00
Unbekannt
21.05.2004
CHF 16‘744.00
Unbekannt
21.05.2004
CHF 2‘260.00
Unbekannt
24.05.2004
CHF 31‘360.00
Unbekannt
25.05.2004
CHF 16‘820.00
Unbekannt
28.05.2004
CHF 7‘600.00
Unbekannt
01.06.2004
CHF 5‘580.00
Unbekannt
09.06.2004
CHF 695.ww
Unbekannt
15.06.2004
CHF 4‘260.00
Unbekannt
17.06.2004
CHF 15‘440.00
Unbekannt
14.07.2004
CHF 6‘299.00
Unbekannt
24.09.2004
CHF 2‘760.00
Unbekannt
06.10.2004
CHF 23‘785.00
G.__, Unterehrendingen
19.11.2004
CHF 10‘340.00
Unbekannt
29.11.2004
CHF 2‘000.00
Unbekannt
16.12.2004
CHF 80‘000.00
Unbekannt
Von den getätigten Bezügen sind diejenigen über total CHF 21‘798.00 an den ehemals Mitbeschuldigten I.__ geschäftsmässig begründet, da es sich um Kosten für die Baustelle E.__ Unterehrendingen handelt.
Rechnung I.__
Rechnungsbetrag
Belastung Bankkonto (Kt.-Nr. zz)
04.05.2004
CHF 3‘408.00
05.05.2004
06.05.2004
CHF 340.00
07.05.2004
08.05.2004
CHF 3‘250.00
26.05.2004, total CHF 5‘241.40
25.05.2004
CHF 226.00
25.05.2004
CHF 3‘136.00
25.05.2004
CHF 680.00
25.05.2004
CHF 205.00
25.05.2004
CHF 994.40
26.05.2004
CHF 1‘682.00
28.05.2004
01.06.2004
CHF 760.00
02.06.2004
02.06.2004
CHF 558.00
04.06.2004
12.06.2004
CHF 70.00
16.06.2004
16.06.2004
CHF 426.00
17.06.2004
18.06.2004
CHF 1‘544.00
21.06.2004
15.07.2004
CHF 630.00
16.07.2004
26.09.2004
CHF 276.00
28.09.2004
08.10.2004
CHF 2‘378.50
11.10.2004
22.11.2004
CHF 1‘034.00
23.11.2004
30.11.2004
CHF 200.00
01.12.2004
Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 99.25 noch die Bankspesen über CHF 120.15 dieses Bankkontos verbucht. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 276‘159.00 vorzunehmen
6.3 Am 31.12.2004 verkaufte die T.__ AG die Fahrzeuge Daimler Super V8 (eingelöst unter dem Kontrollschild SZ uu) und Jaguar XKR (eingelöst unter dem Kontrollschild SZ tt) an die K.__ AG für CHF 50‘000.00. Der der T.__ AG zustehende Verkaufserlös von CHF 50‘000.00 wurde jedoch nicht über ihre Erfolgsrechnung verbucht, sondern erfolgsunwirksam direkt dem Konto Nr. 2390 „Kontokorrekt A.__“ gutgeschrieben und dem Konto Nr. 2207 „Darlehen K.__ AG“ belastet. Die T.__ AG verzichtete somit geschäftsmässig unbegründet auf die wirksame Verbuchung des ihr zustehenden Verkaufserlöses von CHF 50‘000.00. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 50‘000.00 vorzunehmen.
6.4 Die T.__ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.__“ gemäss angewandter Zinsstaffel im Jahr 2004 mit einem Zins von CHF 1‘555.95, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze 2004 für die Berechnung der geldwerten Leistungen“ der ESTV sind aber mindestens 2.5 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zinsaufwand von CHF 1‘555.95 auf CHF 1‘728.95 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Verzinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Obwohl dieses Konto das ganze Jahr über einen Saldo zugunsten der T.__ AG auswies, wurde diesem Konto per 31.12.2044 ein Darlehenszins in der Höhe von CHF 1‘555.95 gutgeschrieben, da Soll und Haben vertauscht wurden. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von CHF 3‘285.00 vorzunehmen.
6.5 In der Steuerperiode 2004 wurden von der T.__ AG Gewinne in der Höhe von gesamthaft CHF 379‘444.00 nicht deklariert:
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbuchung (Rechnung V.__ AG für fiktive Leistung)
CHF 50‘000.00
Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom nicht deklarierten Konto bei der Y.__ (Bank III)
CHF 276‘159.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf erfolgswirksame Verbuchung der Verkaufserlöse für Daimler Super V8 sowie Jaguar XKR
CHF 50‘000.00
Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrent-Zins A.__
CHF 3‘285.00
Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne
CHF 379‘444.00
7. Zur Steuerperiode 2005:
7.1 Die T.__ AG verfügte im Jahr 2005 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.__ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.__ AG erhielt im Jahr 2005 Einzahlungen über insgesamt CHF 203‘440.70 auf dieses nicht deklarierte Bankkonto:
Datum
Betrag
Herkunft
16.02.2005
CHF 120‘000.00
Baukonsortium Z.__
18.08.2005
CHF 5‘000.00
Unbekannt
20.09.2005
CHF 53‘440.70
Unbekannt
23.12.2005
CHF 25‘000.00
Baukonsortium Z.__
Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 137.30 noch die Bankspesen über CHF 50.70 dieses Bankkontos verbucht. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur vorzunehmen.
7.2 Die T.__ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.__“ im Jahre 2005 mit einem Zins von CHF 911.50, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze 2005 für die Berechnung der geldwerten Leistungen“ der ESTV sind aber mindestens 2.5 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zinsaufwand von CHF 911.50 auf CHF 1‘1012.75 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Verzinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Obwohl dieses Konto das ganze Jahr über einen Saldo zugunsten der T.__ AG auswies, wurde diesem Konto per 31.12.2004 ein Darlehenszins in der Höhe von CHF 911.50 gutgeschrieben, da Soll und Haben vertauscht wurden. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 1‘924.00 vorzunehmen.
7.3 In der Steuerperiode 2005 wurden von der T.__ AG Gewinne in der Höhe von gesamthaft CHF 205‘451.00 nicht deklariert:
8. Zur Steuerperiode 2006:
8.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 6210 „Provisionen“ und über das Gegenkonto Nr. 2000 „Kreditoren“ verbuchte die T.__ AG am 31.12.2006 den Betrag von CHF 174‘000.00. Per 31.01.2007 und per 06.03.2007 stellte die V.__ AG der T.__ AG mittels zweier Rechnungen exakt den Betrag von total CHF 174‘000.00 (inkl. MWST) in Rechnung. Als Zahlungsgrund wies die V.__ AG jeweils auf eine Vereinbarung hin und stellte der T.__ AG jeweils eine 1. Akontozahlung für Provisionen betreffend die I. Etappe (CHF 107‘600.00) und die II. Etappe (CHF 66‘400.00) der Mehrfamilienhausüberbauung M.__ in Rechnung. Die T.__ AG bezahlte diese beiden Rechnungen von ihrem Bankkonto Nr. ss bei der AB.__ (Bank IV) am 09.02.2007 (CHF 107‘600.00) und am 20.03.2007 (CHF 66‘400.00) auf ein Bankkonto der V.__ AG bei der AC.__ AG (Bank V). Die V.__ AG verbuchte beide Rechnungen im Ertragskonto Nr. 6120 „GU-Ertrag M.__“. Aus der Erfolgsrechnung 2006 der V.__ AG geht nicht hervor, wie sie diese Dienstleistung erbracht hat. Es fehlt ein entsprechender Aufwand bspw. in Form von Personalkosten und/oder Honoraren an dritten etc. Der Betrag von total CHF 174‘000.00 ist als geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertragsbzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
8.2 Die T.__ AG verfügte im Jahr 2006 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.__ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.__ AG erhielt im Jahr 2006 zwei Einzahlungen über insgesamt CHF 100‘000.00 auf dieses nicht deklarierte Bankkonto:
Datum
Betrag
Herkunft
30.03.2006
CHF 90‘000.00
Unbekannt
11.09.2006
CHF 10‘000.00
Unbekannt
Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 25.70 noch die Bankspesen über CHF 49.90 dieses Bankkontos verbucht. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 98‘726.00 vorzunehmen.
