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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils GPR 2022 3: Kantonsgericht

Der Verein A.____ hat gegen die Gesuchsgegnerinnen C.____ und D.____ AG vorsorgliche Massnahmen beantragt, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 den Lizenzvertrag gekündigt und dem Verein bestimmte Rechte aberkannt hat. Der Gesuchsteller behauptet, dass die Gesuchsgegnerinnen persönlichkeitsverletzende Aussagen gemacht haben, die das Ansehen des Vereins schädigen. Er fordert ein Verbot dieser Aussagen sowie eine Übergangslizenz für die Nutzung des Clubnamens und Logos. Das Kantonsgericht ist für die laufenden Ansprüche zuständig. Die Gesuchsgegnerin 1 hat ihren Sitz in Deutschland, daher ist deutsches Recht anwendbar. Die Gesuchsgegnerin 2 hat ihren Sitz in der Schweiz, weshalb schweizerisches Recht gilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts GPR 2022 3

Kanton:SZ
Fallnummer:GPR 2022 3
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid GPR 2022 3 vom 23.05.2022 (SZ)
Datum:23.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; KG-act; Gesuchstellers; Gesuchsgegnerinnen; Rechtsbegehren; Aussage; Persönlichkeit; Vorstand; Persönlichkeits; Schweiz; Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Schweizer; Aussagen; Lizenzvertrag; Marke; Vertrag; Vertrags; Sicht; Situation; Verletzung; Clubs
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 10 IPRG ;Art. 106 ZPO ;Art. 122 IPRG ;Art. 129 IPRG ;Art. 132 IPRG ;Art. 133 IPRG ;Art. 136 IPRG ;Art. 139 IPRG ;Art. 16 IPRG ;Art. 2 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 28a ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 36 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 5 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 71 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 89 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 90 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:126 III 209; 126 III 305; 129 III 715; 130 III 321; 131 III 76; 132 III 715; 134 I 83; 135 III 145; 136 III 410; 137 III 617; 138 III 337; 138 III 641; 140 III 473; 140 III 610; 142 III 581;
Kommentar:
Geiser, Basler Zivilgesetzbuch, 1900

Entscheid des Kantongerichts GPR 2022 3

GPR 2022 3 vorsorgliche Massnahmen

Verfügung vom 23. Mai 2022
GPR 2022 3


Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen
A.__,
Gesuchsteller,
vertreten durch B.__,
gegen

1. C.__,
Gesuchsgegnerin,
2. D.__ AG,
Gesuchsgegnerin,
beide vertreten durch Rechtsanwältin E.__,


betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Gesuch vom 19. Januar 2022);-

hat der KantonsgerichtsPräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der A.__ (Gesuchsteller) mit Sitz in Pföffikon SZ ist ein im Oktober 1997 geGründeter Verein, dessen Zweck und Ziele gemäss Ziff. 1.2 seiner Statuten die Vereinigung von I.__ Clubs zur Pflege von gesellschaftlichen, kameradschaftlichen und sportlichen Beziehungen, die Koordination von gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen von Schweizer I.__ Clubs im In- und Ausland sowie die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder sind (KG-act. 1/2 S. 3). Die C.__ (Gesuchsgegnerin 1) mit Sitz in Stuttgart stellt unter anderem I.__-Fahrzeuge her und vertreibt diese (KG-act. 17/1). Die D.__ AG (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in Rotkreuz vertreibt unter anderem neue und gebrauchte I.__-Fahrzeuge, erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen und fürdert die Geschäftstätigkeit des (I.__-)Konzerns in Bezug auf das schweizerische Territorium (KG-act. 9/2). Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsteller schlossen am 20. Oktober 2001 einen Lizenzvertrag ab, in welchem Letzterer als autorisierter I.__ Club anerkannt und zur Verwendung des Clubnamens A.__, des I.__-Wappens als Clublogo sowie des Clubnamens als Domain-Name im Internet (zzgl. nationaler Top-Level Domain) berechtigt wurde (KG-act. 1/4). Am 22. November 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin 1 den Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 und aberkannte dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung die im Lizenzvertrag zugesprochenen Rechte (KG-act. 1/19). Gleichzeitig entzog sie dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.__ 2022 (KG-act. 1/19). Der Gesuchsteller reichte am 19. Januar 2022 das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei den Gesuchgegnerinnen im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhürung der Gesuchgegnerinnen, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, folgende Aussagen gegenüber den Verbandsmitgliedern des Gesuchstellers, gegenüber den Mitgliedern der Verbandsmitglieder des Gesuchstellers gegenüber Dritten sowohl Mändlich schriftlich zu machen:
(i) dass sich der Gesuchsteller und/oder der Vorstand des Gesuchstellers die Marke ?I.__? schädigend verhalten würde.
(ii) dass eine vom Gesuchsteller und/oder vom Vorstand des Gesuchstellers zu verantwortende aktuelle Situation für die Gesuchgegnerinnen markenschädigend sei.
(iii) dass der Vorstand des Gesuchstellers die Schuld dafür trage, dass es in der Schweizer I.__ Clublandschaft einen Streit gebe, welcher die Marke ?I.__? schädigen würde.
(iv) dass der Gesuchsteller seine eigentlichen Aufgaben und Berufung nicht mehr erfülle.
(v) dass der Vorstand des Gesuchstellers seine Aufgaben nicht richtig erfülle.
(vi) dass man dem Gesuchsteller wegen einem schuldhaften Verhalten des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des Gesuchstellers das Recht an der bisherigen Verwendung der Marke ?I.__? entziehen muss.
(vii) dass auf Grund eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse.
(viii) dass der Gesuchsteller den Vereinsnamen ?A.__? mit sofortiger Wirkung nicht mehr verwenden dürfe.
(ix) dass das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller wegen einem falschen Verhalten des Gesuchstellers in den letzten Monaten stark gelitten habe, insbesondere, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller in den letzten Monaten derart stark gelitten habe, dass der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse.
(x) dass aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers das Vertrauen der Gesuchgegnerinnen in den derzeitigen Vorstand des Gesuchstellers aktuell nicht mehr gegeben sei, insbesondere nicht in Bezug auf die Befriedung und Harmonisierung der Schweizer I.__ Clublandschaft.
(xi) dass die Gesuchgegnerinnen aufgrund von Vorkommnissen keine Grundlage mehr für eine Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller hätten, insbesondere, dass aufgrund von Vorkommnissen in der letzten Zeit der Markenlizenzvertrag der Gesuchgegnerin 1 mit dem Gesuchsteller vom 20.10.2001 mit sofortiger Wirkung vollständig aberkannt werden müsse.
(xii) dass es den Gesuchgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.__ und andere Veranstaltungen durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen, insbesondere die Organisation und Durchführung der J.__ 2022.
(xiii) dass beim Gesuchsteller und/oder im Vorstand des Gesuchstellers kein tragfähiges und funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, insbesondere nicht zur Durchführung der J.__ 2022.
(xiv) dass die Gesuchgegnerinnen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des Gesuchstellers die Rechte zur Durchführung der J.__ an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen haben.
(xv) dass um den Gesuchsteller ?Querelen? Beständen.
(xvi) dass ein Weiter wie bisher des Gesuchstellers und/oder im Vorstand des Gesuchstellers von den Gesuchgegnerinnen nicht zu akzeptieren sei.
(xvii) dass aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellation und vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnissen in den letzten Monaten der dringende Bedarf bestehe, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern.
(xviii) dass wegen einem Verschulden des Gesuchstellers und/oder des Vorstands des Gesuchstellers in der Schweizer I.__ Clublandschaft keine solide Basis bestehe, insbesondere dass nur mit einem Neustart in der Schweizer I.__ Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis gestellt werden könne.
(xix) ähnliche den Gesuchsteller diffamierende Aussagen mit dem Inhalt von vorstehend (i)-(xviii) zitierten äusserungen.
2. Es sei die Gesuchgegnerin 1 im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhürung der Gesuchgegnerin 1, nach Art. 261 ff. ZPO eventualiter vorsorglich zu verpflichten, dem Gesuchsteller bis zur ordentlichen Abwicklung der Absage der J.__ spätestens bis zum 30. Juni 2022 eine übergangslizenz an der Marke ?I.__? einzuräumen, so dass das der Verbandsname ?A.__? und das Club-Logo sowie die Webseite www.__.ch bis zum erwähnten Zeitpunkt weiterverwendet werden kann.
3. Es sei den Gesuchgegnerinnen Ordnungsbussen in der Höhe von je CHF 1'000 für jede übertretung des vorstehenden Verbotes gemäss Ziff. 1 (i)-(xix) vorstehend aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerinnen unter solidarischer Haftung.
5. Es sei die Gesuchgegnerin 1 anzuhalten, für das weitere Verfahren eine Schweizer Zustelladresse zu bestimmen.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurden die Anträge auf superprovisorische Anordnung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Gesuchsantwort angesetzt (KG-act. 2). Am 28. Januar 2022 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (KG-act. 8). Die Gesuchsgegnerin 2 erstattete am 31. Januar 2022 die Gesuchsantwort und beantragte, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (KG-act. 9). Zudem nahm die Gesuchsgegnerin 2 am 11. Februar 2022 zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Januar 2022 Stellung (KG-act. 16). Die Gesuchsgegnerin 1 reichte am 10. Februar 2022 die Gesuchsantwort und Stellungnahme zur Eingabe vom 28. Januar 2022 ein und beantragte ebenfalls, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen (KG-act. 17).
