BEK 2021 27 - KonkursEröffnung
Beschluss vom 14. April 2021
BEK 2021 27
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Urs Tsch?mperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.__ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
KonkursEröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Februar 2021, ZES 2021 15);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.__ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 13. November 2020 für eine Forderung der C.__ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 19'196.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2020, Zins vom 01.01.2020 bis 31.08.2020 von Fr. 65.45, Betreibungsspesen von Fr. 300.00 und Fr. 190.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 2). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 5. Januar 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 22. Februar 2021 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 20'210.30 (Vi-act. E/2). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest von Fr. 3'200.00 überwies er dem Konkursamt (Ziff. 3) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.00 an die Gesuchstellerin (Ziff. 4).
2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 9. März 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Höfe ZES 2021 15 vom 22. Februar 2021 sei aufzuheben;
2. die über die A.__ AG (CHE-yy) verfügte KonkursEröffnung sei aufzuheben;
3. das von der Beschwerdegegnerin gestellte Konkursbegehren sei abzuweisen;
4. es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sie teilte dem Kantonsgericht im Wesentlichen mit, sie habe am 9. März 2021 Fr. 22'500.00 an die Kantonsgerichtskasse zur Begleichung der Konkursforderung zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten sowie zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamts Höfe überwiesen. Gemäss der eingereichten Bilanz sei das Aktienkapital von Fr. 220'000.00 voll intakt und es bestehe ein Bilanzgewinn von Fr. 92'918.00. Die Gesellschaft verfüge über drei wertvolle liegenschaften, womit das Fremdkapital bei weitem gedeckt sei. Zur Deckung der weiteren Kreditoren (ausser der KonkursGläubigerin) von Fr. 31'250.00 habe die Gesuchsgegnerin Fr. 40'000.00 bei ihrem Rechtsanwalt hinterlegt. Damit sei die Zahlungsfühigkeit der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht.
3. BeschwerdeGründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die KonkursEröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die KonkursEröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfühigkeit glaubhaft macht.
a) Die Schuldnerin hat beim Kantonsgericht innert der Weiterziehungsfrist Fr. 22'500.00 hinterlegt, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
b) Aus der Bilanz der Gesuchsgegnerin per 31.12.2020 (KG-act. 1/4) ergibt sich, dass das Aktienkapital von Fr. 220'000.00 gedeckt ist und ein Bilanzgewinn von Fr. 92'918.00 besteht. Die drei liegenschaften der Gesuchsgegnerin in La Chaux-de-Fonds, Tiefenkastel und Italien weisen nach Abzug der hypothekarischen Belastungen einen Nettowert von total Fr. 1'040'750.00 aus. Der Jahresgewinn 2020 belief sich offenbar Corona bedingt zwar nur auf Fr. 6'564.00, doch weist die Gesellschaft insgesamt gesunde finanzielle Verhältnisse auf. Durch die Hinterlegung von Fr. 40'000.00 zur Zahlung der Kreditoren beim Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (KG-act. 1/6) sind nach Bezahlung der vorliegenden Konkursforderung aus den dem Kantonsgericht überwiesenen Mitteln die Forderungen sämtlicher noch ausstehender Betreibungsforderungen gedeckt (KG-act. 7/1 und 7/2). Die Zahlungsfühigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit hinreichend glaubhaft gemacht.
4. Gemäss Handelsregisterauszug (KG-act. 9) hat die Gesuchsgegnerin ihr Domizil eingebüsst und ist durch das Handelsregister per 24./29. März 2021 von Amtes wegen als aufgeläst erklärt worden. Mit der Auflösung ist die Gesellschaft jedoch noch nicht gelöscht und damit auch noch nicht untergegangen. Bei der Auflösung handelt es sich um einen Akt gesellschaftsrechtlicher Natur, mit dem die betreffende juristische Person in ihrer Zwecksetzung eine einschneidende änderung erführt, weil ihr Ziel mit Eintritt der Auflösung und dem Beginn des Liquidationsstadiums nur noch darin besteht, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Aktiven zu versilbern, die Passiven zu tilgen und einen Liquidationsüberschuss satzungsgemäss zu verwenden. Erst mit der Löschung der Eintragung im Handelsregister verliert die betreffende juristische Person jedoch ihre Rechtspersönlichkeit (K?ng, in: Berner Kommentar, 2001, N 128 f. zu Art. 937 OR). Gemäss Art. 153b Abs. 3 a.HRegV kann das Handelsregister die Auflösung zudem widerrufen, wenn der gesetzliche Zustand innerhalb von drei Monaten seit Auflösung wiederhergestellt wird. Auf Anfrage erklärte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, dass ein solches Gesuch gestellt würde (KG-act. 10). An der Beurteilung der vorliegenden Konkursbeschwerde besteht deshalb nach wie vor ein Interesse, abgesehen davon, dass Auflösung durch Konkurs und Auflösung durch Liquidation nicht dasselbe sind.
5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten KonkursEröffnung verursacht hat. Eine Parteientschädigung ist der Gesuchstellerin nicht zuzusprechen, nachdem sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind aus der von der Gesuchsgegnerin geleisteten Zahlung von Fr. 22'500.00 zu beziehen. Der Rest des dem Kantonsgerichts überwiesenen Betrages ist wie folgt zu verwenden: Fr. 20'710.30 werden durch die Kantonsgerichtskasse der Gesuchstellerin zur Deckung ihrer Konkursforderung von Fr. 20'210.30 gemäss vorinstanzlicher Berechnung sowie zur Deckung der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 und der Parteikosten von Fr. 200.00 überwiesen; Fr. 1'039.70 werden dem Konkursamt überwiesen. Das Konkursamt hat mit der Schuldnerin über seine Kosten und den vom Kantonsgericht überwiesenen Betrag und mit der Gläubigerin über die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen.
Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschätztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer fürmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von der geleisteten Zahlung bezogen.
3. Aus der von der Gesuchsgegnerin hinterlegten Fr. 22'500.00 werden zudem durch die Kantonsgerichtskasse der Gesuchstellerin Fr. 20'710.30 und dem Konkursamt Fr. 1'039.70 zur Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), die C.__ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsPräsident
Versand
16. April 2021 kau