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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2020 91: Kantonsgericht

Ein Beschwerdeführer hat ein Wiederherstellungsgesuch im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingereicht. Die Regionalstaatsanwaltschaft hat das Strafverfahren wieder aufgenommen und das Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Dieser hat daraufhin Beschwerde eingereicht, um die Einsprache gegen den Strafbefehl wieder gültig zu machen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass gesundheitliche Probleme ihn daran gehindert hätten, fristgerecht zu handeln. Die Beschwerdekammer entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er an der Versäumnis kein Verschulden trägt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2020 91

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2020 91
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid BEK 2020 91 vom 22.12.2020 (SZ)
Datum:22.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, vorsorgliche Widerhandlung gegen die Hundeleinenpflicht
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Hunde; Tierschutz; TSchG; Tiere; Widerhandlung; Tierschutzgesetz; Maulkorb; Beschuldigten; Urteil; Leine; Anklage; Verletzung; TSchV; Verurteilung; Busse; Bundes; Staat; Schutz; Tieren; Kantons; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 109 StGB ;Art. 190 BV ;Art. 344 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 429 StPO ;Art. 80 BV ;
Referenz BGE:133 I 249; 134 IV 297;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BEK 2020 91

BEK 2020 91 mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, vorsorgliche Widerhandlung gegen die Hundeleinenpflicht

Urteil vom 22. Dezember 2020
BEK 2020 91


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen
A.__,
Beschuldigte und Berufungsführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.__,


betreffend
mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz,
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Mai 2020, SEO 2019 32);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 20. Dezember 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen A.__ vom 14. September 2018. Ihr wird fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz wie folgt vorgeworfen (Anklageziff. 1):
Am 27.09.2016 besuchte A.__ mit dem Rottweiler-Rüden „E.__“ in C.__ (Ort) die Hundeschule von F.__. Hund „E.__“ trug dabei keinen Maulkorb. Um ca. 15.30 Uhr sprang „E.__“ in Richtung des Hundes „G.__“, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Arm seiner Halterin, H.__, befand. A.__ gelang es nicht, den an der Agility-Leine geführten Hund „E.__“ zurückzuhalten, so dass dieser an H.__ hochsprang und deren Hund „G.__“ in den Rücken und die hinteren Gliedmassen biss. Durch den Hundebiss erlitt der Hund „G.__“ eine Muskelperforation und musste tierärztlich versorgt werden. H.__, welche den Hund „G.__“ in den Armen hielt, wurde erheblich gefährdet, indem sie von „E.__“ hätte umgestossen ebenfalls gebissen werden können.

A.__ wusste, dass sie sich auf einem Gelände mit weiteren Hunden und Personen befand. Es war für sie vorhersehbar, dass Hund „E.__“, welcher immer wieder Sprünge in Richtung von anderen Hunden machte und unter ihrer Führung zuvor bereits im Oktober 2014 am Bahnhof Brunnen einen anderen Menschen gebissen hatte, sich losreissen und eine der anwesenden Personen ein anderes Tier angreifen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.__ ihre Aufmerksamkeit nicht von „E.__“ abgewandt, den Hund an der kurzen Leine geführt und diesen richtig festgehalten. Dadurch hätte sie das Hochspringen an H.__ und deren Gefährdung bzw. den Angriff von „E.__“ auf „G.__“ und damit dessen Verletzung verhindern können. Darüber hinaus handelte A.__ in Kenntnis des an ihren Lebenspartner I.__ adressierten Einspracheentscheids des Laboratoriums der Urkantone vom 18.11.2015, in welchem für die Führung von Hund „E.__“ durch Drittpersonen eine generelle Maulkorbpflicht auferlegt wurde. Hätte A.__, der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone entsprechend, dem Hund „E.__“ ausserhalb der Wohnung, respektive Hauses den Maulkorb ständig angelegt, hätte der vorliegende Geschehensablauf zusätzlich verhindert werden können.

Eine weitere fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die vorsätzliche Verletzung der Hundeleinepflicht wird der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt vorgehalten (Anklageziff. 2.1 und 2.2):
Am 13.03.2017 um ca. 17.15 Uhr lief A.__ zusammen mit dem an der Leine geführten Rottweiler „E.__“ und dem frei laufenden Labrador „D.__“ auf dem Muotadamm (Industriestrasse), Brunnen. Hund „E.__“ trug dabei keinen Maulkorb. Auf der Höhe des Holcim-Areals, nähe Milchhuus, kamen ihr zwei Joggerinnen, J.__ und K.__, entgegen. A.__ rief den frei laufenden Hund „D.__“ zu sich und nahm diesen an die Leine. Als die beiden Joggerinnen sich auf Höhe von A.__ befanden, sprang Hund „E.__“ an J.__ hoch und biss diese in die linke Flanke. A.__ band daraufhin Hund „E.__“ an einen Baum und legte ihm erst beim Weggehen den mitgeführten Maulkorb an.