2. zuständigkeit
a) Die ZPO ist anwendbar auf Binnensachverhalte (Vock/Nater, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 2 N 3). Für internationale Verhältnisse bleiben die Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des schweizerischen IPRG vorbehalten (Art. 2 ZPO). Ein internationales Verhältnis setzt einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus. Ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt, ist im Einzelfall unter BeRücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen (BGE 131 III 76 E. 2.3). Hat eine Partei ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Ausland, liegt immer ein internationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin 1 hat ihren Sitz in Deutschland, somit liegt in Bezug auf die geltend gemachten vorsorglichen Massnahmen gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 ein internationaler Sachverhalt vor.
b) Im internationalen Verhältnis ist grundsätzlich das IPRG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IPRG; Art. 2 ZPO). Vorbehalten sind gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG völkerrechtliche VertRüge, wozu unter anderem das zählt (Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 1 IPRG N 31). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Lug?. Art. 5 Ziff. 3 erklärt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, neben den Gerichten am allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 auch die Gerichte am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist einzutreten droht für zuständig. Diese Bestimmung regelt nicht nur die internationale, sondern auch die (innerstaatliche) örtliche zuständigkeit (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-übereinkommen, 2. A., 2016, Art. 5 N 544). Der Begriff der unerlaubten Handlung einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag i.S.v. Art. 5 Ziff. 1 anknüpfen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 N 467 m.w.H.). Der Gesuchsteller verlangt vorsorgliche Massnahmen und bringt in Bezug auf beide Rechtsbegehren vor, er sei durch äusserungen der Gesuchsgegnerinnen bzw. durch die unzulässige fristlose Kündigung des Lizenzvertrags in seiner persönlichkeit verletzt und durch diese unrichtigen und herabsetzenden äusserungen resp. die fristlose Kündigung als professioneller, gut organisierter Länderdachverband im Wettbewerb beeinträchtigt worden. Zudem sei damit zu rechnen, dass die Gesuchsgegnerinnen weiterhin versuchen würden, den Gesuchsteller durch falsche Aussagen an seinem beruflichen Fortkommen und der Willensbildung (insbesondere im Rahmen der Delegiertenversammlung) zu behindern und seinen Geschäftlichen Ruf zu untergraben (KG-act. 1 Rz. 61 ff., 66 f., 83 ff. und 92 ff.). Der Gesuchsteller macht somit unter anderem (vgl. bezüglich Vertragsverletzung KG-act. 1 Rz. 92 ff.) gestützt auf eine persönlichkeitsverletzung sowie eine Verletzung des Lauterkeitsrechts (UWG) UnterlassungsAnsprüche geltend (KG-act. 1 Rz. 66 ff., 83 ff. und 92 ff.). Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit HaftungsAnsprüchen, die nicht an einen Vertrag anknüpfen. Demzufolge besteht laut Art. 5 Ziff. 3 neben dem allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 eine zuständigkeit am Erfolgsort. fällt der Ort, an dem effektiv gehandelt wurde, mit dem Ort zusammen, an dem die schädigenden Konsequenzen dieser Handlungen eintraten (sog. Platzdelikt), gestaltet sich die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eintrat, einfach (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 N 552). Bei Distanzdelikten, also bei einem Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort, eröffnet Art. 5 Ziff. 3 dem Kläger die Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Der Kläger kann somit sowohl am Ort des ursöchlichen Geschehens als auch am Ort klagen, an dem sich der Schadenserfolg verwirklichte (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 N 553). Bei persönlichkeitsverletzungen befindet sich der Erfolgsort am gewähnlichen Aufenthaltsort des Klägers (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss KG 521/96 RK 1 vom 13. März 1997 = EGV-SZ 1997 Nr. 32 E. 1.c; Volken/G?ksu, in: Müller-Chen/Widmer Löchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. A., 2018, Art. 129 IPRG N 48; Rodriguez/Kr?si/Umbricht, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 129 IPRG N 30). Der Gesuchsteller stätzt sein Gesuch unter anderem auf persönlichkeitsverletzungen, deren Wirkungen sich in erster Linie am Sitz des Gesuchstellers auswirken. Demzufolge ist die örtliche zuständigkeit in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 1 sowohl für Rechtsbegehren Ziff. 1 als auch für Rechtsbegehren Ziff. 2 gegeben. In Bezug auf die in Rechtsbegehren Ziff. 2 geltend gemachte Vertragsverletzung kann offenleiben, ob allenfalls deutsche Gerichte ürtlich zuständig wären, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 nicht vorbrachte, das angerufene Gericht sei international nicht zuständig, sie sich mithin auf das Verfahren einliess und keine ausschliessliche zuständigkeit nach Art. 22 gegeben ist (vgl. Art. 24 Lug?).
c) Die Gesuchsgegnerin 2 hat wie der Gesuchsteller Sitz in der Schweiz. Folglich liegt kein internationaler Sachverhalt vor. Die örtliche und sachliche zuständigkeit bestimmt sich deshalb nach der ZPO. Für Klagen aus persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Laut Art. 36 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht am Wohnsitz Sitz der geschädigten Person der beklagten Partei am Handlungsoder am Erfolgsort zuständig. Folglich besteht auch nach der ZPO eine zuständigkeit am Erfolgsort. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist wie im IPRG und weit zu verstehen und erfasst sämtliche Fälle ausservertraglicher Haftung für widerrechtliches Verhalten, d.h. neben den im Obligationenrecht geregelten TatBeständen insbesondere auch die DeliktsAnsprüche, die ihre Grundlage im Zivilgesetzbuch haben, und die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Hempel, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.). Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht werden, namentlich auch vorsorgliche Massnahmen (Hempel, a.a.O., Art. 36 ZPO N 10 m.w.H.). Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin 2 habe ihn durch verschiedene äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabgesetzt. Somit macht der Gesuchsteller geltend, geschädigte Person einer unerlaubten Handlung zu sein, weshalb die örtliche zuständigkeit am Sitz des Gesuchstellers gegeben ist.
d) Für Streitigkeiten nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30000.00 ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. 19 Abs. 1 EGzOR). Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller stätzt seine Rechtsbegehren unter anderem auf eine Verletzung des UWG und beziffert den Streitwert vorläufig mit Fr. 100000.00 (KG-act. 1 S. 8). Somit ist das Kantonsgericht für die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche sachlich zuständig. Neben der Verletzung des UWG macht der Gesuchsteller in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 eine persönlichkeitsverletzung und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 eine Vertragsverletzung sowie ebenfalls eine persönlichkeitsverletzung geltend. Werden in einer Klage wie vorliegend nicht nur lauterkeitsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich aus dem gleichen Lebensvorgang andere Ansprüche eingeklagt, liegt ein Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz vor (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1; R?etschi/Roth, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Vor Art. 913a UWG N 15; Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, Vor Art. 9-13a UWG N 49). Wegen der Rechtshängigkeitssperre resp. der Rechtskraftwirkung (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO) sowie aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia, Art. 57 ZPO) ist es bei Vorliegen einer Anspruchsgrundlagenkonkurrenz im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) ausgeschlossen, dass unterschiedliche Gerichte für die verschiedenen Ansprüche zuständig sind. Die somit zwingende Kompetenzattraktion muss in diesem Fall aufgrund der vom Gesetzgeber mit dem Institut des Direktprozesses verfolgten Ziele der Spezialisierung und Prozessbeschleunigung bei der einzigen kantonalen Instanz eintreten (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK1 2018 17 vom 5. Juni 2020 = CAN 4/2020 Nr. 61 E. 1 sowie dortige Bemerkungen). Ohnehin wäre das Kantonsgericht bei weitem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 lit. a auch für die Vertragsverletzung zuständig (vgl. aber EGV-SZ 2015 A 3.1 = CAN 3/2015 Nr. 51 E. 2.1, wonach das Kantonsgericht die genannte Bestimmung eng auslegt). Das Kantonsgericht ist somit für sämtliche geltend gemachten Ansprüche sachlich zuständig.
e) Der Gesuchsteller richtet sein Gesuch gegen mehrere Gesuchsgegnerinnen, weshalb die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass die zu beurteilenden Rechte und Pflichten der im Streit stehenden Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen RechtsGründen beruhen (Konnexität; Art. 71 Abs. 1 ZPO), dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO), und dass die gleiche sachliche zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gilt (BGE 142 III 581 E. 2.1). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung widersprächlicher Urteile (BGE 142 III 581 E. 2.1; Ruggle, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 71 ZPO N 14). Der Gesuchsteller macht in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 im Wesentlichen geltend, die beiden Gesuchsgegnerinnen hätten durch verschiedene äusserungen, insbesondere an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, die sie zusammen ausgerichtet hätten, persönlichkeits- und UWG-Verletzungen begangen. Angesichts dessen erscheint es zweckmässig, die gemeinsam gemachten äusserungen zusammen zu beurteilen. Sodann beantragt der Gesuchsteller gegen beide Gesuchsgegnerinnen vorsorgliche Massnahmen. Folglich ist für alle eingeklagten Ansprüche das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Wie bereits dargelegt, ist die sachliche zuständigkeit für beide Gesuchsgegnerinnen gegeben (vgl. E. 2.d). Die Voraussetzungen der einfachen passiven Streitgenossenschaft sind somit erfüllt.
f) Der Gesuchsteller vereint mehrere Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Rechtsbegehren Ziff. 2). Weil das Kantonsgericht für beide Rechtsbegehren ürtlich und sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist, ist diese Vereinigung mehrerer Ansprüche zulässig (Art. 90 ZPO).
3. Anwendbares Recht
a) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin 2 liegt wie aufgezeigt kein internationaler Sachverhalt vor, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist.
b) In Bezug auf Gesuchsgegnerin 1 liegt wie erwähnt ein internationaler Sachverhalt vor (vgl. E. 2.a). Das regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht, weshalb diesbezüglich das IPRG zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 ZPO). Die prozessualen Voraussetzungen und die prozessualen Aspekte des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme bestimmen sich nach der lex fori (Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 10 IPRG N 12; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, 2019, N 283), während für den Verfügungsanspruch und andere materielle Voraussetzungen die lex causae massgebend ist (Buhr/Gabriel/Schramm, a.a.O., Art. 10 IPRG N 13; Phurtag, a.a.O., N 281 f.). Demzufolge ist im Hinblick auf die Hauptsachenprognose zu prüfen, welches Recht bezüglich der Gesuchsgegnerin 1 in der Hauptsache anzuwenden ist.
Die Parteien trafen keine Rechtswahl (vgl. Art. 132 IPRG). In Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 stätzt sich der Gesuchsteller auf eine persönlichkeitsverletzung und auf eine Verletzung des UWG. Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewähnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG; eine persönlichkeitsverletzung stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 133 IPRG dar, vgl. dazu Rodriguez/Kr?si/Umbricht, a.a.O., Art. 129 IPRG N 6 sowie Dasser/Dal Molin, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A., 2021, Art. 139 IPRG N 1). Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG). Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Weil die vorgebrachten persönlichkeits- und wettbewerbsverletzenden Aussagen in der Schweiz begangen wurden, sich bei persönlichkeitsverletzungen der Erfolgsort am gewähnlichen Aufenthaltsort des Klägers befindet (vgl. E. 2.a) und weil sich auch die angebliche Wettbewerbsverletzung aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller als Dachverband der Schweizer I.__ Clubs verschiedene Veranstaltungen in der Schweiz ausrichtete, auf den Schweizer Markt auswirkt, ist schweizerisches Recht sowohl für die geltend gemachten persönlichkeitsverletzungen als auch für die angeblichen Verletzungen des UWG anwendbar.
