BEK 2023 90 - definitive Rechtsöffnung
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. Dezember 2023
BEK 2023 90
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2023, ZES 2023 207);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz und die Gemeinde Steinen betrieben den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Steinen vom 29. März 2023 in der Betreibung Nr. xx für Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 13737.95 zzgl. 3.5 % Zins seit 29. März 2023, für aufgelaufenen Zins bis am 28. März 2023 von Fr. 1156.85 und für Inkassogebühren von Fr. 300.00 (Vi-act. KB 1). Der Gesuchsgegner erhob am 20. März 2023 Rechtsvorschlag. Der Kanton Schwyz, der Bezirk Schwyz, die Gemeinde Steinen und die evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz reichten am 20. April 2023 beim Bezirksgericht Schwyz ein Rechtsöffnungsbegehren ein für Fr. 13737.95 Staats- und Gemeindesteuern 2011 nebst Zins zu 3.5 % seit 29. März 2023, für Fr. 1156.85 Zinsbelastung bis 28. März 2023, für Fr. 300.00 diverse Kosten/gesetzliche gebühren und für Fr. 103.30 Betreibungskosten (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. 5). Am 29. Juni 2023 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 13737.95 zzgl. Zins zu 3.5 % seit 29. März 2023 und für den aufgelaufenen Verzugszins bis 28. März 2023 von Fr. 1156.85. Im Mehrbetrag wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit er darauf eintrat (Vi-act. 8).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 10. Juli 2023 Beschwerde mit dem sinngemüssen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (KG-act. 1). Die Gemeinde Steinen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 4). Der Vorderrichter reichte am 21. Juli 2023 eine Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Am 25. Juli 2023 wies der Vorsitzende das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (KG-act. 6).
2. Angefochten ist die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Juni 2023 im Verfahren ZES 2023 207 betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Steinen. Gegen diesen nicht berufungsfähigen Entscheid (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO).
a) Das Beschwerdeverfahren ist keine Wiederholung Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es dient im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3; Berger/Gängerich/Hurni/ Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, 28 Rz. 1299). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur die nach Art. 320 ZPO zulässigen Rügen gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid (Berger/Gängerich/Hurni/ Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, 28 Rz. 1300). Was nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war, kann nicht Thema im Rechtsmittelverfahren sein (vgl. Berger/Gängerich/Hurni/ Stritt?matter, Zivilprozessrecht, 2. A. 2021, 28 Rz. 1300).
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die vom Gesuchsgegner geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2011 nebst den zuGehörigen Zinsen (Vi-act. 1). Nicht vom Gesuch umfasst sind die Steuerforderungen für die Jahre 2002-2010 und 2012, die direkten Bundessteuern sowie Allfällige für diese Steuerforderungen ergangene Rechtsöffnungsentscheide, sodass auf die BeschwerdeAnträge Ziffer 3-5 in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann. Der Vorderrichter amtete auch nicht als untere AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. 10 Abs. 1 EGzSchKG), sodass die Beschwerdekammer vorliegend nicht als obere AufsichtsBehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. 10 Abs. 2 EGzSchKG) entscheidet.
b) In formeller Hinsicht beantragt der Gesuchsgegner die Prüfung des Ausstands der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund von Art. 47 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung ist nur auf Gerichtspersonen in Zivilverfahren anwendbar (vgl. Art. 1 ZPO). Die kantonale Steuerverwaltung ist jedoch eine Behörde, die dem Verwaltungsrecht unterliegt (vgl. 123 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000, SRSZ 172.200). Im übrigen benennt der Gesuchsgegner keinen Ausstandsgrund und ebenso wenig begründet er den Antrag. Somit ist mangels zuständigkeit und zufolge fehlender Begründung auf diesen Antrag nicht einzutreten.
c) Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Blosse Verweise auf Vorakten erstinstanzliche Eingaben genügen nicht (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15; Späher, in: Späher/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 18). Umso weniger zulässig ist der Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren vor dem Regierungsrat (KG-act. 1, S. 4) auf eine angebliche Aufsichtsbeschwerde (KG-act. 1, S. 13).
d) In der BeschwerdeBegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt, lediglich auf diese verweist den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Späher, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Art. 321 ZPO N 7 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Der Gesuchsgegner macht im Rechtsbegehren Ziffer 6 die Missachtung von Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 9, Art. 29 Abs. 1, Art. 26 und Art. 5 BV) und der EMRK (Art. 6 Abs. 1 und Art. 1 EMRK) geltend, begründet diese angeblichen Rechtsverletzungen aber nicht. Mangels Begründung ist deshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 26 N 42).