8.3 Die T.__ AG verbuchte im Jahr 2006 über das Konto Nr. 4510 „Versicherungen, Gebühren“ insgesamt CHF 10‘614.75. Darunter befinden sich zwei Buchungen betr. AD.__ (Versicherung) über CHF 4‘293.25 vom 01.02.2006 und über CHF 4‘275.85 vom 21.12.2006. Die AD.__ (Versicherung) stellte der T.__ AG mit Rechnung vom 13.11.2006 einen Betrag über CHF 5‘275.85 für die halbjährlich fällige Prämie für die Motorfahrzeugversicherung in Rechnung. Diese Motorfahrzeugversicherung betrifft die mit dem (Wechsel-)Kontrollschild SZ tt versicherten Fahrzeuge Mitsubishi Lancer Eco VIII sowie den bereits im Jahr 2004 von der T.__ AG verkauften Jaguar XKR. Versichert sind neben der Haftpflicht auch Vollkasko und Parkschäden. Dabei beträgt der Anteil für den verkauften Jaguar XKR bezüglich Vollkasko und Parkschäden total CHF 2‘875.00 pro Halbjahr bzw. CHF 5‘750.00 für das ganze Jahr 2006. Dieser Betrag ist nicht geschäftsmässig begründet. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 5‘750.00 vorzunehmen.
8.4 Die T.__ AG verbuchte im Jahr 2006 im Konto Nr. 6017 „Erlös aus Provisionen“ Verkaufsprovisionen über gesamthaft CHF 773‘786.40 für den Verkauf von Wohnungen der K.__ AG mit Sitz in O.__. Daneben erhielt der Beschuldige im Jahr 2006 direkt von der AE.__ (Bank VI) zusätzliche Vermittlerprovisionen (unter Abzug von AHV-/ALV-Beiträgen) von insgesamt CHF 7‘941.00 für Neuabschlüsse von Hypotheken für die Käufer derselben Wohnungen auf sein Bankkonto Nr. rr bei der AE.__ (Bank VI) gutgeschrieben. Die so vom Beschuldigten unter Verletzung seiner obligationenrechtlichen Treuepflicht gegenüber der T.__ AG erzielten Einnahmen, welche rechtlich der T.__ AG zustanden, fanden keinen Niederschlag in der Buchhaltung der T.__ AG, sondern wurden vom Beschuldigten direkt vereinnahmt. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 7‘941.00 vorzunehmen.
8.5 Die beiden als Kreditoren verbuchten Zinse (total CHF 108‘125.00) zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.__ Remetschwil aus den Jahren 2002 (CHF 59‘375) und 2004 (CHF 48‘750.00) wurden per 01.01.2006 von der T.__ AG ordentlich über das Konto Nr. 7005 „Hypothekarzinsen“ aufgelöst. Der ausstehende Zins über CHF 48‘750.00 wurde dabei dem Kontokorrent zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.__ per 31.12.2006 gutgeschrieben. Der Zins für das Jahr 2002 über CHF 59‘375.00 wurde per Ende 2006 nicht mehr als Kreditor aufgeführt, was bei der T.__ AG zu einer „ausserordentlichen“ Ergebnisverbesserung in selber Höhe führte. Den nicht mehr als Kreditor aufgeführten Zins 2002 über CHF 59‘375.00 ist zugunsten der T.__ AG zu korrigieren. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF -59‘375.00vorzunehmen.
8.6 In der Steuerperiode 2006 wurden von der T.__ AG Gewinne in der Höhe von gesamthaft CHF 227‘042.00 nicht deklariert:
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete („Provisions“-)
Aufwandverbuchung (Rechnungen V.__ AG für fiktive Leistungen)
CHF 174‘000.00
Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom nicht deklarierten Konto bei der Y.__ (Bank III)
CHF 98‘726.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbuchung (Prämienanteile für im 2004 verkauften Jaguar XKR)
CHF 5‘750.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf erfolgswirksame Ertragsverbuchung (von A.__ direkt privat vereinnahmte Vermittlungsprovisionen der AE.__ (Bank VI))
CHF 7‘941.00
Korrektur Zinsen 2002 der Wohnbaugenossenschaft AF.__ Remetschwil
CHF -59‘375.00
Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne
CHF 227‘042.00
9. Zur Steuerperiode 2007:
9.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 6210 „Provisionen“ verbuchte die T.__ AG am 21.12.2007 den Betrag von CHF 3‘800.00 (inkl. MWST). Am 21.12.2007 bezahlte die T.__ AG diese Rechnung von ihrem Konto Nr. ss bei der AB.__ (Bank IV) und verbuchte diese im Gegenkonto Nr. 1020 „AB.__ (Bank IV)“. Per 12.12.2007 stellte die V.__ AG der T.__ AG einen Restbetrag über CHF 3‘800.00 (inkl. MWST) für die II. Etappe der Mehrfamilienhaus-Überbauung M.__ in Rechnung. Als Zahlungsgrund für diesen Restbetrag wurde auf eine „Vereinbarung“ hingewiesen. Der Betrag von total CHF 3‘800.00 ist als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertragsbzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
9.2 Die T.__ AG verfügte im Jahr 2007 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.__ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.__ AG erhielt im Jahr 2007 insgesamt eine Einzahlung von CHF 5‘000.00 (Valuta: 08.02.2007) unbekannter Herkunft auf dieses nicht deklarierte Bankkonto. Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 2.80 noch die Bankspesen über CHF 43.70 dieses Bankkontos verbucht. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 4‘959.00 vorzunehmen.
9.3 Die T.__ AG verbuchte im Jahr 2007 im Konto Nr. 4510 „Versicherungen, Gebühren“ insgesamt einen Aufwand von CHF 1‘385.95. Für die Prämienrückvergütung, welche per 24.05.2007 von der AD.__ (Versicherung) zugunsten der T.__ AG erstellt wurde, fehlt jedoch eine entsprechende erfolgswirksame Verbuchung. Diese Prämiengutschrift über CHF 1‘177.45, welche für das Kennzeichen SZ tt (gehalten von der T.__ AG) errechnet wurde, wurde aber nicht an die T.__ AG ausbezahlt, sondern auf ein privates Bankkonto von L.__, dem Vater des Beschuldigten, bei der N.__ (Bank VII) (Kt.-Nr. qq) überwiesen. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 1‘177.45 vorzunehmen.
9.4 Die T.__ AG verbuchte im Jahr 2007 im Konto Nr. 6017 „Erlös aus Provisionen“ Verkaufsprovisionen über gesamthaft CHF 411‘561.00 bezüglich die K.__ AG mit Sitz in O.__ sowie per 25.01.2007 einen Betrag über CHF 134‘930 bezüglich der V.__ AG. Daneben erhielt der Beschuldigte im Jahr 2008 direkt zusätzliche Vermittlungsprovisionen (unter Abzug von AHV-/ALV-Beiträgen) von gesamthaft CHF 15‘802.35 für Neuabschlüsse von Hypotheken im Zusammenhang mit Immobilienvermittlungen der T.__ AG auf sein Bankkonto Nr. rr bei der AE.__ (Bank VI) gutgeschrieben. Die so vom Beschuldigten unter Verletzung seiner obligationenrechtlichen Treuepflicht gegenüber der T.__ AG erzielten Einnahmen, welche rechtlich der T.__ AG zustanden, fanden keinen Niederschlag in der Buchhaltung der T.__ AG, sondern wurden vom Beschuldigten direkt vereinnahmt, und sind der T.__ AG aufzurechnen. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von CHF 15‘802.35 vorzunehmen.
9.5 Die T.__ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.__“ im Jahr 2007 mit einem Zins von CHF 1‘620.10, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht, und verbuchte den Zins auf das Konto Nr. 7100 „Zinserträge“ der T.__ AG. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze für geldwerte Leistungen 2007“ der ESTV sind aber mindestens 2.75 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zinsaufwand von CHF 1‘620.10 auf CHF 1‘980.10 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Verzinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Entsprechend ist eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von gesamthaft CHF 360.00 vorzunehmen.