Es war für A.__ vorhersehbar, dass Hund „E.__“, der unter ihrer Führung bereits im Oktober 2014 am Bahnhof Brunnen einen Menschen sowie am 27.09.2016 in der Hundeschule in C.__ (Ort) einen anderen Hund gebissen und eine weitere Person gefährdet hatte, sich losreissen und einen plötzlich auftauchenden Passanten ein anderes Tier angreifen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.__ den Hund an der kurzen Leine geführt und diesen richtig festgehalten. Dadurch hätte sie das Hochspringen bzw. den Angriff von „E.__“ auf J.__ verhindern können. Darüber hinaus handelte A.__ in Kenntnis des an ihren Lebenspartner I.__ adressierten Einspracheentscheids des Laboratoriums der Urkantone vom 18.11.2015, in welchem für die Führung von Hund „E.__“ durch Drittpersonen eine generelle Maulkorbpflicht auferlegt wurde. Hätte A.__, der Verfügung des Laboratoriums der Urkantone entsprechend, dem Hund „E.__“ ausserhalb der Wohnung, respektive Hauses den Maulkorb ständig angelegt, hätte der vorliegende Geschehensablauf zusätzlich verhindert werden können.

Der Einzelrichter sprach die Beschuldigte der vorsätzlichen Begehung aller Tatbestände schuldig und büsste sie mit Fr. 1‘200.00. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten hob die Beschwerdekammer am 2. Dezember 2019 ausser der Verurteilung wegen Verletzung der Leinenpflicht (Anklageziff. 2.2) das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück (BEK 2019 85). Am 28. Mai 2020 sprach der Einzelrichter die Beschuldigte der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV schuldig und bestrafte sie einschliesslich der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Verletzung der Leinenpflicht mit einer Busse von Fr. 700.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Gegen das sofort begründete Urteil erklärte die Beschuldigte am 15. Juni 2020 rechtzeitig Berufung mit den Anträgen, sie sei abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung in vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Urteils unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden Instanzen von Schuld und Strafe freizusprechen. Schriftlich begründete sie die Berufung am 10. August 2020 (KG-act. 5), wobei sie nunmehr für die rechtkräftige Verurteilung wegen der Verletzung der Leinenpflicht eine Busse von maximal Fr. 100.00 beantragte. Mit der Berufungsantwort verwies die Staatsanwaltschaft auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils und verlangte, die Berufung kostenfällig abzuweisen (KG-act. 7).
2. Bei den angeklagten Delikten handelt es sich im Unterschied zu dem von der Beschuldigten geltend gemachten Thurgauer Fall des Vorwurfes einer fahrlässigen Tierquälerei (U-act. 9.0.15) um Übertretungen. Daher können bei der Berufungsinstanz die Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters nur noch hinsichtlich Willkür bzw. offensichtlicher Unrichtigkeiten gerügt und keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden (vgl. in vorliegender Sache schon BEK 2019 85 vom 2. Dezember 2019 E. 2 m.H.). Die ausführlichen Darstellungen der Vorfälle vom 27. September 2016 in der Hundeschule und vom 13. März 2017 auf dem Muotadamm in der Berufungsbegründung (KG-act. 5 etwa Ziff. 6-43) können insofern durch die Berufungsinstanz nicht beurteilt werden, weil sie keine Willkür in den vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffen. Frei überprüfbar sind dagegen die Einhaltung des Legalitätsbzw. Anklageprinzips und die Verjährung.
a) Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich fahrlässig die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG). Nach Art. 77 TSchV hat, wer einen Hund hält ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Dabei handelt es sich um eine sicherheitspolizeilich, nicht aber tierschützerisch motivierte Vorschrift, zu welcher der Bund nicht befugt ist (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzrecht in Theorie und Praxis, 2. A. 2019, S. 197). Im Tierschutz erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes in Bezug auf den Schutz von Tieren (vgl. auch BBl 2003 S. 661) wahrnahm. Im Bereich des Schutzes von Menschen (und Tieren) vor gefährlichen Tieren besteht dagegen keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt in die Kompetenz der Kantone (vgl. Art. 42 f. BV und unten lit. c; zum Ganzen BGer 2C_837/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 m.H. u.a. auf BGE 133 I 249 = Pra 2008 Nr. 22 E. 3.2; Erass, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, Art. 80 BV N 13).
aa) Eine Strafe bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 1 StGB). Dieser Grundsatz verbietet es, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also bestehende Straftatbestände vorliegend die Blankettstrafnorm von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG - derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 m.H.; BEK 2019 174 vom 4. August 2020 E. 3.b/aa; Graf, AK, Art. 1 StGB N 14 m.w.H.). Den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt eine Blankettstrafnorm nur, wenn sie mit einer zweiten blankettausfüllenden Bestimmung zusammen gelesen und ausgelegt wird (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 1 StGB N 23 m.H.). Verordnungsstrafbestimmungen müssen sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz bewegen (Graf, ebd. N 4; Donatsch, ebd. N 25). Zwar ist der im Gesetz für den Verordnungsgeber definierte Gestaltungsspielraum zufolge Art. 190 BV verbindlich, aber die rechtsanwendenden Behörden können die Gesetzesbzw. Verfassungsmässigkeit der entsprechenden Verordnungsbestimmung überprüfen (BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 4.4.2 m.H.; vgl. auch Popp/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, Art. 1 StGB N 30). Mithin kann Art. 77 TSchV die Strafbarkeit nicht über den an die Tierschutzzwecksetzung des Gesetzes (Art. 1 und 3 lit. a und b TSchG) gebundenen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auf sicherheitspolizeiliche Aspekte des Schutzes vor Tieren ausdehnen. Die Bestimmung ist daher in den vorliegenden Fällen, in welchen der Beschuldigten Verletzungen bzw. Gefährdungen von Menschen und Tieren durch E.__ vorgeworfen werden, nicht anwendbar.
