BEK 2020 191 - Parteistellung (EGV-SZ 2021 A 5.2)
Beschluss vom 26. Februar 2021
BEK 2020 191
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.__,
2. B.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.__,
betreffend
Parteistellung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. November 2020, SUB 2014 573, neu SU 2020 1234);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die IV-Stelle Schwyz erstattete zuhanden D.__ am 18. Dezember 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des Sozialversicherungsbetruges (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) mit noch nicht bezifferbarem Deliktsbetrag zu ihrem Nachteil. Sich als Geschädigte bezeichnend nahm sie Bezug auf ihre Anzeigepflicht nach Art. 208 AHVV (i.V.m. Art. 89 IVV), strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen. Sie verdächtigt den Beschuldigten, bei ihr bewusst nach dem zahnürztlichen Tarif Rechnungen für Leistungen gestellt zu haben, welche er nicht persönlich erbracht bzw. an nichtzahnürztliche Personen delegiert habe, sowie Protokolle umgeschrieben zu haben (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung (U-act. 9.1.01) und Gewährte der Strafanzeigeerstatterin mehrmals Akteneinsicht. Sodann aberkannte sie ihr indes mit Verfügung vom 16. November 2020 die Parteistellung als Privatklägerin, gestützt auf die Rechtsprechung, wonach der VerwaltungstRüger eine öffentliche Aufgabe hoheitlich wahrnehme und nicht wie ein PriVater im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verletzt sein könne (BEK 2017 124 vom 19. Februar 2018 = EGV-SZ 2018 A 5.1 und BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 = Pra 2018 Nr. 120). Hiergegen liess die IV-Stelle durch den nurmehr bei ihr tätigen D.__ rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht erheben und beantragen, die Verfügung aufzuheben und ihre Parteistellung als Strafklägerin sowie ihr Recht auf Akteneinsicht, Auskunft über den Verfahrensstand etc. gerichtlich festzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3). Der Beschuldigte verlangte am 7. Dezember 2020, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 4).
2. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin kann Rügen, die Aberkennung der Parteistellung und der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft verletze bzw. verweigere ihr zustehende Rechte (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Soweit sie die Missachtung ihres Strafklägerstatus nach Art. 79 Abs. 3 ATSG geltend macht, hat sie ein rechtlich geschätztes Interesse an der Prüfung ihrer Rügen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
a) Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO geschädigt bzw. als Strafanzeigeerstatterin im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO eine andere, unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte zu sein. Soweit sie dennoch ausführt, die durch sie verwalteten Gelder der IV seien direkt betroffen, macht sie ihre Parteistellung zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO geltend, was mit der Frage der Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nichts zu tun (angef. Verfügung E. 4 sowie hier noch unten E. 3).
b) Soweit der Beschuldigte es für problematisch hält, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin früher fallführender Staatsanwalt war, ist in rechtlicher Hinsicht nicht ersichtlich und wird ebenso wenig konkret dargetan, inwiefern die Vertretung unzulässig sein sollte.
3. Parteien sind im Vorverfahren die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO); die Staatsanwaltschaft ist erst im Haupt- und Rechtsmittelverfahren quasi Partei (ebd. lit. c). Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person nimmt im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft wahr. Weitere Verwaltungseinheiten sind nur ausnahmsweise bei entsprechender gesetzlicher Grundlage zuzulassen. So können gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft wie erwähnt nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 N 41 StPO; dazu BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Die Beschwerdeführerin kritisiert, in der angefochtenen Verfügung sei Art. 79 Abs. 3 ATSG nicht näher gepröft worden.
a) Nach neu eingefügtem, am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenem Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der VersicherungstRüger im Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Der Begriff VersicherungstRüger bezieht sich auf diejenigen Behörden, welche die Verwaltung vornehmen ("tragen", BGE 143 III 79 E. 3.3.1 m.H.). Die Invalidenversicherung wird abschliessend durch Bundesrecht geregelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IVG wird sie durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durchgefährt. Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 54 Abs. 2 IVG). In funktioneller Hinsicht sind die kantonalen IV-Stellen als dezentralisierte Verwaltungseinheiten des Bundes zu betrachten, welche primür TRüger einer im Bundesrecht verankerten und von der Bundesverwaltung beaufsichtigten Vollzugsaufgabe sind (BGer 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3 m.H.). Die IV-Stelle ist somit ein VersicherungstRüger nach Art. 79 Abs. 3 ATSG und mithin eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, der öffentlichrechtliche Aufgaben und hoheitliche Befugnisse übertragen sind (BGE 144 IV 240).