Demgegenüber stätzt sich das Rechtsbegehren Ziff. 2, das sich im übrigen ausschliesslich gegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, zusätzlich auf eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. Die Parteien trafen weder im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 noch danach eine Rechtswahl. VertRüge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewähnlichen Aufenthalt hat (Art. 122 Abs. 1 IPRG). Für juristische Personen ist anstelle des gewähnlichen Aufenthalts der Niederlassungsort massgebend (BGE 140 III 473 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin 1 berechtigte im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 den Gesuchsteller zur Verwendung des Clubnamens A.__ sowie des I.__-Wappens als Clublogo und hat seinen Sitz in Deutschland, weshalb für die behauptete Vertragsverletzung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 deutsches Recht anwendbar ist.
4. Rechtsbegehren Ziff. 1: persönlichkeitsverletzung
a) Rechtliches
aa) Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, Art. 8 ZGB N 18 ff. m.w.H.). Nach stündiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.3; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 261 ZPO N 25). Aufgrund objektiver Kriterien muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt sprechen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25).
ab) Der Gesuchsteller stätzt sich sowohl auf Art. 28 ZGB als auch auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Ansprüche aus dem allgemeinen persönlichkeitsschutz und diejenigen aus der Spezialgesetzgebung können nebeneinander bestehen. Der Umstand, dass eine persönlichkeitsverletzung auch wettbewerbsrechtlich relevant sein kann, schliesst eine Klage nach persönlichkeitsrecht mit anderen Worten nicht aus (BGer, Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1).
ac) Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Der Kläger kann dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin sTürend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 ZGB). Aktivlegitimiert ist, wer sich in seiner persönlichkeit verletzt fühlt, jedoch nicht, wer bloss indirekt tangiert wird (Meili, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, Art. 28 N 32). Vorliegend verlangt der Gesuchsteller mit Rechtsbegehren Ziff. 1 das Verbot bereits getätigter (und nun drohender) äusserungen (vgl. KG-act. 1, Rn. 103).
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den naTürlichen Personen zukommen (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131 E. 6.1 m.w.H.). Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, mithin hat er sowohl den Nachweis der persönlichkeitsverletzung als auch denjenigen, dass eine solche droht, zu führen; blosse Behauptungen und unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht. Demgegenüber muss er weder ein Verschulden noch das Fehlen von RechtfertigungsGründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für das Vorliegen von RechtfertigungsGründen tragen die Gesuchsgegner (BGE 136 III 410 E. 2.3; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190174-O vom 31. Juli 2019 E. 4.1.2; Meili, a.a.O., Art. 28 N 56).
Eine persönlichkeitsverletzung liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird (sozialer Schutzbereich der Geschützten persönlichkeitsrechte). Der zivilrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche und schältzt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche gesellschaftliche Ansehen einer Person. Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Allerdings richtet sich der Rechtsschutz nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird; leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 715 E. 4.1 m.w.H.; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38; Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 28 ZGB N 3 m.H.). Generell kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden, verlangt ist vielmehr eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen; nicht jeder übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt mithin sogleich eine persönlichkeitsverletzung dar (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38, m.N.). Anerkannt ist, dass im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der persönlichkeit vorliegt (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29). Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Gemäss der im Zusammenhang mit Presseäusserungen herausgebildeten Praxis ist sinngemäss zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt eines Durchschnittslesers bzw.
-adressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2 m.w.H.; BGer Urteil 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.1). Massgebend ist also die objektive Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Dritten (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., 2020, Rz. 643) und nicht diejenige des individuell Betroffenen des äusserers.
Die Verletzung kann sowohl durch Tatsachenbehauptung (Informationen), Werturteile (Meinungsäusserungen, Kommentare, Kritiken) durch gemischte Werturteile (Tatsachenkern mit Wertungen) erfolgen (BGer Urteil 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich nicht persönlichkeitsverletzend, es sei denn, sie geschehen ohne sachlichen Grund (z.B. Aufgreifen länger zurückliegender Vorstrafen die Ausbreitung intimer Details sonderbarer Vorlieben und Neigungen; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 43). Demgegenüber ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen in aller Regel widerrechtlich, ausser die Unwahrheit betrifft nur irrelevante Nebenpunkte (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a; vgl. auch BGE 126 III 209 E. 3.a, der als Ausnahme beispielsweise den Bericht über eine Pressemitteilung einer PolizeiBehörde nennt, bei dem die Quelle angegeben wird und der Bericht selber nicht kommentiert wird). Werturteile, die einer WahrheitsPrüfung nicht zugänglich sind, sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, vertretbar erscheinen (BGE 126 III 305 E. 4.b.bb). Dementsprechend sind Werturteile als persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren, wenn sie unnätig herabsetzend sind (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 44). Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungskern die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsachenbehauptungen, unnätige Herabsetzungen sind aber auch dann ehrverletzend, wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer Urteil 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a).
b) Parteivorbringen
aa) Dem Gesuchsteller obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist (vgl. E. 4.a.aa). In Bezug auf die geltend gemachte persönlichkeitsverletzung bringt er zusammengefasst vor, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, im Kündigungsschreiben vom 22. November 2021 sowie im Schreiben vom 8. Dezember 2021 persönlichkeitsverletzend geäussert. Konkret hätten die Gesuchsgegnerinnen ausgefährt, dass
sich der Gesuchsteller und/oder sein Vorstand markenschädigend verhalten habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.i), die vom Gesuchsteller und/oder seinem Vorstand zu verantwortende aktuelle Situation markenschädigend sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ii) sowie der Vorstand die Schuld für den markenschädigenden Streit in der Schweizer Clublandschaft trage (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iii; KG-act. 1 Rz. 4, 12, 39 f., 65, 72);
- der Gesuchsteller seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iv) sowie der Vorstand seine Aufgabe nicht richtig erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.v; KG-act. 1 Rz. 4, 41, 73);
man wegen des schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers diesem das Recht an der Verwendung der Marke I.__ entziehen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vi) und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 sofort gekündigt werden müsse (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vii) sowie der Vereinsname ab sofort nicht mehr verwendet werden dürfe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.viii; KG-act. 1 Rz. 40, 75);
- das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller wegen falschen Verhaltens des Gesuchstellers stark gelitten habe, weswegen der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 fristlos gekündigt werden müsse (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ix), das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers aufgrund schuldhaften Verhaltens nicht mehr gegeben sei, insbesondere hinsichtlich der Befriedung und Harmonisierung der Schweizer Clublandschaft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x; KG-act. 1 Rz. 41, 51, 76 ff.);
- die Gesuchsgegnerinnen aufgrund von Vorkommnissen keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr hätten und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 daher fristlos zu Kündigen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi; KG-act. 1 Rz. 44, 80);
es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.__ und andere Veranstaltungen durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen, insbesondere die J.__ 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xii; KG-act. 1 Rz. 4, 41, 44, 73);
beim Gesuchsteller und/oder beim Vorstand des Gesuchstellers kein tragfähiges und funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, insbesondere hinsichtlich der J.__ 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), sowie dass die Gesuchsgegnerinnen wegen schuldhaften Verhaltens die Rechte für die J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft übertragen Müssten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiv; KG-act. 1 Rz. 5, 33, 81);
innerhalb des Gesuchstellers ?Querelen? Beständen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xv; KG-act. 1 Rz. 52, 78, 98);
ein Weiter wie bisher nicht zu akzeptieren sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi; KG-act. 1 Rz. 74);
aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellation bzw. von vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnissen der dringende Bedarf bestehe, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii; KG-act. 1 Rz. 44, 73);
wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft bestehe und insbesondere ein Neustart erforderlich sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii; KG-act. 1 Rz. 74).
ab) Die Gesuchsgegnerinnen bringen zusammengefasst vor, das Rechtsbegehren Ziff. 1 genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht. In den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegehren auf den Gesuchsteller die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers beziehe. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Des Weiteren sei der A.__ Gesuchsteller und nicht deren Vorstandsmitglieder, weshalb die Aussagen betreffend Letztere mangels Aktivlegitimation nicht Gegenstand des Massnahmengesuchs seien (KG-act. 9 Rz. 55 ff.; KG-act. 17 Rz. 62 ff.). Es sei fraglich, ob die Aussagen die für eine persönlichkeitsverletzung erforderliche Intensität aufweisen (KG-act. 9 Rz. 58 ff.; KG-act. 17 Rz. 65 ff.). Bei den Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.v, 1.xii, 1.xvi und 1.xviii handle es sich um reine Werturteile, die sich unter den gegebenen Umständen einer angemessenen Form bedienen würden und sachlich vorgetragen worden seien (KG-act. 9 Rz. 63; KG-act. 17 Rz. 70). Die übrigen Aussagen (Rechtsbegehren Ziff. 1.i-iv, 1.vi-xi, 1.xiii-xv und 1.xvii) seien entweder wahr, sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handle, würden auf einem wahren Tatsachenkern beruhen, soweit es sich um gemischte Werturteile handle (KG-act. 9 Rz. 64 f.; KG-act. 17 Rz. 71 f.).
