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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2020 16: Kantonsgericht

In dem Fall BEK 2020 16 - Konkurseröffnung, in dem A.________ Beschwerde gegen die Konkurseröffnungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln erhob, wurde der Konkurs über sie eröffnet, da sie den geschuldeten Betrag nicht beglichen hatte. Trotz mehrerer Anläufe, den Kostenvorschuss zu bezahlen, und gescheiterter Beschwerde ans Bundesgericht wurde die Konkurseröffnung aufrechterhalten. Aufgrund des Rechtsstillstands infolge des Coronavirus konnte die Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Letztendlich wurde die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2020 16

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2020 16
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2020 16 vom 31.03.2020 (SZ)
Datum:31.03.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; Konkurseröffnung; Recht; KG-act; SchKG; Einsiedeln; Kostenvorschuss; Rechtsstillstand; Verfügung; Betreibung; Eingabe; Frist; Frist; Kantonsgerichtspräsident; Bezirksgericht; Einzelrichter; Bundesgericht; Beilage; Schuldbetreibung; Auflage; Kommentar; Verfahren; Nichteintreten; Konkursverhandlung; Betrag; Antrag; Androhung; Nichteintretens; Fristansetzung; ützt
Rechtsnorm:Art. 10 KG ;Art. 101 ZPO ;Art. 230 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 56 KG ;Art. 571 OR ;Art. 62 KG ;
Referenz BGE:120 Ib 248;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2020 16

BEK 2020 16 - Konkurseröffnung

Verfügung vom 31. März 2020
BEK 2020 16


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen
A.__,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.__,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Konkurseröffnungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 4. Februar 2020, ZES 2020 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
• dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 4. Februar 2020 in der Betreibung xx des Betreibungsamts Einsiedeln über A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Forderung der B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Betrage von Fr. 2‘825.30 nebst Fr. 50.00 Umtriebsspesen den Konkurs eröffnete, nachdem keine der Parteien zur Konkursverhandlung erschienen und der geschuldete Betrag bis zur Konkursverhandlung nicht beglichen worden war;
• dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhebt und den sinngemässen Antrag stellt, die Konkurseröffnung aufzuheben (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2020 Frist bis zum 17. Februar 2020 gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle und unter Vorbehalt einer allfälligen Nachfristansetzung gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO zu bezahlen (KG-act. 2);
- dass der von der Beschwerdeführerin u.a. gegen diese Kostenvorschussverfügung erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht kein Erfolg beschieden war (Urteil BGer 5A_114/2020 vom 11. Februar 2020);
- dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlte und ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2020 Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. März 2020 unter Androhung des Nichteintretens gesetzt wurde (KG-act. 9);
- dass der Beschwerdeführerin die Nachfristansetzung vom 18. Februar 2020 gemäss Postbescheinigung am 19. Februar 2020 zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 9) und sie den verlangten Kostenvorschuss auch nicht innert der gesetzten Nachfrist bezahlte;
- dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, auch nicht in den (zusätzlichen) Eingaben vom 20. Februar 2020 (Postaufgabe: 21. Februar 2020; KG-act. 10) und 27. Februar 2020 (KG-act. 12) und sie von der Pflicht zur Vorschussleistung nicht deshalb entbunden ist, weil ihrer Ansicht nach „das Recht auf Bezirksebene so plakativ verletzt“ worden sein soll;
- dass zwar der Bundesrat mit der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020 den Rechtsstillstand für das gesamte Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Zeit vom 19. März 2020, 07.00 Uhr bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr angeordnet hat, die vorliegend relevanten Fristen jedoch vor dem 19. März 2020 abgelaufen und vom Rechtsstillstand somit nicht betroffen sind;
- dass die Mitteilung einer Konkurseröffnung nicht als Betreibungshandlung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gilt, deshalb ohne Rücksicht auf Ferien Rechtsstillstand zu erfolgen hat (BGE 120 Ib 248 E.2.b.aa; Jolanta Kren Kostkiewicz,
OF-Kommentar Schuldbetreibungsund Konkursgesetz,19. Auflage 2016, N 4 zu Art. 56 SchKG; Bauer in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 40a zu Art. 56 SchKG), Gleiches auch für die Abweisung einer Beschwerde gegen die Konkurseröffnung gelten muss, weil sie den Gläubiger zumindest im Fall, wo wie vorliegend keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, der Zwangsvollstreckung nicht näher bringt und somit auch die vorliegende Verfügung und deren Versand nicht unter die Betreibungsferien und den vom Bundesrat gestützt auf Art. 62 SchKG infolge des Coronavirus (COVID-19) angeordneten Rechtsstillstand fallen;
- dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass Amtshandlungen, welche in Verletzung der Ausstandsbestimmung von Art. 10 SchKG vorgenommen werden, bloss anfechtbar und nicht nichtig sind (Peter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 20 zu Art. 10 SchKG) und deshalb auch in der Nichtmitteilung des Richterwechsels, welcher aufgrund eines Ausstandsbegehrens der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, keine Nichtigkeit erblickt werden kann;
- dass die Konkurseröffnung über die C.__ vom 8. August 2020 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auch deren eigener Konkurs auslöste (vgl. Art. 571 Abs. 1 OR), und somit auch aus diesem Grunde nicht (allenfalls von Amtes wegen) auf Nichtigkeit der Konkurseröffnung zu erkennen ist;
- dass im Übrigen der Konkurs über die Beschwerdeführerin durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 4. Februar 2020, publiziert im Amtsblatt Nr. yy mangels Aktiven eingestellt wurde (KG-act. 7), dagegen gemäss Auskunft des Konkursamts keine Beschwerde erhoben wurde und auch innert der gesetzten Frist bis zum 24. Februar 2020 der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 nicht bezahlt wurde (KG-act. 13),
- dass das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners dahinfällt, sobald das mangels Aktiven eingestellte Verfahren geschlossen ist (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 15 zu Art. 230 SchKG) die Beschwerdeführerin somit infolge der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens wieder im Besitze ihres Vermögens ist, sie kein Rechtsschutzinteresse geltend macht, weshalb die Frage der Konkurseröffnung noch zu beurteilen wäre und das Verfahren deshalb als gegenstandslos abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten wäre;
- dass das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kostenund entschädigungsfrei ist;
- dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten und Verfahrensabschreibung präsidial verfügt werden kann;-

verfügt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenund entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In Beschwerdesachen gibt es keinen Rechtsstillstand.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), die B.__ (1/R, unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020) und das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident












Versand
1. April 2020 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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