3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerägt werden (Art. 320 lit. a und b ZPO).
a) Der Gesuchsgegner beruft sich im Wesentlichen auf die Nichtigkeit der SteuerveranlagungsVerfügung vom 18. Januar 2021 (KG-act. 1). Sinngemäss bezieht er sich dabei auf die Steuern für das Jahr 2011 (der Gesuchsgegner nennt in der Beschwerde ausDrücklich die Verfügung vom 29. Juni 2023 im Verfahren ZES 2023 207 und die dieser zugrundeliegende Betreibung Nr. 18667 des Betreibungsamts Steinen, KG-act. 1, S. 1, und legt auch nur diese der Beschwerde bei), auch wenn er teilweise das Jahr 2012 erwähnt. Er begründet die Nichtigkeit der SteuerveranlagungsVerfügung 2011 einerseits mit einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung. Anstelle einer Rechtsmittelbelehrung habe die kantonale Steuerverwaltung festgestellt, dass kein Rechtsmittel gegen diese Veranlagung zur Verfügung stehe und den Vermerk ürechtsKräftige Ausfertigung zu Informations- und administrativen Zwecken? angebracht. Andererseits habe sie mit der Veranlagung den Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Abzugsfähigkeit der Schulden und Schuldzinsen fehlerhaft umgesetzt und nur den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 24. Juni 2020 erwähnt.
Die Vorinstanz erwog, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung mache eine ansonsten nicht zu beanstandende Verfügung noch nicht nichtig, könne aber den Lauf der Rechtsmittelfrist und damit den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Verfügung hemmen. Sei die Verfügung für den Empfänger als solche erkennbar, könne von ihm erwartet werden, dass er auch ohne eine Belehrung ein Rechtsmittel ergreife sich nach dem in Frage kommenden Rechtsmittel erkundige. Der Gesuchsgegner habe eingeräumt, er habe gegen die Veranlagung vom 18. Januar 2021 Einsprache erhoben. Folglich müsse er den Verfügungscharakter erkannt haben. Unter diesen Umständen könne sich der Gesuchsgegner nicht auf das formelle Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung berufen, sei ihm doch daraus keinerlei Nachteil erwachsen. Die Veranlagung stelle in Kombination mit der Schlussrechnung eine genügende Verfügung dar (angef. Verfügung, E. 1.2).
b) Der Gesuchsteller reichte als Rechtsöffnungstitel die Veranlagung 2011 vom 18. Januar 2021 mit dem Untertitel ürekt. Rechtsmittelentscheid ein (Vi-act. KB 2). Auf der Vorderseite ist vermerkt: ürechtsKräftige Ausfertigung zu Informations- und administrativen Zwecken. Rechtlich massgebend ist der auf der Rückseite aufgefährte Rechtsmittelentscheid Auf der Rückseite steht unter dem Titel ?Begründung/Hinweis?: ?Gemäss Einspracheentscheid / Beschwerdeentscheid vom 24.06.2020. Anmerkung: (C.__, D.__ Schulden per 31.12.2011: CHF 5727600 / Schuldzinsen CHF 0)?. Eine Rechtsmittelbelehrung ist der Veranlagung nicht zu entnehmen. Der zitierte Einsprache- / Beschwerdeentscheid befindet sich nicht in den Akten.
c) Mängel, die nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung, die als Rechtsöffnungstitel dient, führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gepröft werden. Hingegen ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). Nichtig sind Verfügungen, wenn der ihr anhaftende Mangel kumulativ schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist sowie wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 504 E. 3.1; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). Schriftliche Verfügungen sind grundsätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist jedoch kein Nichtigkeitsgrund in diesem Sinne (Höfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, Rz. 1123). Aus dem Fehlen der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG), wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durften (Höfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, Rz. 1080; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. 2022, Rz. 835). Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung, so beginnt grundsätzlich keine Beschwerdefrist zu laufen. Darauf kann sich nicht berufen, wer den Mangel bei pflichtgemüsser Sorgfalt hätte erkennen müssen (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. 2022, Rz. 757).