9.6 in der Steuerperiode 2007 wurden von der T.__ AG Gewinn in der Höhe von gesamthaft CHF 26‘098.00 nicht deklariert:
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete („Provisions“-)
Aufwandverbuchung (Rechnung V.__ AG für fiktive Leistung)
CHF 3‘800.00
Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom nicht deklarierten Konto bei der Y.__ (Bank III)
CHF 4‘969.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf erfolgswirksame Ertragsverbuchung (Prämienrückvergütung)
CHF 1‘177.00
Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf erfolgswirksame Ertragsverbuchung (von A.__ direkt privat vereinnahmte Vermittlungsprovisionen der AE.__ (Bank VI))
CHF 15‘802.00
Aufrechnung zu tiefe Verzinsung Kontokorrent A.__
CHF 360.00
Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne
CHF 26‘098.00
10. Entgegen den Jahresrechnung der Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 erwirtschaftete die T.__ AG in diesen Jahren deutlich höhere Gewinne als ausgewiesen. In diesen Geschäftsjahren wurden insgesamt CHF 1‘304‘789.00 an Reingewinnen nicht in der Buchhaltung erfasst. Aus diesem Grund sind die Jahresrechnungen der T.__ AG der Jahre 2002 bis 2007 inhaltlich falsch. Diese inhaltlich falschen Jahresrechnungen dienten als Grundlage für die Erstellung der Steuererklärungen der T.__ AG für die Jahre 2002 bis 2007 und wurden zusammen mit den jeweiligen Steuererklärungen vom Beschuldigten bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz eingereicht. Auf der Grundlage dieser inhaltlich falschen Steuererklärungen sowie dieser inhaltlich falschen Jahresrechnungen wurde die T.__ AG durch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz definitiv veranlagt. Nachfolgende Tabelle zeigt, wann und von wem die vollständigen Steuererklärungen (inkl. der inhaltlich falschen Jahresrechnungen) der T.__ AG unterzeichnet und eingereicht wurden, wann diese Steuererklärungen bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz eingegangen sind und wann die definitive Veranlagung der T.__ AG erfolgte:
Steuerjahr
Datum
Unterzeichnet durch
Eingang Steuerverwaltung SZ
Definitive Veranlagungsverfügung
2002
24.11.2003
Beschuldigter
04.12.2003
01.03.2005
2003
10.09.2004
Beschuldigter
21.09.2004
05.04.2005
2004
20.10.2005
Beschuldigter
26.10.2005
12.12.2006
2005
20.11.2006
Beschuldigter
28.11.2006
03.04.2007
2006
12.11.2007
Beschuldigter
16.01.2007
19.02.2008
2007
13.01.2009
Beschuldigter
15.01.2009
14.07.2009
11. Indem der Beschuldigte diese nicht deklarierten Einnahmen (bzw. Gewinne) nicht in den Erfolgsrechnungen der T.__ AG der Geschäftsjahre 2002 bis 2007 als Ertrag erfasste bzw. erfassen liess, ist der in den jeweiligen Bilanzen (Jahresrechnungen) ausgewiesene Jahresgewinn der T.__ AG falsch bzw. es hätten deutlich höhere Gewinne ausgewiesen werden müssen. Indem der Beschuldigte diese inhaltlich falschen Jahresrechnungen als Grundlage und als Beilage zu den jeweiligen Steuererklärungen der Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz einreichte, täuschte er die kantonale Steuerverwaltung Schwyz bzw. den jeweils zuständigen Sachbearbeiter Sachbearbeiterin unter Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden über die jeweiligen Veranlagungsgrundlagen der T.__ AG aktiv.
12. Dieser durch den Beschuldigten bei der kantonalen Steuerverwaltung verursachte Irrtum führte dazu, dass die T.__ AG zu tief besteuert wurde. Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz hat die nicht erhobene, einfache Steuer vom Reingewinn und Kapitalsteuer (ohne Zins) berechnet. Multipliziert mit den in den jeweiligen Steuerjahren gültigen Steuersatz-Einheiten (Kanton Schwyz, Bezirk, Gemeinde und röm. kath. und evang. ref. Kultussteuer) ergeben sich daraus folgende Deliktsbeträge. Hinzu treten die Steuerausfälle für die direkte Bundessteuer (ohne Zins):
Steuerjahr
Nicht erhobene, einfache Steuer (CHF)
Steuersatz-Einheit
Total (CHF)
Direkte Bundessteuer (CHF)
Deliktsbetrag (CHF)
2002
9‘687.45
1.7500
16‘953.05
20‘587.00
37‘540.05
2003
8‘580.40
1.7500
15‘015.70
19‘082.50
34‘098.20
2004
15‘175.65
2.2591
34‘283.30
32‘249.00
66‘532.30
2005
7‘417.50
2.5091
18‘611.25
17‘459.00
36‘070.25
2006
9‘079.15
2.4944
22‘647.05
19‘265.00
41‘942.05
2007
1‘040.05
2.4160
2‘512.75
2‘210.00
4‘722.75
Total
110‘023.10
110‘882.50
220‘905.ww
13. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass er bzw. die T.__ AG gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz wahre Angaben über das Jahresergebnis der T.__ AG machen und korrekte Jahresrechnungen einreichen musste. Trotzdem machte der Beschuldigte gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz wissentlich und willentlich jeweils Falschangaben in den Steuererklärungen und reichte inhaltlich falsche Jahresrechnungen ein. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er die kantonale Steuerverwaltung Schwyz bzw. deren zuständigen Sachbearbeiter Sachbearbeiterin über die Veranlagungsgrundlagen der T.__ AG täuschte, wodurch die T.__ AG zu tief besteuert wurde.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 nahm die Verfahrensleitung des Strafgerichts Schwyz das Kündigungsschreiben der U.__ AG vom 14. Februar 2011 an die T.__ AG zu den Akten und wies die übrigen mit Eingabe vom 22. August 2018 von der Verteidigung gestellten Beweisanträge - namentlich die Befragung von P.__, Q.__ (beide betreffend Buchhaltung), L.__ (Vater des Beschuldigten), R.__ und S.__ (beide betreffend Y.__ (Bank III)) einstweilen ab (Vi-act. 5 und 14). Am 8. November 2018 fand die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts im Beisein des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft statt (Vi-act. 16 [HVP]). Die Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest (HVP S. 19). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Verteidigung verlangte einen Freispruch. Mit Urteil vom 8. November 2018 beschloss das Strafgericht, die anlässlich der Hauptverhandlung wiederholten Beweisanträge der Verteidigung abzulehnen und erkannte im Übrigen Folgendes:
14. A.__ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ, begangen am 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Januar 2009;
b) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen am 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Januar 2009.
15. Im Übrigen wird A.__ freigesprochen.
16. A.__ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00 bestraft.
17. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
18. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungsund Anklagekosten Fr. 10‘250.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘314.20
Total Fr. 17‘564.20
werden A.__ auferlegt.
6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1 und 3). Im Weiteren beantragte die Verteidigung die Befragung von P.__, L.__, den Beizug aller Untersuchungsakten der ESTV betreffend die K.__ AG, die V.__ AG etc., die Befragung von R.__ und S.__, einen Amtsbericht der Finma betreffend die Kontoführung der Y.__ (Bank III), die Befragung von I.__ sowie eine Expertise betreffend die Prüfpflicht der Revisionsstelle (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am 12. März 2019 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):
19. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ sowie wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, jeweils begangen am 24. November 2003, am 10. September 2004, am 20. Oktober 2005, am 20. November 2006, am 12. November 2007 und am 13. Januar 2009 schuldig zu sprechen.
20. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Zusatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
21. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Zusatzstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.
22. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Am 3. Februar 2020 ersuchte die Verteidigung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses um Dispensation des Beschuldigten von der auf den 4. Februar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung, welches Gesuch die Verfahrensleitung gleichentags guthiess (KG-act. 11 und 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2020 hielt die Verteidigung an ihren Berufungssowie Beweisanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an ihren Anschlussberufungsanträgen fest (vgl. BVP).
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2020 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Am 5. Februar 2020 reichte die Verteidigung unaufgefordert eine Eingabe ein (KG-act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien wird soweit für die Urteilsbegründung erforderlich in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
23. a) Die Parteien äusserten sich im Berufungsverfahren nicht mehr zur (strafrechtlichen) Verjährung. Es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter E. I./1. verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Verfolgungsverjährungsfristen gestützt auf Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 333 Abs. 6 StGB bereits ab dem 1. Oktober 2002 verlängerten. Nach jenen Bestimmungen gilt, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen bis zu ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht werden (Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB). Dies bedeutet für den Vergehenstatbestand des Steuerbetrugs, dass die bis Ende 2016 gültige Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 189 Abs. 1 aDBG; Art. ww Abs. 1 aStHG und § 228 Abs. 1 aStG) bereits damals um die Hälfte der ordentlichen Dauer erhöht wurde, somit von zehn auf 15 Jahre (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 2. März 2012 S. 2874). Folglich galt bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuerklärung für die Steuerperiode 2002 am 24. November 2003 die 15-jährige Verjährungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil erging am 8. November 2018, mithin vor Eintritt der Verjährung, so dass sämtliche angeklagten Handlungen noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 189 Abs. 2 DBG; Art. ww Abs. 2 StHG und § 228 Abs. 2 StG). Unerheblich ist, dass die Strafuntersuchung erst am 14. Dezember 2016 eröffnet wurde (U-act. 9.1.001), da die Regeln für die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung bereits am 1. Oktober 2002 nicht mehr in Kraft waren (vgl. Art. 333 Abs. 5 lit. c StGB).