Art. 79 Abs. 3 ATSG ist indes nach dem Wortlaut klar auf die genannten Tatbestände beschränkt, was angesichts der weitergehenden Vernehmlassungsanliegen nicht als gesetzgeberisches Versehen betrachtet werden darf (vgl. auch BEK 2017 157 vom 15. November 2018 = EGV-SZ 2018 A 5.2 E. 1.b sowie BEK 2019 180 vom 27. Dezember 2019 = EGV-SZ 2019 A 5.2 E. 3.b). Insoweit erscheint die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort begründet, dass die Bestimmung vorliegend nicht einschlägig sei, weil Anzeige wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und Urkundenfälschung erstattet und eine Strafuntersuchung wegen dieser Tatbestände bzw. eines in sachverhaltsmässiger als auch rechtlicher Hinsicht komplexen, von Art. 79 Abs. 3 ATSG nicht erfassten Abrechnungsbetruges eröffnet worden sei (vgl. KG-act. 3 S. 2 vorletzter Absatz). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das der zuletzt erwähnten kantonsgerichtlichen Rechtsprechung (BEK 2019 180 vom 27. Dezember 2019 = EGV-SZ 2019 A 5.2) zugrundeliegende Strafverfahren bezieht, in welchem die Staatsanwaltschaft sie im Strafpunkt nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Strafklägerin zugelassen habe, verkennt sie, dass damals eventualiter auch der Tatbestand von Art. 87 AHVG verzeigt worden war (ebd. E.1) und im Beschwerdeverfahren nur noch ihre Zulassung als Zivilklägerin zur Diskussion stand.
b) Die Begründung der Staatsanwaltschaft läuft letztlich darauf hinaus, Art. 79 Abs. 3 ATSG beziehe sich nur auf die Tatbestände von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG, weshalb die Beschwerdeführerin in einer wegen Art. 146 und Art. 251 StGB eröffneten Strafuntersuchung keine Parteistellung beanspruchen könne. Ob es sich damit so verhält, wie es der Wortlaut von Art. 79 Abs. 3 ATSG nahelegt (vgl. oben lit. a), ist nachfolgend zu prüfen.
aa) Die Staatsanwaltschaft eröffnet zwar die Untersuchung in einer Verfügung, worin sie den Beschuldigten und die Straftat bezeichnet, die ihm zur Last gelegt wird (Art. 309 Abs. 3 StPO). Das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin mit der EröffnungsVerfügung der Staatsanwaltschaft, welche sich weder auf Art. 148a StGB noch Art. 87 AHVG bezieht, endgültig von der Strafuntersuchung als Partei ausgeschlossen zu betrachten wäre. Die EröffnungsVerfügung ist nicht anfechtbar und braucht weder begründet noch eröffnet zu werden (Art. 309 Abs. 3 StPO). Sie ist daher für die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht verbindlich. Gelangt die Staatsanwaltschaft während des weiteren Verlaufs der Untersuchung im gleichen Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Qualifikation, bedarf es keiner neuen Verfügung, sondern nur der Information des Beschuldigten bei der nächsten Gelegenheit (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N 9 m.H. auf Art. 158 Abs. 1 StPO).