Nach dem Gesagten war die Veranlagung vom 18. Januar 2021 trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Der Gesuchsteller zitiert denn auch selber: Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung der Begründung bewirkt keine Nichtigkeit? (KG-act. 1, S. 6). Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt er zudem gleichzeitig mit der Veranlagung 2011 weitere Veranlagungen für andere Steuerperioden mit identischem Wortlaut? (KG-act. 1, S. 8), gegen die er Einsprache erheben liess (Vi-act. 5, S. 2; vgl. KG-act. 1, S. 8). Er musste demnach wissen, dass es sich um eine anfechtbare Verfügung handelte, sodass ihm aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen konnte. Der Verfügungscharakter ist der Veranlagung vom 18. Januar 2021 nicht abzusprechen und diese ist auch nicht aus anderen Gründen als der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nichtig. Der Beschwerdeantrag Ziffer 7 ist folglich abzuweisen.
d) Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über die Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung befunden (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 84 SchKG N 1). Der materiellrechtliche Bestand und der Umfang der Forderung kann nicht erneut gepröft werden (St?cheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 37; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 84 SchKG N 1; vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2; BGE 136 III 566 E. 3.3), weil dieser bereits im Entscheid, der als Rechtsöffnungstitel dient, rechtsKräftig beurteilt wurde. Der Gesuchsgegner hätte demnach seine Rüge, die VeranlagungsVerfügung vom 18. Januar 2021 widerspreche den Entscheiden des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts betreffend die Steuerperiode 2011, mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen die VeranlagungsVerfügung vorbringen müssen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sind diese Ausführungen nicht mehr zulässig. Ohnehin begründet der Gesuchsgegner nicht, inwiefern der Bundesgerichtsentscheid in der Veranlagung nicht umgesetzt worden sei. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Veranlagung an einem schweren, offensichtlichen Mangel leidet, der allenfalls zu deren Nichtigkeit führen könnte.
e) Der Gesuchsgegner verlangt als ?Hauptantrag, die der Betreibung zugrundeliegende Forderung sei für nichtig zu erklären und die Betreibung sei nach Art. 85 SchKG aufzuheben (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1). Nach Art. 85 SchKG kann beim Gericht die Aufhebung der Betreibung verlangt werden, wenn die betriebene Person durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist. Ebenso kann nachgewiesen werden, dass die betriebene Forderung nie bestand (BGE 140 III 41 E. 3.3.1). Die Tilgung der betriebenen Forderung behauptet der Gesuchsgegner nicht. Wie ausgefährt wurde, ist die VeranlagungsVerfügung vom 18. Januar 2021 nicht nichtig. Andere Gründe für den Nichtbestand der Steuerforderung 2011 macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde ist damit abzuweisen.
f) Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt eine solche ausDrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden Müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge Teile davon nicht behandelt werden (Urteil BGer 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3 mit Verweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1). Der Gesuchsgegner behauptet nicht, in der VeranlagungsVerfügung vom 18. Januar 2021 sei nicht vollständig über die Steuerperiode 2011 entschieden worden. Das blosse Fehlen der Rechtsmittelbelehrung fällt offenkundig unter keine der soeben dargestellten Gründe und ist nicht als formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren, zumal der Gesuchsgegner wie bereits erwähnt von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Kenntnis hatte.
g) Schliesslich behauptet der Gesuchsgegner sinngemäss, der Vorderrichter habe willkürlich entschieden, weil er für eine identische Veranlagung für Bundessteuern die Rechtsöffnung verweigert habe. Er schreibt aber selber, dass der Rechtsöffnungsrichter das Gesuch mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 im Verfahren ZES 2021 479 abgewiesen habe, weil der als Rechtsöffnungstitel beigelegten Rechnung kein Verfügungscharakter zukomme (KG-act. 1, S. 9). Die definitive Rechtsöffnung wird nur für gerichtliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 SchKG) und die diesen gleichgestellten Urkunden (Art. 80 Abs. 2 SchKG) erteilt, nicht jedoch für blosse Rechnungen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 120). Anders als im Verfahren ZES 2021 479 reichte der Gesuchsteller vorliegend die VeranlagungsVerfügung vom 18. Januar 2021 als Rechtsöffnungstitel ein, sodass in der vorinstanzlichen Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV erkennbar ist (was bei einem offenen Widerspruch zur Rechtsnorm zum Sachverhalt der Fall wäre; Tschentscher, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 1. A. 2015, Art. 9 BV N 7).
h) Zusammenfassend dringen die Rügen des Gesuchsgegners nicht durch, sodass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner/Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Begründung ist der Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO).
5. Der Gesuchsgegner beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, Anträge Ziffer 10 f.). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Sie umfasst u.a. auch die Bestellung einer Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar unterliegt dieser Anspruch dem Untersuchungsgrundsatz, der beantragenden Person kommt aber insofern eine Mitwirkungspflicht zu, als sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen hat (Jent-Sürensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 10; vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerde ist weder eine Begründung der genannten Anträge zu entnehmen noch reichte der Gesuchsgegner Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Mangels Begründung ist deshalb auf den Antrag um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Zudem war die Beschwerde aus den angefährten Gründen von Anfang an aussichtslos;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14894.80
Zufertigung an A.__ (1/R), die Gemeinde Steinen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Dezember 2023 amu