b) Die Verteidigung monierte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes insofern, als die Anklage nach ihrem Dafürhalten in Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Umstände, aufgrund welcher auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden könne, nicht benenne (HVP S. 33). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt grundsätzlich hinsichtlich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Es reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit „hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissensund Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (BGer, Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Vorliegend umschreibt die Anklage die (Organ-)Stellung des Beschuldigten innerhalb der T.__ AG (vgl. Anklageziffer 1), den Umstand, dass die U.__ AG die Jahresrechnungen und die Steuererklärungen für die T.__ AG resp. den Beschuldigten vorbereitete (Anklageziffer 2) und der Beschuldigte die inhaltlich falschen Jahresrechnungen zusammen mit den Steuererklärungen für die T.__ AG für die Jahre 2002 bis 2007 einreichte (Anklageziffer 10). Schliesslich wird dem Beschuldigten unterstellt, er habe, im Wissen darum, dass er gegenüber der Steuerbehörde korrekte Angaben über das Jahresergebnis der T.__ AG hätte machen müssen, wissentlich und willentlich jeweils Falschangaben in den Steuererklärungen gemacht bzw. es zumindest billigend in Kauf genommen, die Steuerverwaltung zu täuschen (Anklageziffer 13). Damit umschreibt die Anklage zumindest den Eventualvorsatz in genügender Weise. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht in Bezug auf die Wissensund Willenselemente stellen würden, insbesondere nicht in Abgrenzung zu einer allfälligen (bewussten) Fahrlässigkeit. Was allerdings den direkten Vorsatz anbelangt, ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Anklage nirgends umschreibt, dass der Beschuldigte gegenüber der Buchhaltungsstelle entsprechende Weisungen erteilte. Mit anderen Worten fehlt es zumindest in dieser Hinsicht an Sachverhaltselementen, gestützt auf welche sich ein direkter Vorsatz ergeben würde. Indessen ändert dieser Umstand nichts am Schuldspruch an sich, da auch die Strafkammer des Kantonsgerichts, wie unter E. 2c nachfolgend darzulegen sein wird, bezüglich des subjektiven Tatbestandes lediglich von Eventualvorsatz ausgeht.
c) Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz verschiedene Beweisanträge resp. erneuert und erweitert diese im Berufungsverfahren (Vi-act. 5 und KG-act. 3). So wurde die Befragung von P.__, zu allen angeklagten Verletzungen der Verbuchungsregeln verlangt. Dessen Befragung würde indessen zu keinem Erkenntnisgewinn führen, da zum einen die angeklagten Tatbestände in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten sind. Zum anderen wären allfällige Verfehlungen seitens der Revisionsstelle nicht relevant, da, wie zum subjektiven Tatbestand noch auszuführen sein wird, auch strafbar ist, wer sich als steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind als blosser Strohmann handelt (vgl. hierzu nachstehend E. 2c). Aus demselben Grund erübrigt sich auch die beantragte Edition der Revisionsnotizen und eine Expertise zum Umfang der Prüfungspflicht der Revisionsstelle (KG-act. 3 S. 4). Was die von der Verteidigung aufgeworfene Frage des Orts der effektiven Verwaltung der T.__ AG in den fraglichen Jahren betrifft, wozu gemäss Antrag der Verteidigung ebenfalls P.__ zu befragen sei (KG-act. 3 S. 2), ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilenden Steuererklärungen im Kanton Schwyz eingereicht wurden, mithin der Begehungsresp. Erfolgsort zweifellos im Kanton Schwyz liegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; U-act. 8.1.052 ff.). Aussagen von P.__ zu dieser Thematik wären folglich irrelevant.
Des Weiteren verlangte die Verteidigung die Befragung des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters des Beschuldigten, L.__. Auch dessen Befragung wäre nicht sachdienlich gewesen, denn zumindest soweit dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorzuwerfen ist, was der Fall sein wird, ist nicht von Bedeutung, wie dessen Rolle bezüglich der Geschäftsvorfälle auf der Baustelle Unterehrendingen im Einzelnen aussah. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern L.__ sel. den Beschuldigten in Bezug auf das unversteuerte Konto bei der Y.__ (Bank III) zu entlasten vermöchte, nachdem dieser unbestrittenermassen dessen Eröffnung unterschriftlich beantragte (hierzu nachfolgend E. 2c/bb).
Von der Befragung von Q.__ von der U.__ AG als Vorgesetzter der damals für die Buchhaltung der T.__ AG verantwortlichen und zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Sachbearbeiterin Frau AG.__ wären ebenso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten, da dem Beschuldigten zumindest im Rahmen des Eventualvorsatzes nicht vorgeworfen wird, konkrete Weisungen in Bezug auf die Verbuchung verschiedener Geschäftsvorfälle erteilt zu haben.
Nicht ersichtlich und dargetan ist, inwiefern der Beizug sämtlicher Akten der ESTV hinsichtlich der angeklagten Geschäftsvorgänge erforderlich sein sollte, da, wie erwähnt, das Geschehen in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten ist und von einem entsprechenden Aktenbeizug hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes resp. des Eventualvorsatzes keine dienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Alsdann kann auch von der Befragung von R.__ und S.__ von der Y.__ (Bank III) abgesehen werden, da der Beschuldigte die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte als die seinige anerkennt (U-act. 8.1.011; HVP Frage 46 S. 9). Nicht relevant wären sodann die Ergebnisse eines Amtsberichts der Finma zur Kontoführung bei der Y.__ (Bank III), denn, wie zum Eventualvorsatz auszuführen sein wird (vgl. nachstehend E. 2c/bb), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das fragliche Konto wusste, so dass allfällige Verfehlungen der Verantwortlichen der Y.__ (Bank III) ohnehin keine Rolle spielen.
Abzusehen ist ferner von der Befragung von I.__, welcher bereits in der Voruntersuchung befragt wurde (U-act. 10.1.002) und gegen den das Verfahren eingestellt wurde (U-act. 0.1.001). Bezüglich I.__ muss nämlich angenommen werden, dass dieser in Bezug auf die T.__ AG nicht für deren Buchhaltung verantwortlich war (U-act. 10.1.002 Fragen 8 und 11). Selbst wenn sich etwas Anderes ergeben würde, vermöchte dies an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer nichts zu ändern (vgl. dazu nachstehend unter E. 2c/ff).
24. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfachen Steuerbetrug im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG vor, indem er zunächst als Präsident und seit dem 27. Januar 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift, sowie Geschäftsführer und Alleinaktionär der T.__ AG für die Steuerjahre 2002 bis 2007 der kantonalen Steuerverwaltung auf inhaltlich unwahren Jahresrechnungen basierende falsche Steuererklärungen eingereicht haben soll. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage umschriebenen Vorgänge in sachverhaltlicher Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, diese seien teilweise in objektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig und/oder ihn treffe subjektiv kein Verschulden. Es drängen sich somit bezüglich des Anklagesachverhaltes keine weiteren Erörterungen auf resp. es kann der in der Anklage dargestellte Sachverhalt als erstellt gelten.
b) Es ist zunächst auf den objektiven Tatbestand einzugehen. Nach § 226 Abs. 1 StG resp. Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich wegen Steuerbetrugs strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 resp. der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen Lohnausweise und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht u.a., wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 202 Abs. 1 StG; BGer, Urteile 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 und 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1). Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf ausgerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie muss hinsichtlich steuerrechtlich erheblicher Tatsachen erfolgen, das heisst solche, welche für die Feststellung von Bestand Umfang einer Steuerpflicht von Bedeutung sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., N 21 ff. zu Art. 186 DBG).
aa) Vorab machte die Verteidigung geltend, bis und mit des Steuerjahres 2003 habe die Steuerverwaltung zufolge eingetretener steuerrechtlicher Verjährung keine Nachsteuern mehr erheben können. Bezüglich des Jahres 2004 habe das Bundesgericht zwischenzeitlich eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Allerdings sei diesbezüglich per Ende 2019 ebenfalls die Verjährung eingetreten, so dass keine Nachsteuern mehr erhoben werden könnten. Nach Ansicht der Verteidigung fehle es deshalb für die betreffenden Jahre am Tatbestandselement der Steuerhinterziehung (BVP S. 3 f.). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn die Bestrafung wegen Steuerbetrugs setzt weder voraus, dass eine Nachsteuer tatsächlich erhoben wird noch, dass überhaupt ein Steuerausfall objektiv gegeben ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art. 186 DBG). Es ist somit für die Tatbestandsmässigkeit nicht entscheidend, ob und inwieweit in casu die Verjährung in Bezug auf die Nachsteuer tatsächlich eingetreten ist nicht. Mit anderen Worten kann die Tatbestandmässigkeit zumindest aus diesem Grund nicht verneint werden.