c) Sachverhalt
aa) An der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 äusserten sich die Gesuchsgegnerinnen gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten präsentation zunächst zu den Entwicklungen in der Schweizer I.__ Clublandschaft und führten aus, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet. Zudem würden sich I.__ Clubs direkt bei den Gesuchsgegnerinnen melden und sich über die derzeitige angespannte Situation sowie die Art und Weise der Kommunikation beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (KG-act. 1/15 S. 6). Daraufhin erklärten die Gesuchsgegnerinnen: Die aktuelle Situation ist aus Sicht I.__ markenschädigend!? (KG-act. 1/15 S. 7). Im Anschluss daran erläuterten sie den Zweck und die Ziele des Gesuchstellers gemäss seinen Statuten (KG-act. 1/15 S. 8) und führten aus, dem neu gewählten Vorstand des Gesuchstellers sei es nicht gelungen, die Schweizer Clublandschaft zu vereinen (KG-act. 1/15 S. 9). Danach gaben die Gesuchsgegnerinnen bekannt: Ein Weiter wie bisher werden wir als D.__ AG und F.__ AG nicht akzeptieren!? (KG-act. 1/15 S. 10). Sodann legten die Gesuchsgegnerinnen dar, ihr Vertrauen in den derzeitigen Vorstand des Gesuchstellers sei aktuell nicht mehr gegeben, weder für eine zukünftige Zusammenarbeit noch in Bezug auf die Befriedung und Harmonisierung der Schweizer I.__ Clublandschaft. Der Gesuchsteller erfülle daher aus ihrer Sicht seine eigentlichen Aufgaben und Berufung nicht mehr. Die Gesuchsgegnerinnen würden aufgrund dieser Konstellation und der Geschehnisse der letzten Monate den dringenden Bedarf sehen, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen. Abschliessend erklärten sie: Sollte bis zum 19.11.2021 kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden, behalten wir uns vor, die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem A.__ die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15 S. 11).
ab) Mit Schreiben vom 22. November 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber dem Gesuchsteller zusammengefasst, sie habe wie bereits an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 erläutert feststellen müssen, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller als Dachverband stark gelitten habe und auch die Gesuchsgegnerinnen würden aufgrund der Vorkommnisse der letzten Zeit keine Grundlage mehr für eine Fortführung der Zusammenarbeit sehen. Deshalb erkenne die Gesuchsgegnerin 1 die mit Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 zugeteilten Rechte mit sofortiger Wirkung vollständig ab, was zur Folge habe, dass das Recht zur weiteren Verwendung des Club Namens und des Club Logos unmittelbar entfalle. Zudem sehe sich die Gesuchsgegnerin 1 im Zuge der Aberkennung dieser Rechte veranlasst, dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.__ 2022 ebenfalls mit sofortiger Wirkung zu entziehen (KG-act. 1/19).
ac) Im Schreiben vom 8. Dezember 2021 führte die Gesuchsgegnerin 1 aus, dass die ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags wirksam sei und dass die Durchführung der J.__ 2022 unabhängig von den aktuellen ?Querelen, deren Existenz nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden könne, mit Blick auf die sich verschürfende Corona-Situation mit erheblichen Risiken verbunden sei und sich die Gesuchsgegnerin 1 daher dazu entschlossen habe, die Parade im Jahr 2022 nicht zu veranstalten. Sodann unterbreitete die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Absage der Parade einen Lösungsvorschlag (KG-act. 1/22).

d) Würdigung
aa) Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, bei den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegehren auf den Gesuchsteller die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers beziehe und bei Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist (BGer, Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Der Gesuchsteller beantragt in den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii, es seien den Gesuchsgegnerinnen verschiedene Aussagen über den Gesuchsteller und/oder den Vorstand des Gesuchstellers zu verbieten. Der Gesuchsteller verlangt mit dieser Formulierung (und/oder), dass den Gesuchsgegnerinnen die entsprechenden Aussagen sowohl über den Gesuchsteller als auch über seinen Vorstand verboten werden, sollte dem nicht gefolgt werden zumindest bezüglich einem von beiden (Gesuchsteller dessen Vorstand). Insofern wird aus dem Rechtsbegehren klar, gegen was sich die Gesuchsgegnerinnen verteidigen müssen und auch das Gericht weiss, was Streitgegenstand ist. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sind also genügend bestimmt.
Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.xix beantragt der Gesuchsteller, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, ?[?]hnliche den Gesuchsteller diffamierende Aussagen mit dem Inhalt von vorstehend (i)-(xviii) zitierten äusserungen zu machen. während der Gesuchsteller in den Rechtsbegehren Ziff. 1.i-xviii genau umschreibt, welche äusserungen zu verbieten seien, lässt das Rechtsbegehren Ziff. 1.xix offen, welche Aussagen konkret untersagt werden sollen. Würde dieses Rechtsbegehren zum Urteilsspruch erhoben, muss aufgrund dieser offenen Formulierung erwartet werden, dass sich der Streit über die Frage, ob die Aussagen diffamierend sind, ins Vollstreckungsverfahren verschieben würde. Das Rechtsbegehren erweist sich als nicht genügend bestimmt formuliert. Folglich ist auf dieses nicht einzutreten.
ab) Die Gesuchsgegnerinnen führen zutreffend aus, dass der Gesuchsteller der A.__ und nicht dessen einzelne Vorstandsmitglieder ist. Zwar können gemäss Art. 89 ZPO Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, in eigenem Namen auf Verletzung der persönlichkeit der AnGehörigen dieser Personengruppen klagen, allerdings legte der Gesuchsteller nicht dar, dass er gemäss seinen Statuten zur Wahrung der Interessen seiner Vorstandsmitglieder befugt ist (vgl. Klaus, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 89 ZPO N 39). Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem nicht dargetan ist, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder überhaupt Vereinsmitglieder sind. Soweit der Gesuchsteller also eine Verletzung der persönlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder geltend macht, ist das Gesuch wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
ac) Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch vom 19. Januar 2022 dar, dass sich das Verhältnis zu den Gesuchsgegnerinnen in der Zeit vor und nach dem Rücktritt bzw. der faktischen Abwahl vier ehemaliger Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers Anfang 2021 verschlechtert habe (KG-act. 1 S. 5 Ziff. 3). Hintergrund des Streits, der zur Abwahl der vier ehemaligen Vorstandsmitglieder gefährt habe, sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen den abgewählten Vorstandsmitgliedern und dem Präsidenten bezüglich der Verlängerung eines Rennsportvertrags gewesen (KG-act. 1 S. 10 N 29). Bereits daraus wird klar, dass es spätestens Anfang des Jahres 2021 zu Differenzen innerhalb des Gesuchstellers kam. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen hätten die Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes des Gesuchstellers bereits seit 2019 bestanden (KG-act. 9 S. 8 N 21 und KG-act. 17 S. 9 N 22). Ferner geht aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, insbesondere daraus, dass im Nachgang zur Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 eine interne sowie eine externe Untersuchung durch eine Anwaltskanzlei durchgefährt worden sei (KG-act. 1 S. 11 N 32), hervor, dass die Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers auch nach der Delegiertenversammlung von Anfang 2021 anhielten. Diese internen Unstimmigkeiten werden auch dadurch dokumentiert, dass dem Früheren Vorstand weder an der Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 Dcharge erteilt wurde (KG-act. 1/12 S. 6; KG-act. 1/18 S. 5). Sodann erklärte der G.__ in seinem Schreiben vom 11. September 2021 dem Gesuchsteller unter Nennung von verschiedenen Vorkommnissen, insbesondere von Auseinandersetzungen zwischen dem Präsidenten des Gesuchstellers und dem Präsidenten des G.__, sein Vorstand habe entschieden, dass die vom Vorstand des A.__ am 23. August 2021 beschlossene Zusammensetzung des OK keine Basis für eine Mitarbeit des G.__ als lokaler I.__club in diesem OK bilde (KG-act. 17/27). In einem undatierten Schreiben an die Gesuchsgegnerin 2 distanzierten sich zudem insgesamt 16 I.__ Clubs vom Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021 sowie vom Communiqué des Gesuchstellers vom 13. Januar 2022 zur Absage der J.__ 2022 (KG-act. 17/30). Ferner beantragten sieben I.__ Clubs je mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung (KG-act. 1/16). Aus dem Schreiben des I.__ Clubs Suisse vom 18. November 2021 geht hervor, dass der Gesuchsteller die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung am 2. November 2021 ablehnte (KG-act. 17/29). Alle diese Umstände belegen das Bestehen von Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, insbesondere auch noch nach der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, und diese brachte auch der Gesuchsteller selber vor (im Wesentlichen, KG-act. 1 Rz. 28 ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen, es Beständen Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, decken sich folglich mit den Erklärungen des Gesuchstellers. Somit handelt es sich um unbestrittene Sachverhaltsdarstellungen, auf die abgestellt werden kann.
ad) Einzelne Aussagen
ba) Der Gesuchsteller macht mit Verweis auf seine Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.iii geltend, die Aussage, wonach sich der Gesuchsteller und/oder der Vorstand des Gesuchstellers markenschädigend verhalte, sei persönlichkeitsverletzend (KG-act. 1 Rz. 72). Die Aussage vermittle den Eindruck, als hätte sich würde sich der Gesuchsteller resp. der Vorstand des Gesuchstellers widerrechtlich vertragswidrig verhalten (KG-act. 1 Rz. 72). Die Gesuchsgegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, die aktuelle Situation sei aus ihrer Sicht markenschädigend (KG-act. 1/15 S. 7). Sie brachten also nicht direkt vor, der Gesuchsteller verhalte sich markenschädigend er habe dies zu verantworten bzw. trage die Schuld dafür. Die Aussage erfolgte sodann unmittelbar, nachdem die Gesuchsgegnerinnen ausgefährt hatten, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet und es würden sich verschiedene I.__ Clubs direkt bei ihnen beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa). Mit der aktuellen Situation bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen somit auf die (unbestritten) bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc). Mit der Aussage bringen die Gesuchsgegnerinnen zum Ausdruck, dass diese Konflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.__ werfen (markenschädigend), ohne jedoch, dass sie dem Gesuchsteller direkt ein Fehlverhalten vorwarfen. Und auch wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss erklärt, aus dem Kontext hervorginge, dass nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchsteller die Verantwortung für die angeblich markenschädigende Situation trage, erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerinnen der Ansicht waren, die beschriebenen Konflikte hätten eine negative Wirkung auf die Marke I.__. Die Meinung der Gesuchsgegnerinnen erscheint vertretbar und sachlich gehalten. Wie dargelegt kann nicht jede Beeinträchtigung der persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Folglich gelingt es dem Gesuchsteller objektiv betrachtet nicht, eine Ehrbzw. persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. überdies erfolgten die hier zur Diskussion stehenden äusserungen an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, welche die Gesuchsgegnerinnen für die Schweizer I.__ Clubs einberiefen (KG-act. 1 Rz. 39). Die äusserungen richteten sich somit ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers. Insbesondere vor dem Hintergrund der unstreitig angespannten Situation zwischen den Parteien, die den Mitgliedern des Gesuchstellers zumindest was die Abwahl von vier von fänf Vorstandsmitgliedern an der Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 sowie die weder da noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 erteilte Dcharge anbelangt (vgl. E. 4.d.cc) bereits in den Grundzügen bekannt sein musste, erreicht der Vorwurf des markenschädigenden Verhaltens aus Sicht eines mittleren Mitglieds des Gesuchstellers nicht die Intensität einer persönlichkeitsrechtlich relevanten Ehrverletzung, zumal wie ebenfalls dargelegt im Wirtschaftsleben ohnehin strengere Kriterien erfüllt sein müssen. Somit liegt nicht nur aus der Perspektive eines Durchschnittsbürgers, sondern erst recht aus derjenigen eines konkreten Durchschnittsadressaten keine Verletzung der persönlichkeit des Gesuchstellers vor.
