BEK 2021 39 - Beschlagnahme (strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevölkerung)
Beschluss vom 4. Juni 2021
BEK 2021 39
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Urs Tsch?mperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,
betreffend
Beschlagnahme (strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevölkerung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021, SU 2020 19);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Beim der strafbaren Vorbereitungshandlungen, der Schreckung der Bevölkerung (U-act. 9.1.001) verdächtigten Beschuldigten wurden anlässlich der befohlenen (U-act. 5.1.001) Hausdurchsuchung vom 29. November 2020 unter insgesamt 53 Positionen Gegenstände sichergestellt (U-act. 5.1.002). Die Strafuntersuchung wurde in der Folge auf den Verdacht der Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt
(U-act. 9.1.003). Erst mit Befehl vom 24. März 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft als beweisrelevante Tatobjekte bzw. zwecks Anrechnung an die Verfahrenskosten Einziehung als Waffen Waffenbestandteile (Ziff. 1.1, 1.3-1.5 und 1.9-1.15) und Betäubungsmittel (1.2, 1.6 f., 1.16 und 1.18) verdächtige Gegenstände sowie Bargeld im Betrag von Fr. 1300.00 und Euro 190.73 (Ziff. 1.8 und 1.17). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte am 25. März 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Beschlagnahme sei bezüglich der Ziffern 1.3-1.5, 1.7-1.12 sowie 1.14-1.18 aufzuheben und diese sowie weitere beschlagnahmte Gegenstände (53 Positionen) herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und mit wenigen Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
2. Soweit der Beschuldigte auf die Frühere Geltendmachung von AusstandsGründen gegen verschiedene Personen, unter anderem auch den KantonsgerichtsPräsidenten hinweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es werden nur pauschal weder konkret noch personenbezogen näher ausgefährte wiederholte Missstände, Behinderungen und Nötigungen erwähnt, was unzulässig (vgl. dazu BEK 2021 51 vom 7. Mai 2021 E. 2.d) bzw. offensichtlich missbräuchlich ist ( 90 Abs. 2 JG), so dass der KantonsgerichtsPräsident an diesem Beschluss mitwirken kann.
3. Strafprozessuale Beschlagnahmungen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), was vorliegend hinsichtlich des in der angefochtenen Verfügung dargelegten Verdachts der Bedrohung von Personen mit Gewalttaten gegen Leib und Leben und des verbotenen Besitzes von Waffen sowie Betäubungsmittel unbestritten ist (vgl. dazu bezüglich der Gewaltdrohungen BEK 2021 31 vom 19. April 2021 E. 2).
a) Was die Polizei in der befohlenen Durchsuchung sicherstellt (Art. 306 Abs. 1 und 2 lit. a StPO), kann beschlagnahmt werden, wenn das Sichergestellte voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel (b) zur Deckung von Verfahrenskosten gebraucht wird (d) einzuziehen ist (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung Mändlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Im Beschlagnahmebefehl müssen zudem die zu beschlagnahmenden Objekte genau bezeichnet werden (BEK 2014 31 vom 10. November 2014 E. 2.a mit Hinw.). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschlagnahmebefehl die Objekte der anlässlich der Durchsuchung durch die Polizei sichergestellten Positionen bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Kantonsgericht die Herausgabe weiterer sichergestellter Gegenstände, namentlich von Akten und Dokumenten verlangt, besteht kein Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft bestätigte denn auch vernehmlassend die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, welche sie nicht beschlagnahmte (KG-act. 4 S. 2 m.H.).
b) Die Betäubungsmittel und Waffen können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden einzuziehen sind.
aa) Beweisrelevant sind Gegenstände, die in einem direkten indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen können (Heimgartner,
SK-Kommentar, Art. 263 StPO N 15 m.H.). Laut Mitteilung des Untersuchungsabschlusses will die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 19a BetmG erheben. Inwiefern die beschlagnahmten Hanfsamen in Bezug auf den inkriminierten Betäubungsmittelkonsum nach Art. 19a BetmG beweisrelevant wären, ist nicht ersichtlich. Aus welchen Gründen die generell nicht THC-haltigen (dazu etwa Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Art. 25 BetmG N 29 ff.) Hanfsamen hinsichtlich einer Sicherheitseinziehung zu beschlagnahmen wären, wird in der angefochtenen Verfügung konkret nicht dargelegt und ist nicht auszumachen. Insoweit (angef. Verfügung Ziff. 1.7, 1.16 und 1.18 bzw. Pos 18, 22 und 33) ist die Beschwerde gutzuheissen. Gegen die Beschlagnahme des THC-haltigen Marihuanas (angef. Verfügung Ziff. 1.2 und 1.6 bzw. Pos. 7 und 17; vgl. auch U-act. 5.1.016) beschwert sich der Beschuldigte nicht.