bb) Bezüglich der von der Vorinstanz als tatbestandsmässige Gewinnverschiebungen beurteilten Sachverhalte gemäss der Anklageziffern 4.1, 5.1, 6.1 (Überbauung Unterehrendingen) sowie 8.1 und 9.1 (Provisionen M.__; vgl. angefocht. Urteil E. II./5) brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, es habe sich bei den fraglichen Beträgen um Durchlaufposten gehandelt, welche die Steuerbehörde der T.__ AG zu Unrecht als geldwerte Leistungen angerechnet habe. Es seien treuhänderische Rechtsgeschäfte gewesen. Die in der Anklage geschilderten Vorgänge hätten aber ohne Weiteres legal abgewickelt werden können, wenn dies schriftlich so mit der Steuerbehörde geregelt worden wäre. Mit anderen Worten fehle es lediglich an einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit der Behörde (BVP S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht relevant, ob die fraglichen Beiträge, welche als Aufwand bei der T.__ AG verbucht wurden, jedoch bei der V.__ AG sich kein korrespondierender Aufwand fand, im Einverständnis mit der Steuerbehörde auf legale Weise nicht der T.__ AG hätten zugerechnet werden können. Entscheidend ist, dass eine entsprechende Regelung nicht getroffen wurde, wie die Verteidigung selber einräumt. Somit handelt es sich bei den angeklagten Vorgängen, welche als solche nicht bestritten sind, um fiktive Geschäftsvorfälle, welche zu einer Verfälschung der Buchhaltung führten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 zu Art. 186 DBG; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2015, N 15 zu Art. 186 DBG; vgl. BGer, Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.4.2; zur inhaltlichen Unwahrheit der Jahresrechnung vgl. BGer, Urteil 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1 und 2.4.3). Der Beschuldigte reichte die entsprechenden Steuererklärungen unbestrittenermassen bei der Steuerbehörde ein, mithin gebrauchte er diese zur Täuschung. Folglich sind die Vorfälle laut Anklageziffern 4.1, 5.1, 6.1, 8.1 und 9.1 objektiv tatbestandsmässig.
cc) Hinsichtlich des in der Buchhaltung nicht geführten Bankkontos Kt.-Nr. zz bei der Y.__ (Bank III) (Anklageziffern 4.2, 5.2, 6.2, 7.1, 8.2, und 9.2) verneinte die Vorinstanz betreffend der Anklageziffern 4.2 und 5.2 die Tatbestandmässigkeit (vgl. angefocht. Urteil E. II./4c/d). Es trifft zwar zu, dass im Steuerjahr 2002 (Anklageziffer 4.2) nach Verbuchung des Zinsertrags von Fr. 36.90 und der Bankspesen von Fr. 24.70 lediglich eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von Fr. 12.00 resultierte. Im Steuerjahr 2003 (Anklageziffer 5.2) ergab sich bei einem aufzurechnen Zinsertrag von Fr. 4.45 und Bankspesen von Fr. 24.80 eine zu Gunsten der T.__ AG vorzunehmende Ertragsbzw. Gewinnkorrektur. Wie unter E. 2b/aa vorstehend erwähnt, setzt der Steuerbetrug aber nicht voraus, dass tatsächlich eine Nachsteuer erhoben wird ein Steuerausfall eintritt. Ebenso ist nach dem Gesetzeswortlaut eine „Erheblichkeit“ in dem Sinne, als das entgangene Steuersubstrat eine gewisse Höhe aufweisen müsste, nicht erforderlich. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Sachverhalte laut den Anklageziffern 4.2 und 5.2 anders zu beurteilen sind als die übrigen Vorgänge im Zusammenhang mit diesem unbestrittenermassen der Steuerverwaltung verheimlichten Konto (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 zu Art. 186 DBG). Denn wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, wurde das besagte Konto über die fraglichen Jahre systematisch verschwiegen (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 6). Mit anderen Worten ist auch bezüglich der Steuerjahre 2002 und 2003 eine Täuschung zu bejahen, denn der „Erfolg“ des Verheimlichens jenes Kontos wäre ausgeblieben, wenn dieses in denjenigen Jahren, in welchen darauf abgesehen vom Zins und den Kontogebühren keine weiteren Bewegungen erfolgten, deklariert worden wäre. Mit anderen Worten war eine Täuschungsabsicht auch in den Steuerjahren 2002 und 2003 vorhanden. Folglich ist die Tatbestandsmässigkeit ebenso in den Jahren 2002 und 2003 (Anklageziffern 4.2 und 5.2) zu bejahen. Was die übrigen Anklageziffern, das heisst 6.2, 7.1, 8.2, und 9.2, betrifft, sind keine Gründe ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht, welche gegen die Tatbestandsmässigkeit sprechen würden.
dd) Weiter bejahte die Vorinstanz die objektive Tatbestandsmässigkeit der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 4.3 und 5.3 (angefocht. Urteil E. II./6). Bei den Mietkosten der Eltern des Beschuldigten was unbestritten ist handelt es sich offensichtlich um Auslagen privater Natur, welche als geschäftsbedingt deklariert wurden. Entsprechend erweist sich die Erfolgsrechnung in dieser Hinsicht als unwahr, weshalb in objektiver Hinsicht von Steuerbetrug auszugehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_78/2013 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.2).
ee) Als objektiv nicht tatbestandsmässig qualifizierte die Vorinstanz die Handlungen gemäss den Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 betreffend die Verzinsung des „Kto. Krt. A.__“ (angefocht. Urteil E. II./4). Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Verzinsung auf dem fraglichen Konto systematisch und konsequent falsch erfolgt sei, so dass nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden könne (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Es ist zwar unbestritten und trifft zu, dass die Verzinsung auf jenem Konto über Jahre fehlerhaft war. So wurde entweder ein zu hoher Zinsaufwand verbucht, da Bezüge nicht berücksichtigt wurden (Anklageziffer 4.4), ein gemäss den entsprechenden Rundschreiben der ESTV zu niedriger Zins verbucht (Anklageziffer 6.4, 7.2 und 9.5), der Zins fälschlicherweise nicht als Zinsertrag sondern als Aufwand verbucht (Anklageziffer 5.4) (zusätzlich) Soll und Haben vertauscht (Anklageziffer 6.4, 7.2). Dass die Anwendung eines zu niedrigen Zinssatzes sowie das Vertauschen von Soll und Haben wie auch die Nichtberücksichtigung eines Bezuges jedoch in Täuschungsabsicht erfolgten, ist nicht ausreichend erstellt, denn es scheint sich um aus Sicht der Steuerbehörde durchaus erkennbare und korrigierbare Abweichungen zu handeln. Jedenfalls ist zugunsten des Beschuldigten ist in diesen Sachverhalten von (allenfalls fahrlässig begangenen) Fehlern bzw. Versehen auszugehen und ein Steuerbetrug daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen.
ff) Sodann qualifizierte die Vorinstanz die unbestritten erfolgsunwirksame Verbuchung der Veräusserung der Geschäftsfahrzeuge Daimler Super V8 und Jaguar XKR (Anklageziffer 6.3) als tatbestandsmässig. Dabei wurde der Verkaufserlös von Fr. 50‘000.00 dem Konto Nr. 2390 „Kontokorrent A.__“ gutschrieben und dem Konto Nr. 2207 „Darlehen K.__ AG“ belastet. Im Unterschied zu den unter der vorstehenden E. 2b/ee behandelten Sachverhalte kann hier nicht mehr von einer blossen Verwechslung einem Versehen gesprochen werden; vielmehr ist von einer gezielten Falschverbuchung und damit einer Täuschung auszugehen. Hinsichtlich des wiederum unbestrittenen Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 8.3 (Verbuchung einer Prämie für Haftpflichtund Vollkaskoversicherung der AD.__ (Versicherung) für den bereits verkauften Jaguar XKR) ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich hierbei nicht um Geschäftsaufwand handelt. Gründe dafür, dass keine Täuschung vorlag, sind weder ersichtlich noch dargetan. Gemäss Anklageziffer 9.3 erhielt die T.__ AG eine Prämienrückvergütung für ein Geschäftsfahrzeug, welches jedoch nicht der T.__ AG, sondern auf ein privates Konto von L.__ überwiesen wurde mit der Folge, dass die T.__ AG diese Einnahme gar nicht (erfolgswirksam) verbuchte (vgl. zit. Urteil 6B_78/2013 E. 1.3.2). In dieser fehlenden Verbuchung sah die Vorinstanz zu Recht eine Täuschung; auch bezüglich dieses Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand erfüllt.