bb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. KG-act. 1 Rz. 73 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), kritisieren zwar direkt den Gesuchsteller. An der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch unmittelbar danach, dass sie sich vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen, wenn kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werde (KG-act. 1/15 S. 11). Aus dem Kontext geht hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen mit der Aussage, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgabe und Berufung nicht, in Kombination mit der in Erwägung gezogenen Möglichkeit des Entzugs der Rechte an der Durchführung der J.__ 2022 und der Markenrechte auf die ihrer Meinung nach bestehenden MissStände hinwiesen und darlegten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammenarbeit verhindert werden könnte. Ein solches Vorgehen erscheint unter Vertragsbzw. Geschäftspartnern objektiv durchaus üblich, zumal auch hier der Kreis der Durchschnittsadressaten auf die Mitglieder des Gesuchstellers beschränkt ist, weil die Aussagen ebenfalls an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 erfolgten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen relativierten die Aussage zudem, indem sie zu erkennen gaben, dass es sich bloss um ihre Meinung handelt (aus unserer Sicht [KG-act. 1/15 S. 11]). Die äusserungen gehen daher insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Unstimmigkeiten nicht derart über das Mass einer unter Vertragsbzw. Geschäftspartnern üblichen Kritik hinaus, als sie zu einer persönlichkeitsverletzung führen würden. Daher läge selbst dann, wenn die Aussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressaten, sondern aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden, keine persönlichkeitsverletzung vor.
bc) Der Gesuchsteller sieht eine persönlichkeitsverletzung im Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke I.__, in der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie im Entzug des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens, weil die Gesuchsgegnerinnen dadurch gegen aussen für jedermann sichtbar machen würden, dass der Gesuchsteller wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abgestraft werden müsse (vgl. KG-act. 1 Rz. 75 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii). Gemäss der Darstellung des Gesuchstellers werde also aus der fristlosen Kündigung sowie dem Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke I.__ und des Vereinsnamens der Schluss gezogen, der Gesuchsteller habe sich schwerwiegend schuldhaft Verhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich zulässig und bei GeFälligkeitsverhältnissen sind keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen, mithin genügt ein vernünftiger Grund (vgl. E. 6.d). Folglich kann aus der Erklärung der fristlosen Kündigung allein kein Rückschluss auf die dahinterliegenden BewegGründe gezogen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde ein durchschnittlicher Dritter, sei es als Adressat der fristlosen Kündigung als aussenstehender Dritter, der Kenntnis von der fristlosen Kündigung erhält, unter den konkreten Umständen, Nämlich, dass es sich um ein GeFälligkeitsverhältnis handelt, das bereits bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes fristlos gekündigt werden kann, aus der fristlosen Kündigung nicht (zwingend) darauf schliessen, dass die Gesuchsgegnerinnen den Gesuchsteller wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abstrafen. Zudem begründeten die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags, den Entzug des Rechts zur Verwendung der Marke I.__ und des Vereinsnamens sowie die übertragung der Rechte für die J.__ 2022 nicht (jedenfalls nicht direkt) mit einem schuldhaften Verhalten des Gesuchstellers, sondern mit dem fehlenden Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs und der Gesuchsgegnerinnen in den Gesuchsteller und mit den Vorkommnissen in der letzten Zeit (vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Angesichts dessen zielte die Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und der damit verbundene Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens nicht eigentlich gegen das Ansehen bzw. die Ehre des Gesuchstellers, sondern ist eine einseitige Erklärung im Rahmen einer Vertragsstreitigkeit, was auch unter persönlichkeitsschutzaspekten zulässig erscheint. Ebenso wenig wird augenscheinlich, wie die Gesuchsgegnerinnen die Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Anders zu entscheiden hiesse, dass fristlose Vertragsauflösungen (nahezu) immer auch persönlichkeitsverletzend wären, was das Recht zur Vertragskündigung in ähnlichen Situationen illusorisch machen würde und also auch in einer systematischen Auslegung unzulässig erscheint.
bd) Der Gesuchsteller sieht eine weitere persönlichkeitsverletzung in den Aussagen, wonach das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller gelitten habe bzw. das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers nicht mehr gegeben sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 76 ff. mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x). Die Gesuchsgegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet und es würden sich I.__ Clubs direkt bei ihnen über die derzeitige angespannte Situation sowie die Art und Weise der Kommunikation beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 6). Im Schreiben vom 22. November 2021 erläuterten sie mit Verweis auf die Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, sie hätten feststellen müssen, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller als Dachverband stark gelitten habe (vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 1 Rz. 79 und Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x) erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch nicht direkt, dass der Vertrauensverlust wegen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers erfolgt sei. Auch wenn die Aussage, es bestehe ein starker Vertrauensverlust vieler Mitglieder, im Kontext betrachtet eine negative Bewertung des Gesuchstellers darstellt, erscheint diese Kritik weder unsachlich noch unnätig verletzend, zumal sie zwischen Geschäftspartnern im Wirtschaftsleben erfolgte und angesichts der bereits festgestellten Unstimmigkeiten (vgl. E. 4.d.cc, insbesondere der nicht erteilten Dcharge an den Früheren Vorstand [KG-act. 1/12 S. 6; KG-act. 1/18 S. 5], der im Schreiben des G.__ vom 11. September 2021 mitgeteilten Weigerung zur Mitarbeit des G.__ [KG-act. 17/27], der im undatierten Schreiben von 16 I.__ Clubs erklärten Distanzierung vom Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021 sowie vom Communiqué des Gesuchstellers vom 13. Januar 2022 zur Absage der J.__ 2022 [KG-act. 17/30], dem je mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 gestellten Antrag von sieben I.__ Clubs auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung [KG-act. 1/16]) ohnehin glaubhaft erscheint, dass das Vertrauen vieler I.__ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich gelitten hatte. Daher liegt aus objektiver Perspektive eines Durchschnittsbürgers keine persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin erfolgten die Aussagen konkret gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt innerhalb des Gesuchstellers haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa), was die Intensität der negativen Konnotation weiter reduziert. In diesen Aussagen lässt sich somit aus Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchsgegners mit Kenntnis der bestehenden Situation erst recht keine persönlichkeitsrechtsrelevante Herabsetzung des Gesuchstellers erkennen. Eine Ehrbzw. persönlichkeitsverletzung ist mithin nicht glaubhaft gemacht.
be) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkommnisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu Kündigen sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 80 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.__ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xii), erfolgten im Schreiben vom 22. November 2021 (KG-act. 1/19). Die Gesuchsgegnerin 1 erwähnte in den Aussagen die Vorkommnisse in letzter Zeit, womit sie sich auf die anhaltenden Differenzen innerhalb des Gesuchstellers bezog (vgl. E. 4.d.cc), und begründete damit die ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags bzw. den Entzug des Rechts zur Durchführung der J.__ 2022. Diese Aussagen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Zwists aus Sicht eines durchschnittlichen Adressaten eines solchen Kündigungsschreibens, der Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten hat, sachlich und lassen objektiv betrachtet keine (unnätige) Herabsetzung des gesellschaftlichen beruflichen Ansehens des Gesuchstellers erkennen, zumal die Gesuchsgegnerinnen entgegen den Darstellungen des Gesuchstellers diesem nicht direkt vorwarfen, er habe diese Vorkommnisse zu verantworten. Die Aussagen erscheinen im Wirtschaftsleben angesichts der angespannten Situation zwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchsgegnerinnen bzw. eines Teils der I.__clubs nicht derart intensiv, als sie zu einer persönlichkeitsverletzung führen würden. Dies gilt aus den angefährten Gründen selbst dann, wenn die Aussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressen, sondern aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Ehrbzw. persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen.
bf) Der Gesuchsteller bringt zudem vor, die Aussage, wonach beim Gesuchsteller kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, erschättere die organisatorischen Fähigkeiten des Gesuchstellers und bescheinige ihm Unbestündigkeit sowie unfähigkeit (vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), was persönlichkeitsverletzend sei. Dasselbe treffe auf die Unterstellungen der Gesuchsgegnerinnen zu, wonach angeblich ein schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers resp. des Vorstands des Gesuchstellers der Grund dafür sein müsse, dass die Gesuchsgegnerinnen sich vorbehalten würden, die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (und vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiv). Wie bereits dargelegt erklärten die Gesuchsgegnerinnen am Ende der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 Folgendes: Sollte bis zum 19.11.2021 kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden, behalten wir uns vor, die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem A.__ die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15 S. 11; vgl. E. 4.c.aa). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers enthält die Aussage weder den Vorwurf der Unbestündigkeit unfähigkeit noch denjenigen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers, weder explizit noch implizit, jedenfalls nicht in dieser Schürfe. Die Aussagen erfolgten sodann im unmittelbaren Zusammenhang mit der (nicht persönlichkeitsverletzenden) Kritik, wonach der Gesuchsteller seine Aufgabe und Berufung nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Insgesamt erklärten die Gesuchsgegnerinnen, weshalb sie sich das Recht vorbehalten würden, den Lizenzvertrag zu Kündigen und die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 anderweitig zu vergeben, ohne dabei den Gesuchsteller direkt die Schuld dafür zuzuschieben (KG-act. 1/15 S. 11 und KG-act. 1/19). Aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers liegt daher keine persönlichkeitsverletzung vor. Zudem erfolgte die Aussage an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die über die bestehenden Unstimmigkeiten unterrichtet waren, was die Intensität der Kritik weiter relativiert. Auch wenn in dieser Aussage die Unzufriedenheit der Gesuchsgegnerinnen über die Situation innerhalb des Gesuchstellers zum Ausdruck kommt und sie dessen Verhalten also beanstandet, überschreitet eine solche äusserung aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchstellers, also eines I.__clubs, der Kenntnis von den bestehenden Konflikten innerhalb des Gesuchsteller haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht das übliche, jedem Geschäftspartner zumutbare Mass, zumal im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine persönlichkeitsverletzung in Form der Ehrverletzung glaubhaft zu machen.