bb) Immerhin lässt sich noch fragen, ob sich eine Tierhalterin nicht doch durch das Versäumen allgemeiner Anforderungen der Tierhaltung, namentlich von Vorkehrungen nach Art. 77 TSchV, in weiter Auslegung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (s. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 198 m.H.) der Missachtung der Anpassungsfähigkeit der Tiere an die Umwelt (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 1 f. TSchG und Art. 73 TSchV) strafbar machen könnte. Diese Frage kann hier jedoch offengelassen werden, denn der Anklage lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Angriffe von E.__ auf solche Sozialisationsversäumnisse der Beschuldigten zurückzuführen wären. Die Anklage hält ihr vor, den Hund situativ nicht genügend stark zurückgehalten und es dadurch versäumt zu haben, Menschen und andere Tiere vor E.__ zu schützen. Dagegen wird ihr nicht vorgeworfen, sie habe in ihre Halterpflichten inbegriffene Vorkehrungen zum direkten Schutz von E.__ zu treffen versäumt, die auch mittelbar Menschen und andere Tiere vor ihm hätten schützen können. Namentlich wird der Beschuldigten nicht zur Last gelegt, gegen die ihrem Lebenspartner gegenüber verfügte Maulkorbtragpflicht für Drittpersonen verstossen zu haben (vgl. schon BEK 2019 85 E. 2 in Bezug auf Art. 28 Abs. 3 TSchG). Zwar wird im Subjektiven die Vermeidbarkeit der Gefährdungs- und Verletzungsfolgen dadurch umschrieben, dass sie in Kenntnis der entsprechenden Verfügung dem Hund nicht ständig einen Maulkorb aufgesetzt habe. Damit lässt sich ihr gegenüber objektiv aber keine fahrlässige Missachtung einer nach Art. 77 TSchV gebotenen Vorkehrung vorhalten, weil die Verfügung nicht an sie gerichtet war. Schliesslich führte es angesichts von Art. 1 StGB zu weit, die Maulkorbtragpflicht mit der Begründung, sie würde den Hund auch vor sich selber abgesehen davon, ob eine Schutz-vor-sich-selbst-Vorstellung auf Tiere anwendbar wäre schützen, als Tierschutzmassnahme auszulegen und deren Missachtung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG als strafbar anzusehen.
b) Anstatt der Tierschutzgesetzgebung des Bundes könnten die Vorfälle noch § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden (SRSZ 546.100) subsumiert werden. Danach sind Hunde so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden belästigen. Der Verstoss gegen diese Vorschrift wird mit Busse bestraft (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz i.V.m. §§ 1 und 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht, SRSZ 220.100). Der Beschuldigten diese Bestimmung vorzuhalten (Art. 344 StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 JG) erübrigt sich indes, weil die Strafverfolgung dieses Tatbestandes im Unterschied zu den Übertretungen der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (Art. 29 TSchG) im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils in beiden Fällen verjährt war (Art. 109 StGB i.V.m. § 2 kantonales Strafrecht).
3. Somit ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen und für die rechtskräftige Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen die Hundeleinepflicht mit Fr. 100.00 zu büssen (vgl. angef. Urteil E. III./1.4). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht selbständig angefochten. Entsprechend dem ersten Berufungsurteil (BEK 2019 85) sind sie zu einem Fünftel der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens verbleiben beim Staat. Eine Entschädigung der Beschuldigten entfällt, zumal sie erstinstanzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO verzichtete, und solche für die weder anwaltlich verteidigte noch in ihren persönlichen Verhältnissen durch das Strafverfahren schwer verletzte Rentnerin nicht ersichtlich sind;-


erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV freigesprochen.
2. Für die bereits rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über das Halten von Hunden wird die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf einen Tag festgesetzt.
3. Die Untersuchungs- und Anklagekosten (Fr. 2‘665.00) werden der Beschuldigten im Betrag von Fr. 533.00 und die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 1‘500.00) im Betrag von Fr. 300.00 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Bezirks und diejenigen des Berufungsverfahrens (Fr. 2‘500.00) zu Lasten des Kantons.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), das Bundesamt für Veterinärwesen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber








Versand
22. Dezember 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

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