gg) Laut den Anklageziffern 8.4 und 9.4 soll die T.__ AG aus dem Verkauf von Wohnungen der K.__ AG Vermittlerprovisionen von Fr. 773‘786.40 resp. Fr. 411‘561.00 und Fr. 132‘930.00 verbucht haben. Daneben habe der Beschuldigte direkt zusätzliche Provisionen für Neuabschlüsse von Hypotheken von Käufern derselben Wohnungen von der AE.__ (Bank VI) erhalten, nämlich Fr. 7‘941.00 und Fr. 15‘802.35. Diese Beträge hätten rechtlich der T.__ AG zugestanden, seien jedoch in deren Buchhaltung nicht erfasst, sondern vom Beschuldigten in Verletzung seiner obligationenrechtlichen Pflichten gegenüber der T.__ AG direkt vereinnahmt worden. Der Beschuldigte sagte hierzu anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es treffe zu, dass er diese Provisionen privat erhalten habe. Weiter gab er an, es habe geheissen, dass die Banken solche Provisionen nicht an Briefkastenfirmen, wie es die T.__ AG anscheinend gewesen sei, auszahlen dürften, sondern nur an natürliche Personen (HVP Fragen 50 und 51; vgl. auch U-act. 8.1.33 S. 53). Aus der Anklage und den Akten geht nun aber nicht hervor, wie das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten mit der T.__ AG bzw. wie dessen Pflichten als deren Geschäftsführer damals ausgestaltet waren. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte obligationenrechtlich tatsächlich gehalten war, die fraglichen Provisionen bzw. allenfalls als Retrozessionen zu qualifizierenden Leistungen der T.__ AG abzuliefern. Nicht bekannt ist ferner der Inhalt der Abrede zwischen der AE.__ (Bank VI) und der T.__ AG resp. dem Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatbestandsmässigkeit mangels Beweisen zu verneinen.
hh) Als objektiv nicht tatbestandsmässig erachtete die Vorinstanz schliesslich den Sachverhalt laut Anklageziffer 8.5 (angefocht. Urteil E. II./4c). Der Vorfall betrifft einen Zinsbetrag für das Jahr 2002 zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.__ Remetschwil von Fr. 59‘375.00, welcher per Ende 2006 nicht mehr als Kreditor aufgeführt wurde und damit zu einer Ergebnisverbesserung in derselben Höhe führte mit der Folge, dass die Steuerbehörde eine Ertragsbzw. Gewinnkorrektur von Fr. -59‘375.00 vornahm. Hierbei ist in der Tat nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, inwiefern eine Täuschung über steuererhebliche Tatsachen stattgefunden haben soll. Vielmehr ist mangels konkreter Hinweise für eine Täuschungsabsicht zugunsten des Beschuldigten von einem Fehler bzw. einem Versehen auszugehen. Mit der Vorinstanz ist folglich die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen.
ii) Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 (Verzinsung „Kto. Krt. A.__“), 8.4 und 9.4 (zusätzliche Vermittlerprovisionen) sowie 8.5 (Zinsen Wohnbaugenossenschaft AF.__ Remetschwil) der objektive Tatbestand zu verneinen; bei allen übrigen Anklagesachverhalten ist dieser hingegen erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; Eventualvorsatz). Für den Steuerbetrug ist speziell erforderlich, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, das heisst in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (BGer, Urteil 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Urkunde falsch ist. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass dieser sich der Unrichtigkeit Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich zu bejahen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (BGer, Urteil vom 20. Dezember 2011 in BGE 138 IV 47 nicht publ. E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a und Urteil 2C_290/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
aa) Die Vorinstanz verneinte einen direkten Vorsatz. Sie erwog, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, als Strohmann vorgeschoben worden sei. Dafür würden insbesondere die Angaben von I.__ sprechen, wonach L.__ wegen seiner Vergangenheit nicht habe als Gesellschafter der T.__ AG auftreten wollen, weshalb dieser seinen Sohn eingespannt habe (vgl. U-act. 10.1.002 Frage 11; angefocht. Urteil E. II./8b). Die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass sich gerade im Zusammenhang mit dem nicht deklarierten Konto bei der Y.__ (Bank III) zeige, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt habe, denn aus dem Kontoeröffnungsformular gehe hervor, dass der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung des Kontos persönlich vor Ort gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte daran nicht mehr erinnern könne (BVP, Plädyoer Staatsanwaltschaft S. 6 f.).
bb) Die Strafkammer teilt die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des nicht erstellten direkten Vorsatzes. Dafür müsste nämlich feststehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Buchhaltungsstelle entsprechende Anweisungen gab von den Falschbuchungen sichere Kenntnis gehabt hatte. Abgesehen davon, dass die Anklage solche Elemente nicht erwähnt, finden sich auch in den Akten nirgends Hinweise darauf, dass der Beschuldigte solche Weisungen erteilte sichere Kenntnis davon hatte. Was das Konto bei der Y.__ (Bank III) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Das Konto wurde gemäss dem Kontoeröffnungsformular auf den Namen der T.__ AG mit Vollmacht zu Gunsten von A.__ eröffnet. Die Korrespondenz ist an I.__ zu richten. Bezüglich der Identifikation vermerkte der Sachbearbeiter der Bank, dass die Eröffnung bei persönlicher Vorsprache unter Vorlage eines amtlichen Ausweises erfolgt sei. Bei der Ortsangabe zur Unterschrift findet sich „Freienbach“ (U-act. 8.1.011). Laut der Angabe der Bank hätten der Beschuldigte und I.__ das Konto eröffnet (U-act. 10.1.001 S. 29). Des Weiteren ist ersichtlich, dass sämtliche Kontoauszüge etc. in der Folge an I.__ und nicht an A.__ resp. die T.__ AG gingen (U-act. 8.1.011.44 ff.). Der Beschuldigte behauptet, mit der Y.__ (Bank III) nichts zu tun gehabt zu haben (U-act. 10.1.001 Frage 53), jedoch bestreitet er nicht, dass es sich um seine Unterschrift handelt (HVP S. 9). Aufgrund der nicht bestrittenen Unterschrift ist aber anzunehmen, dass der Beschuldigte um dieses Konto wusste und ihm auch bekannt war, dass die damit zusammenhängende Korrespondenz an I.__ ging. Ob der Beschuldigte bei der Kontoeröffnung tatsächlich physisch in den Bankräumlichkeiten anwesend war, ist nicht entscheidend. Diese Umstände vermögen aber den direkten Vorsatz nicht hinreichend nachzuweisen, denn es liess sich grösstenteils nicht erstellen, von wem die Einzahlungen getätigt wurden (vgl. U-act. 8.1.009 S. 16). Nicht erwiesen sind auch direkte Weisungen seitens des Beschuldigten, was mit diesem Konto zu geschehen habe. Jedoch ist dem Beschuldigten (auch) in Bezug auf dieses Konto Eventualvorsatz zu unterstellen, denn es ist ihm das Wissen um dessen Existenz anzurechnen und ebenso, dass er, indem die Korrespondenz laut den Akten und der Darstellung der Verteidigung nicht an die T.__ AG ging, sich zumindest nicht weiter darum kümmerte.
cc) Indessen bejahte die Vorinstanz abgesehen von der Steuerperiode 2002 ein eventualvorsätzliches Handeln. Sie erwog zusammengefasst, dass sich der Beschuldigte ab der Steuerperiode 2003 voll habe der T.__ AG widmen können. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschuldigte bestätige denn auch, dass er ab diesem Zeitpunkt operativ tätig gewesen sei. Er habe aufgrund seines Studium über Kenntnisse in Buchhaltung und Rechnungswesen verfügt. Für seine Tätigkeit habe er nach eigenen Angaben rund Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00 pro Jahr verdient (U-act. 8.1.033 N 16, wobei diese Einkünfte noch höher gewesen seien, vgl. U-act. 8.1.032 S. 7 f. und 16 ff.). Ein derart hohes Einkommen spreche gegen blosse „Handlangertätigkeiten“. Auch habe er Generalversammlungen geleitet und die Steuerklärungen mit der U.__ AG besprochen. Die relativ hohen Beträge, welche unverbucht geblieben seien, hätten ihm auffallen müssen. Dasselbe gelte für die beiden Fahrzeuge der T.__ AG, welche direkt seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden seien. Es käme hinzu, dass der Beschuldigte um das frühere Verfahren gegen seinen Vater gewusst habe, was ihn hätte hellhörig machen sollen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab und zu ein paar Fragen gestellt (U-act. 8.1.033 Ziff. 26a/aa) und er die Unterlagen wohl studiert habe, aber nicht allzu intensiv. Irrelevant sei, dass die Abschlüsse jeweils von der Buchhaltungsstelle erstellt und von der Revisionsstelle geprüft wurden. Zugunsten des Beschuldigten sei jedoch für die Steuerperiode 2002 in Betracht zu ziehen, dass er sich bis März 2003 noch seinem Studium an der HSG gewidmet und gemäss Aussage von I.__ die T.__ AG erst ab 1. Januar 2004 „erhalten“ habe (vgl. U-act. 8.1.040 Frage 42; angefocht. Urteil E. II./8c/d).