bg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers ?Querelen? Beständen (vgl. KG-act. 1 Rz. 78 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), stätzt sich auf die anhaltenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, die selbst er darlegte (vgl. E. 4.d.cc). Er bringt mit Verweis auf einen Wikipedia-Artikel vor, dass eine Querele eine Zwistigkeit über eine Angelegenheit von vergleichsweise geringer Bedeutung sei. Der Ausdruck zähle zum gehobenen Sprachniveau. Der Begriff Querele werde häufig für Streitigkeiten innerhalb von Organisationen deren Organen verwendet, deren genaue Umstände nicht bekannt seien nicht berichtenswert erscheinen würden, die aber zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas weitergehenden Auseinandersetzungen gefährt hätten (KG-act. 1 Rz. 52). Angesichts der bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc) trifft somit die Aussage, es Beständen Querelen, ohne Weiteres zu. Daher liegt aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers keine persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin erfolgte die hier untersuchte äusserung im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November 2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags, mithin handelt es sich lediglich um eine Wiederholung dessen, was die Gesuchsgegnerin 1 bereits im Schreiben vom 22. November 2021 äusserte. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 richtete sich zudem nur an den Gesuchsteller, d.h., der Wirkungskreis der äusserung war sehr beschränkt, jedenfalls ihrer Intention nach. Darin, dass sich die Gesuchsgegnerin 1 nota bene in gehobenem Sprachgebrauch nochmals in sachlicher Art und Weise auf die KündigungsGründe berief, ist auch nach der objektiven Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Empfängers, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt sowie der ausgesprochenen fristlosen Kündigung hat, keine empfindliche Herabsetzung des Ansehens des Gesuchstellers zu erkennen, zumal die Gesuchsgegnerin 1 nicht direkt den Vorwurf äusserte, der Gesuchsteller trage die Verantwortung an den Querelen. Eine persönlichkeitsverletzung ist somit nicht glaubhaft gemacht.
bh) Die Gesuchsgegnerinnen hatten erklärt, ein Weiter wie bisher sei für sie nicht zu akzeptieren (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi), unmittelbar bevor sie ausführten, ihr Vertrauen in den Vorstand des Gesuchstellers sei nicht mehr gegeben, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgaben und Berufung nicht mehr und sie würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15 S. 10 f.; vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd und 4.d.dd.fff). Auch diese erste Aussage erfolgte an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 und richtete sich ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis von den aktuellen Unstimmigkeiten haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher Form ihre Absichten dar. Selbst wenn darin eine gewisse Kritik am Gesuchsteller zu erblicken wäre, ginge eine solche nach objektiver Betrachtungsweise nicht über das im Wirtschaftsleben unter Vertragsbzw. Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der bekannten Unstimmigkeiten übliche Mass hinaus. Dies gilt erst recht, wenn man den Adressatenkreis konkret bestimmt, weil den Mitgliedern des Gesuchstellers (I.__clubs) diese HinterGründe bekannt sein mussten. So so lässt sich der Aussage also keine empfindliche Herabsetzung des Gesuchstellers entnehmen, weshalb eine persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht ist.
bi) Ferner bringt der Gesuchsteller vor, die Gesuchsgegnerinnen hätten die Aussage gemacht, es bestehe aufgrund einer vom Gesuchsteller zu verantwortenden Konstellation bzw. von vom Gesuchsteller zu verantwortenden Geschehnissen der dringende Bedarf, an den Verantwortlichkeiten innerhalb des Gesuchstellers etwas zu ändern (KG-act. 1 Rz. 73 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii) und es bestehe wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft (vgl. KG-act. 1 Rz. 74 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xviii). Die Gesuchsgegnerinnen führten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 aus: Wir sehen mit dieser Konstellation und den Geschehnissen der letzten Monaten den dringenden Bedarf an den Verantwortlichkeiten im A.__ etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen (vgl. E. 4.c.aa; KG-act. 1/15 S. 11). Nach dem Wortlaut dieser Aussage erklärten die Gesuchsgegnerinnen indessen nicht wie vom Gesuchsteller vorgebracht, es handle sich um eine vom Gesuchsteller zu verantwortende Konstellation bzw. um vom Gesuchsteller zu verantwortende Geschehnisse, und ebenso wenig, dass wegen Verschuldens des Gesuchstellers keine solide Basis in der Schweizer Clublandschaft bestehe. Diese Erklärungen ergingen überdies im Zusammenhang mit den Aussagen, wonach der Gesuchsteller aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgaben und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb) und dass sich die Gesuchsgegnerin vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (vgl. E. 4.d.dd.fff). Aufgrund des gesamten Kontexts der Informationsveranstaltung, an der die Gesuchsgegnerinnen schon eingangs erklärten, sie hätten eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet, ist der Hinweis auf die ?Konstellation? und die Geschehnisse der letzten Monate so zu verstehen, dass damit die bestehenden Unstimmigkeiten gemeint waren. Folglich erklärten die Gesuchsgegnerinnen nicht direkt, dass der Gesuchsgegner die Verantwortung dafür trägt. Die Gesuchsgegnerinnen konkretisierten damit lediglich, was sich in ihren Augen ändern muss, um weiterhin zusammenarbeiten zu können. Eine solche Aussage unter Vertragspartnern im Wirtschaftsleben erreicht weder aus Sicht eines Durchschnittsbürgers noch aus objektiver Sicht eines durchschnittlichen I.__clubs, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), die Schwelle einer empfindlichen Herabsetzung des Ansehens, weshalb auch hier keine persönlichkeitsverletzung glaubhaft gemacht ist. Die äusserungen würden angesichts der geschilderten Umstände selbst dann nicht die Intensität einer persönlichkeitsverletzung erreichen, wenn man in ihnen einen indirekten Schuldvorwurf an den Gesuchsteller erblicken sollte. Wie bereits in Bezug auf die beiden vorgehend besprochenen Aussagen dargelegt, geht somit auch die in dieser Aussage enthaltene Kritik nicht über das Mass des üblichen hinaus, insbesondere nicht unter Vertrags- und Geschäftspartnern vor dem besagten Hintergrund.
bj) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Abgesehen davon legt er bei keiner der beanstandeten äusserungen konkret dar (vgl. nur KG-act. 1 Rz. 58, Rz. 61 und Rz. 82), weshalb eine neuerliche Verletzung drohen soll, was aber vorausgesetzt ist (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Dürr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, Art. 28a ZGB N 2). Allein aus diesen Gründen ist das Gesuch in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 4.d.aa betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix).
5. Rechtsbegehren Ziff. 1: Verletzung des UWG
a) Rechtliches
Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende unnätig verletzende äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31). Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches verächtlichmachen, Heruntermachen Schlechtmachen erblickt. Ob eine äusserung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unlauter ist, ist objektiviert nach Massgabe des Durchschnittsadressaten, aber unter Würdigung der konkreten Umstände, zu beurteilen (vgl. BGer, Urteil 4A_254/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.1, Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 15 ff.; Heizmann, in: Oesch/Weber/Z?ch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2. A., 2021, Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 6). Zuerst ist der Adressatenkreis und danach ist darin der Durchschnittsadressat mit seinen durchschnittlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnissen zu bestimmen. Anschliessend ist das Verhalten aus Sicht eines solchen Durchschnittsadressaten in guten Treuen, nach allgemeiner Lebenserfahrung, im Lichte der konkreten Umstände, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit unter Einbezug des Gesamteindrucks zu würdigen (Handelsgericht Zürich, Urteil HG170194-O vom 11. März 2020 E. II.5.1.2; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 11). Erforderlich ist eine gewisse Schwere, d.h., die äusserung muss über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehen. Die objektive Eignung zur Herabsetzung genügt, ein Herabsetzungserfolg eine Herabsetzungsabsicht ist mithin nicht vorausgesetzt (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 27 f. m.H.; Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 2. A., 2016, Art. 3 lit. a UWG N 29 f.; Berger, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31 ff.; Heizmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG N 7 ff.). Unrichtig ist eine äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Eine (wahre) äusserung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung hervorzurufen (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 38; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 56; Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 37). Unnätig verletzend ist eine Aussage, wenn sie angesichts des Sachverhalts, den sie beschreiben bzw. bewerten soll, weit über das Ziel hinausschiesst, Völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer Urteile 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.3 und 6S. 340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3.1).
b) Parteivorbringen
aa) Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, die äusserungen der Gesuchsgegnerinnen würden aktive Handlungen darstellen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt seien; die Gesuchsgegnerinnen würden den Gesuchsteller offenbar bewusst aus dem Schweizer Markt verdrängen wollen (KG-act. 1 Rz. 87). Die Behauptungen und Unterstellungen gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.xix seien unwahr und falsch und würden daher den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erFällen (KG-act. 1 Rz. 88). Insbesondere seien die Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.i-x unlauter (KG-act. 1 Rz. 90).
ab) Die Gesuchsgegnerinnen machen zusammengefasst geltend, Werturteile könnten per definitionem nicht unrichtig sein. Die Tatsachenbehauptungen und der Tatsachenkern bei den gemischten Werturteilen seien wahr (KG-act. 9 Rz. 72 f.; KG-act. 17 Rz. 79 f.). Die monierten Aussagen würden sich sodann in keiner Weise zur Irreführung über einen Sachverhalt eignen, dessen HinterGründe den möglichen Adressaten bereits bekannt sei (KG-act. 9 Rz. 74; KG-act. 17 Rz. 81). Die Aussagen seien ferner auch nicht unnätig verletzend, insbesondere nicht, wenn man sie den Aussagen des Gesuchstellers in seinem Schreiben vom 13. Januar 2022, das an alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schweizer I.__ Clubs versandt worden sei, gegenüberstelle (KG-act. 9 Rz. 75 ff.; KG-act. 17 Rz. 82 f.).
c) Sachverhalt
Der Gesuchsteller stätzt sich auf die gleichen Aussagen wie bei der persönlichkeitsverletzung. Es kann folglich auf den dort festgestellten Sachverhalt verwiesen werden (vgl. E. 4.c).