bb) Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Strafrecht geht im Unterschied zum Zivilrecht (dazu vgl. BEK 2019 155 vom 10. März 2020 = CAN 3-20 Nr. E. 2.b) von einem naTürlichen Tatbegriff bzw. Taten im prozessualen Sinne aus, worunter unabhängig von der rechtlichen Qualifikation alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht naTürlich miteinander verbundenen Sachverhaltselemente eines Lebensvorganges fallen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3; BGer 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 = ius.focus 1/2020 S. 30; zum Problem der Teileinstellung s. Ackermann, forumpoenale, 1/2017 S. 47 f.). Mithin ist entgegen der angefochtenen Verfügung ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände wie Betrug und Urkundenfälschung, sondern im Sachverhalt einzustellen (BEK 2020 31 vom 24. August 2020 E. 3.a). In dieser Rechtsprechung der sog. einfachen Tatidentität bleiben die rechtliche Qualifikation das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ohne Bedeutung (BGer 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H.). Im Sinne dieses naTürlichen Tatbegriffs ist auch für die Beantwortung der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin massgebend, ob alle in zeitlicher und räumlicher Hinsicht naTürlich miteinander verbundenen Sachverhaltselemente des vorliegend erheblichen Lebensvorganges einen der in Art. 79 Abs. 3 ATSG aufgefährten Straftatbestände erFällen könnten.
aaa) Nach Art. 148a StGB wird bestraft, wer jemanden durch unwahre unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen in anderer Weise irreführt in einem Irrtum besTürkt, sodass er ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe bezieht, die ihm dem anderen nicht zustehen. Diese Bestimmung ist ein Auffangtatbestand für leichtere Fälle, in denen der Betrugstatbestand nicht Anwendung findet, weil der täter etwa nicht arglistig handelte (BBl 2013 S. 6004), sie ist mithin gegenüber dem Betrugstatbestand nur subsidiür anwendbar (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 148a StGB N 11). Sie trat indes erst nach der Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2016 in Kraft, weshalb sie bei Ausfall des Betrugstatbestandes auf die verzeigten Sachverhalte nicht als milderes Recht Anwendung finden dürfte (Art. 2 Abs. 2 StGB), was vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden muss, wenn die Beschwerdeführerin als Strafklägerin auftreten könnte, weil eine Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Art. 87 AHVG nicht von Vornherein auszuschliessen ist.
bbb) Wer durch unwahre unvollständige Angaben in anderer Weise für sich einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, macht sich nach Art. 87 AHVG (SR 831.10) eines Vergehens strafbar, sofern nicht ein mit einer Höheren Strafe bedrohtes Verbrechen Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. Diese Strafbestimmung findet auch auf Personen Anwendung, die in entsprechender Weise Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen (Art. 70 IVG). Mit den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die begrenzten finanziellen Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten und effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erFällen. Schutzzweck der Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 m.H.). Die Beschwerdeführerin stätzte sich in Bezug auf ihre Verpflichtung zur Strafanzeige auch auf Art. 87 ff. AHVG ab (vgl. oben E. 1). Die Staatsanwaltschaft führte wie gesagt aus, es handle sich um einen komplexen zahnürztlichen Abrechnungsbetrug im Sinne von Art. 146 StGB, welcher durch Art. 79 Abs. 3 ATSG nicht erfasst sei. Solange sie indes, was sie weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort ausDrücklich tut, nicht sachverhaltsmässig ausschliesst, dass bei Ausfall des Betruges auch eine Verurteilung nach Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG infrage kommen könnte, sind die gesetzlichen Grundlagen für die zusätzliche Vertretung der öffentlichen Interessen durch die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG vorläufig nicht entfallen und kann ihr die Parteistellung nicht aberkannt werden.
cc) Mithin kann die Parteistellung der Beschwerdeführerin solange nicht verneint werden, als der zu untersuchende Lebenssachverhalt auch den Tatbestand von Art. 87 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG erFällen könnte. Weil die Beschwerdeführerin als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu betrachten ist und sie sich nicht innert der Frist von 118 Abs. 3 StPO konstituieren muss, ist sie auch noch vor Gericht zugelassen und kann eine Verurteilung wegen Art. 87 AHVG für den Fall vertreten, soweit eine solche nicht durch einen Schuldspruch wegen Betrugs Urkundenfälschung entfallen würde. Abgesehen davon ist der Strafrichter nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. etwa Art. 333 Abs. 1, Art. 344 und Art. 350 StPO).
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Zufolge Unterliegens der Staatsanwaltschaft gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obsiegende Beschwerdeführerin beantragte keine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, so dass er im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO nicht zu entschädigen ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die IV-Stelle (1/R), den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft
(1/R mit den Akten an die 3. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. März 2021 kau