dd) Die Verteidigung bringt zum subjektiven Tatbestand vor, der Beschuldigte habe „nichts zu sagen“ gehabt, vielmehr habe I.__ eine „Schlüsselfunktion“ innegehabt. Auch habe I.__ bis 2007 die Steuererklärungen der T.__ AG vorbereitet und die Buchhaltung sei seitens der Buchhaltungsstelle nie mit A.__ besprochen worden. Der Beschuldigte habe sich im Übrigen auf die U.__ AG als Buchhaltungsstelle verlassen dürfen. Er habe dieser nie irgendwelche Weisungen bezüglich der Verbuchung erteilt. Es habe auch nie eine Generalversammlung stattgefunden. Sodann habe die Revisionsstelle ihre Aufgabe offenbar nicht gesetzeskonform erfüllt; dennoch habe der Beschuldigte auf deren Prüfung abstellen dürfen, welche keine Beanstandungen ergeben hätte. Schliesslich gäbe es keine Belege darüber, dass irgendwelche geldwerten Leistungen letztlich beim Beschuldigten angekommen seien (BVP S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich des Steuerjahres 2002 geltend, der Beschuldigte sei seit der Gründung der T.__ AG Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sowie deren Geschäftsführer gewesen. Er sei für die Erfüllung der unübertragbaren Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihn sein Studium, welches er im März 2003 erfolgreich abgeschlossen habe, noch im November 2003, also rund acht Monate später, daran gehindert haben solle, seinen Pflichten nachzugekommen und eine wahrheitsgetreue Steuererklärung einzureichen. Auch habe er im November 2003 über genau dasselbe im Studium erlernte Wissen verfügen können wie in den Folgejahren (BVP, Plädyoer Verteidigung S. 7 f.).
ee) Der Beschuldigte gab anlässlich der persönlichen Befragung betreffend die T.__ AG durch die kantonale Steuerverwaltung vom 3. Juli 2014 an, bis und mit der Steuerperiode 2007 habe I.__ auch seine private Steuererklärung gemacht. Er habe in dieser Zeit alles blindlings unterzeichnet. Er habe die ihm unterbreiteten Dokumente nicht nur ungenügend angeschaut (U-act. 8.1.033 S. 14). In derselben Befragung sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Konto bei der Y.__ (Bank III), es könne sein, dass er vielleicht einmal eine Blankounterschrift gegeben habe, jedoch ohne sein Wissen. I.__ habe ihm damals mehrere Sachen zur Unterschrift vorgelegt und er habe diese ohne grosse Rückfragen unterzeichnet. Er habe ihm damals vertraut und nur gefragt, ob alles in Ordnung sei. Wofür er seine Unterschriften leistete, könne er jeweils nicht genau sagen (S. 36). Im Rahmen der Befragung durch die kantonale Steuerverwaltung vom 10. Juli 2014 erwähnte er, er habe einfach gegen Ende 2004 eine operative Tätigkeit bei der T.__ AG aufgenommen. Sein Fehler sei rückblickend gewesen, dass er nie „grossartig“ etwas in Frage gestellt hinterfragt habe (U-act. 8.1.034 Ziff. 12). Er sei Geschäftsführer der T.__ AG gewesen und habe „das meiste“ auch selber an die Hand genommen. Für die finanziellen Angelegenheiten der T.__ AG sei I.__ zuständig gewesen und er habe ihm in dieser Angelegenheit blind vertraut (Ziff. 13). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte schliesslich, seine Aufgabe sei es gewesen, „blauäugig Zeug zu unterschreiben“. Er sei zwar formell Organ und Besitzer der Firma gewesen, jedoch sei diese von andern Personen beherrscht worden. Das sei auch ab 2004 der Fall gewesen. Er sei weiterhin nur Befehlsempfänger gewesen (U-act. 10.1.001 Frage 21). Des Weiteren gab der Beschuldigte in derselben Befragung an, bis 2003 habe er keine Zeit gehabt, sich darum zu kümmern. Er habe seinen Eltern und I.__ blind vertraut. Seine Eltern hätten ihm einfach zugesichert, er könne ihnen blind vertrauen, sie würden schauen, dass er niemals in ein solches Steuerverfahren hineingezogen würde. Sie hätten ihm zugesichert, dass alles in Ordnung sei (U-act.10.1.001 Frage 33).
ff) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte ab der Gründung der T.__ AG im Jahr __ zunächst Verwaltungsratspräsident (bis Ende Januar 2004 mit J.__ als Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) und anschliessend alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift, sowie deren Geschäftsführer war. Als Verwaltungsrat oblagen ihm namentlich die Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, das heisst die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung. Diese Pflichten sind unübertragbar, so dass nicht entscheidend ist, welche Rolle I.__ und allenfalls L.__ spielten. Mit anderen Worten entfällt der Eventualvorsatz nicht deshalb, weil der Beschuldigte nach Darstellung der Verteidigung „nichts zu sagen“ hatte. Denn unabhängig davon, ob der Beschuldigte sich nicht um eine wahrheitsgetreue Steuererklärung kümmerte sich einfach als Strohmann benützen liess (vgl. BGer, Urteil 6B_ 54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.2 mit Hinweisen, welcher sich zwar auf den Tatbestand von Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, bezieht, jedoch auch hier einschlägig ist), ist der Eventualvorsatz und damit die Strafbarkeit zu bejahen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte um das gegen seine Eltern eingeleitete Steuerverfahren wusste (U-act. 10.1.001 Frage 33) und er somit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung kannte (BGer, Urteil 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte handelte unsorgfältig, indem er sich nicht nur unzureichend um den Inhalt der Jahresrechnungen bzw. der Steuererklärungen kümmerte. Ebenfalls für die Inkaufnahme unwahrer Angabe spricht der Umstand, dass, entgegen der Vorbringen der Verteidigung, aufgrund der Leistungsübersichten der U.__ AG davon auszugehen ist, dass Besprechungen bezüglich der Abschlüsse der T.__ AG stattfanden (ins. U-act. 15.1.012 [„15.09.05 Abschlussbespr. Mit A.__“], U-act. 15.1.015 [„28.09.06 Abschlussbespr. Mit A.__ Buchh. Fertig mache“], U-act. 15.1.016 [30.08.07 Abschlussarbeiten Bespr. Mit A.__“]). Insofern trifft es nicht zu, dass mit dem Beschuldigten nie etwas besprochen wurde. Vielmehr hatte der Beschuldigte offensichtlich Gelegenheit, sich zu informieren und kritische Fragen zu stellen. Selbst wenn gar keine Besprechungen stattgefunden hätten, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, denn kraft seiner Organfunktion war er gehalten, sich um die Belange des Rechnungswesens zu kümmern. Was allfällige Verfehlungen seitens der U.__ AG auch der Revisionsstelle anbetrifft, führt dies ebenso wenig zu einer Verschuldenskompensation zugunsten des Beschuldigten. Denn wer eine Steuererklärung ohne jegliche Kontrolle unterzeichnet, missachtet jegliche Vorsicht und handelt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. BGer, Urteil 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 4.2). Nicht relevant ist sodann die Behauptung der Verteidigung, es hätten nie Generalversammlungen stattgefunden (BVP S. 9; allerdings U-act. 8.1.051, vom Beschuldigten nicht unterzeichnetes Protokoll betreffend eine Generalversammlung vom 15. Oktober 2004). Schliesslich ist auch nicht entscheidend, ob der Beschuldigte persönlich geldwerte Leistungen erhielt. Was die Steuerperiode 2002 resp. die hierfür im November 2003 eingereichte Steuererklärung betrifft, ist entgegen der Vorinstanz ebenfalls von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Denn, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, beendete der Beschuldigte sein Studium bereits Anfang des Jahres 2003, so dass er zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung pro 2002 zum einen über hinreichende Kenntnisse verfügte und andererseits zeitlich nicht mehr durch das Studium eingeschränkt war. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Angabe von I.__ die T.__ AG erst Anfang 2004 „übernommen“ habe, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn der Beschuldigte amtete schon damals als Organ der Gesellschaft mit entsprechenden Pflichten und die Strafbarkeit ist, wie erwähnt, unabhängig davon, ob er sich gar nicht kümmerte blosser Strohmann war, gegeben. Somit ist der subjektive Tatbestand grundsätzlich vollumfänglich zu bejahen. Soweit indessen der objektive Tatbestand fehlt (vgl. vorstehend E. 2b/ii), erübrigen sich bezüglich dieser Sachverhalte, das heisst hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5, die Prüfung des subjektiven Tatbestandes.