d) Würdigung
aa) Soweit die Gesuchsgegnerinnen an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 und in den Schreiben vom 22. November 2021 und 8. Dezember 2021 ausführten, es Beständen Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, stimmt dies mit den Ausführungen beider Parteien überein, weshalb diesbezüglich von unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen auszugehen ist (vgl. E. 4.d.cc).
ab) Einzelne Aussagen
ba) Mit der Aussage, die aktuelle Situation sei aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen markenschädigend (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.iii), bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen wie dargelegt auf die unbestritten bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers und brachten zum Ausdruck, dass diese Konflikte ihrer Ansicht nach ein negatives Bild auf die Marke I.__ werfen (markenschädigend; vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen warfen dem Gesuchsteller indessen nicht direkt ein Fehlverhalten vor (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Bei der Aussage handelt es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation beim Gesuchsteller, die sachlich vorgetragen wurde und jedenfalls im Wirtschaftsleben nicht als unüblich anzusehen ist. Sodann erfolgte sie an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, mithin gegenüber Mitgliedern des Gesuchstellers, weshalb der Adressatenkreis auf Mitglieder des Gesuchstellers beschränkt ist. Ein durchschnittliches Mitglied des Gesuchstellers hat bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, weil an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2021 vier von fänf Vorstandsmitglieder abgewählt wurden und weder da noch an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 17. Juni 2021 die Dcharge erteilt wurde (vgl. E. 4.d.cc und 4.d.dd.aaa). Angesichts dessen lässt sich der Aussage aus Sicht eines (im UWG der Beurteilung zugrundezulegenden) objektiven Durchschnittsadressaten kein eigentliches verächtlichmachen, Heruntermachen Schlechtmachen entnehmen, nachdem die kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation, die einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannt war, sachlich vorgetragen wurde und keine unnätigen Verletzungen
oder Anschuldigungen enthielt. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen. Auf die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale kann daher verzichtet werden.
bb) Die Aussagen, wonach der Gesuchsteller bzw. dessen Vorstand aus Sicht der Gesuchsgegnerinnen seine Aufgabe und Berufung nicht mehr erfülle (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.iv und 1.v), stellen wie bereits bei der persönlichkeitsverletzung dargelegt zwar eine Kritik dar. Aus dem Kontext der Aussage geht indessen hervor, dass die Gesuchsgegnerinnen damit erklärten, unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Auflösung der Zusammenarbeit verhindert werden könnte (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Die Aussagen stellen aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten angesichts der bekannten Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine im Wirtschaftsleben nicht ungewähnliche kritische Auseinandersetzung dar, weshalb in ihnen kein eigentliches verächtlichmachen, Heruntermachen Schlechtmachen zu erkennen ist. Dem Gesuchsteller gelingt es folglich nicht, eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG glaubhaft zu machen.
bc) Hinsichtlich des Entzugs des Rechts an der Verwendung der Marke I.__, der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie des Entzugs des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii) gelingt es dem Gesuchsteller wie nachfolgend aufgezeigt wird nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Sodann wurde bereits im Rahmen der angeblichen persönlichkeitsverletzung erläutert, aus der fristlosen Kündigung könne nicht geschlossen werden, dass ein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten vorliegt (vgl. E. 4.d.dd.ccc). Die Gesuchsgegnerinnen äusserten sich auch nicht direkt dahingehend (vgl. E. 4.d.dd.ccc). Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass in der Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und dem damit verbundenen Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, dem die konkrete Situation bereits bekannt sein muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), eine Herabsetzung im Sinne des UWG liegt. Insbesondere ist wie schon bei der persönlichkeitsverletzung (vgl. E. 4.d.dd.ccc) nicht zu erkennen, wie die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Herabsetzung im Sinne des UWG glaubhaft zu machen.
bd) Die Aussagen, wonach das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller gelitten habe bzw. das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers nicht mehr gegeben sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ix und 1.x), stellt wie bereits bei der persönlichkeitsverletzung erklärt unter Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der dargelegten und einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannten Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) eine nicht ungewähnliche Kritik im Wirtschaftsleben dar und geht nicht über eine im Wettbewerb als noch üblich anzusehende kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinaus, zumal die Gesuchsgegnerinnen dem Gesuchsteller nicht direkt die Schuld für die Umstände zuschoben (vgl. E. 4.d.dd.ddd). Aufgrund der unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers erscheint ohnehin glaubhaft, dass das Vertrauen vieler Schweizer I.__ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich litt (vgl. auch E. 4.d.dd.ddd). Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere ist damit nicht gegeben.
be) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkommnisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu Kündigen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.__ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x.ii), stätzen sich auf die Vorkommnisse in letzter Zeit, womit die bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers gemeint waren (vgl. E. 4.d.dd.eee und 5.d.aa). Die Gesuchsgegnerinnen begründen damit in sachlicher Weise, weshalb sie die Vertragsbeziehungen zum Gesuchsteller nicht mehr weiterführen möchten. Eine solche Erklärung ist insbesondere unter Vertrags- und Geschäftspartnern üblich und die darin enthaltene Kritik geht aus Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten, der bereits Kenntnis von der bestehenden schwierigen Situation haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das gewähnliche Mass im Wirtschaftsleben hinaus. Eine Herabsetzung in der nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erforderlichen Schwere liegt darin nicht begründet.
bf) Auch die Aussage, die Gesuchsgegnerinnen würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen, sollte kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt gefunden werden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii und 1.xiv), erweist sich wie bereits bei der persönlichkeitsverletzung dargelegt (vgl. E. 4.d.dd.fff) als im Wirtschaftsleben unter Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der einem objektiven Durchschnittsadressaten bekannten, bestehenden schwierigen Situation (vgl. E. 4.d.dd.aaa) üblich. Die darin enthaltene Kritik stellt vor diesem Hintergrund folglich eine unter Wettbewerbern gewähnliche kritische Auseinandersetzung dar und entspricht aus der Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten (I.__club) keinem eigentlichen verächtlichmachen, Heruntermachen Schlechtmachen. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass das erforderliche Mass einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erreicht ist.
bg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers ?Querelen? Beständen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), erfolgte im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November 2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags (vgl. E. 4.d.dd.ggg), und zwar als Antwort auf das Schreiben des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021, mit dem der Gesuchsteller die Kündigung näher erklärt haben wollte (KG-act. 1/21). Dass die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Antwort auf die unbestrittenermassen bestehenden Unstimmigkeiten verwies, indem sie das aus dem gehobenen Sprachgebrauch entstammende Wort ?Querelen? verwendete, stellt kein verächtlichmachen, Heruntermachen Schlechtmachen dar, sondern erweist sich aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten mit Kenntnis der bestehenden Unstimmigkeiten (vgl. E. 4.d.dd.aaa) als unter Geschäfts- und Vertragspartnern angesichts der unbestrittenen angespannten Situation im Wirtschaftsleben nicht unüblich. Die Schwere einer UWG-relevanten Herabsetzung wird damit nicht erreicht.
bh) Die Gesuchsgegnerinnen hatten erklärt, ein Weiter wie bisher sei für sie nicht zu akzeptieren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvi), unmittelbar bevor sie ausführten, ihr Vertrauen in den Vorstand des Gesuchstellers sei nicht mehr gegeben, der Gesuchsteller erfülle aus ihrer Sicht seine Aufgaben und Berufung nicht mehr und sie würden sich vorbehalten, die Rechte zur Durchführung der J.__ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (KG-act. 1/15 S. 10 f.; vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.bbb, 5.d.bb.ddd und 5.d.bb.fff). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher Form ihre Absichten dar, ohne dabei dem Gesuchsteller direkt ein Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. E. 4.d.dd.ggg). Auch wenn darin vom Kontext her Kritik am Gesuchsteller liegt, geht diese aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten, der bereits Kenntnis von den bestehenden Unstimmigkeiten haben musste (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht über das im Wirtschaftsleben übliche Mass hinaus und stellt daher kein verächtlichmachen, Heruntermachen Schlechtmachen dar. Eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist somit nicht glaubhaft gemacht.
bi) Auch die in den Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Konstellation und der Geschehnisse der letzten Monate den dringenden Bedarf sähen, an den Verantwortlichkeiten beim Gesuchsteller etwas zu ändern und mit einem Neustart in der Schweizer Clublandschaft die Situation wieder auf eine solide Basis zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xvii und 1.xviii), enthaltene Kritik geht wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.d.dd.iii) aus Sicht des konkreten Durchschnittsadressaten (vgl. E. 4.d.dd.aaa) nicht über das Mass des gesellschaftlich bzw. wirtschaftlich üblichen hinaus, insbesondere nicht unter Vertragsresp. Geschäftspartnern. Es liegt somit kein eigentliches verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen Anschwürzen vor, weshalb eine UWG-relevante Herabsetzung nicht glaubhaft gemacht ist.
ac) Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, ein unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerinnen glaubhaft zu machen. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xix ist sodann mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. E. 4.d.aa). Das Gesuch ist daher auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen des UWG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Rechtsbegehren Ziff. 2
a) Wie dargelegt (vgl. E. 3.b) ist bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 deutsches Recht anwendbar. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden Rechts von Amtes wegen festzustellen, wobei die Mitwirkung der Parteien verlangt werden kann. Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).
b) Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit dem anzuwendenden deutschen Recht auseinander. Er bringt vor, eine fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages könne nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 erwähne in 5 Ziff. 1 Abs. 2 ausDrücklich solche wichtigen KündigungsGründe. Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung entfalte grundsätzlich keine Wirkung und sei entweder als nichtig zu erachten in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln (mit Verweis auf BGer, Urteil 4P.243/2006 E. 7-9). Entsprechend sei es auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, eine vorübergehende Weitergeltung des Lizenzvertrages anzuordnen (KG-act. 1 S. 29 Rz. 92). Selbst wenn nicht von einer unzulässigen Kündigung ausgegangen werden sollte, wäre aufgrund der fehlenden Dringlichkeit und dem fehlenden wichtigen Grund zumindest eine angemessene übergangsfrist im Sinne von 5 Ziff. 2 des Lizenzvertrags zu Gewähren. Sinn und Zweck einer angemessenen Aufbrauchsfrist sei es, in dieser Zeit die aktuelle Geschäftstätigkeit noch ins Reine zu bringen. Genau das versuche der Gesuchsteller, indem er die kommende ordentliche Delegiertenversammlung ohne unlautere Beeinflussung durch die Gesuchsgegnerinnen vorzubereiten sowie die Rückabwicklung der J.__ vorzunehmen versuche (KG-act. 1 S. 29 Rz. 93).
c) Demgegenüber brachte die Gesuchsgegnerin 1 zusammengefasst vor, dass eine ausserordentliche Kündigung nach 314 des (deutschen) bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-D) aus wichtigem Grund möglich sei, und dass das reputationsschädigende Verhalten des Gesuchstellers die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach 314 Abs. 1 BGB-D erfülle (KG-act. 17 S. 30 f. Rz. 93 ff.). Das wesentliche Interesse der Gesuchsgegnerin 1 am Lizenzvertrag bestehe darin, die ZuGehörigkeit der Mitglieder der anerkannten Schweizer I.__ Clubs und damit das Gemeinschaftsgefühl unter den Kunden zu sTürken, was nicht zuletzt der Markenbindung der Kunden und Besitzer und der Akquise neuer Käufer diene. Durch den Lizenzvertrag werde der Lizenznehmer ein Teil der Aussendarstellung der Gesuchsgegnerin 1, weshalb er sich in das Markenkonzept und den Reputations- und Wertekanon einfügen muss. Es soll eben, wie in der präambel des Lizenzvertrags beschrieben, unter der lizenzierten Marke keine wilden Clubs geben (KG-act. 17 S. 33 f. Rz. 103). Das Vertragsziel, die VerKörperung des Gemeinschaftsgefühls unter den Kunden der Marke I.__, könne ein Verband offensichtlich nicht erFällen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstand und Mitgliedern nachhaltig zerrüttet sei. Ein Verband, dessen Vorstand eine solche Zerrüttung zulasse und sie darüber hinaus durch sein Verhalten verfestige, schädige den guten Ruf der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber ihren Kunden und verletze die vertraglichen Treuepflichten (KG-act. 17 S. 34 Rz. 104). An den Kündigungsgrund seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen, weil die Gewährung der Lizenzrechte durch die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber dem Gesuchsteller unentgeltlich erfolgt sei. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Kündigung von GeFälligkeitsverhältnissen seien auch hier an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung keine hohen Anforderungen zu stellen: Die Gesuchsgegnerin 1 habe lediglich einen vernünftigen Grund geltend machen müssen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller den Vertragszweck nachhaltig und schwerwiegend gefährdet bzw. verfehlt habe, sei nicht lediglich ein vernünftiger, sondern ein erheblicher Grund für eine Vertragsbeendigung (KG-act. 17 S. 34 Rz. 105). Die fristlose, ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 22. November 2021 wirksam geworden. Für die vom Gesuchsteller begehrte übergangslizenz gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Aufbrauchsfrist gemäss 5 Abs. 2 des Lizenzvertrags komme mangels Einigung nicht infrage und auch gemäss 242 BGB sei keine Aufbrauchsfrist einzuräumen, weil das aufgezeigte Fehlverhalten des Gesuchstellers dem entgegenstehe (KG-act. 17 S. 35 Rz. 113).
d) Gemäss 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigen (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden Teil unter BeRücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Satz 2). Folglich ist nach deutschem Recht eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit der Frist für eine ordentliche Kündigung unter BeRücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist (STürner, in: prätting/Wegen/Weinreich [Hrsg.], BGB Kommentar, 10. A., 2015, 314 BGB N 7). An die Anforderungen eines wichtigen Grundes sind gemäss der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) bei GeFälligkeitsverhältnissen keine hohen Anforderungen zu stellen, das Vorliegen eines vernünftigen Grundes genügt (BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 40 mit Verweis auf BGH Urteil III ZR 142/84 vom 7. November 1985). Weil die Parteien im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 keine Gegenleistungen für die Einräumung der Markenrechte vereinbarten, kann entsprechend der Rechtsprechung des BGH von einem GeFälligkeitsvertrag ausgegangen werden, für dessen ausserordentliche Kündigung ein vernünftiger Grund genügt (vgl. BGH Urteil XII ZR 33/15 vom 27. Januar 2016 Rz. 27 und 42 in Bezug auf die [ebenfalls unentgeltliche] Leihe). Die Gesuchsgegnerin 1 brachte sodann vor, dass sich die bestehenden Differenzen beim Gesuchsteller negativ auf die Reputation der Marke I.__ auswirken, dass sie den Gesuchsteller spätestens an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 unmissVerständlich darauf hinwies und dass die Unstimmigkeiten auch nach der Informationsveranstaltung nicht gelöst werden konnten (vgl. zum Ganzen E. 4.d.dd). Somit machte die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft, dass zumindest ein vernünftiger Grund für die fristlose Auflösung des Lizenzvertrags bestand. Angesichts dessen gelingt es dem Gesuchsteller, der sich ohnehin nicht mit dem anwendbaren deutschen Recht auseinandersetzte, nicht, eine Vertragsverletzung durch die Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft zu machen, weshalb seinem Rechtsbegehren auf einstweilige Weitergeltung des Lizenzvertrags die Grundlage entzogen ist. Andere Gründe für eine Weitergeltung wurden weder geltend gemacht noch wären solche aktenmässig erstellt.
e) Soweit der Gesuchsteller in der seiner Ansicht nach unzulässigen fristlosen Kündigung gleichzeitig eine persönlichkeitsverletzung bzw. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sieht, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.d.dd.ccc, 4.d.dd.eee, 4.d.dd.fff, 5.d.bb.ccc, 5.d.bb.eee und 5.d.bb.fff). Ohnehin legt der Gesuchsteller nicht dar, inwiefern aus der gleichzeitig mit der Vertragsverletzung geltend gemachten persönlichkeitsverletzung bzw. Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein Anspruch auf eine übergangslizenz bestehen soll.
7. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass er Klage gegen die vier ehemaligen Vorstandsmitglieder K.__, L.__, M.__ und N.__ eingereicht habe. Wichtig sei in diesem Zusammenhang zur Untermauerung der bestehenden Dringlichkeit das Kurzprotokoll der Sitzung vom 27. Januar 2022 von eingeladenen Mitgliedern von Schweizer I.__ Clubs. Ferner führte der Gesuchsteller aus: Aus prozessualer Sicht und mit Blick auf die Dringlichkeit im vorliegenden Fall soll dieses Schreiben zu keiner weiteren Verzögerung führen (als keine Eingabe zur Weiterleitung an die Gegenseite mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme; dies zumal die Gegenseite hier ja nicht direkt betroffen ist). Es geht hier lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, welche derzeit im Hinblick auf die kommende 25. ordentlichen Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen. Falls dieses Schreiben ein ?Problem? (Verzögerung) darstellen sollte, dann wäre es aus den Akten zu streichen (KG-act. 8). Die Eingabe wurde den Gesuchsgegnerinnen am 1. Februar 2022 zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 10). Auf Antrag der Gesuchsgegnerin 2 setzte ihr der KantonsgerichtsPräsident am 4. Februar 2022 eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (KG-act. 14). Die Gesuchsgegnerinnen nahmen am 10. Februar 2022 (KG-act. 17, Gesuchsgegnerin 1) und am 11. Februar 2022 (KG-act. 16, Gesuchsgegnerin 2) Stellung.
Der Gesuchsteller erklärte, es gehe lediglich um die Transparenz über die Geschehnisse, die sich im Hinblick auf die bevorstehende 25. ordentliche Delegiertenversammlung vom 12. Februar 2022 abspielen würden, und er räumte zudem ein, die Gegenseite sei durch die Eingabe nicht direkt betroffen (KG-act. 8 S. 2), weshalb die Eingabe selbst nach den Ausführungen des Gesuchstellers keine weitergehende Bedeutung für die Beurteilung des Falles hat. Demzufolge hat diese Eingabe keinen Einfluss auf die vorstehenden überlegungen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) gebot es aber, Parteieingaben der Gegenseite zur Kenntnis zuzustellen (KG-act. 10).
8. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er die Gesuchsgegnerinnen angemessen zu entschädigen. Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der gebührentarif für RechtsAnwälte (GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemüssem Ermessen anhand der Grundsätze von 2 GebTRA festgelegt ( 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4800.00 ( 10 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der beiden Gesuchsantworten (KG-act. 9 und 17) sowie der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (KG-act. 16). Die beiden Gesuchsantworten decken sich inhaltlich zum grössten Teil. Einzig in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers, das nur die Gesuchsgegnerin 1 betrifft, entstand ein zusätzlicher Aufwand bei der Gesuchsgegnerin 1. Sodann erweist sich die Prozesssache aufgrund der zahlreichen mit Rechtsbegehren Ziff. 1.i-1.xix vorgeworfenen Aussagen als vergleichsweise umfangreich. Hinzu kommt, dass in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ausländisches Recht anwendbar ist, was bei der Gesuchsgegnerin 1 zusätzlich aufwandErhöhend zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen erscheint eine gesamthafte Entschädigung von pauschal Fr. 4000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen, wobei aufgrund des etwas Grösserer Aufwands bei der Gesuchsgegnerin 1 ihre Entschädigung auf Fr. 2500.00 und die Entschädigung für die Gesuchsgegnerin 2 auf Fr. 1500.00 festzulegen ist.
9. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenstündigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 134 I 83 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist, ob die Massnahme prosequiert werden muss bzw. ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss (Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 90 BGG N 12; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 121). Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens ist kein Hauptverfahren erforderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen den ungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);-


verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin 1 mit Fr. 2500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und die Gesuchsgegnerin 2 mit Fr. 1500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin H.__ (2/R, inkl. KG-act. 22 und 23), Rechtsanwältin E.__ (3/R, inkl. KG-act. 22 und 23) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber

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23. Mai 2022 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

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