bb) Bei den als Waffen beschlagnahmten Gegenständen (U-act. 5.1.012) handelt es sich um beweisrelevante Objekte. Sie können die inkriminierten Taten, welche den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Waffengesetz erFällen sollen (U-act. 19.1.001), beweisen. Es wird durch den Strafrichter zu beurteilen sein, ob diese, namentlich die Messer, Pfeilbogen und Pfeile dem Waffengesetz unterliegen. Selbst der Nachweis, dass die Objekte nicht dem Beschuldigten Gehörten, würde einer Beweisbeschlagnahme nicht entgegenstehen, da nach dem Gesetz Gegenstände und Vermögenswerte einer Drittperson (Art. 263 Abs. 1 StPO; Riklin, a.a.O., Art. 263 StPO N 3) bzw. unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 75) beschlagnahmt werden können.
Im übrigen handelt es sich dabei um gefährliche Gegenstände, welche unabhängig von ihrer Qualifikation als Waffen aus SicherheitsGründen eingezogen werden könnten (vgl. dazu auch Heimgartner, SK-Kommentar, Art. 263 StPO N 16 f.). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich bei der Sicherungseinziehung nicht um eine repressive Massnahme mit Strafcharakter, sondern sie ist eine sachliche Massnahme, um einer Rechtsgutgefährdung entgegenzutreten. Daher wird sie auch unabhängig von einer Strafbarkeit angeordnet (vgl. Baumann, BSK, 4. A. 2019, Art. 69 StGB N 3; BGE 137 IV 249, E. 4.4). Die einzuziehenden Gegenstände müssen zur genannten Straftat einen Bezug aufweisen. Dabei können sie als Tatinstrument -produkt qualifiziert werden (Trechsel/Jean-Richard, PK, 3. A. 2018, Art. 69 StGB N 2 ff.). Die vorliegend als Waffen beschlagnahmten Gegenstände haben einen Bezug zu den Drohungen mit Gewalt respektive den durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage in Aussicht genommenen TatBeständen der Schreckung der Bevölkerung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Sie könnten zur Begehung entsprechender Straftaten bestimmt sein und daher im Hinblick auf eine mögliche Sicherungseinziehung beschlagnahmt werden.
c) Der Beschuldigte macht geltend, das beschlagnahmte Bargeld stamme von seinen Eltern und sei ihnen zurückzuerstatten, andernfalls sich seine Schulden bei ihnen Erhöhten. Damit bestreitet der Beschuldigte nicht, das Bargeld erworben zu haben. Zivilrechtlich Gehört es daher zu seinem Vermögen und kann grundsätzlich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden. Soweit der Beschuldigte einen obligatorischen Rückgabeanspruch seiner Eltern geltend macht, bleibt es diesen unbenommen, der Staatsanwaltschaft ein Gesuch zur Herausgabe im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche seiner Eltern vorträgt, ist nicht ersichtlich, inwiefern er überhaupt beschwerdelegitimiert wäre. Soweit er als beschwert zu betrachten wäre, als ihm die Beschlagnahme die zur Erfüllung der geltend gemachten obligatorischen Rückforderung seiner Eltern Vermögenswerte blockiert, bleibt die Beschwerde den Beweis schuldig, dass das überwiesene Geld tatsächlich aus dem Vermögen der Eltern stammt bzw. diese über einen entsprechenden Rückforderungsanspruch verfügten (vgl. auch BEK 2020 90 vom 1. Dezember 2020 E. 3 f.).
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschlagnahme ist in Bezug auf die Hanfsamen aufzuheben. Diese sind wie die von der Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmten Gegenstände mithin herauszugeben. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der zum Grösseren Teil unterliegende Beschuldigte zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1.7, 1.16 und 1.18 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1200.00 werden dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 800.00 auferlegt. Im übrigen (Fr. 400.00) gehen diese zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), an das Strafgericht (1/ES, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit Akten-CD) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsPräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
7. Juni 2021 kau