d) Demnach ist der Beschuldigte unter Vorbehalt der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5 hinsichtlich der am 24. November 2003, 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Januar 2009 eingereichten Steuererklärungen wegen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG schuldig zu sprechen. Betreffend der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5 ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
25. Angefochten ist sodann der Strafund Vollzugspunkt. Die Verteidigung beantragt für den Fall des Schuldspruches die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen bedingten Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00, bei einer Probezeit von drei Jahren (BVP S. 13). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von drei Jahren (BVP, Plädoyer Verteidigung).
a) Der Strafrahmen für Steuerbetrug nach § 226 Abs. 1 StG resp. Art. 186 Abs. 1 DBG umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe, wobei eine bedingte Strafe mit Busse bis zu 10’000 Franken verbunden werden kann. Nach Art. 188 Abs. 3 DBG ist für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Die Vorinstanz erwog zunächst, es sei jeder der kantonalrechtlichen und jeder der bundesrechtlichen Normverstösse für das jeweilige Deliktsjahr gesondert zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung einerseits der kantonalrechtlichen und andererseits der bundesrechtlichen Normverstösse gehe dagegen nicht an. Für die Einsatzstrafe könne nicht ohne weitere Begründung auf (zehn Monate) Freiheitsstrafe erkannt werden, da in diesem Bereich die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe geniesse (angefocht. Urteil E. II./2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ausnahmen von der konkreten Methode insbesondere dann zulässig, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer, Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 und weiteren Hinweisen). Vorliegend treffen beide (Ausnahme-)Konstellationen nicht zu. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 15 ff.) nicht ersichtlich, dass es sich um zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfte Delikte handeln soll, da der Beschuldigte jährlich eine neue Steuererklärung einreichte und der Deliktsbetrag jedes Steuerjahres eruiert werden kann. Das Vorgehen der Vorinstanz, nämlich indem sie bei der Strafzumessung vom schwersten Delikt ausging und die hierfür festgesetzte Einsatzstrafe für die weiteren kantonalund bundesrechtlichen Vorwürfe erhöhte, ist folglich nicht zu beanstanden.
c) Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, nämlich den kantonalrechtlichen Steuerbetrug vom 20. Oktober 2005 für die Steuerperiode 2004, auf 240 Tagessätze fest. Sie ging dabei von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 376‘000.00 aus und führte bei der Täterkomponente an, es könne nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden und die an den Tag gelegte kriminelle Energie wiege nicht mehr leicht, auch wenn lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass das Delikt bereits vor rund 13 Jahren geschehen sei (angefocht. Urteil E. III./4). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an und erachtet die Einsatzstrafe von 240 Tagen als verschuldensangemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach den als lex mitior anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 und 40 aStGB für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und die Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Allerdings ist in casu nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, weshalb mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und ihrer präventiver Effizienz zwingend auf Freiheitsstrafe erkannt werden müsste (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe als Sanktion.
d) Anschliessend erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der übrigen kantonalund bundesrechtlichen Delikte (inkl. demjenigen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013) auf 360 Tagessätze. Sie erwog, das Verschulden sei angesichts der tieferen Fehldeklarationen von jeweils rund Fr. 200‘000.00 (für die Steuerperioden 2003, 2005 und 2006) bzw. rund Fr. 25‘000.00 (Steuerperiode 2007) geringer zu werten. Bezüglich aller bundesrechtlichen Normverstösse sei zu beachten, dass deren Verschulden nicht mehr allzu schwer wiege, da diese in direktem Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Steuerbetrügen stünden. Schliesslich brachte die Vorinstanz die Vorstrafe von 20 Tagessätzen (U-act. 14.2.001) in Nachachtzug von Art. 49 Abs. 2 StGB in Abzug, was eine Strafe von 340 Tagessätzen ergab (angefocht. Urteil E. III./5). Die Strafkammer schliesst sich auch diesen zutreffenden Erwägungen an, wobei zu erwähnen ist, dass der Deliktsbetrag für die Steuerperiode 2002, für welche neu ebenfalls ein Schuldspruch erging (abgesehen von Anklageziffer 4.4), Fr. 241‘571.00 beträgt und damit ebenfalls unter demjenigen des Steuerjahres 2004 liegt, sodass es beim Steuerbetrug vom 20. Oktober 2005 für das Steuerjahr 2004 als schwerstes Delikt zu bleiben hat. Der leicht höhere Deliktsbetrag von neu rund Fr. 1.26 Mio ändert jedoch im Ergebnis nichts, da das Verschulden dadurch nur unwesentlich schwerer wiegt und darüber hinaus das gesetzliche Höchstmass von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden kann. Es bleibt folglich bei 340 Tagessätzen.
e) Bei der Ermittlung der Tagessatzhöhe berücksichtigte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Kinderzulage) von Fr. 10‘022.00, einen Pauschalabzug von 25 % für Steuern und Krankenkasse sowie Unterstützungsabzüge von je 15 % für die Ehepartnerin und das Kind, was einen Tagessatz von Fr. 180.00 ergab. Diesen erhöhte die Vorinstanz aufgrund des Vermögens (insbesondere Liegenschaften) auf Fr. 260.00, reduzierte diesen jedoch wiederum um 30 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze, was abgerundet eine Tagessatzhöhe von Fr. 180.00 ergab (angefocht. Urteil E. III./6). Diese Tagessatzhöhe ist nicht zu beanstanden; aufgrund der Vorbringen der Verteidigung drängten sich diesbezüglich auch keine zusätzlichen Abklärungen auf.
f) Keine Änderung ergibt sich bezüglich des von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzuges, da der Beschuldigte, wie diese erwog, nicht einschlägig vorbestraft ist und ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann (angefocht. Urteil E. III./7). Eine Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen, da der Beschuldigte über mehrere Jahre delinquierte (angefocht. Urteil E. III./7).
g) Auch die Strafkammer erachtet den Verzicht auf eine Verbindungsbusse als gerechtfertigt, da der Beschuldigte im Steuerhinterziehungsverfahren bereits mit Bussen belegt wurde (angefocht. Urteil E. III./8).
26. a) Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis im Wesentlichen Schuldspruch resp. zusätzlicher Schuldspruch betreffend das Steuerjahr 2002 sowie gleichbleibender Geldstrafe bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch, jedoch blieb es, abgesehen von sieben Anklageziffern, beim Schuldspruch, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Deliktsbetrag im Vergleich zu den Schuldsprüchen gemäss den
vorinstanzlichen Schuldsprüchen leicht erhöhte. Die Staatsanwaltschaft unterlag teilweise in Bezug auf ihre Anschlussberufung. Diesem Ausgang entsprechend trägt der Beschuldigte 9/10 und der Staat 1/10 der Verfahrenskosten.
c) Festzulegen ist schliesslich die (reduzierte) Entschädigung des erbetenen Verteidigers (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, namentlich der Schwierigkeit der Streitsache, deren Bedeutung und des notwendigen Zeitaufwands, ist die reduzierte Entschädigung pauschal Fr. 500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
d) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. November 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. A.__ wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Dispositivziffer 2 schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ, begangen am 24. November 2003, 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Januar 2009;
b) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen am 24. November 2003, 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Januar 2009.
3. Hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 (betreffend Verzinsung „Kto. Krt. A.__“), 8.4 und 9.4 (betreffend zusätzliche Vermittlerprovisionen) sowie 8.5 (betreffend Zinsen Wohnbaugenossenschaft AF.__ Remetschwil) wird A.__ freigesprochen.
4. A.__ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00 Tagessätzen bestraft.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungsund Anklagekosten Fr. 10‘250.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘314.20
Total Fr. 17‘564.20
werden A.__ auferlegt.
6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel].
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00, bestehend aus Fr. 9‘000.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1‘000.00 Anklagekosten, werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 9‘000.00) und dem Staat zu 1/10 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.
4. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage des Doppels der nicht mehr berücksichtigten Eingabe vom 5. Februar 2020), die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
19. Februar 2020 kau